Bundessozialgericht, Vorlagebeschluss vom 26.09.2017, Az. B 1 KR 3/17 R

1. Senat | REWIS RS 2017, 4784

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs 2 S 3 SGG - Bezeichnung der in den Tatsacheninstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen bei Sachrügen - Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung - gesteigerte grundsätzliche Bedeutung der Vorlagefragen - sozialgerichtliches Verfahren)


Tenor

Das Revisionsverfahren wird ausgesetzt.

Dem [X.] werden gemäß § 41 Abs 4 SGG folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Muss die Begründung einer zugelassenen Revision, mit der keine Verfahrensmängel gerügt werden, Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Mangel ergeben, insbesondere die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen angeben, um den Anforderungen der Regelung des § 164 Abs 2 S 3 SGG zu genügen?

2. Erfordert die Begründung einer zugelassenen Revision, mit der keine Verfahrensmängel gerügt werden, nach der Regelung des § 164 Abs 2 S 3 SGG, dass sie die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers aufgrund einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung das Urteil unrichtig erscheinen lassen, ohne eigens Tatsachen zu bezeichnen, insbesondere ohne die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen anzugeben?

Gründe

1

[X.] Die [X.]eteiligten streiten über die Versorgung des [X.] mit einer Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte, an einem Colonkarzinom leidende Kläger beantragte befundgestützt eine [X.]ehandlung mit dendritischen Zellen (21.5.2014). Die [X.]eklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) mit der [X.]egutachtung ([X.]), ohne den Kläger hierüber zu unterrichten. Der [X.] meinte, die weder unmittelbar lebensbedrohliche noch dem gleichzustellende Erkrankung sei mit Chemotherapie behandelbar. Die [X.]eklagte lehnte es ab, die Therapie zu bewilligen ([X.]escheid vom 12.6.2014, Widerspruchsbescheid vom 14.8.2014). Das [X.] hat die Klage auf Gewährung der Therapie abgewiesen (Urteil vom 19.5.2016). Das L[X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen: [X.]ei der Immuntherapie handele es sich um eine neue, bisher nicht vom Gemeinsamen [X.]undesausschuss ([X.]) empfohlene [X.]ehandlungsmethode (§ 135 Abs 1 [X.][X.] V). Ein Ausnahmefall, in dem es keiner Empfehlung des [X.] bedürfe, liege nicht vor. Die Leistung gelte nicht nach § 13 Abs 3a [X.] 6 [X.][X.] V als genehmigt. Die [X.]eklagte habe den Antrag des [X.] rechtzeitig innerhalb der [X.] abgelehnt. Der Lauf dieser Frist sei nach dem Wortlaut des § 13 Abs 3a [X.] 1 [X.][X.] V allein daran geknüpft, dass eine gutachtliche [X.]tellungnahme des [X.] eingeholt werde. Zwar habe die [X.]eklagte den Kläger hierüber nicht - wie in § 13 Abs 3a [X.] 2 [X.][X.] V gefordert - unterrichtet. Die Verletzung dieser Pflicht führe aber - anders als das [X.][X.] meine ([X.][X.]E 121, 40 = [X.] 4-2500 § 13 [X.]) - nicht dazu, dass die [X.] gelte (Urteil vom 21.2.2017).

3

Der Kläger rügt mit seiner - vom L[X.] wegen Divergenz zugelassenen - Revision die Verletzung von § 13 Abs 3a [X.] 6 [X.][X.] V. Er hält die vom L[X.] abgelehnte Auffassung des [X.][X.] aus näher dargelegten Gründen für vorzugswürdig und führt innerhalb der [X.]egründungsfrist in tatsächlicher Hinsicht aus:

"Der Antrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Leistung ist am 21.05.2014 bei der [X.] eingegangen; der Antrag war hinreichend konkretisiert. [X.]omit hatte die [X.]eklagte gem. § 13 Abs. 3 a [X.]. 1 [X.][X.] V spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; diese Frist lief am 11.06.2014 ab. Verwiesen wird auf den Fall der zweiten Alternative des § 13 Abs. 3 a [X.]. 1 [X.][X.] V, Einholung einer gutachtlichen [X.]tellungnahme, Frist von 5 Wochen. Nach § 13 Abs. 3 a [X.]. 5 [X.][X.] V muss jedoch die Krankenkasse, wenn die Frist von 3 Wochen nach [X.]atz 1 nicht eingehalten werden kann, dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mitteilen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Kläger wurde nicht über die Einholung des [X.]achverständigengutachtens informiert. [X.]omit tritt die Rechtsfolge der Vorschrift des § 13 Abs. 3 a [X.]. 6 [X.][X.] V ein: Da keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes erfolgt ist, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. [X.]omit konnte und musste der Kläger aufgrund der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3 a [X.]. 6 [X.][X.] V davon ausgehen, dass seine Leistung bewilligt wird. Zu Unrecht kommt daher das [X.] zu dem Ergebnis, dass die Verletzung der Mitteilungspflicht nicht dazu führe, dass abweichend von [X.]atz 1 die 3-Wochen-Frist gelte."

4

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2017 und das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2016 aufzuheben und die [X.]eklagte unter Aufhebung des [X.]escheides vom 12. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2014 zu verurteilen, ihm eine Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen zu gewähren,

hilfsweise,

das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2017 aufzuheben und die [X.]ache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die [X.]eklagte beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Revision zurückzuweisen.

6

Die [X.]eklagte rügt, die Revisionsbegründung genüge mangels hinreichender Angaben zum festgestellten [X.]achverhalt nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 [X.] 3 [X.]G. [X.]ie hält in der [X.]ache die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

7

[X.] Der 1. [X.]enat legt dem [X.] (Gr[X.]) des [X.][X.] die im Tenor aufgeführten Rechtsfragen wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zur Entscheidung vor, weil dies nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts und zur [X.]icherung einer einheitlichen [X.] erforderlich ist (§ 41 Abs 4 [X.]G idF durch Art 4 [X.] 1 [X.] vom 17.12.1990, [X.], [X.]). Die Vorlage ist zur Überzeugung des vorlegenden 1. [X.]enats des [X.][X.] zulässig (hierzu 1.). Er möchte die Vorlagefrage [X.] 1 verneinen, dagegen die Vorlagefrage [X.] 2 bejahen (hierzu 2.).

8

1. Die Vorlage der Rechtsfragen an den Gr[X.] ist zulässig. Ein [X.]enat des [X.][X.] kann eine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung dem Gr[X.] zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur [X.]icherung einer einheitlichen [X.] erforderlich ist (§ 41 Abs 4 [X.]G). Die vorgelegten Rechtsfragen haben grundsätzliche [X.]edeutung. [X.]ie betreffen die Auslegung revisiblen Rechts, der bundesrechtlichen Vorschrift des § 164 Abs 2 [X.] 3 [X.]G (§ 162 [X.]G). Die grundsätzliche [X.]edeutung der vorgelegten Rechtsfragen bejaht der vorlegende 1. [X.]enat des [X.][X.] (dazu a) als Vorfrage bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Vorlage an den Gr[X.] zur Fortbildung des Rechts und zur [X.]icherung der Einheitlichkeit der [X.] in Kenntnis der eigenen Entscheidungskompetenz des Gr[X.] ([X.][X.]E 102, 166 = [X.] 4-1500 § 41 [X.] 1, Rd[X.] 25; [X.][X.]E 62, 255, 258 = [X.] 5050 § 15 [X.] 35 [X.]7 mwN). Der vorlegende 1. [X.]enat hält die Vorlage der Rechtsfragen an den Gr[X.] zur Fortbildung des Rechts und zur [X.]icherung der Einheitlichkeit der [X.] für erforderlich (hierzu b). Ein Vorrang der in § 41 Abs 2 [X.]G geregelten Divergenzvorlage besteht nicht (hierzu c).

9

a) Die vorgelegten Rechtsfragen haben grundsätzliche [X.]edeutung im [X.]inne der Regelung des § 41 Abs 4 [X.]G. Dem Erfordernis der grundsätzliche [X.]edeutung der Vorlagefrage kommt eine eigene und über die Grundsätzlichkeit i[X.] von § 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G hinausgehende [X.]edeutung zu (vgl [X.][X.]E 62, 255, 258 ff = [X.] 5050 § 15 [X.] 35 [X.]7 f; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 36/09 [X.] - U[X.]K 2010-24 = Juris Rd[X.] 12; Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, 2017, § 41 Rd[X.] 58). Der Gr[X.] entscheidet im [X.] über Rechtsfragen, denen eine herausgehobene [X.]edeutung zukommt (vgl Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, 2017, § 41 Rd[X.] 58), die "in höherem Maße grundsätzlich" sind ([X.][X.] Vorlagebeschluss vom [X.] - [X.] 36/09 [X.] - U[X.]K 2010-24 - Juris Rd[X.] 12 unter Hinweis auf [X.] in [X.] zur ZPO, 3. Aufl 2008, § 132 [X.] Rd[X.] 22; [X.] in [X.], [X.]G, [X.]tand Juni 2017, § 41 Rd[X.] 28; Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, 2017, § 41 Rd[X.] 58). [X.]o liegt es insbesondere, wenn sich Fragen des prozessualen "Querschnittsrechts" in mehreren [X.]enaten gleichermaßen stellen und eine frühzeitige, Divergenzen verhindernde konzertierte Rechtsauslegung oder -fortbildung durch den Gr[X.] erforderlich erscheint (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 36/09 [X.] - U[X.]K 2010-24 - Juris Rd[X.] 12 mwN), insbesondere wegen zu erwartender Widerstände oder einer drohenden Divergenz (vgl [X.] in [X.], [X.]G, [X.]tand Juni 2017, § 41 Rd[X.] 27; Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, 2017, § 41 Rd[X.] 59). Gleiches gilt erst recht, wenn die Rechtsfragen bereits in der bisherigen [X.] verschiedener [X.]enate des [X.][X.] unterschiedlich beantwortet worden sind, wenn auch nicht in den tragenden Gründen einer Entscheidung, sondern lediglich im Rahmen von obiter dicta (vgl bereits zur früheren Gesetzesregelung [X.][X.] Gr[X.] [X.]eschluss vom 18.11.1980 - [X.] 3/79 - [X.][X.]E 51, 23 = [X.] 1500 § 42 [X.] 7 = Juris Rd[X.] 17; in der [X.]ache zur geltenden Rechtslage ebenso [X.][X.]E 75, 159 = [X.] 3-1300 § 41 [X.] 7 = Juris Rd[X.] 9; [X.] in Zeihe/[X.], [X.]G, [X.]tand 1.4.2017, § 41 [X.] 18c; Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, 2017, § 41 Rd[X.] 59; [X.][X.] [X.] 1500 § 161 [X.] 27). Auch die Wesentlichkeit einer Rechtsfrage für die Verwirklichung von Grundrechten kann eine solche gesteigerte grundsätzliche [X.]edeutung begründen (vgl Pietzner in [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, [X.]tand Juni 2016, § 11 Rd[X.] 54).

Neben den Anforderungen an die Grundsätzlichkeit in einem höheren Maße müssen vorgelegte Rechtsfragen auch die Voraussetzungen für Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung i[X.] von § 160 Abs 2 [X.] 1 erfüllen ([X.] in [X.], [X.]G, [X.]tand Juni 2017, § 41 Rd[X.] 28; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 41 Rd[X.] 18; Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, 2017, § 41 Rd[X.] 61). Es muss sich stets um allgemeine Rechtsfragen handeln, deren Klärung über den zu entscheidenden Fall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit). Grundsätzliche [X.]edeutung haben vorgelegte Fragen zudem nur dann, wenn sie für die Entscheidung des vorlegenden [X.]enats erheblich sind. Der vorlegende [X.]enat legt seine hierzu bestehende Rechtsauffassung ([X.] [X.]eschluss vom 5.5.1994 - V[X.] 1 - 4/93 - [X.]Z 126, 63, 71) zur Prüfung des Gr[X.] dar (vgl [X.][X.] Gr[X.] [X.]eschluss vom 12.12.2008 - [X.] 1/08 - [X.][X.]E 102, 166 = [X.] 4-1500 § 41 [X.] 1, Rd[X.] 26; [X.] in [X.], [X.]G, [X.]tand Juni 2017, § 41 Rd[X.] 29; Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, 2017, § 41 Rd[X.] 61). Die zwei dem Gr[X.] vom 1. [X.]enat des [X.][X.] vorgelegten Rechtsfragen sind im dargelegten Rechtssinne "in höherem Maße grundsätzlich" (vgl dazu aa), klärungsbedürftig (dazu [X.]) und klärungsfähig (dazu cc).

aa) Die vorgelegten Rechtsfragen sind ausgehend von den oben dargelegten Maßstäben "in höherem Maße grundsätzlich". [X.]ie betreffen [X.] "Querschnittsrecht". Die Fragen stellen sich allen [X.]enaten des [X.][X.] gleichermaßen. Verschiedene [X.]enate des [X.][X.] haben die vorgelegten Rechtsfragen bereits in ihrer bisherigen [X.] unterschiedlich beantwortet, wenn auch teilweise nicht in den tragenden Gründen einer Entscheidung, sondern lediglich im Rahmen von obiter dicta. Die daraus erwachsende Rechtsunsicherheit für die [X.] an eine zugelassene Revision, die nicht Verfahrensfehler rügt, bedroht die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und den allgemeinen Anspruch auf Justizgewährung (Art 19 Abs 4 [X.], vgl hierzu z[X.] [X.] [X.]eschluss vom 8.12.2009 - 2 [X.] - [X.]E 125, 104, 137 = Juris Rd[X.] 88 mwN; zum allgemeinen Justizgewährungsanspruch vgl [X.] [X.]eschluss vom 30.4.2003 - 1 [X.] 1/02 - [X.]E 107, 395 = [X.] 4-1100 Art 103 [X.] 1, Rd[X.] 23 ff). Eine Klärung im Rahmen von [X.] würde zu jahrelangen Verfahren mit andauernder Unklarheit für die Rechtsschutz [X.]uchenden führen, ein Vorgehen, das dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch und dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, klar widerspräche. Die Anforderungen an eine Revisionsbegründung sind nach der aktuellen, teilweise nur in obiter dicta erwähnten [X.] der [X.][X.]-[X.]enate teils geringer, teils höher, als sie nach Auffassung des vorlegenden [X.]enats sein müssen.

[X.]o genügt für die [X.]egründung der [X.]achrüge nach der [X.] des 8. [X.]enats des [X.][X.] die [X.]ezeichnung der verletzten Rechtsnorm, während der Revisionskläger bei der Verfahrensrüge auch die Tatsachen zu bezeichnen hat, die den Mangel ergeben (vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - 8 [X.]/75 - [X.] 1500 § 164 [X.] 3 = Juris Rd[X.] 10). Der 8. [X.]enat des [X.][X.] lässt es in diesem [X.]inne z[X.] als einzige [X.]egründung neben dem Antrag genügen, dass die angefochtene Entscheidung "auf einer Verletzung des § 33 des [X.]undesversorgungsgesetzes ([X.]) und des § 2 Ziffer 9 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom [X.] ([X.])" beruht (vgl [X.][X.] Urteil vom 25.7.1968 - 8 RV 361/66 - Juris Rd[X.] 13 ff, 16; ebenso [X.][X.] Urteile vom [X.] - 8 RV 251/65 und 8 RV 385/65). Es ist nicht ersichtlich, dass der 8. [X.]enat diese [X.] ausdrücklich oder auch nur sinngemäß aufgegeben hat (in der [X.]ache [X.][X.] Urteil vom 16.10.2007 - [X.] 8/9b [X.] - [X.] 4-1500 § 164 [X.] 3 kam es wegen unzulässiger [X.]ezugnahmen in der Revisionsbegründung nicht auf die relevanten weiteren Anforderungen an; in weiteren Entscheidungen fehlte eine von einem Postulationsfähigen verantwortete [X.]egründung, vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - 8 [X.] - Juris Rd[X.] 4 und [X.]eschluss vom 13.1.1993 - 8 [X.] - Juris Rd[X.] 5).

Nach der [X.] einiger [X.][X.]-[X.]enate bedarf es neben der Umschreibung der verletzten Rechtsnorm einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. [X.]o lässt es der 6. [X.]enat des [X.][X.] bei einem [X.]treit über die Geltung einer zwei- oder vierjährigen Verjährungsfrist genügen, dass sich aus dem Vortrag der Revisionsklägerin erkennen lässt, welche Rechtsnormen sie als verletzt ansieht; denn sie setzt sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die Verjährungsregelungen des § 196 Abs 1 [X.] 14 [X.]G[X.] und § 45 [X.][X.] I betreffen, auseinander (vgl [X.][X.] Urteil vom 10.5.1995 - 6 [X.] 17/94 - [X.][X.]E 76, 117 = [X.] 3-1200 § 45 [X.] 5 = Juris Rd[X.] 12; vgl rechtsähnlich [X.][X.] Urteil vom 24.9.2003 - [X.] 6 KA 37/02 R - [X.] 4-2500 § 87 [X.] 3 Rd[X.] 9 = Juris Rd[X.] 15, zu Art 3 Abs 1 [X.]). Der frühere 14a.-[X.]enat lässt es in Übereinstimmung mit dem 7. [X.]enat genügen, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl [X.][X.] Urteil vom 21.4.1993 - 14a [X.] 6/92 - [X.] 3-5555 § 15 [X.] 1 = Juris Rd[X.] 11). In diesem [X.]inne verlangt der 7. [X.]enat, die Gründe aufzuzeigen, die nach Auffassung des Revisionsklägers das Urteil unrichtig erscheinen lassen; hierzu bedarf es einer, wenn auch kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Er betont, dass die Frage, ob es sich bei der Auslegung von Willenserklärungen um ausnahmslos nichtrevisible Tatsachenfeststellungen handele, für die Zulässigkeit belanglos ist, weil dies die [X.]egründetheit betreffe, und zieht Parallelen zur [X.] des [X.] ([X.]) und [X.] bezüglich der Darlegung, es sei [X.] Recht verletzt: Trägt die Revisionsbegründung solches vor, ohne zuzutreffen, ist die Revision nicht unzulässig, sondern unbegründet (vgl [X.][X.] Urteil vom 19.3.1992 - 7 [X.] - [X.][X.]E 70, 186 = [X.] 3-1200 § 53 [X.] 4 = Juris Rd[X.] 21 mwN).

Weitergehend begnügen sich [X.]enate des [X.][X.] zum Teil nicht mit Gründen, die nach Auffassung des Revisionsklägers das Urteil unrichtig erscheinen lassen, sondern fordern eine Objektivierung. [X.]o verlangt der 2. [X.]enat [X.], die geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 2 [X.] - [X.] 3-1500 § 164 [X.] 12 = Juris Rd[X.] 14, unter Hinweis auf [X.][X.] [X.] 3-1500 § 164 [X.] 11).

Darüber hinausgehend verlangen [X.]enate des [X.][X.] in unterschiedlichen Varianten, dass die Revisionsbegründung den maßgeblichen Lebenssachverhalt angibt. [X.]ie fordern teilweise eine zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten [X.] (vgl z[X.] [X.][X.] Urteil vom 24.2.2016 - [X.] 13 R 31/14 R - [X.] 4-1500 § 164 [X.] 4 Rd[X.] 12; [X.][X.] Urteil vom 26.7.2016 - [X.] 4 [X.]/15 R - Juris Rd[X.] 10 mwN; [X.][X.] [X.]eschluss vom 30.1.2017 - [X.] 14 [X.]/16 R - Juris Rd[X.] 2). In diesem [X.]inne beanstandet z[X.] der 12. [X.]enat des [X.][X.], der Kläger stelle in der Revisionsbegründung bereits nicht den Lebenssachverhalt dar, aus dem er die vermeintliche Verletzung des § 231 Abs 6 [X.][X.] VI herleite. Erst dieser tatsächliche Vorgang individualisiere aber den geltend gemachten Rechtsverstoß und versetze das Revisionsgericht in die Lage, ohne weitere Ermittlungen den Gegenstand des Revisionsverfahrens festzustellen (vgl [X.][X.] Urteil vom 23.11.2005 - [X.] 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.] 11). Der 12. [X.][X.]-[X.]enat fordert darüber hinaus in Ausnahmefällen Angaben, an welcher genauen [X.]telle dem angegriffenen Urteil bestimmte Tatumstände zu entnehmen sind, wenn nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welchen Lebenssachverhalt sich das [X.] als für seine Entscheidung maßgeblich vorgestellt hat und dieser erst ermittelt werden muss, weil die Urteilsgründe einer entsprechenden Interpretation bedürfen (vgl [X.][X.] Urteil vom 31.3.2017 - [X.] 16/14 R - Juris Rd[X.] 19 ff, zur Veröffentlichung in [X.][X.]E und [X.] vorgesehen). Der 5. [X.]enat verlangt zusätzlich in seiner [X.] von dem Revisionskläger ua die förmliche Darlegung, dass es sich bei den von ihm angeführten tatsächlichen Umständen um den [X.]achverhalt handelt, den die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat (vgl beispielhaft [X.][X.] Urteil vom 14.12.2011 - [X.] 5 [X.]/11 R - Juris Rd[X.] 17). Dies hält der 13. [X.]enat in einem obiter dictum für nicht erforderlich (vgl [X.][X.] Urteil vom 24.2.2016 - [X.] 13 R 31/14 R - [X.] 4-1500 § 164 [X.] 4 Rd[X.] 12 ff, 18 f). Er verlangt aber eine schlüssige Revisionsbegründung (vgl [X.][X.] Urteil vom 24.2.2016 - [X.] 13 R 31/14 R - [X.] 4-1500 § 164 [X.] 4 Rd[X.] 19). Demgegenüber hält es der 5. [X.]enat für die Zulässigkeitsprüfung für belanglos, ob die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil aus [X.]icht des [X.] überzeugend oder gar schlüssig ist (vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 6.10.2016 - [X.] 5 [X.]AR - Juris Rd[X.] 34 mwN). Er verlangt, dass die Revisionsbegründung den vom [X.] festgestellten entscheidungserheblichen Lebenssachverhalt (im [X.]inne einer Gesamtheit rechtlich relevanter Tatumstände) vollständig darlegt (vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 6.10.2016 - [X.] 5 [X.]AR - Juris Rd[X.] 13 mwN). Er zieht Parallelen zu den Anforderungen des [X.] für die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art 100 Abs 1 [X.] 1 Alt 2 [X.] bezüglich der Darlegung des für die rechtliche [X.]eurteilung wesentlichen [X.]achverhalts (vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 6.10.2016 - [X.] 5 [X.]AR - Juris Rd[X.] 20 mwN). Er meint, welche inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung in [X.]ezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen [X.] im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts konkret zu stellen seien, entziehe sich einer verallgemeinerungsfähigen [X.]eantwortung. Aufwand und Intensität des [X.] auf die tatrichterlichen Feststellungen richteten sich nach deren eigener Qualität und seien naturgemäß am Geringsten, wenn das [X.] in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich kundgetan habe, wovon es aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens überzeugt sei und was es demgemäß festgestellt habe. Die Aufgabe des Revisionsführers wachse in dem Umfang, in dem das L[X.] von dieser Idealform abweiche und Feststellungen auf den Gesamttext seiner Entscheidung verteile und/oder nur mittelbar in der Weise treffe, dass allenfalls aus seiner weiteren Rechtsanwendung deutlich werde, von welchem [X.]achverhalt es überzeugt sei (vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 6.10.2016 - [X.] 5 [X.]AR - Juris Rd[X.] 21 mwN). Der 13. [X.]enat geht davon aus, eine Revision, die sich auf tatsächliche Umstände stütze, welche das [X.]erufungsgericht in Wahrheit abweichend festgestellt habe, sei unter [X.]eteiligung [X.] als unbegründet zurückzuweisen (vgl [X.][X.] Urteil vom 24.2.2016 - [X.] 13 R 31/14 R - [X.] 4-1500 § 164 [X.] 4 Rd[X.] 19). Der 5. [X.]enat meint abweichend vom 13. [X.]enat, wenn die Tatsachen nicht zuträfen, welche die Revisionsbegründung als vom [X.] im angegriffenen Urteil festgestellt mitteile, sei die Revision als unzulässig zu verwerfen (vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 6.10.2016 - [X.] 5 [X.]AR - Juris Rd[X.] 19 mwN). Der 5. [X.]enat hält seine in st[X.] wiederholten Anforderungen bei alledem für einerseits vom [X.] für verfassungskonform erachtet, andererseits aber für nicht tragend, weil die Revisionskläger sich auch stets nicht ausreichend mit der [X.]egründung der angefochtenen Entscheidungen auseinandergesetzt hätten (vgl z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom 6.10.2016 - [X.] 5 [X.]AR - Juris Rd[X.] 37 mwN).

[X.]) Die dem Gr[X.] vorgelegten abstrakten Rechtsfragen sind zeitnah und umfassend klärungsbedürftig. Das belegt die vorstehend dargestellte Vielfalt unterschiedlicher Anforderungen an die Revisionsbegründung. Allein der Gr[X.] ist hierzu im Verfahren der Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung in der Lage.

cc) Die Rechtsfragen sind auch klärungsfähig. [X.]ie sind für das Ausgangsverfahren des 1. [X.]enats entscheidungserheblich. Der vorlegende 1. [X.]enat beabsichtigt, auf die Revision des [X.] in der [X.]ache zu entscheiden. Die Entscheidung in der [X.]ache setzt jedoch voraus, dass die vorgelegte Rechtsfrage [X.] 2 zu bejahen, die Rechtsfrage [X.] 1 aber zu verneinen ist. Wäre die Rechtsfrage [X.] 1 zu bejahen, die Rechtsfrage [X.] 2 dagegen zu verneinen, müsste der vorlegende 1. [X.][X.]-[X.]enat die Revision verwerfen. Die Revisionsbegründung gibt den von der Vorinstanz festgestellten [X.]achverhalt weder vollständig noch in allen entscheidungserheblichen Teilen wieder, sondern lediglich punktuell. [X.]o enthält die Revisionsbegründung weder Angaben zur festgestellten Erkrankung des [X.] noch zum Inhalt seines Leistungsantrags. Der vorlegende [X.]enat erachtet die fristgerecht schriftlich eingelegte und fristgerecht schriftlich begründete Revision dagegen für zulässig. Die Revisionsbegründung enthält einen bestimmten Antrag, rügt die Verletzung der Regelung des § 13 Abs 3a [X.] 6 [X.][X.] V und zeigt in Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung die Gründe auf, die nach Auffassung des Revisionsklägers das Urteil unrichtig erscheinen lassen. [X.]ie beruft sich insbesondere auf die Argumente der [X.] des [X.][X.] in dem Urteil, welches das L[X.] dazu veranlasst hat, die Revision wegen Divergenz zuzulassen.

b) Die Grundsatzvorlage ist zur Fortbildung des Rechts und zur [X.]icherung einer einheitlichen [X.] erforderlich. Wie dargelegt (vgl oben, unter [X.] 1. a aa) bestehen nicht nur Divergenzen in der [X.] der [X.]enate des [X.][X.], sondern es zeichnen sich bereits jetzt zusätzliche [X.]-Divergenzen der [X.]enate des [X.][X.] ab. Um die hieraus erwachsende Gefahr für die Einheitlichkeit der [X.] abzuwenden, sieht sich der vorlegende 1. [X.]enat gehalten, die zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung unmittelbar dem Gr[X.] vorzulegen und nicht bei den anderen [X.]enaten wegen Divergenz anzufragen, von deren teilweise in tragenden Gründen geäußerter [X.] der vorlegende [X.]enat abweichen will (vgl zum Anfrageverfahren § 41 Abs 3 [X.]G).

c) Der vorlegende [X.]enat ist befugt, unmittelbar dem Gr[X.] die zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung vorzulegen, ohne bei den betroffenen [X.]enaten wegen Divergenz anzufragen, von deren [X.] er abweichen will. Die Regelung des § 41 Abs 3 [X.]G sieht lediglich für [X.] das Anfrageverfahren zwingend als Zulässigkeitsvoraussetzung vor. Die [X.] des Gr[X.] des [X.][X.] hat ihre früher bestehende Auffassung vom Vorrang der Divergenzvorlage (vgl [X.][X.]E 51, 23 = [X.] 1500 § 42 [X.] 7 und [X.][X.]E 58, 183 = [X.] 1500 § 42 [X.] 10) aufgegeben. Der Gr[X.] sieht es im Hinblick auf seine Aufgabe der [X.]icherung der Einheitlichkeit der [X.] als geboten an, eine Vorlage wegen grundsätzlicher [X.]edeutung vorrangig zu beantworten, da dort die Fragestellung im Verhältnis zu einer Divergenzvorlage zum selben [X.]achverhalt regelmäßig umfassender ist (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 6.10.1994 - [X.] 1/91 - [X.][X.]E 75, 159 = [X.] 3-1300 § 41 [X.] 7 = Juris Rd[X.] 3; [X.] in [X.], [X.]G, [X.]tand Juni 2017, § 41 Rd[X.]; Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, 2017, § 41 Rd[X.] 55; aA [X.] in [X.], [X.], 26. Aufl 2010, § 132 [X.] Rd[X.] 39; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl 2011, § 132 [X.] Rd[X.] 12; [X.], [X.]G, [X.]tand Dezember 2016, § 41 Rd[X.] 38; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 41 Rd[X.] 25; [X.] in [X.] zur ZPO, 4. Aufl 2013, § 132 [X.] Rd[X.] 24; differenzierend Pietzner in [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, [X.]tand Juni 2016, § 11 Rd[X.] 49 ff). Grund des früher befürworteten Vorrangs der Divergenzvorlage war die unterschiedliche Zusammensetzung des Gr[X.] bei der Entscheidung über Vorlagen wegen Divergenz einerseits und wegen grundsätzlicher [X.]edeutung andererseits. Der Grund für einen Vorrang der Divergenzvorlage ist entfallen, weil der Gr[X.] ungeachtet des Grundes seiner Anrufung bei allen Entscheidungen einheitlich besetzt ist (§ 41 Abs 5 [X.]G idF durch Art 4 [X.] 1 [X.] vom 17.12.1990, [X.]; [X.][X.]E 75, 159 = [X.] 3-1300 § 41 [X.] 7 = Juris Rd[X.] 3; entsprechend zu § 11 Abs 4 FGO [X.]FH [X.]eschluss vom 19.7.1993 - [X.] - [X.]FHE 172, 66 = [X.][X.]t[X.]l II 1993, 897 = Juris Rd[X.] 32; [X.] in [X.], [X.]G, [X.]tand Juni 2017, § 41 Rd[X.] 35; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 41 Rd[X.] 18a; Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, 2017, § 41 Rd[X.] 55).

Allerdings mag zu erwägen sein, dass die Vorlage wegen Grundsätzlichkeit nicht dazu genutzt werden darf, die Anforderungen des Anrufungsverfahrens wegen Divergenz zu umgehen (vgl dazu [X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.]Z 1/94 - [X.]Z 128, 85 = NJW 1995, 664 = Juris Rd[X.] 8; in der Tendenz auch [X.][X.]E 105, 243 = [X.] 4-2500 § 116b [X.] 2, Rd[X.] 21, wonach bei Fragen, die sich von vorneherein nur für zwei oder drei [X.]enate des [X.][X.] stellen, keine grundsätzliche [X.]edeutung besteht, sondern Divergenzen über § 41 Abs 3 [X.]G zu klären seien; [X.] in [X.], [X.], 26. Aufl 2010, § 132 [X.] Rd[X.] 39; Pietzner in [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, [X.]tand Juni 2016, § 11 Rd[X.] 49). Das kann aber jedenfalls nicht für Fälle gelten, in denen der Weg über die Divergenzanfragen bedeutet, dass in einem jahrelangen Verfahren nicht nur der vorlegende [X.]enat bei allen [X.]enaten des [X.][X.] wegen deren auch untereinander divergierenden Rechtsauffassungen anzufragen hätte, sondern in denen absehbar ist, dass damit die Gefahr unmittelbar drohender Divergenzen nicht zu beseitigen wäre, etwa weil sie ihre Rechtsauffassung nicht für tragend halten. Droht in einer solchen [X.]ituation für einen erheblichen langandauernden Zeitraum die Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs und des Gebots, effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 [X.]) zu gewähren, wenn zunächst das Anfrageverfahren wegen Divergenz umfassend durchgeführt werden müsste, obwohl sich damit die sich abzeichnenden weiteren Divergenzen nicht ausräumen lassen, ist das Verfahren der Vorlage von Fragen an den Gr[X.] wegen grundsätzlicher [X.]edeutung vorrangig. Das steht in Einklang mit Wortlaut und Regelungssystem von § 41 Abs 2 bis Abs 4 [X.]G, ohne dass die Entstehungsgeschichte entgegenstünde. Alle [X.] bleiben gewahrt. Die Auslegung der Regelungen des § 41 [X.]G hat sich [X.] an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit auszurichten. [X.]o aber liegt es hier (vgl oben, unter [X.] 1. a aa).

2. Nach Auffassung des vorlegenden 1. [X.]enats des [X.][X.] ist die dem Gr[X.] vorgelegte Rechtsfrage [X.] 1 zu verneinen, die vorgelegte Frage [X.] 2 ist dagegen zu bejahen: Die [X.]egründung einer zugelassenen Revision, mit der keine Verfahrensmängel gerügt werden, muss weder Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Mangel ergeben, noch die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen angeben, um den Anforderungen der Regelung des § 164 Abs 2 [X.] 3 [X.]G zu genügen. Es ist erforderlich und ausreichend, dass die [X.]egründung die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers aufgrund einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung das Urteil unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus Wortlaut (dazu a), Regelungssystem (dazu c) und Regelungszweck des [X.]s des § 164 Abs 2 [X.] 3 [X.]G (dazu d), ohne dass die Entstehungsgeschichte entgegensteht (dazu b). [X.]oweit aus der früheren, bisher ergangenen [X.] des vorlegenden 1. [X.]enats des [X.][X.] etwas anderes abgeleitet werden kann (vgl insbesondere [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 3-1500 § 164 [X.] 11 = Juris Rd[X.] 12 f; [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 1 [X.] - Juris Rd[X.] 10; [X.][X.] Urteil vom 30.10.2002 - [X.] 19/01 R - [X.] 3-2400 § 28p [X.] 1 = Juris Rd[X.] 16), gibt er diese [X.] klarstellend auf.

a) Der Wortlaut der Regelung des § 164 Abs 2 [X.] 3 [X.]G umschreibt zwingende [X.]estandteile der Revisionsbegründung, die innerhalb der [X.]egründungsfrist dem Revisionsgericht zugegangen sein müssen (vgl § 164 Abs 2 [X.] 1 und [X.] 2 [X.]G). Die Revisionsbegründung schafft danach frühzeitig Klarheit über Art, Umfang und Ziel der [X.]. Die [X.]egründung muss nämlich einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Der Wortlaut der Regelung ergibt keinen Hinweis darauf, dass das Gesetz über die in § 164 Abs 2 [X.] 3 [X.]G genannten Anforderungen hinaus weitere sachliche Anforderungen an die Revisionsbegründung stellt.

Der Wortlaut unterscheidet hinsichtlich der Art der Angriffe für die [X.]egründungsanforderungen klar zwischen Revisionen, mit denen Verfahrensmängel gerügt werden, und anderen Revisionen: Die [X.]egründung muss in jedem Falle einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Nur soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss die [X.]egründung auch die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Das [X.][X.] ist als Revisionsgericht nämlich grundsätzlich an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (vgl § 163 [X.]G). Die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind dem Revisionsgericht und den [X.]eteiligten des Revisionsverfahrens nach der Gesetzeskonzeption bekannt. [X.]ie müssen sich jedenfalls so behandeln lassen. Ihnen liegt die angefochtene Entscheidung vor. Das Revisionsgericht hat die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich seiner [X.]eurteilung zugrunde zu legen, wenn der Revisionskläger keine Verfahrensfehler rügt. Verfahrensmängel ergeben sich dagegen regelmäßig nicht aus den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Mit der Verfahrensrüge soll das Revisionsgericht nicht auf die - ggf von vorneherein aussichtslose - [X.]uche nach den zugrunde liegenden Tatsachen in den Prozessakten geschickt werden (vgl z[X.] [X.] Urteil vom 8.7.1954 - IV ZR 67/54 - [X.]Z 14, 205 = Juris Rd[X.] 24). Deren Überprüfung "auf Verdacht" wäre vielfach nicht zielführend. [X.]ie würde das Revisionsgericht übermäßig belasten (vgl [X.] in [X.], ZPO, 31. Aufl 2016, § 551 Rd[X.] 10).

Der "bestimmte Antrag" verdeutlicht, in welchem Umfang die Revision die vorinstanzliche Entscheidung angreift. Hierfür reicht es aus, dass das Rechtsschutzziel, das prozessuale Ziel aufgrund einer Auslegung klar ist (st[X.], vgl z[X.] [X.][X.] Urteil vom 25.10.2016 - [X.] 6/16 R - Juris Rd[X.] 7, zur Veröffentlichung in [X.] 4-2500 § 109 [X.] 59 vorgesehen; [X.][X.] [X.] 4-2700 § 8 [X.] 51 Rd[X.] 9; [X.][X.] Urteil vom [X.] - 1 [X.] - Juris Rd[X.] 13; [X.][X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 10; [X.]VerwGE 154, 328 Rd[X.] 15). Die Revisions([X.])schrift muss hierzu nicht unbedingt einen förmlichen Antrag enthalten. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der Revisionsbegründung eindeutig ergibt, inwieweit sich der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er eine Änderung erstrebt (vgl z[X.] [X.]FH Urteil vom 30.3.1994 - II R 7/92 - [X.]FHE 174, 249 mwN; [X.]FH Urteil vom 4.8.2004 - II R 33/03 - Juris Rd[X.] 7). Die näheren Umstände, insbesondere auch die angefochtene Entscheidung, sind zur Auslegung des Antrags mit heranzuziehen (vgl [X.][X.]E 1, 98 = Juris Rd[X.] 13). Für die Auslegung können auch die in den Vorinstanzen gestellten Anträge einbezogen werden (vgl [X.][X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 8; [X.][X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 10; [X.][X.]E 78, 98 = [X.] 3-2500 § 87 [X.] 12; [X.]VerwGE 23, 41; [X.]VerwGE 106, 202).

Die Zielrichtung der Revision ergibt sich aus der [X.]ezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Hinsichtlich der Rechtsnorm genügt es, dass sich aus den vorgetragenen Umständen ergibt, welche Regelung der Revisionskläger als verletzt ansieht, also etwa aus ihrer inhaltlichen Wiedergabe. Der Revisionskläger muss die Rechtsnorm nicht notwendig durch Angabe des Gesetzes und Artikels und/oder Paragraphen und die [X.] bezeichnen (allg M, vgl z[X.] [X.][X.]E 1, 227, 231; [X.][X.]E 8, 31, 32 = Juris Rd[X.] 7; [X.][X.] [X.] [X.] 27 und [X.] 40 zu § 164 [X.]G; entsprechend z[X.] [X.] Urteil vom 15.12.1952 - III ZR 102/52 - [X.] 1953, 164; [X.]AGE 1, 36 = Juris Rd[X.] 4; [X.]VerwGE 1, 239; [X.]VerwG [X.]uchholz 310 [X.] 28 zu § 139 VwGO; [X.]FHE 101, 349 = [X.][X.]t[X.]l II 1971, 329 = Juris Rd[X.] 19; [X.]FHE 115, 180 = Juris Rd[X.] 11).

b) Die Entstehungsgeschichte des [X.]egründungszwanges in der [X.]ozialgerichtsbarkeit lässt es zu, die Vorlagefrage 2 zu bejahen und die Vorlagefrage 1 zu verneinen. Die Entstehungsgeschichte unterstreicht die [X.]edeutung des Regelungssystems und Regelungszwecks. Die Neuregelung des § 164 [X.]G (Art I [X.] 20 iVm Art VI Gesetz zur Änderung des [X.]G vom 30.7.1974, [X.]G[X.]l I 1625 mWv 1.1.1975) änderte die Ursprungsfassung des § 164 [X.]G ([X.]G vom [X.], [X.]G[X.]l I 1239, berichtigt [X.]G[X.]l I 1326) lediglich hinsichtlich der [X.]egründungsfrist, der nicht mehr notwendigen [X.]ezeichnung auch von [X.]eweismitteln bei der Verfahrensrüge und hinsichtlich des [X.], der seitdem erst mit der Revisionsbegründung und nicht schon innerhalb der [X.] gestellt werden muss. [X.]ie führte zugleich umfassend und mit dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung der Revisionsverfahren die ausschließliche Zulassungsrevision ein (vgl [X.]egründung des Gesetzentwurfs der [X.]Reg, [X.]T-Drucks 7/861 [X.] 10 zu Art 1 [X.] 13). Nach der Gesetzesbegründung zur Ursprungsfassung war es angebracht, die [X.]esonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens in [X.]estimmungen in Anlehnung an den Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung ([X.]R-Drucks [X.] 7/53) zu regeln und nur im Übrigen auf die [X.]estimmungen des Zivilgerichtsverfahrens zu verweisen (vgl Gesetzentwurf der [X.]Reg einer [X.]ozialgerichtsordnung - [X.]O -, [X.]T-Drucks I/ 4357 [X.] 21 zu [X.] [X.] 1). Die Aufgabe des [X.][X.] als Revisions-(Rechts)-Instanz sei eng umgrenzt. Um die Gleichwertigkeit mit den übrigen oberen [X.]undesgerichten herzustellen, müsse das Verfahren streng rechtsförmig gestaltet werden. Neben der Einführung des [X.]egründungszwanges werde zum [X.]chutze der [X.]eteiligten, aber auch aus Gründen der [X.] der [X.] eingeführt (vgl ebenda [X.] 22 zu [X.] 7). Neben der Einlegung der Revision würden die [X.]egründung zwingend vorgeschrieben und [X.] hinsichtlich der Form festgelegt (vgl Gesetzentwurf der [X.]Reg einer [X.]ozialgerichtsordnung - [X.]O -, [X.]T-Drucks I/4357 [X.] 31 zu § 112 E-[X.]O).

c) Das Regelungssystem verdeutlicht, dass die [X.]egründung einer zugelassenen Revision, mit der keine Verfahrensmängel gerügt werden, nach der Regelung des § 164 Abs 2 [X.] 3 [X.]G erfordert, dass sie die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers aufgrund einer Auseinandersetzung mit ihren Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig erscheinen lassen, ohne dass es erforderlich ist, eigens die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen anzugeben oder Tatsachen zu bezeichnen.

Nach dem Regelungssystem gehört die Revisionsbegründung zu den förmlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision. [X.] es hieran, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (vgl § 169 [X.] 2 [X.]G). [X.]ie ist von den Voraussetzungen der [X.]egründetheit zu unterscheiden. Zweck des Erfordernisses einer Revisionsbegründung ist es nach dem Regelungssystem, im Interesse der Verfahrenskonzentration und -ökonomie in Einklang mit dem Wortlaut der Regelung (vgl oben, unter [X.] 2. a) frühzeitig Klarheit über Art, Umfang und Ziel der [X.] des Revisionsklägers gegen die angefochtene Entscheidung zu schaffen, in diesem [X.]inne also die subjektive [X.]eschwer des Revisionsklägers zu verdeutlichen. Ihr Zweck ist es dagegen nicht, eine qualifizierte Erfolgsprognose über das Rechtsmittel in der Hauptsache zu einem [X.]estandteil der [X.]achurteilsvoraussetzungen desselben zu machen und die [X.]egründetheitsprüfung in die Zulässigkeitsprüfung zu verlagern (vgl [X.][X.] [X.] 4-1720 § 198 [X.] 4 Rd[X.] 12).

Die subjektive [X.]eschwer kann sich bei anderen als Verfahrensrügen nur an Rechtsfragen ausrichten. Denn das Revisionsgericht überprüft die angefochtene Entscheidung lediglich auf Rechtsverletzungen (vgl § 162 [X.]G), während es an die ihm - wie allen Verfahrensbeteiligten - bekannten unangegriffenen von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich gebunden ist (vgl § 163 [X.]G). Die Notwendigkeit, nach dem Regelungssystem zwischen den [X.] von [X.] und anderen [X.] zu unterscheiden, ergibt sich auch aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen bei zulässiger Revision: Das Revisionsgericht überprüft im Rahmen der Anträge vollständig eine sachliche, auch nicht gerügte Verletzung revisiblen Rechts der vorinstanzlichen Entscheidung (vgl § 202 [X.] 1 [X.]G iVm § 557 Abs 3 [X.] 1 ZPO) und in den Grenzen der Revisionsanträge und der [X.] wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel (vgl § 202 [X.] 1 [X.]G iVm § 557 Abs 3 ZPO). Dagegen prüft es bei den nur auf Rüge berücksichtigungsfähigen [X.] nur die innerhalb der [X.]egründungsfrist vorgetragenen.

Das Formerfordernis, die subjektive [X.]eschwer zu bezeichnen, bedeutet, dass der Revisionskläger begründet, warum nach seiner Auffassung die angefochtene Entscheidung das Recht verletzt. Die Förmlichkeit dieses Erfordernisses beleuchtet beispielhaft die [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes zu den Anforderungen, die Verletzung einer revisiblen Rechtsnorm zu begründen (vgl § 162 [X.]G, § 118 Abs 1 FGO und § 137 Abs 1 VwGO; § 545 aF; § 545 ZPO nF lässt jede Rechtsverletzung genügen). Hierfür genügt es, dass der Revisionskläger darlegt, dass nach seiner Rechtsauffassung die verletzte Rechtsnorm eine solche des revisiblen Rechts ist. Ob die Rechtsauffassung zutrifft, ist dagegen eine Frage der [X.]egründetheit der Revision (vgl z[X.] [X.][X.] [X.] 4-2500 § 75 [X.] 3 Rd[X.] 18; [X.][X.]E 70, 186 = [X.] 3-1200 § 53 [X.] 4 = Juris Rd[X.] 21; [X.][X.] Urteil vom 5.12.1989 - 5 [X.] - Juris Rd[X.] 11 bzgl zugelassener Revision; [X.][X.]E 55, 115, 116 = [X.] 1500 § 162 [X.] 17; [X.]FH Urteil vom 13.11.1996 - I [X.]/94 - Juris; [X.]FHE 180, 490 = [X.][X.]t[X.]l II 1996, 535; [X.]FH Urteil vom 17.1.1996 - II R 88/94 - Juris; [X.]VerwGE 102, 95, 99; [X.] Urteil vom 14.7.2011 - III ZR 196/10 - Juris Rd[X.] 7 ff; [X.]Z 10, 367, 368; [X.] JW 1937, 2201 [X.] 15; [X.]Z 158, 318, 320; [X.] HRR 1937, 1034 mwN). Nur scheinbar weicht [X.] einzelner [X.]enate des [X.][X.] zu [X.]egründungsanforderungen hiervon ab, ohne den [X.] oder den Gemeinsamen [X.]enat der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes angerufen zu haben (vgl z[X.] [X.][X.] Urteil vom 17.12.1997 - 13 [X.] - Juris Rd[X.] 38 mwN). Zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die [X.]egründung lapidar eine Norm des irrevisiblen Rechts ohne weitere Ausführungen zu ihrer Erheblichkeit für das Revisionsverfahren benennt (vergleichbar z[X.] der in [X.]ezug genommenen [X.]egründung in [X.] Urteil vom [X.] - III 390/26 - [X.]Z 117, 168, 171) von jenen, in denen der Revisionskläger seine Rechtsauffassung von der [X.] begründet. In letzteren Fällen ist dem förmlichen [X.]egründungserfordernis genügt und bei Ablehnung der [X.] nach [X.]achprüfung die Revision unbegründet.

Auch die Gesetzesbegründungen zu den - im Wortlaut allerdings abweichend gefassten - Parallelregelungen zu § 164 Abs 2 [X.] 3 [X.]G in § 120 Abs 3 FGO (idF durch Art 1 [X.] 14 nach Maßgabe des Art 4 2. [X.] vom 19.12.2000, [X.]G[X.]l I 1757 mWv 1.1.2001) und § 551 Abs 3 [X.] 1 [X.] 2 [X.]uchst a ZPO (idF durch Art 2 Abs 1 [X.] 72 ZPO-[X.] vom 27.7.2001, [X.]G[X.]l I 1887 mWv 1.1.2002), die die bestimmte [X.]ezeichnung der Umstände fordern, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, verdeutlichen zusammenfassend das Formerfordernis der subjektiven [X.]eschwer: [X.]o konkretisiert § 120 Abs 3 FGO im Wesentlichen entsprechend dem bis 31.12.2000 geltenden Recht (§ 120 Abs 2 [X.] 2 FGO aF) die Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung der Rechtsverletzung und verlangt die Angabe der Gründe, die aus der [X.]icht des Revisionsklägers den materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfehler ausmachen (vgl Gesetzentwurf der [X.]Reg eines 2. [X.], [X.]T-Drucks 14/4061 [X.]). Im gleichen [X.]inne konkretisiert § 551 Abs 3 ZPO im Wesentlichen entsprechend dem bisherigen § 554 Abs 3 [X.] 1 und [X.] 3 ZPO aF lediglich die Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung der Rechtsverletzung im [X.]inne der dazu ergangenen [X.] und verlangt die Angabe der Gründe, die aus der [X.]icht des [X.]eschwerdeführers den materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfehler ausmachen (vgl Gesetzentwurf der [X.]Reg eines ZPO-[X.], [X.]T-Drucks 14/4722 [X.] 107 re [X.]p).

Die umschriebene Darlegung der subjektiven [X.]eschwer erfordert, dass die Revisionsbegründung sich konkret mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. [X.]ie erfordert danach aber weder die ausdrückliche [X.]enennung einer bestimmten Norm noch die [X.]chlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen [X.] (vgl z[X.] [X.] [X.]eschluss vom [X.] - III Z[X.] 71/02 - NJW 2003, 2532 = Juris Rd[X.] 9 mwN). Ebenfalls fordert sie nicht, die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen wiederzugeben oder gar Tatsachen zu bezeichnen. [X.]elbst bei Verfahrensrügen, für die die [X.]egründung grundsätzlich die Tatsachen bezeichnen muss, die den Mangel ergeben, sieht die [X.] anderer oberster Gerichtshöfe des [X.]undes in einem solchen Erfordernis systemgerecht und überzeugend eine bloße, unnötige [X.], wenn diese sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben (vgl [X.]FH Gr[X.] [X.]FHE 196, 39 = [X.][X.]t[X.]l II 2001, 802 = Juris Rd[X.] 73 mwN). Ergibt sich schon aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung, dass das Gericht von einer bestimmten höchstrichterlichen [X.] abgewichen ist und will der Revisionskläger nur diese Abweichung rügen, so reicht es als Revisionsbegründung aus, wenn er die Abweichung darstellt und im Übrigen darauf hinweist, dass er sich der bisherigen höchstrichterlichen [X.] anschließt (vgl [X.]FHE 144, 40 = [X.][X.]t[X.]l II 1985, 523 = Juris Rd[X.] 10 mwN).

Das Regelungssystem verdeutlich zugleich, dass die Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht die [X.]indung des [X.] an die Revisionszulassung unterlaufen dürfen (vgl § 160 Abs 3 [X.]G; entsprechend § 132 Abs 3 VwGO). Die Notwendigkeit und das Verfahren der Revisionszulassung schließen es aus, die [X.]egründungsanforderungen an die zugelassene Revision so auszulegen, dass es zu Doppelungen kommt. Formerfordernisse - wie die Revisionsbegründung - dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährleistung des Rechtsschutzes abhängt (vgl [X.]E 88, 118, 126 f; [X.][X.] [X.]eschluss vom 31.7.2017 - [X.] 47/16 [X.] - Juris Rd[X.] 9 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Das Verfahren der Zulassung der Revision bezweckt bereits, [X.]e Verfahren für das Revisionsgericht herauszufiltern (vgl [X.], [X.]G, [X.]tand Juni 2017, § 160 Rd[X.] 60; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 160 Rd[X.] 5 mwN). Diese Funktion kommt der [X.]eschwerdebegründung nicht in gleicher Weise zu.

Es vernachlässigt das Regelungssystem und seine Entwicklungsgeschichte, wenn [X.] einzelner [X.]enate des [X.][X.] hiervon abweichend nach heutiger Rechtslage einen wesentlichen Zweck des [X.]s in einer Entlastung des [X.] sieht, indem es die Vorbereitung bzw Vorarbeiten des [X.]erichterstatters erleichtern und bewirken soll, dass der Rechtsanwalt die Rechtslage genau durchdenkt, bevor er durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Revision übernimmt, um ihn von der Durchführung aussichtsloser Revisionen abzuhalten (vgl z[X.] [X.][X.] Urteil vom 23.7.2015 - [X.] 5 [X.] - Juris Rd[X.] 4; [X.][X.] [X.]eschluss vom 6.10.2016 - [X.] 5 [X.]AR - Juris Rd[X.] 5 ff, 19; [X.][X.] [X.]eschluss vom 6.10.2016 - [X.] 5 [X.]AR - Juris Rd[X.] 5 ff, 19). [X.]oweit 1905 ein - begrenzter - [X.] gewollt war und in der anschließenden [X.] herangezogen wurde, ist diese frühere Zielrichtung mit der umfassenden Einführung der Zulassungsrevision mit ihrer Filterwirkung und Ablösung der früher bestehenden zulassungsfreien Revision nach Gesetzesvorgaben (vgl z[X.] § 162 Abs 1 [X.] 2 und [X.] 3 [X.]G idF vom [X.], [X.]G[X.]l I 1239, berichtigt 1326) in allen Verfahrensordnungen überholt. Die Wirksamkeit der Entlastung durch Einführung der Zulassungsrevision wird beispielhaft daran deutlich, dass nach früherem Recht gesetzlich zugelassene Revisionen wegen [X.] [X.] aller Entscheidungen des [X.][X.] ausmachten (vgl [X.]egründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des [X.]ozialgerichtsgesetzes, [X.]T-Drucks 7/861 [X.] 9 zu [X.] 13). Hat ein Gericht die Revision zugelassen, ist eine Revision in aller Regel nicht völlig aussichtslos, sondern [X.]. Denkmögliche seltene Ausnahmen rechtfertigen keine Umkehr der Regel, dass die Zulassung der Revision Erfolgschancen indiziert.

Zudem zeigt die eingehende Analyse der Gesetzesmaterialien zur alten Rechtslage, dass eine zunächst angedachte Entlastung des [X.]erichterstatters vom Durcharbeiten der gesamten Akten nicht bezweckt war. Dem Ansatz wurde nämlich entgegengehalten, dass die durch den [X.]egründungszwang erreichbare Erleichterung nicht sehr erheblich sei, weil der Revisionsrichter unter allen Umständen die Akten durchsehen müsse. Immerhin könne die [X.]estimmung auf eine sorgfältigere [X.]earbeitung der Revision durch den Vertreter der [X.] hinwirken und dadurch zu einer gewissen Erleichterung für den zur Entscheidung berufenen [X.]enat bei der Prüfung der Revision führen. In der Handhabung der Vorschrift könne man möglichst [X.] verfahren, damit ein allzu großer Formalismus und Härten vermieden würden (vgl insgesamt Kommissionsbericht über den Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderungen der Zivilprozessordnung, [X.]tenographische [X.]erichte über die Verhandlungen des [X.], 11. Legislaturperiode - [X.] [X.]ession 1903/1905, [X.] 1905, Drucks 782, [X.] 4520; 4539; 4514).

Die Materialien geben dabei keinen Anhalt dafür, in der Revisionsbegründung seien die vorinstanzlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen wiederzugeben. Es mutete auch merkwürdig an, zwar für die Auslegung des "bestimmten Antrags" vom Gericht die Verwendung der vorinstanzlichen Feststellungen und Anträge zu fordern, wie es die [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes einhellig, rechtsschutzintensiv und überzeugend verlangt (vgl oben, unter [X.] 2. a), bei der anschließenden Prüfung der weiteren Revisionsbegründung aber dem Revisionsgericht abzuverlangen, sich unwissend zu stellen. Die zusätzliche Prüfung, ob die Revisionsbegründung formal die allseits bekannten vorinstanzlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen zutreffend wiedergibt, begründet abweichend von der vorzitierten [X.] keine Entlastung, sondern eine Mehrarbeit für das Revisionsgericht.

Daran ändert auch der zutreffend angesprochene, in das Regelungssystem integrierte, mit dem [X.] konforme Zwang für den Revisionskläger nichts, sich generell im Revisionsverfahren von einem Postulationsfähigen vertreten zu lassen (vgl § 73 Abs 4 [X.]G). Die in dem [X.] liegende Anforderung schafft keinen Grund dafür zu fordern, dass die Revisionsbegründung formal die allseits bekannten vorinstanzlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen zutreffend wiedergibt. Nicht die Anforderungen an eine Revisionsbegründung, sondern das Haftungsrecht für zugelassene Prozessbevollmächtigte sichert notfalls die [X.]eachtung von deren Pflicht, die nicht auf Verfahrensrügen gestützten [X.] ausgehend von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu formulieren und hierfür die Verantwortung zu übernehmen. Der Gesetzgeber führte den [X.] zum [X.]chutze der [X.]eteiligten, aber auch aus Gründen der [X.] ein (vgl oben, unter [X.] 2. b), nicht aber, um den Zugang zum Revisionsgericht zu erschweren.

d) Regelungszweck der Revisionsbegründung ist es, im Interesse der Verfahrenskonzentration und -ökonomie in Einklang mit dem Wortlaut der Regelung (vgl oben, unter [X.] 2. a) und dem Regelungssystem (vgl oben, unter [X.] 2. c), frühzeitig Klarheit über Art, Umfang und Ziel der [X.] des Revisionsklägers gegen die angefochtene Entscheidung zu schaffen. Hierzu soll die [X.]egründung Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vorneherein klarstellen (vgl [X.]AG Urteil vom 24.1.2017 - 1 [X.] - [X.], 777 = Juris Rd[X.] 10; [X.]FH [X.]eschluss vom [X.] - I R 3/12 - Juris Rd[X.] 8; [X.] [X.]eschluss vom 22.9.2014 - IV ZR 371/13 - Vers[X.]015, 1121 = Juris Rd[X.] 2; [X.]VerwGE 154, 328 = Juris Rd[X.] 15). Hierzu bedarf es einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger diese und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (vgl z[X.] [X.]FH [X.]eschluss vom [X.] - I R 3/12 - Juris Rd[X.] 8; [X.]FH Urteil vom [X.]/00 - [X.]FH/NV 2004, 19 = Juris Rd[X.] 17). Auch der Regelungszweck der Revisionsbegründung rechtfertigt es nicht, zu fordern, dass die Revisionsbegründung eigens Tatsachen bezeichnet und insbesondere die allseits bekannten vorinstanzlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen wiedergibt.

Meta

B 1 KR 3/17 R

26.09.2017

Bundessozialgericht 1. Senat

Vorlagebeschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Ulm, 19. Mai 2016, Az: S 13 KR 2857/14, Urteil

§ 41 Abs 4 SGG, § 41 Abs 3 SGG, § 41 Abs 5 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 163 SGG, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Vorlagebeschluss vom 26.09.2017, Az. B 1 KR 3/17 R (REWIS RS 2017, 4784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4784

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

GS 1/17 (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Anforderungen an die Revisionsbegründung …


B 1 KR 30/18 R (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung - Anforderungen an eine Sachrüge - Aufzeigen der gerügten Rechtsverletzung - …


B 5 SF 5/16 AR (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des 12. Senats des BSG - …


B 9 V 3/21 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Verfahrensmangel - Anforderungen an die Revisionsbegründung - rechtskräftiges Urteil - …


B 5 SF 3/16 AR (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des 12. Senats des BSG - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.