(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.
(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über
(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über
(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über
(5) (weggefallen)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2024 I Nr. 105
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
27.03.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
30.09.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
08.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
25.06.2020 | Synopse | |
31.03.2020 | Synopse | |
03.01.2020 | Synopse |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"