Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 AZR 145/12

6. Senat | REWIS RS 2013, 52

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Gegenstand

Kaufkraftausgleich bei im Ausland beschäftigten Ortskräften des Bundes


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2011 - 6 Sa 1422/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe eines [X.] für die Jahre 2007 bis 2010.

2

Der Kläger, der [X.] Staatsangehöriger ist, trat am 1. Mai 1988 als Wächter beim Generalkonsulat [X.] in die Dienste der beklagten [X.]. Er ist eine sog. nicht entsandte [X.]. Nach Nr. 1 Abs. 2 seines Arbeitsvertrags gilt der jeweils für das [X.] maßgebende Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten [X.] nicht entsandten Arbeiter. Das Entgelt wird in [X.] geleistet. Der Kläger erhält neben dem Tabellenentgelt des § 15 [X.]öD-AT einen Auslandszuschlag, einen [X.] und Zuschüsse zur Krankenversicherung und privaten Altersvorsorge.

3

Aus Anlass der Kündigung der Tarifverträge Angestellte/Arbeiter Ausland zum 31. März 2000 konnten die betroffenen Arbeitnehmer ihre Arbeitsverträge auf das jeweilige Ortsrecht umstellen lassen. Der darüber informierte Kläger machte davon keinen Gebrauch. Seit November 2006 wird sein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der [X.] beschäftigten [X.] nicht entsandten Beschäftigten vom 1. November 2006 ([X.] Beschäftigte Ausland) durchgeführt. Der [X.] Beschäftigte Ausland lautet in Art. 1 auszugsweise:

        

§ 2   

        

Geltung des [X.]estarifrechts

        

(1)     

Für die in § 1 genannten Beschäftigten gelten die für unter den Geltungsbereich des § 45 ([X.]) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ([X.]öD) - Besonderer Teil Verwaltung - ([X.]) fallende Beschäftigte des [X.]es jeweils geltenden [X.] mit Ausnahme der Nr. 2 dieser Sonderregelungen entsprechend, soweit nicht in diesem Tarifvertrag etwas Abweichendes bestimmt ist.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Entgelt

        

Anstelle des § 45 Nr. 8 [X.]öD-[X.] ([X.]) gilt Folgendes:

        

…       

        
        

(3)     

§ 55 des [X.]esbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

        

…“    

4

Nach der bis 30. Juni 2010 anzuwendenden Fassung des Art. 1 § 4 Abs. 3 [X.] Beschäftigte Ausland galten §§ 7 und 54 [X.] entsprechend. Aufgrund dieser Verweisung richtete sich die Berechnung des [X.] für den Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen zunächst nach den früheren Fassungen des § 7 [X.] vom 6. August 2002 und 19. Juni 2009 sowie des § 54 [X.] vom 10. September 2003 und 19. Juni 2009 (für alle diese Altfassungen der beiden Bestimmungen im Folgenden einheitlich: aF). Der [X.] wurde auf der Grundlage der Auslandsdienstbezüge iSv. § 52 [X.] errechnet. Seit dem 1. Juli 2010 richtet sich die Berechnung des [X.] nach § 55 [X.] zunächst idF vom 5. Februar 2009, seit dem 22. März 2012 idF vom 15. März 2012 und seit dem 1. August 2013 idF vom 11. Juni 2013. § 55 [X.] in seinen drei letzten Fassungen fasst im Wesentlichen die Regelungen der §§ 7, 54 [X.] aF zusammen. § 55 [X.] idF vom 11. Juni 2013 lautet:

        

„(1)   

Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der [X.]esregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen ([X.]). …

        

(2)     

Das Statistische [X.]esamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Prozentsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der [X.]esregierung (Teuerungsziffer). Die [X.] sind vom Statistischen [X.]esamt bekannt zu machen.

        

(3)     

Der [X.] wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des [X.], der Anwärterbezüge, des [X.], des [X.] …

        

(4)     

Die Einzelheiten zur Festsetzung des [X.] regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem [X.]esministerium des Innern und dem [X.]esministerium der Finanzen … durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.“

5

Die beiden vorangegangenen Fassungen des aktuellen § 55 [X.] waren in den zitierten Passagen bis auf zwei Abweichungen wortgleich mit § 55 [X.] idF vom 11. Juni 2013. In den beiden älteren Fassungen der Norm vom 5. Februar 2009 und 15. März 2012 hieß es ohne inhaltlichen Unterschied in Abs. 2 Satz 1 „Vomhundertsatz“ anstelle „Prozentsatz“ und in Abs. 3 Satz 2 „60 vom Hundert“ anstatt „60 Prozent“ (für alle drei jüngsten Fassungen des § 55 [X.] im Folgenden einheitlich: nF).

6

Die Beklagte hatte den Beschäftigten aller Auslandsvertretungen die [X.] zur Festsetzung des [X.] nach dem [X.]esbesoldungsgesetz vom 24. September 2002 und die Verfahrensregelung zur Ermittlung der [X.] für den [X.] vom 19. Januar 2005 als Anlagen des [X.] des [X.] vom 11. Oktober 2006 bekannt gemacht.

7

Mit Schreiben vom 15. September 2010 verlangte der Kläger, den [X.] auf einer dem tatsächlichen Konsumverhalten einer [X.] annähernd entsprechenden Basis neu zu berechnen.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach Art. 1 § 4 Abs. 3 [X.] Beschäftigte Ausland stehe ihm ein am realen Konsumverhalten von [X.]n orientierter [X.] zu. Die Beklagte habe den [X.] zwar zutreffend nach den in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Regelungen zunächst der §§ 7, 54 [X.] aF, später des § 55 [X.] nF festgesetzt. Die beamtenrechtlichen Regelungen seien jedoch auf entsandte Beschäftigte zugeschnitten. Der [X.] werde anhand der Teuerungsziffer festgesetzt, die sich aus einem Preisvergleich bestimmter Waren und Dienstleistungen ([X.]) ergebe. Für 40 % dieses [X.]s werde kein Preisvergleich angestellt, weil von der Beschaffung dieser Güter in der [X.] ausgegangen werde. Dabei handle es sich zB um Möbel, elektronische Geräte oder Autos. Außerdem werde der [X.] nur auf der Grundlage von 60 % des [X.] berechnet, weil entsandte Mitarbeiter aufgrund ihrer begrenzten Aufenthaltsdauer im Gastland einen nicht unerheblichen Teil ihrer laufenden Zahlungsverpflichtungen (Lohn- und Einkommensteuer, Sozialversicherung oder Wohnkosten) im Inland [X.]. Diese Art der Berechnung des [X.] benachteilige [X.], die dauerhaft im Ausland lebten und dort ihren Lebensunterhalt zu nahezu 100 % bestritten. Der Kläger hat behauptet, der reale Kaufkraftverlust liege seit Ende 2004 wegen der Verschlechterung des Wechselkurses und der [X.] Inflation bei 75 % bis 80 %. Der tatsächlich geleistete [X.] decke demgegenüber nur 6 % bis 9 % der realen Verluste. Diese Umstände habe die Beklagte bei der Festsetzung des [X.] bislang ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Art. 1 § 4 Abs. 3 [X.] Beschäftigte Ausland sehe lediglich die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen zum [X.] vor und räume der Beklagten damit einen Ermessensspielraum bei der Rechtsanwendung ein. In Ausübung dieses Ermessens habe die Beklagte sich bei der Berechnung des [X.] am tatsächlichen Konsumverhalten der [X.] zu orientieren. Für den gesamten [X.] sei daher eine Teuerungsziffer anzusetzen. Der [X.] müsse ferner auf der Grundlage der gesamten Grundvergütung und nicht nur anteilig auf der Basis von 60 % des [X.] errechnet werden. Seine höheren monatlichen Ansprüche folgten zudem aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Gleichbehandlung von [X.]n und entsandten Beschäftigten bei der Berechnung des [X.] sei nicht gerechtfertigt. Die Ansprüche seien nicht nach § 45 Nr. 15 [X.]öD-[X.] ([X.]) iVm. § 37 Abs. 1 [X.]öD-AT verfallen. Der Beklagten sei es nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf die neunmonatige Ausschlussfrist zu berufen, weil sie den [X.] trotz Aufforderung weder gesondert errechnet noch die jeweiligen Festsetzungen begründet habe.

9

Der Kläger hat für die Jahre 2007 bis 2010 deshalb die Nachzahlung eines [X.] von insgesamt 48.111,60 [X.] geltend gemacht. Bei der Berechnung hat er den realen Kaufkraftverlust ermittelt und davon den tatsächlich erhaltenen [X.] abgezogen. Er hat die verbleibenden Differenzbeträge um die monatlichen Unterschiedsbeträge, die 50 % der Grundvergütung überstiegen, gekürzt. Dieser „[X.]“ sei geboten, weil der Beklagten ein Ermessensspielraum zustehe.

Hilfsweise hat der Kläger die Anpassung seines Arbeitsvertrags verlangt und sich angesichts der realen nicht ausgeglichenen Kaufkraftverluste zunächst darauf berufen, die Geschäftsgrundlage sei entfallen iSv. § 313 BGB. In der Berufungsinstanz hat er ausgeführt, der nicht ausgeglichene Kaufkraftverlust habe mittlerweile zu einer so erheblichen Äquivalenzstörung geführt, dass die tarifliche Regelung des [X.] nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig geworden sei. Daraus ergäben sich Ansprüche auf die übliche Vergütung aus § 612 Abs. 2 BGB. Jedenfalls könne er verlangen, dass der Vertrag durch Umdeutung angepasst werde (§§ 140, 612 Abs. 2 BGB).

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.111,60 [X.] nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, der Aufnahme einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Inhalt der Gewährung eines [X.] in seinen Arbeitsvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2007 zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, dem Kläger stünden keine weiteren Ansprüche auf [X.] zu. Die tarifliche Regelung lege bindend fest, dass der [X.] auch für [X.] nach der zu §§ 7, 54 [X.] aF und § 55 [X.] nF erlassenen [X.] zur Festsetzung des [X.] nach dem [X.]esbesoldungsgesetz vom 24. September 2002 zu berechnen sei. Ein Ermessensspielraum, der es ihr erlaube, Besonderheiten des Kaufverhaltens von [X.]n zu berücksichtigen, bestehe nicht. Die tarifliche Regelung zum Kaufkraftverlust verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien hätten sich im Interesse der Vereinfachung bewusst für eine pauschale Verweisung auf die beamtenrechtlichen Regelungen und gegen eine Sonderregelung für [X.] entschieden. Das sei sachgerecht und von der [X.] der Tarifvertragsparteien gedeckt. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Ein Kaufkraftverlust sei allenfalls eine objektive Geschäftsgrundlage. Eine erhebliche Äquivalenzstörung sei jedoch nicht feststellbar. Die Höhe des vom Kläger für die letzten Jahre behaupteten Kaufkraftverlusts sei nicht nachvollziehbar. Die vom Statistischen [X.]esamt anhand von [X.] und Wechselkursänderungen regelmäßig errechneten [X.] für [X.] lägen bei 5 % bis 11 %. Im Übrigen vernachlässige der Kläger, dass er immer noch ein um 20 % bis 30 % höheres Entgelt erziele, als es in [X.] üblich sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] hinsichtlich des [X.] für unbegründet und bezüglich des [X.] für unzulässig gehalten. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Sie ist mit Blick auf den Hauptantrag unbegründet. Hinsichtlich des [X.] ist sie unzulässig.

A. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass sich der [X.] am tatsächlichen Konsumverhalten einer Ortskraft orientiert. Die ihm zustehenden Ansprüche sind durch die erbrachten Leistungen erfüllt. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

I. Die erhobenen Ansprüche beurteilen sich nach [X.] materiellen Arbeitsrecht.

1. Das Arbeitsverhältnis des [X.] wird vollständig in [X.] durchgeführt. Es handelt sich deshalb um einen Sachverhalt mit Bezug zu ausländischem Recht (Art. 3 [X.]BGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung [[X.]BGB]). Das anzuwendende [X.] bestimmt sich nach Art. 27 [X.]BGB. Diese Vorschrift gilt noch für alle Arbeitsverhältnisse, die bis zum 16. Dezember 2009 begründet wurden (vgl. [X.] 29. Oktober 1992 - 2 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 71, 297). Erst für Arbeitsverträge, die seit dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, ist die sog. ROM I-Verordnung anzuwenden (Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht; vgl. [X.]/[X.] 14. Aufl. [X.] I-VO Rn. 1 mwN).

2. Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Einzelfalls ergeben. Es gibt keinen abschließenden Katalog von Indizien. Für Schuldverhältnisse sind jedoch typische Hinweise auf eine konkludente Rechtswahl aus der Vereinbarung eines Gerichtsstands oder Schiedsverfahrens, einer vertraglichen Bezugnahme auf ein bestimmtes Recht und der Vereinbarung eines gemeinsamen [X.] für beide Parteien zu entnehmen. Die vertragliche Verweisung auf Tarifverträge und sonstige Regelungen am Sitz des Arbeitgebers ist ein gewichtiges Indiz für eine konkludente Rechtswahl (vgl. [X.] 1. Juli 2010 - 2 [X.]/09 - Rn. 28; 13. November 2007 - 9 [X.]  - Rn. 32 mwN, [X.]E 125, 24).

3. Nach diesen Grundsätzen haben sich die Parteien hier für die Geltung [X.] Rechts entschieden. Das folgt neben der Vertragssprache und der Vergütung in [X.] Währung vor allem aus der Verweisung auf den für das [X.] jeweils maßgebenden Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten [X.] nicht entsandten Arbeiter.

II. Ansprüche des [X.] auf zusätzlichen [X.] ergeben sich nicht aus der vertraglich in Bezug genommenen Regelung des Art. 1 § 4 Abs. 3 [X.] Beschäftigte Ausland.

1. Nach Art. 1 § 4 Abs. 3 [X.] Beschäftigte Ausland hat der Kläger Anspruch auf [X.] nach §§ 7, 54 [X.] aF bzw. § 55 [X.] [X.] Die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Regelungen des [X.]s ist wirksam.

a) [X.]parteien können die ihnen verliehene [X.] zwar nicht an Dritte delegieren. Die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG übertragene Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, umfasst aber die Befugnis, in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf die für Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verweisen. Das setzt voraus, dass diese Bestimmungen eindeutig sind und mit der tariflichen Regelung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. [X.] 18. März 2010 - 6 [X.] - Rn. 22 mwN). Bei solchen Verweisungen ist sichergestellt, dass der anzustrebenden sachgerechten tariflichen Regelung durch einen angemessenen Interessenausgleich Rechnung getragen wird. Die [X.]parteien können die Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen jederzeit aufheben oder ändern (vgl. [X.] 18. März 2010 - 6 [X.] - Rn. 22; 15. Dezember 2005 -  6 [X.]  - Rn. 17, [X.]E 116, 346 ).

b) Das in Bezug genommene Besoldungsrecht weist den erforderlichen Sachzusammenhang mit der tariflichen Regelung in Art. 1 § 4 Abs. 3 [X.] Beschäftigte Ausland auf. Der [X.] nach dem [X.] passt die Dienstbezüge zur Erhaltung der Kaufkraft den durch das Währungs- und Preisgefälle bedingten veränderten Verhältnissen im Ausland an. Damit soll sichergestellt werden, dass der mit der Besoldung verfolgte Zweck, dem Beamten die dem jeweiligen Amt und seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Besoldung zu gewähren, auch bei einem dienstlichen Wohnsitz außerhalb des [X.] Währungsgebiets erhalten bleibt (vgl. [X.] 21. November 1996 - 6 [X.] - zu II 2 der Gründe; BVerwG 26. Mai 1971 - VI C 39.68  - BVerwGE 38, 139, 143  f.). Die Problematik eines unterschiedlichen Währungs- und Preisgefälles betrifft die im Ausland tätigen und in [X.] Währung vergüteten nicht entsandten [X.] ebenso wie die entsandten Beamten.

c) Die für den Tarifvertrag vorgeschriebene Schriftform des § 1 Abs. 2 [X.]G ist durch die Verkündung als Gesetz und die Veröffentlichung im [X.] gewahrt (vgl. [X.] 18. März 2010 - 6 [X.] - Rn. 24 mwN).

2. Auf der Grundlage der wirksamen tariflichen Verweisung auf das Gesetzesrecht steht dem Kläger ein monatlicher [X.] nach §§ 7, 54 [X.] aF bzw. § 55 [X.] nF zu. Diese Ansprüche hat die [X.] erfüllt. Der Kläger rügt keine fehlerhafte Berechnung des [X.]s nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen. Er beanstandet vielmehr, dass die [X.] in fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens von den beamtenrechtlichen Regelungen hätte abweichen müssen, um einer Benachteiligung der [X.] bei der Berechnung des [X.]s entgegenzuwirken. Diese Rüge greift nicht durch. Art. 1 § 4 Abs. 3 [X.] Beschäftigte Ausland räumt der [X.]n keinen Ermessensspielraum bei der Anwendung von §§ 7, 54 [X.] aF bzw. § 55 [X.] nF auf Arbeitsverhältnisse nicht [X.] [X.] ein.

a) Art. 1 § 4 Abs. 3 [X.] Beschäftigte Ausland ist nach den für Tarifnormen geltenden Maßstäben auszulegen und auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen. Die Bezugnahme auf §§ 7, 54 [X.] aF bzw. § 55 [X.] nF wirkt wie eine wörtliche Übernahme dieser Regelungen in den Tarifvertrag. Die gesetzlichen Bestimmungen über den [X.] gelten aufgrund der Verweisung als Tarifnormen (vgl. [X.] 18. März 2010 - 6 [X.] - Rn. 25; 11. September 2003 -  6 [X.]  - zu I 3 der Gründe, [X.]E 107, 272 ).

b) Der [X.]n kommt kein Ermessen darin zu, ob die beamtenrechtlichen Regelungen anzuwenden sind.

aa) Nach dem Wortlaut des Art. 1 § 4 Abs. 3 [X.] Beschäftigte Ausland gelten §§ 7, 54 [X.] aF bzw. § 55 [X.] nF entsprechend. Ein Wille, nach pflichtgemäßem Ermessen auch abweichende Regelungen des [X.]s zuzulassen, ist und war im Wortlaut des [X.] nicht ausgedrückt.

bb) Die Tarifsystematik bestätigt dieses Ergebnis. Die [X.]parteien haben in Art. 1 § 2 Abs. 1 [X.] Beschäftigte Ausland grundsätzlich auf die Regelungen des § 45 [X.] ([X.]) verwiesen. Sie haben in der Folge jedoch zahlreiche Ausnahmen von der Geltung des § 45 [X.] ([X.]) aufgenommen. Zum Teil haben die [X.]parteien auf Regelungen des [X.]es oder der [X.] verwiesen. Teilweise haben sie selbst den von § 45 [X.] ([X.]) abweichenden Regelungsgehalt niedergelegt. Der [X.] Beschäftigte Ausland enthält damit ein in sich geschlossenes System, das sich einerseits aus Verweisungen auf den [X.] oder andere öffentlich-rechtliche Normen und andererseits aus eigenständigen Regelungen zusammensetzt. Abweichungen davon durchbrechen das System und stellen damit zugleich die inhaltliche Ausgewogenheit der tariflichen Regelungsstruktur infrage.

cc) Sinn und Zweck der Tarifnorm stehen mit diesem Auslegungsergebnis in Einklang. Verweist ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes - wie hier Art. 1 § 4 Abs. 3 [X.] Beschäftigte Ausland - auf die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen, soll den Arbeitnehmern dieselbe Rechtsstellung wie den Beamten eingeräumt werden (vgl. [X.] 11. September 2003 -  6 [X.]  - zu II 2 b cc der Gründe, [X.]E 107, 272 ; 13. Februar 2003 - 6 [X.]  - zu 1 der Gründe, [X.]E 104, 342). Art. 1 § 4 Abs. 3 [X.] Beschäftigte Ausland dient dazu, Ansprüche auf [X.] zu vereinheitlichen. Die Übernahme der für Beamte der [X.]esrepublik [X.] geltenden Bestimmungen soll gewährleisten, dass Arbeitnehmer hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und der Dauer der zu gewährenden Leistungen nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beamte. Die tarifliche Verweisung will zudem die Zahlung des [X.]s vereinfachen. Der Arbeitgeber soll in den Stand versetzt werden, seine in verschiedenen Dienststellen zusammenarbeitenden Beschäftigten nach denselben Rechtsnormen zu behandeln (vgl. [X.] 11. September 2003 -  6 [X.]  - zu II 2 b cc der Gründe mwN, aaO).

c) Es besteht auch kein Ermessen der [X.]n in der Frage, wie die beamtenrechtlichen Regelungen anzuwenden sind.

aa) Mit Blick auf den Zweck der tariflichen Verweisung, die Vereinheitlichung der Rechtsstellungen von Beamten und Arbeitnehmern, sind die für die Beamten geltenden Gesetze, Verordnungen und Durchführungserlasse auch für die Arbeitnehmer maßgebend. Steht es nach den für die Beamten geltenden Vorschriften im Ermessen des Dienstherrn, die Leistung zu gewähren, gelten deswegen auch für die Arbeitnehmer die für das Verwaltungsermessen entwickelten Grundsätze (vgl. [X.] 21. November 1996 -  6 [X.]  - zu II 1 der Gründe mwN).

bb) §§ 7, 54 [X.] aF bzw. § 55 [X.] nF gewähren der [X.]n jedoch auch im Verhältnis zu ihren Beamten kein Durchführungsermessen. Nach §§ 7, 54 [X.] aF bzw. § 55 [X.] nF wird die Höhe des [X.]s durch das [X.] im Einvernehmen mit dem [X.]esministerium des Innern und dem [X.]esministerium der Finanzen geregelt. Damit ist es ministerieller Bestimmung überlassen, die Höhe des jeweiligen [X.]s festzulegen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. [X.] 21. November 1996 -  6 [X.]  - zu II 2 der Gründe; BVerwG 26. Oktober 1995 - 2 [X.] - BVerwGE 99, 355 , 357).

cc) Von dieser Ermächtigung hat der [X.]esminister des Auswärtigen zuletzt durch Erlass der [X.] zur Festsetzung des [X.]s nach dem [X.] vom 24. September 2002 Gebrauch gemacht. Diese Verwaltungsvorschrift gibt der [X.]n die Art und Weise der Berechnung des [X.]s bindend vor, ohne ihr Ermessen einzuräumen.

3. Art. 1 § 4 Abs. 3 [X.] Beschäftigte Ausland verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifnorm sieht keine sachwidrige Gleichbehandlung der nicht entsandten [X.] mit den entsandten Beamten vor.

a) [X.]parteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte dennoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Unterscheidungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den [X.]parteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den [X.] im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die [X.] bei den [X.]parteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 58).

b) Verfassungsrechtlich erheblich ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich [X.]. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 44; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 59). Bei einer personenbezogenen Gleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von [X.] im Vergleich zu anderen Normadressaten gleichbehandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine gleiche Behandlung nicht rechtfertigen (vgl. für den umgekehrten Fall der sachwidrigen Ungleichbehandlung [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 45; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 60).

c) Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die [X.]parteien die nicht entsandten [X.] mit den entsandten Beamten bei der Berechnung des [X.]s nach Art. 1 § 4 Abs. 3 [X.] Beschäftigte Ausland gleichbehandelt haben.

aa) Dem liegt der Wille zugrunde, die nicht entsandten [X.] hinsichtlich des [X.]s weder besser- noch schlechterzustellen als die entsandten Beamten und zugleich die Zahlung des [X.]s zu vereinfachen.

bb) Diese Gleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Die Gemeinsamkeiten der Lebensverhältnisse beider Personengruppen überwiegen die Unterschiede. Beide Personengruppen sind durch ihre [X.] Staatsangehörigkeit und ihr Arbeits- oder Beamtenverhältnis, das sich nach [X.] Recht richtet, mit der [X.]esrepublik [X.] verbunden. Aufgrund ihrer Tätigkeit im Ausland bei gleichzeitiger Vergütung in [X.] Währung sind sie einem Währungs- und Preisgefälle ausgesetzt. Anders als entsandte Beamte leben [X.] zwar dauerhaft an ihrem ausländischen Arbeitsort. Sie kehren nicht regelmäßig durch Rotation in die [X.]esrepublik [X.] zurück. Das geht bei typisierender Betrachtung entgegen der Annahme der Revision aber nicht zwingend mit einem erheblich abweichenden Konsumverhalten beider Personengruppen einher. [X.] sind nicht gezwungen, auf den Import [X.] Waren oder eine Alters-, Gesundheits- oder [X.] nach [X.] Recht zu verzichten. Auch entsandte Beamte halten sich häufig über mehrere Monate hinweg ohne Unterbrechung am Dienstort auf. Es ist ihnen nicht ohne Weiteres möglich, stets bei Bedarf nach [X.] zu reisen und den Kauf von Konsumgütern wie Kleidung, Schuhen oder elektronischen Geräten am ausländischen Dienstort zu vermeiden. Die [X.]parteien haben ihre [X.] daher nicht überschritten, indem sie die Lebensverhältnisse von nicht entsandten [X.]n und entsandten Beamten im Hinblick auf das regelmäßige Konsumverhalten am Dienstort für weitgehend vergleichbar gehalten und eine für beide Personengruppen einheitliche Berechnung des [X.]s vorgesehen haben.

III. Der Kläger kann zusätzlichen [X.] auch nicht aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen.

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird unabhängig von seiner umstrittenen dogmatischen Herleitung inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt. Er verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur [X.] 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 72; 16. Mai 2013 - 6 [X.] - Rn. 42). Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung willkürlich ist (vgl. [X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 62). Der Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat zur Folge, dass die gleichheitswidrig benachteiligten Arbeitnehmer die vorenthaltene Leistung verlangen können, von der sie ohne sachlichen Grund ausgeschlossen wurden (vgl. [X.]/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 606; [X.]/[X.] ArbR-HdB 15. Aufl. § 112 Rn. 31).

2. Der Kläger ist jedoch nicht von einer Begünstigung ausgenommen. Er fühlt sich vielmehr zu Unrecht gleichbehandelt und erstrebt eine Besserstellung gegenüber der Vergleichsgruppe der entsandten Beamten. Eine solche Rechtsfolge begründet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.

IV. Die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüche lassen sich schließlich nicht auf § 612 Abs. 2 BGB stützen.

1. Nach § 612 Abs. 2 BGB ist immer dann die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Im Streitfall ist die Vergütungshöhe aber durch die vertragliche Bezugnahme auf den [X.] Beschäftigte Ausland bestimmt.

2. Die Vergütungsvereinbarung ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB infolge unzureichenden [X.]s nichtig.

a) Die Frage, ob Tarifverträge am Maßstab des § 138 BGB überprüft werden können, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden (offengelassen von [X.] 30. November 1983 - 4 [X.] - [X.]E 44, 268, 278 ). In § 138 Abs. 1 BGB kommen elementare Gerechtigkeitsanforderungen, die der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegen, zum Ausdruck. Sie sind Ausfluss der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit und des Sozialstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 1 GG. Daran sind auch Tarifabschlüsse zu messen (vgl. [X.] 24. März 2004 - 5 [X.] - zu I 2 a bb der Gründe, [X.]E 110, 79).

b) Sittenwidrigkeit des Art. 1 § 4 Abs. 3 [X.] Beschäftigte Ausland käme allerdings nur in Betracht, wenn die Höhe des Arbeitsentgelts für die geschuldete Arbeitsleistung aufgrund des unzureichenden [X.]s dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspräche. Davon kann nach den Feststellungen des [X.] nicht ausgegangen werden. Ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen erreicht die monatlich gezahlte Grundvergütung nebst Auslandszuschlag sowie Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur privaten Altersvorsorge bei Weitem nicht die Grenze eines sittenwidrigen „Hungerlohns“.

V. Da alle vom Kläger mit dem Hauptantrag erhobenen Ansprüche auf zusätzlichen [X.] für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2010 schon nicht entstanden sind, kann offenbleiben, ob die Ansprüche für die Monate Januar 2007 bis März 2010 zudem aufgrund der neunmonatigen Ausschlussfrist des Art. 1 § 2 Abs. 1 [X.] Beschäftigte Ausland iVm. § 45 Nr. 15 [X.] ([X.]), § 37 Abs. 1 [X.]öD-AT verfallen wären.

B. Die gegen die Verwerfung der Berufung hinsichtlich des [X.] gerichtete Revision ist unzulässig. Sie gibt die Revisionsgründe nicht ausreichend an iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

I. Bei Verfahrensrügen iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss der Mangel, den die Revision geltend macht, genau bezeichnet werden. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur [X.] 13. November 2013 - 10 [X.] - Rn. 12). Bei mehreren [X.] muss für jeden Streitgegenstand eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. [X.] 24. März 2011 - 6 [X.] - Rn. 17). Vertretbar oder auch nur einleuchtend braucht die Rüge nicht zu sein. Die Revision muss sich jedoch mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese Erwägungen bekämpfen will. Das erfordert, dass in der Revisionsbegründung konkret darlegt wird, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers die Berufungsentscheidung mit Blick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage durchdenkt (vgl. zB [X.] 11. Juni 2013 - 9 [X.] 855/11 - Rn. 10).

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung für den Hilfsantrag nicht gerecht. Das [X.] hat die Berufung gegen die Abweisung des [X.] für unzulässig gehalten. Das hat der Kläger in der Revisionsbegründung als nicht nachvollziehbar angesehen und in der Folge seine materiell-rechtliche Begründung des [X.] unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit von Art. 1 § 4 Abs. 3 [X.] Beschäftigte Ausland wiederholt. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils. Hat das [X.] ein Prozessurteil erlassen, genügt eine Auseinandersetzung ausschließlich mit materiell-rechtlichen Fragen nicht (vgl. [X.]/[X.] Stand Juli 2011 § 74 Rn. 56). Die Revisionsbegründung muss in einem solchen Fall vielmehr erkennen lassen, aus welchen Gründen es fehlerhaft war, die Berufung gerade als unzulässig zu verwerfen. Der prozessuale Mangel der Revisionsbegründung bestand am Ende der [X.] fort. Der Kläger hat erst mit Schriftsatz vom 21. November 2013 und damit erheblich nach Ablauf der [X.] zu der Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen die Abweisung des [X.] Stellung genommen.

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Koch    

        

    Hoffmann    

                 

Meta

6 AZR 145/12

19.12.2013

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 4. Mai 2011, Az: 21 Ca 20059/10, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 612 BGB, § 138 BGB, § 55 BBesG, § 1 TVG, § 45 TVöD BT-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 AZR 145/12 (REWIS RS 2013, 52)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 52

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