Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2013, Az. IV ZR 207/11

4. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2448

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Übergangsfällen: Errechnung der Startgutschriften rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter; Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen bei der Prüfung der Frage einer möglichen Ungleichbehandlung rentenferner und rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter


Leitsatz

1. Die Bezugnahme in § 79 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) auf § 44a VBLS a.F. führt nicht zur Unwirksamkeit einer auf dieser Grundlage ermittelten Startgutschrift.

2. Es begegnet - für sich genommen - keinen rechtlichen Bedenken, dass bei Errechnung der Startgutschrift rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter der von der Gesamtversorgung in Abzug zu bringende Grundversorgungsbetrag gemäß § 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS n.F. i.V.m. § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS a.F. auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge ermittelt wird.

3. Zu den Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen bei Prüfung der Frage, ob die mit einer - grundsätzlich zulässigen - Typisierung oder Generalisierung verbundene Ungleichbehandlung rentennaher und rentenferner Versicherter mit berufsständischer Grundversorgung nach Art. 3 Abs. 1 GG hingenommen werden muss.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 30. September 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der von der [X.] seit dem 1. April 2010 eine Zusatzrente bezieht, verlangt höhere Rentenzahlungen, wendet sich dabei insbesondere gegen die der Rentenberechnung zugrunde gelegte Startgutschrift und beantragt hilfsweise, deren Unverbindlichkeit festzustellen.

2

I. Die beklagte [X.] und der Länder ([X.]) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, [X.] und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. [X.] vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 ([X.]) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

3

Die neue Satzung der [X.] ([X.]S) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen [X.]en. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen [X.] übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in [X.] und [X.] Versicherte unterschieden. [X.] ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des [X.] unterfiel oder [X.] in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 [X.]n Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 2008 - [X.], [X.], 101 ff.).

4

Die Übergangsregelung der [X.]S lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den § 32 Abs. 1, 4 Satz 1, § 33 Abs. 2, 4 f. [X.] - auszugsweise wie folgt:

"§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung

(1)

(2)

§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte

(…)

(2)

(4)

(5)

5

Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen [X.]n Versicherten berechnen sich demgegenüber nach § 32 Abs. 1, 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 78 Abs. 1, 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S i.V.m. § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes ([X.]; vgl. zu dieser Übergangsregelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - [X.], [X.], 127 ff.). Nach § 18 Abs. 2 [X.] Satz 2 Buchst. f [X.] ist die - im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung auf die Gesamtversorgung anzurechnende - Grundversorgung nach dem so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 102 ff.). Anders als bei [X.]n Versicherten wird insoweit keine Unterscheidung danach getroffen, ob die jeweilige Grundsicherung tatsächlich mittels einer gesetzlichen Rente oder einer anderweitigen Versorgung erfolgt.

6

II. Der am 1. April 1945 geborene Kläger zählt zu den [X.]n Versicherten. Er war als angestellter Arzt im öffentlichen Dienst beschäftigt und seit 1974 ununterbrochen bei der [X.] versichert. Im Zuge der Systemumstellung erteilte ihm die Beklagte eine Startgutschrift über 147 Versorgungspunkte (das entspricht einer monatlichen [X.] von 588,01 €). Seit dem 1. April 2010 bezieht er als Grundversorgung eine monatliche Altersrente in Höhe von 2.946,80 € von seiner berufsständischen Versorgungskasse, sowie eine Zusatzrente von der [X.], deren Höhe seit dem 1. Juli 2010 monatlich 995,21 € beträgt. Nach dem bis zur Systemumstellung geltenden Satzungsrecht der [X.] hätte ihm unstreitig lediglich eine geringere monatliche Zusatzrente von 878,52 € zugestanden.

7

Der Kläger sieht sich dadurch verfassungswidrig benachteiligt (Art. 3 Abs. 1 GG), dass bei der Startgutschriftenberechnung [X.]r Versicherter mit berufsständischer Grundversorgung von der Gesamtversorgung die - gemäß § 40 Abs. 2 Buchst. c) [X.]S a.F. aufgrund der Beitragsleistung des Arbeitgebers an das jeweilige Versorgungswerk ermittelte - Grundversorgung in Abzug gebracht wird, während bei [X.]n berufsständisch grundversorgten Versicherten gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S n.F. i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] lediglich eine im Näherungsverfahren ermittelte fiktive gesetzliche Rente angerechnet wird. Der Kläger verweist darauf, dass diese fiktive Rentenanrechnung bei [X.]n Versicherten zu deutlich geringeren Abzügen führe, so dass beispielsweise ein [X.]r Kollege mit ansonsten vergleichbarer Erwerbsbiographie im Ergebnis eine um circa 1.000 € höhere Zusatzrente erreichen könne. Überdies sei die bei ihm in Abzug gebrachte, nach § 40 Abs. 2 Buchst. c) [X.]S a.F. ermittelte Grundversorgung mit monatlich 3.171,71 € höher als seine tatsächliche monatliche Grundrente von lediglich 2.946,80 €. Weiter ist der Kläger der Auffassung, seine Startgutschrift müsse schon deshalb gemäß dem auch für die Startgutschriftenerrechnung [X.]r Versicherter geltenden § 18 Abs. 2 [X.] errechnet werden, weil die Übergangsregelung für [X.] Versicherte in § 79 Abs. 2 [X.]S n.F. die verfassungswidrige Regelung des § 44a [X.]S a.F. in Bezug nehme. Wegen deren Unwirksamkeit sei zumindest der Hilfsantrag begründet.

8

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach dessen Auffassung ist die Startgutschrift des [X.] zutreffend ermittelt und verbindlich. Weder die Unwirksamkeit des § 44a [X.] noch der Gleichheitssatz führten dazu, dass bei Ermittlung der Startgutschrift des [X.] § 18 Abs. 2 [X.] Anwendung finde. Die [X.] für [X.] Versicherte seien wirksam.

Zwar treffe es zu, dass § 44a [X.] ebenso wie der inhaltsgleiche, vom [X.] für verfassungswidrig erklärte (vgl. [X.], 600 ff.) § 18 [X.] a.F. mit Ablauf des 31. Dezember 2000 nicht mehr anzuwenden sei; daraus ergebe sich aber nicht die Unwirksamkeit der Startgutschrift des [X.]. Soweit die Übergangsregelung für [X.] Versicherte auf § 44a [X.] verweise, beruhe dies auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, den [X.]n Versicherten einen erweiterten Besitzstandsschutz in der Weise zu gewähren, dass die nach § 44a [X.] erworbenen Versicherungsrentenanwartschaften den [X.]n Versicherten als Mindestbetrag der mit der Startgutschrift zu ermittelnden [X.] erhalten bleiben sollten. In erster Linie sei aber nicht dieser Mindestbetrag, sondern die Differenz zwischen der nach den §§ 41 bis 43b [X.] ermittelten Gesamtversorgung und den Altersbezügen für die Ermittlung der dem [X.]n Versicherten zum [X.] zustehenden [X.] maßgeblich. Die Beibehaltung der früheren Mindestversorgung als bloße Untergrenze führe zu keiner verfassungswidrigen Benachteiligung.

Der Kläger könne auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen der von ihm beanstandeten Ungleichbehandlung berufsständisch versorgter [X.]r und [X.] Versicherter eine Meistbegünstigung in dem Sinne für sich herleiten, dass ihm ebenfalls eine Startgutschrift nach Maßgabe der Regelungen für [X.] Versicherte zu erteilen sei. Die auf eine Grundentscheidung der Tarifpartner zurückgehenden Übergangsregelungen für [X.] und -ferne Versicherte überschritten nicht den den Tarifvertragsparteien eröffneten Handlungs- und Ermessensspielraum oder die Grenze der verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung. Die stichtagsbezogene Übergangsregelung für [X.] berufsständisch versorgte Versicherte erhalte deren bis zum [X.] erworbene Anwartschaften, schaffe für die Betroffenen somit keinen Nachteil und sei deshalb weder mit gleichheitswidrigen Härten oder Ungerechtigkeiten verbunden, noch stelle sie die Betroffenen schutzlos.

Die Übergangsregelung verstoße auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil [X.] [X.] Versicherte infolge geringerer Abzüge von der Gesamtversorgung höhere [X.] erwerben könnten. Der Gestaltungsspielraum des [X.] sei bei der Gewährung von Vorteilen größer als bei der Benachteiligung von Normadressaten, weil es bei wertender Betrachtung leichter erträglich sei, wenn als Folge einer Typisierung auch Personen in den Genuss von Vorteilen kämen, die ihnen nach dem strengen Zweck der Regelung nicht gebührten, als wenn Personen von Vorteilen ausgeschlossen würden, die ihnen nach dem Zweck der Regelung zustünden.

Eine Härtefallkorrektur sei schon deshalb nicht geboten, weil die jetzige Zusatzrente des [X.] diejenige übersteige, die ihm ohne die Systemumstellung nach altem Satzungsrecht zugestanden hätte.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen hat.

1. Zutreffend ist es allerdings davon ausgegangen, dass die Bezugnahme auf § 44a [X.] in § 79 Abs. 2 [X.] n.F. nicht zur Unwirksamkeit der Startgutschrift des [X.] führt.

a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. September 2008 ([X.], [X.], 101) entschieden und im Einzelnen begründet, dass die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der [X.] getroffene Übergangsregelung für [X.] Versicherte (§ 32 Abs. 1, 4 Satz 1, § 33 Abs. 2, 4 ff. [X.]; § 78 Abs. 1, 2 Satz 1; § 79 Abs. 2, 4 ff. [X.]) wirksam ist. Daran ist festzuhalten.

Der Senat hat die Berechnungsweise der [X.] [X.]r Versicherter im vorgenannten Senatsurteil (aaO Rn. 29 ff.) im Einzelnen dargelegt und im Ergebnis gebilligt. Darauf wird Bezug genommen.

b) Die mit der Bezugnahme auf § 44a [X.] begründeten Einwände des [X.] gegen diese [X.]ermittlung greifen nicht durch.

Zwar hat das [X.] die Vorschrift des § 18 [X.] in ihrer früheren Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt ([X.] 98, 365 ff.) und darf auch die der beanstandeten Vorschrift nachgebildete Satzungsbestimmung des § 44a [X.] seit Ablauf der bis zum 31. Dezember 2000 gesetzten Übergangsfrist nicht mehr für die Errechnung von Versicherungsrenten herangezogen werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - [X.], [X.], 453 unter II 1 a und b; 14. November 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 90). Dies führt aber nicht dazu, dass auch der Verweis auf § 44a [X.] in der Übergangsregelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. als unwirksam erachtet und die Übergangsregelung insgesamt durch eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 2 [X.] in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung ersetzt werden muss.

Die Verweisung auf § 44a [X.] in § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. bezweckt lediglich, den [X.]n Versicherten bei Ermittlung ihrer [X.] eine Untergrenze für ihre bis zur Systemumstellung erdienten [X.]en in Höhe einer nach § 44a [X.] zu errechnenden Versicherungsrente zu garantieren. Insoweit unterscheidet sich die Verweisung von derjenigen des § 80 [X.] (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. September 2010 - [X.], juris), die für die Bestimmung der Anwartschaften beitragsfrei Versicherter ausdrücklich auf die "am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenberechnung" und mithin nur auf solche Satzungsbestimmungen verweist, die zum genannten Stichtag gültig waren. Mit der Verweisung in § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. wird den Versicherten hingegen Vertrauens- und Bestandsschutz gewährt; ihnen soll ungeachtet der Verfassungswidrigkeit der Satzungsbestimmung jedenfalls die danach errechnete [X.] als Mindestbetrag erhalten bleiben. Damit wurde für die [X.]n Versicherten - anders als in der Übergangsregelung für [X.] Versicherte - insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass vor der Systemumstellung eine Verunsicherung über die Anwendbarkeit des § 44a [X.] deshalb eingetreten war, weil die Klausel ungeachtet der Entscheidung des [X.]s zu § 18 [X.] bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Satzungsumstellung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben worden war (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 89-95). An einer solchen Bestandsschutzregelung waren die Tarifvertragsparteien und - ihnen folgend - der Satzungsgeber aus Rechtsgründen nicht gehindert, da die Startgutschrift in erster Linie nach Maßgabe des § 40 [X.] zu ermitteln ist, weshalb die Übergangsregelung die Mängel, aus denen heraus das [X.] die Regelungen in § 18 [X.] a.F./§ 44a [X.] beanstandet hat, nicht perpetuiert. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, hatte das [X.] an der früheren Fassung des § 18 [X.] (und damit mittelbar auch an § 44a [X.]) in erster Linie beanstandet, dass durch die Abkoppelung der Zusatzrentenanwartschaften von den gegebenen Versorgungszusagen im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Versicherten aus dem öffentlichen Dienst Nachteile entstehen konnten, die auch geeignet waren, den Betroffenen vom Wechsel in einen anderen Beruf abzuhalten ([X.] 98, 365, 384 ff., 395 ff.).

Darum geht es bei der Feststellung der bis zum [X.] erworbenen [X.]en nicht. Die in § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. i.V.m. § 44a [X.] getroffene Mindestregelung kommt gerade Versicherten wie dem Kläger zugute, bei denen infolge einer hohen Grundversorgung im Rahmen der [X.]errechnung hohe Abzüge vom [X.] vorzunehmen sind. Deshalb übersteigt im Falle des [X.] die nach § 40 Abs. 4 i.V.m. § 44a [X.] ermittelte [X.] die nach § 40 Abs. 1 [X.] errechnete um mehr als 100 €. Eine verfassungswidrige Benachteiligung liegt darin nicht.

2. Die in § 79 Abs. 2 [X.] n.F. geschaffene Übergangsregelung für [X.] Versicherte stützt sich auf eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien (§ 33 Abs. 2 [X.]; vgl. dazu Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand: 87. EL, April 2013, § 33 [X.] A 1.2). Sie ist an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteile vom 14. November 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 28 ff., 58 ff.; vom 24. September 2008 - [X.], [X.], 101 Rn. 25 ff.).

a) Anders als die Revision meint, begegnet es allerdings für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken, sondern bewegt sich noch im Rahmen der zulässigen Typisierung, dass bei Errechnung der Startgutschrift [X.]r [X.]r Versicherter der von der Gesamtversorgung in Abzug zu bringende Grundversorgungsbetrag gemäß § 79 Abs. 5 Satz 2 [X.] n.F. i.V.m. § 40 Abs. 2 Buchst. c) [X.] auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge i.S. des § 65 Abs. 4 Satz 5 [X.] ermittelt wird. Insoweit muss es der Kläger hinnehmen, dass in seinem Falle der der Startgutschrift zugrunde gelegte monatliche Abzug von 3.171,71 €, der lediglich eine fingierte [X.] darstellt, die inzwischen tatsächlich bezogene monatliche Grundrente von lediglich 2.946,80 € übersteigt. Entscheidend dafür, dass es zu Abweichungen zwischen dem der Startgutschrift zugrunde gelegten Grundversorgungsbetrag und der später tatsächlich gewährten Grundversorgung kommen kann, ist der Verzicht der Übergangsregelung auf einen nachträglichen Datenabgleich und eine entsprechende Korrektur der Startgutschrift im Zeitpunkt des Renteneintritts. Dafür sprechen triftige Gründe; eine solche nachträgliche Korrektur der für die Festschreibung erdienter [X.]en maßgeblichen Parameter hätte nicht nur erheblichen zusätzlichen Verwaltungs- und Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlichkeit der [X.] als Kalkulationsgrundlage der Beklagten über Jahre hinausgeschoben. Das widerspräche dem berechtigten Ziel der Systemumstellung, die Zusatzversorgung von den für das frühere Gesamtversorgungssystem relevanten externen Faktoren abzukoppeln und stattdessen für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Eine nachträgliche Korrektur der [X.] anhand der erst bei Rentenbeginn ermittelten [X.]n (wie etwa der dann tatsächlich geleisteten Grundversorgung) hätte dazu geführt, auf lange Sicht die Abhängigkeit der Zusatzrente von externen Faktoren und damit den Zustand partiell aufrecht zu erhalten, der nach der - von den Gerichten hinzunehmenden - Bewertung der Tarifvertragsparteien dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den [X.] und [X.] der Bundesregierung [X.]. 14/7220 und 15/5821). Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären.

b) Der vom Berufungsgericht erkannte Ausschluss eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG beruht dagegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen eine Entscheidung darüber noch nicht zu, ob sich eine mögliche Ungleichbehandlung [X.] und [X.]r [X.]r Versicherter - nach der Klägerbehauptung insbesondere eine Schlechterstellung von aus Bestandsschutzgründen an sich besser zu stellenden [X.]n gegenüber [X.]n Versicherten - noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung bewegt und Art. 3 Abs. 1 GG mithin nicht verletzt ist.

aa) Zwar hat die Übergangsregelung der [X.] nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts dazu geführt, dass der Kläger aktuell eine um ca. 116 € höhere Zusatzrente bezieht, als sie ihm nach dem früheren Gesamtversorgungssystem der Beklagten zugestanden hätte. Das belegt zunächst, dass die Übergangsregelung für [X.] Versicherte im Falle des [X.] zu keinen Anwartschaftsverlusten geführt hat.

bb) Dennoch könnte sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG daraus ergeben, dass sich die Übergangsregelung für [X.] [X.] Versicherte zum Teil als noch weitaus günstiger erweist, weil ihnen im Rahmen der [X.]ermittlung nicht die voraussichtliche Grundversorgung, sondern lediglich eine im Näherungsverfahren zu ermittelnde fiktive gesetzliche Rente von der Gesamtversorgung abgezogen wird, was zu höheren [X.] führen kann.

(1) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (vgl. dazu [X.], 8, 16 ff.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ([X.] 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. [X.] 1, 14, 52; 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können ([X.] 105, 73, 110; [X.], 835, 837).

(2) Ob die mit einer - bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 62 m.w.N.; [X.] 98, 365, 385; [X.], 835, 837) - Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. [X.] 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. [X.] 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; [X.], 835, 837).

(3) Im Grundsatz bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung [X.] und [X.]r Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung der §§ 33 [X.], 78, 79 [X.] keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 - [X.], [X.], 101 Rn. 30). Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Teil VII - Vorbem. zum [X.] Stand Juni 2002 [X.]. 4.2.5 S. 30), die das Ziel verfolgt, den [X.]n Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres - deshalb möglichst konkret zu ermittelnden - Besitzstandes zu gewährleisten, während die etwa 1,7 Millionen [X.]n Versicherten es grundsätzlich hinnehmen müssen, dass ihre [X.] im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt werden.

(4) Die unterschiedliche Ermittlung der abziehbaren Grundversorgung kann bei beiden Versichertengruppen indes zu Ergebnissen führen, die dem Zweck der Übergangsregelung, [X.]n Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten als [X.]n, entgegenstehen. Damit verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind nur so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. [X.] aaO unter Rn. 61; [X.] 100, 59, 90; [X.] ZTR 2008, 374, 375; [X.] aaO). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen [X.]r Versicherter gegenüber [X.]n führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. [X.], 31, 38; 106, 374, 383). Über die Vereinbarkeit der vom Kläger beanstandeten Ungleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG kann deshalb - anders als das Berufungsgericht meint - ohne Klärung der tatsächlichen Auswirkungen der beanstandeten Ungleichbehandlung nicht entschieden werden.

(a) Der Kläger hat anhand eines Beispiels dargelegt, dass die Übergangsregelung für [X.] Versicherte mit einer berufsständischen Grundversorgung zu wesentlich höheren [X.] führen könne als die Übergangsregelung für [X.] Versicherte. Er hat weiter darauf verwiesen, dass bei der Beklagten etwa 35.000 Ärzte versichert seien und weitere Berufsgruppen mit berufsständischen Grundversorgungen hinzukämen. Da dem Kläger die maßgeblichen Daten im Übrigen nicht zugänglich sind, hat er seiner Darlegungslast mit den vorgenannten Angaben zunächst genügt. Im Weiteren trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, weil nur sie in der Lage ist, Auskunft über die Zahl der bei ihr Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung, deren Verteilung auf die Gruppen der [X.]n und [X.]n Versicherten und darüber zu geben, in welchem Umfang sich die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung auf die Zusatzrenten der begünstigten [X.]n Versicherten auswirkt.

(b) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang es zu Härten oder Ungerechtigkeiten kommt, ob sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und wie intensiv die jeweilige Ungleichbehandlung ist, müssen die tatsächlichen Auswirkungen der beanstandeten Regelung bekannt sein. Dazu reicht es nicht, die Gruppe der insgesamt ca. 1,7 Millionen [X.]n Versicherten zur - daneben möglicherweise gering erscheinenden - Zahl der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung in Bezug zu setzen, denn die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Prüfung ist auch darauf zu erstrecken, ob eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Entscheidend ist deshalb, die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung in den Blick zu nehmen und danach zu fragen, für wie viele [X.] Versicherte dieser Gruppe und in welchem Umfang sich die Übergangsregelung konkret günstiger auswirkt als die Übergangsregelung für [X.] Versicherte. Dabei darf nicht allein auf die jeweiligen [X.] abgestellt, sondern müssen die am Ende nach dem neuen Punktesystem voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten verglichen werden. Da die Systemumstellung mit weiteren Nachteilen für die Versicherten einhergehen kann, profitieren von der Anwendung des Näherungsverfahrens anstelle der Errechnung der Grundversorgung möglicherweise vorwiegend diejenigen "rentennäheren [X.]n" Versicherten, bei welchen die Startgutschrift die Höhe der Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst. Wie groß diese Gruppe Versicherter ist und in welchem Umfang ihr Vorteile gegenüber [X.]n Versicherten entstehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seine diesbezüglichen Ausführungen stützen sich auf eine bloße Vermutung.

(c) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht bisher von einer weitergehenden Klärung der vorgenannten Fragen abgesehen hat. Es hat ausgeführt, eine mögliche Begünstigung [X.] [X.]r Versicherter sei lediglich eine unbeabsichtigte Nebenfolge der mit dem Näherungsverfahren verbundenen Pauschalierung und der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien sei bei der Gewährung solcher Vorteile größer als bei einer Benachteiligung von Normadressaten. Im Lichte der Wertentscheidungen des Grundgesetzes erscheine es leichter erträglich, wenn gelegentlich einer Typisierung Personen in den Genuss ihnen - nach dem Regelungszweck - nicht gebührender Vorteile kämen, als wenn Personen von ihnen zustehenden Vorteilen ausgeschlossen würden. Schon deshalb könne in Kauf genommen werden, dass ein "mäßiger Prozentsatz" von Personen solche - nach der Idee der Übergangsregelung zweckwidrigen - Vorteile erlange. Zudem werde der Gestaltungsspielraum des [X.] hier noch dadurch erweitert, dass der Übergangsregelung - gerade auch, soweit diese auf eine Meistbegünstigungsregelung verzichte - eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liege, deren Kompromisscharakter zu berücksichtigen sei. Deshalb sei eine gleichheitswidrige Benachteiligung [X.]r [X.]r Versicherter selbst dann nicht anzunehmen, wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass diese Gruppe nicht nur eine verhältnismäßig kleine Zahl Versicherter umfasse und ihr Vorteile in dem vom Kläger angeführten Umfang entgingen.

(d) All das macht es nicht entbehrlich, im Rahmen der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Abwägung auch die tatsächlichen quantitativen Auswirkungen der beanstandeten Ungleichbehandlung festzustellen. Für seine Annahme, lediglich eine relativ geringe Zahl berufsständisch Versicherter (ein "mäßiger Prozentsatz") erlange Vorteile, die mit dem Grundgedanken der Systemumstellung nicht zu vereinbaren seien, fehlt aber eine ausreichende Tatsachengrundlage, weil weder die Größenordnung der von der Übergangsregelung Begünstigten noch der Umfang der Begünstigungen noch die Größe der in Bezug genommenen, nicht begünstigten Vergleichsgruppe bekannt ist.

Dem wird das Berufungsgericht nach ergänzendem - von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast geschuldetem - Vortrag nachzugehen haben.

[X.]                                [X.]                               Felsch

             Harsdorf-Gebhardt                  [X.]

Meta

IV ZR 207/11

25.09.2013

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 30. September 2011, Az: 12 U 75/11

Art 3 Abs 1 GG, § 40 Abs 2 Buchst c aF VBLSa, § 44a aF VBLSa, § 78 VBLSa, § 79 Abs 2 S 1 VBLSa, § 79 Abs 5 S 2 VBLSa

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2013, Az. IV ZR 207/11 (REWIS RS 2013, 2448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2448

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 47/12 (Bundesgerichtshof)

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter im Rahmen der …


IV ZR 207/11 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 47/12 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 192/15 (Bundesgerichtshof)

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen unterschiedlicher Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter …


IV ZR 191/15 (Bundesgerichtshof)

Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verfassungskonformität der Übergangsregelungen zur unterschiedlichen Berechnung von Startgutschriften für rentennahe und …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.