Bundessozialgericht, Urteil vom 27.05.2014, Az. B 5 RE 8/14 R

5. Senat | REWIS RS 2014, 5251

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - Krankenversicherungsunternehmen iSv § 106 Abs 1 S 1 SGB 6 - Zuschuss zur obligatorischen Krankenversicherung nach dem Schweizerischen Krankenversicherungsgesetz - Pflichtversicherung - ausländisches Recht und Bindung an Feststellungen des Tatsachengerichts - getrennte Auslegung von § 106 Abs 1 SGB 6 und § 249a SGB 5 - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität)


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2013 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2011 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für ihre in [X.] durchgeführte freiwillige Krankenversicherung nach § 106 Abs 1 [X.] zusteht.

2

Die am [X.] geborene Klägerin hat ihren Wohnsitz in [X.].

3

Im Juni 1998 stellte die Klägerin einen Antrag auf Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. In diesem verneinte sie die Fragen, ob sie Zuschüsse zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung beantrage. Die Beklagte lehnte den Antrag mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.

4

Auf den Antrag der Klägerin von Januar 2001 bewilligte die Beklagte ihr unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der [X.] und der [X.]ischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom [X.] mit Bescheid vom 14.6.2001 Altersrente für langjährig Versicherte mit Wirkung ab dem [X.]. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass von einer gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin in ihrem [X.] auszugehen sei und daher Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente nicht einbehalten würden.

5

Mit Bescheid vom 12.10.2004 stellte die Beklagte die Altersrente mit Wirkung ab [X.] nach den Verordnungen ([X.]) [X.] 1408/71 und [X.] 574/72 unter Wiederholung des Hinweises zur Krankenversicherung der Klägerin neu fest.

6

Mit Schreiben vom [X.] - bei der Beklagten eingegangen am [X.] - beantragte die Klägerin "einen Zuschuss zum (freiwilligen) Krankenversicherungsbeitrag gem. § 106 [X.]" bei der [X.] [X.]. Nach der von der Klägerin überreichten Bescheinigung dieser Versicherung vom [X.] besteht die Krankenversicherung seit [X.], ist die Mitgliedschaft sowohl obligatorisch als auch freiwillig und umfasst ua die Kosten ambulanter Arztbehandlung, stationärer Krankenhausbehandlung, Aufwendungen für Arzneien und Heilmittel sowie die zahnärztliche Behandlung bzw Zahnersatz. Die monatliche Beitrags- und Prämienhöhe belief sich insgesamt im [X.] auf 607,40 [X.], im [X.] auf 610,20 [X.], im [X.] auf 685,40 [X.] und im [X.] auf 701,60 [X.]. In der Bescheinigung bestätigt die Krankenversicherung zugleich, dass sie der Aufsicht [X.] unterliege und auf die [X.] ein Rechtsanspruch bestehe, der weder von der Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers noch von der Disposition Dritter abhänge. Mit Bescheid vom 16.6.2009 lehnte die Beklagte den Antrag für die [X.] "vom [X.] - laufend" ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Klägerin aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei bzw von einem Einwohnerpflichtkrankenversicherungssystem erfasst werde. Dies schließe gemäß § 106 Abs 1 S 2 [X.] ab dem [X.] den Zuschuss zur Krankenversicherung aus.

7

Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch berief sich die Klägerin auf eine Vielzahl vergleichbarer (positiv beschiedener) Verfahren und wies sinngemäß darauf hin, in ihrem Antrag auch einen Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Beantragung von Altersrente im Januar 2001 geltend gemacht zu haben.

8

Mit Ergänzungsbescheid vom [X.] lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses bereits für [X.]en ab [X.] ab, weil die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs nicht gegeben seien und wies mit Widerspruchsbescheid vom 16.2.2010 den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 16.6.2009 und [X.] als unbegründet zurück.

9

Das [X.] hat mit Urteil vom 20.10.2011 den Bescheid vom 16.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Zuschuss zur Krankenversicherung für die [X.] ab [X.] zu gewähren. Die Klage gegen den Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2010 hat das [X.] dagegen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses lägen für die [X.] ab [X.] vor. Für die [X.] davor habe die Klägerin dagegen keinen Anspruch auf Gewährung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung. Ein solcher folge insbesondere nicht aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das L[X.]-Brandenburg mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils neu gefasst werde: Die Bescheide vom 16.6.2009 und vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2010 würden teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem [X.] monatlich einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die bei der [X.] bestehende Krankenversicherung zu zahlen (Urteil vom 13.2.2013). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe hinsichtlich des allein noch streitgegenständlichen [X.]raums seit dem [X.] einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu ihren Krankenversicherungsaufwendungen bei der [X.]. [X.] seien insoweit - anders als vom [X.] tenoriert - die Bescheide vom 16.6.2009 und [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.2.2010, was im [X.] entsprechend klarzustellen gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 S 1 [X.] lägen vor. Die Klägerin gehöre zu dem von § 106 Abs 1 S 1 [X.] begünstigten Personenkreis, weil sie seit dem [X.] eine Altersrente von der Beklagten beziehe. Sie habe auch einen Beitragszuschuss zu ihren Krankenversicherungsaufwendungen beantragt (§ 108 iVm § 99 Abs 1 S 2 [X.]) und sei bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen iS der 2. Alternative der Norm versichert. Die [X.] stehe zwar nicht unter [X.], jedoch unter der Aufsicht [X.], was nach Art 10 Abs 1 VO ([X.]) [X.] 1408/71, die im Verhältnis zwischen der [X.] und [X.] Anwendung finde, ausreichend sei. Der Versicherungsschutz sei zudem mit dem der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar, weil ausweislich der schriftlichen Bestätigung der [X.] vom [X.] ua die Kosten für ambulante Arztbehandlung, stationäre Krankenhausbehandlung, Arznei- und Heilmittel sowie zahnärztliche Behandlung bzw Zahnersatz seit Versicherungsbeginn im Jahr 1999 versichert seien.

Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht gemäß § 106 Abs 1 S 2 [X.] ausgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis in der [X.] obligatorischen Krankenpflegeversicherung ([X.]) begründe keine gleichzeitige Pflichtversicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Es fehle zum einen am Kriterium der Gleichzeitigkeit. Zum anderen liege keine Pflichtkrankenversicherung im Sinne der Norm vor. Es müsse differenziert werden, ob jemand lediglich verpflichtet sei, einen Krankenversicherungsschutz zu begründen (wie in [X.]), oder ob jemand aufgrund gesetzlicher Vorschriften (wie in der [X.]) automatisch in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei. Die Rechtslage in [X.] entspreche der seit dem 1.1.2009 in der [X.] nach § 193 Abs 3 [X.] ([X.]) bestehenden Rechtslage. Schließlich lasse sich die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach die Versicherung in der [X.] die Gewährung eines Zuschusses ausschließe, mit Sinn und Zweck des § 106 [X.] nicht vereinbaren. Bei Annahme einer Pflichtversicherung käme nur ein Anspruch nach § 249a [X.]B V in Betracht. Dieser stünde aber - so das L[X.] sinngemäß - einem Auslandsrentner nicht zu. Damit wäre der Rentenbezieher trotz seiner eigentumsrechtlich geschützten Position auf Beteiligung der Beklagten an den Aufwendungen zu seiner Krankenversicherung von einer entsprechenden Leistung gänzlich ausgeschlossen.

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 106 [X.]. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Ob die Klägerin Anspruch auf einen Zuschuss nach § 106 [X.] habe, hänge nach dem Wortlaut der Norm davon ab, ob es sich bei der [X.] nach dem [X.] [X.] über die Krankenversicherung ([X.]) um eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung handele. Dies sei der Fall. Die [X.] erfasse alle Personen mit Wohnsitz in [X.]. Diese müssten sich innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt versichern oder versichern lassen, wenn sie selbst keine Verträge schließen könnten. Die Versicherungspflicht ende in [X.], wenn die Bedingungen hierfür nicht mehr erfüllt seien. Träger der [X.] könnten zwar juristische Personen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts sein. Diese unterlägen aber hinsichtlich der von der Krankenversicherungspflicht erfassten Personen, des Leistungskatalogs, der Voraussetzungen der Leistungserbringung usw denselben gesetzlichen Regelungen. Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung in [X.] hätten die Versicherten nicht die Wahl, ob sie eine Versicherung nach dem [X.] abschließen wollten oder nicht. Die Versicherten genössen nur in sehr beschränktem Umfang Wahlfreiheiten. Insbesondere sei das Beitrags- und Leistungsrecht im Rahmen der [X.] im Gesetz zwingend festgeschrieben. Weitere Details sprächen ebenfalls für eine Gleichsetzung der [X.] [X.] mit der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung. So sei insbesondere die für beide Vertragspartner geltende privatrechtliche Vertragsfreiheit weitgehend aufgehoben und könnten die Versicherten die Krankenkasse wie in [X.] wechseln, während dem Versicherungsunternehmen im Regelfall kein Kündigungsrecht zustehe.

Zudem sei auch das Kriterium der Gleichzeitigkeit gegeben, weil die Klägerin in der [X.] pflichtversichert sei und gleichzeitig eine zusätzliche private Krankenversicherung nach dem [X.] [X.] über den Versicherungsvertrag ([X.] - [X.]) abgeschlossen habe.

Die Rechtsauffassung des L[X.], dass eine Pflichtkrankenversicherung in der [X.] zweifellos keinen Anspruch auf Übernahme eines Beitragsanteils nach § 249a [X.]B V begründe, sei mit dem Urteil des [X.] vom [X.] ([X.]/99, Movrin - [X.] 3-6050 Art 10 [X.] 6) nicht vereinbar. Der [X.] habe in diesem festgestellt, dass die Rentenversicherungsträger, die sich bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Inlandsrentnern gemäß § 249a [X.]B V an der Tragung der Krankenversicherungsbeiträge zu beteiligen hätten, eine solche Zulage entsprechend § 249a [X.]B V auch an Rentner zahlen müssten, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten und dort der Krankenversicherungspflicht unterlägen. Daher könne bei einer Pflichtversicherung in einer ausländischen Krankenversicherung - entsprechend dem [X.] Recht - kein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 106 [X.] bestehen.

Entgegen der Auffassung des L[X.] sei die [X.] schließlich auch nicht mit der seit dem 1.1.2009 in [X.] bestehenden Basisversicherung nach § 193 [X.] iVm § 12 Versicherungsaufsichtsgesetz zu vergleichen. Die Versicherung nach § 193 [X.] sei keine gesetzliche Krankenversicherung. Sie gehöre in den Bereich der privaten Krankenversicherung, die insgesamt nach privatrechtlichen Grundsätzen organisiert sei.

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2013 aufzuheben sowie das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2011 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel hat zum Teil schon aus prozessrechtlichen Gründen Erfolg ([X.]). Im Übrigen sind die angefochtenen Entscheidungen nicht mit der materiellen Rechtslage vereinbar (A.III.).

A.I. Soweit das [X.] den Tenor des erstinstanzlichen Urteils "neu gefasst" und den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.] teilweise aufgehoben hat, hat es § 202 [X.] [X.] iVm § 528 S 2 ZPO verletzt, nach dem das Urteil des ersten Rechtszugs nur insoweit abgeändert werden darf, als dies beantragt ist. Das Risiko des Berufungsklägers beläuft sich daher im äußersten Fall auf die Zurückweisung der Berufung, nicht aber auch auf die Aufhebung des Urteils, soweit er im erstinstanzlichen Verfahren erfolgreich gewesen ist ([X.]-2700 § 9 [X.] Rd[X.]2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 123 Rd[X.]a). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom [X.] beantragt, das Urteil des [X.] vom 20.10.2011 aufzuheben, soweit die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16.6.2009 in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.] verurteilt worden ist, der Klägerin einen Zuschuss zur Krankenversicherung für die [X.] ab [X.] zu gewähren, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Diesen Antrag hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 13.2.2013 mit der Formulierung wiederholt, das Urteil des [X.] vom 20.10.2011 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Anhaltspunkte dafür, dass diesem Antrag ein anderer Sinngehalt als dem im Schriftsatz vom [X.] gestellten Antrag zukommen könnte, sind der Gerichtsakte des [X.] nicht zu entnehmen.

Das [X.] ist über diesen Antrag hinausgegangen, indem es auch den Bescheid vom [X.] in Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.] in dem oben dargelegten Umfang aufgehoben hat.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts überschneiden sich die Bescheide vom 16.6.2009 und [X.] hinsichtlich ihres [X.] nicht. Während der Bescheid vom 16.6.2009 einen Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Beitragszuschusses nach § 106 Abs 1 [X.] für die [X.] vom "[X.] - laufend" verneint, enthält der Bescheid vom [X.] eine entsprechende Regelung für die [X.] vom [X.] bis 31.5.2009. Zwar benennt der Bescheid vom [X.] ausdrücklich nur den Anfangszeitpunkt des geregelten [X.]raums. Eine Auslegung des Bescheids ergibt jedoch, dass er lediglich eine ergänzende Entscheidung für den durch den Bescheid vom 16.6.2009 noch nicht erfassten [X.]raum trifft. Mit dem Bescheid vom [X.] wird der Antrag der Klägerin vom [X.] "in Ergänzung zum Bescheid vom 16.6.2009 auch abgelehnt, soweit (er) auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch" gestützt wird. Diese Ausführungen sind vom [X.] eines verständigen und die Zusammenhänge berücksichtigenden Beteiligten ([X.]-5075 § 3 [X.] Rd[X.]5 mwN) dahin zu verstehen, dass mit dem Bescheid vom [X.] ein Beitragszuschuss auch für den vor der Antragstellung Juni 2009 liegenden [X.]raum abgelehnt wird.

Die Klage gegen den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.] hat das [X.] abgewiesen, ohne dass die Klägerin dieses Urteil mit der Berufung angegriffen hat. Das [X.] hätte sich daher darauf beschränken müssen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zwar hat die Beklagte eine Verletzung des § 202 [X.] [X.] iVm § 528 S 2 ZPO nicht gerügt. Verstöße gegen diese Vorschrift hat das Revisionsgericht indes auch ohne Rüge bei zulässiger Revision von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 36, 316, 319; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl 2013, § 528 Rd[X.] 7).

II. Das [X.] hat - wie schon das [X.] - die Beklagte verurteilt, der Klägerin "einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die bei der [X.] bestehende Krankenversicherung" zu zahlen. Dieser Tenor umfasst eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Zuschusses auch für die bei dem Versicherungsträger durchgeführte obligatorische Krankenversicherung. Insoweit gehen die vorinstanzlichen Entscheidungen über das Klagebegehren der Klägerin hinaus und verletzen damit § 123 [X.]. Die Klägerin hat mit der Klageschrift vom [X.] ebenso wie zuvor mit ihrem Schreiben vom [X.] lediglich einen Zuschuss zu ihrer freiwilligen bzw privaten Krankenversicherung nach § 106 [X.] beantragt. Allein hierüber befindet der Bescheid vom 16.6.2009 in Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.]. Eine über diesen Regelungsgegenstand hinausgehende Klage wäre bereits unzulässig gewesen.

Zwar hat die Beklagte eine Verletzung des § 123 [X.] nicht gerügt. Einen Verstoß gegen diese Vorschrift und damit eine Verkennung des Streitgegenstands hat der erkennende [X.] aber von Amts wegen zu beachten. Hierbei handelt es sich um einen Mangel, der im Revisionsverfahren derart fortwirkt, dass er bei Nichtbeachtung auch das Verfahren des Revisionsgerichts fehlerhaft machen würde (vgl allgemein [X.]-1500 § 155 [X.] Rd[X.] 31), weshalb seine Überprüfung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (vgl allgemein B[X.]E 99, 189 = [X.]-1500 § 155 [X.], Rd[X.]).

III. [X.] vom 16.6.2009 in Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom [X.] ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für ihre freiwillige bzw private Krankenversicherung zu.

Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Tatsachenfeststellungen ist zwar nicht entscheidbar, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 106 Abs 1 [X.] [X.] erfüllt sind. Gleichwohl ist eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nach § 170 Abs 2 [X.] entbehrlich. Denn selbst wenn die Voraussetzungen des [X.] gegeben wären, stünde der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es ist zumindest der Ausschlussgrund des § 106 Abs 1 S 2 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des Art 1 [X.] 33 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom [X.] ([X.]) verwirklicht.

1. Gemäß § 106 Abs 1 [X.] [X.] erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der [X.] Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Zu Recht hat das [X.] festgestellt, dass die Klägerin zu dem berechtigten Personenkreis im Sinne der Vorschrift gehört, weil sie seit dem [X.] eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht (Bescheid vom 14.6.2001). Hingegen ist für den erkennenden [X.] nicht beurteilbar, ob es sich bei der [X.] um ein Krankenversicherungsunternehmen iS von § 106 Abs 1 [X.] [X.] handelt.

Krankenversicherungsunternehmen im Sinne der Vorschrift sind alle ([X.] oder ausländischen) Versicherungsunternehmen, die eine Krankenversicherung durchführen und nicht Träger der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung sind, mögen sie im Übrigen privat oder öffentlich-rechtlich organisiert sein (vgl B[X.]E 14, 116, 118 = [X.] [X.] zu § 381 [X.]; B[X.]E 27, 129, 130, 131 = [X.] [X.]5 zu § 381 [X.]; B[X.] [X.] 2200 § 385 [X.]1 S 50 zu § 534 Abs 1 [X.] und § 173a [X.]; B[X.]E 58, 224, 225 = [X.] 2600 § 239 [X.] zu § 239 Abs 1 [X.] [X.], § 534 [X.] und § 173a Abs 1 [X.]; s auch [X.], § 106 [X.] Rd[X.], Stand: März 2009).

Zwar ist offensichtlich, dass die [X.] [X.] nicht Träger der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung ist, und angesichts der genannten Vorgaben unschädlich, dass das Berufungsgericht keine bzw zumindest keine nachvollziehbaren Feststellungen dazu getroffen hat, ob die [X.] privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert ist. [X.] iS des § 106 Abs 1 [X.] [X.], den Feststellungen des [X.] aber nicht entnehmbar, ist dagegen, ob dieses Unternehmen auch eine private Krankenversicherung iS des § 106 Abs 1 [X.] [X.] durchführt.

Nicht jede private Versicherung - gleich welchen Umfangs - ist eine Krankenversicherung iS des § 106 Abs 1 [X.] [X.] und damit zuschusspflichtig (vgl B[X.]E 20, 159, 161 = [X.] [X.] zu § 381 [X.]; B[X.] Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 33/88 - [X.] 2200 § 1304e [X.]2 S 34 = Juris Rd[X.]6).

Zwar ist nicht erforderlich, dass die private Krankenversicherung des Rentenbeziehers eine Vollversicherung ist, die nach Art und Höhe Leistungen gewährt wie die gesetzliche Krankenversicherung bei versicherungspflichtigen Rentnern (vgl [X.] in [X.] Komm, Sozialversicherungsrecht, § 106 [X.] Rd[X.]0, Stand: Dezember 2010). Im Interesse zumindest einer gewissen Vergleichbarkeit mit der ebenfalls zuschusspflichtigen freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Vollversicherung ist, ist in Fortführung der zu § 1304e [X.] entwickelten Rechtsprechung des B[X.] aber eine Krankenversicherung von nennenswerter Bedeutung zu verlangen (B[X.]E 50, 61 = [X.] 2200 § 1304e [X.] in einem Auslandsfall und allgemein B[X.] Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 33/88 - [X.] 2200 § 1304e [X.]2 S 34 = Juris Rd[X.]6). Hiervon dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die private Versicherung einen Teilbereich der im [X.]B V vorgesehenen Leistungen bei Krankheit - entweder ambulante, stationäre oder zahnärztliche Behandlung, Heil- und Hilfsmittel, Arzneien, medizinische Leistungen zur Rehabilitation oder Ähnliches - abdeckt (vgl [X.]/[X.]/Buschmann/[X.], Handbuch der Rentenversicherung, Teil [X.], § 106 [X.] Rd[X.]2, Stand: 01/08).

Welche Leistungen die private Krankenversicherung der Klägerin erbringt, lässt sich den Feststellungen des [X.] nicht entnehmen.

Zwar führt das Berufungsgericht im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 [X.] [X.] aus, der Versicherungsschutz der Klägerin bei der [X.] umfasse ausweislich der schriftlichen Bestätigung des [X.] vom [X.] ua die Kosten für ambulante Arztbehandlung, stationäre Krankenhausbehandlung, Arznei- und Heilmittel sowie zahnärztliche Behandlung bzw Zahnersatz und ordnet damit alle genannten Leistungen einer einzigen Versicherung, der "bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Sinne der zweiten Alternative des § 106 Abs. 1 Satz 1 [X.]" bestehenden Versicherung zu. Diese Aussagen lassen sich indes nicht mit anderen Abschnitten des Urteils vereinbaren und binden daher mangels Wi[X.]prüchlichkeit bzw Unklarheit das B[X.] nicht (vgl nur [X.]-2500 § 192 [X.] Rd[X.]6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 163 Rd[X.] mwN). So weist das Berufungsurteil an anderer Stelle darauf hin, dass die Mitgliedschaft der Klägerin in der [X.] sowohl obligatorisch als auch freiwillig sei und ua die vorstehend aufgeführten Leistungen umfasse. Ferner beziffert das [X.] monatliche "Gesamt"[X.] bzw "Gesamt"prämienhöhen für die Jahre 2006 bis 2009. Diese Ausführungen zeigen, dass die Klägerin bei der [X.] zwei Versicherungen unterhält, und zwar die obligatorische Krankenversicherung sowie eine weitere freiwillige bzw private Krankenversicherung. Dies führt das [X.] am Ende seiner Entscheidung selbst aus. Bestehen aber zwei Versicherungen, bedarf es der Klärung, welche dieser beiden welche der in der Bescheinigung der [X.] vom [X.] genannten Versicherungsleistungen erfasst.

Sollte die Klägerin bei der [X.] eine private Krankenversicherung mit einem nicht ausreichenden Krankenversicherungsschutz unterhalten, lägen die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 [X.] [X.] nicht vor.

Anderenfalls wäre den Anforderungen der Norm genügt. Zu Recht hat das [X.] hinsichtlich der weiteren Voraussetzung des § 106 Abs 1 [X.] [X.] ausgeführt, es sei ausreichend im Sinne der Vorschrift, dass die [X.] der [X.] Aufsicht untersteht.

Nach Art 10 Abs 1 der im Februar 2010 noch in [X.] befindlichen [X.] ([X.]) [X.]408/71, die im Verhältnis zwischen der [X.] und der [X.] Anwendung findet (Art 8 iVm Anhang II Abschn A [X.] des Abkommens zwischen der [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der [X.]ischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom [X.] , durch Zusatzprotokoll auf die am 1.5.2004 beigetretenen Mitgliedstaaten erweitert), dürfen die Geldleistungen bei Alter, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ein Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Daher kann weder die Entstehung noch die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die in dieser Bestimmung genannten Leistungen allein deshalb verneint werden, weil der Betroffene nicht im Gebiet des Mitgliedstaats wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat ([X.], aaO, [X.]9 mwN). Zu den Geldleistungen bei Alter iS der Art 1 Buchst t und Art 10 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.]408/71 zählt auch ein im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung ([X.], aaO).

Unter Berücksichtigung dieser im Verhältnis zwischen der [X.] und der [X.] zu berücksichtigenden Vorgaben ist ausreichend, wenn das ausländische Krankenversicherungsunternehmen, bei dem der Rentenbezieher versichert ist, der Aufsicht des Mitgliedstaates oder gleichgestellten Staates unterliegt, in dem das Krankenversicherungsunternehmen seinen Sitz hat (vgl auch [X.], aaO, § 106 [X.] Rd[X.]2, Stand: Dezember 2010). Ansonsten liefe die von Art 10 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.]408/71 gewährleistete [X.] einer Geldleistung im Alter bei Rentenbeziehern, die in einem anderen Mitgliedstaat oder gleichgestellten Staat wohnen und bei einem dort ansässigen Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, letztlich wegen ihrer Wohnsitznahme leer.

Sollten die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 [X.] [X.] vorliegen, wäre der Anspruch der Klägerin jedoch gleichwohl ausgeschlossen, weil der Ausschlussgrund des § 106 Abs 1 S 2 [X.] verwirklicht ist.

2. Gemäß § 106 Abs 1 S 2 [X.] in der mit Wirkung vom [X.] geltenden Fassung des Art 1 [X.] 33 [X.] vom [X.] ([X.]) erhalten Rentenbezieher den Zuschuss nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

a) Die [X.] [X.] ist eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung, die die Klägerin als Pflichtmitglied erfasst. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Vorschriften des [X.] [X.] im Vergleich mit den im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Merkmalen der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung.

Zwar ist ausländisches Recht nicht revisibel (vgl § 162 [X.]), sodass das Revisionsgericht grundsätzlich an die Feststellungen des [X.]s, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebunden ist (B[X.]E 68, 184, 187 = [X.] 3-2400 § 18a [X.] mwN; B[X.]E 80, 295, 298 f = [X.] 3-4100 § 142 [X.]; [X.]-4200 § 11 [X.] 7 Rd[X.]5; B[X.]E 102, 211 = [X.]-4300 § 142 [X.], Rd[X.]4). Dies gilt jedoch nicht, wenn das [X.] eine ausländische Rechtsnorm übersehen und in der angefochtenen Entscheidung nicht gewürdigt hat; denn dann handelt es sich nicht um die Überprüfung der Auslegung einer irrevisiblen Norm, sondern um die Anwendung des geltenden Rechts auf einen vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt (B[X.]E 71, 163, 165 = [X.] 3-5050 § 15 [X.]; B[X.]E 100, 1 = [X.]-3250 § 33 [X.], Rd[X.]4; B[X.]E 102, 211 = [X.]-4300 § 142 [X.], Rd[X.]4; [X.], aaO, § 162 Rd[X.] 6c). Aus diesem Grund ist der erkennende [X.] zur Anwendung der Vorschriften des [X.] befugt. Das [X.] hat - ausgenommen Art 3 Abs 1 [X.] - keine Norm dieses Gesetzes seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ebenso ist der erkennende [X.] berechtigt, generelle Tatsachen - wie die Strukturen einer Krankenversicherung - selbst festzustellen (vgl hierzu allgemein [X.], aaO, § 163 Rd[X.] 7 mwN).

aa) Die [X.] ist zunächst eine gesetzliche Krankenversicherung.

Sie ist eine "Versicherung" ua gegen das Risiko der "Krankheit" (Art 1a Abs 1 und Abs 2 Buchst a [X.]). Sie erbringt bei Eintritt eines Versicherungsfalls Kosten für Leistungen (insbesondere Art 24, 25 und 31 [X.]), an denen sich die Versicherten beteiligen müssen (Art 64 [X.]). Dafür erhebt sie Beiträge (Prämien) von den Versicherten (Art 61 [X.]; vgl auch [X.], Das [X.] Modell der Krankenversicherung - Zu den Auswirkungen der Reform von 1996, 2003, [X.] zu [X.].2). Sie ist also - ebenso wie die [X.] gesetzliche Krankenversicherung - keine Einrichtung eines staatlichen Gesundheitswesens mit Versorgungscharakter (vgl [X.], aaO, Vor § 1 [X.]B V Rd[X.]7, Stand: Juni 2007). Die [X.] ist auch eine "gesetzliche" Krankenversicherung. Sie ist - wie die [X.] gesetzliche Krankenversicherung - bis in Einzelheiten gesetzlich geregelt (vgl [X.], aaO, Vor § 1 [X.]B V Rd[X.]9). Das [X.] enthält Vorschriften über die Versicherungspflicht (2. Titel, 1. Kapitel), die Organisation (2. Titel, 2. Kapitel), die Leistungen (2. Titel, 3. Kapitel), die Leistungserbringer (2. Titel, 4. Kapitel) und die Finanzierung (2. Titel, 5. Kapitel). Die [X.] ist schließlich auch eine [X.] Krankenversicherung (Art 1a Abs 1 [X.]).

bb) Die [X.] [X.] ist zudem eine Pflichtversicherung iS des § 106 Abs 1 S 2 [X.].

Bei der Beurteilung von Ansprüchen der Auslandsrentner hat die Rechtsprechung wiederholt ua hinsichtlich der Prüfung einer gesetzlichen Pflichtversicherung den möglicherweise an[X.] gelagerten Verhältnissen im Ausland Rechnung getragen. Insoweit wird lediglich vorausgesetzt, dass die ausländische gesetzliche Krankenversicherung wenigstens annähernd mit der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist (B[X.] [X.] 2200 § 381 [X.]2 S 56; B[X.]E 47, 64, 65 = [X.] 2200 § 381 [X.] 30).

Dies trifft auf die [X.] [X.] unter dem Gesichtspunkt der Pflichtversicherung zu.

Zwar beginnt die Pflichtversicherung in der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes mit der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes, während in der [X.] Versicherungspflicht besteht, aufgrund derer sich alle Personen mit dortigem Wohnsitz versichern müssen (Art 3 Abs 1 [X.]), was den Abschluss eines Versicherungsvertrages erfordert.

Dieser Unterschied ist allerdings unwesentlich und steht einer Bewertung der [X.] als einer mit der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung annähernd vergleichbaren Versicherung unter dem Gesichtspunkt der Pflichtversicherung nicht entgegen.

Sowohl Pflichtversicherung als auch Versicherungspflicht bewirken, dass die von ihnen erfassten Personen verbindlich einer Versicherung zugeführt werden. Dass der Versicherungspflicht nach dem [X.] auch tatsächlich nachgekommen wird, wird nicht dem freiwilligen Entschluss der Betroffenen überlassen, sondern durch [X.] sichergestellt ([X.] in [X.], Pflichtversicherung oder Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, 2001, [X.], 15). Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, werden von den zuständigen kantonalen Behörden einem Versicherer zugewiesen (Art 6 Abs 2 [X.]). Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen (Art 4 Abs 2 [X.]). Dieser Kontrahierungszwang bewirkt, dass Alters-, Geschlechts-, Gesundheits- oder ethnische Selektionen ausgeschlossen sind (vgl auch [X.], aaO, [X.]6 und [X.] in [X.], aaO, [X.], 53) und damit jede versicherungspflichtige Person tatsächlich einen Versicherungsschutz erhält.

Der Versicherungsschutz wird auch nicht dadurch vermindert, dass die [X.] von Krankenkassen, die sowohl juristische Personen des öffentlichen als auch des privaten Rechts sein können (Art 11 Buchst a iVm Art 12 Abs 1 [X.]), und zudem von privaten Versicherungsunternehmen (Art 11 Buchst b [X.]) betrieben wird.

Abgesehen davon, dass alle Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der [X.]n Krankenversicherung benötigen (Art 13 [X.]) und jede versicherungspflichtige Person aufnehmen müssen (Art 4 Abs 2 [X.]), können sie auch keiner versicherten Person kündigen ([X.], aaO, [X.]). Solange die Versicherungspflicht dauert, müssen sie die Versicherten behalten (vgl Art 5 Abs 3 [X.]). Nur die Versicherten können den Versicherer wechseln (Art 7 Abs 1 bis 3 [X.]), es sei denn, die Versicherer führen die [X.] Krankenversicherung nicht mehr durch (Art 7 Abs 4 [X.]). Auch in diesem Fall droht den Versicherten allerdings nicht der Verlust der Krankenversicherung. Zwar entzieht die zuständige Behörde einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der [X.]n Krankenversicherung, wenn er darum ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (Art 13 Abs 3 [X.] [X.]). Der Entzug wird aber erst dann wirksam, wenn alle Versicherten von anderen Versicherern übernommen worden sind (Art 13 Abs 3 S 2 [X.]). Auch gelten bezüglich der [X.]n Krankenversicherung für alle Versicherer, dh sowohl für die privaten und öffentlich-rechtlichen Krankenkassen als auch die privaten Versicherungsunternehmen, identische Grundsätze ([X.], aaO, S 54).

cc) Die [X.] ist schließlich nicht mit der Versicherung nach § 193 Abs 3 des [X.] [X.] vergleichbar. Ebenso wie die [X.] gesetzliche Krankenversicherung ist die [X.] eine vorrangige Versicherung, die - mit geringfügigen Ausnahmen - die gesamte Wohnbevölkerung erfasst (vgl Maurer/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2009, [X.] Rd[X.]). Demgegenüber stellt sich die Versicherung nach § 193 Abs 3 [X.] als Auffangversicherung dar, die lediglich den Teil der Wohnbevölkerung betrifft, der keine andere Absicherung im Krankheitsfall hat (Langheid in [X.]/Langheid, [X.], 4. Aufl 2014, § 193 Rd[X.]3); dieser Teil beläuft sich auf unter 10 %. Die Versicherungspflicht nach § 193 Abs 3 [X.] [X.] gilt ua nicht für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind (§ 193 Abs 3 S 2 [X.] [X.]). Allein die gesetzliche Krankenversicherung schützt aber über 90 % der Wohnbevölkerung ([X.], aaO, § 1 [X.]B V Rd[X.], Stand: Juni 2007).

dd) Der Bewertung der [X.] [X.] als Pflichtversicherung kann letztendlich nicht entgegengehalten werden, ein derartiges Ergebnis komme schon deswegen nicht in Betracht, weil für Auslandsrentner zweifellos kein Beitragsanteil nach § 249a [X.]B V zu tragen sei und damit in derartigen Fällen ein Anspruch auf Beteiligung der Beklagten an den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung gänzlich ausgeschlossen sei.

Abgesehen davon, dass diese Rechtsauffassung mit der Entscheidung des [X.] vom [X.] (aaO) nicht vereinbar ist, genügen derartige "Ergebnisauslegungen" nicht den anerkannten Auslegungsgrundsätzen und verbieten sich insoweit von selbst. Die vom [X.] vorgenommene Interpretation des § 106 Abs 1 S 2 [X.] unter Berücksichtigung des § 249a [X.]B V vermengt unzulässig die Anwendungsbereiche beider Normen und ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten.

§ 106 Abs 1 [X.] einerseits und § 249a [X.]B V andererseits sind selbstständige Vorschriften, die für Rentenbezieher unter bestimmten Voraussetzungen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen (Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung oder anteilige hälftige Beitragstragung) hinsichtlich unterschiedlicher Versicherungen (freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bzw private Krankenversicherung oder in- oder ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung) führen. Ihre Auslegung hat unabhängig voneinander zu erfolgen. Verfassungs- oder unionsrechtliche Zweifelsfragen bei der einen Vorschrift berühren die andere Vorschrift nicht, sondern sind vielmehr begrenzt auf die jeweilige Norm zu beurteilen.

Aus der Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts (vgl [X.] 75, 223, 237; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 23 Rd[X.]7; [X.] in [X.], [X.]/A[X.], 2. Aufl 2012, Art 4 [X.] Rd[X.] 33, jeweils mwN) ergibt sich kein anderes Ergebnis.

Die unionsrechtskonforme Auslegung unterliegt den gleichen Grenzen wie die verfassungskonforme Auslegung ([X.], 32, 48 f; [X.], aaO). Diese darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz keinen entgegengesetzten Sinn verleihen oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmen ([X.] 71, 81, 105; 90, 263, 275; 109, 279, 316 f). Mit diesen Grenzen zulässiger Auslegung wäre es nicht vereinbar, die eindeutig getrennten Anwendungsbereiche des § 106 Abs 1 [X.] einerseits und des § 249a [X.]B V andererseits miteinander zu vermengen.

Eine derartige Auslegung hat auch der [X.] im Urteil vom [X.] (aaO) nicht vorgenommen. [X.] Gegenstand einer Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage im Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]) sind Rechtssätze des Unionsrechts (vgl Ehricke in [X.], aaO, Art 267 A[X.] Rd[X.], 17). Fragen der Auslegung nationalen Rechts sind daher ausgenommen (vgl zB [X.] Urteil vom 3.10.2000 - [X.]/98, [X.] - Juris Rd[X.]4; [X.] Urteil vom [X.]/03, [X.] und [X.] - Juris Rd[X.]6). Dementsprechend hat sich der [X.] in dem dem Urteil vom [X.] zugrunde liegenden Vorabentscheidungsverfahren (aaO) auch nur mit den Fragen beschäftigt, ob eine im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehene Beteiligung eines Rentenversicherers an den Beiträgen zur Krankenversicherung eine Geldleistung bei Alter iS von Art 1 Buchst t und Art 10 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.]408/71 darstellt, und ob diese Leistung unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Bestimmungen dem in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Rentner verwehrt werden darf.

§ 106 Abs 1 [X.] ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.

Inländischer Prüfungsmaßstab ist insoweit entgegen der Ansicht des [X.] nicht Art 14 Abs 1 [X.], weil es nicht um einen staatlichen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition der Klägerin geht. Prüfungsmaßstab ist vielmehr Art 3 Abs 1 [X.], nach dem einem Auslandsrentner ein Beitragszuschuss zuzuerkennen ist, wenn bei vergleichbarer Sachlage, die in Anknüpfung an die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Vorschriften zu beurteilen ist, auch einem Inlandsrentner diese Leistungen zu gewähren wären (so schon im Ergebnis B[X.] [X.] 2200 § 381 [X.]3). Da die Pflichtmitgliedschaft eines Inlandsrentners in der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung die Gewährung eines Beitragszuschusses ausschließt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die [X.] in ein ausländisches gesetzliches Krankenschutzsystem dieselbe Wirkung hat.

Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung von Unionsrecht.

Dem zur Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften ergangenen Urteil des [X.] vom [X.] (aaO) liegt der [X.] zugrunde, dass dem Auslandsrentner nichts versagt werden darf, worauf er als Inlandsrentner einen Anspruch hätte. Als Inlandsrentnerin und Pflichtmitglied in der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung stünde der Klägerin aber ebenfalls kein Anspruch aus § 106 Abs 1 [X.] zu.

Ob auch § 249a [X.]B V mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, falls eine Beteiligung der Rentenversicherungsträger nach dieser Vorschrift an den Kosten einer ausländischen Pflichtkrankenversicherung ausscheiden sollte, die wie die [X.] obligatorische Krankenversicherung Beiträge als Kopfprämien (Art 61 [X.]) erhebt, hat der [X.] nicht zu entscheiden. Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens ist allein ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses zu ihrer freiwilligen bzw privaten Kranken(zusatz)versicherung nach § 106 Abs 1 [X.] und nicht die anteilige Tragung ihrer Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung nach § 249a [X.]B V.

b) Unterhielte die Klägerin eine freiwillige bzw private Krankenzusatzversicherung bei der [X.] mit einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz iS des § 106 Abs 1 [X.] [X.] - nur dann wären die Anspruchsvoraussetzungen der Norm erfüllt -, wäre auch das Kriterium der Gleichzeitigkeit gegeben.

Der Ausschlusstatbestand des § 106 Abs 1 S 2 [X.] ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichzeitigkeit verwirklicht, wenn neben der privaten Krankenzusatzversicherung zeitgleich Versicherungspflicht in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung besteht (vgl [X.], aaO, § 106 [X.] Rd[X.], Stand: Dezember 2010). Die Klägerin unterliegt aufgrund ihrer Wohnsitznahme in der [X.] der Versicherungspflicht in der [X.] und wäre zeitgleich bei demselben Krankenversicherungsträger freiwillig krankenzusatzversichert.

B. Der [X.] kann in der Sache entscheiden, obwohl die Klägerin im Revisionsverfahren nicht vertreten ist, sodass sie sich nicht äußern konnte. Einer Entscheidung steht der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 [X.], Art 103 Abs 1 [X.] nicht entgegen.

Eine Versagung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil die Klägerin nicht von den ihr im Verfahrensrecht eröffneten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr B[X.] Beschluss vom 25.11.2008 - [X.] R 308/08 B - Juris Rd[X.] 7; BVerwG Beschluss vom [X.]/88 - Juris Rd[X.]0, jeweils mwN).

Sollte die Klägerin bedürftig sein, hätte sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen können, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Da die Beklagte das Rechtsmittel der Revision eingelegt hat, hätte diesem Antrag ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung (§ 73a Abs 1 [X.] [X.] iVm § 119 Abs 1 S 2 ZPO) stattgegeben werden müssen. Ist die Klägerin nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes, wäre es ihre prozessuale Obliegenheit gewesen, zur Ermöglichung der Teilnahme am Revisionsverfahren einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen auf eigene Kosten zu beauftragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.].

Meta

B 5 RE 8/14 R

27.05.2014

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Berlin, 20. Oktober 2011, Az: S 69 R 2473/10, Urteil

§ 249a SGB 5, § 106 Abs 1 S 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 vom 19.02.2002, § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 vom 20.04.2007, § 193 Abs 3 VVG 2008, Art 10 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 8 EGFreizügAbk CHE, Art 3 Abs 1 GG, § 162 SGG, § 163 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.05.2014, Az. B 5 RE 8/14 R (REWIS RS 2014, 5251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5251

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 RE 6/14 R (Bundessozialgericht)

Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier: Schweiz) - kein Zuschuss des Rentenversicherungsträgers für private Krankenzusatzversicherung - Verfassungsmäßigkeit


B 12 R 13/11 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitz in Deutschland - Bezug einer deutschen Rente - Zuschuss zu …


B 12 R 6/10 R (Bundessozialgericht)

(Krankenversicherung der Rentner - nachträglicher Wegfall des Zuschusses zur Krankenversicherung wegen rückwirkender Pflichtversicherung - "Entfallen …


B 12 KR 23/09 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung bei Bezug von Rente neben Arbeitseinkommen - Zuschuss zu …


B 12 KR 8/14 R (Bundessozialgericht)

(Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflichtiger - Rentenbezug - Sozialhilfeempfänger - Beitragsbemessung - keine Beitragspflicht des vom Rentenversicherungsträger …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.