Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. IV ZR 229/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16729

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250117UIVZR229.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 229/15
Verkündet am:

25. Januar 2017

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter Lehmann
und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2017

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12. Zivil-senats des [X.] vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seiner Revision.

Der Streitwert für die Revision des [X.] wird auf 6.000

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die beklagte [X.] und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten [X.] des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versor-gungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzli-che Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenversorgung zu ge-währen. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: [X.]) vom 22. No-vember 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwir-kend zum 31. Dezember 2001 ([X.]) von einem an der 1
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Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem [X.] beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensys-tem um.
Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des [X.] Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart.

Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in [X.] umgerechnet und als [X.] den Versorgungskonten der Versicherten gut-geschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in [X.] und [X.] Versicherte unter-schieden. [X.] ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des [X.] unterfiel oder Pflicht-versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 200.000 [X.]n [X.] werden gemäß § 79 Abs. 2 [X.] vorwiegend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der [X.] ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. [X.]n Versicherten berechneten sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz
1 [X.] in Verbindung mit §
18 Abs. 2
[X.].

Mit Urteil vom 14. November 2007 ([X.], [X.], 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die [X.]ermittlung für [X.] Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangs-regelung gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] für unverbindlich. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 2
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-

30.
Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren

[X.]ÄndV5), die bisherige Ermittlung der [X.] beizubehalten, aber

vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a [X.]ÄndV5, § 33 Abs. 1a [X.]
-
durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zurückgreifendes Vergleichsmodell zu [X.]. Mit der 17.
Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs.
1a ihrer Satzung. Die Berechnungsweise der [X.] [X.]r Versicherter nach der neu gefassten Übergangsvorschrift hat der Senat im Urteil vom 9. März 2016
([X.], [X.], 250 = [X.], 583 Rn. 4) im Einzelnen dargelegt.

Der am 28. Mai 1947
geborene Kläger trat am 1. April 1975
in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihm zunächst eine Startgut-schrift nach § 79 Abs. 1 Satz
1 [X.]
und nach Inkrafttreten des §
79 Abs.
1a [X.] einen Zuschlag zur Startgutschrift.
Seit Juni 2010 bezieht der Kläger von der [X.] eine Betriebsrente.

Mit seinen zuletzt gestellten Anträgen hat
der Kläger die [X.] der Systemumstellung und die Verbindlichkeit
der darauf beruhen-den Verrentungsmitteilung der [X.] angegriffen
und geltend
ge-macht, ihm stehe eine Versorgungsrente
oder eine Startgutschrift auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrechts zu. Seine Startgutschrift sei zu dynamisieren, nach § 79 Abs. 1a Satz 1 [X.] ohne einen Abzug vom Unverfallbarkeitsfaktor
oder [X.] unter Anwendung der Grundsätze für [X.] Versicherte zu [X.]. Jedenfalls lege seine von der [X.] gemäß ihrer Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift den
Wert der erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest.
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Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat unter
Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die von der [X.] neu berechnete Startgutschrift den Wert der von dem Kläger erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Dagegen haben sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt
worden ist, Kläger und Beklagte mit ihren
Revisionen gewandt. Nachdem der Senat im Urteil vom 9. März 2016 ([X.] aaO) die dortige Revi-sion der [X.] zurückgewiesen und entschieden
hat, die Übergangs-regelung für [X.] Versicherte führe auch unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung ergänzten Bestimmung des §
79 Abs.
1a [X.] weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der [X.]n Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs-
bzw. Be-sitzstandsregelung, hat die Beklagte ihre Revision zurückgenommen.
Mit Blick auf vom Senat geäußerte [X.] hat der Kläger zudem mit Zustimmung der [X.] seinen
auf Feststellung der Un-verbindlichkeit der auf der Systemumstellung beruhenden Verrentungs-mitteilung der [X.] gerichteten
Klagantrag
zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Auch die Revision des [X.] bleibt ohne Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat -
soweit hier noch von Interesse -
aus-geführt:
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Die Satzung der [X.] habe auch ohne Zustimmung der [X.] im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert wer-den können.
Den Tarifvertragsparteien stünden bei der inhaltlichen Ge-staltung tarifvertraglicher Regelungen, zumal
für ihre Grundentscheidun-gen, besondere Beurteilungs-
und Ermessensspielräume sowie
eine
Ein-schätzungsprärogative
in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu. Dieser Kontrollmaßstab werde durch das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 13. September 2011 in der Rechtssache "Prigge"
([X.]/09, [X.]. 2011, [X.])
nicht in Frage gestellt.
Für den Systemwechsel habe ein ausreichender Anlass bestanden,
und die Tarifvertragsparteien hätten ihre Einschätzung inso-weit auf tragfähige Grundlagen stützen können. Der vom Kläger bean-tragten Beweiserhebung zur Berechtigung der von den [X.] getroffenen Annahmen habe es daher nicht bedurft. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien könne auch nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, sie seien bei ihrer Entscheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen.

Das Grundrecht des [X.] auf Eigentum schütze unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, allerdings nicht in einer konkreten Höhe. Folglich hätten die klägerischen Anwartschaften im Wege der Systemumstellung geändert werden können, auch wenn damit regelmäßig eine Verringerung einhergehen sollte. Eine darüber hinausgehende, eigentumsrechtlich bedenkliche Entwertung des [X.] an den geleisteten Beiträgen und Umlagen sei mit der Systemumstellung nicht verbunden.

Ein Anspruch des [X.] auf eine Dynamisierung seiner Anwart-schaft bestehe nicht. Die in der Satzung der [X.] vorgesehene Dy-10
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namisierung der Startgutschrift durch Zuteilung von Bonuspunkten sei zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschut-zes und der Verhältnismäßigkeit liege nicht vor, weil das Aufrechterhal-ten der Dynamisierung nach den bisherigen Grundsätzen dem Ziel der Systemumstellung widersprochen hätte, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, eine langjährige Parallelfüh-rung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme zu vermeiden und für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarif-vertragsparteien hätten hierbei den ihnen eingeräumten weiten Hand-lungsspielraum nicht überschritten.

Die vom Berufungsgericht im Einzelnen dargelegte (und im [X.] mit Senatsurteil vom 9. März 2016 -
[X.], [X.], 250 = [X.], 583 -
bestätigte) Unwirksamkeit der Übergangsregelung habe nicht zur Folge, dass der frühere Tarifvertrag und die darauf [X.] Satzungsbestimmungen der [X.] weiterhin anzuwenden seien. Zwar sei ein Grund für die Unwirksamkeit der neuen Übergangs-regelung darin zu sehen, dass vom in entsprechender Anwendung des §
2 Abs. 1 [X.] ermittelten Faktor 7,5 Prozentpunkte abgezogen würden, dies rechtfertige es aber nicht, die Übergangsregelung unter Wegfall dieses Abzugs aufrechtzuerhalten. Vielmehr sei den Tarifver-tragsparteien Gelegenheit zu geben, eine Lösung zu suchen, die den vom [X.] festgestellten
strukturellen Mangel beseitige. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf Justizgewährung, der im Sinne praktischer Konkordanz mit der durch Art. 9 Abs. 3 [X.] geschütz-ten Tarifautonomie zum
Ausgleich zu bringen sei, gebiete eine gericht-lich gestaltende Regelung des Übergangsrechts -
noch -
nicht. Die [X.]
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-

vertragsparteien hätten weiterhin verschiedene Möglichkeiten, die Un-gleichbehandlung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten bei der Berechnung der
[X.]
auszugleichen. Angesichts der Komplexität der Materie, der finanziellen Auswirkungen der Neuregelung und der Anzahl möglicher Neuregelungen könne eine gestaltende ge-richtliche Neuregelung nicht vorgenommen werden. Zwar vermöge die Überlegung, dass das Interesse an alsbaldiger Klärung bei den [X.]n Versicherten weniger stark zu gewichten sei als bei [X.]n Versicherten, angesichts der seit dem [X.] vergangenen [X.] mittlerweile nur noch eingeschränkt Geltung zu beanspruchen. Gleichwohl habe aber ein beträchtlicher Teil der Versicherten, die zum [X.]punkt der Systemumstellung bei der [X.] versichert waren,
das Rentenalter noch nicht erreicht. Ferner blieben für die von der Über-gangsregelung Betroffenen nicht das "ob" einer Rentenzahlung, sondern nur einzelne die Höhe des Anspruchs betreffende Fragen offen.

I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1.
Auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO kann sich der Kläger nicht mit Erfolg
stützen. Eine Entscheidung
ist dann nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen
lässt, welche tatsächli-chen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgebend [X.]. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn sie als solche überhaupt nicht begründet ist, sondern bereits auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO überhaupt nicht eingegangen ist ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 1962

[X.], [X.]Z 39, 333, 337
m.w.[X.]).
Ein solches Begründungsdefizit liegt hier nicht vor.

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Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht darge-legt, warum es, obwohl es den Grund für die Unwirksamkeit der neuen Übergangsregelung in dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten vom [X.] sieht, die Übergangsregelung nicht, wie vom Kläger hilfsweise begehrt, unter Wegfall dieses Abzugs aufrecht erhalten hat. Den Ausführungen des Berufungsurteils zur derzeit fehlenden Geboten-heit einer gerichtlichen Regelung der [X.]ermittlung ist auch zu entnehmen, warum das Berufungsgericht die begehrte Verpflichtung der [X.] zur Ermittlung der Startgutschrift des [X.] nach den Vorschriften für [X.] Versicherte abgelehnt hat. Hat das [X.] -
wie hier -
eine für mehrere erhobene Ansprüche vorgreifli-che Rechtsfrage verneint, ist seine Entscheidung für die Parteien und das Revisionsgericht nachprüfbar, ohne dass es noch näherer Ausfüh-rungen zur Begründetheit jedes
einzelnen

davon abhängigen

An-spruchs bedarf (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 1998

[X.], NJW 1999, 1110 unter II 5 a [insoweit bei [X.]Z 140, 84 nicht abge-druckt]).

Ebenso ist dem Berufungsurteil zu entnehmen, warum das [X.] die begehrte Feststellung der Unverbindlichkeit der Verren-tungsmitteilung der [X.] abgelehnt hat. Wie sich aus seinen Aus-führungen zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge ergibt, ist das [X.] auch hinsichtlich dieses Antrags davon ausgegangen, dass dessen Begründetheit davon abhängt, ob die Verfahrensweise der [X.] zur Berechnung der Startgutschrift ordnungsgemäß ist oder nicht und ob und in welcher Weise eine Neuberechnung vorzunehmen ist. [X.] enthalten die Gründe des Berufungsurteils Ausführungen. Ob diese sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst [X.] sind, ist für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach 16
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§
547 Nr. 6 ZPO ohne Bedeutung ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 1962

[X.] aaO 338 m.w.[X.]).

2.
Auch im Übrigen lässt die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht keine Rechtsfehler erkennen.

a)
Zu Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, dem Kläger einen Anspruch auf eine bei Fortgeltung des vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrechts der [X.] bestehende Versorgungsrente zuzusprechen oder die Beklagte zu verpflichten, die Stargutschrift des [X.]
mindestens in Höhe
einer nach § 2 [X.] und
dem damaligen Satzungsrecht der [X.] zum 31.
Dezember 2001 ermittelten zeitan-teiligen Anwartschaft zu berechnen.

aa) Ohne die vom Kläger angebotenen Beweise
erheben zu müs-sen, hat das Berufungsgericht davon ausgehen dürfen, dass für den [X.] ein ausreichender Anlass bestand.

Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der Zusatz-versorgung war Sache der Tarifvertragsparteien.
Deren Beurteilung ist, wie der Senat wiederholt entschieden und näher begründet hat (Senats-urteile vom 3. April 2013

IV ZR 411/12, juris
Rn. 17; vom 4. November 2009

IV ZR 118/07, juris Rn. 12; vom 15. Oktober 2008

IV ZR 164/07, juris Rn. 18; vom 15.
Oktober 2008

IV ZR 237/07, juris Rn. 18; vom 24.
September 2008 -
IV ZR 134/07, [X.]Z 178, 101 Rn. 27; vgl. auch [X.] [X.], 668 Rn. 29),
von ihrer [X.] ge-deckt.

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Das Vorbringen der Revision vermag dies nicht in Zweifel zu zie-hen. Ob die absehbare demographische Entwicklung im Zusammenhang mit der Heraufsetzung der Altersgrenzen den angenommenen [X.] hat entfallen
lassen, ist Gegenstand der den Tarifvertrags-parteien zustehenden Prognoseentscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob und auf welche Weise die Defizite in der Finanzierung der [X.] zu beheben sind. Ungeachtet der von der Revision behaupteten [X.] ist die Einschätzung zu erwartender Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungs-probleme Sache der Tarifvertragsparteien
(Senatsurteile vom 24. Sep-tember 2008 -
IV ZR 134/07 aaO Rn. 27; vom 14. November 2007

[X.], [X.], 127
Rn. 35; vgl. auch [X.], [X.] 2008, 82
Rn.
58). Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht keinen Beweis darüber erhoben, ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der [X.] finanziellen Entwicklung von
unrichtigen oder unvollständigen Zah-len ausgegangen sind (vgl. Senatsurteile
vom 3. April 2013 -
IV ZR 411/12
aaO Rn. 17; vom 4. November 2009 -
IV ZR 118/07 aaO Rn.
12).

bb) Anders als die Revision meint, wird die
Handhabung der Ein-schätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien durch die Ausführungen des Gerichtshofs der [X.] in seinem Urteil
vom 13. Sep-tember 2011 ([X.]/09, [X.]. 2011, [X.]) nicht in Frage gestellt. Diese betreffen die Auslegung von Vorschriften der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rah-mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
([X.]. [X.] L 303
S.
16). Über den Geltungsbereich dieser Richtlinie hinausgehende Aussagen betreffend die Abwägung zwischen nationalen Grundrechten der Versicherten und der Tarifautonomie sowie die daraus abzuleitende [X.] der Tarifvertragsparteien lassen 22
23
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12
-

sich, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, der Entscheidung nicht entnehmen.

cc) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnis-mäßigkeit
gebieten
es nicht, dem Kläger im Rahmen des Eigentums-grundrechts
aus Art. 14 Abs. 1 Satz
1 [X.] eine Versorgungsrente nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungswerk der [X.] zu gewähren. Der eigentumsrechtliche Schutz von Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung reicht nur so
weit, wie
die Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese selbst nicht
(Senatsurteil vom 14.
November 2007

[X.] aaO Rn. 41
ff.; [X.] ZTR 2015, 442 Rn.
8; [X.], 668 Rn. 22; [X.]E 131, 66 unter [X.]). Eine eigen-tumsrechtlich bedenkliche Entwertung der anteilig von den Versicherten geleisteten Beiträge und Umlagen ist mit der Systemumstellung, anders als die Revision meint, nicht verbunden ([X.]
[X.], 668 Rn. 23).
Die dem Kläger im Einzelfall entstandenen Einbußen begründen
für sich genommen
-
auch unter [X.]
(vgl. dazu [X.] vom 27. September 2012

IV ZR 176/10, juris Rn. 20; vom 10.
März 2010

IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16)
-
keine an-dere Entscheidung.

b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die begehrte Dynamisierung der Startgutschrift des [X.] abgelehnt.
Die von den Tarifvertragsparteien und -
ihnen folgend
-
der [X.] getroffene Ent-scheidung, die [X.] nach § 33 Abs. 7 [X.] in Verbindung mit
§ 19 [X.], § 79 Abs. 7 [X.] in Verbindung mit § 68 [X.] allein dadurch zu dynamisieren, dass diese Bonuspunkte auslösen können, ist verfas-sungsrechtlich nicht zu beanstanden (Senatsurteile vom 24. März 2010

IV ZR 296/07, [X.]Z 185, 83 Rn. 24, [X.], juris
Rn. 22 und 24
25
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13
-

IV
ZR 69/08, [X.], 801 Rn. 22; vom 24. September 2008

IV ZR 134/07 aaO Rn. 50; vom 14. November 2007

[X.] aaO Rn. 81; [X.]
[X.], 668 Rn. 35).
Entgegen dem Vorwurf der Revision ist die unterbliebene Dynamisierung
der Startgutschrift nicht gleichheitswid-rig. Die Revision zeigt bereits keine Ungleichbehandlung wesentlich glei-cher Sachverhalte auf. Die aufgrund der seit dem Jahre 2002 geleisteten Umlagen oder Beiträge erworbenen Anwartschaften sämtlicher
Versi-cherter werden
unterschiedslos entsprechend ihrem Dienstalter anhand des jeweiligen [X.] nach § 36 Abs. 3 [X.] dynamisiert. [X.] von vor dem Jahr 2002 geleisteten
Umlagen erworbene
Anwart-schaften werden -
ebenfalls unterschiedslos für alle Versicherten

da-durch dynamisiert, dass sie Bonuspunkte auslösen können.

c) Dem Begehren, einen Zuschlag zur Startgutschrift des [X.] nach § 79 Abs. 1a [X.]
festzustellen, der
auf einem [X.] ohne Abzug von 7,5 Prozentpunkten beruht, hat das
Berufungsge-richt mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 [X.] geschützte Tarifautonomie zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht entsprochen.

aa) Das Rechtsstaatsprinzip erfordert eine
gerichtliche
Bestim-mung der Übergangsregelung derzeit noch nicht. Zwar verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit den Grundrechten
abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der [X.] Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts
unzumutbar verkürzt wird (Senats-urteil vom 14. November 2007
-
[X.] aaO Rn. 143; vgl. [X.]K 6, 79 unter II 1 a). Der insoweit gebotene Ausgleich zwischen dem [X.] und der Tarifautonomie im Sinne praktischer Konkordanz ergibt indes, dass den Beurteilungs-
und Gestaltungsspiel-26
27
-
14
-

räumen der Tarifvertragsparteien derzeit noch ein höheres Gewicht bei-zumessen ist.

bb) Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterli-che Auslegung des Tarifvertrags in der Regel ausgeschlossen. Bei un-bewussten Regelungslücken ist sie zulässig, wenn hinsichtlich der inhalt-lichen Ausgestaltung der Ersatzregelung hinreichende Anhaltspunkte für den [X.] der Tarifvertragsparteien bestehen (Senatsurteil vom 14. November 2007

[X.] aaO Rn. 144 m.w.[X.]). [X.] Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar [X.]. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst gewesen sind. Sie haben die § 79 Abs. 1a [X.] zugrunde liegende [X.] in den [X.] eingefügt, um dem durch das Senatsurteil vom 14.
November 2007 festgestellten Gleichheitsverstoß der bisherigen Übergangsvorschrift für [X.] Versicherte abzuhelfen.

cc) Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifvertrags-parteien einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der An-spruch des [X.] auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtliche Übergangsregelung.
Stehen den Tarifvertragsparteien
mehrere Möglichkeiten für eine verfassungskonforme Neugestaltung der Übergangsregelungen offen, lassen sich, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht,
gerichtliche Vorgaben für die Neuregelung mit der Tarif-autonomie grundsätzlich nicht vereinbaren. Im Betätigungsfeld der Tarif-vertragsparteien hat sich der Staat grundsätzlich einer Einflussnahme zu enthalten. Er überlässt die erforderlichen Regelungen
der Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie auto-nom durch Vereinbarungen treffen ([X.], [X.], 1166 Rn.
25; 28
29
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15
-

[X.], 309 Rn.
29; vgl. auch [X.]E 110, 277 unter 4 a). Danach ist eine gerichtliche Regelung nicht schon deswegen geboten, weil auch die neu gefasste Übergangsregelung für die [X.]n Versicherten we-gen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unwirksam ist.

Anders als die Revision meint, lässt sich den Ausführungen der [X.]
zur vermeintlichen Wirksamkeit der neu gefassten Startgut-schriftenermittlung nicht entnehmen,
dass sie nicht ernsthaft eine den grundgesetzlichen Anforderungen entsprechende Regelung verfolgen möchte. Maßgebend ist stattdessen, dass die zu regelnde Materie kom-plex ist und die zu treffende Neuregelung schon mit Blick auf die Anzahl der betroffenen [X.]n Versicherten erhebliche finanzielle [X.] haben kann. Angesichts dessen muss es, trotz des absehbar damit verbundenen [X.]aufwands,
den Tarifvertragsparteien zunächst noch vorbehalten bleiben, auf welche Weise sie die Startgutschrift für [X.] Versicherte ermitteln wollen. Das Interesse der Versicherten hat dahinter zurückzustehen, auch wenn sich mittlerweile die ersten Jahrgänge zum [X.] [X.]r Versicherter
nicht mehr in der [X.] befinden (vgl. auch [X.] [X.], 1166 Rn.
26-28; [X.], 309 Rn.
30-32) sondern bereits eine Betriebsrente bei der [X.] beziehen. Das erscheint
aber, wovon auch das [X.] ausgeht, derzeit noch hinnehmbar, weil weiterhin ein be-trächtlicher Teil der betroffenen Versicherten noch keine Rente bezieht und ihnen aufgrund der Unwirksamkeit der Übergangsregelung nicht ihre vollständige Betriebsrente, sondern allein eine gleichheitsgemäße Ermitt-lung der der Rente anteilig zugrunde liegenden Startgutschrift vorüber-gehend vorenthalten wird.

30
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16
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d) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die [X.] Feststellung abgelehnt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger bis zur Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien eine Startgutschrift unter Anwendung der Grundsätze für die [X.]n Jahrgänge zu ge-währen und den sich daraus zuzüglich der im [X.] erworbenen Punkte ergebenden Betrag zu zahlen. Anders als die Revision meint, ist dies auch unter dem Gesichtspunkt einer unterschiedlichen Ermittlung der [X.] [X.]r und [X.]r Versicherter nicht ge-boten. Gegen diese
unterschiedliche Behandlung und den für die Unter-scheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des §
79 [X.] bestehen keine rechtlichen Bedenken (Senatsurteile vom 25. Sep-tember 2013
IV ZR 207/11, [X.], 89 Rn.
30
und IV ZR 47/12, [X.] 2014, 189 Rn. 32; vom 24. September 2008
IV ZR 134/07 aaO Rn.
30; vgl. [X.],
[X.], 36 Rn. 20 ff.). Mit Urteil vom 9. März 2016
(IV ZR 168/15, [X.], 255 Rn. 23 ff.) hat der Senat mittlerweile zu-dem entschieden und näher begründet, dass die Unterscheidung zwi-schen [X.]n und [X.]n Versicherten auch unter dem Ge-sichtspunkt der Altersdiskriminierung weder gegen § 7 Abs.
1 Halbsatz 1 A[X.] und Art. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.], noch gegen Art.
157 AEUV (vormals Art. 141 [X.]), Art. 21 Abs.
1 der [X.] in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV (vgl. [X.], [X.]. 2010, [X.] Rn. 22) sowie allgemeine Grundsätze des Gemeinschafts-rechts (vgl. [X.] [X.]. 2005, [X.] Rn.
75 f.) oder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 [X.] verstößt.

31
-
17
-

e) Auf die von der Revision
zusätzlich gegen das so
genannte Nä-herungsverfahren erhobenen Einwendungen kommt es vor diesem [X.] nicht mehr an.

[X.] [X.] [X.]

Lehmann Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2014 -
6 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
12 [X.] -

32

Meta

IV ZR 229/15

25.01.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2017, Az. IV ZR 229/15 (REWIS RS 2017, 16729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16729

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 229/15

IV ZR 9/15

IV ZR 333/07

IV ZR 296/07

IV ZR 207/11

IV ZR 47/12

IV ZR 168/15

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