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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Private Programmanbieter als Bewerber um Rundfunkveranstaltungen nach Bayerischem Medienrecht als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit
[X.]
- 1 BvR 661/94 -
der [X.],
vertreten durch den Geschäftsführer
gegen | die Entscheidung des
[X.]sgerichts- hofs vom 25. März 1994 - [X.]. 125-VI-92 - |
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung des
Vizepräsidenten [X.],
[X.],
Kühling,
der Richterinnen [X.],
[X.]
und der Richter Hömig,
[X.]
am 20. Februar 1998 beschlossen:
Die Entscheidung des [X.] vom 25. März 1994 - [X.]. 125-VI-92 -
verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf
[X.] aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes. Sie wird aufgehoben.
Der [X.] hat der Beschwerdeführerin die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
[X.] richtet sich gegen eine Entscheidung des [X.], mit der eine einstweilige Anordnung des [X.] aufgehoben worden ist, die der Beschwerdeführerin die Fortführung von lokalem [X.] bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gestattete.
In [X.] darf [X.] aufgrund von Art. 111 a der [X.] ([X.]) nur in öffentlicher Verantwortung und öffentlichrechtlicher Trägerschaft betrieben werden. Die Vorschrift ist 1973 aufgrund eines Volksentscheids in die [X.] eingefügt worden. Sie lautet:
(1) Die Freiheit des [X.] wird gewährleistet. Der [X.] dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. Der [X.] hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. Die Verherrlichung von Gewalt sowie Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sind unzulässig. Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des [X.] sind zu gewährleisten.
(2) [X.] wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. An der Kontrolle des [X.] sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen. Der Anteil der von der Staatsregierung, dem [X.] und dem Senat in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. Die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Eine derartige Regelung traf zunächst das Gesetz über die Erprobung und Entwicklung neuer [X.]angebote und anderer Mediendienste in [X.] ([X.] und -entwicklungsgesetz - [X.]) vom 22. November 1984 (GVBl [X.], berichtigt [X.]), das nach einer partiellen verfassungsrechtlichen Beanstandung durch den [X.]sgerichtshof ([X.] 30, 78) am 8. Dezember 1987 neu gefaßt wurde (GVBl S. 431). Es ist mittlerweile durch das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater [X.]angebote und anderer Mediendienste in [X.] ([X.] - [X.]) vom 24. November 1992 ([X.]) ersetzt worden.
Wie bereits im Namen dieses Gesetzes zum Ausdruck kommt, schließt [X.] Private nicht von der Betätigung im [X.]bereich aus. Als Veranstalter der privaten [X.]angebote tritt jedoch die öffentlichrechtlich organisierte [X.]für neue Medien ([X.]) auf. Die maßgebliche Bestimmung des Art. 2 [X.] lautete:
Öffentlich-rechtliche Trägerschaft, Organisation
(1) [X.] im Rahmen dieses Gesetzes wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft der Bayerischen [X.] für neue Medien ([X.]) betrieben.
(2) Im Rahmen dieses Gesetzes ermöglicht die [X.] örtlichen und überörtlichen Kabelgesellschaften die Organisation von [X.]programmen aus den von Anbietern gestalteten Beiträgen.
(3) ...
(4) ...
In dem nunmehr geltenden [X.] ist Absatz 1 unverändert geblieben. Absatz 2 lautet:
Im Rahmen dieses Gesetzes ermöglicht die [X.] den Medienbetriebsgesellschaften die Organisation von [X.]programmen aus den von [X.]anbietern (Anbieter) gestalteten Beiträgen.
Im einzelnen ist das Verhältnis zwischen [X.], Kabel- beziehungsweise Medienbetriebsgesellschaften und Anbietern wie folgt gestaltet:
Die Anbieter bieten der örtlich zuständigen Betriebsgesellschaft (vollständige) [X.]programme oder (einzelne) [X.]endungen für ein landesweites Programm an. Anbieter konnte ursprünglich "jeder" sein ([ref=c21fb0a4-8a20-4064-be1a-11617f0a2d68]Art. 25 Abs. 1 [X.][/ref]). In der Neufassung des [X.] und -entwicklungsgesetzes wurden die Anbietungsberechtigten spezifiziert (natürliche Personen, nicht rechtsfähige private Personenvereinigungen, juristische Personen des Privatrechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts unter bestimmten Voraussetzungen, öffentlichrechtliche Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften). Art. 26 Abs. 1 [X.] hat die Aufzählung im wesentlichen beibehalten. Für kommunale Gebietskörperschaften und staatliche Stellen besteht nur ein eingeschränktes Anbietungsrecht.
Die örtlichen [X.] haben die Aufgabe, lokale [X.]programme oder lokale [X.]endungen als Teil eines landesweiten [X.]programms (lokale Fensterprogramme) aus Beiträgen der Anbieter zu organisieren (Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 [X.]; [ref=9883f16c-b100-4308-b880-ad404a7f7b09]Art. 23 Abs. 2 [X.][/ref]). Die zuständige Betriebsgesellschaft (bei der die kommunalen Gebietskörperschaften, die örtlichen gemeinnützigen Organisationen mit kultureller, neuerdings auch [X.] Zielsetzung einschließlich der Religionsgemeinschaften, die örtlichen Anbieter von [X.]endungen einschließlich der örtlichen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger die Möglichkeit einer angemessenen Beteiligung erhalten müssen - Art. 22 Abs. 3 [X.]; [ref=9452c25a-4dba-4159-bb1c-7d5a5ffcfdd9]Art. 23 Abs. 3 [X.][/ref]) schließt mit den Anbietern, deren Angebot sie übernehmen will, Verträge ab (Art. 22 Abs. 2 Nr. 4, [ref=a056a068-6a5b-4cca-8c94-e07dc817e739]Art. 25 Abs. 2 [X.][/ref]; Art. 23 Abs. 2 Nr. 4 [X.]). Nach [ref=7952e8d0-0824-4d14-82e4-337d74dea568]Art. 27 Abs. 1 Satz 1 [X.][/ref] muß das Angebot eine Programmbeschreibung und ein Programmschema enthalten.
Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch die [X.] (Art. 26 Abs. 1 [X.]; Art. 28 Abs. 1 [X.]). Die Genehmigung hängt unter anderem davon ab, daß der Anbieter bei der Gestaltung seiner Angebote die gesetzlichen Vorschriften, vor allem die Programmgrundsätze (Art. 4 [X.]; Art. 5 [X.]), beachtet (Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 [X.]; [ref=3336d387-051e-49cb-a52b-ff587a45f318]Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.][/ref]). Bei fehlgeschlagener Einigung zwischen der Betriebsgesellschaft und dem Anbieter ordnet die [X.] die Aufnahme des Beitrags an, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, der Vertragsabschluß der Betriebsgesellschaft zumutbar ist und die Interessen der anderen Anbieter nicht unzumutbar beeinträchtigt ([ref=19067186-d32a-4702-a34a-4b6e246df213]Art. 25 Abs. 4 [X.][/ref]; Art. 29 [X.]).
Für die Weiterverbreitung nicht[X.]r Programme in [X.] gelten besondere Regelungen ([ref=9a66396c-cc24-40f1-9bb0-ea7d9efd0643]Art. 34, 35 [X.][/ref]; Art. 39, 40 [X.]), die im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen.
1. Die Beschwerdeführerin bietet seit 1987 aufgrund eines von der [X.] genehmigten Programmanbietervertrags mit der damaligen Kabelgesellschaft Nordostbayern (heute [X.]) Hörfunksendungen über lokale UKW-Frequenzen an, die sie täglich von 10.00 bis 11.00 Uhr, von 13.00 bis 14.00 Uhr und von 19.00 bis 21.00 Uhr nutzt. In der übrigen Zeit werden die Frequenzen von "R..." in Anspruch genommen.
Die [X.] wollte das sogenannte Frequenzsplitting beenden und die Frequenz einem einheitlichen Programm vorbehalten. Die zu diesem Zweck eingeleiteten Kooperationsverhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin und R... schlugen jedoch fehl, weil die Beschwerdeführerin fürchtete, in einer gemeinsamen Gesellschaft in die Minderheit zu geraten und ihre programmlichen Vorstellungen nicht verwirklichen zu können.
Im Anschluß an die gesetzlich vorgesehene Neuausschreibung nach Ablauf von vier Jahren, bei der sich beide Nutzer mit einem Vollprogramm beworben hatten, vergab die [X.] die von der Beschwerdeführerin mitgenutzten Frequenzen 1992 allein an [X.] Jedoch stellte sie der Beschwerdeführerin die Genehmigung eines Anbietervertrags in Aussicht, falls sie sich zur Verbreitung eines [X.] mit R... bereitfände, das in einem gemeinsamen Studio nach Vorgaben eines Gremiums der zugelassenen Anbieter erstellt und durch gemeinsame [X.] finanziert werde. Der [X.] der Beschwerdeführerin wurde auf 20 vom Hundert festgesetzt.
Nach dem Scheitern der Verhandlungen lehnte die [X.] den Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung ihres Programms gemäß Art. 25 Abs. 4 [X.] ab, weil die Aufnahme des Programmangebots wegen der Verweigerung der Zusammenarbeit für die übrigen Beteiligten nicht zumutbar sei. Den Widerspruch der Beschwerdeführerin wies sie zurück.
2. Gegen die Entscheidung der [X.] beantragte die Beschwerdeführerin zunächst verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz.
a) Das Verwaltungsgericht wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurück. Der [X.] gab dagegen der [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung auf, der Beschwerdeführerin die Einbringung eines Programms im bisherigen Umfang unter den bisherigen Modalitäten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen die Ablehnung des Antrags nach Art. 25 Abs. 4 [X.] zu ermöglichen (ZUM 1994, [X.]).
Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin werde in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu Unrecht verneint. Zwar habe ein privater Anbieter grundsätzlich kein Recht auf Beteiligung am öffentlichrechtlichen [X.] der [X.]. Das Grundrecht der [X.] aus Art. 111 a Abs. 1 Satz 1 [X.] räume der [X.] einen weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraum ein. Dieser sei aber nicht schrankenlos. Die [X.] müsse das Gebot der Gleichbehandlung und Willkürfreiheit beachten und sei an das [X.] und -entwicklungsgesetz, ihre Satzung sowie die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze gebunden. Diese Bindungen habe die [X.] bei ihrer Entscheidung außer acht gelassen und der Beschwerdeführerin die Zulassung versagt, obwohl sie die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Auf das Scheitern der Kooperationsverhandlungen hätte die Ablehnung nicht gestützt werden dürfen. Die allgemeinen Hinweise auf die Nachteile des Frequenzsplittings und die Wünschbarkeit eines einheitlichen Programms reichten als Ablehnungsgrund nicht aus. Insbesondere könnten sie nicht den verfassungsrechtlich überragenden Gesichtspunkt der Vielfalt und Ausgewogenheit des lokalen Programmangebots in den Hintergrund drängen.
b) Der gegen diesen Beschluß gerichteten Verfassungsbeschwerde der [X.] gab der [X.] mit dem angegriffenen Beschluß ([X.] 47, 66) statt, hob die einstweilige Anordnung des [X.]hofs auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eilantrag an den [X.]hof zurück.
Zur Begründung führte er aus: Der Beschluß des [X.]hofs verstoße gegen [ref=ceb5a1ba-5d7d-434a-85de-e0c019fb5ad0]Art. 111 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.][/ref]. Er berücksichtige das der [X.] zustehende Grundrecht der [X.] nicht ausreichend. Die [X.] sei in erster Linie [X.]. Die [X.] sei alleiniger Träger des [X.] und habe ihn zu verantworten. Das setze einen weiten Ermessensspielraum bei der Auswahl privater Anbieter voraus. Er ende erst am Gleichheitssatz und dem darin verankerten Willkürverbot. Nur darauf könnten sich die Bewerber berufen, und nur die Einhaltung dieser Grenzen dürften die Verwaltungsgerichte überprüfen. Der [X.]hof habe seine Prüfungskompetenz überschritten. Die Entscheidung der [X.] sei nicht willkürlich gewesen.
Zu einer erneuten Eilentscheidung des [X.]hofs ist es nicht gekommen.
3. Gegen die Entscheidung des [X.] legte die Beschwerdeführerin beim [X.] Verfassungsbeschwerde ein und verband diese mit dem Antrag, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, die ihr die vorläufige Fortführung ihres Programms gestatte. Das [X.] erließ die begehrte einstweilige Anordnung ([X.]erfGE 90, 277) und verlängerte sie mehrfach, letztmals bis zum 5. Juni 1996, dem Ende der [X.]. Da der Eilbeschluß des [X.]hofs für die Zeit nach Ablauf der [X.] keine Wirkungen mehr entfalten könne, erledige sich auch die ihn aufhebende, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.
4. Im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht die [X.], über den Antrag der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ehe es zu einer Entscheidung des [X.]hofs über die Berufung beider Parteien kam, erledigte sich die Hauptsache durch Ablauf der [X.]. Der [X.]hof stellte daraufhin am 26. Februar 1997 unter Abänderung des Urteils des [X.] fest, daß der Bescheid der [X.] sowie der Widerspruchsbescheid rechtswidrig waren. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei insoweit begründet, als die [X.] die Beschwerdeführerin nicht gänzlich von der Ausgestaltung des [X.] habe ausschließen dürfen (ZUM 1997, S. 844). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die [X.] hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim [X.] erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
5. Für die seit dem 6. Juni 1996 laufende neue [X.] fand keine Neuausschreibung der streitigen Frequenzen statt. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Berücksichtigung ihres Programmangebots wurde mit [X.]der [X.] vom 23. April 1996 abgelehnt. Mit Bescheid vom 5. Juni 1996 genehmigte die [X.] einen [X.]zwischen R... und der zuständigen Medienbetriebsgesellschaft, befristet bis zum 31. Mai 2004.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die [X.] im Eilverfahren, der Beschwerdeführerin am [X.] die Einbringung eines [X.]programms im bisherigen Umfang unter den bisherigen Modalitäten bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache zu ermöglichen. Die Beschwerde der [X.] hiergegen wies der [X.]hof mit Beschluß vom 14. August 1996 (ZUM 1996, [X.]) zurück. Die [X.] hat gegen diese Entscheidungen nicht den [X.] angerufen.
Auf die Klage der Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung der Aufnahme ihres Programmangebots durch den Bescheid der [X.] vom 23. April 1996 hat das Verwaltungsgericht die [X.] zur Neubescheidung verpflichtet. Die [X.] hat die Zulassung der Berufung beantragt.
Mit ihrer gegen den Beschluß des [X.] gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit [ref=908698b6-a1fb-4183-a8d4-f43f4e9a77aa]Art. 20 Abs. 3 [X.]].
Die Rechtsprechung des [X.]vereitele den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der [X.]. Die privaten Programmanbieter könnten danach ihre aus dem [X.] und -entwicklungsgesetz folgenden Rechte nicht geltend machen, die Verwaltungsgerichte dürften Verstöße der [X.] gegen dieses Gesetz nicht überprüfen, solange sie nicht die Schwelle der Willkür überschritten. Aus dem Grundrecht der [X.] folge das nicht. Das Grundrecht sei der [X.] nicht in deren Interesse, sondern im Interesse der Meinungsvielfalt und der Konzentrationsbekämpfung zugestanden worden. Die Freiheit, die es der [X.] zusichere, sei durch diese Aufgabe begrenzt.
Überdies sei nicht nur die [X.] Trägerin des Grundrechts der [X.]. Es lasse sich bereits bezweifeln, ob Art. 111 a [X.] mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar sei. Jedenfalls könne der Schutz des [ref=b925750a-033d-4aed-a7f8-5cecfc4259f9]Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]] nicht auf die [X.] beschränkt werden, sondern müsse auch den privaten Anbietern als den eigentlichen Programmgestaltern zustehen. Diesen gegenüber sei die [X.] Träger öffentlicher Gewalt und ein Ablehnungsbescheid Grundrechtseingriff, der den Anforderungen von Art. 5 GG genügen müsse. Daran fehle es.
Sie werde auch in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Das Berufsbild der privaten [X.]anbieter habe sich in den letzten zehn Jahren gefestigt, und zwar unabhängig davon, ob diese selbst [X.]veranstalter seien oder - wie in [X.] - lediglich als Zulieferer gälten. Der [X.] Gesetzgeber habe Private zu Investitionen in diesem Bereich aufgefordert und das Berufsbild geschaffen. Die privaten Anbieter könnten deswegen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Unter diesem Gesichtspunkt werde auch in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen, auf den sie sich als zugelassene Anbieterin berufen könne.
Durch die Erledigung der Hauptsache sei das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Die [X.] halte an ihrer Rechtsauffassung fest und habe auch für die neue [X.] wieder dementsprechend entschieden. Der Umstand, daß die Rechtsfrage unentschieden geblieben sei, wirke sich auch in der neuen [X.] weiterhin nachteilig aus, da sie nicht als gleichberechtigte Anbieterin, sondern nur als Anbieterin von Gerichtes Gnaden behandelt werde.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die [X.], die Bayerische [X.] für neue Medien, die [X.] und R... Stellung genommen.
1. Die [X.] räumt der Verfassungsbeschwerde Erfolgsaussichten ein. Sie ist der Auffassung, daß die "restriktive Auslegung von [ref=[X.]-4d77-9279-ebbe57da97db]Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 [X.][/ref] im Sinne einer in einem sehr engen Wortsinn wahrzunehmenden 'Trägerschaft' vor der in Art. 5 Abs. 1 GG und in der [X.] selbst garantierten [X.] kaum mehr Bestand hätte". Der Zugang zum [X.] könne heute nicht mehr allein öffentlichrechtlichen Körperschaften vorbehalten werden. Daraus folge aber nicht, daß Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 [X.] verfassungswidrig sei. Der Begriff der Trägerschaft in Art. 111 a [X.] müsse jedoch verfassungskonform fortgebildet werden. Es scheine heute nicht mehr erforderlich, für die Erreichung der Ziele des Volksbegehrens von 1973 eine öffentlichrechtliche Trägerschaft im strengen Wortsinn zu etablieren. Das Ziel könne ebenso erreicht werden, wenn man [ref=62ed2ea3-b5e8-4d1c-9595-a7051fc5b4e3]Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 [X.][/ref] so verstehe, daß eine öffentlichrechtliche Kontrolle erforderlich sei. Den [X.]n [X.]anbietern müsse dann eine "echte [X.]veranstalter-Stellung" eingeräumt werden. Damit werde auch den Anforderungen des [ref=[X.]-07445d73b3ab]Art. 5 Abs. 1 [X.]] Rechnung getragen.
2. Die [X.] hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, soweit sie auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt ist. Darüber hinaus sei mittlerweile die Beschwer der Beschwerdeführerin entfallen und die Hauptsache dadurch erledigt. Aus diesem Grund sowie wegen der geänderten Gesetzeslage bestehe für das [X.] kein Anlaß, konkrete Klarstellungen für das [X.] Recht vorzunehmen.
Im übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Beschwerdeführerin stehe das Grundrecht der [X.] nicht zu. Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 [X.], der ausschließlich öffentlichrechtlich betriebenen [X.]zulasse, sei mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Dieses stehe der Beschwerdeführerin zwar - wenn auch nur als Programmanbieterin, nicht als [X.]unternehmerin - zu. Aus Art. 12 Abs. 1 GG könne aber kein Ergebnis folgen, das Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG widerspreche. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor, weil der Schutz dieses Grundrechts sich nicht auf bloße Chancen und Gewinnaussichten erstrecke. Vertrauensschutzgesichtspunkte führten nicht zu einem anderen Ergebnis, weil sich auf die Fortdauer einer von vornherein befristeten Rechtsposition kein Vertrauen gründen könne. Es fehle auch an einem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Effektiver Rechtsschutz bedeute Ausgewogenheit des Rechtsschutzes. Diesem Erfordernis sei der Verfassungsgerichtshof gerecht geworden. Er habe einerseits berücksichtigt, daß die Existenz der Beschwerdeführerin auf dem Spiel stand, andererseits aber, daß der [X.] nicht zugemutet werden konnte, ein Programm auszustrahlen, das ihren Programmauffassungen nicht entsprach. Die Beschwerdeführerin habe ohnehin damit leben müssen, daß ihr die Sendeberechtigung genommen werden könne. Schließlich sei auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil die Unterscheidung zwischen der Beschwerdeführerin und anderen [X.]sachliche Gründe gehabt habe.
3. Die Medienbetriebsgesellschaft hat den Verlauf der Verhandlungen geschildert und hervorgehoben, daß ihre Entscheidung ausschließlich auf sachlichen Erwägungen beruhe.
4. R... hat sich im wesentlichen der Stellungnahme der [X.] angeschlossen.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist vom [X.] bereits in seiner Entscheidung über den Eilantrag der Beschwerdeführerin bejaht worden (vgl. [X.]erfGE 90, 277 <283>). Daran hat sich durch die später eingetretenen Umstände nichts geändert.
1. Das Rechtsschutzinteresse besteht auch nach dem Urteil des [X.]hofs vom 26. Februar 1997 fort. Trotz Erledigung des ursprünglich mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens ist ein Rechtsschutzinteresse nach der Rechtsprechung des [X.]s weiter gegeben, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird (vgl. [X.]erfGE 91, 125 <133> m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Zwar hat die Beschwerdeführerin mit diesem Urteil ihr Rechtsschutzziel im wesentlichen erreicht. Der [X.]hof hat die Rechtswidrigkeit des Bescheids der [X.], mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung ihres Programms in der [X.] vom 6. Juni 1992 bis 5. Juni 1996 abgelehnt wurde, festgestellt. Aufgrund der im Eilverfahren ergangenen Entscheidungen des [X.]s konnte die Beschwerdeführerin ihre [X.]tätigkeit bis zum Abschluß der [X.] fortsetzen. Auch in der am 6. Juni 1996 begonnenen neuen [X.] wird ihr Programm aufgrund einer einstweiligen Anordnung des [X.] weiter ausgestrahlt.
Die verfassungsrechtliche Frage, die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfen wurde, ist aber nach wie vor ungeklärt. Das [X.] hat noch nicht entschieden, ob es mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist, daß sich nach der Rechtsprechung des [X.] die privaten Anbieter von [X.]programmen in [X.] nicht auf den Schutz der [X.] berufen können, dieser vielmehr nur auf seiten der [X.] zu Buche schlägt. Diese Frage wird infolge der Ablösung des [X.] und -entwicklungsgesetzes durch das [X.] nicht gegenstandslos. Sie hat auch erhebliches Gewicht, denn von ihrer Beantwortung hängt die Rechtsposition der Beschwerdeführerin gegenüber der [X.] ab, die auch in dem neuerlichen Rechtsstreit über die Zulassung ihres Programmangebots wieder zur Entscheidung steht.
2. Der Grundsatz der Subsidiarität steht einer Sachentscheidung nicht entgegen, weil die Voraussetzungen des hier entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]erfGG vorliegen. Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage betrifft sämtliche privaten [X.]anbieter in [X.] und hat damit fallübergreifende Bedeutung. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht zugemutet werden, zunächst den Ausgang des Verfahrens bezüglich der neuen [X.] abzuwarten. Zwar stellt sich hier im wesentlichen dieselbe Frage wie in den auf die vergangene [X.] bezogenen Verfahren. Angesichts der Kürze der [X.] ist aber nicht damit zu rechnen, daß es vor ihrem Ablauf zu einer Klärung kommt. Überdies ist nicht zu erwarten, daß eine erneute fachgerichtliche Prüfung neue Gesichtspunkte hervorbringt oder zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage durch den [X.]sgerichtshof führt. Der Beschwerdeführerin droht unter diesen Umständen eine anhaltende Ungewißheit über ihre Rechtsposition.
[X.] ist begründet.
Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf [X.] aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Die Beschwerdeführerin kann sich auf dieses Grundrecht berufen.
a) Die [X.] ist in [X.]. Sie gewährleistet, daß der [X.] frei von externer Einflußnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. [X.]erfGE 59, 231 <258>; 87, 181 <201>; 90, 60 <87>). Daher steht das Grundrecht ohne Rücksicht auf öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Rechtsform, auf kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung jedenfalls allen natürlichen und juristischen Personen zu, die [X.]programme veranstalten (vgl. [X.]erfGE 95, 220 <234>).
Unter Programm wird herkömmlich eine auf längere Dauer angelegte, planmäßige und strukturierte Abfolge von Sendungen oder Beiträgen verstanden. Als Veranstalter eines solchen Programms ist anzusehen, wer seine Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Durch diese auf das gesamte Programm bezogenen Tätigkeiten unterscheidet er sich vom bloßen Zulieferer einzelner Sendungen oder Programmteile. Nicht notwendig ist dagegen, daß der Veranstalter das Programm selbst ausstrahlt oder die einzelnen Sendungen selbst produziert.
Ob jemand ein Programm in dem genannten Sinn veranstaltet und folglich den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, beurteilt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Denn das Bedürfnis nach Schutz vor Einflußnahmen auf die Programmgestaltung besteht dort, wo diese der Sache nach stattfindet. Unerheblich ist, ob sie auch vom Gesetz als [X.]veranstaltung bezeichnet oder anerkannt wird. Ob und in welchem Umfang weitere an dem arbeitsteiligen Vorgang der Veranstaltung von [X.]mittelbar oder unmittelbar Beteiligte den Schutz der [X.] genießen, bedarf hier keiner Entscheidung.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Programmanbieter nach [X.]m Medienrecht Träger des Grundrechts der [X.].
Das [X.] Medienrecht unterscheidet sich von dem der übrigen Länder der [X.]dadurch, daß aufgrund von Art. 111 a [X.] [X.] in [X.] nur in öffentlichrechtlicher Trägerschaft veranstaltet werden darf. Der [X.] [X.]gesetzgeber hat daraus allerdings nicht den Schluß gezogen, daß Privaten die Beteiligung am [X.] gänzlich untersagt ist. Sie können [X.]programme anbieten und unter ihrem Namen an das Publikum gelangen lassen. Sie gelten aber rechtlich nicht als Veranstalter. Die Veranstaltung der Programme ist vielmehr der [X.] als öffentlichrechtlicher Trägerin des [X.] in [X.], soweit er nicht von der [X.]ausgeht, vorbehalten.
Tatsächlich sind indessen die privaten Anbieter die alleinigen Produzenten des Programms. Weder die [X.] noch die [X.] stellen eigene Programme her. Sie stellen auch nicht etwa aus privaten Angeboten Programme zusammen. Mit Ausnahme des landesweiten Hörfunkprogramms liefern die privaten Anbieter nicht nur einzelne Beiträge, sondern in Übereinstimmung mit dem Gesetz regelmäßig ganze Programme (Art. 25 [X.]; Art. 26 [X.]). Dementsprechend verlangt das Gesetz vom Bewerber die Vorlage einer Programmbeschreibung und eines Programmschemas ([[X.]-4e98-9326-637cb8e7ac9e]Art. 27 [X.][/ref]). Die Programme werden auch nicht etwa im Auftrag oder nach Weisung der [X.] erstellt. Die Anbieter haben vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Gestaltungsfreiheit. Die Aufgabe der [X.] beschränkt sich darauf, Programmangebote Privater zu genehmigen. Das ausgestrahlte Programm unterliegt dagegen nicht der Genehmigung der [X.] und ist ihr vor der Ausstrahlung auch nicht bekannt. Ebensowenig tritt sie nach außen als Programmträgerin in Erscheinung. Die zugelassenen Programme werden unter der Bezeichnung der privaten Anbieter ausgestrahlt.
Die Verantwortung der [X.] für die Programme aktualisiert sich nach der Genehmigung des [X.]in einer Kontrolle der Beachtung der allgemeinen Programmgrundsätze und der Einhaltung der [X.]und des Programmschemas. Für eine weitergehende Programmtätigkeit fehlen der [X.], deren Zuständigkeitsbereich rund 40 landesweite und lokale Fernsehprogramme, ein landesweites Hörfunkprogramm und fast 70 lokale Hörfunkprogramme umfaßt (Jahrbuch der Landesmedienanstalten, 1995/96, [X.] ff.), die Voraussetzungen. Die Programmabteilung, über die sie verfügt, befaßt sich schwerpunktmäßig mit der Programmbeobachtung und prüft im übrigen vor der Genehmigung die Programmbeschreibungen und Programmschemata der Anbieter. Deshalb unterscheidet sich die Tätigkeit der [X.] nach Ansicht des [X.] nicht von der anderer Landesmedienanstalten ([X.], ZUM 1992, [X.]).
Daraus ergibt sich, daß es die privaten Anbieter sind, die ungeachtet der gesetzlichen Veranstaltereigenschaft der [X.] die [X.]funktion des [X.], nämlich die Programmgestaltung, wahrnehmen. Ob dies mit Art. 111 a [X.] vereinbar ist, hat nicht das [X.] zu entscheiden. Der [X.] hat die Frage bejaht. Er hat zugleich das Grundrecht der [X.] aus Art. 111 a [X.] allein der [X.] als Veranstalterin der privaten Programmangebote zugeschrieben. Diese aufgrund des Landesrechts getroffene Aussage entscheidet aber nicht abschließend über die Auslegung des Grundgesetzes und seine Anwendung auf die von ihm erfaßten Tatbestände. Stellt sich die nach den [X.]n Mediengesetzen zugelassene Tätigkeit der privaten Anbieter der Sache nach als Programmgestaltung dar, dann kann ihnen der Schutz der [X.] des [ref=569f219a-1818-4a2a-9616-17a4ac2e51b0]Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]] nicht vorenthalten werden.
c) Auf den Schutz der [X.] aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG können sich auch Bewerber um eine Lizenz nach [X.]m Medienrecht berufen.
Die Reichweite des Grundrechtsschutzes in personeller wie gegenständlicher Hinsicht hängt wesentlich von den Gefahren ab, die dem grundrechtlichen Schutzgut drohen (vgl. [X.]erfGE 95, 220 <234>). Die Gefahr der Einflußnahme auf die im [X.] der Grundrechtsgarantie stehende [X.] ist bei der Auswahl der Bewerber besonders groß. Übersteigt die Bewerberzahl die Sendekapazitäten, läßt sich nicht ausschließen, daß die Einstellung zu dem angebotenen Programm in die Auswahlentscheidung einfließt oder daß Bewerber schon im Vorfeld inhaltliche Anpassungen vornehmen, von denen sie sich eine Erhöhung ihrer Zulassungschancen versprechen. Das gilt nicht nur für die erstmalige Auswahl, sondern auch für die Erneuerung einer Lizenz nach Ablauf einer [X.]. Hier erscheint die Gefahr der Einflußnahme sogar nochmals gesteigert, weil die Entscheidung von der Einstellung zu dem in der Vergangenheit ausgestrahlten Programm beeinflußt werden und damit der [X.] schaden kann.
Daher hat das [X.] gerade für die Auswahl unter den Bewerbern und für die Zuteilung von Übertragungskapazitäten besonders strikte gesetzliche Vorkehrungen im Interesse der [X.] gefordert (vgl. [X.]erfGE 57, 295 <327>; 73, 118 <182 ff.>; 83, 238 <322 ff.>). In den genannten Entscheidungen sind diese Anforderungen allerdings als objektivrechtliche Verpflichtungen des [X.]gesetzgebers entwickelt worden, während kein Anlaß bestand zu klären, ob der objektivrechtlichen Pflicht des Staates auch eine subjektivrechtliche Position der [X.]veranstalter oder -bewerber entspricht. Die objektivrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers dient aber auch der Sicherung der grundrechtlichen Position der [X.]veranstalter im Rahmen der vom Gesetzgeber zulässigerweise geschaffenen [X.]ordnung; ihr Sicherungszweck wäre gefährdet, wenn die Betroffenen keine Möglichkeit hätten, eine Pflichtverletzung geltend zu machen (vgl. [X.]erfGE 87, 181 <198>). Ebenso wie sich die bereits zugelassenen [X.]veranstalter hinsichtlich der ihnen eingeräumten Rechtsposition auf den Schutz der [X.] berufen können (vgl. [X.]erfGE 95, 220 <234>), müssen daher auch die Bewerber das Grundrecht bezüglich der verfassungsrechtlich gebotenen Auswahl- und Zulassungsregeln geltend machen können, die die [X.] in der [X.] sichern.
Zwar ist nicht jeder Verstoß gegen diese Vorschriften zugleich ein Grundrechtsverstoß. Auch wenn eine gesetzliche Zugangsregelung, die die [X.] gegen Programmeinflüsse seitens des Staates wirksam sichert, von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geboten ist, legt das Grundrecht doch nicht im einzelnen fest, welchen Weg der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels einzuschlagen hat. Da es sowohl objektivrechtlich als auch subjektivrechtlich im Dienst der Grundrechtssicherung steht, gibt es dem Bewerber aber jedenfalls einen Anspruch darauf, daß bei der Auslegung und Anwendung seine Position als Träger des Grundrechts der [X.] hinreichend beachtet wird. Er erhält damit eine rundfunkspezifische Rechtsposition, die über die durch das Willkürverbot vermittelte hinausreicht. Wie weit sie im einzelnen geht, bedarf hier keiner Klärung.
Dieser Grundrechtsbeachtungsanspruch steht den Bewerbern um eine Lizenz in [X.] auch gegenüber der [X.] zu. Ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion tritt sie ihnen als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und ist jedenfalls insofern grundrechtsverpflichtet. Daß sie möglicherweise in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten [X.]angebote selbst den Schutz dieses Grundrechts genießt, steht dem nicht entgegen. Eine abschließende Klärung dieser Frage verlangt der Fall nicht. Denn selbst wenn der [X.] auch im Verhältnis zu den privaten [X.]anbietern der Schutz der [X.] zukäme, wäre sie nicht davon entbunden, den Grundrechtsschutz auf der Anbieterseite zu beachten. Insoweit gilt nichts anderes als sonst bei der Notwendigkeit eines Ausgleichs von Berechtigungen mehrerer Grundrechtsträger aus ein und demselben Grundrecht.
2. Diesen Grundsätzen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.
Zwar handelt es sich um eine Entscheidung, die auf Bestimmungen der [X.] beruht, deren Auslegung und Anwendung Sache des [X.] ist und vom [X.] nicht nachgeprüft wird. Soweit der Gegenstand, den der Verfassungsgerichtshof zu beurteilen hat, im Schutzbereich der Grundrechte des Grundgesetzes steht, darf er sich bei der Auslegung und Anwendung der Landesverfassung aber nicht in Widerspruch zu diesen Grundrechten setzen, an die nach [ref=[X.]-40f4-a123-a95012fff5bc]Art. 1 Abs. 3 [X.]] auch die Staatsgewalt der Länder einschließlich ihrer Verfassungsgerichte ungeachtet der im übrigen bestehenden Autonomie gebunden ist (vgl. [X.]erfGE 42, 312 <325>).
Dem [X.]sgerichtshof war es danach zwar unbenommen, Art. 111 a [X.] im Sinn eines Verbots unmittelbarer privater Trägerschaft von [X.] in [X.] auszulegen. Ferner war es ihm unbenommen, das [X.] und -entwicklungsgesetz für vereinbar mit Art. 111 a [X.] zu erklären. Doch durfte er nicht den privaten [X.]anbietern, die sich auf der Grundlage dieses [X.]um Zulassung zu einer Tätigkeit bewarben, die sich der Sache nach als [X.]veranstaltung im Sinn von [ref=[X.]-98a7-eaa02bd75f48]Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]] erweist, den Schutz dieses Grundrechts vorenthalten. Es mußte vielmehr bei der Auslegung und Anwendung von [ref=d75bfba6-a8ef-40ca-ae78-b4a56fb4bfb3]Art. 111 a [X.][/ref] beachtet werden. Damit ist es unvereinbar, Art. 111 a [X.] den Sinn zu geben, daß [X.] nur geltend machen können, die [X.] habe bei der Auswahl der Anbieter den Gleichheitssatz und das darin verankerte Willkürverbot verletzt.
Die angegriffene Entscheidung beruht auf dieser mit dem Grundgesetz unvereinbaren Annahme. Daher ist nicht auszuschließen, daß das Gericht bei Beachtung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Art. 19 Abs. 4 GG ist dagegen nicht verletzt.
1. Dieses Grundrecht eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch die öffentliche Gewalt. Seine Bedeutung erschöpft sich nicht darin, dem Einzelnen überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren. Der Rechtsschutz muß vielmehr auch effektiv sein. Dieses Gebot richtet sich sowohl an den die Verfahrensordnung ausgestaltenden Gesetzgeber als auch an den sie anwendenden Richter. Er muß das Verfahrensrecht in einer Weise auslegen und anwenden, die dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung trägt.
Dagegen schützt Art. 19 Abs. 4 GG nicht davor, daß das als verletzt gerügte subjektive Recht oder das ihm entgegenstehende Recht der Allgemeinheit oder Dritter vom Gericht unzutreffend ausgelegt (vgl. [X.]erfGE 15, 275 <281>; 61, 82 <110>) und dadurch im Ergebnis - etwa durch unberechtigte Verneinung der geltend gemachten Rechtsposition - auch der Rechtsschutz verkürzt wird. Rügen, die sich auf die Auslegung materieller Rechtspositionen beziehen, können daher in der Regel nicht auf [ref=f2012c2f-df47-4cf4-b7e0-[X.]. 19 Abs. 4 [X.]] gestützt werden, sondern sind materiellrechtlich geltend zu machen.
2. Im vorliegenden Fall hat der [X.] den Eilrechtsschutz, den der [X.] der Beschwerdeführerin gewährt hatte, dadurch zunichte gemacht, daß er die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Zulassungsentscheidungen der [X.] auf Willkür beschränkt hat. Diese Beschränkung folgt aus der Auslegung, die der Verfassungsgerichtshof Art. 111 a [X.] gegeben hat. Danach steht das Grundrecht der [X.] ausschließlich der [X.] zu und bewirkt zugleich, daß diese bei Zulassungsentscheidungen einen außerordentlich weiten Ermessensspielraum besitzt. Dabei handelt es sich um die Auslegung materiellen Rechts, die sich zwar prozessual auswirken, aber keinen selbständigen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie begründen kann.
Da sich die Beschwerdeführerin auf die [X.] berufen kann, kommt es auf die Frage, ob ihr daneben der - vom [X.]sgerichtshof ebenfalls verneinte - Schutz der Berufsfreiheit zusteht, nicht mehr an. Art. 12 Abs. 1 GG könnte keinen höheren Schutz vermitteln als Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG ist nichts hervorgetreten.
Obwohl die angegriffene Entscheidung des [X.] keine Auswirkungen in der Sache selbst mehr haben kann, führt die Grundrechtsverletzung zu ihrer Aufhebung, weil die Beschwerdeführerin jedenfalls durch die Beseitigung der Kostenentscheidung des [X.]hofs noch beschwert ist.
[X.] | Grimm | Kühling |
[X.] | [X.] | Hömig |
[X.] |
Meta
20.02.1998
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 20.02.1998, Az. 1 BvR 661/94 (REWIS RS 1998, 48)
Papierfundstellen: REWIS RS 1998, 48 BVerfGE 97, 298-316 REWIS RS 1998, 48
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