§ 8 SGG

Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 02:48

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2024 I Nr. 105
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;

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