Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2013, Az. B 4 AS 74/12 R

4. Senat | REWIS RS 2013, 4606

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Bundes gegen eine Optionskommune bei rechtswidriger Mittelverwendung - Einkommensberücksichtigung - Anwendung der vertikalen Berechnungsmethode bei der Einkommensverteilung in den Jahren vor 2008 - Zuständigkeit des BSG als Revisionsgericht - Zulässigkeit der Feststellungsklage


Leitsatz

1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist im Verhältnis des Bundes zu den zugelassenen kommunalen Trägern bei zumindest grob fahrlässigem fehlerhaftem Verwaltungshandeln bis zur Einführung einer spezialgesetzlichen Regelung grundsätzlich eröffnet.

2. Zur Annahme von grober Fahrlässigkeit bei Anwendung der Methode der vertikalen Einkommensanrechnung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1 265 186,86 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung von unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlten 1 265 186,86 [X.] für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.5.2007.

2

Der Kläger ist als sog [X.] nach § 6a [X.] iVm § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24.9.2004 ([X.]) als Träger der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] zugelassen.

3

Unter dem [X.] schlossen die Beteiligten eine "Verwaltungsvereinbarung über die vom [X.] zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende". Diese Vereinbarung lautet auszugsweise:

4

"Präambel

[…]. Gegenstand der Verwaltungsvereinbarung sind Verfahrensregelungen hinsichtlich der vom [X.] zu tragenden Aufwendungen.

        

Abschnitt 1

§ 1 Grundsatz

Der [X.] ist verpflichtet

1. die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung sowie den wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der vom [X.] zu tragenden Aufwendungen sicherzustellen,

2. dem [X.] auf Anforderung zeitnah Prüfungen zu ermöglichen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom [X.] zu tragen sind.

Das [X.] verzichtet unter dieser Voraussetzung - unbeschadet der Prüfungsrechte des [X.]esrechnungshofes - grundsätzlich auf eine Prüfung von Einzelnachweisen für die vom [X.] zu tragenden Aufwendungen.

        

§ 2 Leistungen zum Lebensunterhalt

(1) Der [X.] ermöglicht dem [X.] vorbehaltlich der Einreichung der erforderlichen Formanträge die Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des [X.]es ([X.]). Durch dieses Verfahren ermächtigt der [X.] den [X.], [X.]esmittel auf der Grundlage von § 6b Abs. 2 Satz 1 [X.] und unter Beachtung dieser Verwaltungsvereinbarung sowie der Verfahrensrichtlinien des [X.]esministeriums der Finanzen für Mittelverteiler/Titelverwalter zu bewirtschaften und beim [X.] abzurufen. Das [X.] behält sich den Widerruf der Ermächtigung vor, soweit der [X.] diese Vereinbarung oder die Verfahrensrichtlinien nicht beachtet. […].

        

§ 3 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten

(1) Das [X.] legt nach § 46 Abs. 2 [X.] im Einvernehmen mit dem [X.]esministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Maßstäbe für die regionale Verteilung der Mittel für

1. die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

2. die Eingliederung in Arbeit

fest. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsverordnung wird dem [X.] jährlich ein Ermächtigungsrahmen eingeräumt. Der Ermächtigungsrahmen kann schrittweise freigegeben werden. Der [X.] stellt sicher, dass der freigegebene Ermächtigungsrahmen nicht überschritten wird. […].

(2) Die zugewiesenen Mittel sind von dem [X.] so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.

(3) Für das Verfahren der Geldversorgung ist § 2 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Leistungen nicht entgegenstehen.

        

Abschnitt 2

Berichtspflichten und Finanzkontrolle […]

        

§ 5 Finanzkontrolle

(1) Der [X.] richtet ein Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung der vom [X.] hinsichtlich der besonderen Einrichtung des [X.]es nach § 6a Abs. 6 [X.] i.V.m. Art. 106 Abs. 8 zu tragenden Aufwendungen sicherstellt (§ 1 Satz 2), und überwacht sein einwandfreies Funktionieren. Um sowohl den Entwicklungsaufwand für die Erarbeitung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu reduzieren als auch um deren Einheitlichkeit und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen, bietet das [X.] an, kurzfristig gemeinsam mit Vertretern aus [X.]en und Städten ein einheitliches Verwaltungs- und Kontrollsystem zu erarbeiten.

(2) Soweit sich bei der Prüfung durch das Kontrollsystem, bei der Schlussabrechnung oder bei einer Überprüfung nach § 1 Nr. 2 ergibt, dass Aufwendungen nicht vom [X.] gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 [X.] zu tragen sind, sind Überzahlungen unverzüglich auf das vom [X.] angegebene Konto zu erstatten.

(3) Der [X.] übermittelt dem [X.] jährlich zum 28. Februar des Jahres, erstmals im [X.],

1. eine auf Grundlage der monatlichen Anweisungsnachweise erstellte Schlussrechnung über die Ausgaben für Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 2) und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten (§ 3) im Vorjahr;

2. eine Erklärung, dass die dem [X.] übermittelte Schlussrechnung und die durch die Anweisungen veranlasste Kostentragung des [X.]es gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 [X.] für die im Vorjahr angefallenen Aufwendungen des [X.]es ordnungsgemäß erfolgt ist sowie dass der [X.] zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit ein funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem aufweist. Für die Bescheinigung des [X.]es ist das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügte Muster zu verwenden;

3. eine kurze Darstellung des Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie eine Übersicht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen.

(4) Die Aufsicht der zuständigen [X.]behörde und die Prüfungsrechte des [X.]esrechnungshofs bleiben unberührt."

5

Im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachte der Kläger Leistungen nach dem [X.] an Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften. Die Individualansprüche der einzelnen Mitglieder berechnete er nach der sog "vertikalen [X.]". Ihr zufolge wird das Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zunächst zur Deckung dessen eigenen Bedarfs angerechnet und anschließend ein etwaig bestehender Überschuss den weiteren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zugeordnet. Die Beklagte hält dagegen die sog "horizontale [X.]" für zutreffend. Nach ihr wird anrechenbares Einkommen mit gewissen Modifikationen gleichmäßig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Während sich die Anwendung der einen oder anderen Methode nicht auf die an Leistungsberechtigte zu erbringende Leistungshöhe insgesamt auswirkt, ergeben sich Unterschiede in der Höhe der Ansprüche des einzelnen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft bezüglich der Aufteilung in Regelleistung und Mehrbedarfe einerseits und Kosten der Unterkunft und Heizung andererseits. Die Anwendung der vertikalen [X.] führt in der Regel zu einer betragsmäßig geringeren [X.] durch die Kommunen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Nach den übereinstimmenden Berechnungen der Beteiligten ergibt sich bei Anwendung der horizontalen [X.] ein um insgesamt 1 265 186,86 [X.] (2005: 606 478,13 [X.], 2006: 315 273,22 [X.], Januar bis Mai 2007: 343 435,51 [X.]) höherer Anteil an den gegenüber Leistungsberechtigten zu gewährenden Leistungen als bei Anwendung der vertikalen [X.].

6

Auf die Androhung der [X.], den Kläger vom Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesenverfahren des [X.]es (im Folgenden: [X.]) auszuschließen, zahlte der Kläger die geforderte Summe an die Beklagte.

7

Die nach Scheitern von Verhandlungen zwischen den Beteiligten beim [X.] erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom [X.]). Das [X.] hat entschieden, der Kläger habe der [X.] 1 265 186,86 [X.] zu erstatten. Dies folge zwar nicht aus der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung, auch nicht iVm § 6b [X.], aber aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Für die aufgrund der Anwendung der vertikalen Berechnungsmethode entstandene Vermögensverschiebung zugunsten des [X.] habe kein Rechtsgrund bestanden, da nach der Rechtsprechung des B[X.] zu § 9 Abs 2 S 3 [X.] allein die horizontale Berechnungsmethode anzuwenden sei. Auf ein Verschulden des [X.] hinsichtlich der fehlerhaften Rechtsanwendung komme es nicht an.

8

Die hiergegen erhobene Berufung des [X.] hat teilweise Erfolg gehabt (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger zwar mit seinem Antrag auf Feststellung, auch in Zukunft zur Anwendung der vertikalen Berechnungsmethode berechtigt zu sein, unterliege, da die Anwendung der horizontalen Berechnungsmethode in der Rechtsprechung des B[X.] inzwischen geklärt sei. Der Kläger sei jedoch nicht verpflichtet, die von der [X.] geforderten Beträge zu erstatten. Hierfür fehle es an einer Anspruchsgrundlage, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten stelle keine eigenständige vertragliche Anspruchsgrundlage für die Erstattung nicht ordnungsgemäß verwalteter Mittel dar, weil sie lediglich verfahrensrechtliche Regelungen über die Teilnahme am [X.], über Berichtspflichten und über die Durchführung der Finanzkontrolle enthalte. Rechte und Pflichten in der Wahrnehmung von Aufgaben in der Funktion als Leistungsträger seien dort nicht geregelt. Aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung folge als eigener Regelungsgegenstand allein der Zeitpunkt des Ausgleichs. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich auch nicht aus Art 106 Abs 8 [X.], denn dieser Norm könne weder eine Mittelkontrolle im Einzelfall noch eine Haftung bei nicht ordnungsgemäßer Mittelverwaltung entnommen werden. Auch Art 104a Abs 5 [X.] biete keine Haftungsgrundlage, denn nach der im Rahmen dieser Vorschrift anwendbaren sog "Haftungskern-Rechtsprechung" sei vorsätzliches oder wenigstens grob fahrlässiges Verhalten erforderlich, woran es im zu beurteilenden Fall fehle. Schließlich könne sich die Beklagte nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen, weil die Beklagte mit Rechtsgrund an den Kläger geleistet habe. § 6b Abs 1 S 1 Nr 2 [X.] lasse sich nicht entnehmen, dass die endgültige Pflicht zur Kostentragung nur rechtmäßig erbrachte Aufwendungen erfasse. Auch § 6b Abs 2 [X.] enthalte lediglich darüber Bestimmungen, wer die Aufwendungen der Grundsicherung zu tragen habe. Der Rechtsgrund sei nicht dadurch entfallen, dass der Kläger die Mittel nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet habe.

9

Mit ihrer am 5.10.2012 eingelegten Revision trägt die Beklagte vor, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von [X.]esrecht, nämlich der § 6b Abs 2 S 1, § 46 Abs 1 S 1 [X.], ferner der analog anzuwendenden §§ 133, 157 BGB, weiter der Art 104a Abs 5 S 1 und Art 106 Abs 8 [X.] sowie schließlich des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Der [X.] stehe ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vom Kläger erhaltenen Zahlungen zur Seite. Das in § 19 S 3 [X.] vorgesehene Stufenverhältnis der [X.] gelte auch für zugelassene [X.]n. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen mindere zunächst die Geldleistungen der [X.]. Erst anschließend minderten sich die Leistungen des kommunalen Trägers. Dies sei bei einer vertikalen Einkommensanrechnung nicht gewährleistet. Die [X.] des [X.]es nach § 6b Abs 2 S 1 [X.], die gegenüber der Regelung in § 46 [X.] eigenständig sei, beschränke sich auf materiell rechtmäßige Aufwendungen der zugelassenen kommunalen Träger. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Normierung eines Erstattungsanspruchs könne nicht gefolgert werden, dass sich die [X.] des [X.]es auch auf rechtswidrig gewährte Leistungen erstrecke. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch liefe in solchen Fällen stets leer. Die [X.] sei nicht entsprechend § 46 Abs 1 S 1 [X.] zu behandeln, da § 46 [X.] lediglich die Finanzierungszuständigkeit regele, nicht hingegen den Umfang der zu tragenden Aufwendungen. Aus dem Fehlen direkter Aufsichtsbefugnisse der [X.] gegenüber zugelassenen kommunalen Trägern könne nicht geschlossen werden, dass die [X.] des [X.]es auch rechtswidrig gewährte Leistungen umfasse bzw der [X.] kein Erstattungsanspruch zustehe. Zudem sprächen der Wortlaut des § 6b Abs 2 S 1 [X.] ("die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende"), Sinn und Zweck der Vorschrift wie auch der gesetzessystematische Zusammenhang mit § 31 [X.]B I für eine Beschränkung der [X.] des [X.]es auf Aufwendungen der kommunalen Träger, die von Rechtsgrundlagen im [X.] gedeckt seien. Die kommunalen Träger dürften hinsichtlich der Gesetzesanwendung nicht freier gestellt werden als die [X.]. Dass die [X.] keine Erstattungspflicht treffe, sei sachlich gerechtfertigt, denn die Beziehung zu dieser beruhe nicht - wie bei kommunalen Trägern - auf Art 106 Abs 8 [X.]. Zudem seien die Aufsichtsbefugnisse unterschiedlich ausgestaltet. Gegenüber den Kommunen stehe dem [X.] - anders als gegenüber der [X.] gemäß § 47 [X.] - keine Weisungsbefugnis und so auch keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit zwecks Beendigung rechtswidrigen Verhaltens eines Sozialleistungsträgers zu. Lediglich der [X.]esrechnungshof sei zu einer Prüfung befugt. Dem [X.] solle durch § 6b [X.] nicht das finanzielle Risiko einer Falschanwendung des [X.] aufgebürdet werden. Anderenfalls könne der Kläger ohne jedes Risiko rechtswidrige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Lasten der [X.] beschließen. § 6b Abs 2 S 1 [X.] sei verfassungskonform im Lichte des Art 106 Abs 8 [X.] auszulegen. Art 104a Abs 5 [X.] komme als Haftungsgrundlage nicht in Betracht, da diese Vorschrift von der Zweistufigkeit der Finanzverfassung ausgehe.

Die Haftungskernrechtsprechung des B[X.] und des [X.] sei auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragbar. Es gehe nicht um die Haftung einer [X.], sondern um die Erstattungspflicht des [X.]es. Die Anwendung der vertikalen Berechnungsmethode sei - wie das B[X.] in ständiger Rechtsprechung festgestellt habe - rechtswidrig. Unerheblich sei, ob der Kläger Leistungen mit Bindungswirkung gegenüber den Leistungsberechtigten bewilligt habe. Dies betreffe allein das Außenverhältnis, nicht hingegen das für die [X.] maßgebliche Innenverhältnis der Träger untereinander. Die Bestimmungen der §§ 44 ff [X.]B X dienten dem Vertrauensschutz der Leistungsberechtigten, nicht dem der Bewilligungsbehörde. Der Kläger habe durch eine Vermögensverschiebung, dh eine Leistung der [X.] zugunsten des [X.] durch Schaffung einer Möglichkeit zum [X.], die von ihm im [X.] tatsächlich abgerufenen [X.]esmittel erlangt und so sein wirtschaftliches Vermögen vermehrt. Dies sei auch ohne Rechtsgrund erfolgt, da § 6b Abs 2 S 1 [X.] keine pauschale Mittelbereitstellung vorsehe. Vielmehr folge § 6b [X.] dem Gedanken der [X.]. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs 1 S 2 iVm § 3 Abs 3 der Verwaltungsvereinbarung. Auf eine Entreicherung iS des § 818 Abs 3 BGB könne sich der Kläger als "öffentliche Hand" nicht berufen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch werde auch nicht durch Art 104a Abs 5 S 1 [X.] gesperrt, da sich ein Haftungsverhältnis im Sinne der Norm auf das Verhältnis [X.]-Land beschränke.

Der Erstattungsanspruch der [X.] folge zudem aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung. Dort seien sowohl Voraussetzungen als auch die Rechtsfolge eines materiellen Anspruchs festgelegt. Dies folge bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Dem stehe auch die Anknüpfung an § 6b Abs 2 S 1 [X.] nicht entgegen, denn dort sei kein Erstattungsanspruch geregelt. Auch § 5 Abs 4 der Verwaltungsvereinbarung spreche nicht gegen die Existenz eines materiellen Anspruchs in § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung. Der Anspruch beschränke sich zudem nicht auf die Erstattung der in § 16 Abs 2 S 2 [X.] bis 4, § 22 und § 23 Abs 3 [X.] genannten Leistungen. Die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit von Prüfbefugnissen des [X.]es lasse nicht auf das Fehlen eines Erstattungsanspruches schließen.

Das L[X.] habe zumindest einen Rückforderungsanspruch aus Art 106 Abs 8 [X.] bejahen müssen. Diese Norm begründe einen verfassungsunmittelbaren Ausgleichsanspruch des [X.]es für Überzahlungen gegenüber den [X.]n als "umgekehrter Leistungsanspruch". Nur so könne die materielle Beschränkung der Ausgleichsbefugnis des [X.]es in Art 106 Abs 8 [X.] wirksam gewährleistet werden. Ein Verschulden aufseiten der [X.] als Anspruchsbeschränkung sehe diese Norm nicht vor. Die Begrenzung der Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln auf die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sei nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der auf den hier zu beurteilenden Fall übertragbar wäre. Vielmehr beschränke sich dieser Kernbereich der Haftung auf die Fälle des Art 104a Abs 5 S 1 Halbs 2 [X.] und damit - der Rechtsprechung des [X.] folgend - auf die Finanzbeziehungen gemäß Art 104a [X.].

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. April 2012 abzuändern und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 1. April 2009 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er habe sich nicht aus fiskalischen, sondern aus rechtlichen, nicht zuletzt verfassungsrechtlichen Gründen für die Anwendung der vertikalen [X.] entschieden. Während des streitgegenständlichen Zeitraums habe keine gefestigte Rechtsprechung existiert, die den Kläger entgegen seiner Auffassung zur Anwendung der horizontalen Einkommensanrechnung hätte veranlassen müssen. Das Urteil des [X.] vom [X.] biete aber Anlass, die bisherige Rechtsprechung des B[X.] zu überdenken.

Allein die vertikale Einkommensanrechnung genüge dem aus den von der Norm betroffenen Grundrechten folgenden Optimierungsgebot. Die horizontale Einkommensanrechnung stehe in diametralem Gegensatz zum Inhalt des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, da sie nicht zu einer individuellen, durch subjektive Rechte des einzelnen Hilfebedürftigen abgesicherten Bedarfsdeckung führe, sondern auf der Annahme basiere, dass auch eine mittelbar faktische Bedarfsdeckung stattfinde, ohne diese rechtlich zu sichern. Daran ändere sich auch nichts durch das Erfordernis einer "funktionierenden Bedarfsgemeinschaft". Eine horizontale Einkommensanrechnung, die nicht mit einer horizontalen Bedarfsberechnung gleichgesetzt werden dürfe, führe zu einer unzulässigen Gleichbehandlung von faktisch hilfebedürftigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft und den faktisch nicht hilfebedürftigen. [X.] werde trotz eines wesentlichen Unterschieds auch der Bezug selbst verdienten Einkommens zur Bedarfsdeckung und die Abhängigkeit nicht verdienender Personen von staatlichen oder privaten Unterhaltsleistungen im weiteren Sinne. Die horizontale Einkommensanrechnung stelle einen nicht tragfähigen Einbruch in die inneren Verhältnisse einer Familie und deswegen einen Eingriff in Art 6 Abs 1 [X.] dar. Dem Wortlaut des § 9 Abs 2 S 3 [X.] sei weder die vertikale noch die horizontale Einkommensanrechnung eindeutig zu entnehmen. Dies ergebe sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Ebenso wenig ergiebig sei eine systematische Betrachtung der Norm. Das [X.] regele keine Einstandsgemeinschaft noch finde es eine solche vor. Die horizontale Einkommensanrechnung versage auch für den Fall, wenn ein Hilfebedürftiger mit einer Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, die selbst nicht Inhaberin eines Individualanspruchs auf Grundsicherung für Arbeitsuchende sein könne, deren Einkommen aber dem Hilfebedürftigen gemäß § 9 Abs 2 [X.] zuzurechnen sei. Das B[X.] (Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - juris RdNr 47 ff) wende in diesen Fällen die vertikale [X.] an. Im Falle einer Sanktionierung nach § 31 [X.] zeige sich eine Ungleichbehandlung beider Sachverhalte.

Selbst wenn aber § 9 Abs 2 [X.] die Verbindlichkeit der horizontalen [X.] zu entnehmen wäre, so habe die Beklagte dennoch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger, da der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum, wie die Vorinstanz festgestellt habe, "durchaus gut vertretbar" davon habe ausgehen dürfen, dass im Rahmen des § 9 Abs 2 [X.] die vertikale [X.] anzuwenden sei. Die Kostentragungslast der [X.] aus § 6b Abs 2 [X.] knüpfe an den tatsächlich entstandenen Aufwendungen an und nicht an fiktiven Aufwendungen.

Dem Kläger habe ein ursprünglicher, mit dem [X.] bei der [X.] im [X.] erfüllter Anspruch gegen die Beklagte aus § 6b Abs 2 S 1 [X.] auf Erstattung seiner Aufwendungen zugestanden. Die Kostentragungslast der [X.] aus § 6b Abs 2 S 1 [X.] erfasse in Übereinstimmung mit Art 106 Abs 8 [X.] auch Aufwendungen für rechtswidrige Maßnahmen, soweit sie in einem unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende stünden. § 6b Abs 2 S 1 [X.] sei aufgaben- und nicht maßnahmenbezogen auszulegen. Es mache insoweit auch keinen Unterschied, ob passive oder aktive Leistungen gewährt worden seien. § 31 [X.]B I stehe nicht entgegen, denn auch rechtswidrig gewährte Leistungen seien gesetzliche Leistungen im Sinne dieser Norm. Die Rechtswirksamkeit einer Leistungsbewilligung setze sich unabhängig von deren Rechtmäßigkeit gegenüber Leistungsempfängern im Innenverhältnis zwischen Aufgaben- und Ausgabenträger fort. Anderenfalls werde eine [X.] dem Risiko ausgesetzt, der [X.] Rückzahlungen leisten zu müssen, obwohl sie keine Möglichkeit habe, die bewilligten Leistungen nach §§ 45, 48 [X.]B X zurückzufordern. Aus Art 20 Abs 3 [X.] und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folge nicht, dass ein rechtswidriges Handeln im Einzelfall auf [X.] des Leistungsrechts nicht als Aufgabenerfüllung anzusehen sei. Zwar könne sich daraus grundsätzlich auch ein Haftungsanspruch ergeben. Ein solcher könne sich aber finanzverfassungsrechtlich nur nach Art 104a Abs 5 [X.] richten. Eine anderweitige Haftung der kommunalen Gebietskörperschaften gegenüber dem [X.] für fehlerhaftes, vom [X.] finanziertes Verwaltungshandeln sehe das [X.] nicht vor. Daraus folge, dass entweder eine Haftung nur im Sinne des [X.] bestehe oder überhaupt keine zwischen dem Kläger und der [X.], sondern zwischen der [X.] und dem [X.]. Art 106 Abs 8 [X.] dürfe nicht in einer Art und Weise ausgelegt werden, die in Widerspruch zu den Wertungen des Art 104a [X.] stünde. Aus der Verwaltungsvereinbarung folge ebenfalls kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung des [X.], da diese Vereinbarung keine Ansprüche begründe, sondern lediglich Verfahrensregelungen treffe. Die durch Einfügung des Art 91e [X.] und § 6b Abs 5 [X.] mit Wirkung zum 1.1.2011 geschaffene Rechtslage bestätige die Rechtsauffassung des [X.].

Der von der [X.] behauptete Rückforderungsanspruch trete zudem neben die normativ unberührt bleibende Aufsicht der zuständigen [X.]behörde, die auch nicht lückenhaft, sondern umfassend sei. Die Rechtmäßigkeitsprüfung der [X.] habe den Charakter einer repressiven Aufsichtsmaßnahme. Dies entwerte die Aufsichtsbefugnisse des [X.] nach § 47 Abs 2 [X.]. Der Kläger könne, träfe die Rechtsauffassung der [X.] zu, seiner eigenen Rechts- und Fachaufsicht nicht mehr vertrauen, sondern müsse sich der zusätzlichen faktischen Rechtsaufsicht der [X.] unterwerfen. Hinzu komme, dass das [X.] es in der Vergangenheit abgelehnt habe, einzelne Maßnahmen und Leistungen im Vorweg auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und den [X.]n eine verbindliche Rechtsauffassung mitzuteilen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

1. a) Das [X.] ist als Revisionsgericht zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit berufen. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.] gemäß § 39 Abs 2 S[X.] ist nicht gegeben. Nach § 39 Abs 2 S 1 S[X.] wäre das [X.] im ersten und letzten Rechtszug zur Entscheidung über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem [X.] und den [X.] in den in § 51 S[X.] genannten Angelegenheiten berufen. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

Zwar sind die [X.]n - wie hier der klagende Landkreis - im nach dem [X.] zweigegliederten Verfassungsstaat rechtlich den [X.]esländern zuzuordnen ([X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2011, Vor Art 104a Rd[X.]). Entscheidend für eine erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.] - wie auch für die entsprechenden Streitigkeiten gemäß § 50 VwGO vor dem [X.] - ist jedoch die formale Beteiligtenstellung als [X.]esland, was eine Beteiligtenstellung von [X.]n in Streitigkeiten nach § 39 Abs 2 S 1 S[X.] ausschließt (vgl Bier in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, 24. Aufl 2012, § 50 Rd[X.] 8). Klagt also eine [X.] einen ihr vermeintlich zustehenden Anspruch gegenüber dem [X.] ein, sind hierfür die Sozialgerichte sachlich und in erster Instanz zuständig (vgl § 8 S[X.]). So liegt es auch hier.

b) Die durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 ([X.]) mit Wirkung vom 1.4.2011 in § 29 Abs 2 [X.] S[X.] eingefügte Zuweisung von Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b [X.] an die [X.]sozialgerichte, die in erster Instanz zu entscheiden haben, hat keinen Einfluss auf das hier geführte Verfahren. Denn auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängige Klageverfahren - der Anspruch des [X.] wurde am 10.12.2007 beim [X.] anhängig gemacht - wirkt sich eine Änderung der ([X.]) Zuständigkeit gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori (vgl § 98 S[X.] iVm § 17 Abs 1 S 1 GVG) nicht aus ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 10. Aufl 2012, § 29 Rd[X.] 4).

c) Die Sachurteilsvoraussetzungen einer (negativen) Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 [X.] S[X.] liegen vor. Dem Feststellungsbegehren des [X.] kann nicht das nach dieser Vorschrift geforderte Feststellungsinteresse abgesprochen werden. Zwar kann die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, wozu auch das (Nicht-)Bestehen einer Forderung im Verhältnis zwischen den an der Finanzierung von Leistungen nach dem [X.] beteiligten [X.] gehört, mangels berechtigten Interesses an der alsbaldigen Feststellung grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn - wie hier - nach Ausgleich der Forderung der Beklagten seitens des [X.] die Rückerstattung im Wege einer Leistungsklage verfolgt werden könnte. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren, obwohl er - an[X.] als in § 43 Abs 2 VwGO und § 41 Abs 2 FGO - keinen ausdrücklichen Nie[X.]chlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 10. Aufl 2012, § 55 Rd[X.]9; vgl [X.] Urteil vom 22.5.1985 - 12 RK 30/84 - [X.]E 58, 150, 152 f = [X.] 1500 § 55 [X.] 27). Dieser Grundsatz gilt jedoch bei [X.] gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt, da angenommen werden kann, dass solche Beklagte aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz die Kläger auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen (stRspr, vgl etwa [X.] Urteil vom 26.5.1959 - 3 RK 36/56 - [X.]E 10, 21, 24 f; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 12, 44, 46 = [X.] [X.] 73 zu § 54 S[X.]; [X.] Urteil vom [X.] - B 3 KR 12/04 R - [X.] 4-2500 § 125 [X.] 2 Rd[X.] 9; [X.] Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - [X.] 4-2700 § 136 [X.] Rd[X.] 23; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 4/09 R - [X.]E 105, 1, 4 = [X.] 4-2500 § 125 [X.] 5). Diese Annahme ist insbesondere dann berechtigt, wenn erwartet werden kann, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung einer endgültigen Klärung zugeführt werden kann ([X.] Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - [X.] 4-2700 § 136 [X.] Rd[X.] 23; [X.] in [X.], S[X.], 4. Aufl 2012, § 55 Rd[X.] 21). So liegt es hier, denn mit dem vorliegenden Urteil werden die für die Rechtslage bis zum 31.12.2010 maßgebliche Fragen hinsichtlich der Verpflichtung zur (Rück-)Erstattung von im [X.] abgerufenen Beträgen aufgrund Anwendung der vertikalen bzw horizontalen [X.] unter den Beteiligten im Wesentlichen geklärt.

2. Die Revision ist indes nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlten Beträge in Höhe von 1 265 186,86 Euro (606 478,13 Euro für das [X.], 315 273,22 Euro für das [X.] und 343 435,51 Euro für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2007) aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen vor, insbesondere steht der Beklagten ihrerseits kein Anspruch auf die Rückgewähr der vom Kläger im [X.] abgerufenen Mittel aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder nach einer anderen Rechtsgrundlage zu.

a) Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 [X.]) gewährleisteten Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts (stRspr, vgl zB [X.] Urteil vom [X.] - B 3 KR 21/03 R - [X.]E 93, 137 = [X.] 4-2500 § 137c [X.] 2; [X.] Urteil vom 28.10.2008 - [X.] [X.] 23/07 R - [X.]E 102, 10 = [X.] 4-2500 § 264 [X.] 2; [X.] Urteil vom 27.8.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]E 109, 70 = [X.] 4-4200 § 16 [X.] 9; aus der Literatur zB [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, Rd[X.]239). Mit ihm soll eine dem materiellen Recht wi[X.]prechende Vermögensverschiebung wieder rückgängig gemacht werden können. Soweit eine spezialgesetzliche Regelung - wie zB in dem mit Wirkung zum 1.1.2011 in § 6b Abs 5 [X.] eingefügten Erstattungsanspruch - nicht existiert, entsprechen die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs denen des zivilrechtlichen [X.] (stRspr, vgl zB [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 131, 153; [X.] Urteil vom 13.4.2011 - [X.]4 [X.]/10 R - [X.]E 108, 116 = [X.] 4-4200 § 16 [X.] 7 Rd[X.]4; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 131, 153 - juris Rd[X.]3 mwN; [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 Rd[X.] 21; [X.], jurisPR-[X.] 6/2013, [X.] 1). Abweichungen von den zivilrechtlich anerkannten Grundsätzen sind für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nur dann anzuerkennen und erforderlich, wenn und soweit dort eine andere Interessenbewertung geboten ist ([X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 131, 153).

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - für den nicht die Rechtswidrigkeit einer Handlung, sondern die Rechtsgrundlosigkeit einer Vermögensverschiebung kennzeichnend ist ([X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, Rd[X.]236; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 515) - setzt voraus, dass in einer als öffentlich-rechtlich einzustufenden Rechtsbeziehung eine nicht mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Vermögensverschiebung stattgefunden hat und dem Anspruchsgegner kein Rechtsgrund zur Seite steht, das aufgrund der Vermögensverschiebung [X.] behalten zu dürfen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Die zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsbeziehung ist, da sie allein von Vorschriften des öffentlichen Rechts beherrscht wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl allgemein Höfling, [X.], 158, 159; [X.], [X.], 165, 174). Das Vermögen der Beklagten ist auch im Sinne einer Vermögensverschiebung gemehrt worden. Die Beklagte hat durch die unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte Zahlung des [X.] etwas erlangt, nämlich eine Gutschrift in Höhe desjenigen Betrages, welchen der Kläger ihr überwiesen hat. Dass der Kläger diesen Betrag zuvor selbst im [X.] abgebucht hat, steht dem nicht entgegen (vgl [X.], jurisPR-[X.] 6/2013 [X.] 1), denn rechtlich maßgeblich für die Betrachtung der Vermögensmehrung ist der jeweils einzelne Zahlungs-/Buchungsvorgang. Die Gutschrift hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt. Denn diese Vermögensverschiebung wi[X.]prach der objektiven Rechtslage. Die vom Kläger zunächst im [X.] abgerufenen Mittel standen vermögensrechtlich betrachtet dem Kläger zu, denn sie waren ihm seitens des [X.]es nach § 6b Abs 2 S 1 [X.] (idF des [X.] zur Änderung des [X.] vom 22.12.2005, [X.]) bzw nach Art 106 Abs 8 [X.] zu gewähren.

b) Der Beklagten steht ihrerseits kein Anspruch auf Rückzahlung der im [X.] abgerufenen Mittel gegenüber dem Kläger zu.

aa) Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum kommt zunächst § 6b Abs 5 [X.] als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Diese Vorschrift stellt zwar eine besondere Kodifizierung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für das Haftungsverhältnis zwischen dem [X.] und den [X.]n dar (BT-Drucks 17/1555 S 16; [X.] in [X.], [X.]/XII, § 6b Rd[X.] 5 [Stand: 10/2012]). Sie ist jedoch gemäß Art 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der [X.] vom [X.] ([X.] 1112) erst zum 1.1.2011 in [X.] getreten und zeitigt für den hier zu beurteilenden Fall keine Wirkungen.

bb) Ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der im [X.] gewährten Mittel ergibt sich auch nicht aus §§ 102 ff [X.]B X, denn im hier zu beurteilenden Fall geht es nicht etwa um das [X.] mehrerer Sozialleistungsträger untereinander hinsichtlich der Frage, wer letztlich gegenüber einem Leistungsberechtigten Sozialleistungen zu erbringen hat, sondern ausschließlich um die ([X.] der erbrachten Sozialleistungen im Innenverhältnis (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 131, 153 = juris Rd[X.]5). Da die [X.]n als im sozialrechtlichen Außenverhältnis alleiniger Sozialleistungsträger nicht nur für die sich aus § 6 Abs 1 S 1 [X.] 2 [X.], sondern auch für die sich aus § 6 Abs 1 S 1 [X.] [X.] ergebenden Aufgaben zuständig sind (vgl § 6b Abs 1 [X.]) und lediglich die Finanzierung der Aufgaben nicht allein durch die [X.]n erfolgt, steht hier kein Konkurrenzverhältnis zweier Sozialleistungsträger im Außenverhältnis infrage. Der [X.] als die [X.]n (mit-)finanzierende Körperschaft tritt nur in dieser Funktion in das Geschehen, nicht hingegen als Sozialleistungsträger iS des § 12 S 1 [X.]B I.

cc) Ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger folgt nicht aus § 5 Abs 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung. Offen bleiben kann insoweit, ob hinsichtlich der Ausgestaltung einer Finanzbeziehung nach Art 106 Abs 8 [X.] wie auch hinsichtlich einer eventuell bestehenden Ausgleichspflicht der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten überhaupt zulässig ist (bejahend zB [X.]/[X.]/[X.], [X.], 68. Aufl 2013, Art 106 Rd[X.]01; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 104a Rd[X.] 9; wohl auch Heintzen in v Münch/[X.], [X.] Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 Rd[X.] 56; ablehnend [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2011, Art 104a Rd[X.] 49). Jedenfalls stellt § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung schon keine Anspruchsgrundlage materiellen Inhalts dar, auf welche sich die Beklagte stützen könnte, um den Erhalt der Zahlung dauerhaft zu rechtfertigen. Der Vertragsbestimmung kommt lediglich der Charakter einer Verfahrensvorschrift zu. Bereits der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass eine Erstattung des [X.] gegenüber der Beklagten von der nach § 6b Abs 2 S 1 [X.] aF maßgeblichen Rechtslage und damit von einer korrekten vermögensrechtlichen Zuordnung der gewährten Mittel zum [X.] abhängig ist (vgl [X.], [X.], 553). Allein die verfahrensrechtlichen Modalitäten einer Erstattung (Zahlungszeitpunkt, Konto) sind eigenständig in § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung geregelt. Dasselbe folgt aus einer systematischen Betrachtung der Vorschrift. So weist die Präambel der Verwaltungsvereinbarung darauf hin, dass Gegenstand der Verwaltungsvereinbarung "Verfahrensregelungen hinsichtlich der vom [X.] zu tragenden Aufwendungen" sind. Dass gemäß § 5 Abs 4 die [X.] sowie des [X.]esrechnungshofes unberührt bleiben sollen, spricht bei systematischer Betrachtung des § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung ebenfalls gegen das Bestehen eines Erstattungsanspruchs, denn eine eigenständige Feststellung einer Überzahlung durch die Beklagte wäre eine unmittelbare Einflussnahme auf den Kläger in seiner Funktion als Sozialleistungsträger und käme - wie das L[X.] zutreffend festgestellt hat - einer aus Sicht des [X.] zusätzlichen und nach dem Gesetz nicht vorgesehenen Aufsicht des [X.]es gegenüber dem Kläger gleich.

dd) Ein Zahlungsanspruch der Beklagten ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht unmittelbar aus Art 106 Abs 8 [X.]. Diese Norm stellt keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von den [X.]n bereitgestellten Mitteln zur Aufgabenwahrnehmung nach dem [X.] dar. Aus der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer direkten Finanzbeziehung zwischen den Beteiligten ist nicht auch der Schluss zu ziehen, die eine Finanzierung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] erlaubende Norm beinhalte zugleich eine Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch oder gar eine Haftungsnorm. Derartiges lässt sich weder dem Wortlaut der Norm, der Systematik des Gesetzes noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Art 106 Abs 8 [X.] schafft seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck nach einen Anspruch auf Ausgleich von Sonderbelastungen der [X.]n bzw Kommunalverbänden. Eine Rückabwicklung des [X.] ist - an[X.] als dies explizit in Art 104a Abs 5 S 1 [X.] für die Finanzbeziehungen zwischen [X.] und [X.] und nun auch in Art 91e [X.] iVm einem Ausführungsgesetz vorgesehen ist - nicht normiert worden. Gerade diese Nichtnormierung eines Erstattungs- oder Haftungsanspruchs lässt auf ein beredtes Schweigen des [X.] im Rahmen des Art 106 Abs 8 [X.] schließen. Hiermit unvereinbar ist es, wenn man Art 106 Abs 8 [X.] - wie es die Beklagte vorträgt - zugleich eine Erstattungs- oder gar Haftungsregelung als Korrelat der Finanzierungsbefugnis entnehmen möchte.

ee) In Betracht kommt lediglich ein Anspruch auf Zahlung aufgrund eines daneben anwendbaren allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Doch auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht der Beklagten nicht als Rechtsgrund gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch zur Seite.

(1) Die Anwendbarkeit der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im hier zu beurteilenden Fall ist nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil sich eine zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Haftungsbeziehung ausschließlich nach Art 104a Abs 5 S 1 [X.] richtete. Die durch das Finanzreformgesetz vom [X.] ([X.] 359) in das [X.] eingefügte Bestimmung des Art 104a Abs 5 S 1 [X.] stellt zwar eine unmittelbar geltende sondergesetzliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Vermögensschäden dar, die durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln entstanden sind ([X.] Urteil vom 17.10.2006 - 2 [X.], 2 [X.]/04 - [X.]E 116, 271, 318 - juris Rd[X.]21 ff; [X.] Urteil vom 18.5.1994 - 11 A 1/92 - [X.]E 96, 45; [X.] Urteil vom 30.11.1995 - 7 C 56/93 - [X.]E 100, 56; [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2011, Art 104a Rd[X.] 47; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art 104a Rd[X.] 68; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], Art 104a Rd[X.]17 ff [Stand: 5/2013]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 104a Rd[X.]1), ohne dass es eines Ausführungsgesetzes nach Art 104a Abs 5 S 2 [X.] bedürfte. Sie verdrängt andere Haftungs- und Erstattungsgrundlagen indes nur im Rahmen ihres eigenen Anwendungsbereichs. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des 1. Senats des [X.]. Dieser hat klargestellt, dass die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Falle des Vorliegens eines Haftungsverhältnisses iS des Art 104a Abs 5 S 1 [X.] nicht in Betracht kommt ([X.] Urteil vom 15.12.2009 - [X.] [X.]/[X.] - [X.]E 105, 100 = [X.] 4-1100 Art 104a [X.] - juris Rd[X.] 59).

Das Haftungsverhältnis iS des Art 104a Abs 5 S 1 [X.] ist - auch mangels eines Ausführungsgesetzes gemäß Art 104a Abs 5 S 2 [X.] - auf eine Haftung zwischen [X.] und [X.] beschränkt. Auf eine Haftung zwischen [X.] und [X.]n bzw ihren Verbänden ist Art 104a Abs 5 S 1 [X.] dementsprechend nicht unmittelbar anwendbar ([X.] in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, [X.], 12. Aufl 2011, Art 104a Rd[X.] 42; [X.], [X.] Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 104a Rd[X.]69, 171; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], Art 104a Rd[X.]23 f, 349 [Stand: 5/2003]; vgl auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art 104a Rd[X.] 72; Heintzen in v Münch/[X.], [X.] Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 104a Rd[X.] 55; Höfling, [X.], 158, 163). Dem [X.] ist nicht zu entnehmen, dass die Haftung nach Art 104a Abs 5 [X.] als im Rahmen der Finanzverfassung vollständig abschließende Regelung der Erstattungs- und [X.] zu verstehen ist (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 131, 153). Sie bezieht sich lediglich auf die in den vorstehenden Absätzen des Art 104a [X.] umschriebenen Finanzbeziehungen zwischen dem [X.] und den [X.] ([X.] Urteil vom [X.] - juris Rd[X.]9; aA [X.], [X.] Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 104a Rd[X.]71).

In der hier vorliegenden und durch die Beteiligung anderer als allein des [X.]es und eines [X.] gekennzeichneten Erstattungsbeziehung bleibt mangels eines Ausführungsgesetzes nach Art 104a Abs 5 S 2 [X.] Raum für die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Eine Finanzbeziehung iS des Art 104a [X.] liegt zwischen den Beteiligten nicht vor, denn die Finanzierung der [X.]n als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende richtete sich bis zum 31.12.2010 allein nach Art 106 Abs 8 [X.] ([X.], [X.], 55, 63). Diese Norm stellt eine Durchbrechung der in Art 104a [X.] vorgesehenen Finanzbeziehungen zwischen [X.] und [X.] dar (Hidien in [X.] Kommentar zum [X.], Art 106 Rd[X.]200 [Stand: 11/2002]). Dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden weiter anwendbar bleibt, wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Weiterentwicklung der [X.] vom [X.] ([X.] 1112), wenn dort die Einfügung des § 6b Abs 5 [X.] als eine klarstellende gesetzliche Verankerung des allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zwischen dem [X.] und [X.]n bzw Kommunalverbänden angesehen wird (BT-Drucks 17/1555 S 16).

(2) Der Kläger hat die von ihm zunächst abgerufenen Mittel mit Rechtsgrund erhalten, denn sie waren ihm vermögensrechtlich endgültig zugeordnet. Die Zuordnung der im [X.] bereitgestellten Mittel richtet sich nach der rechtlichen Grundlage der Finanzierung der Aufgaben der [X.]n. Die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung der [X.]n findet seine Rechtsgrundlage finanzverfassungsrechtlich in Art 106 Abs 8 [X.], einfachgesetzlich in § 6b Abs 2 S 1 [X.].

Systematisch betrachtet behandelt § 6b Abs 2 S 1 [X.] die Kostentragung, nicht hingegen Erstattungsfragen. Dass [X.] grundsätzlich "umgekehrte Leistungsansprüche" darstellen, führt nicht automatisch dazu, in eine Kostentragungsregelung eine Erstattungsregelung hineinlesen zu können.

(3) Aus der Verfassung ergibt sich grundsätzlich nichts anderes. Die Voraussetzungen des Art 106 Abs 8 [X.] für eine Leistung an den Kläger lagen vor. Veranlasst der [X.] in einzelnen [X.] oder Gemeinden besondere Einrichtungen, die diesen [X.] oder Gemeinden unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der [X.] gemäß Art 106 Abs 8 [X.] den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den [X.] oder Gemeinden nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen [X.] oder Gemeinden als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt. Gerade die Finanzierung der [X.]n iS des § 6a [X.] wurde als ein Anwendungsfall der verfassungsrechtlich zulässigen Finanzbeziehung zwischen dem [X.] und den [X.]n bzw ihren Verbänden angesehen (vgl [X.] in Dreier, [X.], [X.] 2010, Art 91e Rd[X.] 52; Heintzen in v Münch/[X.], [X.] Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 Rd[X.] 57; [X.], DVBl 2005, 1008, 1012; Korioth, DVBl 2008, 812, 819; [X.], [X.], 55, 63; [X.], [X.], 553). Die Vorschrift gewährt einen verfassungsrechtlich abgesicherten, vor den Verwaltungsgerichten einklagbaren Anspruch, der von den [X.]n unmittelbar gegenüber dem [X.] geltend gemacht werden kann (Schwarz in v Mangoldt/Klein/[X.], [X.] Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 106 Rd[X.]47; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art 106 Rd[X.]08; Heintzen in v Münch/[X.], [X.] Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 Rd[X.] 55; [X.], Verfassungsrechtliche Beziehungen zwischen [X.] und Gemeinden, 1989, [X.] ff; [X.], [X.], 165, 173).

Die nach Art 106 Abs 8 [X.] zu gewährenden Mittel sind aber nach ihrer Auskehrung haushaltstechnisch den [X.] bzw den [X.]n zuzuordnen (Schwarz, DVBl 2011, 135, 137 f; Höfling, [X.], 158, 161 f), denn die [X.]n nehmen die Aufgaben nach dem [X.] als eigene Aufgaben wahr. Zwar trifft es zu, dass die für diese Aufgabenwahrnehmung bereitgestellten Mittel ihrer Herkunft nach solche des [X.]es sind. Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung durch die [X.] liegt es aber nicht so, dass der Kläger [X.]esmittel "bewirtschaften" würde (Höfling, [X.], 158, 161 f). Das [X.] stellt insoweit einen rein technischen Umsetzungsakt dar. Trotz der Finanzierung durch den [X.] bleibt es bei der Verwaltungskompetenz der Gemeinden (vgl §§ 6a, 6b [X.]). Dies hat - entgegen anderweitiger Inhalte der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung - auch die Beklagte zu beachten.

Der Beklagten ist in ihrer Auslegung des Begriffs "erforderlicher Ausgleich" nicht zu folgen. Insbesondere ist das Merkmal der Erforderlichkeit nicht in dem Sinn zu verstehen, dass ein Ausgleich für die Sonderbelastung gemäß Art 106 Abs 8 [X.] nur dann zu gewähren wäre, wenn sich der Empfänger des [X.] - hier also die klagende [X.] - objektiv gesetzeskonform verhält und gänzlich fehlerfrei Leistungen nach dem [X.] gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt und auszahlt. Dies steht in Übereinstimmung mit der auch zu Art 104a [X.] vertretenen Auffassung, dass eine nicht ordnungsgemäße Verwendung der Mittel den Rechtsgrund einer Leistung des [X.]es an ein Land nicht entfallen lässt ([X.] in [X.] Kommentar zum [X.], Art 104a Rd[X.]12 [Stand: 5/2003]). Dem auf der Rechtsfolgenseite der Norm angesiedelten und die Rechtsfolge begrenzenden Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" kommt nach vorherrschender Auffassung (vgl Hidien in [X.] Kommentar zum [X.], Art 106 Rd[X.]262 [Stand: 11/2002]; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art 106 Rd[X.]09; Schwarz in v Mangoldt/Klein/[X.], [X.] Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 106 Rd[X.]54, 156; [X.], Verfassungsrechtliche Beziehungen zwischen [X.] und Gemeinden, 1989, [X.]) gegenüber dem Unzumutbarkeitskriterium keine eigenständige Bedeutung zu, sondern wird durch das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit definiert. Erforderlich ist ein Ausgleich iS des Art 106 Abs 8 [X.] immer dann, wenn die Belastung der [X.] anderenfalls unzumutbar wäre ([X.]/[X.]/[X.], [X.], Art 106 Rd[X.]09). Die Unzumutbarkeit ist nach [X.] festzustellen. Dabei ist insbesondere die Finanzkraft einer Gemeinde in den Blick zu nehmen (vgl [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art 106 Rd[X.]07; [X.], DVBl 1970, 920). Handelt es sich bei der auf eine Gemeinde zukommenden Belastung nicht um eine bloße Bagatelle, ist die Sonderbelastung als unzumutbar anzusehen. Bei den mit der Gewährung von Leistungen nach dem [X.] verbundenen Belastungen einer [X.] handelt es sich aufgrund ihres finanziellen Volumens offenkundig nicht um eine Bagatelle.

(4) Das [X.] hat in ständiger Rechtsprechung (angedeutet bereits in [X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.]E 97, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] - juris Rd[X.]3; vgl auch [X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]4/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] 5 - juris Rd[X.]8; als Leitsatzentscheidung [X.] Urteil vom 18.6.2008 - [X.]4 [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] 4 - juris Rd[X.] 22 ff) entschieden, dass das Einkommen von Mitgliedern einer Mehrpersonenbedarfsgemeinschaft nicht nach der vertikalen, sondern nach der horizontalen [X.] auf alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut des § 9 Abs 2 S 3 [X.] sowie der Intention des Gesetzgebers. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, ergeben sich auch aus dem Vortrag des [X.] nicht.

(5) Gleichwohl ergibt sich aus der Anwendung der vertikalen anstelle der horizontalen Methode der Einkommensanrechnung hier kein Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger, die aus ihrer Sicht zu hohen Mittelabrufe zurückfordern zu können. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis des [X.]es zu einem Land greift - wie das L[X.] zutreffend erkannt hat - nicht bereits bei jeglicher fahrlässigen Falschanwendung des Gesetzes, sondern lediglich bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Fehlverhalten. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn sich die fehlerhafte Anwendung des Rechts bei der Leistungsgewährung erst nachträglich aufgrund einer geläuterten Rechtsauffassung ergibt. Dieser Haftungseinschränkung, die mit den Grundsätzen der Haftungskernrechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] übereinstimmt und Art 104a Abs 5 S 1 [X.] entlehnt ist, bedarf es, weil anderenfalls in der - nun erst durch Art 91e [X.] "legalisierten" - direkten Finanzbeziehung zwischen [X.] und [X.] eine [X.] bzw auch der [X.] leichter haften würde als in der finanzverfassungsrechtlich prinzipiell allein vorgesehenen Haftungsbeziehung zwischen [X.] und [X.]. Dem [X.]esland, in welchem sich die jeweilige [X.] befindet, stünde es nach der Finanzverfassung frei, den einer ihm angehörigen [X.] entstehenden vermögensrechtlichen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem [X.] geltend zu machen ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 104a Rd[X.]1). In diesem Fall richtete sich die Haftungsbeziehung allein nach Art 104a Abs 5 S 1 [X.]. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch käme daneben nicht zur Anwendung ([X.] Urteil vom 15.12.2009 - [X.] [X.]/[X.] - [X.]E 105, 100 = [X.] 4-1100 Art 104a [X.], Rd[X.] 59-60). Die Nichteinschaltung des jeweiligen [X.]eslandes, in welchem sich die an einem Haftungsverhältnis beteiligte [X.] befindet, in das [X.] kann nicht eine erleichterte verschuldensunabhängige Haftung einer [X.] bzw umgekehrt des [X.]es zur Folge haben. Insoweit ist eine erstattungs- wie auch haftungsrechtliche Gleichstellung geboten.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Anwendung der vertikalen [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.5.2007 nicht als grob fahrlässig oder vorsätzlich dar. Dies folgt insbesondere daraus, dass die zutreffende [X.] im Rahmen des § 9 Abs 2 S 3 [X.] noch nicht endgültig in dem einen oder anderen Sinn durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden war. Die Rechtswidrigkeit einer Anwendung der vertikalen [X.] hat das [X.] erstmalig in seiner Leitsatzentscheidung vom 18.6.2008 ([X.] Urteil vom 18.6.2008 - [X.]4 [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] 4 - juris Rd[X.] 22 ff) und damit nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum deutlich herausgestellt. Mit der genannten Entscheidung hat das [X.] die in der Literatur umstrittene Frage (vgl [X.], [X.]b 2008, 282, 285 mwN) tragend in der Weise beantwortet, dass fortan eine abweichende Handhabung zur Annahme von grober Fahrlässigkeit führt. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte unter Berücksichtigung des bereits genannten [X.] erwartet werden, dass sich die Leistungsträger auf die als gesetzmäßig erkannte [X.] einstellen und sie ihrer täglichen Praxis zugrunde legen.

Zwar stellen höchstrichterliche Entscheidungen (nur) Erkenntnisakte dar, wie Gesetz und Recht von Anfang an zu verstehen waren. Bei der Frage, ob sich ein Beteiligter schuldhaft verhalten hat, ist die Frage der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage durch die Rechtsprechung aber ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Insoweit kann dem Kläger nicht der Vorwurf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Falschanwendung des Gesetzes gemacht werden. Wie bereits das L[X.] zutreffend ausgeführt hat, stellt sich die Situation vielmehr so dar, dass die Rechtswidrigkeit der vom Kläger bei der Leistungsgewährung an Bedarfsgemeinschaften gewählten vertikalen [X.] erst im Nachhinein geklärt worden ist und auf die Praxis des [X.] mit einer nun geläuterten Rechtsauffassung geblickt wird. Ob dies für die folgenden Abrechnungszeiträume ebenfalls in diesem Sinn zu beurteilen ist, kann hier dahinstehen, da sich im Rahmen des Revisionsverfahrens lediglich die Erstattung von Aufwendungen für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.5.2007 in Streit befindet.

(6) Insoweit kommt es hier im Weiteren auch nicht darauf an, ob der Kläger die in ihrer Rechtmäßigkeit von der Beklagten bestrittenen Leistungen mit bindender Wirkung gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt und ausgezahlt hat und ob hier ein "Vertrauensschutz" des [X.] in sein Handeln anzuerkennen ist. Ebenso kommt es vorliegend nicht darauf an, ob sich der Kläger als Träger öffentlicher Gewalt auf eine Entreicherung iS des § 818 Abs 3 BGB analog, wie dies in der Rechtsprechung (s zB [X.] Urteil vom 17.9.1970 - [X.] - [X.]E 36, 108, 113 f; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 131, 153 = juris Rd[X.]0) sowie im Schrifttum (s zB [X.] in [X.]/[X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl 2010, § 35 Rd[X.] 27; [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 Rd[X.] 26; [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, Rd[X.]251) ganz überwiegend abgelehnt wird, berufen kann.

3. [X.] ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 S[X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts der negativen Feststellungsklage ergibt sich gemäß § 197a Abs 1 S 1 S[X.] iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 S 1 [X.] aus dem Interesse des [X.] an der Feststellung ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2009, § 52 Rd[X.] 7). Angesichts des von der Beklagten geforderten und vom Kläger bereits unter Vorbehalt erstatteten Betrages ist der Streitwert auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag zu beziffern.

Meta

B 4 AS 74/12 R

02.07.2013

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Detmold, 1. April 2009, Az: S 23 AS 22/07, Urteil

§ 1 SGB 2, § 3 SGB 2, § 6a SGB 2, § 6b Abs 1 SGB 2, § 6b Abs 2 S 1 SGB 2, § 6b Abs 5 SGB 2, § 9 Abs 2 S 3 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 46 SGB 2, Art 104a Abs 5 S 1 GG, Art 104a Abs 5 S 2 GG, Art 106 Abs 8 GG, § 39 Abs 2 S 1 SGG, § 29 Abs 2 Nr 3 SGG, § 54 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2013, Az. B 4 AS 74/12 R (REWIS RS 2013, 4606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4606

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