Bundessozialgericht, Urteil vom 06.11.2018, Az. B 1 KR 30/18 R

1. Senat | REWIS RS 2018, 2121

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung - Anforderungen an eine Sachrüge - Aufzeigen der gerügten Rechtsverletzung - Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB 5 - beantragte Leistung liegt nicht schon deshalb offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs, weil es sich um eine neue, bislang nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlene Methode handelt - hier: Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen zur Behandlung eines Kolonkarzinoms)


Leitsatz

1. Ein Revisionskläger, der einen bestimmten Antrag stellt und die verletzte Rechtsnorm bezeichnet, begründet seine auf eine Sachrüge gestützte Revision für deren Zulässigkeit hinreichend, wenn er zudem die rechtlichen Gründe aufzeigt, die nach seiner Auffassung die angefochtene Entscheidung aufgrund einer Auseinandersetzung mit deren Gründen als unrichtig erscheinen lassen; hierbei muss er nicht die Tatsachen bezeichnen, die sein Gesamtbegehren rechtfertigen, sondern Tatsachen nur bezeichnen, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist.

2. Eine von einem Versicherten beantragte Leistung - hier Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen zur Behandlung seines Kolonkarzinoms - liegt nicht schon deshalb offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung, weil es sich um eine neue, bislang nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlene Methode handelt.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden die Urteile des [X.] vom 21. Februar 2017 und des [X.] vom 19. Mai 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit einer Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen zu versorgen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versorgung des [X.] mit einer Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte, an einem Kolonkarzinom leidende Kläger beantragte befundgestützt eine Behandlung mit dendritischen Zellen (21.5.2014). Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) mit der Begutachtung ([X.]), ohne den Kläger hierüber zu unterrichten. Der [X.] meinte, die weder unmittelbar lebensbedrohliche noch dem gleichzustellende Erkrankung sei mit Chemotherapie behandelbar. Die Beklagte lehnte es ab, die Therapie zu bewilligen (Bescheid vom 12.6.2014; Widerspruchsbescheid vom 14.8.2014). Das [X.] hat die Klage auf Gewährung der Therapie abgewiesen (Urteil vom 19.5.2016). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen: Bei der Immuntherapie handele es sich um eine neue, bisher nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss ([X.]) empfohlene Behandlungsmethode (§ 135 Abs 1 [X.]B V). Ein Ausnahmefall, in dem es keiner Empfehlung des [X.] bedürfe, liege nicht vor. Die Leistung gelte nicht nach § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V als genehmigt. Die Beklagte habe den Antrag des [X.] rechtzeitig innerhalb der [X.] abgelehnt. Der Lauf dieser Frist sei nach dem Wortlaut des § 13 Abs 3a S 1 [X.]B V allein daran geknüpft, dass eine gutachtliche Stellungnahme des [X.] eingeholt werde. Zwar habe die Beklagte den Kläger hierüber nicht - wie in § 13 Abs 3a S 2 [X.]B V gefordert - unterrichtet. Die Verletzung dieser Pflicht führe aber - anders als das B[X.] meine (B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]) - nicht dazu, dass die [X.] gelte (Urteil vom 21.2.2017).

3

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V. Er hält die vom L[X.] abgelehnte Auffassung des B[X.] aus näher dargelegten Gründen für vorzugswürdig.

4

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des [X.]s Baden-Württemberg vom 21. Februar 2017 und des [X.] vom 19. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2014 zu verurteilen, ihm eine Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen zu gewähren,

hilfsweise,

        

das Urteil des [X.]s Baden-Württemberg vom 21. Februar 2017 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

        

die Revision zurückzuweisen.

6

Die Beklagte rügt, die Revisionsbegründung genüge auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senats des B[X.] vom 13.6.2018 - [X.] 1/17 - nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 [X.]G. Es mangele an hinreichendem Sachvortrag zum Tatbestandsmerkmal der subjektiven Erforderlichkeit der beantragten Leistung. Sie hält in der Sache die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des [X.] ist zulässig (dazu 1.) und begründet (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]G). Zu Unre[X.]ht hat das [X.] seine Berufung gegen das die [X.]lage abweisende Urteil des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Das [X.]-Urteil verletzt materielles revisibles Re[X.]ht. Die zulässige [X.]lage (dazu 2.) ist begründet. Der [X.]läger hat aufgrund fingierter Genehmigung seines Antrags einen Naturalleistungsanspru[X.]h auf Versorgung mit der beantragten Immuntherapie mit autologen dendritis[X.]hen Zellen (dazu 3.). Die Ablehnungsents[X.]heidung der beklagten [X.] (Bes[X.]heid vom 12.6.2014; Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom [X.]) ist re[X.]htswidrig (dazu 4.).

8

1. Die Revision des [X.] ist zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung entspri[X.]ht insbesondere den Anforderungen des § 164 Abs 2 [X.] [X.]G.

9

Gemäß § 164 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision fristgere[X.]ht zu begründen. Na[X.]h [X.] dieser Vors[X.]hrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Re[X.]htsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsa[X.]hen bezei[X.]hnen, die den Mangel ergeben". Der [X.] des B[X.] hat auf Vorlage des erkennenden Senats in dieser Sa[X.]he (Bes[X.]hluss vom 26.9.2017 - B 1 [X.]R 3/17 R - Juris = NZS 2018, 102 = [X.] 2017/111) ents[X.]hieden, dass (1) eine Revisionsbegründung bei Sa[X.]hrügen den gesetzli[X.]hen Anforderungen des § 164 Abs 2 [X.] [X.]G genügt, wenn neben der Stellung eines bestimmten Antrages und der Bezei[X.]hnung der verletzten Re[X.]htsnorm die Gründe aufgezeigt werden, die na[X.]h Auffassung des Revisionsklägers aufgrund einer re[X.]htli[X.]hen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung das Urteil als unri[X.]htig ers[X.]heinen lassen, und (2) die Bezei[X.]hnung von Tatsa[X.]hen bei Sa[X.]hrügen kein formelles Zulässigkeitserfordernis ist, sondern es der Bezei[X.]hnung von Tatsa[X.]hen nur bedarf, soweit dies zum Verständnis der gerügten Re[X.]htsverletzung unerlässli[X.]h ist (B[X.] Großer Senat Bes[X.]hluss vom 13.6.2018 - [X.] 1/17).

Der erkennende Senat ist an diese Ents[X.]heidung des [X.] gebunden (vgl § 41 Abs 7 [X.] [X.]G; zur Bindungswirkung vgl [X.] in Zeihe/[X.], [X.]G, Stand April 2018, § 41 [X.] 38a bis 38[X.]; Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]G, Stand 19.9.2018, § 41 Rd[X.] 90). Der erkennende Senat muss ni[X.]ht darauf eingehen, ob und inwieweit vor Zustellung des Bes[X.]hlusses des [X.] ergangene Ents[X.]heidungen anderer Senate (vgl zB B[X.] Bes[X.]hluss vom 27.6.2018 - [X.] [X.]/17 R - Juris; B[X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - B 10 ÜG 2/17 R - Juris) von jener des [X.] abwei[X.]hen.

Die Revisionsbegründung des [X.] genügt den bindend vorgegebenen Anforderungen. Zu Re[X.]ht ziehen die Beteiligten ni[X.]ht in Zweifel, dass der [X.]läger einen bestimmten Antrag stellt und die verletzte Re[X.]htsnorm bezei[X.]hnet. Er rügt die Verletzung des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V. Er zeigt aber au[X.]h - entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] - hinrei[X.]hend die Gründe auf, die na[X.]h seiner Auffassung aufgrund einer re[X.]htli[X.]hen Auseinandersetzung mit den Gründen des [X.]-Urteils dieses als unri[X.]htig ers[X.]heinen lassen: Zu Unre[X.]ht sei das [X.] von der [X.] (§ 13 Abs 3a [X.] 2. Alt [X.]B V) ausgegangen, obwohl ihn die Beklagte ni[X.]ht über die Eins[X.]haltung des [X.] informiert habe. Maßgebli[X.]h sei die [X.] (§ 13 Abs 3a [X.] 1. Alt [X.]B V). Da keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes erfolgt sei, gelte die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist entspre[X.]hend der Rspr des erkennenden Senats (B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]) und Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] als genehmigt (vgl § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V).

Die Beklagte verkennt die Anforderungen, indem sie rügt, der [X.]läger habe die für das Verständnis der gerügten Re[X.]htsverletzung unerlässli[X.]hen Tatsa[X.]hen ni[X.]ht bezei[X.]hnet, nämli[X.]h keine Tatsa[X.]hen zu dem Tatbestandsmerkmal der subjektiven Erforderli[X.]hkeit der beantragten [X.]eistung. Der [X.]läger muss na[X.]h den Vorgaben des Bes[X.]hlusses des [X.] ni[X.]ht darlegen, dass eine vom [X.] angenommene Abwei[X.]hung von einer Ents[X.]heidung des B[X.] ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist (vgl B[X.] Großer Senat Bes[X.]hluss vom 13.6.2018 - [X.] 1/17 - Juris Rd[X.]). Einer Wiedergabe der getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen der Vorinstanz bedarf es bei bloßen Sa[X.]hrügen in aller Regel ni[X.]ht. Die vorinstanzli[X.]hen Feststellungen sind allen Beteiligten und dem Geri[X.]ht aufgrund ihrer [X.]enntnis der angegriffenen Ents[X.]heidung bekannt. Ihre Wiederholung in der Revisionsbegründung zu fordern, wäre eine bloße, unnötige [X.]. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsbegründung das Revisionsgeri[X.]ht vom eigenständigen [X.]esen und Dur[X.]hdringen des Urteils entlasten soll. Die [X.] für die Sa[X.]hrüge in der Revisionsbegründung müssen ledigli[X.]h verdeutli[X.]hen, wieso der Revisionskläger si[X.]h aus seiner Si[X.]ht dur[X.]h die Re[X.]htsanwendung der Vorinstanz verletzt sieht (vgl B[X.] Großer Senat Bes[X.]hluss vom 13.6.2018 - [X.] 1/17 - Juris Rd[X.] 37 mwN).

2. Gegenstand des Re[X.]htsstreits sind zwei in einer [X.]lage im Wege der objektiven [X.]lagehäufung (§ 56 [X.]G) zusammen verfolgte zulässige [X.]lagebegehren: Die allgemeine [X.]eistungsklage auf Versorgung mit einer Immuntherapie mit autologen dendritis[X.]hen Zellen (dazu a) und die (isolierte) Anfe[X.]htungsklage gegen die Ablehnungsents[X.]heidung (dazu b).

a) Die von dem [X.]läger erhobene allgemeine [X.]eistungsklage ist zulässig. Na[X.]h § 54 Abs 5 [X.]G kann die Verurteilung zu einer [X.]eistung, auf die ein Re[X.]htsanspru[X.]h besteht, au[X.]h dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt ni[X.]ht zu ergehen hatte. Hierfür genügt es, dass ein bindender Verwaltungsakt (§ 77 [X.]G) vorliegt, der [X.]eistungsträger aber glei[X.]hwohl ni[X.]ht leistet (vgl B[X.]E 50, 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.] f; s ferner Zeihe in Zeihe/[X.], [X.]G, Stand April 2018, § 54 Rd[X.] 43b). Ist die Genehmigung einer beantragten [X.]eistung kraft Fiktion erfolgt, steht dies der Bewilligung der beantragten [X.]eistung dur[X.]h einen [X.]eistungsbes[X.]heid glei[X.]h. Die Genehmigungsfiktion bewirkt ohne Bekanntgabe (§§ 37, 39 Abs 1 [X.]B X) einen in jeder Hinsi[X.]ht voll wirksamen Verwaltungsakt iS von § 31 [X.] [X.]B X. Dur[X.]h den Eintritt der Fiktion verwandelt si[X.]h der hinrei[X.]hend inhaltli[X.]h bestimmte Antrag in den [X.] des fingierten Verwaltungsakts. Er hat zur Re[X.]htsfolge, dass das in seinem Gegenstand dur[X.]h den Antrag bestimmte Verwaltungsverfahren beendet ist und dem Versi[X.]herten unmittelbar ein Anspru[X.]h auf Versorgung mit der [X.]eistung zusteht (vgl zum Ganzen B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 8 mwN; B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 9, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

Die allgemeine [X.]eistungsklage tritt ni[X.]ht hinter die Feststellungsklage zurü[X.]k (§ 55 Abs 1 [X.] 1 [X.]G). Mit der allgemeinen [X.]eistungsklage kann ein [X.]läger effektiven Re[X.]htss[X.]hutz (Art 19 Abs 4 [X.] GG) erlangen, wenn si[X.]h eine [X.] - wie hier - weigert, eine dur[X.]h Verwaltungsakt zuerkannte [X.]eistung zu erbringen. Ihm bleibt nur die [X.]eistungsklage, um einen Vollstre[X.]kungstitel zu erhalten (§ 199 Abs 1 [X.] 1 [X.]G). Eine Vollstre[X.]kung aus Verwaltungsakten gegen die öffentli[X.]he Hand ist ni[X.]ht vorgesehen (vgl B[X.]E 50, 82, 83 = [X.] 1500 § 54 [X.]; B[X.]E 75, 262, 265 = [X.] 3-8560 § 26 [X.] 2 [X.]5). Die allgemeine [X.]eistungsklage und ni[X.]ht eine kombinierte Anfe[X.]htungs- und [X.]eistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G) ist statthaft. Denn der [X.]läger stützt sein Begehren gerade auf den Eintritt der fingierten Genehmigung seines Antrags (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V), auf einen fingierten [X.]eistungsbes[X.]heid, der in Bestandskraft erwa[X.]hsen ist. § 86 [X.]G findet keine Anwendung.

b) Die gegen die Ablehnungsents[X.]heidung neben der allgemeinen [X.]eistungsklage erhobene isolierte Anfe[X.]htungsklage ist zulässig (vgl B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 10 mwN; B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 11, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen). Die Beklagte setzte mit ihrer [X.]eistungsablehnung ni[X.]ht das mit Eintritt der Genehmigungsfiktion beendete, ursprüngli[X.]he Verwaltungsverfahren fort, sondern eröffnete ein neues eigenständiges Verfahren.

3. Der [X.]läger hat gegen die Beklagte einen Anspru[X.]h auf Versorgung mit einer Immuntherapie mit autologen dendritis[X.]hen Zellen als Naturalleistung. Er entstand kraft fingierter Genehmigung des Antrags (dazu a). Die Voraussetzungen der Fiktion der Genehmigung sind erfüllt. § 13 Abs 3a [X.]B V (idF dur[X.]h Art 2 [X.] zur Verbesserung der Re[X.]hte von Patientinnen und Patienten vom [X.], [X.]) erfasst die von dem [X.]läger beantragte [X.]eistung ni[X.]ht nur zeitli[X.]h (vgl dazu B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 15 mwN; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 9), sondern au[X.]h als ihrer Art na[X.]h der Genehmigungsfiktion zugängli[X.]he [X.]eistungsart (dazu b). Der [X.]läger war leistungsbere[X.]htigt (dazu [X.]). Er erfüllte mit seinem Antrag die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen, den [X.]auf der Frist auslösenden Antrags auf Versorgung mit einer Immuntherapie (dazu d). Der [X.]läger durfte die beantragte [X.]eistung für erforderli[X.]h halten (dazu e). Die Beklagte hielt die gebotene Frist für eine Verbes[X.]heidung ni[X.]ht ein (dazu f). Die Genehmigung ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht später erlos[X.]hen (dazu g).

a) Gilt eine beantragte [X.]eistung als genehmigt, erwä[X.]hst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspru[X.]h als eigenständig dur[X.]hsetzbarer Anspru[X.]h. Ein sol[X.]her Anspru[X.]h auf [X.]eistung, den ein Versi[X.]herter aufgrund fingierter Genehmigung erlangt, gehört zum [X.]eistungskatalog der gesetzli[X.]hen [X.]rankenversi[X.]herung - [X.] - (vgl B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] [X.][X.], au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; aA, aber ohne neue Argumente [X.], NZS 2018, 753, 756 ff; [X.], [X.], 177, 182). Der Anspru[X.]h ist entspre[X.]hend den allgemeinen Grundsätzen auf Freistellung von der Zahlungspfli[X.]ht geri[X.]htet, wenn die fingierte Genehmigung eine [X.]eistung betrifft, die ni[X.]ht als Naturalleistung erbra[X.]ht werden kann (vgl B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 16, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 12 mwN; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 25). Ausdrü[X.]kli[X.]h regelt das Gesetz, dass, wenn keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes erfolgt, die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist als genehmigt gilt (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Der Wortlaut des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V steht dem Naturalleistungsanspru[X.]h ni[X.]ht bloß ni[X.]ht entgegen, sondern gebietet diesen sogar. Ohne den na[X.]hfolgenden [X.] bliebe es allein bei diesem Anspru[X.]h. Denn eine [X.] darf anstelle der Sa[X.]h- oder Dienstleistung (vgl § 2 Abs 2 [X.]B V) [X.]osten nur erstatten, soweit es das [X.]B V oder das [X.]B IX vorsehen (vgl § 13 Abs 1 [X.]B V). Na[X.]h dem Regelungssystem entspri[X.]ht dem Naturalleistungsanspru[X.]h der im Ans[X.]hluss hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzende naturalleistungsersetzende [X.]ostenerstattungsanspru[X.]h im Ansatz. § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V begrenzt den si[X.]h aus der Genehmigungsfiktion ergebenden Anspru[X.]h s[X.]hon na[X.]h seinem Wortlaut ni[X.]ht, sondern erweitert die Handlungsoptionen neben der Inanspru[X.]hnahme der [X.]eistung in Natur um die Selbstbes[X.]haffung mit [X.]ostenerstattung. Dies vermeidet eine sa[X.]hwidrige Unglei[X.]hbehandlung iS von Art 3 Abs 1 GG. Denn nur der Naturalleistungsanspru[X.]h kraft Genehmigungsfiktion ermögli[X.]ht au[X.]h mittellosen Bere[X.]htigten, die ni[X.]ht in der [X.]age sind, si[X.]h die begehrte [X.]eistung selbst zu bes[X.]haffen, ihren Anspru[X.]h zu realisieren (vgl [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 23.5.2014 - [X.] 222/14 [X.] - Juris Rd[X.] 7 mwN). Für diese Auslegung spri[X.]ht au[X.]h der Sanktions[X.]harakter der Norm (vgl ausführli[X.]h B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 16 f, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 12 f mwN; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 25; Entwurf der Bundesregierung eines PatRVerbG, BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.]2, zu Art 2 [X.] 1).

b) Die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V ist auf den Antrag des [X.] sa[X.]hli[X.]h anwendbar. Die Regelung erfasst [X.] Ansprü[X.]he auf [X.]rankenbehandlung, ni[X.]ht dagegen Ansprü[X.]he gegen [X.]n, die unmittelbar auf eine Geldleistung oder auf [X.]eistungen zur medizinis[X.]hen Rehabilitation geri[X.]htet sind (vgl zum Ganzen B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 18, au[X.]h für B[X.]E vorgesehen; B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 14 mwN; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 11 ff); auf letztere finden die §§ 14 f [X.]B IX Anwendung (§ 13 Abs 3a S 9 [X.]B V). Der [X.]läger begehrt demgegenüber die Gewährung von [X.]rankenbehandlung in Form von ärztli[X.]her Behandlung (§ 27 Abs 1 S 2 [X.] 1 iVm § 28 Abs 1 [X.]B V), ggf au[X.]h [X.]rankenhausbehandlung (§ 27 Abs 1 S 2 [X.] 5 iVm § 39 [X.]B V).

[X.]) Der [X.]läger ist als bei der [X.] Versi[X.]herter leistungsbere[X.]htigt im Sinne der Regelung. "[X.]eistungsbere[X.]htigter" ist derjenige, der bere[X.]htigt ist, [X.]eistungen na[X.]h dem [X.]B V zu beanspru[X.]hen. Hierzu zählen [X.] in der [X.] Versi[X.]herte im Verhältnis zu ihrer jeweiligen [X.] (vgl B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 19, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 16 mwN; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 22).

d) Der [X.]läger beantragte als [X.]eistung hinrei[X.]hend bestimmt eine Immuntherapie mit autologen dendritis[X.]hen Zellen. Damit eine [X.]eistung als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags. Der Antrag hat eine Doppelfunktion als Verfahrenshandlung (vgl dazu oben [X.]) und als materiell-re[X.]htli[X.]he Voraussetzung (vgl zur Doppelfunktion zB B[X.]E 96, 161 = [X.]-2500 § 13 [X.] 8, Rd[X.] 14). Die Fiktion kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits iS von § 33 Abs 1 [X.]B X hinrei[X.]hend bestimmt ist (vgl B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 20, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 17 mwN; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 23). Ein Verwaltungsakt ist - zusammengefasst - inhaltli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]B X), wenn sein Adressat objektiv in der [X.]age ist, den Regelungsgehalt des [X.]es zu erkennen und der [X.] ggf eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Dur[X.]hsetzung bildet. So liegt es, wenn der [X.] in si[X.]h widerspru[X.]hsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismögli[X.]hkeiten eines verständigen Empfängers in die [X.]age versetzt, sein Verhalten daran auszuri[X.]hten. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit ri[X.]hten si[X.]h im Einzelnen na[X.]h den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Re[X.]hts (stRspr; vgl nur B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 17 mwN). Der [X.], einen Naturalleistungsanspru[X.]h auf eine bestimmte [X.]rankenbehandlung (§ 27 [X.]B V) zu gewähren, vers[X.]hafft dem Adressaten - wie dargelegt - [X.] eine Re[X.]htsgrundlage dafür, mittels [X.]eistungsklage einen Vollstre[X.]kungstitel auf das Zuerkannte zu erhalten (vgl näher B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 18 mwN).

Der Antrag des [X.] vom 21.5.2014 genügte diesen Anforderungen. Er war auf die Versorgung mit einer Immuntherapie mit autologen dendritis[X.]hen Zellen geri[X.]htet, ohne dass si[X.]h der [X.]läger auf eine bestimmte [X.]eistungsart - stationär oder ambulant - oder die Art der ggf behandelnden Praxis bzw des ggf behandelnden [X.]rankenhauses festgelegt hätte (vgl entspre[X.]hend B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 19 mwN).

e) Der Antrag des [X.] betraf au[X.]h eine [X.]eistung, die er für erforderli[X.]h halten durfte und die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegt. Die Gesetzesregelung ordnet diese Eins[X.]hränkungen für die Genehmigungsfiktion zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h an, aber sinngemäß na[X.]h dem [X.] und -zwe[X.]k.

Die Begrenzung auf erforderli[X.]he [X.]eistungen bewirkt eine Bes[X.]hränkung auf subjektiv für den Bere[X.]htigten erforderli[X.]he [X.]eistungen, die ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegen. Einerseits soll die Regelung es dem Bere[X.]htigten erlei[X.]htern, si[X.]h die ihm zustehende [X.]eistung zeitnah zu bes[X.]haffen. Andererseits soll sie ihn ni[X.]ht zu Re[X.]htsmissbrau[X.]h einladen, indem sie [X.]eistungsgrenzen des [X.]-[X.]eistungskatalogs überwindet, die jedem Versi[X.]herten klar sein müssen (vgl B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 21 mwN; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 26).

Dieser Auslegung steht weder das Q[X.]litätsgebot (§ 2 Abs 1 [X.] [X.]B V) no[X.]h das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot (§ 12 Abs 1 [X.]B V) entgegen. Die in der Dur[X.]hbre[X.]hung dieser Grundsätze liegende Unglei[X.]hbehandlung Versi[X.]herter ist als gezielte, dur[X.]h re[X.]htmäßiges Verwaltungshandeln vermeidbare Sanktion in eng begrenzten Ausnahmefällen no[X.]h vor dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (vgl Art 3 Abs 1 GG) gere[X.]htfertigt (vgl B[X.] Urteil vom 24.4.2018 - B 1 [X.]R 13/16 R - Juris Rd[X.] 22, zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.]-2500 § 137e [X.] 1 vorgesehen). § 13 Abs 3a [X.]B V wei[X.]ht gerade als Sanktionsnorm von den genannten Anforderungen ab, indem er in seinem [X.] selbst in den Fällen, in denen eine [X.] einen im oben dargestellten Sinn fiktionsfähigen Antrag völlig übergeht, die Fiktion der Genehmigung anordnet und damit bewusst in [X.]auf nimmt, dass die Re[X.]htsauffassung des Antragstellers nur "zufällig" re[X.]htmäßig ist, mithin die [X.]eistung au[X.]h dann als genehmigt gilt, wenn der Antragsteller auf diese objektiv ohne die Genehmigungsfiktion keinen materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h hat. Wären nur die auf sonstige materiell-re[X.]htli[X.]h bestehende [X.]eistungsansprü[X.]he außerhalb von § 13 Abs 3a [X.]B V geri[X.]hteten Anträge fiktionsfähig, wäre die Regelung des § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V obsolet (vgl B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 22 mwN; dies verkennend zB [X.] Nordrhein-Westfalen Bes[X.]hluss vom 26.5.2014 - [X.] 154/14 [X.], [X.] 155/14 B - Juris Rd[X.] 26 ff = NZS 2014, 663; [X.], NZS 2018, 753, 756 f, zudem unzutreffend auf die ursprüngli[X.]he geplante Regelung in Art 2 [X.] 1 PatRVerbG-Entwurf der Bundesregierung <BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.]> abstellend; ebenso v. [X.]oppenfels-Spies, NZS 2016, 601, 603 f und [X.], [X.]b 2014, 374 ff sowie [X.] 2017, 749, 752 f; zur Unmaßgebli[X.]hkeit des [X.] in Art 2 [X.] 1 PatRVerbG vgl B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 17, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; die erst vom Auss[X.]huss für Gesundheit eingefügte Genehmigungsfiktion sollte es dem Versi[X.]herten erlei[X.]htern, si[X.]h die ihm zustehende [X.]eistung zeitnah zu bes[X.]haffen, vgl BT-Dru[X.]ks 17/11710 [X.]0).

Die von dem [X.]läger begehrte Immuntherapie mit autologen dendritis[X.]hen Zellen liegt ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] (vgl etwa [X.] Baden-Württemberg Urteil vom [X.] - [X.] 1653/15 - Juris = [X.] 2017/6 zu § 2 Abs 1a [X.]B V - Immuntherapie zur Behandlung des rezidivierten [X.]). Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass es si[X.]h um eine neue, bislang ni[X.]ht vom [X.] empfohlene Methode zur Behandlung des [X.] handelt (§ 135 Abs 1 [X.]B V). Der [X.]läger durfte aufgrund der fa[X.]hli[X.]hen Befürwortung seines Antrags dur[X.]h [X.] die Immuntherapie zur Behandlung seines [X.] für geeignet und erforderli[X.]h halten, ohne Einzelheiten zu den Voraussetzungen ambulanter und stationärer [X.]eistungserbringung oder des § 2 Abs 1a [X.]B V wissen zu müssen (vgl B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] 37 Rd[X.] 22).

f) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht innerhalb der ab dem 21.5.2014 (dazu [X.]) beginnenden [X.] (dazu [X.]), sondern erst na[X.]h Fristablauf (dazu [X.][X.]).

[X.]) Maßgebli[X.]h für den Fristbeginn war der Eingang des Antrags bei der [X.]. Hierbei ist es unerhebli[X.]h, ob die betroffene [X.] meint, der maßgebli[X.]he Sa[X.]hverhalt sei no[X.]h aufzuklären. Das folgt aus Wortlaut, Regelungssystem, Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und Regelungszwe[X.]k. Na[X.]h § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V hat die [X.] über einen Antrag auf [X.]eistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang oder in Fällen, in denen eine guta[X.]htli[X.]he Stellungnahme, insbesondere des [X.], eingeholt wird, innerhalb von fünf Wo[X.]hen na[X.]h Antragseingang zu ents[X.]heiden. Wenn die [X.] eine guta[X.]htli[X.]he Stellungnahme für erforderli[X.]h hält, hat sie diese unverzügli[X.]h einzuholen und die [X.]eistungsbere[X.]htigten hierüber zu unterri[X.]hten (§ 13 Abs 3a S 2 [X.]B V). Der [X.] nimmt innerhalb von drei Wo[X.]hen guta[X.]htli[X.]h Stellung (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V). Eine hiervon abwei[X.]hende Frist ist nur für den Fall der Dur[X.]hführung eines im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte vorgesehenen Guta[X.]hterverfahrens bestimmt (§ 13 Abs 3a S 4 [X.]B V: ab Antragseingang innerhalb von se[X.]hs Wo[X.]hen). [X.]ann die [X.] die Fristen na[X.]h [X.] ni[X.]ht einhalten, teilt sie dies den [X.]eistungsbere[X.]htigten unter Darlegung der Gründe re[X.]htzeitig s[X.]hriftli[X.]h mit (§ 13 Abs 3a S 5 [X.]B V). Erfolgt keine Mitteilung eines hinrei[X.]henden Grundes, gilt die [X.]eistung na[X.]h Ablauf der Frist als genehmigt (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]B V; vgl ausführli[X.]h zum Fristbeginn B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 25 ff mwN; B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 29 ff, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).

Na[X.]h diesen Grundsätzen begann die Frist am [X.] zu laufen. Denn der maßgebli[X.]he Antrag des [X.] ging der [X.] am Mittwo[X.]h, dem 21.5.2014 zu (vgl § 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 187 Abs 1 BGB).

[X.]) Die Frist endete am Mittwo[X.]h, dem 11.6.2014 (§ 26 Abs 1 [X.]B X iVm § 188 Abs 2 BGB). Na[X.]h dem aufgezeigten Regelungssystem galt die gesetzli[X.]he [X.] (vgl § 13 Abs 3a [X.] Fall 1 [X.]B V). Die Beklagte informierte den [X.]läger bereits ni[X.]ht re[X.]htzeitig innerhalb dieser Frist darüber, dass sie eine Stellungnahme des [X.] einholen wollte (vgl § 13 Abs 3a S 2 [X.]B V; vgl B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.], au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 28). Ohne diese gebotene Information kann der [X.]eistungsbere[X.]htigte na[X.]h Ablauf von drei Wo[X.]hen annehmen, dass sein Antrag als genehmigt gilt (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 28). Einziger Sinn und Zwe[X.]k der Unterri[X.]htungspfli[X.]ht ist es, dem Versi[X.]herten [X.]larheit zu vers[X.]haffen, ob die Drei- oder die [X.] gilt (vgl Entwurf der Bundesregierung eines PatRVerbG, BT-Dru[X.]ks 17/10488 [X.]2, zu Art 2 [X.] 1). Dieses Ziel wird nur errei[X.]ht, wenn die Verletzung dieser Pfli[X.]ht sanktioniert wird, indem die [X.] maßgebli[X.]h bleibt. Entgegen der Auffassung des [X.] ist es hierfür ni[X.]ht ausrei[X.]hend, ledigli[X.]h den Versi[X.]herten - etwa mithilfe des sozialre[X.]htli[X.]hen Herstellungsanspru[X.]hs - zu s[X.]hützen, der bereits Dispositionen getroffen hat (so aber [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 13 Rd[X.] 58e; S[X.]hifferde[X.]ker in [X.]asseler [X.]omm, [X.]B V, § 13 Rd[X.] 122a; beide ohne Auseinandersetzung damit, wieso trotz einer von ihnen ausges[X.]hlossenen Genehmigungsfiktion der sozialre[X.]htli[X.]he Herstellungsanspru[X.]h auf eine [X.]eistung außerhalb des [X.]-[X.]eistungskatalogs geri[X.]htet sein könnte).

[X.][X.]) Die Beklagte bes[X.]hied den Antrag ni[X.]ht bis zum Fristablauf am 11.6.2014, sondern erst später mit Erlass des Bes[X.]heides vom 12.6.2014.

g) Die entstandene Genehmigung ist au[X.]h ni[X.]ht später erlos[X.]hen. Au[X.]h eine fingierte Genehmigung - wie jene des [X.] - bleibt wirksam, solange und soweit sie ni[X.]ht zurü[X.]kgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder dur[X.]h Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sind Bestand oder Re[X.]htswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Sit[X.]tion gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn die betreffende Sit[X.]tion ni[X.]ht mehr besteht. In diesem Sinne ist eine [X.] na[X.]h Fristablauf ni[X.]ht mit allen Einwendungen gegen die fingierte Genehmigung ausges[X.]hlossen. Die fingierte Genehmigung s[X.]hützt den Adressaten dadur[X.]h, dass sie ihre Wirksamkeit auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h den allgemeinen Grundsätzen über Erledigung, Widerruf und Rü[X.]knahme eines begünstigenden Verwaltungsakts verliert. Ihre Re[X.]htmäßigkeit beurteilt si[X.]h na[X.]h der Erfüllung der oben aufgezeigten Voraussetzungen (§ 13 Abs 3a [X.]B V), ni[X.]ht na[X.]h den Voraussetzungen des geltend gema[X.]hten Naturalleistungsanspru[X.]hs (B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 35; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 31; anders die Regelung des § 42a Abs 1 S 2 VwVfG). Diese vom erkennenden Senat zu § 13 Abs 3a [X.]B V entwi[X.]kelten Grundsätze gelten in glei[X.]her Weise für Naturalleistungsbegehren wie für [X.]ostenerstattungsbegehren. Eine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der beiden Fallgruppen widersprä[X.]he der Gesetzeskonzeption, dem Sanktions[X.]harakter der Regelung, die das Interesse aller Versi[X.]herten an einem bes[X.]hleunigten Verwaltungsverfahren s[X.]hützt. Sie würde mittellose Versi[X.]herte sa[X.]hwidrig unglei[X.]h gegenüber jenen behandeln, die si[X.]h die [X.]eistung na[X.]h fingierter Genehmigung selbst bes[X.]haffen können (vgl B[X.] Urteil vom 7.11.2017 - B 1 [X.]R 7/17 R - Juris Rd[X.] 31 mwN = [X.] 2017/69).

Die Voraussetzungen eines Erlös[X.]henstatbestands sind ni[X.]ht erfüllt. Die Beklagte regelte mit der Ablehnung der [X.]eistungen weder ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h sinngemäß, weder förmli[X.]h no[X.]h inhaltli[X.]h eine Rü[X.]knahme, eine Aufhebung oder einen Widerruf (vgl hierzu §§ 45, 47, 48 [X.]B X) der fingierten Genehmigung (vgl au[X.]h B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 32). Geänderte Umstände, die die Genehmigung dur[X.]h Eintritt eines erledigenden Ereignisses entfallen lassen könnten, hat weder das [X.] festgestellt no[X.]h sind sie sonst ersi[X.]htli[X.]h.

4. Die Ablehnungsents[X.]heidung der [X.] (Bes[X.]heid vom 12.6.2014 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom [X.]) ist re[X.]htswidrig. Sie verletzt den [X.]läger in seinem aus der fiktiven Genehmigung seines Antrags ergebenden [X.]eistungsanspru[X.]h (vgl dazu oben II 3.).

5. Die [X.]ostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 1 KR 30/18 R

06.11.2018

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Ulm, 19. Mai 2016, Az: S 13 KR 2857/14, Urteil

§ 164 Abs 2 S 3 SGG, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 2 Abs 1a SGB 5, § 2 Abs 2 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 1 Alt 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 1 Alt 2 SGB 5, § 13 Abs 3a S 2 SGB 5, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5, § 27 Abs 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 135 Abs 1 SGB 5, § 31 S 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, MVVRL, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.11.2018, Az. B 1 KR 30/18 R (REWIS RS 2018, 2121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2121

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