1Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
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