Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2021, Az. B 9 V 3/21 R

9. Senat | REWIS RS 2021, 2214

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Verfahrensmangel - Anforderungen an die Revisionsbegründung - rechtskräftiges Urteil - Bestimmung des Rechtskraftumfangs


Leitsatz

Die Rüge eines Verfahrensmangels erfordert neben der Angabe der verletzten Norm des Prozessrechts und der Schilderung des maßgeblichen Sachverhalts in der Revisionsbegründung auch schlüssige Ausführungen dazu, warum das Berufungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung gegen diese Prozessrechtsnorm verstoßen hat und warum das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt zum [X.] die rückwirkende Gewährung von Beschädigtenversorgung nach einem höheren Grad der Schädigungsfolgen ([X.]) nach Maßgabe des Häftlingshilfegesetzes ([X.]) und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ([X.]) jeweils iVm dem [X.] ([X.]).

2

Die 1947 geborene Klägerin absolvierte ein Studium der Rechtspflege in der [X.], das sie als Diplomjuristin abschloss. Anschließend war sie von September 1971 bis Februar 1973 im richterlichen Vorbereitungsdienst als Richterassistentin an einem Kreisgericht tätig. Eine Übernahme als Richterin erfolgte nicht.

3

Nach ihrer Ausreise in die [X.] im Oktober 1977 studierte die Klägerin von Oktober 1978 bis September 1980 vier Semester Rechtswissenschaften. Im April 1981 gebar sie einen [X.]. Von Mai 1984 bis September 1994 arbeitete sie, unterbrochen von [X.]en der Arbeitslosigkeit, jeweils für eine begrenzte [X.] als Verwaltungsangestellte für verschiedene Behörden. Von Oktober 1994 bis März 1997 war die Klägerin Rechtsreferendarin. Das Zweite juristische Staatsexamen legte sie nicht ab. Anschließend war sie im Wesentlichen arbeitslos und seit dem 18.6.1998 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 14.8.1999 bezog die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt.

4

Im Januar 1996 beantragte die Klägerin ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen gesundheitlicher Schädigungen durch rechtsstaatswidrige Maßnahmen der [X.], insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Entlassung aus dem Richterdienst. Im November 2000 wurde die [X.] verschiedener gegen sie ergangener Zersetzungsmaßnahmen von [X.]-Behörden nach dem [X.] (VwRehaG) festgestellt (Bescheid des [X.] vom 30.11.2000).

5

Nachdem die Klägerin im Dezember 2000 beim [X.]n Beschädigtenversorgung beantragt hatte, erkannte dieser nach Maßgabe des [X.] dem [X.] als Folgen der rechtsstaatswidrigen Maßnahmen der [X.] bei der Klägerin "Psychoreaktive Störungen" an und gewährte ihr deshalb eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - heute: [X.] - von [X.] ab dem 1.1.1996 (Bescheid vom 23.10.2002). Für die [X.] nach Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes in der [X.] wurde ab dem [X.] die MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit auf [X.] angehoben und der Klägerin [X.] sowie ab dem [X.] gewährt (Bescheid vom 20.3.2003).

6

Das [X.] erklärte mit Beschluss vom 14.12.2005 die Einweisung der Klägerin zu einer psychiatrischen Untersuchung am 21.11.1972 und zu einer stationären psychiatrischen Begutachtung vom 13.12. bis zum 16.12.1972 vor ihrer Entlassung aus dem Richterdienst der [X.] für rechtsstaatswidrig. Die Klägerin habe dadurch zu Unrecht einen Freiheitsentzug iS von § 2 [X.] erlitten. Mit weiterem Beschluss vom [X.] stellte das [X.] fest, die Klägerin habe vom 12.11.1976 bis zum [X.] ua durch wöchentliche Festnahmen ein [X.]eben unter haftähnlichen Bedingungen iS des § 2 [X.] geführt.

7

Das [X.] verurteilte den [X.]n mit Urteil vom 13.6.2007 ([X.] [X.] 3293/03) zur Gewährung der erhöhten Grundrente bereits ab dem [X.], eines [X.]s auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe [X.] für die [X.] vom [X.] bis zum 31.3.1997 und einer Ausgleichsrente bereits ab dem 18.6.1998. Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Ansprüche, insbesondere der Verurteilung des [X.]n zur Nennung weiterer Gesundheitsstörungen und zur Gewährung einer Grundrente nach einer MdE von [X.], wies das [X.] die Klage als unbegründet ab. Unzulässig sei die Klage auf rückwirkende Beschädigtenversorgung ab November 1977 nach dem [X.] und dem [X.]. Der [X.] habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Entscheidung zur strafrechtlichen Rehabilitierung erst nach Abschluss des Klageverfahrens treffen werde. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Klägerin als auch der [X.] Berufung ein.

8

Während des anschließenden Berufungsverfahrens, das zunächst unter dem [X.] [X.] 3861/07 und zuletzt unter dem [X.] [X.] 6/10 geführt wurde, setzte der [X.] die vorgenannten Beschlüsse des [X.] um. Mit Bescheid vom 8.11.2007 stellte er die Zugehörigkeit der Klägerin zum berechtigten Personenkreis nach dem [X.] und dem [X.] fest. Diese Zugehörigkeit begründe aber weder einen Anspruch auf höhere Versorgungsleistungen noch auf einen früheren [X.]eistungsbeginn. Eine doppelte Entschädigung für dieselbe Gesundheitsschädigung könne nicht beansprucht werden. Vielmehr sei eine einheitliche Versorgung festzusetzen.

9

Das [X.][X.] verurteilte den [X.]n mit Urteil vom 24.5.2012 ([X.] 6 [X.] 6/10) - nur - zur Gewährung eines [X.]s auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe [X.] für die [X.] vom 1.1.1996 bis zum 31.3.1997. Im Übrigen hatte die Klägerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg. Das [X.][X.] verneinte ua die von ihr - hilfsweise im Wege des Härteausgleichs - zur Entscheidung gestellten Ansprüche auf Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen, auf rückwirkende Feststellung eines höheren [X.] von 80 (ab November 1977) und 100 (ab Juni 1998) sowie auf Gewährung zeitlich früherer (ab November 1977) und entsprechend dem geänderten [X.] höherer Rentenleistungen nach dem [X.] und [X.] jeweils iVm dem [X.] einschließlich eines [X.]s auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe [X.]/[X.].

Nach Aufhebung des Urteils, soweit es die Ansprüche der Klägerin auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen sowie auf Gewährung einer höheren Grundrente, eines höheren [X.]s und einer höheren Ausgleichsrente betraf, und Zurückverweisung der Sache durch das B[X.] (Beschluss vom 17.4.2013 - [X.] V 36/12 B) wegen eines Verfahrensfehlers bei der psychiatrischen Begutachtung der Klägerin erkannte das [X.][X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren nach erneuter medizinischer Beweiserhebung mit Urteil vom 26.6.2014 ([X.] 6 [X.] 2236/13 ZVW) wie zuvor. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das B[X.] mit Beschluss vom [X.] ([X.] V 33/14 B) als unzulässig.

Am [X.] hat die Klägerin erneut Klage gegen den [X.]n erhoben. Sie hat beantragt, ab November 1977 einen [X.] von 80 festzustellen und ihr eine entsprechende Grund- und Ausgleichsrente nach dem [X.] iVm dem [X.] und dem [X.] sowie einen [X.] auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe [X.] zu zahlen, hilfsweise im Wege des Härteausgleichs, sowie einen Widerspruchsbescheid im [X.] an den Bescheid vom 8.11.2007 zu erlassen.

Das [X.] hat mit Gerichtsbescheid vom [X.] ([X.] VH 1575/15) das bis in das Jahr 1977 rückwirkende [X.]eistungsbegehren wegen fehlendem behördlichen Vorverfahren und zudem wegen rechtskräftiger Entscheidung über die erhobenen Ansprüche im [X.][X.]-Urteil vom 26.6.2014 als unzulässig abgewiesen. Unzulässig sei auch die Klage auf Erteilung eines Widerspruchsbescheids, weil der Bescheid vom 8.11.2007 nach § 96 [X.]G Gegenstand des vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens gewesen sei. Eine Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil die Klägerin gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch erhoben habe. Im anschließenden Berufungsverfahren hat die Klägerin die Aufhebung des [X.] und des Bescheids vom 8.11.2007 beantragt. Den Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 8.11.2007 hat das [X.][X.] in seinem Urteil vom 25.10.2018 ([X.] 6 [X.] 907/18) schon deshalb als unzulässig angesehen, weil die Klägerin einen solchen Aufhebungsantrag beim [X.] nicht gestellt, sondern dort nur die Bescheidung eines Widerspruchs beantragt habe. Im Übrigen habe das [X.] die Klagen zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das B[X.] (Beschluss vom 12.9.2019 - [X.] V 53/18 B) wegen eines nicht ordnungsgemäß beschiedenen Antrags der Klägerin auf Terminsaufhebung hat die Klägerin im wieder aufgenommenen Berufungsverfahren keine neuen Anträge gestellt.

Das [X.][X.] hat mit Urteil vom 27.5.2020 ([X.] 6 [X.] 3716/19 ZVW) die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom [X.] erneut zurückgewiesen. Das [X.] habe die Klagen zu Recht als unzulässig abgewiesen. Eine isolierte [X.]eistungsklage auf höhere Sozialleistungen und früheren Beginn bereits bewilligter [X.]eistungen sei unzulässig, weil es bereits an der erforderlichen Behördenentscheidung fehle. Dasselbe gelte für eine kombinierte Anfechtungs- und [X.]eistungsklage. Die Bescheide des [X.]n über die [X.]eistungsbewilligung seien bestandskräftig, weil sie Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens gewesen seien. Das gelte auch für den Bescheid vom 8.11.2007. Die auf diesen Bescheid bezogene Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil es an einem Widerspruch fehle. Im Übrigen wäre das [X.]eistungsbegehren der Klägerin aber auch unbegründet. Sie habe nur Anspruch auf eine einheitliche Versorgung.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verfahrensmängel und macht die Verletzung materiellen Rechts geltend. Die Entscheidung über ihre Klagen sei zu Unrecht durch Prozessurteil erfolgt. Zudem beruhe das Berufungsurteil auf fehlender Sachaufklärung und einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Auch sei ihr nur unzureichend Akteneinsicht gewährt worden. Das [X.][X.] habe erneut nicht über ihre Ansprüche auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen, die Erhöhung des [X.] und rückwirkende höhere Rentenzahlungen (einschließlich des [X.]s) ab November 1977 nach dem [X.] und dem [X.] jeweils iVm dem [X.] entschieden.

Die Klägerin beantragt,

1.    

das Urteil des [X.]andessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2020, den Gerichtsbescheid des [X.] vom 1. Februar 2018 sowie den Bescheid des [X.]n vom 8. November 2007 aufzuheben und festzustellen, dass der [X.] die Anträge der Klägerin auf Gewährung von Renten nach dem Häftlingshilfegesetz/[X.], Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz/[X.] und Erhöhung des [X.] ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden hat,

2.    

der Klägerin Grundrente, Ausgleichsrente (ausgehend von einem [X.] von 80) und [X.] nach dem Häftlingshilfegesetz/[X.] (ausgehend von einem Vergleichseinkommen [X.]) ab November 1977 bis Oktober 1992 zuzüglich Zinsen zu gewähren,

3.    

der Klägerin Grundrente, Ausgleichsrente (ausgehend von einem [X.] von 80) und [X.] nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz/[X.] (ausgehend von einem Vergleichseinkommen [X.]) ab November 1992 bis Mai 1997 zuzüglich Zinsen zu gewähren,

4.    

der Klägerin Grundrente, Ausgleichsrente (ausgehend von einem [X.] von 100) und [X.] (ausgehend von einem Vergleichseinkommen [X.]) ab Juni 1997 zuzüglich Zinsen zu gewähren,

5.    

der Klägerin Kinderzuschlag seit 18. April 1981 zuzüglich Zinsen zu gewähren,

6.    

als Bezeichnung der verfolgungsbedingten Schädigungsfolgen "chronifizierte schwere posttraumatische Belastungsstörung [X.] mit dissoziativen Erlebensanteilen und vegetativen Begleiterscheinungen" festzustellen,

7.    

hilfsweise der Klägerin die in den Anträgen zu 2. bis 6. geforderten [X.]eistungen im Wege des Härtefallausgleichs zu gewähren.

Der [X.] beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Er meint, dass die Revisionsbegründung bereits nicht den formalrechtlichen Anforderungen entspreche.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Sie enthält zum Teil durch neue Anträge nach § 168 Satz 1 [X.]G im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderungen (dazu unter 2.). Im Übrigen verfehlt sie die Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G (dazu unter 3.).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die von der Klägerin begehrte Verurteilung des Beklagten zur Bescheidung verschiedener - nicht näher bezeichneter - Anträge, die Aufhebung seines Bescheids vom 8.11.2007, die rückwirkende Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und eines höheren GdS, die Gewährung von Versorgungsleistungen (Grundrente, Ausgleichsrente einschließlich [X.]) rückwirkend für die [X.] ab November 1977 nach dem [X.] und dem [X.] jeweils iVm dem [X.], hilfsweise als Härteausgleich nach § 89 [X.]. Außerdem macht die Klägerin die Bewilligung des [X.]s nach einem höheren Vergleichseinkommen und einen Kinderzuschlag ab April 1981 geltend.

2. Die von der Klägerin gestellten Revisionsanträge zu 5. und 6. sind nach § 168 Satz 1 [X.]G unzulässig. Sie beinhalten im Revisionsverfahren nicht statthafte Klageänderungen, weil sie den Streitgegenstand gegenüber dem Berufungsverfahren unzulässig erweitern (dazu unter a). Dies gilt auch für ihren Revisionsantrag zu 1., soweit er sich pauschal auf alle gegenüber dem Beklagten gestellten Anträge der Klägerin "auf Gewährung von Renten nach dem [X.]/[X.], [X.]/[X.] und Erhöhung des GdS" bezieht (dazu unter b). Dasselbe gilt schließlich für ihren Revisionsantrag zu 7., soweit die Klägerin mit ihm die mit den Anträgen zu 5. und 6. verfolgten Begehren im Wege des Härteausgleichs geltend macht (dazu unter c).

a) Nach § 168 Satz 1 [X.]G ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz unzulässig. Eine Klageänderung ist eine Änderung des [X.]. Dieser bestimmt sich nach der mit dem Klageantrag angestrebten Rechtsfolge und dem Klagegrund (Sachverhalt), aus dem sie sich ergeben soll ([X.] vom [X.] - [X.] 4-2600 § 255a [X.] Rd[X.] 30-31 = juris Rd[X.] 30). Das Verbot der Klageänderung soll verhindern, dass das Revisionsgericht einen Sachverhalt würdigen muss, den das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz zuvor noch nicht beurteilt hat und auch nicht zu beurteilen brauchte ([X.] vom [X.], aaO).

Danach hat die Klägerin mit ihren Anträgen zu 5. und 6. in der Revisionsinstanz den Streitgegenstand unzulässig erweitert. Denn mit diesen Anträgen hat sie mit ihrer Revision einen Kinderzuschlag ab 18.4.1981 und eine erweiterte Bezeichnung der bei ihr festgestellten Schädigungsfolgen beantragt, ohne dass diese Begehren Gegenstand des vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahrens waren. Damit hat die Klägerin im Revisionsverfahren ihre Anträge und auch den zu deren Begründung erforderlichen Lebenssachverhalt gegenüber der letzten Tatsacheninstanz beim [X.] entgegen § 168 Satz 1 [X.]G unzulässig erweitert.

b) Unzulässig nach § 168 Satz 1 [X.]G ist auch ihr Revisionsantrag zu 1., soweit er sich pauschal auf die Feststellung einer Untätigkeit des Beklagten im Hinblick auf nicht näher bezeichnete Anträge der Klägerin "auf Gewährung von Renten nach dem [X.]/[X.], [X.]/[X.] und Erhöhung des GdS" bezieht. Denn Gegenstand des vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahrens waren nur die von der Klägerin (auch) beim [X.] ausdrücklich gestellten Anträge auf rückwirkende Gewährung von Versorgungsleistungen nach einem GdS von 80, hilfsweise im Wege des Härteausgleichs, und auf Bescheidung eines Wi[X.]pruchs gegen den Bescheid vom 8.11.2007. Eine - sinngemäß geltend gemachte - Untätigkeit des Beklagten bei der Bescheidung anderer Anträge hat die Klägerin nicht zum Gegenstand des vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahrens gemacht.

Der Revisionsantrag der Klägerin zu 1. ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil er zu unbestimmt ist. Nach § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, aus dem sich im Kontext der Begründung eindeutig ergibt, welches prozessuale Ziel der [X.] erreichen will ([X.] vom 6.3.2003 - [X.] RA 35/02 R - [X.] 4-2600 § 313 [X.] Rd[X.] 8 = juris Rd[X.]5; [X.] vom [X.] - juris Rd[X.]0, insoweit nicht in [X.] 3-3870 § 4 [X.] abgedruckt; [X.] vom 20.3.1996 - 6 [X.] 51/95 - B[X.]E 78, 98 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]2 - juris Rd[X.]5, jeweils mwN). Dieses Erfordernis verfehlt der Revisionsantrag der Klägerin. Auch die Revisionsbegründung trägt hierzu nichts bei. Der Antrag bezieht sich pauschal auf eine mögliche Vielzahl unbenannter und nicht näher bezeichneter Anträge, die der Beklagte angeblich nicht beschieden haben soll. Es ist aber nicht Aufgabe des B[X.] als Revisionsgericht, möglicherweise noch offene und entscheidungsrelevante Anträge der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus dem mehr als 1500 Seiten umfassenden Verwaltungsvorgang herauszusuchen und damit den Umfang des mit der Revision insoweit verfolgten [X.] erst zuverlässig zu bestimmen (vgl [X.] vom [X.] - B 12 R 5/15 R - [X.] 4-1500 § 164 [X.] Rd[X.]4). Es obliegt vielmehr dem für Verfahren vor dem B[X.] vorgeschriebenen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 [X.]G), das zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung Erforderliche herauszusuchen (vgl [X.] vom [X.] KR 23/10 R - juris Rd[X.]3).

Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung verschiedene ihrer Ansicht nach noch nicht von dem Beklagten beschiedene Anträge und Wi[X.]prüche benennt, hatte sie - mit Ausnahme der vermeintlich noch offenen Entscheidung des Beklagten über einen Wi[X.]pruch gegen den Bescheid vom 8.11.2007 - keinen dieser Anträge oder Wi[X.]prüche ausdrücklich und eindeutig zum Gegenstand des vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahrens gemacht. Auch diesbezüglich liegen deshalb in der Revisionsinstanz nach § 168 Satz 1 [X.]G unzulässige Klageänderungen vor.

c) Ebenfalls als nach § 168 Satz 1 [X.]G unzulässig erweist sich schließlich der Revisionsantrag zu 7., soweit die Klägerin mit ihm die erstmals in der Revisionsinstanz zum Streitgegenstand gemachten Begehren der Anträge zu 5. und 6. im Wege des Härteausgleichs nach § 89 [X.] geltend macht.

3. Die übrigen von der Klägerin gestellten Revisionsanträge zu 1. bis 4. und 7. sind unzulässig, weil die Revision in Bezug auf diese Anträge die gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G verfehlt.

Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel zunächst die Abweisung ihrer Klagen durch das [X.] als unzulässig und die Bestätigung dieses Prozessurteils durch das [X.]. Sie hat aber entgegen § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G keine Tatsachen bezeichnet, die den behaupteten Mangel ergeben. Ebenso wenig hat sie den das Prozessurteil des [X.] bestätigenden Rechtsstandpunkt des [X.] mit rechtlichen Argumenten angegriffen (dazu unter a). Die Bezeichnung der erforderlichen Tatsachen fehlt auch hinsichtlich ihrer [X.] der mangelnden Sachaufklärung (dazu unter b), der fehlerhaften Beweiswürdigung (dazu unter c), der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (dazu unter d) und der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unterbliebene Akteneinsicht (dazu unter e). Auch die von der Klägerin sinngemäß erhobenen Sachrügen (materiell-rechtlichen [X.]) verfehlen die gesetzlichen Begründungsanforderungen (dazu unter f).

a) Die Klägerin hält die Abweisung ihrer Klagen durch das [X.] als unzulässig und die Bestätigung dieses Prozessurteils durch das [X.] für [X.]. Sie ist der Auffassung, die Vorinstanzen hätten durch Sachurteil über die von ihr geltend gemachten Ansprüche entscheiden müssen. Diese Rüge betrifft die mit dem Revisionsantrag zu 1. begehrte Aufhebung des Bescheids vom 8.11.2007, die mit den Revisionsanträgen zu 2. bis 4. und 7. - hilfsweise im Wege des Härteausgleichs - begehrte rückwirkende Feststellung eines GdS von 80 und 100 sowie die damit korrespondierende rückwirkende Gewährung der Versorgungsleistungen (Grundrente, Ausgleichsrente einschließlich eines [X.]s auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe [X.]/R 2) nach dem [X.] und dem [X.] jeweils iVm dem [X.].

Mit ihrem Angriff gegen die vom [X.] getroffene Entscheidung durch ein Prozess- statt eines [X.] rügt die Klägerin einen Verfahrensmangel der ersten Instanz. Dieser kann ausnahmsweise in der Berufungsinstanz fortwirken und deshalb mit der Revision angegriffen werden, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und auch das [X.] lediglich das Prozessurteil des [X.] bestätigt hat (B[X.] Beschluss vom 5.4.2018 - B 1 K[X.]02/17 B - juris Rd[X.] mwN).

Die Verfahrensrüge der Klägerin entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G.

Danach sind bei der Rüge von Verfahrensmängeln die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Erforderlich hierfür ist eine genaue und wi[X.]pruchsfreie Darlegung aller relevanten Verfahrensvorgänge, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann, das [X.] also ohne den gerügten Verfahrensmangel möglicherweise an[X.] entschieden hätte ([X.] vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - juris Rd[X.]3; [X.] vom [X.] - 11b [X.] - juris Rd[X.]6, insoweit nicht in [X.] 1500 § 164 [X.] abgedruckt; [X.] vom 11.7.1985 - 5b [X.] - B[X.]E 58, 239 = [X.] 2200 § 1246 [X.]29 - juris Rd[X.]8; Fichte in Fichte/[X.], [X.]G, 3. Aufl 2020, § 164 Rd[X.] 38). Die maßgeblichen Vorgänge sind so exakt mitzuteilen, dass das Revisionsgericht sie, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann ([X.] vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - B[X.]E 115, 267 = [X.] 4-2600 § 6 [X.]2, Rd[X.]0; [X.] vom [X.] EG 20/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]8 Rd[X.]5; [X.] vom [X.] - [X.] A 1/08 R - B[X.]E 103, 106 = [X.] 4-2500 § 94 [X.], [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2021, § 164 Rd[X.]5). Dies verlangt eine schlüssige Darlegung aller den gerügten Mangel ergebenden Tatsachen ([X.] in Zeihe, [X.]G, [X.]: Mai 2021, § 164 Rd[X.] 30d; [X.] in [X.], [X.]G, [X.]: Mai 2021, § 164 Rd[X.]21). Dementsprechend muss sich das B[X.] die für den gerügten Verfahrensmangel maßgeblichen Tatsachen seinerseits nicht etwa selbst aus den Akten zusammensuchen ([X.], [X.]G, 6. Aufl 2021, § 164 Rd[X.]8).

Auf diese Tatsachenschilderung darf sich die Begründung einer Verfahrensrüge in der Revisionsinstanz aber nicht beschränken, sondern sie muss davon ausgehend den geltend gemachten Mangel auch in rechtlicher Hinsicht substantiiert aufzeigen. Der [X.] muss daher die Gründe, die den gerügten Verfahrensmangel aus seiner Sicht ergeben, in seiner Revisionsbegründung gesamthaft und schlüssig darlegen ([X.] in [X.], [X.]G, [X.]: Mai 2021, § 164 Rd[X.]17). Hierzu sind zunächst Ausführungen zur Rechtsauffassung des [X.] sowie die genaue und nachvollziehbare Angabe erforderlich, inwiefern das Gericht ausgehend von seiner Rechtsansicht gegen welche gerichtsverfahrensrechtliche Norm verstoßen hat ([X.], [X.]G, 6. Aufl 2021, § 164 Rd[X.]9). Zu diesem Zweck hat der [X.] nach § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G die verletzte Norm des Prozessrechts zu bezeichnen. Dabei muss sie von ihm zwar nicht ausdrücklich genannt werden. Es genügt, wenn die Bestimmung sich aus dem Sinnzusammenhang der Revisionsbegründung ergibt (vgl [X.] vom 19.8.2003 - [X.] U 38/02 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 7 = juris Rd[X.]9; [X.] in Zeihe, [X.]G, [X.]: Mai 2021, § 164 Rd[X.] 30d; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2021, § 164 Rd[X.]6). Der [X.] muss aber aus ihr die Gründe ableiten, die nach seiner Auffassung aufgrund einer rechtlichen Auseinan[X.]etzung mit der angefochtenen Entscheidung diese als [X.] erscheinen lassen (vgl [X.] in [X.], [X.]G, [X.]: Mai 2021, § 164 Rd[X.]17, 121). Denn auch für die Verfahrensrüge bezweckt die Revisionsbegründung, frühzeitig Klarheit über Art, Umfang und Ziel der [X.] zu erzielen (vgl B[X.] Großer Senat Beschluss vom 13.6.2018 - [X.] 1/17 - B[X.]E 127, 133 = [X.] 4-1500 § 164 [X.], Rd[X.] 35; [X.] in [X.], [X.]G, [X.]: Mai 2021, § 164 Rd[X.]17).

"Auseinan[X.]etzung" heißt auf den Gedankengang des Berufungsgerichts einzugehen (B[X.] Beschluss vom 26.8.2015 - B 13 [X.]4/15 R - juris Rd[X.]1; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 13 RJ 46/05 R - juris Rd[X.]1, jeweils mwN). Dabei darf sich die notwendige rechtliche Auseinan[X.]etzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht nur in abstrakten, formelhaften oder inhaltsleeren Allgemeinplätzen ohne Bezug zum angefochtenen Urteil erschöpfen oder die Rechtsauffassung der Vorinstanz schlicht als unrichtig bezeichnen (vgl B[X.] Großer Senat Beschluss vom 13.6.2018 - [X.] 1/17 - B[X.]E 127, 133 = [X.] 4-1500 § 164 [X.], Rd[X.] 35 mwN). Die [X.] einer Verfahrensrüge müssen vielmehr verdeutlichen, warum der [X.] sich aus seiner Sicht durch die prozessrechtliche Vorgehensweise der Vorinstanz verletzt sieht.

Die nach diesen Maßstäben für eine Verfahrensrüge erforderlichen tatsächlichen und daran anknüpfenden rechtlichen Ausführungen enthält die Revisionsbegründung der Klägerin nicht.

aa) Dies betrifft zunächst die Behauptung, die Vorinstanzen seien zu Unrecht von einer rechtskräftigen Entscheidung über die mit ihren Klagen weiterverfolgten Ansprüche ausgegangen.

Nach § 141 Abs 1 [X.] [X.]G binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Eine trotz entgegenstehender Rechtskraft erhobene erneute Klage zwischen denselben Beteiligten ist unzulässig ([X.] vom 12.12.2013 - [X.] AS 17/13 R - [X.] 4-1500 § 192 [X.] Rd[X.]4). Grundsätzlich erfasst die Bindungswirkung der (materiellen) Rechtskraft nur die Urteilsformel (§ 136 Abs 1 [X.] [X.]G) und ist auf den darin enthaltenen Gedanken beschränkt ([X.] vom 11.5.1999 - [X.] AL 69/98 R - [X.] 3-1500 § 75 [X.] - juris Rd[X.]9; B[X.] Beschluss vom [X.] KR 41/16 B - juris Rd[X.] 8, jeweils mwN). [X.] die Urteilsformel zur Bestimmung ihrer Tragweite nicht aus, wie insbesondere bei klageabweisenden Urteilen, sind die Entscheidungsgründe - einschließlich der tatsächlichen Feststellungen im [X.]136 Abs 1 [X.] und 6 [X.]G) - zur Bestimmung des Rechtskraftumfangs hinzuzuziehen (vgl [X.] vom [X.] KR 2/18 R - B[X.]E 127, 288 = [X.] 4-2500 § 130b [X.] 3, Rd[X.] 35; B[X.] Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 V 82/02 B - juris Rd[X.] 8; [X.] in [X.], [X.]G, 6. Aufl 2021, § 141 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 141 Rd[X.] 7a). [X.] Bedeutung hat dabei der Klageantrag, der nach § 123 [X.]G maßgeblich den Streitgegenstand bestimmt [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, § 141 Rd[X.]5, Stand: 5.4.2018; vgl auch B[X.] Beschluss vom 22.4.2008 - B 1 SF 1/08 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] Rd[X.]6 mwN).

Bereits die danach erforderlichen Tatsachen zur Bestimmung des Rechtskraftumfangs des vorangegangenen rechtskräftigen Urteils des [X.] vom 26.6.2014 (L 6 [X.] 2236/13 ZVW) und des zuvor ergangenen, ebenfalls teilweise rechtskräftig gewordenen Urteils des [X.] vom 24.5.2012 (L 6 [X.] 6/10) hat die Klägerin nicht ausreichend iS von § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G bezeichnet. Überdies lässt ihre Revisionsbegründung das notwendige Mindestmaß an rechtlicher Argumentation gegen den - übereinstimmenden - Rechtsstandpunkt von [X.] und [X.] vermissen, über die insoweit von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sei bereits rechtskräftig entschieden. Weder legt die Klägerin dar, was genau sie in dem vorangegangenen Berufungsverfahren (L 6 [X.] 6/10 und L 6 [X.] 2236/13 ZVW) beantragt hat (Klageanträge), noch gibt sie wieder, was das [X.] daraufhin jeweils abschließend entschieden hat (Tenor und Entscheidungsgründe). Ebenso wenig führt die Klägerin aus, welche Folgen sich daraus nach ihrer Ansicht für den Rechtskraftumfang dieser [X.]-Entscheidungen ergeben. Dies hätte schon deshalb nahegelegen, weil sich sowohl das [X.] als auch - ihm folgend - das [X.] für ihren diesbezüglichen Rechtsstandpunkt in den Entscheidungsgründen auf die [X.] der vorgenannten [X.]-Urteile berufen. Stattdessen behauptet die Klägerin lediglich pauschal, die Vorinstanzen hätten über die von ihr geltend gemachten Ansprüche noch nicht entschieden, ohne inhaltlich auf die Voraussetzungen und die Grenzen der Rechtskraft einzugehen. Eine solche argumentative Auseinan[X.]etzung mit der Zulässigkeitshürde der Rechtskraft wäre hier aber geboten gewesen. Denn zum einen macht die Klägerin selbst geltend, sie habe "seit 2007 … in jedem Verfahren vor [X.] und [X.] auch für den [X.]raum November 1977 bis Oktober 1992 rückwirkende Renten nach dem [X.] - [X.] beantragt", und zum anderen sind diese Anträge, wie ausgeführt, maßgeblich für die Bestimmung des Rechtskraftumfangs einer gerichtlichen Entscheidung.

bb) Auch hinsichtlich der mit ihrem Revisionsantrag zu 1. begehrten Aufhebung des Bescheids vom 8.11.2007, den die Vorinstanzen als Gegenstand des vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens (L 6 [X.] 6/10 und L 6 [X.] 2236/13 ZVW) gesehen haben, verfehlt die Revision die Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G. In Bezug auf diesen Bescheid hätte die Klägerin ebenfalls Tatsachen bezeichnen und daran anschließend rechtliche Erwägungen vorbringen müssen, die das Argument der Vorinstanzen in den hier angefochtenen Entscheidungen entkräften könnten, der Bescheid sei - entsprechend seiner Rechtsbehelfsbelehrung - nach § 96 [X.]G Gegenstand des vorgenannten Berufungsverfahrens geworden. Dasselbe gilt für das zur Begründung der Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage herangezogene Argument, dass es an einem Wi[X.]pruch der Klägerin gegen diesen Bescheid fehle. Denn auch dann stünde dessen Bestandskraft nach § 77 [X.]G einer erneuten gerichtliche Überprüfung entgegen.

cc) Schließlich hat die Klägerin keine den Darlegungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G genügenden Tatsachen bezeichnet, um die Annahme der Vorinstanzen zu erschüttern, einem Sachurteil über die von ihr geltend gemachten Ansprüche stehe neben ihrer bereits im vorangegangenen Berufungsverfahren (L 6 [X.] 6/10 und L 6 [X.] 2236/13 ZVW) erfolgten rechtskräftigen Ablehnung zusätzlich das Fehlen des vor einer erneuten Klageerhebung notwendigen behördlichen Vorverfahrens entgegen. Ausgehend von den nicht mit zulässigen [X.]n erschütterten, eine [X.] bzw rechtskräftige Ablehnung dieser Ansprüche begründenden Tatsachenfeststellungen des [X.] hätte sie ihrerseits Tatsachen bezeichnen müssen, auf welchem Weg sie dennoch eine erneute Sachprüfung ihrer Ansprüche durch den Beklagten in einem Vorverfahren als grundsätzliche Voraussetzung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung (vgl § 78 [X.]G) bewirkt haben könnte. Solche nachvollziehbaren tatsächlichen Darlegungen und daran anknüpfende rechtliche Ausführungen fehlen.

Mangels Bezeichnung der erforderlichen Tatsachen und des unabdingbaren Mindestmaßes an [X.] erweist sich die Verfahrensrüge der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klageanträge durch Prozess- anstatt durch Sachurteil daher insgesamt als unzulässig.

b) Die von der Klägerin ausdrücklich erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 103 [X.]G) hat sie ebenfalls nicht im gebotenen Umfang begründet. Dies hätte nach § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G die Darlegung erfordert, aufgrund welcher Tatsachen sich das [X.] ausgehend von seiner Rechtsauffassung - Unzulässigkeit der beim [X.] erhobenen Klagen - zu welchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen und was diese voraussichtlich erbracht hätten ([X.] vom [X.] - B[X.]E 123, 50 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 30, Rd[X.]4; [X.] vom 13.11 2012 - [X.] U 19/11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.]6, Rd[X.]9; [X.] vom 9.6.1982 - 6 [X.] 26/80 - juris Rd[X.]4, insoweit nicht in B[X.]E 53, 291 = [X.] 5520 § 21 [X.] abgedruckt; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 164 Rd[X.]2a). Solchen Vortrag enthält die Berufungsbegründung aber nicht. Nur so ließe sich aber beurteilen, ob der behauptete [X.] sich überhaupt, wie erforderlich, auf das Verfahrensergebnis auswirken kann. Denn die Beachtung von Verfahrensvorschriften ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Ergebnisse des Gerichtsverfahrens sicherzustellen, die dem materiellen Recht entsprechen (vgl [X.] vom 26.8.1994 - 13 RJ 11/94 - juris Rd[X.]5; [X.] vom [X.] - 9a [X.] - [X.] 3-1500 § 67 [X.] - juris Rd[X.]3; B[X.] Großer Senat Beschluss vom 10.12.1974 - [X.] 2/73 - B[X.]E 38, 248 = [X.] 1500 § 67 [X.] - juris Rd[X.] 30).

c) Soweit die Klägerin sich gegen die Beweiswürdigung des [X.] wendet und damit eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G geltend macht, hätte sie zumindest in groben Zügen darlegen müssen, gegen welche Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze das [X.] verstoßen, aus welchen Gründen es die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten haben sollte und zu welchem Ergebnis die beanstandete Beweiswürdigung stattdessen hätte führen müssen ([X.] vom 27.3.2012 - [X.] U 7/11 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.]9 Rd[X.]; [X.] vom [X.] [X.] - B[X.]E 106, 91 = [X.] 4-3800 § 1 [X.]7, Rd[X.]7; [X.] vom [X.] - 11b [X.] - [X.] 1500 § 164 [X.] - juris Rd[X.]6; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]8 zu § 164 [X.]G - juris Rd[X.]; [X.] in Zeihe, [X.]G, [X.]: Mai 2021, § 164 Rd[X.] 30d; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 164 Rd[X.]2c). Solche Darlegungen enthält die Revisionsbegründung nicht. Die von ihr geführten Angriffe gegen verschiedene Einzelheiten der berufungsgerichtlichen Rechtsanwendung tragen zur Bezeichnung der erforderlichen Tatsachen nichts bei. Sie betreffen keinen Mangel auf dem Weg zur Entscheidungsfindung ("error in procedendo"), sondern deren inhaltliches Ergebnis ("error in iudicando"), stellen also keine Verfahrensrüge, sondern allenfalls eine sinngemäße Sachrüge dar (dazu unter f).

d) Die von der Klägerin sinngemäß behauptete Verletzung der richterlichen Hinweispflicht verfehlt ebenfalls die Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G. Die Klägerin hat wiederum die Angabe der Tatsachen versäumt, die den genannten Verfahrensmangel ergeben könnten (vgl hierzu [X.] in Zeihe, [X.]G, [X.]: Mai 2021, § 164 Rd[X.] 30d mwN). Dafür hätte sie aufzeigen müssen, welcher näher zu bezeichnende Verfahrensstand das [X.] aus welchem Grund zu welchem rechtlichen Hinweis aufgrund welcher Tatsachen gegenüber der zwar im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen, aber durchaus hinreichend rechtskundigen Klägerin hätte veranlassen sollen. Auch trägt die Klägerin nicht vor, was sie auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte.

e) Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel sinngemäß noch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) durch unzureichende Gewährung von Akteneinsicht geltend macht, fehlt es ebenfalls an der Bezeichnung der erforderlichen Tatsachen und einer möglichen Ergebnisrelevanz. Der Klägerin wäre es zumutbar gewesen, im Revisionsverfahren mit anwaltlicher Hilfe die Aktenteile zu bezeichnen, die sie nicht ausreichend einsehen konnte, und darzulegen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag dadurch verhindert worden ist (vgl [X.] vom 16.10.1991 - 11 [X.] - B[X.]E 69, 280 = [X.] 3-4100 § 128a [X.] - juris Rd[X.]7 mwN). Dies gilt umso mehr, als sie in längeren Abschnitten des seit Ende 2000 andauernden [X.] anwaltlich vertreten war und mehrfach Akteneinsicht genommen hat.

f) Die von der Klägerin pauschal erhobenen Sachrügen ("Verletzungen materiellen Rechts") gehen schon deshalb ins Leere, weil sie - wie ausgeführt - keine durchgreifenden (zulässigen und begründeten) Verfahrensrügen gegen die tragende Erwägung der Vorinstanzen erhoben hat, ihre Klagen seien wegen entgegenstehender Rechtskraft der vorangegangenen [X.]-Urteile und fehlendem behördlichen Vorverfahren bereits unzulässig. Ist das angefochtene Urteil aber auf mehrere unabhängige, die Entscheidung selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Begründung für jede dieser Erwägungen darlegen, inwiefern sie gegen das Gesetz verstößt und ungeeignet ist, das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis zu tragen ([X.] vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - juris Rd[X.]3). Anderenfalls ist die Revision unzulässig, weil die Begründung nicht geeignet ist, das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen (B[X.] Beschluss vom 18.6.2002 - [X.] U 34/01 R - [X.] 3-1500 § 164 [X.]2 - juris Rd[X.]5; B[X.] Beschluss vom 13.11.2001 - [X.] AL 47/01 R - juris Rd[X.]3, jeweils mwN).

Hiervon ausgehend verfehlen die Sachrügen der Klägerin die Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G schließlich auch deshalb, weil sie das dafür erforderliche Mindestmaß an zielgerichtetem und geordnetem rechtlichem Vortrag (vgl hierzu ausführlich B[X.] Großer Senat Beschluss vom 13.6.2018 - [X.] 1/17 - B[X.]E 127, 133 = [X.] 4-1500 § 164 [X.], Rd[X.] 33 ff mwN) vermissen lassen. Denn hierfür wäre ua ein Eingehen auf den rechtlichen Gedankengang des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Gewährung nur einer "einheitlichen Versorgung" unumgänglich gewesen. Dies erfordert zwingend eine substantiierte rechtliche Auseinan[X.]etzung mit den einschlägigen Gründen der angefochtenen Entscheidung. Entsprechende Ausführungen enthält die Revisionsbegründung aber nicht. Die Klägerin darf sich nicht nur - wie hier - darauf beschränken, auf die Unvereinbarkeit der in der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen (vgl B[X.] Großer Senat Beschluss vom 13.6.2018 - [X.] 1/17 - B[X.]E 127, 133 = [X.] 4-1500 § 164 [X.], Rd[X.] 35; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 10 ÜG 2/17 R - [X.] 4-1500 § 164 [X.] 7 Rd[X.]2).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 9 V 3/21 R

30.09.2021

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: V

vorgehend SG Reutlingen, 1. Februar 2018, Az: S 6 VH 1575/15, Gerichtsbescheid

§ 164 Abs 2 S 3 SGG, § 123 SGG, § 136 Abs 1 Nr 4 SGG, § 136 Abs 1 Nr 5 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 141 Abs 1 Nr 1 SGG, § 168 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2021, Az. B 9 V 3/21 R (REWIS RS 2021, 2214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2214

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