Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2017, Az. IV ZR 229/15

4. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16755

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Gegenstand

Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Übergangsregelung in der VBL-Satzung für rentenferne Jahrgänge


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seiner Revision.

Der Streitwert für die Revision des [X.] wird auf 6.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte [X.] und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, [X.] und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: [X.]) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 ([X.]) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem [X.] beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart.

2

Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in [X.] umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in [X.] und [X.] Versicherte unterschieden. [X.] ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des [X.] unterfiel oder [X.] in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 200.000 [X.]n Versicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 [X.] vorwiegend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der [X.] ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. [X.]n Versicherten berechneten sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 18 Abs. 2 [X.].

3

Mit Urteil vom 14. November 2007 ([X.], [X.], 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die Startgutschriftenermittlung für [X.] Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] für unverbindlich. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren [X.]ÄndV5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber - vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a [X.]ÄndV5, § 33 Abs. 1a [X.] - durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen. Mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Die Berechnungsweise der Startgutschriften [X.]r Versicherter nach der neu gefassten Übergangsvorschrift hat der Senat im Urteil vom 9. März 2016 ([X.], [X.], 250 = [X.], 583 Rn. 4) im Einzelnen dargelegt.

4

Der am 28. Mai 1947 geborene Kläger trat am 1. April 1975 in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihm zunächst eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] und nach Inkrafttreten des § 79 Abs. 1a [X.] einen Zuschlag zur Startgutschrift. Seit Juni 2010 bezieht der Kläger von der [X.] eine Betriebsrente.

5

Mit seinen zuletzt gestellten Anträgen hat der Kläger die Wirksamkeit der Systemumstellung und die Verbindlichkeit der darauf beruhenden Verrentungsmitteilung der [X.] angegriffen und geltend gemacht, ihm stehe eine Versorgungsrente oder eine Startgutschrift auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrechts zu. Seine Startgutschrift sei zu dynamisieren, nach § 79 Abs. 1a Satz 1 [X.] ohne einen Abzug vom Unverfallbarkeitsfaktor oder übergangsweise unter Anwendung der Grundsätze für [X.] Versicherte zu ermitteln. Jedenfalls lege seine von der [X.] gemäß ihrer Satzung in der Fassung der 17. Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift den Wert der erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die von der [X.] neu berechnete Startgutschrift den Wert der von dem Kläger erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

7

Dagegen haben sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, Kläger und Beklagte mit ihren Revisionen gewandt. Nachdem der Senat im Urteil vom 9. März 2016 ([X.] aaO) die dortige Revision der [X.] zurückgewiesen und entschieden hat, die Übergangsregelung für [X.] Versicherte führe auch unter Berücksichtigung der mit der 17. Satzungsänderung ergänzten Bestimmung des § 79 Abs. 1a [X.] weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der [X.]n Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung, hat die Beklagte ihre Revision zurückgenommen. Mit Blick auf vom Senat geäußerte [X.] hat der Kläger zudem mit Zustimmung der [X.] seinen auf Feststellung der Unverbindlichkeit der auf der Systemumstellung beruhenden Verrentungsmitteilung der [X.] gerichteten Klagantrag zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

8

Auch die Revision des [X.] bleibt ohne Erfolg.

9

I. Das Berufungsgericht hat - soweit hier noch von Interesse - ausgeführt:

Die Satzung der [X.] habe auch ohne Zustimmung der Versicherten im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden können. Den Tarifvertragsparteien stünden bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen, zumal für ihre Grundentscheidungen, besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine [X.] in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu. Dieser Kontrollmaßstab werde durch das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 13. September 2011 in der Rechtssache "[X.]" ([X.]/09, [X.]. 2011, [X.]) nicht in Frage gestellt. Für den Systemwechsel habe ein ausreichender Anlass bestanden, und die Tarifvertragsparteien hätten ihre Einschätzung insoweit auf tragfähige Grundlagen stützen können. Der vom Kläger beantragten Beweiserhebung zur Berechtigung der von den Tarifvertragsparteien beim Systemwechsel getroffenen Annahmen habe es daher nicht bedurft. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien könne auch nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, sie seien bei ihrer Entscheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen.

Das Grundrecht des [X.] auf Eigentum schütze unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, allerdings nicht in einer konkreten Höhe. Folglich hätten die klägerischen Anwartschaften im Wege der Systemumstellung geändert werden können, auch wenn damit regelmäßig eine Verringerung einhergehen sollte. Eine darüber hinausgehende, eigentumsrechtlich bedenkliche Entwertung des [X.] an den geleisteten Beiträgen und Umlagen sei mit der Systemumstellung nicht verbunden.

Ein Anspruch des [X.] auf eine Dynamisierung seiner Anwartschaft bestehe nicht. Die in der Satzung der [X.] vorgesehene Dynamisierung der Startgutschrift durch Zuteilung von Bonuspunkten sei zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit liege nicht vor, weil das Aufrechterhalten der Dynamisierung nach den bisherigen Grundsätzen dem Ziel der Systemumstellung widersprochen hätte, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme zu vermeiden und für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten hierbei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten.

Die vom Berufungsgericht im Einzelnen dargelegte (und im Ergebnis mit [X.]surteil vom 9. März 2016 - [X.], [X.], 250 = [X.], 583 - bestätigte) Unwirksamkeit der Übergangsregelung habe nicht zur Folge, dass der frühere Tarifvertrag und die darauf aufbauenden Satzungsbestimmungen der [X.] weiterhin anzuwenden seien. Zwar sei ein Grund für die Unwirksamkeit der neuen Übergangsregelung darin zu sehen, dass vom in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 [X.] ermittelten Faktor 7,5 Prozentpunkte abgezogen würden, dies rechtfertige es aber nicht, die Übergangsregelung unter Wegfall dieses Abzugs aufrechtzuerhalten. Vielmehr sei den Tarifvertragsparteien Gelegenheit zu geben, eine Lösung zu suchen, die den vom [X.] festgestellten strukturellen Mangel beseitige. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf Justizgewährung, der im Sinne praktischer Konkordanz mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie zum Ausgleich zu bringen sei, gebiete eine gerichtlich gestaltende Regelung des Übergangsrechts - noch - nicht. Die Tarifvertragsparteien hätten weiterhin verschiedene Möglichkeiten, die Ungleichbehandlung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten bei der Berechnung der [X.] auszugleichen. Angesichts der Komplexität der Materie, der finanziellen Auswirkungen der Neuregelung und der Anzahl möglicher Neuregelungen könne eine gestaltende gerichtliche Neuregelung nicht vorgenommen werden. Zwar vermöge die Überlegung, dass das Interesse an alsbaldiger Klärung bei den rentenfernen Versicherten weniger stark zu gewichten sei als bei [X.]n Versicherten, angesichts der seit dem [X.] vergangenen [X.] mittlerweile nur noch eingeschränkt Geltung zu beanspruchen. Gleichwohl habe aber ein beträchtlicher Teil der Versicherten, die zum [X.]punkt der Systemumstellung bei der [X.] versichert waren, das Rentenalter noch nicht erreicht. Ferner blieben für die von der Übergangsregelung Betroffenen nicht das "ob" einer Rentenzahlung, sondern nur einzelne die Höhe des Anspruchs betreffende Fragen offen.

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO kann sich der Kläger nicht mit Erfolg stützen. Eine Entscheidung ist dann nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgebend waren. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn sie als solche überhaupt nicht begründet ist, sondern bereits auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO überhaupt nicht eingegangen ist ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 1962 - [X.], [X.]Z 39, 333, 337 m.w.[X.]). Ein solches Begründungsdefizit liegt hier nicht vor.

Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht dargelegt, warum es, obwohl es den Grund für die Unwirksamkeit der neuen Übergangsregelung in dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten vom Unverfallbarkeitsfaktor sieht, die Übergangsregelung nicht, wie vom Kläger hilfsweise begehrt, unter Wegfall dieses Abzugs aufrecht erhalten hat. Den Ausführungen des Berufungsurteils zur derzeit fehlenden Gebotenheit einer gerichtlichen Regelung der [X.]ermittlung ist auch zu entnehmen, warum das Berufungsgericht die begehrte Verpflichtung der [X.] zur Ermittlung der Startgutschrift des [X.] nach den Vorschriften für [X.] Versicherte abgelehnt hat. Hat das Berufungsgericht - wie hier - eine für mehrere erhobene Ansprüche vorgreifliche Rechtsfrage verneint, ist seine Entscheidung für die Parteien und das Revisionsgericht nachprüfbar, ohne dass es noch näherer Ausführungen zur Begründetheit jedes einzelnen - davon abhängigen - Anspruchs bedarf (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 1998 - [X.], NJW 1999, 1110 unter II 5 a [insoweit bei [X.]Z 140, 84 nicht abgedruckt]).

Ebenso ist dem Berufungsurteil zu entnehmen, warum das Berufungsgericht die begehrte Feststellung der Unverbindlichkeit der Verrentungsmitteilung der [X.] abgelehnt hat. Wie sich aus seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge ergibt, ist das Berufungsgericht auch hinsichtlich dieses Antrags davon ausgegangen, dass dessen Begründetheit davon abhängt, ob die Verfahrensweise der [X.] zur Berechnung der Startgutschrift ordnungsgemäß ist oder nicht und ob und in welcher Weise eine Neuberechnung vorzunehmen ist. Dazu enthalten die Gründe des Berufungsurteils Ausführungen. Ob diese sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind, ist für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 6 ZPO ohne Bedeutung ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 1962 - [X.] aaO 338 m.w.[X.]).

2. Auch im Übrigen lässt die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht keine Rechtsfehler erkennen.

a) Zu Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, dem Kläger einen Anspruch auf eine bei Fortgeltung des vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrechts der [X.] bestehende Versorgungsrente zuzusprechen oder die Beklagte zu verpflichten, die Stargutschrift des [X.] mindestens in Höhe einer nach § 2 [X.] und dem damaligen Satzungsrecht der [X.] zum 31. Dezember 2001 ermittelten zeitanteiligen Anwartschaft zu berechnen.

aa) Ohne die vom Kläger angebotenen Beweise erheben zu müssen, hat das Berufungsgericht davon ausgehen dürfen, dass für den Systemwechsel ein ausreichender Anlass bestand.

Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der Zusatzversorgung war Sache der Tarifvertragsparteien. Deren Beurteilung ist, wie der [X.] wiederholt entschieden und näher begründet hat ([X.]surteile vom 3. April 2013 - [X.], juris Rn. 17; vom 4. November 2009 - [X.], juris Rn. 12; vom 15. Oktober 2008 - [X.], juris Rn. 18; vom 15. Oktober 2008 - [X.], juris Rn. 18; vom 24. September 2008 - [X.], [X.]Z 178, 101 Rn. 27; vgl. auch [X.] [X.], 668 Rn. 29), von ihrer [X.] gedeckt.

Das Vorbringen der Revision vermag dies nicht in Zweifel zu ziehen. Ob die absehbare demographische Entwicklung im Zusammenhang mit der Heraufsetzung der Altersgrenzen den angenommenen Finanzierungsbedarf hat entfallen lassen, ist Gegenstand der den Tarifvertragsparteien zustehenden Prognoseentscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob und auf welche Weise die Defizite in der Finanzierung der [X.] zu beheben sind. Ungeachtet der von der Revision behaupteten [X.] ist die Einschätzung zu erwartender Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien ([X.]surteile vom 24. September 2008 - [X.] aaO Rn. 27; vom 14. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 127 Rn. 35; vgl. auch [X.], [X.] 2008, 82 Rn. 58). Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht keinen Beweis darüber erhoben, ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen sind (vgl. [X.]surteile vom 3. April 2013 - [X.] aaO Rn. 17; vom 4. November 2009 - [X.] aaO Rn. 12).

bb) Anders als die Revision meint, wird die Handhabung der [X.] der Tarifvertragsparteien durch die Ausführungen des Gerichtshofs der [X.] in seinem Urteil vom 13. September 2011 ([X.]/09, [X.]. 2011, [X.]) nicht in Frage gestellt. Diese betreffen die Auslegung von Vorschriften der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ([X.]. [X.] 303 S. 16). Über den Geltungsbereich dieser Richtlinie hinausgehende Aussagen betreffend die Abwägung zwischen nationalen Grundrechten der Versicherten und der Tarifautonomie sowie die daraus abzuleitende [X.] der Tarifvertragsparteien lassen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, der Entscheidung nicht entnehmen.

cc) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dem Kläger im Rahmen des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Versorgungsrente nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungswerk der [X.] zu gewähren. Der eigentumsrechtliche Schutz von Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung reicht nur so weit, wie die Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese selbst nicht ([X.]surteil vom 14. November 2007 - [X.] aaO Rn. 41 ff.; [X.] ZTR 2015, 442 Rn. 8; [X.], 668 Rn. 22; [X.]E 131, 66 unter [X.]). Eine eigentumsrechtlich bedenkliche Entwertung der anteilig von den Versicherten geleisteten Beiträge und Umlagen ist mit der Systemumstellung, anders als die Revision meint, nicht verbunden ([X.] [X.], 668 Rn. 23). Die dem Kläger im Einzelfall entstandenen Einbußen begründen für sich genommen - auch unter [X.] (vgl. dazu [X.]sbeschlüsse vom 27. September 2012 - [X.], juris Rn. 20; vom 10. März 2010 - [X.], NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16) - keine andere Entscheidung.

b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die begehrte Dynamisierung der Startgutschrift des [X.] abgelehnt. Die von den Tarifvertragsparteien und - ihnen folgend - der [X.] getroffene Entscheidung, die [X.] nach § 33 Abs. 7 [X.] in Verbindung mit § 19 [X.], § 79 Abs. 7 [X.] in Verbindung mit § 68 [X.] allein dadurch zu dynamisieren, dass diese Bonuspunkte auslösen können, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ([X.]surteile vom 24. März 2010 - [X.], [X.]Z 185, 83 Rn. 24, [X.], juris Rn. 22 und [X.], [X.], 801 Rn. 22; vom 24. September 2008 - [X.] aaO Rn. 50; vom 14. November 2007 - [X.] aaO Rn. 81; [X.] [X.], 668 Rn. 35). Entgegen dem Vorwurf der Revision ist die unterbliebene Dynamisierung der Startgutschrift nicht gleichheitswidrig. Die Revision zeigt bereits keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte auf. Die aufgrund der seit dem Jahre 2002 geleisteten Umlagen oder Beiträge erworbenen Anwartschaften sämtlicher Versicherter werden unterschiedslos entsprechend ihrem Dienstalter anhand des jeweiligen [X.] nach § 36 Abs. 3 [X.] dynamisiert. Aufgrund von vor dem [X.] geleisteten Umlagen erworbene Anwartschaften werden - ebenfalls unterschiedslos für alle Versicherten - dadurch dynamisiert, dass sie Bonuspunkte auslösen können.

c) Dem Begehren, einen Zuschlag zur Startgutschrift des [X.] nach § 79 Abs. 1a [X.] festzustellen, der auf einem Unverfallbarkeitsfaktor ohne Abzug von 7,5 Prozentpunkten beruht, hat das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht entsprochen.

aa) Das Rechtsstaatsprinzip erfordert eine gerichtliche Bestimmung der Übergangsregelung derzeit noch nicht. Zwar verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird ([X.]surteil vom 14. November 2007 - [X.] aaO Rn. 143; vgl. [X.]K 6, 79 unter II 1 a). Der insoweit gebotene Ausgleich zwischen dem Justizgewährungsanspruch und der Tarifautonomie im Sinne praktischer Konkordanz ergibt indes, dass den Beurteilungs- und Gestaltungsspielräumen der Tarifvertragsparteien derzeit noch ein höheres Gewicht beizumessen ist.

bb) Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrags in der Regel ausgeschlossen. Bei unbewussten Regelungslücken ist sie zulässig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung hinreichende Anhaltspunkte für den [X.] der Tarifvertragsparteien bestehen ([X.]surteil vom 14. November 2007 - [X.] aaO Rn. 144 m.w.[X.]). Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst gewesen sind. Sie haben die § 79 Abs. 1a [X.] zugrunde liegende Regelung in den [X.] eingefügt, um dem durch das [X.]surteil vom 14. November 2007 festgestellten Gleichheitsverstoß der bisherigen Übergangsvorschrift für [X.] Versicherte abzuhelfen.

cc) Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifvertragsparteien einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch des [X.] auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtliche Übergangsregelung. Stehen den Tarifvertragsparteien mehrere Möglichkeiten für eine verfassungskonforme Neugestaltung der Übergangsregelungen offen, lassen sich, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, gerichtliche Vorgaben für die Neuregelung mit der Tarifautonomie grundsätzlich nicht vereinbaren. Im Betätigungsfeld der Tarifvertragsparteien hat sich der Staat grundsätzlich einer Einflussnahme zu enthalten. Er überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarungen treffen ([X.], [X.], 1166 Rn. 25; [X.], 309 Rn. 29; vgl. auch [X.]E 110, 277 unter 4 a). Danach ist eine gerichtliche Regelung nicht schon deswegen geboten, weil auch die neu gefasste Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unwirksam ist.

Anders als die Revision meint, lässt sich den Ausführungen der [X.] zur vermeintlichen Wirksamkeit der neu gefassten [X.]ermittlung nicht entnehmen, dass sie nicht ernsthaft eine den grundgesetzlichen Anforderungen entsprechende Regelung verfolgen möchte. Maßgebend ist stattdessen, dass die zu regelnde Materie komplex ist und die zu treffende Neuregelung schon mit Blick auf die Anzahl der betroffenen rentenfernen Versicherten erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann. Angesichts dessen muss es, trotz des absehbar damit verbundenen [X.]aufwands, den Tarifvertragsparteien zunächst noch vorbehalten bleiben, auf welche Weise sie die Startgutschrift für rentenferne Versicherte ermitteln wollen. Das Interesse der Versicherten hat dahinter zurückzustehen, auch wenn sich mittlerweile die ersten Jahrgänge zum [X.] [X.] Versicherter nicht mehr in der [X.] befinden (vgl. auch [X.] [X.], 1166 Rn. 26-28; [X.], 309 Rn. 30-32) sondern bereits eine Betriebsrente bei der [X.] beziehen. Das erscheint aber, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, derzeit noch hinnehmbar, weil weiterhin ein beträchtlicher Teil der betroffenen Versicherten noch keine Rente bezieht und ihnen aufgrund der Unwirksamkeit der Übergangsregelung nicht ihre vollständige Betriebsrente, sondern allein eine gleichheitsgemäße Ermittlung der der Rente anteilig zugrunde liegenden Startgutschrift vorübergehend vorenthalten wird.

d) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die begehrte Feststellung abgelehnt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger bis zur Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien eine Startgutschrift unter Anwendung der Grundsätze für die [X.]n Jahrgänge zu gewähren und den sich daraus zuzüglich der im [X.] erworbenen Punkte ergebenden Betrag zu zahlen. Anders als die Revision meint, ist dies auch unter dem Gesichtspunkt einer unterschiedlichen Ermittlung der [X.] [X.]r und [X.] Versicherter nicht geboten. Gegen diese unterschiedliche Behandlung und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des § 79 [X.] bestehen keine rechtlichen Bedenken ([X.]surteile vom 25. September 2013 - [X.], [X.], 89 Rn. 30 und [X.], [X.] 2014, 189 Rn. 32; vom 24. September 2008 - [X.] aaO Rn. 30; vgl. [X.], [X.], 36 Rn. 20 ff.). Mit Urteil vom 9. März 2016 ([X.], [X.], 255 Rn. 23 ff.) hat der [X.] mittlerweile zudem entschieden und näher begründet, dass die Unterscheidung zwischen [X.]n und rentenfernen Versicherten auch unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung weder gegen § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG und Art. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.], noch gegen Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 [X.]), Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der [X.] in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV (vgl. [X.], [X.]. 2010, [X.] Rn. 22) sowie allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts (vgl. [X.] [X.]. 2005, [X.] Rn. 75 f.) oder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

e) Auf die von der Revision zusätzlich gegen das so genannte Näherungsverfahren erhobenen Einwendungen kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.

[X.]     

       

Felsch     

       

Harsdorf-Gebhardt

       

Lehmann     

       

Dr. Bußmann     

       

Meta

IV ZR 229/15

25.01.2017

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 16. April 2015, Az: 12 U 145/14

§ 36 Abs 3 VBLSa, § 68 VBLSa, § 78 Abs 1 VBLSa, § 78 Abs 2 VBLSa, § 79 Abs 1a VBLSa, § 18 Abs 2 BetrAVG, Art 3 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 7 Abs 1 Halbs 1 AGG, § 19 ATV, § 33 Abs 7 ATV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2017, Az. IV ZR 229/15 (REWIS RS 2017, 16755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16755

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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