Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.12.2017, Az. 2 B 59/17

2. Senat | REWIS RS 2017, 483

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Gegenstand

Disziplinarrechtliche Bindungswirkung eines Strafurteils zum Besitz und zur Verbreitung kinderpornographischer Bilddateien


Gründe

1

1. Der 1955 geborene [X.] steht als Verwaltungsoberinspektor ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst der Klägerin, er wurde zuletzt als Sachbearbeiter bei einer Arbeitsagentur verwendet.

2

Durch rechtskräftiges Urteil verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen [X.]esitz und Verbreitung [X.] [X.]ild- und Videodateien zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben [X.]onaten, deren Vollstreckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil hatte der [X.] im Jahr 2013 auf seinem [X.], seinem Laptop, einer Festplatte, einem [X.]emorystick sowie zwei [X.]obiltelefonen eine Vielzahl [X.] [X.]ilddateien und eine Videodatei gespeichert. Die Auswertung des [X.] habe überdies ergeben, dass dort drei Filesharing-Programme installiert und genutzt worden waren, sodass die Dateien auch an andere Nutzer der Netzwerke gesendet werden konnten, was der [X.] zumindest billigend in Kauf genommen habe. Auch auf dem Laptop seien Filesharing-Programme mit geladenen Dateien kinderpornographischen Inhalts installiert gewesen.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den [X.]n aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt, die hiergegen gerichtete [X.]erufung ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil zugrunde gelegt und ist insbesondere angesichts des schwerwiegenden Inhalts der [X.]ilddateien, die u.a. Vergewaltigungen gefesselter und geknebelter Kleinkinder zum Gegenstand haben, zu der Auffassung gelangt, dass der [X.] für eine weitere Verwendung im [X.]eamtenverhältnis untragbar ist.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde des [X.]n ist unbegründet.

5

2. Die [X.]eschwerde hat keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache aufgezeigt (§ 69 [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6

Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine - von der [X.]eschwerde darzulegende (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) - Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn sich die Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es auch nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).

7

Diese Voraussetzungen erfüllen die von der [X.]eschwerde bezeichneten Fragen zum Umfang der zulässigen Verweisung einer [X.] auf die bindenden Feststellungen eines Strafurteils nicht.

8

Nach § 52 Abs. 1 Satz 3 [X.] kann in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt wie ein rechtskräftiges Strafurteil zum Gegenstand hat, in der [X.] wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden. Damit ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, dass die konkreten Sachverhalte, die vom Dienstherrn zur [X.]egründung des von ihm angenommenen Dienstvergehens herangezogen und zum Gegenstand des [X.] gemacht werden, durch eine [X.]ezugnahme auf das sachgleiche Strafurteil bezeichnet werden können. Dem [X.]estimmtheitsgrundsatz und der Eingrenzungs- und Informationsfunktion wird damit durch die genaue [X.]enennung der jeweiligen Strafurteile genügt (vgl. Weiß, in: [X.], Stand Oktober 2017, [X.], [X.] § 52 Rn. 99).

9

Damit ist den diesbezüglichen Formanforderungen an die Klageschrift genügt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil offenkundig unrichtig sind und sich das Disziplinargericht von ihnen nachfolgend zu lösen hat (§ 57 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der von § 52 Abs. 1 Satz 3 [X.] beabsichtigten [X.] ist unbeschadet hiervon durch die Verweisung Genüge getan.

Der Umfang der [X.]indungswirkung erstreckt sich auch auf die tatsächlichen Feststellungen zum subjektiven Straftatbestand ([X.], [X.]eschluss vom 18. September 2017 - 2 [X.] 14.17 - juris Rn. 9). Auch die vorsätzliche [X.]egehungsweise kann sich damit durch die [X.]ezugnahme auf die Feststellungen aus dem Strafurteil ergeben ([X.], [X.]eschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4.08 - [X.]E 133, 129 Rn. 13). Im Übrigen sind hier im Würdigungsteil der [X.] Ausführungen zur [X.]aßnahmebemessung einer vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Straftat enthalten, aus denen sich hinreichend klar ergibt, dass dem [X.]n vorsätzlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden (vgl. zur Auslegung der [X.] auch [X.], [X.]eschluss vom 20. April 2017 - 2 [X.] 69.16 - juris Rn. 18).

Schließlich wäre ein etwaiger [X.]angel vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil er als unwesentlich einzustufen wäre. Zwar weist eine inhaltlich nicht ausreichend bestimmte Klageschrift grundsätzlich einen wesentlichen [X.]angel auf, weil sie die sachgerechte Verteidigung des [X.]eamten gegen die disziplinaren Vorwürfe erschwert ([X.], Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - [X.] 235.1 § 52 [X.] Nr. 4 Rn. 26 f.). Durch die [X.]ezugnahme auf das rechtskräftige Strafurteil konnte vorliegend indes kein Zweifel daran bestehen, welche Sachverhalte vom Dienstherrn zur [X.]egründung des angenommenen Dienstvergehens herangezogen worden sind. Der [X.] war damit auch in die Lage versetzt, sich sachgerecht zu verteidigen. Er war noch vor Zustellung der Klageschrift über die konkretisierten [X.] unterrichtet und hatte Gelegenheit, sein Prozessverhalten hierauf einzustellen. Warum und wie sich eine unpräzise [X.]ezeichnung der angeschuldigten Pflichtverletzungen in der [X.] gleichwohl auf das Ergebnis der [X.] hätte auswirken können, ist weder vom [X.]n vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es kann daher mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich ein etwaiger Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.] hier auf das [X.]verfahren ausgewirkt hätte ([X.], [X.]eschluss vom 17. Juli 2013 - 2 [X.] 27.12 - juris Rn. 20).

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] zuzulassen.

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.] in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] dagegen nicht. Das [X.] kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der [X.]erufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die [X.]eschwerde nicht. Sie bezeichnet bereits keine abstrakten Rechtssätze und erschöpft sich auch in ihrem materiellen Vorbringen in der [X.], das [X.]erufungsgericht habe die Vorgaben der Rechtsprechung des [X.] im konkreten Einzelfall fehlerhaft angewandt. Dies vermag eine [X.] nicht zu tragen. Im Übrigen sind die zitierten Entscheidungen des [X.] des [X.] zur Wehrdisziplinarordnung ergangen und betreffen damit nicht die Rechtsnorm, die das [X.]erufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 4).

Unabhängig hiervon steht das [X.]erufungsurteil sowohl hinsichtlich der Obersatzbildung als auch in [X.]ezug auf die Rechtsanwendung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Aus den von der [X.]eschwerde aufgezeigten Gründen ergibt sich keine Verpflichtung des Disziplinargerichts, sich von den tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil zu lösen (hierzu sogleich unter 4.).

4. Die [X.]eschwerde hat keinen Verfahrensmangel aufgezeigt, auf dem die angegriffene Entscheidung des [X.]erufungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Das [X.]erufungsgericht war nicht verpflichtet, sich von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zu lösen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

aa) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für das sachgleiche Disziplinarverfahren bindend. Diese [X.]indungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vorrangig den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermittlungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechtsstaatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Damit wird zugleich die [X.]eschleunigung (vgl. § 4 [X.]) des während des strafgerichtlichen Verfahrens von Gesetzes wegen ausgesetzten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]) Disziplinarverfahrens ermöglicht und eine wiederholte Inanspruchnahme und [X.]elastung etwaiger Opferzeugen vermieden. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (stRspr, vgl. zuletzt [X.], [X.]eschluss vom 30. August 2017 - 2 [X.] 34.17 - Rn. 11 m.w.N.).

Aus der [X.]egrenzung auf "tatsächliche Feststellungen" folgt, dass Wertungen im Strafurteil nicht bindend sind ([X.], [X.]eschluss vom 11. Februar 2014 - 2 [X.] 37.12 - juris Rn. 39). Ein Vorrang der strafgerichtlichen Würdigung ist gesetzlich nicht angeordnet. Er ist auch weder durch die ratio legis der [X.]indungswirkung geboten noch wäre er sachdienlich. Straf- und Disziplinarverfahren werden vielmehr von unterschiedlichen Zwecken und Zielvorstellungen geleitet. [X.]indungswirkung entfaltet deshalb nur die der rechtlichen [X.]eurteilung zugrunde liegende Tatsachenfeststellung.

Soweit die [X.]eschwerde rügt, im Strafurteil sei nicht näher präzisiert worden, von welcher Tatbestandsalternative des § 184b Abs. 1 StG[X.] das Strafgericht ausgegangen sei, wird dies deshalb bereits nicht von der [X.]indungswirkung erfasst. Auf die rechtliche Würdigung und Einordnung eines festgestellten Sachverhalts erstreckt sich die [X.]indungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils aus § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht ([X.], [X.]eschluss vom 11. Februar 2014 - 2 [X.] 37.12 - juris Rn. 39). Ein Lösungsbeschluss ist insoweit nicht erforderlich. Folgerichtig hat das [X.]erufungsgericht seiner Entscheidung auch eine eigenständige Würdigung zugrunde gelegt. Entsprechendes gilt für die mit der [X.]eschwerde kritisierten Ausführungen des Strafgerichts zu der Frage, ob das Herunterladen einer Datei auf mehrere Speichermedien nur als jeweils eine Tat bewertet werden dürfe. Die im Rahmen der Strafzumessung zu entscheidenden Fragen zur [X.] nehmen nicht an der [X.]indungswirkung des Strafurteils teil.

bb) Die [X.]indungswirkung für das Disziplinarverfahren entfällt gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen "offenkundig unrichtig" sind. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht gezwungen werden, gleichsam "sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen. Sie sind daher berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn [X.]eweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (stRspr, vgl. zuletzt [X.], [X.]eschluss vom 30. August 2017 - 2 [X.] 34.17 - Rn. 13 m.w.N.). Für solche Sachverhaltsfeststellungen hat das Verwaltungsgericht eine erneute Prüfung zu beschließen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren die offenkundige Unrichtigkeit einer strafgerichtlichen Feststellung geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale [X.]ehauptungen (etwa, es habe einen Deal gegeben) genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergeben kann ([X.], [X.]eschlüsse vom 26. August 2010 - 2 [X.] 43.10 - [X.] 235.1 § 57 [X.] Nr. 3 Rn. 6, vom 28. Dezember 2011 - 2 [X.] 74.11 - juris Rn. 13, vom 18. Juni 2014 - 2 [X.] 55.13 - juris Rn. 22 und vom 30. August 2017 - 2 [X.] 34.17 - Rn. 15).

cc) Diese Voraussetzungen hat die [X.]eschwerde nicht dargelegt.

Nach den tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen Strafurteil hat die Auswertung des [X.] des [X.]n ergeben, dass dort die Filesharing-Programme "e[X.]ule", "[X.]" und "FrostWire 4.21.5" installiert und genutzt worden sind, sodass die aus dem [X.] heruntergeladenen [X.]ilddateien auch für andere Nutzer der Netzwerke zugänglich waren. Dies hat der [X.] ausweislich des Strafurteils zumindest billigend in Kauf genommen. Da auch die tatsächlichen Feststellungen zum subjektiven Straftatbestand an der [X.]indungswirkung aus § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] teilhaben ([X.], [X.]eschlüsse vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4.08 - [X.]E 133, 129 Rn. 13 und vom 18. September 2017 - 2 [X.] 14.17 - juris Rn. 9), konnte das [X.]erufungsgericht durch die [X.]ezugnahme auf die Feststellungen aus dem Strafurteil auf eine vorsätzliche [X.]egehungsweise schließen.

Diese Einschätzung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach ist anerkannt, dass mit der Installierung eines [X.], mit dem - wie bei denjenigen, die auf den Rechnern des [X.]n aufgefunden worden waren - die aus dem [X.] geladenen Dateien mit kinderpornographischem Inhalt auch einer unbestimmten Anzahl weiterer [X.]enutzer zur Verfügung gestellt werden, der Straftatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornographischen Schriften erfüllt werden kann ([X.]GH, [X.]eschluss vom 12. November 2013 - 3 [X.] - NStZ-RR 2014, 47 Rn. 3 f.; [X.], Urteil vom 2. [X.]ai 2012 - 2 WD 14.11 - juris Rn. 10 und 17).

Tatsächliche Umstände, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit dieser Feststellung ergeben könnte, hat der [X.] auch im [X.]eschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Die [X.]ehauptung, dem [X.]n sei die [X.]öglichkeit eines Uploads der von ihm heruntergeladenen Dateien durch Dritte nicht bekannt gewesen, genügt nicht, um die offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand darzulegen. Für den behaupteten Kontakt des [X.]n mit den [X.]etreibern der Software fehlt jegliche Angabe; hierauf hat auch bereits das [X.]erufungsgericht zutreffend hingewiesen. Ob es dem Vortrag des [X.]n überdies an innerer Logik und Schlüssigkeit ermangelte, kann daher dahinstehen.

[X.]angels Erschütterung der [X.]indungswirkung war das [X.]erufungsgericht daher nicht verpflichtet (und nicht einmal berechtigt), weitere Aufklärungsmaßnahmen zu dieser Frage zu unternehmen. Die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil beinhalten damit eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des [X.]erufungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Genauso wenig kann die Anwendung der gesetzlich angeordneten [X.]indungswirkung als überraschend qualifiziert werden. Im Übrigen ist bereits das Verwaltungsgericht von einer [X.]indungswirkung des strafgerichtlichen Urteils ausgegangen und hat den Vorsatz des [X.]n ausdrücklich bejaht. Daran, dass ein gewissenhafter Prozessbeteiligter bei dieser Sachlage davon ausgehen musste, auch das [X.]erufungsgericht könne entsprechend verfahren, besteht deshalb kein Zweifel.

b) Das [X.]erufungsgericht war auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen zur Schuldfähigkeit des [X.]n anzustellen. Die Ausführungen der [X.]eschwerde lassen keinen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht erkennen.

Nach § 58 Abs. 1 [X.] erhebt das Gericht die erforderlichen [X.]eweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst und von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die [X.]emessung der Disziplinarmaßnahme von [X.]edeutung sind (vgl. [X.]T-Drs. 14/4659 S. 49). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen [X.]aßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. [X.]estehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des [X.]eamten bei [X.]egehung der Tat erheblich gemindert war, so muss das [X.] die Frage einer [X.]inderung der Schuldfähigkeit des [X.]eamten aufklären. [X.] der [X.]eamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StG[X.] oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des [X.]eamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der [X.]ewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen.

Der [X.] hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht ausweislich der gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2, § 165 ZPO maßgeblichen Niederschrift eine weitere [X.]eweiserhebung nicht beantragt. Warum sich bei dieser Sachlage dem [X.] gleichwohl die Erforderlichkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Der pauschale Hinweis auf eine psychische Erkrankung im Tatzeitpunkt reicht hierfür nicht aus.

Es kann daher offenbleiben, ob sich die nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] unbeschränkt angeordnete [X.]indungswirkung aus dem Strafurteil auch auf die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen einer verminderten Schuldfähigkeit bezieht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 29. [X.]ai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. [X.], in: [X.], Stand Oktober 2017, [X.], [X.] § 23 Rn. 10 f.). "Stillschweigende" Feststellungen, ohne die das Strafgericht sein Urteil nicht hätte treffen können, nehmen grundsätzlich an der [X.]indungswirkung teil ([X.], [X.]eschluss vom 6. September 2012 - 2 [X.] 31.12 - juris Rn. 6).

c) Schließlich hat die [X.]eschwerde auch hinsichtlich der vom [X.]erufungsgericht vorgenommen Würdigung keinen Verfahrensfehler aufgezeigt.

Die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.]fähig ist damit nicht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige [X.]ängel liegen vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 [X.] 35.13 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 21 Rn. 19 m.w.N.). Das Ergebnis der gerichtlichen [X.]eweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht im Rahmen der Verfahrensrüge nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Denkgesetze verstößt, einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet oder logische [X.]rüche und Widersprüche enthält (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 26. September 2014 - 2 [X.] 14.14 - [X.] 235.1 § 57 [X.] Nr. 5 Rn. 8 m.w.N.).

Einen derartigen Verfahrensmangel legt die [X.]eschwerde nicht dar. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vortrag, das Filesharing-Programm "[X.]" sei bereits im Oktober 2010 geschlossen worden, sodass der Vorwurf, am 29. [X.]ai 2013 hätten sich auf seinem Laptop gerade geladene Dateien befunden, nicht zutreffen könne.

Das folgt zunächst bereits daraus, dass das [X.]erufungsurteil auf diesen Sachverhalt bei seiner Würdigung gar nicht rekurriert. Hinsichtlich der Annahme des Verbreitens durch öffentliches Zugänglichmachen von kinderpornographischen Schriften ist vielmehr nur auf die auf dem [X.] installierten Filesharing-Programme [X.]ezug genommen worden. Den Umstand, dass nach den Feststellungen im Strafurteil auch auf dem Laptop über das Filesharing-Programm "[X.]" geladene Dateien öffentlich zugänglich gemacht wurden, hat es seiner Würdigung nicht zugrunde gelegt.

Insbesondere aber wendet sich die [X.]eschwerde mit ihrem nunmehrigen Vorbringen gegen die bereits im strafgerichtlichen Urteil enthaltenen Feststellungen. Der [X.] hätte diese Einwendungen daher bereits im [X.]erufungsverfahren vorbringen müssen, wenn er eine Lösung der Disziplinargerichte von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil erreichen wollte. Dieses Versäumnis kann nicht im Gewande der Verfahrensrüge vor dem [X.] nachgeholt werden.

Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 [X.]. § 154 Abs. 2 VwGO.

Ein Streitwert für das [X.]eschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 78 Satz 1 [X.]. Nr. 10 und 62 des als Anlage zu diesem Gesetz erlassenen Gebührenverzeichnisses).

Meta

2 B 59/17

15.12.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 8. August 2017, Az: 8 DO 568/16, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 BDG, § 4 BDG, § 57 Abs 1 S 1 BDG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.12.2017, Az. 2 B 59/17 (REWIS RS 2017, 483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 483

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 322/13

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