Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2012, Az. B 12 R 6/10 R

12. Senat | REWIS RS 2012, 5216

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Gegenstand

(Krankenversicherung der Rentner - nachträglicher Wegfall des Zuschusses zur Krankenversicherung wegen rückwirkender Pflichtversicherung - "Entfallen von Aufwendungen" und Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge ist keine "Erzielung von Einkommen oder Vermögen" iSv § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10)


Leitsatz

Eine mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommene Aufhebung der Bewilligung von Zuschüssen zu den Beiträgen eines Rentners für seine freiwillige Krankenversicherung durch den Rentenversicherungsträger lässt sich nicht darauf stützen, dass der Rentner anspruchsschädliches Einkommen oder Vermögen erzielt habe, wenn seine Krankenkasse ihm die gezahlten Beiträge erstattet, weil sich im Nachhinein seine Krankenversicherungspflicht ergibt.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 11. August 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des [X.] im Berufungs- und Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung.

2

Die Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers - [X.] (im Folgenden einheitlich: Beklagte) bewilligte dem Kläger, einem Rechtsanwalt, der seinerzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig und in der [X.] Pflegeversicherung pflichtversichert war, für die [X.] ab 1.1.2002 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1230,49 Euro; zusätzlich erhielt er von der [X.] laufend Beitragszuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von monatlich 83,06 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 10,46 Euro (Bescheid vom [X.]). Im März 2005 stellte die Krankenkasse des [X.] anlässlich eines Rechtsstreits über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung fest, dass der Kläger seit [X.] die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Rentner erfüllte und die freiwillige Versicherung mit Ablauf des [X.] endete. Dies teilte sie mit Schriftsatz vom 15.3.2005 mit und erstattete dem Kläger im April 2005 die von ihm für die [X.] vom [X.] bis 31.3.2005 entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 17 169,71 Euro.

3

Nachdem die Beklagte von der seit [X.] bestehenden Pflichtversicherung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung Kenntnis erhalten hatte, berechnete sie mit Bescheid vom [X.] der Regelaltersrente unter Berücksichtigung einzubehaltender Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ohne Beitragszuschüsse ab [X.] neu. Für die [X.] bis 31.5.2005 ergaben sich danach vom Kläger zu entrichtende, rückständige Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 4031,42 Euro. Nach Anhörung des [X.] hob die Beklagte den Bescheid vom [X.] hinsichtlich der Bewilligung der Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung nach § 48 [X.] ab [X.] auf und forderte die Erstattung der für die [X.] vom [X.] bis 31.5.2005 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 3655,80 Euro (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 16.1.2006).

4

Das [X.] hat die Bescheide der [X.] aufgehoben, soweit sie die vom [X.] bis 31.3.2005 gewährten Beitragszuschüsse betreffen, und hat im Übrigen hinsichtlich der Beitragszuschüsse für die [X.] ab 1.4.2005 die Klage abgewiesen; die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Beitragszuschüsse nach § 48 Abs 1 S 1 und S 2 [X.] mit Wirkung für die Vergangenheit bereits ab [X.] seien nicht erfüllt; der Kläger habe bis März 2005 - auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit - nicht gewusst, dass er seit [X.] krankenversicherungspflichtig gewesen sei und auch Mitteilungspflichten nicht verletzt (Urteil vom 20.11.2007).

5

Das L[X.] hat auf die Berufung der [X.] das Urteil des [X.] geändert und die Klage insgesamt abgewiesen: Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielvorstellungen sei hier eine entsprechende Anwendung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 [X.] geboten; gewähre der Sozialleistungsträger nämlich einen Zuschuss zu [X.], werde dieser bei nachträglichem Wegfall der bezuschussten [X.] seines Sinnes beraubt, ähnlich wie in dem ausdrücklich gesetzlich geregelten Fall, dass der Anspruch auf eine gewährte einkommensabhängige Sozialleistung bei nachträglicher Einkommensmehrung entfalle (Urteil vom 11.8.2010).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 [X.]. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift sei nicht zulässig, weil das nachträgliche Entfallen eigener Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung und sich daraus ergebende Rückzahlungsansprüche zu seinen Gunsten nicht mit von ihm erzielten Einkommen oder Vermögen gleichgesetzt werden dürfe und daher keine Aufhebung der dazu erfolgten Zuschussgewährung bewirken könne; eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei durch die Rückzahlung der von ihm seinerzeit zu Unrecht geleisteten freiwilligen Beiträge nicht eingetreten. Die vom L[X.] contra legem vorgenommene, nur auf rechtspolitischen Erwägungen beruhende Rechtsfortbildung sei verfassungswidrig.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 11. August 2010 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2007 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des L[X.] im Ergebnis für zutreffend. § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 [X.] ermächtige zur Aufhebung des die Beitragszuschüsse bewilligenden Bescheides auch für die Vergangenheit. Der Kläger habe durch die Rückzahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 17 169,71 Euro Einkommen im Sinne der Regelung erzielt, welches zum Wegfall der Ansprüche auf Beitragszuschüsse nach §§ 106, 106a [X.]B VI geführt habe. Die - nun entfallenden - Zahlungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Kläger seien nämlich Voraussetzung für seinen Anspruch auf die Zuschüsse gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet und führt zur Aufhebung des [X.] sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zur Wiederherstellung des Urteils des [X.].

Zu Unrecht hat das [X.] das Urteil des [X.], soweit es der [X.]lage stattgegeben hat, aufgehoben und die [X.]lage im vollen Umfang abgewiesen. Der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.1.2006, der die Bewilligung der Zuschüsse zu den Aufwendungen für die [X.]ranken- und Pflegeversicherung aufgehoben hat und vom [X.]läger die Erstattung der geleisteten Zahlungen verlangt, ist - soweit er den [X.]raum vom [X.] bis 31.3.2005 betrifft - rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung und für die Erstattung der gezahlten [X.] liegen nicht vor.

1. Im Revisionsverfahren ist nur über die genannten Bescheide zu entscheiden, soweit damit die Bewilligung der Zuschüsse zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung im Bescheid vom [X.] für den [X.]raum vom [X.] bis 31.3.2005 aufgehoben wurde und die Erstattung der in diesem [X.]raum gezahlten Zuschüsse verlangt wird. Das [X.] hat dagegen die [X.]lage rechtskräftig abgewiesen, soweit es auch die Bewilligung der Zuschüsse für die [X.] ab 1.4.2005 und die Erstattung der im [X.]raum vom 1.4.2005 bis 31.5.2005 gezahlten Zuschüsse betrifft. Hiergegen wendet sich der [X.]läger im Revisionsverfahren nicht.

2. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der dem [X.]läger mit Bescheid vom [X.] bewilligten Zuschüsse zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung für die [X.] vom [X.] bis 31.3.2005 nach dem hier allein in Betracht kommenden § 48 [X.]B X und für eine daran nach § 50 Abs 1 S 1 [X.]B X anknüpfende Erstattungspflicht liegen nicht vor.

a) Nach § 48 Abs 1 S 1 [X.]B X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 dieser Vorschrift mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt ([X.] 1) oder der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist ([X.] 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde ([X.] 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist ([X.] 4). § 48 Abs 1 S 3 [X.]B X bestimmt, dass in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden [X.]raum aufgrund der besonderen Teile des [X.]B anzurechnen ist, als [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes gilt. Nach § 50 Abs 1 S 1 [X.]B X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

b) Vorliegend trat zwar in den rechtlichen Verhältnissen, die der Bewilligung der [X.] zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung zum [X.]punkt des Erlasses des Bescheides vom [X.] - einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - zugrunde lagen, mit Wirkung zum [X.] eine Änderung iS von § 48 Abs 1 S 1 [X.]B X ein, weil seit diesem [X.]punkt ein Anspruch auf diese Zuschüsse nicht mehr bestand (hierzu im [X.]). Die Voraussetzungen für eine mit Wirkung von diesem [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgende Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 [X.] [X.] 1 bis 4 [X.]B X, insbesondere diejenigen der [X.] 3 dieser Vorschrift, liegen jedoch nicht vor (hierzu unter d), sodass auch eine Erstattungspflicht des [X.] nach § 50 Abs 1 S 1 [X.]B X ausscheidet. Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 48 [X.] [X.] 3 [X.]B X herleiten (hierzu e). In Betracht kam daher - wie vom [X.] angenommen - lediglich eine Aufhebung der Leistungsbewilligung mit entsprechend begrenzter Erstattungspflicht des [X.] ab 1.4.2005.

c) Die Bewilligung der Zuschüsse zu den Aufwendungen für die [X.]ranken- und Pflegeversicherung erfolgte durch die Beklagte mit Bescheid vom [X.] für die [X.] ab 1.1.2002 gemäß §§ 106, 106a [X.]B VI in den zu diesem [X.]punkt anwendbaren Fassungen (§ 106 [X.]B VI idF der Neubekanntmachung des [X.]B VI vom [X.] <[X.] 754>, § 106a [X.]B VI in der bis 31.3.2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom [X.] <[X.] 1014>). Nach §§ 106, 106a [X.]B VI waren vom Rentenversicherungsträger einem in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung freiwillig bzw in der [X.] Pflegeversicherung versicherten Rentenbezieher Zuschüsse zu den Aufwendungen zu seiner [X.]ranken- und Pflegeversicherung zu gewähren. Diese Voraussetzungen erfüllte der [X.]läger bei Erlass des Bescheides vom [X.], weil er zu diesem [X.]punkt Rentenbezieher, in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung freiwillig sowie in der [X.] Pflegeversicherung versichert war, entsprechende Beiträge zu zahlen hatte und auch tatsächlich zahlte.

Eine wesentliche Änderung in den der Bewilligung zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnissen trat sodann - wie sich später im [X.] ergab - mit Ablauf des [X.] ein. Zu diesem [X.]punkt entfiel der Anspruch auf die [X.], weil die freiwillige [X.]rankenversicherung des [X.] zum selben [X.]punkt kraft Gesetzes aufgrund des Eintritts einer Pflichtversicherung als Rentner ab [X.] endete (vgl §§ 108, 100 Abs 3 [X.]B VI). Die [X.]rankenkasse des [X.] stellte dementsprechend im März 2005 fest, dass er ab [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung nicht mehr - wie bisher angenommen - freiwillig versichert, sondern als Rentner nach § 5 Abs 1 [X.] 11 [X.]B V (vgl Art 4 [X.] 1 des [X.], [X.] 1311) versicherungspflichtig war (vgl zum rechtlichen Hintergrund allgemein vgl [X.] 102, 68 = [X.]-2500 § 5 [X.] 42 S 179 ff).

d) Auf der Grundlage der nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 [X.]G) lagen die Voraussetzungen des § 48 [X.] [X.] 1 bis 4 [X.]B X, die zu einer Aufhebung der Leistungsbewilligung schon mit Wirkung zum [X.] hätten berechtigen können, anders als von der Beklagten angenommen nicht vor.

Weder erfolgte die Änderung zugunsten des [X.] (§ 48 [X.] [X.] 1 [X.]B X), noch war der [X.]läger einer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen (§ 48 [X.] [X.] 2 [X.]B X). Ebenso fehlte bis Mitte 2005 - auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit - die [X.]enntnis des [X.] davon, dass die freiwillige [X.]rankenversicherung zum [X.] endete und der Anspruch auf die [X.] von diesem [X.]punkt an nicht mehr bestand (§ 48 [X.] [X.] 4 [X.]B X); der [X.]läger erlangte nämlich erst durch den Schriftsatz seiner [X.]rankenkasse vom 15.3.2005 [X.]enntnis von seiner Versicherungspflicht, nachdem diese wie er zunächst vom (Fort-)Bestand der freiwilligen [X.]rankenversicherung ausgegangen war.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erzielte der [X.]läger nach Erlass des Bewilligungsbescheides auch nicht iS von § 48 [X.] [X.] 3 [X.]B X Einkommen oder Vermögen, "das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde". Zwar führten die Beendigung der freiwilligen [X.]rankenversicherung und die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge dazu, dass nachträglich zuschussfähige Aufwendungen des [X.] zu seiner [X.]ranken- und Pflegeversicherung entfielen. Dieses nachträgliche Entfallen einer Verbindlichkeit verbunden mit der Rückzahlung von aus eigenen Mitteln getätigten Aufwendungen ist jedoch keine "Erzielung von Einkommen oder Vermögen" iS von § 48 [X.] [X.] 3 [X.]B X.

Gegen die Gleichsetzung des "Entfallens von Aufwendungen" mit dem Tatbestandsmerkmal "Erzielung von Einkommen oder Vermögen" spricht schon der Wortlaut der Regelung. Ebenfalls spricht gegen eine solche Auslegung der Zweck der Bestimmung, die verhindern soll, dass einkommens- oder vermögensabhängige Sozialleistungen kumulierend neben Einkommen oder Vermögen treten, dessen Ausfall die Sozialleistungen gerade ersetzen sollen (vgl dazu B[X.] [X.] 1300 § 48 [X.] 22 S 53; B[X.] [X.]-1300 § 48 [X.] 37 S 80; Schütze in von [X.], [X.]B X, 7. Aufl 2010, § 48 Rd[X.] 24; [X.] in [X.] [X.]omm, § 48 [X.]B X Rd[X.] 46, Stand Einzelkommentierung Mai 2006; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], LP[X.]-[X.]B X, 3. Aufl 2011, § 48 Rd[X.] 65; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B für die Praxis, § 48 [X.]B X Rd[X.] 50, Stand Einzelkommentierung 30.9.2011; [X.] in [X.]/[X.]/Vogelgesang, [X.]B X, [X.] § 48 Rd[X.] 43 ff, 52, Stand Einzelkommentierung 12/2011; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B I/IV/X, 2012, § 48 [X.]B X Rd[X.] 13). Entfallen dagegen - wie hier - aus eigenen Mitteln des Betroffenen getätigte Aufwendungen im Nachhinein, indem ihm diese wieder zufließen, stellt dies nicht ohne Weiteres eine für den Leistungsanspruch schädliche Vermehrung von Einkommen oder Vermögen dar. Das ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn andere wesentliche Umstände wie eine Änderung der versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen (hier: Eintritt von Versicherungspflicht des [X.] in der [X.]rankenversicherung ab [X.]) "zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs" (hier: auf die von der Beklagten seinerzeit gewährten [X.]) führen. Für die Zuschussberechtigung nach §§ 106, 106a [X.]B VI waren die ursprünglich bestehende Einkommens- und Vermögenssituation und die sich im Nachhinein ergebende Vermögensmehrung durch Beitragsrückgewähr irrelevant. Insoweit unterscheidet sich die Sachlage wesentlich von der typischen [X.]onstellation, die § 48 [X.] [X.] 3 [X.]B X regelt.

§ 48 [X.] [X.] 3 [X.]B X kommt vorliegend auch nicht unter dem Blickwinkel zur Anwendung, dass die Regelung einen Doppelbezug von Sozialleistungen vermeiden soll (so zB B[X.]E 59, 111, 114 = [X.] 1300 § 48 [X.] 19 S 38). Zwar dienten die in der Vergangenheit von der Beklagten gewährten Zuschüsse zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung einerseits und die infolge der Versicherungspflicht in der [X.]rankenversicherung bestehende Pflicht der Beklagten nach § 249a [X.]B V, einen Beitragsanteil zu tragen, jeweils der Sicherstellung des [X.]rankenversicherungsschutzes des [X.] und bewirkten so quasi eine doppelte Absicherung zu seinen Gunsten. Die Beitragstragung durch die Beklagte nach § 249a [X.]B V führte jedoch nicht zu "Einkommen" in Form einer dem [X.]läger zuzuordnenden "Sozialleistung" iS von § 48 [X.] [X.] 3 [X.]B X. Insoweit handelt es sich vielmehr um eine eigene originäre Beitragstragungspflicht des Rentenversicherungsträgers (vgl auch zur ausgeschlossenen Anwendung des § 48 [X.] [X.] 3 [X.]B X im Beitragsrecht B[X.]E 69, 255, 258 f = [X.]-1300 § 48 [X.] 13 S 21; B[X.] [X.]-5868 § 3 [X.] 5 S 26 f; B[X.] Urteil vom 21.9.2005 - B 12 [X.]R 12/04 R - US[X.] 2005-25).

e) Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 48 [X.] [X.] 3 [X.]B X auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art sind nicht gegeben, da es insoweit bereits an einer planwidrigen regelungsbedürftigen Lücke fehlt (vgl zur Nichtanwendbarkeit der Regelung bezogen auf das Beitragsrecht erneut zB B[X.]E 69, 255, 258 f = [X.]-1300 § 48 [X.] 13 S 21).

Zwar ist in der Rechtsprechung des B[X.] anerkannt, dass eine analoge Anwendung des § 48 [X.] [X.] 3 [X.]B X in Betracht kommt, wenn erzieltes Einkommen oder Vermögen nicht zum "Wegfall", sondern nur zum "Ruhen" des Anspruchs führt (vgl zB B[X.] [X.]-4100 § 117 [X.] 13 S 91 f mwN; B[X.] Urteile vom 26.8.1994 - 13 RJ 29/93 - [X.] 1995, 31, Juris Rd[X.] 26, und vom 26.10.1998 - B 2 U 35/97 R - US[X.] 98180, Juris Rd[X.] 23) oder wenn nachträglich eine höhere einkommensähnliche Sozialleistung gewährt wird, die den Bezug der empfangenen Leistung ausschließt (B[X.] [X.]-2500 § 56 [X.] 2 S 3 f, Anspruch auf - zurückgefordertes - Pflegegeld neben dem Anspruch auf Verhinderungspflege). Eine diesen Anwendungsfällen vergleichbare Fallgestaltung liegt jedoch hier nicht vor. § 48 [X.]B X lässt die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen, die auf einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung beruht, nicht uneingeschränkt, sondern im Interesse des Schutzes der Leistungsberechtigten nur in den in [X.] [X.] 1 bis 4 geregelten Fällen zu. Daraus folgt zwar kein generelles Analogieverbot, allerdings verbietet sich eine entsprechende Anwendung der Vorschrift, die sich von den einzelnen Grundtatbeständen und Tatbestandsmerkmalen gänzlich löst, um eine vermeintliche Gesetzeslücke zu füllen, die in der als unbefriedigend angesehenen fehlenden Möglichkeit der rückwirkenden Aufhebung bestehen soll. Die Analogie ist vorliegend ausgeschlossen, weil hier weder die Erzielung von Einkommen oder Vermögen noch die Zahlung einer anderen Sozialleistung zum Wegfall oder zur Minderung der [X.] führt. Soweit die fehlende Verpflichtung eines Versicherten, [X.] zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung zurückzuzahlen, obwohl ihm seitens der [X.]rankenkasse die Erstattung von gezahlten Beiträgen in erheblicher Höhe zuteil wurde, als sozialpolitisch unbefriedigend empfunden werden sollte, ist nicht richterliche Rechtsfortbildung angezeigt, vielmehr obläge es dem Gesetzgeber, durch entsprechende bereichsspezifische gesetzliche Regelungen insoweit Abhilfe zu schaffen. Dieses ist in Bezug auf [X.] zB im Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung durch § 34 Abs 4 S 1 [X.] geschehen; dieser bestimmt ausdrücklich: "Ändern sich die für Grund oder Höhe eines Zuschusses maßgebenden Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben." Eine vergleichbare Regelung für die allgemeine Rentenversicherung fehlt demgegenüber.

3. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 12 R 6/10 R

27.06.2012

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 20. November 2007, Az: S 5 R 35/06, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 vom 07.08.1996, § 106 Abs 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 106a SGB 6 vom 26.05.1994, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 3 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2012, Az. B 12 R 6/10 R (REWIS RS 2012, 5216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5216

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