Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2010, Az. 6 AZR 434/07

6. Senat | REWIS RS 2010, 8314

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Gegenstand

Diskriminierung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft hinsichtlich ehegattenbezogener Vergütungsbestandteile - Auslandszuschlag


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2007 - 2 Sa 1253/06 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2006 - 25 Ca 6094/06 - teilweise abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.479,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] aus 190,77 Euro seit dem 16. Oktober 2005 sowie aus jeweils weiteren 381,53 Euro seit dem 16. November 2005, seit dem 16. Dezember 2005, seit dem 16. Januar 2006, seit dem 16. Februar 2006, seit dem 16. März 2006 und seit dem 16. April 2006 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war bzw. ist, dem Kläger ab Mai 2006 jeweils zum 15. des Monats einen Auslandszuschlag wie für Verheiratete in der nach dem für den Beklagten geltenden Tarifrecht jeweils bestimmten Höhe zu zahlen, solange der Kläger mit einem eingetragenen Lebenspartner am auswärtigen Dienstort einen gemeinsamen Hausstand unterhält.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des nach Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu zahlenden [X.]s.

2

Der 1960 geborene Kläger ist bei dem [X.], dem in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betriebenen Kulturinstitut der [X.], als Dozent tätig. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 18. Dezember 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem [X.]-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen nach Maßgabe der zwischen dem [X.] und der [X.] ([X.]) abgeschlossenen Übernahmetarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Angestellten des [X.]s e.V. vom 10. September 2003 ([X.]) gelten für das Arbeitsverhältnis der aus Mitteln des [X.] vergüteten Angestellten des [X.] die Tarifverträge für die Angestellten des [X.] in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Einschlägige Abweichungen vom Tarifrecht des [X.] enthält der [X.] nicht. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass seit dem 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 in der für den [X.] geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

3

Am 24. Mai 2005 begründete der Kläger eine eingetragene Lebenspartnerschaft . Seit dem 15. Oktober 2005 ist er für den [X.] in [X.] tätig und unterhält dort seit Dienstbeginn einen gemeinsamen Hausstand mit seinem Lebenspartner. Der Beklagte zahlt dem Kläger neben dem nicht streitbefangenen [X.] der Stufe 2 einen [X.]. Der Anspruch darauf folgt aus § 45 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.] - Besonderer Teil Verwaltung ([X.]) in der für den [X.] geltenden Fassung ([X.]-[X.] ([X.])) vom 13. September 2005. Nach dessen noch bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung wird den Beschäftigten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland zu dem Tabellenentgelt (§ 15) in entsprechender Anwendung der §§ 55 bis 57 des [X.]besoldungsgesetzes ([X.]) ein [X.] nach den Sätzen der Anlagen [X.] bis e des [X.] gezahlt. Diese Bestimmung ist bis auf die Bezeichnung der Vergütung wortgleich mit der Sonderregelung 2d Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a zum [X.].

4

§ 55 [X.] idF der Bekanntmachungen vom 6. August 2002 ([X.]I S. 3020) bzw. vom 19. Juni 2009 ([X.] aF) ([X.]I S. 1434) lautet:

        

„(1)

Der [X.] wird nach den Aufstellungen in den Anlagen [X.] bis [X.] gewährt. Seine Höhe richtet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der Besoldungsgruppe des Beamten, [X.]s oder Soldaten und nach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden Stufe.

        

(2)

Nach der Anlage [X.] erhalten den [X.] verheiratete Beamte, [X.] und Soldaten, die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben. ...

        

(3)

Nach der Anlage [X.] erhalten den [X.]

                 

1.   

Beamte, [X.] und Soldaten, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländischen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,

                 

2.   

Beamte, [X.] und Soldaten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben,

                 

3.   

Beamte, [X.] und Soldaten, die in ihrer Wohnung am ausländischen Dienstort einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,

                 

4.   

verheiratete Beamte, [X.] und Soldaten mit eigenem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen wieder aufgegeben haben.

        

...

        
        

(5)

Beamte und Soldaten, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten anstelle des [X.]es nach den Anlagen [X.] bis [X.] den [X.] nach den Anlagen [X.] bis [X.].

        

...“

        

5

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum [X.]besoldungsgesetz ([X.]VwV) vom 11. Juli 1997 idF vom 26. Juli 2000 ([X.]. 1997 S. 314) bestimmen zu § 55 [X.] aF:

        

„55.1

Zu Absatz 1:

        

55.1.1

Mit dem [X.] werden insbesondere die materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen abgegolten, die durch die Auslandsverwendung entstehen. ...

        

55.2

Zu Absatz 2:

        

55.2.1

Die Gewährung des [X.]s nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f setzt voraus, daß der Besoldungsempfänger am ausländischen Dienstort mit seinem Ehegatten eine gemeinsame Wohnung bewohnt und sich der Ehegatte überwiegend dort aufhält. ...

        

...

        
        

55.3

Zu Absatz 3:

        

…       

        
        

55.3.3

Der nach Nummer 3 zu zahlende [X.] nach Anlage VI b bzw. Anlage VI g wird auf Antrag gewährt. Die aufgenommene Person muß von dem Besoldungsempfänger überwiegend unterhalten werden. Das ist, sofern nicht höhere Kosten glaubhaft gemacht werden, dann der Fall, wenn die Eigenmittel der zu unterhaltenen Person monatlich das Vierfache des Betrages, um den sich der Familienzuschlag eines Besoldungsempfängers der Besoldungsgruppe A 6 bei mehr als einem Kind für jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht, nicht übersteigen. ...

        

55.3.4

…       

                 

§ 55 Abs. 3 Nr. 4 findet keine Anwendung auf Besoldungsempfänger, deren Ehegatten nicht an den ausländischen Dienstort umziehen und die nicht beabsichtigen, am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung zu gründen. Diese Besoldungsempfänger erhalten, wenn sie nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 erfüllen, den [X.] nach Anlage VI c bzw. Anlage VI h.

                 

...

        

...“

        

6

Mit Wirkung zum 1. Juli 2010 sind die Auslandsbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des [X.]dienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 ([X.]I S. 160) grundlegend neu geregelt worden. Der [X.] ist nunmehr in § 53 [X.] wie folgt geregelt:

        

„(1)

Der [X.] gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des [X.] und der Belastungen, zusammengefasst in [X.], sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. ...

        

(2)

Der [X.] für den Beamten, [X.] oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage [X.] gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, [X.] oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 vom Hundert. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage [X.] gezahlt. ...

        

...

        
        

(4)

Im [X.] berücksichtigungsfähige Personen sind:

                 

1.   

Ehepartner, die mit dem Beamten, [X.] oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben,

                 

2.   

Kinder, ...

                 

3.   

Personen, denen der Beamte, [X.] oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf.

        

...“

                 

7

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 24. November 2009 zum [X.] - Besonderer Teil Verwaltung ([X.]) - ist § 45 Nr. 8 [X.]-[X.] ([X.]) mit Wirkung zum 1. Juli 2010 wie folgt geändert worden:

        

„(1) Beschäftigten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland werden zu dem Tabellenentgelt (§ 15) Auslandsbezüge in entsprechender Anwendung der §§ 15 und 52 bis 55 des [X.]besoldungsgesetzes gezahlt. ...

        

(2) Die Tabelle [X.] der Anlage [X.] [X.]besoldungsgesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Zeilen des [X.]es ‚Grundgehaltsspanne von - bis’ der [X.] nach [X.] ([X.]) Anwendung findet. Die Beträge der [X.] ([X.]) nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. …

        

...“

8

Der Kläger forderte den [X.] mit Schreiben vom 23. September 2005 auf, ihm ab Beginn seiner Tätigkeit in [X.] den [X.] wie für Verheiratete zu zahlen.Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 und 24. Januar 2006 unter Hinweis auf das Besserstellungsverbot ab. Dieses verbiete es, Beschäftigte des [X.] als Empfänger öffentlicher Zuwendungen des [X.] besser zu stellen als vergleichbare Beschäftigte des [X.]. Da bei Beschäftigten des [X.] die eingetragene Lebenspartnerschaft beim [X.] nicht berücksichtigt werde, dürfe der Beklagte als Zuwendungsempfänger des [X.] diese Leistung seinen Beschäftigen ebenfalls nicht gewähren.

9

Mit der im Mai 2006 eingereichten Klage begehrt der Kläger Zahlung des [X.]s in der Höhe, wie er Verheirateten gezahlt wird, für die [X.] vom 15. Oktober 2005 bis 30. April 2006 sowie die Feststellung dieses Anspruchs für die Zukunft. Die Differenz zu dem ihm gezahlten [X.] betrug bei Klageerhebung unstreitig monatlich 381,53 Euro brutto.

Der Kläger ist der Auffassung, der Anspruch ergebe sich bereits aus einer richtlinienkonformen Auslegung des [X.]. Unter „verheirateten“ Beamten iSd. § 55 [X.] seien auch verpartnerte gleichgeschlechtliche Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu verstehen. Jedenfalls erwachse sein Anspruch für die [X.] bis zum Inkrafttreten des [X.] aus der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/[X.], seit dem 18. August 2006 aus dem [X.]. [X.] Beschäftigte würden mittelbar wegen ihrer sexuellen Identität benachteiligt, ohne dass der Schutz der Ehe diese Benachteiligung erfordere. Insoweit sei die tarifliche Verweisung auf § 55 [X.] unwirksam.

Schließlich werde er auch gleichheitswidrig iSv. Art. 3 GG diskriminiert. Äußerer Anknüpfungspunkt für den [X.] sei die Ehe. Maßgeblicher Unterschied zwischen den Rechtsinstituten der Ehe und der Lebenspartnerschaft sei die sexuelle Identität der Partner. Wegen der durch die Lebenspartnerschaft begründeten gegenseitigen Pflichten, insbesondere der wechselseitigen Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt, persönlichem Beistand und gegenseitiger Fürsorge könnten eingetragene Lebenspartnerschaften nicht behandelt werden wie ein loses Zusammenleben zweier Personen ohne weitere gegenseitige Verpflichtungen.

Der Kläger hat beantragt,

        

1.   

den [X.] zu verurteilen, an den Kläger 2.479,95 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] in im Einzelnen aufgeführter gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.   

festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger die Voraussetzungen des erhöhten [X.]s für „Verheiratete“ von dem [X.] als erfüllt anzusehen sind, solange der Kläger mit einem eingetragenen Lebenspartner am auswärtigen Dienstort einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Es wird weiter festgestellt, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger künftig den erhöhten [X.] als Vergütung monatlich im Voraus in der jeweils geltenden Höhe zu bezahlen.

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, ein [X.] in der Höhe, wie der Kläger ihn geltend mache, stehe nur Verheirateten zu. Lebenspartnerschaft sei keine Ehe im Sinne des Sprachgebrauchs. Der [X.] sei erst nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes verhandelt worden, so dass davon auszugehen sei, dass die Tarifvertragsparteien dieses Gesetz gekannt hätten, ohne jedoch eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe hinsichtlich des [X.]s gleichzustellen. Auch der Gesetzgeber habe bislang entgegen seiner ursprünglichen Absicht im [X.]besoldungsrecht keine Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe vorgenommen. Eine Ungleichbehandlung mit Verheirateten liege nicht vor. Die Ehe sei ein sachlich zulässiger Differenzierungsgrund.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist im Wesentlichen begründet. [X.]er Kläger hat Anspruch auf den beziffert eingeklagten [X.] nach der Anlage [X.] zu § 55 [X.] aF und auf die begehrte Feststellung nach Maßgabe seines auszulegenden Feststellungsantrags.

A. Soweit der Kläger einen „erhöhten“ [X.] beansprucht, verstehen die Parteien darunter übereinstimmend nicht den Anspruch auf einen erhöhten [X.] nach den Anlagen [X.] bis [X.] zu § 55 [X.] aF gemäß § 55 Abs. 5 [X.] aF iVm. der Verordnung über die Zahlung eines erhöhten [X.]s vom 18. Juli 1997 ([X.]) ([X.]). [X.] ist vielmehr allein der vom Kläger reklamierte Anspruch auf den Verheirateten gezahlten [X.] nach der Anlage [X.] zu § 55 [X.] aF. [X.]as hat auch der [X.]eklagte so verstanden.

[X.]. [X.]as erforderliche Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag liegt vor. [X.]er Kläger hat bereits in der Klageschrift angekündigt, dass er auch nach [X.]eendigung seiner Tätigkeit für den [X.] in [X.] weitere Auslandseinsätze für den [X.] plant.

Ungeachtet der Änderung der tariflichen Regelung des § 45 Nr. 8 [X.] ([X.]) durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum [X.] im [X.] an die Neugestaltung der gesetzlichen Regelung über den [X.] durch das [X.] vom 5. Februar 2009 ([X.]) ([X.]I S. 160) besteht das Feststellungsinteresse auch über den 1. Juli 2010 hinaus fort. [X.]ie Neufassung des § 45 Nr. 8 [X.] ([X.]) findet wegen der dynamischen Fassung der [X.] im Arbeitsvertrag und im [X.] des [X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Aufgrund der [X.]ezugnahme in § 45 Nr. 8 Abs. 1 [X.] ([X.]) in der ab 1. Juli 2010 geltenden Fassung hat der Kläger zwar ab diesem [X.]punkt gemäß § 53 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3 [X.] Anspruch auf einen [X.], der der Höhe nach dem entspricht, den ein verheirateter [X.]eamter für seinen Ehegatten erhält, wenn er mit seinem Lebenspartner in einer Wohnung lebt, die der Kläger allein unterhält (vgl. Rundschreiben des [X.] vom 5. März 2010 - [X.] 5 - 220 210-2/45 - Informationen zur [X.] unter I 5; vgl. zum Anspruch verpartnerter [X.]eamter auf den Familienzuschlag der Stufe 1 unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 [X.] allgemein [X.]VerwG 26. Januar 2006 - 2 [X.] 43.04 - [X.]VerwGE 125, 79). Solange jedoch nicht feststeht, dass - abweichend von der bisherigen Regelung für den [X.] in 55.3.3 [X.]VwV - in der nach § 53 Abs. 7 [X.] noch zu erlassenden Verordnung keine Eigenmittelgrenzen festgesetzt werden, bei deren Überschreiten ein überwiegendes Unterhalten des Unterhaltsberechtigten verneint würde, bleibt ein Anspruch des [X.] auf den begehrten [X.] in Frage gestellt, was sein Feststellungsinteresse auch über den 1. Juli 2010 hinaus begründet.

[X.]. Prüfungsmaßstab ist § 45 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. a [X.] ([X.]) in seiner jeweils gültigen Fassung und nicht unmittelbar § 55 [X.] in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung bzw. § 53 [X.] in der ab 1. Juli 2010 geltenden Fassung.

I. [X.]ie Tarifpartner haben in § 45 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. a [X.] ([X.]) wirksam auf die für die Auslandsbezüge von [X.]eamten geltenden gesetzlichen [X.]estimmungen verwiesen.

1. Zwar können Tarifvertragsparteien die ihnen zugewiesene Rechtssetzungsbefugnis nicht auf [X.]ritte delegieren. [X.]ie ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG übertragene Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, umfasst jedoch auch die [X.]efugnis, in Tarifverträgen des öffentlichen [X.]ienstes auf die für [X.]eamte geltenden gesetzlichen [X.]estimmungen zu verweisen, sofern diese [X.]estimmungen eindeutig sind und mit der tariflichen Regelung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen ([X.] 7. September 1982 - 3 AZR 1252/79 - [X.]E 41, 47, 51; Nachweise zu zulässigen Verweisungen auf beamtenrechtliche [X.]estimmungen 14. März 2007 - 5 [X.] - Rn. 28, [X.]E 122, 12). [X.]ei derartigen Verweisungen ist sichergestellt, dass dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs Rechnung getragen wird (vgl. [X.] 29. August 2001 - 4 [X.] [X.]E 99, 10, 16; 9. Juli 1980 - 4 [X.] - [X.]E 34, 42, 54). [X.]ie Tarifvertragsparteien können die Verweisung auf die gesetzlichen [X.]estimmungen jederzeit aufheben oder - wie sie es mit § 45 Nr. 8 [X.] ([X.]) idF des [X.] Nr. 8 für die [X.] nach dem 1. Juli 2010 getan haben - modifizieren. Sie bleiben so Herr des Verfahrens (vgl. [X.] 15. [X.]ezember 2005 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 116, 346).

2. [X.]as in [X.]ezug genommene [X.]esoldungsrecht weist den erforderlichen engen Zusammenhang mit der tariflichen Regelung in§ 45 Nr. 8 [X.] ([X.]) auf. [X.]ie ins Ausland entsandten Angestellten treffen infolge ihrer Auslandsverwendung dieselben materiellen und immateriellen [X.]elastungen, die gemäß 55.1.1 [X.]VwV Zweck der [X.] sind, wie entsandte [X.]eamte (vgl. [X.] 21. November 1996 - 6 [X.] - [X.] § 2 [X.] Nr. 1 = [X.] [X.] SR 2d Nr. 7 Kaufkraftausgleich Nr. 1 zur Vorgängerregelung in Nr. 7 Abs. 2 SR 2d [X.]). [X.]ie Regelung des § 45 Nr. 8 [X.] ([X.]) weist auch zum [X.] den erforderlichen engen sachlichen Zusammenhang auf. [X.]ies folgt bereits daraus, dass der [X.]eklagte hinsichtlich des hier im Streit stehenden [X.] unstreitig vom [X.] refinanziert wird.

3. [X.]ie für den Tarifvertrag vorgeschriebene Schriftform (§ 1 Abs. 2 TVG) ist durch die Verkündung als Gesetz und Veröffentlichung im [X.]esanzeiger gewahrt (vgl. [X.] 15. [X.]ezember 2005 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 116, 346).

II. § 45 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. a [X.] ([X.]) ist nach den für Tarifnormen geltenden Maßstäben auszulegen und auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen (vgl. [X.] FS Wißmann S. 80, 91). [X.]ie [X.]ezugnahme auf § 55 [X.] bzw. § 53 [X.] wirkt wie eine wörtliche Übernahme dieser Regelungen in den TVö[X.] (vgl. [X.] 29. Januar 2008 - 3 [X.] § 4 Nachwirkung Nr. 49; 10. März 2004 - 4 [X.]/03 - EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 36). [X.]ie gesetzlichen [X.]estimmungen über den [X.] entfalten deshalb im [X.]ereich des TVö[X.] Wirkung als Tarifrecht (vgl. [X.] 11. September 2003 - 6 [X.] - [X.]E 107, 272, 274 für die [X.]ezugnahme auf das [X.]; vgl. [X.] 14. Juni 1972 - 4 [X.] - [X.]E 24, 300, 305 für die [X.]ezugnahme auf den [X.] nach § 26 [X.] 1971).

[X.]. § 45 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. a [X.] ([X.]) iVm. § 55 Abs. 2 [X.] gewährt dem Kläger für die [X.] bis zum 30. Juni 2010 keinen Anspruch auf den [X.] nach der Anlage [X.] zu § 55 [X.].

I. Anspruch auf den Zuschlag nach der Anlage [X.] haben nach § 55 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur verheiratete [X.]eamte. [X.]er Kläger ist ungeachtet der von ihm begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht verheiratet im Sinne dieser gesetzlichen [X.]estimmung. [X.]ie eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe iSd. §§ 1310 ff. [X.]. Zu den wesentlichen Strukturprinzipien der Ehe gehört die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner. [X.]ie Lebenspartnerschaft erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie ist von der Gleichgeschlechtlichkeit der Partner gekennzeichnet und damit keine Ehe iSd. Art. 6 Abs. 1 GG, wie sie § 55 Abs. 2 [X.] ersichtlich voraussetzt (vgl. [X.] 29. April 2004 - 6 [X.] - [X.]E 110, 277, 281 für § 29 Abschn. [X.] 2 Nr. 1 [X.]; [X.]VerwG 15. November 2007 - 2 [X.] 33.06 - [X.], 868 für § 40 [X.]). [X.]er Kläger hat deshalb nach der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 3 [X.], die Inhalt der auf ihn Anwendung findenden tariflichen Regelungen geworden ist, lediglich Anspruch auf den [X.] nach der Anlage [X.] und damit auf 85 % des nach der Anlage [X.] zu § 55 [X.] zu zahlenden Zuschlags ([X.] in [X.]/Summer [X.] Stand April 2005 § 55 Rn. 3). [X.] dafür ist nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 [X.] jedenfalls die Vollendung des 40. Lebensjahres des 1960 geborenen [X.].

II. [X.]urch die Schaffung des [X.] der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist auch keine nachträgliche, unbewusste Regelungslücke im Tarifrecht entstanden.

1. § 45 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. a [X.] ([X.]) gewährt auch nach Inkrafttreten des neuen [X.] des öffentlichen [X.]ienstes, mit dem grundsätzlich der im [X.] vorgesehene ehegattenbezogene Vergütungsbestandteil abgeschafft worden ist, den im Ausland beschäftigten Angestellten weiter ehegattenbezogene Leistungen. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben insoweit an der Regelung der Nr. 7 SR 2d zum [X.] inhaltlich festgehalten und sie in den TVö[X.] übertragen. [X.]ei Abschluss der Tarifverhandlungen im September 2005 war das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG - vom 16. Februar 2001 [[X.]I S. 266]) bereits seit mehr als vier Jahren in [X.]. Im Gesetzgebungsverfahren war ursprünglich vorgesehen, die [X.]estimmungen des [X.]esbesoldungsgesetzes, die sich auf das [X.]estehen einer Ehe beziehen, auf die Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden (Art. 3 § 10 des Entwurfs des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 4. Juli 2000 - [X.]T-[X.]rucks. 14/3751). [X.]ieses Vorhaben ist jedoch an der fehlenden Zustimmung des [X.]esrates gescheitert. Im [X.]esoldungs- und [X.]eamtenversorgungsrecht ist daher anders als bei Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld, Sonderurlaub und Laufbahnrecht (vgl. Art. 5 Abs. 4 bis 13 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts - [X.] - vom 15. [X.]ezember 2004 [[X.]I S. 3396]) keine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe erfolgt.

Es erscheint ausgeschlossen, dass den Tarifvertragsparteien des TVö[X.] diese Rechtslage und -entwicklung bei Neuregelung des [X.] nicht bekannt war. Tatsächlich haben sie punktuell im TVö[X.] Leistungen auch für Arbeitnehmer vorgesehen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, nämlich beim Sterbegeld (§ 23 Abs. 3 TVö[X.]) und bei der Arbeitsbefreiung (§ 29 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. a und b TVö[X.]). Gleichwohl haben sie für die Vergütung ins Ausland [X.] Angestellter am pauschalen Verweis auf das [X.]eamtenrecht festgehalten. [X.]ieses schließt jedoch nach Wortlaut und Systematik, wie dargelegt, eindeutig den Anspruch verpartnerter [X.]eamter auf den Zuschlag nach der Anlage [X.] zu § 55 [X.] aus. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben also eingetragene Lebenspartner durch den Verweis auf die bestehende Gesetzeslage bewusst von dem tariflichen Anspruch auf einen [X.] nach der Anlage [X.] zu § 55 [X.] ausgenommen. Eine ergänzende Tarifauslegung scheidet deshalb aus (vgl. [X.] 29. April 2004 - 6 [X.] - [X.]E 110, 277, 284).

2. Auch der [X.] enthält hinsichtlich des Anspruchs verpartnerter Angestellter auf den [X.] keine unbewusste Regelungslücke. Mit diesem Tarifvertrag haben die Tarifvertragsparteien den jeweiligen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien des öffentlichen [X.]ienstes zu dem ihrem gemacht. Ebenso wenig wie im TVö[X.] liegt deshalb im [X.] eine Regelungslücke vor.

E. § 45 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. a [X.] ([X.]) in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung hält einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand. [X.]iese Regelung benachteiligt den Kläger gleichheitswidrig, weil sie ihm als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft anders als einem verheirateten Angestellten des [X.] den [X.] nach der Anlage [X.] zu § 55 [X.] versagt.

I. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. [X.]ie [X.] der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die [X.]urchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen [X.]ifferenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. [X.]abei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden [X.]ifferenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in [X.]ezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine [X.] zusteht. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen ([X.] 18. [X.]ezember 2008 - 6 [X.] § 11 Nr. 2 = EzTö[X.] 320 [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 13).

II. [X.]ie von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung ist selbst bei typisierender [X.]etrachtung und unter [X.]eachtung des den Tarifvertragsparteien zukommenden Gestaltungsspielraums gleichheitswidrig.

1. [X.]ie gesetzliche Regelung über den [X.] in § 55 [X.], die die Tarifvertragsparteien in ihren Gestaltungswillen aufgenommen und in ihr Normgefüge inkorporiert haben, benachteiligt den Kläger zwar nicht unmittelbar wegen seines Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 GG). [X.]ieses Merkmal bezieht sich auf die Ungleichbehandlung von Frauen einerseits und Männern andererseits. § 55 [X.] differenziert bei der Höhe des [X.]s jedoch nicht nach dem Geschlecht, sondern nach dem Familienstand. Nur Verheiratete erhalten den höchstmöglichen Zuschlag. § 45 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. a [X.] ([X.]) macht die Höhe des [X.]s nicht vom Geschlecht der Angestellten, sondern von der [X.] einer Personenverbindung abhängig. Männer und Frauen werden insoweit gleichbehandelt. Sie können eine Ehe mit einer Person des anderen Geschlechts eingehen, nicht jedoch mit einer ihres eigenen Geschlechts. Umgekehrt können sie eine Lebenspartnerschaft mit einer Person ihres eigenen Geschlechts begründen, nicht aber mit der des anderen Geschlechts (vgl. [X.] 17. Juli 2002 - 1 [X.], 2/01 - [X.]E 105, 313, 352; 20. September 2007 - 2 [X.]vR 855/06 - Rn. 15, [X.], 209).

2. [X.]ie Norm knüpft aber an die sexuelle Orientierung homosexueller Menschen mittelbar nachteilige vergütungsrechtliche Folgen, indem sie eingetragene Lebenspartner von Leistungen, die mit dem [X.]estand einer Ehe verbunden sind, ausnimmt. [X.]ie Ehe wird typischerweise von Heterosexuellen, die eingetragene Lebenspartnerschaft von Homosexuellen eingegangen. [X.]ie Ungleichbehandlung von Verheirateten und Verpartnerten durch § 55 [X.] knüpft damit an ein Persönlichkeitsmerkmal, das mit den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten vergleichbar ist und zur [X.]iskriminierung einer Minderheit führen kann. [X.] werden deshalb durch Leistungen, die den [X.]estand einer Ehe voraussetzen und verpartnerten Homosexuellen deshalb nicht gewährt werden, Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung ungleich behandelt ([X.] 7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - Rn. 87, 92, [X.], 642; 20. September 2007 - 2 [X.]vR 855/06 - Rn. 21, [X.], 209). [X.]eshalb unterliegen die Tarifvertragsparteien, die diese Ungleichbehandlung über § 45 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. a [X.] ([X.]) in das Tarifrecht übernommen haben, einer weitergehenden [X.]indung als bei einer bloßen sachverhaltsbezogenen Ungleichbehandlung. Für eine zulässige [X.]ifferenzierung bei der Höhe des an verheiratete und verpartnerte Angestellte gezahlten [X.]s ist ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung erforderlich, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. [X.] 7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - Rn. 86, aaO). Es müssen also zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft als rechtlich unterschiedlich ausgestalteten Formen auf [X.]auer angelegter, rechtlich verfestigter Partnerschaften bezogen auf den Zweck des [X.]s bei typisierender [X.]etrachtung erhebliche Unterschiede bestehen, die die unterschiedliche Höhe des gezahlten [X.]s rechtfertigen. Mit diesem strengen Kontrollmaßstab bei einer auf die sexuelle Orientierung bezogenen Ungleichbehandlung schließt das [X.]esverfassungsgericht ausdrücklich an die Rechtsentwicklung im Europarecht an (vgl. 7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - Rn. 88, 93, aaO; zur Möglichkeit, das Verbot der [X.]iskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung des Art. 1 der [X.]/[X.] europarechtlich als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu begreifen siehe [X.]Temming [X.] 2010, 185, 189 f.).

3. Ein weiter gesteigerter Rechtfertigungsbedarf ergibt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien des TVö[X.] auch die Regelung des § 55 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in ihr Normgefüge übernommen haben. [X.]anach erhalten den [X.] nach der Anlage [X.] des § 55 [X.] ohne weitere Anspruchsvoraussetzungen auch [X.]eamte, [X.] und Soldaten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. [X.]iese [X.]egünstigung von Ledigen allein wegen ihres höheren Lebensalters steht nicht im Einklang mit der sonstigen Systematik der an die gesetzliche Unterhaltspflicht oder die darauf zurückgehende [X.]edarfssituation knüpfenden Entgeltbestandteile, wie sie § 29 Abschn. [X.] [X.] vorsah und wie sie die [X.]eamtenbesoldung in §§ 40, 55 [X.] nach wie vor enthält. Es handelt sich vielmehr um ein Relikt aus der [X.] vor dem Haushaltsstrukturgesetz 1975, mit dem zum 1. Januar 1976 die Gleichstellung von nichtverheirateten, über 40-jährigen [X.]eamten mit verheirateten [X.]eamten beim Familienzuschlag abgeschafft worden ist (vgl. [X.] in [X.]/Summer [X.] Stand April 2005 § 55 Rn. 4). [X.]ementsprechend ist diese [X.]egünstigung Lediger in der Neuregelung des [X.]s in § 53 [X.] ab dem 1. Juli 2010 nicht mehr vorgesehen. [X.]er Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass die bisherige [X.]egünstigung über 40-jähriger Lediger sachlich nicht mehr gerechtfertigt sei ([X.]T-[X.]rucks. 16/7076 S. 144).

[X.]ie Regelung des § 55 Abs. 3 Nr. 2 [X.] führt dazu, dass ein Lediger, über 40-jähriger Angestellter einen ebenso hohen [X.] erhält wie ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Angestellter, der seinen Lebenspartner in den Haushalt aufgenommen hat und ihn überwiegend unterhält, weil dessen Eigenmittel die in 55.3.3 [X.]VwV aufgeführte Grenze unterschreiten. [X.]ei typisierender [X.]etrachtung hat der verpartnerte Angestellte jedoch unabhängig von seinem Alter durch die Aufnahme einer weiteren, von ihm zu unterhaltenden Person höhere Aufwendungen zu tragen als der über 40-jährige ledige Angestellte.

Eine derartige Systemwidrigkeit begründet zwar für sich allein noch keinen Gleichheitsverstoß. Sie indiziert einen solchen Verstoß aber und verlangt das Vorliegen plausibler Gründe für den [X.] (st. Rspr., vgl. nur [X.] 6. November 1984 - 2 [X.] - [X.]E 68, 237, 253; zuletzt 7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - Rn. 94, [X.], 642; vgl. auch [X.]/[X.] 10. Aufl. Art. 3 GG Rn. 43).

4. [X.]ie Ungleichbehandlung von verheirateten und verpartnerten Angestellten in [X.]ezug auf den [X.] ist gemessen an diesen gesteigerten Anforderungen nicht gerechtfertigt.

a) Zur [X.]egründung der [X.]ifferenzierung reicht der bloße Verweis auf Art. 6 Abs. 1 GG als in der Verfassung selbst enthaltenen [X.]ifferenzierungsgrund nicht aus.

aa) [X.]er Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 GG richtet sich nur an die staatliche Ordnung, nicht aber an die Tarifvertragsparteien als Vereinigungen privaten Rechts ([X.] 18. [X.]ezember 2008 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.] § 11 Nr. 2 = EzTö[X.] 320 [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 13). [X.]ie Gewährung von Leistungen, deren Zweck es ist, Anreize zur Eheschließung oder zur Aufrechterhaltung der Ehe zu schaffen, liegt außerhalb der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien ([X.] 26. Oktober 2006 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 120, 55).

bb) Allerdings dürfen Tarifvertragsparteien bei der Gewährung [X.] Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis typisierend an die durch Eheschließung geschaffene Pflichtenlage anknüpfen, weil insoweit ein [X.]ezug zu Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und damit zur Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien besteht (vgl. [X.] 29. April 2004 - 6 [X.] - [X.]E 110, 277, 286). Regelungen, die derart differenzieren, müssen jedoch sachlich gerechtfertigt sein. Hierfür bedarf es jenseits des bloßen Abstellens auf die Ehe iSd. Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die [X.]enachteiligung anderer Lebensformen, die wie die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt ([X.] 7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - Rn. 105, [X.], 642; vgl. auch [X.] FS Wißmann S. 80, 88).

cc) [X.]ie Ausführungen des [X.]esverfassungsgerichts, wonach zur [X.]egründung der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz nicht ausreiche, binden den [X.].

(1) Gemäß § 31 Abs. 1 [X.]G entfalten die Entscheidungen des [X.]esverfassungsgerichts eine über den Einzelfall hinausgehende [X.]indungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Fachgerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. [X.] 5. [X.]ezember 2005 - 2 [X.]vR 1964/05 - Rn. 74, NJW 2006, 672; 10. Juni 1975 - 2 [X.]vR 1018/74 - [X.]E 40, 88, 94).

(2) Tragend für eine Entscheidung sind jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele ([X.] 18. Januar 2006 - 2 [X.]vR 2194/99 - [X.]E 115, 97; 12. November 1997 - 1 [X.] - und - 1 [X.]vR 307/94 - [X.]E 96, 375, 404 f.).

[X.]anach sind die Ausführungen des [X.]esverfassungsgerichts zum unzureichenden Rechtfertigungsgehalt des Schutzes der Ehe tragend und bindend. Unabhängig davon, dass diese Ausführungen sich lediglich auf den konkret zu entscheidenden Fall und damit auf die Hinterbliebenenversorgung von eingetragenen Lebenspartnern beziehen, beruht die Entscheidung in ihrem Ergebnis darauf, dass allein mit Art. 6 Abs. 1 GG die [X.]ifferenzierung zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten nicht gerechtfertigt werden könne, sondern darüber hinaus ein gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel hinreichend gewichtiger Sachgrund vorliegen müsse. [X.]iese Ausführungen des [X.]esverfassungsgerichts über die Interpretation der Reichweite des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG, die es im Übrigen auch zum Leitsatz gemacht hat, binden deshalb den [X.].

dd) Art. 6 Abs. 1 GG ist damit nicht inhaltsentleert (so aber [X.] [X.] 2009, 772, 773). [X.]ifferenzierungen zugunsten von Ehepaaren gegenüber anderen, auch staatlich geordneten und rechtlich verfestigten [X.] (zu diesem [X.]egriff siehe [X.] 29. April 2004 - 6 [X.] - [X.]E 110, 277, 280), wie es die eingetragene Lebenspartnerschaft ist, bleiben entgegen kritischer Stimmen, die gegen die Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts laut geworden sind, jedenfalls im Tarifbereich, aber wohl auch bei gesetzlichen Regelungen zulässig ([X.], 41, 42). Voraussetzung für eine zulässige [X.]ifferenzierung ist jedoch, dass es in der Lebenssituation von Ehepartnern und von in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden bei typisierender [X.]etrachtung Unterschiede gibt, die den Ausschluss der Lebenspartner von einer an die Ehe anknüpfenden Leistung rechtfertigen. Ebenso wäre eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt, wenn der von der Leistung verfolgte Zweck typischerweise bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht erreicht werden kann.

b) Weitere Gründe, die es rechtfertigen, den Kläger, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, bis zum 30. Juni 2010 vom [X.] nach der Anlage [X.] zu § 55 [X.] auszunehmen, liegen nicht vor.

aa) [X.]ie Tarifvertragsparteien haben im TVö[X.] wie bisher an die Regelungen im [X.]esbesoldungsrecht angeknüpft. Eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem gesetzlichen Regelungsinhalt oder gemeinsame Überlegungen, welche sachlichen Gründe gerade auf [X.] für eine Versagung des [X.]s nach der Anlage [X.] zu § 55 [X.] bei Angestellten sprechen, die einen eingetragenen Lebenspartner in ihren Haushalt aufgenommen haben, sind vom [X.] nicht festgestellt. Ohnehin könnten derartige Überlegungen keine [X.]erücksichtigung finden, weil sie im [X.] keinen Niederschlag gefunden haben. Für Tarifverträge gilt der Grundsatz der objektiven Auslegung. [X.]ie den Normen des Tarifvertrags Unterworfenen müssen unmittelbar aus dem Tarifvertrag selbst erkennen können, welchen Regelungsgehalt die Tarifnormen haben und welche Ansprüche sie daraus herleiten können. Sie können nicht auf Auskünfte ihrer Koalitionen verwiesen werden (vgl. [X.] 5. Februar 2009 - 6 [X.] - Rn. 23, EzTö[X.] 100 TVö[X.]-AT § 8 Rufbereitschaftsentgelt Nr. 5). Auch ein eigenständiger Regelungswille der Tarifvertragsparteien des [X.] ist nicht erkennbar.

bb) Auch objektiv bestehen keine Gründe, die die Herausnahme des [X.] aus der Regelung in § 55 Abs. 2 [X.] sachlich rechtfertigen können.

(1) [X.]er [X.] soll den quantitativen und qualitativen Mehraufwand sowie die immateriellen [X.]elastungen, die durch eine Tätigkeit im Ausland anfallen, pauschal abgelten (55.1.1 [X.]VwV; [X.]VerwG 21. August 1997 - 2 [X.] 40.96 - [X.] 1998, 46). [X.]er Zuschlag ist für die in § 55 Abs. 2 bis Abs. 4 [X.] geregelten Konstellationen unterschiedlich hoch bemessen. [X.]ie höchsten [X.]elastungen hat der Gesetzgeber bei verheirateten [X.]eamten, [X.]n und Soldaten angenommen, die mit ihrem Ehegatten am ausländischen [X.]ienstort eine gemeinsame Wohnung haben. Nach seiner Einschätzung sind diese [X.]elastungen bei [X.], die aus den in § 55 Abs. 3 [X.] genannten Gründen einen eigenen Hausstand führen, um 15 % geringer.

[X.]er Gesetzgeber ist damit auch im Rahmen des § 55 [X.] davon ausgegangen, dass durch das bloße Eingehen einer Ehe materielle Mehraufwendungen entstehen, die im Rahmen eines [X.] Ausgleichs gemildert werden müssten (vgl. zu dieser Annahme des Gesetzgebers für den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]VerwG 9. Mai 2006 - 2 [X.] 12.05 - zu 3 b der Gründe, [X.] 2006, 617; für die entsprechende Annahme der Tarifvertragsparteien für den [X.] der Stufe 2 nach § 29 Abschn. [X.] [X.] vgl. [X.] 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.] § 5 Nr. 1 = EzA GG Art. 3 Nr. 107). [X.]iese Annahme des Gesetzgebers haben sich die Tarifvertragsparteien des TVö[X.] zu Eigen gemacht.

(2)Unterschiede bei den durch die Aufnahme des Ehegatten bzw. des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in den Haushalt eines im Ausland tätigen Angestellten entstehenden [X.]elastungen, die die Zahlung eines höheren [X.]s an den verheirateten Angestellten rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. [X.]urch die Aufnahme einer weiteren Person in den Haushalt entstehen zusätzliche räumliche Anforderungen. Soweit der Gesetzgeber die dadurch entstehenden Kosten einer größeren Wohnung abdecken will, treffen derartige Kosten auch den Angestellten, der seinen eingetragenen Lebenspartner bei sich aufnimmt. Auch die Mehrkosten hinsichtlich des laufenden Lebensunterhalts unterscheiden sich nicht. Soweit der [X.]erufstätigkeit des Ehegatten im Ausland aus Mangel an geeigneten Stellen, wegen Sprachschwierigkeiten oder wegen kultureller [X.]esonderheiten Hindernisse entgegenstehen mögen und der [X.] auch zum Ausgleich der dadurch entstehenden materiellen und immateriellen [X.]elastungen bestimmt sein sollte, trifft diese Erschwernis bei typisierender [X.]etrachtung auch auf einen eingetragenen Lebenspartner zu. Auch hinsichtlich der übrigen immateriellen [X.]elastungen einer Auslandstätigkeit sind keine Unterschiede zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern erkennbar.

cc) [X.]arüber hinaus wäre selbst dann, wenn man eine grundsätzliche [X.]evorzugung der Ehe hinsichtlich der Höhe des [X.]s noch zuließe, die Unterscheidung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern durch die konkrete Ausgestaltung des § 55 [X.] bis zum 30. Juni 2010 unverhältnismäßig. Im Unterschied zu der [X.] in § 29 Abschn. [X.] [X.] und der Familienzuschlagsregelung in § 40 [X.] beschränkt sich die [X.]egünstigung verheirateter Angestellter bei dem [X.] durch den Verweis auf § 55 [X.] nämlich nicht darauf, dass Verheirateten der höchstmögliche [X.] allein aufgrund ihres [X.] und ohne [X.]erücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten zusteht, während verpartnerte Angestellte des [X.] eine konkrete finanzielle [X.]elastung durch die in den Haushalt aufgenommene Person nachweisen müssen. Auch wenn er einen derart erweiterten Haushalt führt, erhält der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Angestellte des [X.] den [X.] noch bis zum 30. Juni 2010 nicht in derselben Höhe wie ein verheirateter Angestellter, der mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führt, obwohl - wie ausgeführt - die dadurch entstehenden [X.]elastungen vergleichbar sind. [X.]ereits dies führt zu einer unverhältnismäßigen, mit dem Zweck des [X.]s nicht mehr in Einklang bestehenden [X.]enachteiligung des Angestellten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt (vgl. [X.] 20. September 2007 - 2 [X.]vR 855/06 - Rn. 20, 23, NJW 2008, 209 für § 40 [X.]; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des LPartG vgl. schon 21. Mai 1999 - 1 [X.]vR 726/98 - [X.] 1999, 878 für den [X.] nach § 29 Abschn. [X.] [X.]).

F. Wegen der Teilnichtigkeit des § 45 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. a [X.] ([X.]), soweit er auf § 55 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] verweist, hat der Kläger Anspruch auf die [X.], wie er einem verheirateten Angestellten des [X.] gezahlt wird.

Verstöße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lösen bei Tarifverträgen und Gesetzen die gleichen Rechtsfolgen aus. Soweit dem Normgeber ein Regelungsspielraum verbleibt, haben die Gerichte für Arbeitssachen dies zu respektieren. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Tarifvertrags ist nicht ohne Weiteres möglich. [X.]ie unzulässigerweise ausgeklammerten Personen haben jedoch dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn der Normgeber nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann oder wenn anzunehmen ist, dass er bei [X.]eachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätte (vgl. [X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82 ua. - [X.]E 85, 191, 211 f.; [X.] 7. März 1995 - 3 [X.] - [X.]E 79, 236, 247 f.).

[X.]iese Voraussetzungen sind hier erfüllt. [X.]em Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann in dem vorliegenden Fall der Teilnichtigkeit einer Norm, die einen bestimmten Entgeltbestandteil einem kleinen Teil der [X.] noch für wenige Monate gleichheitswidrig versagt, nur dadurch genügt werden, dass auch den benachteiligten Angestellten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, die vorenthaltene Leistung verschafft wird. Schon aus Gründen des Vertrauensschutzes kann die gebotene Gleichheit nicht dadurch hergestellt werden, dass den begünstigten verheirateten Angestellten die [X.] für die Vergangenheit gekürzt wird (vgl. [X.] 7. März 1995 - 3 [X.] - [X.]E 79, 236, 248). Wegen der grundlegenden Neuregelung des [X.]s durch § 53 [X.] in der ab dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung verbleibt den Tarifvertragsparteien des TVö[X.] und des [X.] kaum eine andere Regelungsmöglichkeit, als den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die [X.] bis zum 30. Juni 2010 dadurch zu genügen, dass sie den erhöhten [X.] auch verpartnerten Angestellten gewähren, die den Lebenspartner in den Haushalt aufgenommen haben (vgl. [X.] 8. Oktober 1980 - 1 [X.] ua. - [X.]E 55, 100, 113 f.).

G. [X.]er Zahlungsantrag ist begründet. [X.]ie Höhe der [X.]ifferenz zwischen dem dem Kläger für die [X.] vom 15. Oktober 2005 bis 30. April 2006 gezahlten und dem ihm für diesen [X.]raum zustehenden Zuschlag ist rechnerisch unstreitig. [X.]er Zinsanspruch beruht auf § 288 [X.]. [X.]as für die begehrten Verzugszinsen nach § 285 [X.] erforderliche Verschulden des [X.] ergibt sich daraus, dass dieser trotz Mahnung und Fälligkeit nicht geleistet hat. [X.]ie Zinsen sind auch zu dem vom Kläger begehrten [X.]punkt, dh. ab dem 16. des jeweiligen Monats, zuzusprechen. Zwar ist das Entgelt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVö[X.] erst am Monatsletzten fällig. [X.]er Kläger hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, nach den bestehenden Vereinbarungen sei das Gehalt bis spätestens zum 15. des laufenden Monats zu zahlen.

H. Auch der Feststellungsantrag ist nach Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellung überwiegend begründet. [X.]er Zuschlag ist allerdings erst jeweils zum 15. des laufenden Monats zu zahlen. Soweit der Kläger die Zahlung entsprechend dem nur für [X.]eamte geltenden Alimentationsprinzip im Voraus begehrt, ist die Klage unbegründet.

I. Für die [X.] bis zum 30. Juni 2010 ergibt sich der Anspruch aus den vorstehenden Ausführungen zu [X.] bis F.

II. [X.]er Kläger hat auch für die [X.] nach dem 1. Juli 2010 Anspruch auf die begehrte Feststellung.

1. [X.]er Kläger ist auch durch § 45 Nr. 8 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ([X.]) in der ab dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung des [X.] Nr. 8 zum [X.] ([X.]) gegenüber verheirateten Angestellten des [X.] ohne rechtfertigenden Grund iSv. Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt. Zwar erfolgt danach keine systemwidrige [X.]egünstigung der über 40-jährigen, ledigen Angestellten mehr. Auch können nunmehr Auslandsangestellte, die ihren Lebenspartner in den Haushalt aufgenommen haben, den höchstmöglichen [X.] erhalten. Solange jedoch nicht feststeht, dass - abweichend von der bisherigen Regelung für den [X.] in 55.3.3 [X.]VwV - in der nach § 53 Abs. 7 [X.] noch zu erlassenden Verordnung keine Eigenmittelgrenzen festgesetzt werden, bei deren Überschreiten ein überwiegendes Unterhalten des Unterhaltsberechtigten verneint würde, bleibt ein Anspruch des [X.] auf den begehrten [X.] in Frage gestellt und der Kläger damit gegenüber verheirateten Angestellten des [X.] gleichheitswidrig iSd. Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt.

Auch künftig deckt der [X.] die allgemeinen [X.]elastungen durch die Tätigkeit im Ausland ab. [X.]ie materiellen Mehraufwendungen wurden nach einem statistischen Verfahren erfasst. [X.]ie immateriellen [X.]elastungen liegen nach Auffassung des Gesetzgebers in der Aufgabe des soziokulturellen Umfelds in [X.]eutschland sowie in den physischen und psychischen [X.]elastungen einer Tätigkeit im Ausland sowie im Wegfall des öffentlichen Leistungsangebots. Hinzu träten dienstortspezifische immaterielle [X.]elastungen, etwa aufgrund von Instabilität, Kriminalität, Versorgungsengpässen und Gesundheitsrisiken. Für die erste in den Haushalt aufgenommene Person wird der so ermittelte Ausgleichsbetrag pauschal um 40 % erhöht (vgl. [X.]T-[X.]rucks. 16/7076 S. 143 f.). Auch hinsichtlich der mit dem [X.] in der ab dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung verfolgten Zwecke sind keine Unterschiede zwischen verheirateten und verpartnerten Angestellten des [X.] erkennbar, die es rechtfertigen würden, die Erhöhung des Zuschlags nach § 53 Abs. 2 Satz 2 [X.] von einem Nachweis der Eigenmittel abhängig zu machen und dadurch den verpartnerten Angestellten hinsichtlich des [X.]s schlechter zu stellen als den verheirateten Angestellten.

2. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben wie in der Vergangenheit auch mit § 45 Nr. 8 [X.] ([X.]) in der ab dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung des [X.] Nr. 8 zum [X.] ([X.]) keine eigenständige Regelung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für den [X.] getroffen, sondern nur dessen Höhe abweichend vom [X.]esoldungsrecht des [X.]es geregelt. In diesem Sonderfall einer vollständigen [X.]ezugnahme hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf gesetzliche [X.]estimmungen, ohne dass den Tarifvertragsparteien die Verfassungswidrigkeit der Tarifnorm bewusst war, ist davon auszugehen, dass es ihrem Willen entspricht, die eingetragenen Lebenspartner auch für die Zukunft mit verheirateten, im Ausland tätigen Angestellten gleichzustellen (vgl. [X.] 7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - Rn. 124, [X.], 642; zur Korrektur des [X.] für die Zukunft allgemein [X.]/[X.] 10. Aufl. Art. 3 GG Rn. 59 mwN). Wege, auf denen die Tarifvertragsparteien, so lange sie an die gesetzliche Regelung anknüpfen, anders als durch die Gewährung des [X.]s unter denselben Voraussetzungen und in gleicher Höhe an Ehegatten und eingetragene Lebenspartner dem Gleichheitssatz Rechnung tragen könnten, sind nicht ersichtlich (zum derartigen Schrumpfen des Ermessens auf Null vgl. [X.]/[X.] TVG 7. Aufl. Einleitung Rn. 248).

[X.]ie Tarifvertragsparteien sind nicht daran gehindert, die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine grundlegende Neugestaltung des [X.]s gleichermaßen für die Ehe wie für die Lebenspartnerschaft auszuräumen (vgl. [X.] 7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - Rn. 125, [X.], 642). Sollten die Tarifvertragsparteien oder der Gesetzgeber in einer Regelung, auf die die Tarifvertragsparteien verweisen, künftig den [X.] nicht mehr an das bloße Merkmal „verheiratet“, sondern an andere oder zusätzliche Merkmale knüpfen, sollten sie etwa einen höheren Grundzuschlag für Familien als für Verheiratete ohne Kinder vorsehen (zur Verfassungskonformität einer solchen Regelung vgl. [X.] 7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - Rn. 103, aaO), wäre der Feststellungsausspruch, durch den der Kläger seinem Antrag und der aktuellen Rechtslage entsprechend mit Verheirateten gleichgestellt wird, obsolet. [X.]eshalb hat der [X.] von einer zeitlichen [X.]egrenzung des Feststellungsausspruchs abgesehen.

3. [X.]em Kläger steht der [X.] erst ab dem 15. des laufenden Monats zu. [X.]er Vortrag des [X.] zum Fälligkeitszeitpunkt seiner Vergütung ist widersprüchlich. Er behauptet, die Zahlung sei analog den beamtenrechtlichen Vorschriften monatlich im Voraus „bzw.“ bis zum 15. des Monats zu erbringen . Zinsen für den bezifferten Klageantrag begehrt der Kläger erst ab dem 16. des laufenden Monats. [X.]ie Zahlungsverpflichtung des [X.] war darum erst auf den 15. des laufenden Monats festzustellen.

I. Weil sich der Anspruch des [X.] bereits aus einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch § 45 Nr. 8 [X.] ([X.]) ergibt, kann dahinstehen, ob der Kläger jedenfalls für die [X.] nach Inkrafttreten des [X.] am 18. August 2006 auch aus unionsrechtlichen Gründen Anspruch auf die begehrte Gleichbehandlung mit verheirateten, im Ausland tätigen Angestellten des [X.] hatte. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der [X.]eklagte als privater Arbeitgeber anzusehen ist oder ob er eine Einrichtung ist, die unter staatlicher Aufsicht oder Kontrolle steht und der gegenüber sich der Kläger seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/[X.] am 2. [X.]ezember 2003 auf die [X.]estimmungen dieser Richtlinie berufen könnte (st. Rspr., [X.] seit Urteil vom 12. Juli 1990 - [X.]-188/89 - [[X.] ua.] Rn. 16, 18 und 20, Slg. 1990, [X.]). [X.]er [X.] brauchte daher auch nicht zu entscheiden, ob die Lebenspartnerschaft nach [X.] Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in [X.]ezug auf den [X.] der Situation von Ehegatten vergleichbar ist (zu dieser Anforderung vgl. [X.] 1. April 2008 - [X.]-267/06 - [[X.]] Rn. 72 f., Slg. 2008, [X.]), oder ob dies wegen der nach wie vor bestehenden Unterschiede in der rechtlichen Ausgestaltung beider Familienstände zu verneinen ist (so für den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]VerwG 15. November 2007 - 2 [X.] 33.06 - mwN, [X.], 868; mit [X.]eschluss vom 26. Mai 2009 - 2 [X.] 80.08 - hat das [X.]VerwG gleichwohl die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob § 40 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit dem Verbot der [X.]iskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vereinbar ist; das VG [X.]erlin 7. Mai 2009 - 7 A 95.07 - hat eine [X.]iskriminierung eingetragener Lebenspartner hinsichtlich des [X.]s bejaht; ebenso für die Hinterbliebenenversorgung [X.] 14. Januar 2009 - 3 [X.]. 3 Nr. 315 = EzA [X.] § 2 Nr. 3), und welche [X.]edeutung Art. 6 Abs. 1 GG in diesem Zusammenhang zukäme. Schließlich bedarf auch die Frage keiner Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungen Ungleichbehandlungen, die an den Familienstand anknüpfen, wie vom [X.] in der [X.]-Entscheidung ohne nähere [X.]egründung in Abweichung von den Schlussanträgen von Generalanwalt [X.]olomer (6. September 2007 - [X.]-267/06 - Rn. 96, aaO) angenommen, zu einer unmittelbaren [X.]iskriminierung gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartner führen können, oder ob lediglich eine mittelbare [X.]iskriminierung in [X.]etracht kommt (so [X.]VerwG 15. November 2007 - 2 [X.] 33.06 - Rn. 19 ff., aaO; vgl. auch [X.]/[X.] 10. Aufl. § 1 [X.] Rn. 13; [X.] 31. Mai 2001 - [X.]-122/99 P - und - [X.]-125/99 P - Rn. 48, Slg. 2001, [X.] prüft neutral lediglich die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes). [X.]er [X.] hatte deshalb auch die Vorlage an den [X.] zur Klärung dieser Fragen nicht zu prüfen.

J. [X.]er [X.]eklagte hat gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten zu tragen.

        

    Fischermeier    

    [X.]rühler    

        

    Spelge    

        

        

        

        

    H. Markwat    

        

    U. Lauth    

        

        

Meta

6 AZR 434/07

18.03.2010

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 26. Oktober 2006, Az: 25 Ca 6094/06, Urteil

§ 45 Nr 8 Abs 1 S 1 Buchst a TVöD BT-V, § 55 Abs 2 S 1 BBesG, § 55 Abs 2 Anl VIa BBesG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2010, Az. 6 AZR 434/07 (REWIS RS 2010, 8314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8314

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11 Sa 933/02 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07

12 TaBV 27/11

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