Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. IV ZR 207/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2442

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 207/11

Verkündet am:

25. September 2013

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

GG Art. 3 Abs. 1; [X.] §§ 78, 79 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2;
[X.] a.F. § 40 Abs. 2 Buchst. c)

1.
Die Bezugnahme in § 79 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder ([X.]) auf § 44a [X.] a.F. führt nicht zur Unwirksamkeit einer auf dieser Grundlage ermittelten Startgutschrift.

2.
Es begegnet -
für sich genommen -
keinen rechtlichen Bedenken, dass bei Er-rechnung der Startgutschrift [X.]r berufsständisch grundversorgter Versi-cherter der von der Gesamtversorgung in Abzug zu bringende Grundversorgungs-betrag gemäß §
79 Abs. 5 Satz 2 [X.] n.F. i.V.m. §
40 Abs. 2 Buchst.
c) [X.] a.F. auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge ermittelt wird.

3.
Zu den Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen bei Prüfung der Frage, ob die mit einer -
grundsätzlich zulässigen -
Typisierung oder Generalisierung ver-bundene Ungleichbehandlung [X.]r und [X.] Versicherter mit [X.]er Grundversorgung nach Art. 3 Abs. 1 GG hingenommen werden muss.

[X.], Urteil vom 25. September 2013 -
IV ZR 207/11 -
O[X.]

[X.]
-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2013

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird
das Urteil des 12. Zi-vilsenats des [X.] vom 30.
September 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, der von der [X.] seit dem 1. April 2010 eine Zu-satzrente bezieht, verlangt höhere Rentenzahlungen, wendet sich dabei insbesondere gegen die der Rentenberechnung zugrunde gelegte [X.] und beantragt hilfsweise,
deren Unverbindlichkeit festzustellen.

[X.] Die beklagte [X.] und der Länder ([X.]) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebe-nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.
No-1
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3
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vember 2002 ([X.]. [X.] vom 3. Januar 2003) stellte
die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Diens-tes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere

auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. No-vember 1966 ([X.]) beruhende

endgehaltsbezogene Ge-samtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punk-temodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

Die neue Satzung der [X.] ([X.]) enthält [X.] zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen [X.]. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen [X.] übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in [X.] und rentenferne Versicherte unterschie-den. [X.] ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem [X.] unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 [X.]n Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-gen (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 2008
[X.], [X.]Z 178, 101
ff.).

Die Übergangsregelung der [X.] lautet
im Wesentlichen über-einstimmend mit den § 32 Abs. 1,
4 Satz 1, §
33 Abs. 2, 4 f. [X.]

aus-zugsweise wie folgt:

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"§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung

(1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatz-

(2) 1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere [X.], Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozial-versicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Renten-wert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu e-chenden K

§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1.
Januar 2002 noch Pflichtversicherte

(2) 1Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäf-tigte, für die der [X.] des Abrechnungsverbandes
West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflicht-versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1.
Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55.
Lebensjahr vollendet haben ([X.] Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwart-schaft die [X.], die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des §
44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum [X.]punkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuzie-hen, den die Versicherten aus dem [X.] bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichti-ge Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen [X.]s -
unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungs-quotienten -

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(4) 1Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversiche-rungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durch-5Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands-
oder rechts-kräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversiche-rung vorliegt, ist -
abweichend von Satz 1 -
dieser Grundla-ge für die Berechnung nach Absatz 2.

(5) 1Für die [X.] bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem [X.]raum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen [X.] in Ansatz gebracht. 2Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisher [X.] Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in [X.] des jährlichen Durchschnitts der in der [X.] vom 1. Ja-nuar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten ."

Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen [X.] Versicherten berechnen sich demgegenüber nach § 32 Abs. 1,
4, §
33 Abs. 1 Satz 1 [X.], §
78 Abs. 1,
2, §
79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m.
§
18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes ([X.]; vgl. zu dieser Übergangs-regelung Senatsurteil vom 14. November 2007 -
[X.],
[X.]Z 174, 127 ff.). Nach § 18 Abs. 2 [X.] Satz 2 Buchst. f [X.] ist die -
im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung auf die Gesamtversorgung an-zurechnende -
Grundversorgung nach dem so genannten [X.] zu ermitteln (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 102 ff.). Anders als bei [X.]n
Versicherten wird insoweit keine Unterscheidung danach getroffen, ob die jeweilige Grundsicherung tat-sächlich mittels einer gesetzlichen Rente oder einer anderweitigen Ver-sorgung erfolgt.

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I[X.] Der am 1. April 1945 geborene Kläger zählt zu den [X.]n Versicherten. Er war als angestellter Arzt im öffentlichen Dienst beschäf-tigt und seit 1974 ununterbrochen bei der [X.] versichert. Im Zuge der Systemumstellung erteilte ihm die Beklagte eine Startgutschrift über 147 Versorgungspunkte (das entspricht einer monatlichen Rentenan-d-sei-ner berufsständischen Versorgungskasse, sowie eine Zusatzrente von der [X.], deren Höhe seit dem 1. Juli 2010 mone-trägt. Nach dem bis zur Systemumstellung geltenden Satzungsrecht der [X.] hätte ihm unstreitig lediglich eine geringere monatliche
Zu-

Der Kläger sieht sich dadurch verfassungswidrig benachteiligt (Art. 3 Abs. 1 GG), dass bei der Startgutschriftenberechnung [X.]r Versicherter
mit berufsständischer
Grundversorgung von der Gesamtver-sorgung die
-
gemäß § 40 Abs. 2 Buchst.
c) [X.] a.F. aufgrund der Bei-tragsleistung des Arbeitgebers an das jeweilige Versorgungswerk ermit-telte -
Grundversorgung in Abzug gebracht wird, während bei [X.] grundversorgten Versicherten gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.F. i.V.m. §
18 Abs. 2 [X.] lediglich eine im Nähe-rungsverfahren ermittelte fiktive gesetzliche Rente angerechnet wird. Der Kläger verweist darauf, dass diese fiktive Rentenanrechnung bei renten-fernen Versicherten zu deutlich geringeren Abzügen führe, so dass bei-spielsweise ein [X.] Kollege mit ansonsten vergleichbarer Er-werbsbiographie im Ergebnis eine um circa

erreichen könne. Überdies sei die bei
ihm in Abzug gebrachte, nach §
40 Abs. 2 Buchst.
c) [X.] a.F. ermittelte Grundversorgung mit monatlich g-6
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lich 2.946,80

Weiter ist der Kläger der Auffassung, seine Startgut-schrift müsse schon deshalb gemäß dem auch für die Startgutschriften-errechnung [X.] Versicherter geltenden §
18 Abs. 2 [X.] er-rechnet werden, weil die Übergangsregelung für [X.] Versicherte in § 79 Abs. 2 [X.] n.F. die verfassungswidrige Regelung des § 44a [X.] a.F. in Bezug nehme. Wegen deren Unwirksamkeit sei zumindest der Hilfsantrag begründet.

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und [X.] an das Berufungsgericht.

[X.] Nach dessen Auffassung ist die Startgutschrift des [X.] zu-treffend ermittelt
und verbindlich. Weder die Unwirksamkeit des § 44a [X.] a.F. noch der Gleichheitssatz führten dazu, dass bei Ermittlung der Startgutschrift des [X.] § 18 Abs. 2 [X.] Anwendung finde. Die [X.] für [X.] Versicherte seien wirksam.

Zwar treffe es zu, dass § 44a [X.] a.F. ebenso wie der [X.], vom [X.] für verfassungswidrig erklärte (vgl. [X.], 600 ff.) § 18 [X.] a.F. mit Ablauf des 31.
Dezember 2000 nicht mehr anzuwenden sei; daraus ergebe sich aber nicht die Unwirksamkeit der Startgutschrift des [X.]. Soweit die 8
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Übergangsregelung für [X.] Versicherte auf § 44a [X.] a.F. verweise, beruhe dies auf einer Grundentscheidung der [X.], den [X.]n Versicherten einen erweiterten Besitzstands-schutz in der Weise zu gewähren, dass die nach § 44a [X.] a.F. erwor-benen Versicherungsrentenanwartschaften den [X.]n Versicher-ten als Mindestbetrag der mit der Startgutschrift zu ermittelnden Renten-anwartschaft erhalten bleiben sollten. In erster Linie sei aber nicht dieser Mindestbetrag, sondern die Differenz zwischen der nach den §§ 41 bis 43b [X.] a.F. ermittelten Gesamtversorgung und den Altersbezügen für die Ermittlung der dem [X.]n Versicherten zum [X.] zustehenden [X.] maßgeblich. Die Beibehaltung der früheren Mindestversorgung als bloße Untergrenze führe zu keiner ver-fassungswidrigen Benachteiligung.

Der Kläger könne auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen der von ihm beanstandeten Ungleichbehandlung berufsständisch
versorgter ren-tennaher und [X.] Versicherter eine Meistbegünstigung in dem Sinne für sich herleiten, dass ihm ebenfalls eine Startgutschrift nach Maßgabe der Regelungen für rentenferne Versicherte zu erteilen sei. Die auf eine Grundentscheidung der Tarifpartner zurückgehenden Über-gangsregelungen für [X.] und -ferne Versicherte überschritten nicht den den Tarifvertragsparteien eröffneten Handlungs-
und Ermes-sensspielraum oder die Grenze der verfassungsrechtlich zulässigen Ty-pisierung. Die stichtagsbezogene Übergangsregelung für [X.] [X.] versorgte Versicherte erhalte deren bis zum Umstellungs-stichtag erworbene Anwartschaften, schaffe für die Betroffenen somit keinen Nachteil und sei deshalb weder mit gleichheitswidrigen Härten oder Ungerechtigkeiten verbunden, noch stelle sie die Betroffenen schutzlos.
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Die Übergangsregelung verstoße auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil rentenferne berufsständisch grundversorgte Versi-cherte infolge geringerer Abzüge von der Gesamtversorgung höhere Startgutschriften erwerben könnten. Der Gestaltungsspielraum des [X.] sei bei der Gewährung von Vorteilen größer als bei der Be-nachteiligung von Normadressaten, weil es bei wertender Betrachtung leichter erträglich sei, wenn als Folge einer Typisierung auch Personen in den Genuss von Vorteilen kämen, die ihnen nach dem strengen Zweck der Regelung nicht gebührten, als wenn Personen von Vorteilen ausge-schlossen würden, die ihnen nach dem Zweck der Regelung zustünden.

Eine Härtefallkorrektur sei schon deshalb nicht geboten, weil die jetzige Zusatzrente des [X.] diejenige übersteige, die ihm ohne die Systemumstellung nach altem Satzungsrecht zugestanden hätte.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen einen [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen hat.

1. Zutreffend ist es allerdings
davon ausgegangen, dass die Be-zugnahme auf § 44a [X.] a.F. in § 79 Abs. 2 [X.] n.F. nicht zur Un-wirksamkeit der Startgutschrift des [X.] führt.

a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. September 2008 ([X.], [X.]Z 178, 101) entschieden und im Einzelnen begründet, dass die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentli-chen Dienstes in der [X.] getroffene Übergangsregelung für rentenna-13
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he Versicherte (§
32 Abs. 1,
4 Satz 1, §
33 Abs. 2, 4
ff. [X.]; §
78 Abs.
1,
2 Satz 1; §
79 Abs. 2, 4
ff. [X.]) wirksam ist. Daran ist festzuhalten.

Der Senat hat die Berechnungsweise der Startgutschriften renten-naher Versicherter im vorgenannten Senatsurteil (aaO Rn. 29 ff.) im [X.] dargelegt und im Ergebnis gebilligt. Darauf wird Bezug genom-men.

b) Die mit der Bezugnahme auf §
44a [X.] a.F. begründeten Ein-wände des [X.] gegen diese Startgutschriftenermittlung greifen nicht durch.

Zwar hat
das [X.] die Vorschrift des § 18
[X.] in ihrer früheren Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt ([X.]
98, 365 ff.) und darf auch die der beanstandeten Vor-schrift nachgebildete Satzungsbestimmung des § 44a [X.] a.F. seit Ab-lauf der bis zum 31. Dezember 2000 gesetzten Übergangsfrist nicht mehr für die Errechnung von Versicherungsrenten herangezogen werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 2004
[X.], [X.], 453 unter II 1 a und b; 14. November 2007
[X.], [X.]Z 174, 127 Rn.
90). Dies
führt aber nicht dazu, dass auch der Verweis auf § 44a [X.] a.F. in der Übergangsregelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. als unwirksam erachtet und die Übergangsregelung insgesamt durch ei-ne analoge Anwendung des § 18 Abs.
2 [X.] in der seit dem [X.] geltenden neuen Fassung ersetzt werden muss.

Die Verweisung auf § 44a [X.] a.F. in § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. bezweckt lediglich, den [X.]n Versicherten bei Ermittlung ih-rer Startgutschriften eine Untergrenze für ihre bis zur Systemumstellung 18
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erdienten [X.]en in Höhe einer nach § 44a [X.] a.F. zu errechnenden Versicherungsrente zu garantieren. Insoweit unterscheidet sich die Verweisung von derjenigen des § 80 [X.] (vgl. dazu Senatsur-teil vom 29. September 2010
IV ZR 8/10, juris), die für die Bestimmung der Anwartschaften beitragsfrei Versicherter ausdrücklich auf die
"am 31.
Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenberechnung" und [X.] nur auf solche Satzungsbestimmungen verweist, die zum genannten Stichtag gültig waren. Mit der Verweisung in § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. wird den Versicherten hingegen Vertrauens-
und Bestandsschutz gewährt; ihnen soll ungeachtet der Verfassungswidrigkeit der Satzungs-bestimmung jedenfalls die danach errechnete [X.] als Mindestbetrag erhalten bleiben. Damit wurde für die [X.]n Versi-cherten
anders als in der Übergangsregelung für rentenferne Versicher-te

insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass vor der Systemumstellung eine Verunsicherung über die Anwendbarkeit des §
44a [X.] a.F. deshalb eingetreten war, weil die Klausel ungeachtet der Entscheidung des [X.]s zu § 18 [X.] bis zur erst im November 2002 genehmigten
rückwirkenden

Satzungsum-stellung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31.
Dezember 2001 nicht aufgehoben worden war (vgl. dazu Senatsurteil vom 14.
November 2007
[X.], [X.]Z 174, 127 Rn. 89-95). An einer solchen Be-standsschutzregelung waren die Tarifvertragsparteien und -
ihnen fol-gend -
der Satzungsgeber aus Rechtsgründen nicht gehindert, da die Startgutschrift in erster Linie nach Maßgabe des § 40 [X.] a.F. zu er-mitteln ist, weshalb die Übergangsregelung die Mängel, aus denen [X.] das [X.] die Regelungen in § 18 [X.] a.F./§ 44a [X.] a.F. beanstandet hat, nicht perpetuiert. Wie das [X.] zutreffend gesehen hat, hatte das [X.] an der früheren Fassung des § 18 [X.] (und damit mittelbar -
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auch an § 44a [X.] a.F.) in erster Linie beanstandet, dass durch die Abkoppelung der Zusatzrentenanwartschaften von den gegebenen [X.] im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Versicherten aus dem öffentlichen Dienst Nachteile entstehen konnten, die auch [X.] waren, den Betroffenen vom Wechsel in einen anderen Beruf ab-zuhalten ([X.] 98, 365, 384 ff., 395 ff.).

Darum geht es bei der Feststellung der
bis zum [X.] erworbenen [X.]en nicht. Die in § 79 Abs.
2 Satz 1 [X.] n.F. i.V.m. § 44a [X.] a.F. getroffene Mindestregelung kommt ge-rade Versicherten wie dem Kläger zugute, bei denen infolge einer hohen Grundversorgung im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung hohe Ab-züge vom Gesamtversorgungsbetrag vorzunehmen sind. Deshalb über-steigt im Falle des [X.] die nach § 40 Abs. 4 i.V.m. §
44a [X.] a.F. ermittelte [X.] die nach § 40 Abs. 1 [X.] a.F. errechne-te um mehr
als 1a-rin nicht.

2. Die in § 79 Abs. 2 [X.] n.F. geschaffene Übergangsregelung für [X.] Versicherte stützt sich auf eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien (§ 33 Abs. 2 [X.]; vgl. dazu Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand: 87. EL, April 2013, § 33 [X.] A 1.2). Sie ist an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteile
vom 14. November 2007
[X.], [X.]Z 174, 127 Rn. 28 ff., 58 ff.; vom 24. September 2008
[X.], [X.]Z 178, 101 Rn. 25 ff.).

a) Anders als die Revision meint, begegnet es allerdings für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken, sondern bewegt sich noch im 22
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Rahmen der zulässigen Typisierung, dass bei Errechnung der Startgut-schrift [X.]r berufsständisch grundversorgter Versicherter der von der Gesamtversorgung in Abzug zu bringende Grundversorgungsbetrag gemäß §
79 Abs. 5 Satz
2 [X.] n.F. i.V.m. §
40 Abs. 2 Buchst.
c) [X.] a.F. auf der Grundlage der
Arbeitgeberbeiträge i.S. des § 65 Abs. 4 Satz
5 [X.] a.F. ermittelt wird. Insoweit muss es der Kläger hinnehmen, dass in seinem Falle der der Startgutschrift zugrunde gelegte monatliche Abzug von 3.171,71

die inzwischen tatsächlich bezogene monatliche Grundrente von lediglich 2.946,80

zwischen dem der Startgutschrift zugrunde gelegten Grundversorgungs-betrag und der später tatsächlich gewährten Grundversorgung kommen kann, ist der Verzicht der Übergangsregelung auf einen nachträglichen Datenabgleich und eine entsprechende Korrektur der Startgutschrift im [X.]punkt des Renteneintritts. Dafür sprechen triftige Gründe;
eine sol-che nachträgliche Korrektur der für die Festschreibung erdienter Renten-anwartschaften maßgeblichen Parameter hätte nicht nur erheblichen zu-sätzlichen Verwaltungs-
und Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlichkeit der Startgutschriften als Kalkulationsgrundlage der [X.] über Jahre hinausgeschoben. Das widerspräche dem berechtig-ten Ziel der Systemumstellung, die Zusatzversorgung von den für das frühere Gesamtversorgungssystem relevanten externen Faktoren abzu-koppeln und stattdessen für den Übergang auf das kapitalgedeckte [X.] eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrund-lage zu schaffen. Eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften an-hand der erst bei Rentenbeginn ermittelten Rechengrößen (wie etwa der dann tatsächlich geleisteten Grundversorgung) hätte dazu geführt, auf lange Sicht die Abhängigkeit der Zusatzrente von externen Faktoren und damit den Zustand partiell aufrecht zu erhalten, der nach der
von den -
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Gerichten hinzunehmenden

Bewertung der Tarifvertragsparteien drin-genden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den [X.] und [X.] der Bundesregierung [X.]. 14/7220 und 15/5821). Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die
Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter emp-fundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären.

b) Der vom Berufungsgericht erkannte Ausschluss eines
Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG beruht dagegen auf einer unzureichenden Tatsa-chengrundlage.
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen eine Entscheidung darüber noch nicht zu, ob sich
eine mögliche Ungleichbehandlung [X.] und [X.]r berufsständisch grundversorgter Versicherter
nach der Klägerbehauptung insbesondere eine Schlechterstellung von aus Bestandsschutzgründen an sich besser zu stellenden [X.]n gegenüber [X.] Versicherten

noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung bewegt und Art.
3 Abs. 1 GG mithin nicht verletzt ist.

aa) Zwar hat die Übergangsregelung der [X.] nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts dazu gbezieht, als sie ihm nach dem früheren Gesamtversorgungssystem der [X.] zugestanden hätte. Das belegt zunächst, dass die Übergangs-regelung für [X.] Versicherte im Falle des [X.] zu keinen An-wartschaftsverlusten geführt hat.
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bb) Dennoch könnte sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar-aus ergeben, dass sich die Übergangsregelung für [X.] grundversorgte Versicherte zum Teil als noch weitaus günsti-ger erweist, weil ihnen im Rahmen der Startgutschriftenermittlung nicht die voraussichtliche Grundversorgung, sondern lediglich eine im Nähe-rungsverfahren zu ermittelnde fiktive gesetzliche Rente von der Gesamt-versorgung abgezogen wird,
was zu höheren Startgutschriften führen kann.

(1) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt -
auch für die Tarif-vertragsparteien (vgl. dazu [X.], 8, 16 ff.) -
das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ([X.] 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzie-rung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. [X.] 1, 14, 52; 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn
eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht be-stehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können ([X.] 105, 73, 110; [X.]
[X.], 835, 837).

(2) Ob die mit einer -
bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässigen (Senatsurteil vom 14.
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vember 2007 aaO Rn. 62 m.w.N.; [X.] 98, 365, 385; [X.], 835, 837) -
Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Per-sonen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. [X.] 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. [X.] 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; [X.], 835, 837).

(3) Im Grundsatz bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung [X.] und [X.]r Versicherter und den für die [X.] maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung der §§
33 [X.], 78, 79 [X.] keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 24.
September 2008
[X.], [X.]Z 178, 101 Rn. 30). Die unter-schiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/
[X.], [X.] Teil VII -
Vorbem. zum [X.] Stand Juni 2002 [X.]. 4.2.5 S.
30), die das Ziel verfolgt, den [X.]n Versicherten einen [X.] Schutz ihres
deshalb möglichst konkret zu ermittelnden

Be-sitzstandes zu gewährleisten, während die etwa 1,7 Millionen rentenfer-nen Versicherten es grundsätzlich hinnehmen müssen, dass ihre [X.]en im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt werden.
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(4) Die unterschiedliche Ermittlung der abziehbaren [X.] kann bei beiden Versichertengruppen indes zu Ergebnissen führen, die dem Zweck der Übergangsregelung, [X.]n Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten als [X.],
[X.]. Damit verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind nur so
lange hinzunehmen, wie sie lediglich
eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. [X.]Z aaO unter Rn.
61; [X.] 100, 59, 90; [X.] ZTR 2008, 374, 375; [X.] aaO). Maßgebend für die ver-fassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen [X.]r Versicherter gegenüber [X.] führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkun-gen der Regelung abzustellen (vgl. [X.], 31, 38; 106, 374, 383). Über die Vereinbarkeit der vom Kläger beanstandeten Ungleichbehand-lung mit Art. 3 Abs. 1 GG kann deshalb -
anders als das Berufungsge-richt meint -
ohne Klärung der tatsächlichen Auswirkungen der bean-standeten Ungleichbehandlung nicht entschieden werden.

(a) Der
Kläger hat anhand eines
Beispiels
dargelegt, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte mit einer berufsständi-schen Grundversorgung zu wesentlich höheren Startgutschriften führen könne als die Übergangsregelung für [X.] Versicherte. Er hat [X.] darauf verwiesen, dass bei der [X.] etwa 35.000 Ärzte versi-chert seien und weitere Berufsgruppen mit berufsständischen Grundver-sorgungen hinzukämen. Da dem Kläger
die maßgeblichen Daten im Üb-rigen nicht zugänglich sind, hat er seiner Darlegungslast mit den vorge-nannten Angaben zunächst genügt. Im Weiteren trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, weil nur sie
in der Lage ist, Auskunft über die 31
32
-
18
-

Zahl der bei ihr Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung, de-ren Verteilung auf die Gruppen der [X.]n und [X.] Versi-cherten und darüber zu geben, in welchem Umfang sich die vom Kläger beanstandete
Ungleichbehandlung auf die Zusatzrenten der begünstig-ten [X.] Versicherten auswirkt.

(b) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang es zu Härten
oder Ungerechtigkeiten kommt, ob sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und wie intensiv die jeweilige Ungleich-behandlung ist, müssen die tatsächlichen Auswirkungen der beanstande-ten Regelung bekannt sein. Dazu reicht es nicht, die Gruppe der insge-samt ca. 1,7 Millionen [X.]
Versicherten
zur -
daneben möglich-erweise gering erscheinenden -
Zahl der Versicherten mit berufsständi-scher Grundversorgung in Bezug zu setzen, denn die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Prüfung ist auch darauf zu erstrecken, ob eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders be-handelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtferti-gen können. Entscheidend ist deshalb, die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung
in den Blick zu nehmen und danach zu fragen, für wie viele rentenferne Versicherte dieser Gruppe
und in welchem Umfang
sich die Übergangsregelung konkret günstiger auswirkt als die Übergangsregelung für [X.] Versicherte. Dabei darf nicht allein auf die jeweiligen Startgutschriften abgestellt, sondern müssen die am Ende nach dem neuen Punktesystem voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten verglichen werden. Da die Systemumstellung mit weiteren Nachteilen für die Versicherten einhergehen kann, profitie-ren von der Anwendung des Näherungsverfahrens anstelle der [X.] möglicherweise vorwiegend diejenigen "[X.]
-
19
-

tennäheren [X.]"
Versicherten, bei welchen die Startgutschrift die Höhe der Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst.
Wie groß diese Gruppe Versicherter ist
und in welchem Umfang ihr Vorteile ge-genüber [X.]n Versicherten entstehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seine diesbezüglichen Ausführungen stützen sich auf eine bloße Vermutung.

(c) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht bisher von einer weitergehenden Klärung der vorgenannten Fragen abgesehen hat. Es hat ausgeführt,
eine mögliche Begünstigung [X.] berufsständisch grundversorgter Versicherter sei lediglich eine unbeabsichtigte Nebenfolge der mit dem [X.] verbundenen Pauschalierung und der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien sei bei der Gewährung solcher Vorteile größer als bei einer Benachteiligung von Normadressaten. Im Lichte der Wertent-scheidungen des Grundgesetzes erscheine es leichter erträglich, wenn gelegentlich einer Typisierung Personen in den Genuss ihnen -
nach dem Regelungszweck -
nicht gebührender
Vorteile kämen, als wenn Per-sonen von ihnen zustehenden Vorteilen ausgeschlossen würden. Schon deshalb könne in Kauf genommen werden, dass ein "mäßiger Prozent-satz"
von Personen solche -
nach der Idee der Übergangsregelung zweckwidrigen
-
Vorteile erlange.
Zudem werde der Gestaltungsspiel-raum des [X.] hier noch dadurch erweitert, dass der Übergangs-regelung

gerade auch,
soweit diese auf eine Meistbegünstigungsrege-lung verzichte

eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zu-grunde liege, deren
Kompromisscharakter zu berücksichtigen sei. [X.] sei eine gleichheitswidrige Benachteiligung [X.]r berufsstän-disch grundversorgter Versicherter selbst dann nicht anzunehmen, wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass diese Gruppe nicht nur eine 34
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20
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verhältnismäßig kleine Zahl Versicherter umfasse
und ihr Vorteile in dem vom Kläger angeführten Umfang entgingen.

(d) All das macht
es nicht entbehrlich, im Rahmen der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Abwägung auch die tatsächlichen quantitativen Auswirkungen der beanstandeten Ungleichbehandlung festzustellen. Für seine Annahme, lediglich eine relativ geringe Zahl berufsständisch [X.] (ein "mäßiger Prozentsatz") erlange Vorteile, die mit dem Grundgedanken der Systemumstellung nicht zu vereinbaren seien, fehlt aber eine ausreichende Tatsachengrundlage, weil weder die Größenord-nung der von der Übergangsregelung Begünstigten noch der Umfang der Begünstigungen noch die Größe der in Bezug genommenen, nicht be-günstigten Vergleichsgruppe bekannt ist.

35
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21
-

Dem wird das Berufungsgericht nach ergänzendem

von der [X.] im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast geschuldetem

Vortrag nachzugehen haben.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2011 -
6 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 30.09.2011 -
12 [X.] -

36

Meta

IV ZR 207/11

25.09.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. IV ZR 207/11 (REWIS RS 2013, 2442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2442

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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