Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2018, Az. 2 C 59/16

2. Senat | REWIS RS 2018, 10535

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Gegenstand

Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen eines ausländischen Strafurteils im Disziplinarverfahren


Leitsatz

§ 57 Abs. 1 BDG erfasst grundsätzlich auch ausländische rechtskräftige Strafurteile. Die Bindungswirkung entfällt auch hier nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Strafverfahren rechtsstaatliche Mindeststandards nicht eingehalten worden sind. Verfassungs-, Unions- und Konventionsrecht stehen dieser Auslegung nicht entgegen.

Tatbestand

1

Gegenstand des Verfahrens ist die disziplinarrechtliche Ahndung des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, der durch ein ausländisches Strafgericht abgeurteilt worden ist.

2

Der 1951 geborene Beklagte stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand im Jahr 2000 im Dienst der Klägerin und wurde bei der D. verwendet.

3

Mit im Jahr 2006 rechtskräftig gewordenem Urteil eines [X.] Bezirksgerichts wurde der Beklagte wegen des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen im Jahr 1999 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Strafurteil wurde zunächst in der [X.] und sodann im [X.] vollstreckt.

4

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Die dagegen gerichtete Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere mit der Begründung zurückgewiesen, dass das rechtskräftige Strafurteil eines ausländischen Strafgerichts, das im [X.] zu einem Strafklageverbrauch führe, im Disziplinarverfahren grundsätzlich Bindungswirkung entfalte. Es könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Strafnormen und [X.] eines EU-Mitgliedstaates rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügten. Das hier zugrundeliegende ausländische Strafurteil sei weder offenkundig unrichtig noch unter Verletzung rechtsstaatlicher Mindeststandards zustande gekommen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 15. Dezember 2015 und des [X.] vom 22. März 2013 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

6

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

[X.]ie Revision des [X.] ist unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO und § 70 Abs. 2 [X.]). [X.]as Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt kein [X.]esrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und § 69 [X.]). [X.]ie Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass auch die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger [X.] ausländischer Gerichte im [X.]isziplinarverfahren [X.]indungswirkung [X.]. § 57 Abs. 1 [X.] auslösen, sofern diese Feststellungen nicht offenkundig unrichtig und in dem Strafverfahren rechtsstaatliche [X.]indeststandards eingehalten worden sind, ist nicht zu beanstanden. [X.]as noch während des aktiven [X.]ienstes im Jahr 1999 begangene außerdienstliche [X.]ienstvergehen ist nach [X.]aßgabe von § 77 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 31. [X.]ärz 1999 ([X.] I [X.]75 - [X.] a.F.) disziplinarwürdig. [X.]ie [X.]emessungsentscheidung führt nach [X.]aßgabe des § 13 Abs. 2 [X.] dazu, dass dem mittlerweile in den Ruhestand versetzten [X.] das Ruhegehalt abzuerkennen ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 12 [X.]).

8

§ 57 Abs. 1 [X.] erfasst grundsätzlich auch ausländische rechtskräftige [X.] (1.). § 57 Abs. 1 [X.] steht in dieser Auslegung im Einklang mit Verfassungs-, [X.] und [X.] (2.). [X.]er Verwaltungsgerichtshof hat diese Grundsätze bei der Anwendung von § 57 Abs. 1 [X.] im Fall des [X.], insbesondere bei der Entscheidung über eine etwaige Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, in [X.] nicht zu beanstandender Weise beachtet (3.).

9

1. [X.]ie in § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnete [X.]indungswirkung tatsächlicher Feststellungen erstreckt sich auch auf [X.] ausländischer Gerichte.

a) [X.]em Wortlaut von § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] lässt sich eine [X.]eschränkung der [X.]indungswirkung tatsächlicher Feststellungen auf [X.] [X.] nicht entnehmen. An[X.] als in § 41 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG und § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] hat der Gesetzgeber in § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] die [X.]indungswirkung tatsächlicher Feststellungen nicht auf rechtskräftige [X.] eines [X.]n Gerichts beschränkt. Vielmehr hat er diese [X.]indungswirkung allein von den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf-, [X.]ußgeld- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren abhängig gemacht. [X.]em Wortlaut nach erfasst § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] danach ausländische [X.] ebenso wie solche [X.]r Gerichte.

b) Historisch und entstehungsgeschichtlich wird die Frage, ob es sich bei einem Urteil [X.]. § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] um das Urteil eines [X.]n Gerichts handeln muss, nicht thematisiert. Schon der Vorgängernorm von § 57 Abs. 1 [X.], dem bis zum 31. [X.]ezember 2001 geltenden § 18 Abs. 1 [X.] ([X.] 1967 [X.]), lässt sich zur Frage der Herkunft des Strafurteils nichts entnehmen. Zur [X.]egründung der im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr diskutierten Neufassung von § 57 [X.] heißt es im Gesetzentwurf der [X.]esregierung zur Neuordnung des [X.] vom 18. August 2000 ([X.]. 467/00, [X.]) nur: "[X.]ie Vorschrift erhält bezüglich der [X.]indungswirkung der tatsächlichen Feststellungen bestimmter gerichtlicher Entscheidungen für das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren eine entsprechende Regelung zu der für das behördliche [X.]isziplinarverfahren geltenden Regelung des § 21. Wie § 18 [X.] sieht § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] für das Verwaltungsgericht die [X.]öglichkeit vor, sich von den Feststellungen zu lösen. [X.]eren Voraussetzungen werden nunmehr jedoch im Gesetz präzise gefasst, um vor allem dem betroffenen [X.]eamten im Hinblick auf die vorausgegangene Entscheidung die notwendige Rechtssicherheit zu vermitteln."

c) Aus Gründen der Systematik sind die tatsächlichen Feststellungen [X.]r wie ausländischer [X.] von der [X.]indungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] als erfasst zu betrachten. [X.]afür spricht der bereits gezogene Vergleich zu den abweichenden Formulierungen in § 41 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]eamtStG und § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]. § 57 [X.] erstreckt die disziplinaren Folgen eines Strafurteils - an[X.] als die vorgenannten [X.]estimmungen - auch nicht automatisch auf das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren, sondern hat (wenn überhaupt) eine [X.]isziplinarmaßnahme zur Folge, deren Schwere vom Einzelfall abhängt. [X.]ie [X.]indung an ein Strafurteil nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann nur dann Grundlage für eine [X.]isziplinarmaßnahme sein, wenn das [X.]isziplinargericht keine erneute Prüfung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] beschließt, weil die strafgerichtlichen Feststellungen nicht offenkundig unrichtig sind. An einem solchen Korrektiv fehlt es in den Fällen der § 41 [X.], § 24 [X.]eamtStG und § 59 [X.].

[X.]ies bestätigt auch die Zusammenschau von § 57 Abs. 1 [X.] und § 14 [X.]. Während das [X.]isziplinargericht nach § 57 Abs. 1 [X.] an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden ist, betrifft die - für den betreffenden [X.]eamten stets vorteilhafte - [X.]indung der [X.]isziplinarbehörden nach § 14 [X.] die Rechtsfolgen, die aus den tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren gezogen wurden und im [X.]isziplinarverfahren noch zu ziehen sind. Auch die aus § 14 [X.] folgende [X.]indung hinsichtlich der Rechtsfolgen der Tat besteht unabhängig davon, ob es sich um ein [X.]s oder ein ausländisches Straf- oder [X.]ußgeldverfahren handelt ([X.]VerwG, Urteil vom 1. September 1981 - 1 [X.] 90.80 - [X.]VerwGE 73, 252 <256> zum inhaltsgleichen § 14 [X.]).

d) Zweck der grundsätzlichen [X.]indung an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils im [X.]isziplinarverfahren ist es in erster Linie, zu verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden (stRspr, etwa [X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 13). [X.]amit dient sie der Rechtssicherheit, gewährleistet Vertrauensschutz und vermeidet divergierende Feststellungen zu demselben Sachverhalt. [X.]ieselben Ziele werden auch bei einer [X.]indungswirkung von [X.]n ausländischer Gerichte erreicht.

Ein weiterer Zweck von § 57 Abs. 1 [X.] besteht darin, im [X.]isziplinarverfahren der erhöhten Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen Rechnung zu tragen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. Oktober 2014 - 2 [X.] 60.14 - NVwZ-RR 2015, 50 Rn. 10 und vom 18. September 2017 - 2 [X.] 14.17 - [X.] 235.1 § 57 [X.] Nr. 10 Rn. 8). [X.]ies gilt ohne Unterschied gleichermaßen für [X.] wie für ausländische Strafprozesse, solange diese rechtsstaatliche [X.]indeststandards einhalten und die in den [X.]n getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht offenkundig unrichtig sind. [X.]ögliche justizielle [X.]efizite erfordern es nicht, die [X.]indung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] generell auf Urteile [X.]r Gerichte zu beschränken, sondern sind im Einzelfall nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu korrigieren. Im Hinblick auf [X.] eines Gerichts eines [X.]itgliedstaats der [X.] ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese rechtsstaatlichen [X.]indeststandards genügen (s. auch unten, 2.b). Soweit im Einzelfall Verfahrensgarantien verletzt sein sollten, kann dies der beschriebenen Korrektur nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] unterfallen.

[X.]er dagegen erhobene Einwand, dass es im Einzelfall kaum möglich sei, die rechtsstaatlichen Standards ausländischer Strafverfahren in Theorie und Praxis hinreichend zu überprüfen und ihre Vergleichbarkeit mit den Standards [X.]r Strafverfahren verlässlich zu bewerten (vgl. z.[X.]. zu § 23 [X.], [X.] in: [X.]., [X.]isziplinarrecht in [X.] und Ländern, Stand Juli 2017, § 23 [X.], Rn. 11), ist im Hinblick auf vergleichbare Prüfprogramme der Verwaltungsgerichte etwa in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren sachlich unbegründet. [X.]ie Wahrung auch der besonderen rechtsstaatlichen [X.]indeststandards im ausländischen Strafverfahren lässt sich anhand der einschlägigen ausländischen Normen und der ausländischen Strafakten regelmäßig im [X.]esgebiet überprüfen. Zudem ist dies mit weniger Unsicherheiten behaftet, als sämtliche erheblichen Tatumstände vom [X.]esgebiet aus im Ausland aufzuklären.

2. [X.]as einfach-rechtlich festgestellte Auslegungsergebnis zur [X.]indungswirkung der tatsächlichen Feststellungen von [X.]n wie ausländischen [X.]n im [X.]isziplinarverfahren gemäß § 57 Abs. 1 [X.] steht mit Verfassungs- (a), [X.] (b) und [X.] (c) in Einklang.

a) Verfassungsrecht gebietet es nicht, § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfassungskonform einschränkend auszulegen. [X.]as Grundgesetz enthält kein Verbot, die tatsächlichen Feststellungen ausländischer Urteile im [X.]isziplinarverfahren grundsätzlich als bindend anzuerkennen. Weder der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes noch verfassungsrechtliche [X.] erfordern ein solches Verbot.

§ 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] genügt dem Vorbehalt des Gesetzes. [X.]ie Norm ist eine der Wesentlichkeitslehre entsprechende gesetzliche Grundlage für die [X.]indung an die tatsächlichen Feststellungen von Urteilen auch ausländischer Strafgerichte. [X.]er vereinzelt gegen die disziplinare [X.]indungswirkung ausländischer Urteile erhobene Einwand, der Gesetzgeber müsse diese noch (näher) regeln [X.], in: GKÖ[X.], [X.]d. I [X.]eamtenrecht, Teil 5c, Stand 4/2018, [X.] § 34 W[X.]O Rn. 19), ist verfassungsrechtlich nicht begründet. [X.]er Vorbehalt des Gesetzes und die Wesentlichkeitslehre betreffen zwar nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist, sondern auch die Frage, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen ([X.], [X.]eschluss vom 21. April 2015 - 2 [X.]vR 1322/12 u.a. - [X.]E 139, 19 Rn. 54 m.w.[X.]). [X.]ies lässt sich nur mit [X.]lick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen ([X.], [X.]eschluss vom 7. [X.]ärz 2017 - 1 [X.]vR 1694/13 u.a. - NVwZ 2017, 1111 Rn. 182 m.w.[X.]). § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird diesen Anforderungen aber gerecht. [X.]ie [X.]indungswirkung tatsächlicher Feststellungen auch ausländischer Urteile ist für die betroffenen Normanwender und für die [X.] - wie das Ergebnis der einfach-rechtlichen Auslegung zeigt (vgl. oben unter 1.) - hinreichend erkennbar.

§ 57 Abs. 1 [X.] steht des Weiteren im Einklang mit den allgemeinen verfassungsrechtlichen [X.]. [X.]enn nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat das [X.]isziplinargericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Offenkundig unrichtig [X.]. § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind Feststellungen insbesondere dann, wenn das daran gebundene [X.]isziplinargericht sehenden Auges auf der Grundlage eines aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste, etwa weil die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. November 2014 - 2 [X.] 45.14 - [X.] 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn.13 m.w.[X.]; Urteil vom 29. November 2000 - 1 [X.] 13.99 - [X.]VerwGE 112, 243 <245> und [X.]eschluss vom 28. September 2011 - 2 W[X.] 18.10 - [X.] 450.2 § 84 W[X.]O 2002 Nr. 5 Rn. 33 ).

Tatsächliche Feststellungen in Urteilen, die in ausländischen Strafverfahren ergangen sind, sind danach nicht generell aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbar. Entscheidend kommt es vielmehr insbesondere darauf an, ob dem ausländischen Strafurteil eine genügende richterliche Sachaufklärung vorausgegangen ist. [X.]afür ist wesentlich, dass der Streitgegenstand wenigstens einmal in einem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren zur Prüfung gestellt worden ist, gleich wo dieses Strafverfahren stattgefunden hat, ob im [X.]esgebiet oder im Ausland (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 6. Juni 1975 - 4 [X.] 15.73 - [X.]VerwGE 48, 271 <277> bzgl. der Voraussetzungen einer materiellen [X.]indungswirkung).

[X.]es Weiteren muss dem [X.]eamten im ausländischen Strafverfahren rechtliches Gehör gewährt worden sein. Soweit der [X.]eamte in zurechenbarer Weise davon abgesehen hat, sich im ausländischen Strafverfahren Gehör zu verschaffen, obwohl er hinreichend Gelegenheit dazu hatte, ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör "ausgeschöpft" oder verbraucht. Soweit der [X.]eamte keine [X.]öglichkeit hatte, sich im ausländischen Strafverfahren Gehör zu verschaffen, muss das [X.]isziplinargericht dem [X.] rechtliches Gehör zur Sache gewähren. Und soweit unklar ist, ob der [X.]eamte in zurechenbarer Weise davon abgesehen hat, sich im ausländischen Strafverfahren Gehör zu verschaffen, muss das [X.]isziplinargericht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] aufklären (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. September 2011 - 2 W[X.] 18.10 - [X.] 450.2 § 84 W[X.]O 2002 Nr. 5 S. 12 ) und dem [X.]eamten hierzu rechtliches Gehör gewähren. Ferner muss das ausländische Strafurteil in einem Verfahren ergangen sein, das dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch des [X.]eamten, d.h. dem Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren, gerecht geworden ist.

b) [X.]ie in § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] verankerte [X.]indung an die tatsächlichen Feststellungen ausländischer [X.] im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren ist unionsrechtskonform. [X.]em unionsrechtlichen Strafklageverbrauch nach Art. 54 Schengener [X.]urchführungsübereinkommen (S[X.]Ü) vom 19. Juni 1990 ([X.] II 1993, S. 1013) und Art. 50 [X.]harta der Grundrechte der [X.] (GR[X.]) vom 12. [X.]ezember 2007 ([X.]. [X.] Nr. [X.] 303, 1) kommen in diesem Zusammenhang keine [X.]edeutung zu. [X.]ie [X.]indungswirkung entspricht indes den unionsrechtlichen Grundsätzen des "gegenseitigen Vertrauens" und der "gegenseitigen Anerkennung".

Gemäß Art. 50 GR[X.] darf niemand wegen einer Straftat, deretwegen er bereits in der [X.] nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden. Nach Art. 54 S[X.]Ü darf derjenige, der durch eine Vertragspartei des Übereinkommens rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen [X.]elben Tat nicht verfolgt werden, wenn im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des [X.] nicht mehr vollstreckt werden kann. Aus Art. 54 S[X.]Ü und Art. 50 GR[X.] ergibt sich indes nicht, dass ein ausländisches Strafurteil disziplinarrechtlich an die Stelle eines entsprechenden [X.]n Strafurteils tritt. Insbesondere folgt aus Art. 54 S[X.]Ü und Art. 50 GR[X.] nicht, dass die in einem ausländischen Strafurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen in einem zusätzlich zulässigen [X.]isziplinarverfahren wegen [X.]elben Sache bindend sein müssen (Weiß, in: GKÖ[X.], [X.]d. II [X.]iszR, Teil 4, Stand 4/2018, [X.] § 23 [X.] Rn. 22, [X.] § 57 [X.] Rn. 8).

[X.]er Grundsatz gegenseitigen Vertrauens ist in den Art. 2 und 3 [X.]V sowie Art. 67 Abs. 1 und 82 Abs. 1 A[X.]V normiert. Als Rechtssatz verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens namentlich in [X.]ezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von jedem [X.]itgliedstaat, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass die anderen [X.]itgliedstaaten das [X.]srecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten ([X.], Urteile vom 5. April 2016 - [X.]-404/15 und [X.]-659/15 [X.] - NJW 2016, 1709 Rn. 78, 82 und vom 10. November 2016 - [X.]-452/16 [X.] - juris Rn. 25 f.).

[X.]er Grundsatz gegenseitiger Anerkennung ausländischer [X.] wird vom Gerichtshof der [X.] als primärrechtlich [X.] aus Art. 67 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 A[X.]V hergeleitet. Gemäß Art. 67 Abs. 3 A[X.]V wirkt die [X.] auch durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen darauf hin, ein hohes [X.]aß an Sicherheit zu gewährleisten. Nach Art. 82 Abs. 1 A[X.]V beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der [X.] gerade auch auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen. [X.]er Gerichtshof der [X.] stützt den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zudem auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. etwa [X.], Urteile vom 30. [X.]ai 2013 - [X.]-168/13 [X.] - EuGRZ 2013, 417 Rn. 50, vom 5. April 2016 - [X.]-404/15 und [X.]-659/15 [X.] - NJW 2016, 1709 Rn. 77 und vom 1. Juni 2016 - [X.]-241/15 - NJW 2017, 49 Rn. 33).

[X.]ie Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung schreiben zwar unionsrechtlich eine disziplinarrechtliche [X.]indung [X.]. § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Urteile der Strafgerichte anderer [X.]itgliedstaaten nicht ausdrücklich vor. Insoweit fehlt es bezüglich des [X.]isziplinarrechts an einer sekundärrechtlichen Regelung im [X.]srecht. Sie stehen einer solchen [X.]indungswirkung aber nicht nur nicht entgegen, sondern legen sie im Gegenteil grundsätzlich und vorbehaltlich der Einhaltung rechtsstaatlicher [X.]indeststandards nahe.

c) Schließlich ist die [X.]indungswirkung an die tatsächlichen Feststellungen ausländischer [X.] im [X.]n [X.]isziplinarverfahren nach § 57 Abs. 1 [X.] mit [X.] (Art. 6 E[X.]RK) vereinbar.

Aus Art. 6 Abs. 1 E[X.]RK folgt ein allgemeiner Justizgewährungsanspruch, ein Recht auf faires Verfahren, das ein Recht auf Gehör einschließt, sowie die Gewährleistung des gesetzlichen [X.]s. [X.]arüber hinaus gewährt Art. 6 Abs. 3 [X.]uchst. a E[X.]RK dem Angeklagten in einem Strafverfahren das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen [X.]eschuldigung unterrichtet zu werden. Umfangreiche schriftliche Übersetzungen sind dafür grundsätzlich nicht nötig (vgl. EG[X.]R, Urteil vom 19. [X.]ezember 1989 - 9783/82 - EG[X.]R-E 4, 450 Rn. 79 - 81). [X.]er Anspruch nach Art. 6 Abs. 3 [X.]uchst. a E[X.]RK beinhaltet grundsätzlich die Übersendung einer Übersetzung der Anklageschrift in einer für den Angeklagten verständlichen Sprache. [X.]ies hat in aller Regel schon vor der Hauptverhandlung zu geschehen ([X.], [X.]eschluss vom 10. Juli 2017 - 3 [X.] - NStZ 2014, 725 <726> und Urteil vom 23. [X.]ezember 2015 - 2 [X.] - NStZ 2017, 63). Weiter gewährt Art. 6 Abs. 3 [X.]uchst. e E[X.]RK dem Angeklagten das Recht, unentgeltliche Unterstützung durch einen [X.]olmetscher zu erhalten, wenn er die [X.] des Gerichts nicht versteht oder spricht. [X.]ies gilt nicht nur bezüglich mündlicher Erklärungen, sondern bezieht sich auf alles, was Gegenstand des Verfahrens ist, soweit Übersetzungen für die Verteidigung in einem fairen Verfahren nötig sind. Insbesondere muss der Angeklagte in die Lage versetzt werden, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verstehen und dem Gericht seine Sicht des Sachverhalts darzustellen (vgl. EG[X.]R, Urteil vom 19. [X.]ezember 1989 - 9783/82 - EG[X.]R-E 4, 450 Rn. 74).

[X.]ie Übersetzungs- und Sprachmittlerrechte eines im ausländischen Strafprozess angeklagten [X.]n [X.]eamten werden durch § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenso wenig berührt wie sein Zugang zum Strafgericht, sein Anspruch auf ein faires Verfahren und sein Gehörsrecht.

[X.]es Weiteren hat der Angeklagte im Strafprozess gemäß Art. 6 Abs. 3 [X.]uchst. d E[X.]RK das Recht, Fragen an [X.]elastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben [X.]edingungen zu erwirken, wie sie für [X.]elastungszeugen gelten. Zum Recht, Zeugen zu befragen, gehört auch, dies in Anwesenheit der [X.] zu tun, die über die Sache entscheiden. Änderungen des Spruchkörpers erfordern grundsätzlich eine erneute Zeugenbefragung (EG[X.]R, Urteil vom 10. Februar 2005 - 10075/02 - [X.], 475 Rn. 38). Letzteres gebietet auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit, der ein wichtiger Teil der Garantie eines fairen Verfahrens ist, weil der unmittelbare Eindruck des [X.]s von einem Zeugen für die [X.]eurteilung der Glaubwürdigkeit von besonderer [X.]edeutung ist ([X.]eyer-Ladewig/[X.]/[X.], in: [X.]eyer-Ladewig/[X.]/v. Raumer, E[X.]RK, 4. Aufl. 2017, Art. 6 Rn. 152 m.w.[X.]). Auch eine [X.]eschränkung der [X.]öglichkeit des Angeklagten zur Zeugenbefragung ist mit Art. 6 E[X.]RK nur vereinbar, wenn sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, das Verfahren insgesamt fair war und dabei die Rechte der Verteidigung berücksichtigt wurden (Grabenwarter/[X.], in: [X.]örr/[X.]/[X.]arauhn, E[X.]RK/[X.], 2. Aufl. 2013, [X.]. 14 Rn. 158 m.w.[X.]). Auch diese Rechte des Angeklagten werden durch die hier streitgegenständliche Norm des [X.]isziplinarrechts - § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] - abstrakt weder eingeschränkt oder auch nur berührt.

3. [X.]ie Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, im Fall des [X.] hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen [X.] Strafurteils von der Lösungsmöglichkeit nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] keinen Gebrauch zu machen, ist nicht zu beanstanden. [X.]enn diese Feststellungen sind nicht unter Verletzung rechtsstaatlichen [X.]indeststandards zustande gekommen. Insbesondere ist der Verwaltungsgerichtshof im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren seiner diesbezüglichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gerecht geworden. Ebenso wenig sind die strafgerichtlichen Feststellungen aus anderen Gründen offenkundig unrichtig. [X.]ies ergibt sich aus folgenden für den Fall des [X.] maßgeblichen einzelfallbezogenen Erwägungen, denen der [X.] nicht den [X.]harakter einer abstrakt gezogenen Untergrenze rechtsstaatlicher [X.]indeststandards beimisst.

a) Im Strafverfahren des [X.], in dem das rechtskräftig gewordene Urteil des [X.] [X.]ezirksgerichts ergangen ist, sind die rechtsstaatlichen [X.]indestanforderungen eingehalten worden. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass dem Urteil zugrundeliegende tatsächliche Feststellungen offenkundig unrichtig sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. [X.]er [X.]eklagte hat im [X.] Strafverfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äußern (Gehörsrecht). Seine Äußerungen sind dort zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden, wie sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum [X.] Strafverfahren und insbesondere aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des [X.]ezirksgerichts vom 24. Oktober 2005 ergibt. [X.]er [X.]eklagte hat im Übrigen auch im disziplinargerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht davon abgesehen, sich zu äußern und in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs erklärt, dass er sich zwar äußern wolle, aber nicht zu den abgeurteilten Taten, auf die sich die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts beziehen.

Gegen das Urteil des [X.] [X.]ezirksgerichts hat dem [X.] effektiver Rechtsschutz zur Verfügung gestanden. [X.]ies zeigt sich u.a. daran, dass er vor dem [X.] dagegen ein erfolgreiches und ein weiteres, dann erfolgloses, Rechtsmittelverfahren geführt hat. [X.]er [X.]indung an die tatsächlichen Feststellungen des [X.]ezirksgerichts im späteren [X.]isziplinarverfahren steht auch nicht entgegen, dass sie dem [X.] nicht erkennbar gewesen wäre. [X.]ie Erkennbarkeit der Aufspaltung des Rechtswegs und der Anfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung muss (nur) gewährleisten, dass ein [X.]eamter geschützt wird, der nicht um die Tragweite der Vorentscheidung auch für ein [X.]isziplinarverfahren weiß, sie für rechtswidrig, aber weniger bedeutend hält und deswegen akzeptiert ([X.]VerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 [X.] 13.15 - [X.]VerwGE 155, 35 Rn. 24 f.).

[X.]er [X.]eklagte hat das erste Urteil des [X.]ezirksgerichts gerade nicht akzeptiert, sondern er hat den dagegen gegebenen Rechtsweg ausgeschöpft. [X.]ie [X.]edeutung des Strafurteils für das [X.]isziplinarverfahren ist vor allem aber auch von vornherein erkennbar gewesen. Ein [X.]eamter muss wegen der vielfältigen gesetzlichen Anknüpfungen an Entscheidungen im Strafverfahren (vgl. §§ 14, 21 Abs. 2, §§ 22, 36, 57, 71 Abs. 1 Nr. 8, § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 [X.]) wissen, dass diese Auswirkungen auf die disziplinarrechtliche Ahndung von [X.]ienstvergehen haben können und er sich deshalb schon im Strafverfahren angemessen verteidigen muss, um Nachteile im [X.]isziplinarverfahren zu vermeiden ([X.]VerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 [X.] 13.15 - [X.]VerwGE 155, 35 Rn. 25). Er kann auch nicht davon ausgehen, dass ausländische Strafverfahren disziplinarrechtlich unbedeutend sind. [X.]ies gilt generell, aber jedenfalls bei auch im Ausland begangenen Straftaten, die im [X.]esgebiet als Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StG[X.]) oder als Qualifikationstaten (§ 12 Abs. 3 [X.]. 1 StG[X.]) geahndet werden, wie sie Gegenstand des [X.]isziplinarverfahrens gegen den [X.] sind (hier im [X.]n Recht nach § 176a StG[X.] - schwerer sexueller [X.]issbrauch von Kindern).

[X.]as rechtskräftig gewordene Strafurteil des [X.]ezirksgerichts genügt des Weiteren den Anforderungen, die an ein faires Strafverfahren (Art. 6 E[X.]RK, Art. 19 Abs. 4 GG) zu stellen sind. [X.]ies gilt zunächst für die vom [X.] aufgeworfene Frage rechtzeitiger und ausreichender Übersetzungen und [X.]olmetscherleistungen im [X.] Strafverfahren (Art. 6 Abs. 3 [X.]uchst. e E[X.]RK). [X.]er [X.]eklagte hat gegenüber dem [X.] zwar angegeben, dass er erst aus der erhobenen Klage, die in die [X.] Sprache übersetzt war, erfahren hat, was ihm zur Last gelegt wird ([X.], [X.]eschluss vom 14. Juni 2005, [X.] der Übersetzung, S. 513 <514> der Strafakte). [X.]as [X.] hat diese Angabe des [X.] aber nachvollziehbar und folgerichtig deshalb als "irreführend" beurteilt, weil ihm schon bei der ersten Vernehmung ein [X.]eschluss über die [X.]eschuldigtenerhebung übersetzt worden war und der Angeklagte damals erklärt hatte: "[X.]ie Tat, die [X.] zur Last gelegt wird und die [X.] übersetzt wurde, habe ich verstanden." ([X.] Z., [X.]eschluss vom 14. Juni 2005, [X.] der Übersetzung, S. 513 <518> der Strafakte).

[X.]ie vom [X.] im [X.]isziplinarverfahren darüber hinaus geltend gemachten Übersetzungsmängel betrafen im Übrigen nicht seine Unterrichtung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, sondern die Übersetzung des von [X.]r. [X.] erstatteten Gutachtens in der Hauptverhandlung und ein [X.] des Sachverständigen [X.]r. [X.] mit ihm. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im [X.]erufungsurteil ist im Strafverfahren des [X.] bei Erhebung der Klage zum Gericht ein [X.]olmetscher bestellt worden. [X.]es Weiteren ist dem [X.] und seinem Verteidiger jedenfalls im [X.]punkt der Hauptverhandlung vom 21. [X.]ärz 2005 auch der Inhalt der Gutachten bekannt gewesen, weil die Gutachter [X.]res. A. und [X.] in dieser Hauptverhandlung vernommen worden sind und dabei auch auf Fragen des [X.] und seines Verteidigers geantwortet haben. [X.]er [X.]eklagte hat danach im zweiten [X.]erufungsverfahren beim [X.] auch nicht eine fehlende Übersetzung der Gutachten geltend gemacht, sondern sich zum Teil selbst auf die Gutachten berufen. Am Ende der Hauptverhandlung vor dem [X.]ezirksgericht vom 24. Oktober 2005 haben der [X.]eklagte und sein Verteidiger auch keine weiteren Anträge zur [X.]eweisführung gestellt und insbesondere auch keine [X.]ängel der Übersetzung der bereits ins Verfahren eingeführten Gutachten geltend gemacht (Protokoll der Hauptverhandlung des [X.] vom 24. Oktober 2005, [X.] ff. der [X.]).

Auch bei der Einholung der medizinischen Sachverständigengutachten im [X.] Strafverfahren lassen sich Verstöße gegen Grundsätze des fairen Verfahrens nicht erkennen. [X.]as [X.]ezirksgericht hat im Strafverfahren gegen den [X.] [X.] erhoben. Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs besteht kein Grund, warum das [X.]ezirksgericht danach noch verpflichtet gewesen sein könnte, weitere Gutachten einzuholen oder das Gutachten von [X.]r. [X.] nachbessern zu lassen.

[X.]ies gilt gerade auch hinsichtlich der vom [X.] gerügten [X.]auer seines [X.]s mit [X.]r. [X.] und der Übersetzung durch die zum [X.] hinzugezogene [X.]olmetscherin. [X.]enn das [X.]ezirksgericht hat festgestellt, dass die im Strafverfahren bestellten Sachverständigen genug [X.] gehabt haben, verantwortlich die Untersuchung des Angeklagten durchzuführen und die vom Ermittler gestellten Fragen zu beantworten (Urteil des [X.]ezirksgerichts vom 13. April 2005, [X.]1 der Übersetzung, S. 446 <466> der Gerichtsakte zum Strafverfahren 1 T 8/05). [X.]ies entspricht der Angabe des Sachverständigen [X.]r. [X.], der ausgeführt hat, dass auch in Ansehung des Verlaufs des Gesprächs mit dem [X.] sich dessen "Persönlichkeit relativ zuverlässig charakterisieren" lasse (Übersetzung des Sachverständigengutachtens 33/2004, [X.]57 der [X.]). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind laut Angaben der Gutachter in der Hauptverhandlung des [X.]ezirksgerichts vom 21. [X.]ärz 2005 die Angaben des [X.] für die Erstellung der Gutachten ausreichend und weitere Untersuchungen sowie ein weiterer [X.]aufwand nicht veranlasst gewesen.

Eine weitergehende Exploration des [X.] ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs schon mangels Kooperationsbereitschaft des [X.] unmöglich gewesen und nicht etwa, weil sich die Gutachter nicht genügend [X.] genommen hätten. [X.]er Sachverständige [X.]r. [X.] hat ausgeführt, dass der [X.]eklagte auf viele Fragen, die seine Person, seine frühere Ehe, die Scheidungsgründe, sein Sexualverhalten und seine Tat betrafen, nicht geantwortet habe. [X.]er [X.]eklagte habe sich weitgehend geweigert, Informationen über sich und sein Leben zu geben und er habe über die Straftaten nichts gesagt. Auch in der strafgerichtlichen [X.]erufungsverhandlung hat der [X.]eklagte keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.

[X.]ängel der Übersetzungstätigkeit der [X.]olmetscherin beim [X.] von [X.]r. [X.] mit dem [X.] sind ebenfalls nicht erkennbar. Nachvollziehbar bezweifelt der Verwaltungsgerichtshof den entsprechenden [X.] im disziplinaren [X.]erufungsverfahren. [X.]enn der [X.]eklagte hat die angebliche Inkompetenz der [X.]olmetscherin weder im [X.] Strafverfahren noch bislang im [X.]isziplinarverfahren geltend gemacht. Zudem hat der Sachverständige [X.]r. [X.] in seinem Gutachten keine verbalen Verständigungsmängel erwähnt und auch anhand der im Gutachten wiedergegebenen Angaben des [X.] sind keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich. [X.]ie im Gutachten des Sachverständigen [X.]r. [X.] dokumentierten Angaben des [X.] decken sich zudem weitgehend mit denen im Gutachten der Sachverständigen S. und A., für deren Gutachten der [X.]eklagte in [X.]r Sprache befragt worden ist.

Auch das durch Art. 6 Abs. 3 [X.]uchst. d E[X.]RK garantierte [X.] des Angeklagten, Fragen an [X.]elastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben [X.]edingungen zu erwirken wie sie für [X.]elastungszeugen gelten, ist im vorliegenden [X.] Strafverfahren gewahrt worden. [X.]er [X.]eklagte hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des [X.]ezirksgerichts selbst Fragen an die [X.]elastungszeugen stellen können und am Ende der Verhandlung keine Ergänzung der durchgeführten Zeugenvernehmungen mehr beantragt.

[X.]ie Zeugenbefragungen in der mündlichen Verhandlung des [X.]ezirksgerichts vom 24. Oktober 2005 haben auch vor den [X.]n stattgefunden, die später an dem Strafurteil mitgewirkt haben. Zwar haben die befragten Zeugen zum Teil auf Aussagen verwiesen, die sie in einer früheren Verhandlung des [X.]ezirksgerichts gemacht hatten. [X.]iese frühere Verhandlung hatte das [X.]ezirksgericht aber in [X.]elben [X.]esetzung geführt. [X.]ass die frühere Verhandlung zunächst zu einem ersten Urteil des [X.]ezirksgerichts (vom 13. April 2005) geführt hatte, das zwischenzeitlich (durch Entscheidung vom 14. Juni 2005) vom [X.] aufgehoben worden war, ist im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren unerheblich. [X.]er Sinn und Zweck des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und des Rechts, Zeugen vor den [X.]n zu befragen, die an dem Urteil mitwirken, ist im Fall des [X.] erfüllt. Im Strafverfahren des [X.] ist dies gewährleistet gewesen, denn das [X.] hatte die Sache nach Aufhebung des Urteils vom 13. April 2005 an das [X.]ezirksgerichts zurückverwiesen bei dem dieselben [X.] damit befasst waren wie im aufgehobenen Urteil vom 13. April 2005. Zudem haben der [X.]eklagte und sein Verteidiger die [X.]öglichkeit gehabt, die Zeugen auch zum Inhalt von deren früheren Aussagen zu befragen. Am Ende der Verhandlung haben sie schließlich auch keine ergänzende Vernehmung mehr beantragt. [X.]ie vom [X.] vor 1999 begangenen Straftaten, die Gegenstand des [X.]isziplinarverfahrens sind, gehörten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht zum notwendigen Umfang der Zurückverweisung, weil das [X.] im strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren die diesbezüglichen Feststellungen des [X.]ezirksgerichts unbeanstandet gelassen hat.

In dieser Situation die Aussagen von ([X.] nicht erneut komplett zu wiederholen, entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für [X.]enschenrechte, wonach [X.] grundsätzlich nicht verpflichtet sind, Zeugen erneut zu vernehmen (vgl. [X.]eyer-Ladewig/[X.]/[X.], in: [X.]eyer-Ladewig/[X.]/v. Raumer, E[X.]RK, 4. Aufl. 2017 , Art. 6 Rn. 243 und Paeffgen, [X.] 2006, 275 <293 Fn. 57>, jeweils unter Verweis auf EG[X.]R, Urteil vom 18. [X.]ai 2004 - 56651/00 - [X.]estrehem vs. [X.], n.v.). [X.]ie Entscheidung über einen (weiteren) Zeugenbeweis ist Sache des nationalen Gerichts, dessen Ermessen insoweit auch durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]uchst. d E[X.]RK nicht beschränkt wird (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2005 - [X.]-189/02 [X.]. 2005, [X.] Rn. 69 f. m.w.[X.]). Ist schon ein Rechtsmittelgericht nicht nach Art. 6 E[X.]RK verpflichtet, ([X.] erneut zu Sachverhalten zu vernehmen, zu denen sie bereits erstinstanzlich ausgesagt haben, sondern hat es diesbezüglich Ermessen, muss dies im Strafverfahren gegen den [X.] erst recht auch für das als erstinstanzliches Tatsachengericht tätig gewordene [X.]ezirksgericht gelten, das in identischer [X.]esetzung bereits einen eigenen Eindruck von den Zeugen und deren Aussagen gewonnen hatte, auf die die Zeugen in der erneuten Verhandlung (nach Zurückverweisung) lediglich [X.]ezug nahmen, ohne sich umfassend zu wiederholen.

b) [X.]acht ein Verfahrensbeteiligter - hier der [X.]eklagte - eine offenkundige Unrichtigkeit bindender Feststellungen [X.]. § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] geltend, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach dieser Norm zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale [X.]ehauptungen oder bloßes [X.]estreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 26. August 2010 - 2 [X.] - [X.] 235, 1 § 57 [X.] Nr. 3 Rn. 6 und vom 30. August 2017 - 2 [X.] 34.17 - NVwZ-RR 2018, 239 Rn. 15). [X.]er [X.]eklagte hat zwar zu bestimmten Aspekten des [X.] Strafverfahrens vorgetragen, die seiner [X.]einung nach offenkundig gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstießen. [X.]er Verwaltungsgerichtshof ist diesem Vorbringen aber - wie ausgeführt - hinreichend nachgegangen.

Ist das [X.]isziplinargericht an Feststellungen aus einem ausländischen Strafurteil gebunden, muss es insbesondere auch Ermittlungen zum Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem ausländischen Strafgericht und zum Inhalt des ausländischen Strafprozessrechts anstellen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. September 2011 - 2 W[X.] 18.10 - [X.] 450.2 § 84 W[X.]O 2002 Nr. 5 S. 19 ). [X.]er Verwaltungsgerichtshof hat sich dementsprechend mit dem Protokoll der Hauptverhandlung des [X.]ezirksgerichts befasst und auch Ermittlungen zum [X.] Strafprozessrecht angestellt, soweit dies durch die Rüge des [X.] hinsichtlich der Zeugenvernehmungen in der Verhandlung vom 24. Oktober 2005 veranlasst gewesen ist. Im Ergebnis hat er keinen offenkundigen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften festgestellt. [X.]ies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

4. [X.]er [X.]eklagte hat durch den sexuellen [X.]issbrauch von Kindern gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des [X.]ienstes verstoßen (§ 54 Satz 3 [X.] a.F.). [X.]urch die Straftat hat der [X.]eklagte ein außerdienstliches [X.]ienstvergehen begangen. [X.]ieses ist disziplinarwürdig [X.]. § 77 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F., weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem [X.]aße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des [X.]eamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

[X.]ei der disziplinarrechtlichen Ahndung von [X.]ienstvergehen hat der [X.] die bisherige Kategorie der "Richtschnur" oder der "Regeleinstufung" (vgl. dazu noch [X.]VerwG, Urteil vom 25. [X.]ärz 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]VerwGE 136, 173 Rn. 18) aufgegeben. Er geht davon aus, dass sich die [X.]isziplinarmaßnahme am gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu orientieren hat. [X.]er [X.] hat dies zunächst in Fällen der disziplinaren Ahndung des außerdienstlichen [X.]esitzes kinderpornographischer Schriften ausgesprochen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]VerwGE 152, 228 Rn. 31 f.) und sodann zu innerdienstlich begangenen Zugriffsdelikten ([X.]VerwG, Urteil vom 10. [X.]ezember 2015 - 2 [X.] 6.14 - [X.]VerwGE 154, 10 Rn. 19). [X.]ies ist nunmehr der generelle Ansatz der Rechtsprechung des [X.]s. [X.]ie Orientierung des Umfangs des [X.] am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der [X.]ienstvergehen.

Ausgehend vom Strafrahmen §§ 176 und 176a StG[X.] reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche [X.]isziplinarmaßnahme hier bis zur Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis, d.h. bis zur Aberkennung des Ruhegehalts nach § 12 [X.]. [X.]ie in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende [X.]emessungsentscheidung nach [X.]aßgabe des § 13 [X.] führt zur Aberkennung des Ruhegehalts, weil der [X.]eklagte durch sein [X.]ienstvergehen das Vertrauen seines [X.]ienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

5. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 [X.] und § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren aus dem gesetzlich bestimmten streitwertunabhängigen Gebührenbetrag ergibt (§ 78 [X.] i.V.m. Nr. 11 und 30 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 [X.]).

Meta

2 C 59/16

19.04.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 15. Dezember 2015, Az: DB 13 S 1634/15, Urteil

§ 13 BDG, § 14 BDG, § 23 BDG, § 57 Abs 1 BDG, § 60 Abs 2 BDG, § 65 Abs 1 BDG, § 69 BDG, § 70 BDG, Art 50 EUGrdRCh, Art 6 MRK, Art 54 SchÜbkDÜbk, § 176a StGB, § 137 VwGO, § 144 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2018, Az. 2 C 59/16 (REWIS RS 2018, 10535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10535

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Referenzen
Wird zitiert von

12 S 1730/18

Zitiert

2 StR 457/14

3 StR 262/14

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