Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.08.2010, Az. 2 B 43/10

2. Senat | REWIS RS 2010, 3805

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Gegenstand

Gerichtliches Disziplinarverfahren: offenkundig unrichtige Feststellungen aus anderen Verfahren (Strafverfahren); unzulässige Urteilsabsprache


Gründe

1

[X.]ie Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] kann keinen Erfolg haben. [X.]er [X.] hat nicht dargelegt, dass einer der von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 69 [X.] vorliegt.

2

In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzlich ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts des [X.] bestätigt, weil dieser während seiner [X.]ienstzeit als ... des [X.] vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen habe, Geschenke in Bezug auf das Amt anzunehmen. [X.]er [X.] sei wegen Bestechlichkeit rechtskräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden. [X.]as [X.] habe es vor allem aufgrund des Geständnisses des [X.] als erwiesen angesehen, dass er im August 2001 von einem Speditionsunternehmen ein Fahrzeug der Marke [X.] Benz mit einem Wert von ca. 32 500 € geschenkt bekommen habe. Es habe festgestellt, der [X.] sei sich darüber im Klaren gewesen, für Gefälligkeiten belohnt zu werden, die er dem Speditionsunternehmen jahrelang erwiesen habe. [X.]iese tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils seien dem [X.]isziplinarurteil ohne erneute Prüfung zugrunde zu legen, weil sie nicht offenkundig unrichtig seien. Es gebe keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sich der [X.] zur Abgabe eines wahrheitswidrigen Geständnisses bereit gefunden habe, weil ihn das Strafgericht durch seine prozessuale Vorgehensweise bewusst zermürbt habe. Auch deute nichts darauf hin, dass Geständnis und Strafausspruch auf einer [X.] beruhten. [X.]ie Vernehmung des [X.] sei nicht veranlasst gewesen, weil er als Zeuge vom [X.] die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils nicht habe erschüttern können.

3

Mit der Beschwerde rügt der [X.], das Oberverwaltungsgericht habe sich zu Unrecht an die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gebunden gesehen, weil diese Feststellungen aus mehreren Gründen offenkundig unrichtig im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] seien. Aufgrund des [X.] gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 69 [X.] ist der [X.] darauf beschränkt, über die Frage der Bindungswirkung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] ausschließlich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung des [X.] zu entscheiden. [X.]em [X.] ist es verwehrt, den Beschwerdevortrag des [X.] zum Gang des Strafverfahrens anhand der Gerichts- und Verwaltungsakten inhaltlich zu konkretisieren.

4

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im [X.]isziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. [X.]ie gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. [X.]er Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. [X.]ieser Entscheidung muss bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der offenkundigen Unrichtigkeit im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] Rechnung getragen werden.

5

[X.]aher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. [X.]ies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer [X.] beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. [X.]arüber hinaus entfällt die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 [X.] 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = [X.] 235 § 18 [X.] Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 [X.] 15.03 - [X.] 232 § 54 Satz 3 [X.] Nr. 36 S. 81 f.; Beschluss vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 [X.] - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 4 Rn. 11).

6

Wird im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale Behauptungen (etwa, es habe einen [X.]eal gegeben) genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergeben kann.

7

Aus der Beschwerdebegründung des [X.] ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind:

1. [X.]er [X.] macht geltend, das [X.] habe den rechtsstaatlichen Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil es das Strafverfahren gegen ihn trotz der untergeordneten Bedeutung im Verhältnis zu den Strafverfahren gegen die Verantwortlichen des [X.] nicht abgetrennt und ihn darüber hinaus gezwungen habe, auch an denjenigen Teilen der Hauptverhandlung teilzunehmen, die mit der Anklage gegen ihn nichts zu tun gehabt hätten. Er sei gezwungen worden, monatelang zweimal wöchentlich früh morgens vom Wohnort [X.] zum [X.] zu fahren, ganztägig der Hauptverhandlung beizuwohnen und spät abends nach [X.] zurückzukehren, obwohl ihn die Verhandlungsgegenstände nicht betroffen hätten. [X.]ie körperliche und psychische Belastung habe ihn krank gemacht und so zermürbt, dass er das Strafverfahren um jeden Preis habe zu Ende bringen wollen. [X.]eshalb habe er sich auf eine [X.] zu den Bedingungen des [X.]s eingelassen und zu diesem Zweck den Vorwurf der Bestechlichkeit wahrheitswidrig eingestanden.

8

[X.]as in Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren kann. Es ist verletzt, wenn das Strafgericht bei der Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben hat (stRspr, vgl. nur [X.], [X.] vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 - NJW 2010, 925).

9

[X.]ie Beschwerdebegründung ist auch bei Berücksichtigung des in Bezug genommenen Vortrags im Berufungsverfahren nicht geeignet, eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren darzulegen. Bei den Vorwürfen des [X.], das [X.] habe die Abtrennung seines Verfahrens und die Befreiung von der Anwesenheitspflicht abgelehnt, um ihn mürbe zu machen, handelt es sich um Mutmaßungen, die nicht auf tatsächliche Grundlagen gestützt sind. [X.]er [X.] hat keinen tatsächlichen Anhaltspunkt vorgetragen, der den Schluss auf die behaupteten unlauteren Beweggründe des [X.]s zuließe. Sein Vortrag enthält bereits keinen Hinweis darauf, wie das Strafgericht seine ablehnenden Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 StPO (Trennung rechtshängiger Strafsachen) und § 231c StPO (Beurlaubung des Angeklagten) begründet hat. Ohne Kenntnis dieser Begründungen kann nicht beurteilt werden, ob die dazu ergangenen Entscheidungen des [X.]s im Hinblick auf den Inhalt der Anklage gegen den [X.], den Stoff und den zeitlichen Ablauf der Hauptverhandlung sowie den Gesundheitszustand des [X.] sachgerecht gewesen sind.

Ergänzend ist auf zwei Gesichtspunkte hinzuweisen: Zum einen zöge selbst die rechtsfehlerhafte Handhabung der dem Strafgericht sowohl durch § 4 Abs. 1 StPO als auch durch § 231c StPO eröffneten Entscheidungsspielräume nicht ohne Weiteres eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren nach sich. Zum anderen war es die eigenverantwortliche Entscheidung des [X.], während der Hauptverhandlung nicht am [X.] zu übernachten, sondern an jedem Verhandlungstag die An- und Rückreise von und nach [X.] auf sich zu nehmen.

2. [X.]er [X.] macht weiter geltend, sein das Strafurteil tragendes Geständnis sei Teil einer [X.] gewesen, die den Anforderungen der Rechtsprechung des [X.] nicht genügt habe. [X.]er Inhalt des Geständnisses sei ihm vom [X.] diktiert worden, das ihn zuvor bewusst zermürbt habe.

Ein Strafurteil, das auf einer unzulässigen [X.] beruht, gilt als unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen und entfaltet keine Bindungswirkung für das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren (Urteil vom 14. März 2007 - BVerwG 2 W[X.] 3.06 - BVerwGE 128, 189 = [X.] 450.2 § 84 W[X.]O 2002 Nr. 3 ; Beschluss vom 24. Juli 2007 a.a.[X.] Rn. 11; vgl. zur [X.] vor Inkrafttreten des § 257c StPO grundlegend [X.], Urteil vom 28. August 1997 - 4 [X.] - [X.]St 43, 195; Beschluss des Großen [X.]s für Strafsachen vom 3. März 2005 - [X.] - [X.]St 50, 40).

Anhaltspunkte für eine unzulässige [X.] können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Angeklagte nicht zur Sache vernommen worden ist, er lediglich ein formelhaftes Geständnis abgegeben hat, das Strafgericht seine Überzeugung von der Täterschaft im Urteil nur pauschal begründet hat oder der Antrag der Staatsanwaltschaft mit der verhängten Strafe übereingestimmt hat (Urteil vom 14. März 2007 a.a.[X.] ).

[X.]erartige Anhaltspunkte ergeben sich aus der Beschwerdebegründung des [X.] auch bei Berücksichtigung seines in Bezug genommenen Vortrags im Berufungsverfahren nicht. Es fehlt bereits an einem nachvollziehbaren Tatsachenvortrag, wie die [X.] zustande gekommen sein soll. [X.]er [X.] legt nicht dar, von wem die Initiative für diese Absprache ausgegangen sein und welchen Inhalt eine derartige Initiative gehabt haben soll, welchen Verlauf die Verhandlungen im Wesentlichen genommen haben sollen, d.h. welcher Beteiligte welche Erklärungen abgegeben und welche Änderungswünsche vorgebracht haben soll, in welchem Stadium die Staatsanwaltschaft einbezogen worden und auf welche Weise es schließlich zu einer Einigung gekommen sein soll. [X.]as von ihm vorgelegte Schreiben seiner Verteidiger betrifft nur die Bewährungsauflagen. [X.]er [X.] hätte die erforderlichen Informationen von seinen Verteidigern erhalten können.

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend angeführt, dass die konkreten Umstände gegen eine [X.] sprechen. So ist das Geständnis des [X.] inhaltlich detailliert. [X.]as [X.] hat die Glaubhaftigkeit seiner Angaben eingehend gewürdigt und festgestellt, dass sie mit dem weiteren Ermittlungsergebnis, insbesondere den Angaben eines Mitangeklagten übereinstimmen. Auch spricht der deutlich vom Strafausspruch abweichende Antrag der Staatsanwaltschaft gegen eine [X.]. In Anbetracht dessen hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass das unsubstanziierte Vorbringen des [X.] zur Frage der [X.] nicht geeignet ist, eine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung zu begründen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 1 S. 2 = NVwZ 2005, 1199 <1200> und vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 [X.] - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 5 Rn. 6 = NJW 2009, 2614).

3. Schließlich macht der [X.] geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den von ihm erstmals im [X.]isziplinarklageverfahren benannten [X.] zu den Bedingungen der Übergabe des Fahrzeugs vernehmen müssen, anstatt sich auf die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu berufen. [X.]ie Vernehmung hätte ergeben, dass der [X.] das Fahrzeug nicht geschenkt bekommen, sondern geleast habe. [X.]er Zeuge hat schriftlich mitgeteilt, der [X.] habe ihm im August 2001 während eines Telefongesprächs mitgeteilt, er habe einen [X.] erhalten, und Leasingbedingungen vorgelesen.

[X.]ie Einführung eines neuen, vom Strafgericht nicht gewürdigten Beweisangebots in das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren führt jedenfalls dann nicht zur offenkundigen Unrichtigkeit der entsprechenden Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.], wenn sich ausschließen lässt, dass eine Beweiserhebung zu neuen Erkenntnissen führen kann, die geeignet sind, die Richtigkeit dieser Feststellungen zu erschüttern. [X.]ies ist der Fall, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt ins Blaue hinein aufgestellt wird oder das Beweismittel offensichtlich untauglich ist (vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2005 a.a.[X.] und vom 29. Mai 2009 a.a.[X.]).

[X.]anach hat sich dem Oberverwaltungsgericht die Vernehmung des [X.], die der [X.] in der Berufungsverhandlung nicht beantragt hat, nicht aufdrängen müssen. [X.]as [X.] hat angenommen, nach der Beweislage, insbesondere aufgrund des Geständnisses und den damit inhaltlich übereinstimmenden Angaben eines Mitangeklagten, stehe fest, dass die Verantwortlichen des [X.] dem [X.] das Fahrzeug geschenkt hätten. Um dies zu verschleiern hätten sie nachträglich Unterlagen über einen Leasingvertrag erstellt und zurückdatiert. [X.]ie Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass der Zeuge S... dieses Beweisergebnis hätte in Frage stellen können. [X.]enn er kann nur darüber berichten, dass der [X.] während eines Telefongesprächs im August 2001 mit ihm über Leasingbedingungen für ein Fahrzeug gesprochen hat. [X.]ies lässt für sich genommen keine Rückschlüsse darüber zu, aus welchen Gründen und zu welchen Bedingungen die Verantwortlichen des [X.] dem [X.] damals das Fahrzeug übergaben. [X.]as Beweisangebot widerspricht insbesondere dem Geständnis des [X.]. [X.]ieses muss berücksichtigt werden, weil die auf seine Unverwertbarkeit abzielenden Verfahrensrügen (Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens; unzulässige [X.]) nicht durchgreifen.

Meta

2 B 43/10

26.08.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. März 2010, Az: 3d A 212/09.BDG, Urteil

§ 57 Abs 1 S 2 BDG, § 58 BDG, § 69 BDG, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.08.2010, Az. 2 B 43/10 (REWIS RS 2010, 3805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3805

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