Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2013, Az. B 4 AS 72/12 R

4. Senat | REWIS RS 2013, 4599

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Bundes gegen eine Optionskommune wegen rechtswidriger Mittelverwendung - Ausbildungskostenzuschüsse und Selbstvermittlungsprämien im Jahr 2006 - Zuständigkeit des BSG als Revisionsgericht


Leitsatz

1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist im Verhältnis des Bundes zu den zugelassenen kommunalen Trägern bei zumindest grob fahrlässigem fehlerhaftem Verwaltungshandeln bis zur Einführung einer spezialgesetzlichen Regelung grundsätzlich eröffnet.

2. Zur Rechtmäßigkeit der Gewährung von Ausbildungskostenzuschüssen und Selbstvermittlungsprämien.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 164 554 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der [X.] zur Rückerstattung der vom [X.] zwecks Gewährung von Selbstvermittlungsprämien und [X.] bei der [X.] zunächst abgerufenen, später aber unter Vorbehalt zurückgezahlten Mittel in Höhe von insgesamt 164 554 Euro.

2

Der Kläger ist als sog [X.] nach § 6a [X.] iVm § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24.9.2004 ([X.]) seit dem 1.1.2005 als Träger der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] zugelassen.

3

Unter dem [X.] schlossen die Beteiligten eine "Verwaltungsvereinbarung über die vom [X.] zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende". Diese Vereinbarung lautet auszugsweise:

4

"Präambel

[…]. Gegenstand der Verwaltungsvereinbarung sind Verfahrensregelungen hinsichtlich der vom [X.] zu tragenden Aufwendungen.

        

Abschnitt 1

§ 1 Grundsatz

Der [X.] ist verpflichtet

1. die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung sowie den wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der vom [X.] zu tragenden Aufwendungen sicherzustellen,

2. dem [X.] auf Anforderung zeitnah Prüfungen zu ermöglichen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom [X.] zu tragen sind.

Das [X.] verzichtet unter dieser Voraussetzung - unbeschadet der Prüfungsrechte des [X.]esrechnungshofes - grundsätzlich auf eine Prüfung von Einzelnachweisen für die vom [X.] zu tragenden Aufwendungen.

        

§ 2 Leistungen zum Lebensunterhalt

(1) Der [X.] ermöglicht dem [X.] vorbehaltlich der Einreichung der erforderlichen Formanträge die Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des [X.]es ([X.]). Durch dieses Verfahren ermächtigt der [X.] den [X.], [X.]esmittel auf der Grundlage von § 6b Abs. 2 Satz 1 [X.] und unter Beachtung dieser Verwaltungsvereinbarung sowie der Verfahrensrichtlinien des [X.]esministeriums der Finanzen für Mittelverteiler/Titelverwalter zu bewirtschaften und beim [X.] abzurufen. Das [X.] behält sich den Widerruf der Ermächtigung vor, soweit der [X.] diese Vereinbarung oder die Verfahrensrichtlinien nicht beachtet. […].

        

§ 3 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten

(1) Das [X.] legt nach § 46 Abs. 2 [X.] im Einvernehmen mit dem [X.]esministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Maßstäbe für die regionale Verteilung der Mittel für

1. die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

2. die Eingliederung in Arbeit

fest. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsverordnung wird dem [X.] jährlich ein Ermächtigungsrahmen eingeräumt. Der Ermächtigungsrahmen kann schrittweise freigegeben werden. Der [X.] stellt sicher, dass der freigegebene Ermächtigungsrahmen nicht überschritten wird. […].

(2) Die zugewiesenen Mittel sind von dem [X.] so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.

(3) Für das Verfahren der Geldversorgung ist § 2 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Leistungen nicht entgegenstehen.

        

Abschnitt 2

Berichtspflichten und Finanzkontrolle […]

        

§ 5 Finanzkontrolle

(1) Der [X.] richtet ein Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung der vom [X.] hinsichtlich der besonderen Einrichtung des [X.]es nach § 6a Abs. 6 [X.] i.V.m. Art. 106 Abs. 8 zu tragenden Aufwendungen sicherstellt (§ 1 Satz 2), und überwacht sein einwandfreies Funktionieren. Um sowohl den Entwicklungsaufwand für die Erarbeitung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu reduzieren als auch um deren Einheitlichkeit und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen, bietet das [X.] an, kurzfristig gemeinsam mit Vertretern aus [X.]en und Städten ein einheitliches Verwaltungs- und Kontrollsystem zu erarbeiten.

(2) Soweit sich bei der Prüfung durch das Kontrollsystem, bei der Schlussabrechnung oder bei einer Überprüfung nach § 1 Nr. 2 ergibt, dass Aufwendungen nicht vom [X.] gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 [X.] zu tragen sind, sind Überzahlungen unverzüglich auf das vom [X.] angegebene Konto zu erstatten.

(3) Der [X.] übermittelt dem [X.] jährlich zum 28. Februar des Jahres, erstmals im [X.],

1. eine auf Grundlage der monatlichen Anweisungsnachweise erstellte Schlussrechnung über die Ausgaben für Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 2) und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten (§ 3) im Vorjahr;

2. eine Erklärung, dass die dem [X.] übermittelte Schlussrechnung und die durch die Anweisungen veranlasste Kostentragung des [X.]es gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 [X.] für die im Vorjahr angefallenen Aufwendungen des [X.]es ordnungsgemäß erfolgt ist sowie dass der [X.] zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit ein funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem aufweist. Für die Bescheinigung des [X.]es ist das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügte Muster zu verwenden;

3. eine kurze Darstellung des Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie eine Übersicht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen.

(4) Die Aufsicht der zuständigen [X.]behörde und die Prüfungsrechte des [X.]esrechnungshofs bleiben unberührt."

5

Im Laufe des Jahres 2006 gewährte der Kläger Leistungsberechtigten nach dem [X.] "Selbstvermittlungsprämien" in Höhe von 5900 Euro und [X.] in Höhe von 158 654 Euro. Hierfür rief der Kläger bei der [X.] insgesamt 164 554 Euro im sog "Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen-Verfahren" ([X.]) ab.

6

Die Gewährung von Selbstvermittlungsprämien an Leistungsberechtigte war daran geknüpft, dass Leistungsberechtigte nach dem [X.] sich eigenständig eine mit mindestens 700 Euro monatlich vergütete Beschäftigung suchten, kein Einstiegsgeld bezogen und vor Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag beim Kläger stellten. Abhängig von der dann folgenden Beschäftigungsdauer (vier Wochen, sechs bzw zwölf Monate) zahlte der Kläger Selbstvermittlungsprämien in drei Raten zu 100 Euro, 500 Euro und 600 Euro, insgesamt höchstens 1200 Euro an Leistungsberechtigte aus. Ein Leistungsausschluss bestand im Falle einer Einstellung durch ein [X.], Verwandte ersten Grades sowie Ehepartner, über Dritte (private Arbeitsvermittler) sowie im Fall einer vorherigen Beschäftigung beim einstellenden Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren.

7

[X.] gewährte der Kläger an Ausbildende, die Leistungsberechtigte mit multiplen Vermittlungshemmnissen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses einstellten. Für die ersten zwölf Monate betrug der Zuschuss 300 Euro monatlich.

8

Auf die mit Schreiben vom [X.] vom Kläger vorgelegte Schlussrechnung betreffend die im [X.] zwecks Leistungserbringung geleisteten Ausgaben lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.9.2008 die Übernahme der Kosten für Selbstvermittlungsprämien und [X.] ab und forderte den Kläger zur Erstattung der aus diesem Grund abgerufenen Mittel auf. Das [X.] sehe für die Erbringung von Selbstvermittlungsprämien und [X.] keine Rechtsgrundlage vor. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten kündigte die Beklagte für den Fall der Säumigkeit des [X.] mit Schreiben vom 21.10.2008 an, unverzüglich finanzsichernde Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Erhebung einer Leistungsklage oder die Aufrechnung mit Forderungen des [X.]. Zu prüfen sei auch, ob der Kläger von der Teilnahme am [X.] auszuschließen sei. Der Kläger beglich die Forderung der [X.] daraufhin am 11.11.2008 unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

9

Die unter dem 18.11.2008 beim [X.] erhobene Klage auf Rückerstattung der gezahlten Summe ist erfolglos geblieben (Urteil vom 4.6.2009). Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, dass dem Kläger gegenüber der [X.] kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehe. Die Beklagte habe die Zahlung des [X.] nicht ohne Rechtsgrund erhalten, da ihr nach § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung ein Anspruch auf Erstattung der für Selbstvermittlungsprämien und [X.] abgerufenen Mittel zustehe. Bei ihnen handele es sich nicht um gesetzliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] (Urteil vom [X.]) die angefochtene Entscheidung geändert und die Beklagte zur Rückerstattung der vom Kläger gezahlten Summe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verurteilt. Dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der unter dem 11.11.2008 erbrachten Zahlung bezüglich der Selbstvermittlungsprämien und der [X.] gegen die Beklagte zur Seite, da die Beklagte die Zahlung des [X.] ohne Rechtsgrund erlangt habe. Die Beklagte könne sich trotz der in verfassungsrechtlich zulässiger Weise geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten nicht auf deren § 5 Abs 2 berufen. Diese Vereinbarung weise zwar materiellen Gehalt auf, denn Voraussetzung einer Erstattungspflicht hinsichtlich Überzahlungen sei, dass es sich bei den vom Kläger gemachten Aufwendungen um solche der Grundsicherung iS des § 6b Abs 2 [X.] handele. Dies sei zu bejahen, da es nicht darauf ankomme, ob die gewährten Leistungen rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen seien. Die Selbstvermittlungsprämien seien rechtswidrig gewährt worden, da derartige Leistungen nicht mit den [X.] der §§ 1, 3 [X.] vereinbar seien, wie das L[X.] Nordrhein-Westfalen und auch das [X.] Detmold bereits entschieden hätten. Ob die Gewährung der [X.] von der [X.] des § 6a Abs 1 [X.] gedeckt sei oder eine unzulässige Aufstockung der Leistungen nach § 16 Abs 1 [X.] darstelle, könne dahingestellt bleiben, denn auch im Falle einer rechtswidrigen Gewährung stehe der [X.] kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Zahlung zu. Die [X.] des [X.]es sei nicht allein auf rechtmäßige Aufwendungen beschränkt. Hierfür spreche der Zusammenhang mit der Finanzierungsregelung in § 46 [X.], die keine Beschränkung auf materiell rechtmäßige Leistungen vorsehe. Zu beachten sei auch, dass nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen bindend gewordene rechtswidrige Leistungsbewilligungen gesetzliche Leistungen iS des § 31 [X.]B I seien. Die vom Kläger gewährten Eingliederungsmaßnahmen seien offenkundig im Außenverhältnis mit bindender Wirkung bewilligt worden. Auch aus Art 106 Abs 8 [X.] könne die Beklagte keinen Anspruch herleiten, da sich aus dem dort geregelten Aufwendungsausgleichsanspruch einer [X.] gegenüber dem [X.] nicht zugleich ergebe, dass die [X.] dem [X.] im Falle einer gesetzwidrigen Aufwendung hafte. Aus Art 104a Abs 5 S 1 Halbs 2 [X.] ergebe sich eine über das [X.]-/Länder-Verhältnis hinausgehende Haftungsregelung, die sinngemäß auf die vorliegende Konstellation zu übertragen sei. Danach beschränke sich die Haftung des [X.] auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Das Verhalten des [X.] erweise sich vor dem Hintergrund einer geläuterten Rechtsauffassung erst nachträglich als rechtswidrig. Dies reiche für die Annahme einer Haftung im Sinne der [X.] nicht aus. [X.] bleiben könne, ob die Auffassung zutreffe, ein Anspruch der [X.] könne niemals bestehen, wenn er von vornherein Prüfungsrechte voraussetze, die nach den grundgesetzlichen Verwaltungskompetenzen ausgeschlossen seien. Der [X.] stehe auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Kläger zu. Offen bleiben könne, ob ein solcher Anspruch bereits durch Art 104a Abs 5 [X.] im Rahmen des Art 106 Abs 8 [X.] gesperrt sei. Jedenfalls habe der Kläger die im [X.] abgerufenen Mittel aus den angeführten verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus mit Rechtsgrund erhalten. Eine Zweckverfehlung liege nicht vor, da es sich bei den streitigen Leistungen um Eingliederungsleistungen nach §§ 14 ff [X.] unabhängig davon handele, ob im Hinblick auf § 16 [X.] eine rechtswidrige Leistungsgewährung erfolgt sei. Aus § 6b Abs 5 [X.] könne die Beklagte nichts für sich herleiten, da diese Bestimmung erst zum 1.1.2011 in [X.] getreten sei. Das L[X.] hat die Revision zugelassen.

Mit ihrer Revision vom 26.9.2012 gegen das am 30.8.2012 zugestellte Urteil rügt die Beklagte eine Verletzung von [X.]esrecht, nämlich der § 6b Abs 2 S 1 [X.], § 31 [X.]B I, Art 104a Abs 5 S 1, Art 106 Abs 8 [X.] sowie schließlich des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Das L[X.] verkenne, dass dem Kläger die im [X.] zugewiesenen [X.]esmittel vermögensrechtlich nicht endgültig zugewiesen seien, sondern unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung gemäß § 1 der Verwaltungsvereinbarung stünden und lediglich von ihm bewirtschaftet würden. Insoweit sei es nicht die Beklagte, der ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der an sie unter Vorbehalt zurückgezahlten Mittel zur Seite stehen müsse, sondern dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach § 6b Abs 2 S 1 [X.]. Unerheblich sei, ob der Kläger Leistungen mit Bindungswirkung gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt habe. Dieser Umstand betreffe allein das Außenverhältnis, nicht hingegen das für die [X.] maßgebliche Innenverhältnis der Träger untereinander. Die Bestimmungen der §§ 44 ff [X.]B X dienten dem Vertrauensschutz der Leistungsberechtigten, nicht dem der Bewilligungsbehörde. Die [X.] des [X.]es nach § 6b Abs 2 S 1 [X.], die gegenüber der Regelung in § 46 [X.] eigenständig sei, beschränke sich auf materiell rechtmäßige Aufwendungen der zugelassenen kommunalen Träger. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Normierung eines Erstattungsanspruchs könne nicht gefolgert werden, dass sich die [X.] des [X.]es auch auf rechtswidrig gewährte Leistungen erstrecke. Dies folge auch aus § 31 [X.]B I. Die [X.] sei nicht entsprechend § 46 Abs 1 S 1 [X.] zu behandeln, da § 46 [X.] lediglich die Finanzierungszuständigkeit regele, nicht hingegen den Umfang der zu tragenden Aufwendungen. Aus dem Fehlen direkter Aufsichtsbefugnisse der [X.] gegenüber zugelassenen kommunalen Trägern könne ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die [X.] des [X.]es auch rechtswidrig gewährte Leistungen umfasse bzw der [X.] kein Erstattungsanspruch zustehe. Zudem sprächen der Wortlaut des § 6b Abs 2 S 1 [X.] ("die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende"), Sinn und Zweck der Vorschrift wie auch der gesetzessystematische Zusammenhang mit § 31 [X.]B I für eine Beschränkung der [X.] der [X.] auf Aufwendungen der kommunalen Träger, die von Rechtsgrundlagen im [X.] gedeckt seien. Die kommunalen Träger dürften hinsichtlich der Gesetzesanwendung nicht freier gestellt werden als die [X.]. Dass die [X.] bei der Gewährung von Leistungen keine Erstattungspflicht treffe, sei sachlich gerechtfertigt, denn die Finanzbeziehung der [X.] zu dieser beruhe nicht - wie bei kommunalen Trägern - auf Art 106 Abs 8 [X.]. Zudem seien die Aufsichtsbefugnisse unterschiedlich ausgestaltet. Gegenüber den [X.]n stehe der [X.] - anders als gegenüber der [X.] gemäß § 47 [X.] - keine Weisungsbefugnis zu und somit auch keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit zwecks Beendigung rechtswidrigen Verhaltens. Lediglich der [X.]esrechnungshof sei zur Prüfung befugt. Dem Kläger stünde es frei, im [X.] nicht vorgesehene Leistungen zu erbringen. Eine Erstattung der Aufwendungen hierfür könne allerdings nicht verlangt werden, denn der [X.] solle durch § 6b [X.] nicht das finanzielle Risiko einer Falschanwendung des [X.] aufgebürdet werden. Anderenfalls könne der Kläger ohne jedes Risiko rechtswidrige Maßnahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Lasten der [X.] beschließen. § 6b Abs 2 S 1 [X.] sei verfassungskonform im Lichte des Art 106 Abs 8 [X.] auszulegen. Art 104a Abs 5 [X.] komme als Haftungsgrundlage nicht in Betracht, da diese Vorschrift von der Zweistufigkeit der Finanzverfassung ausgehe.

Die [X.] des B[X.] und des [X.] sei auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragbar. Es gehe nicht um die Haftung einer [X.], sondern um die Erstattungspflicht des [X.]es. Das Urteil des L[X.] beruhe auf dieser fehlerhaften Gesetzesanwendung. Der Kläger habe durch eine Vermögensverschiebung, dh eine Leistung der [X.] zugunsten des [X.] durch Schaffung einer Möglichkeit zum [X.], die von ihm im [X.] tatsächlich abgerufenen [X.]esmittel erlangt und so sein wirtschaftliches Vermögen vermehrt. Dies sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da § 6b Abs 2 S 1 [X.] keine pauschale Mittelbereitstellung vorsehe, die zum Zeitpunkt der Mittelbereitstellung noch keinem konkret Letztberechtigten zugeordnet sei. Vielmehr folge § 6b [X.] dem Gedanken der [X.]. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs 1 S 2 iVm § 3 Abs 3 der Verwaltungsvereinbarung. Die Auffassung der [X.] werde durch § 7 iVm § 34 [X.] bestätigt. Auf eine Entreicherung iS des § 818 Abs 3 BGB könne sich der Kläger als "öffentliche Hand" nicht berufen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch werde auch nicht durch Art 104a Abs 5 S 1 [X.] gesperrt, da sich ein Haftungsverhältnis im Sinne dieser Norm auf das Verhältnis [X.]-Land beschränke.

Der Erstattungsanspruch der [X.] folge zudem aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung. Dort seien Voraussetzungen als auch die Rechtsfolge eines materiellen Anspruchs festgelegt. Dies folge bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Dem stehe auch die Anknüpfung an § 6b Abs 2 S 1 [X.] nicht entgegen, denn dort sei kein Erstattungsanspruch geregelt. Auch § 5 Abs 4 der Verwaltungsvereinbarung spreche nicht gegen die Existenz eines materiellen Anspruchs in § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung. Der Anspruch aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung beschränke sich auch nicht auf die Erstattung der in § 16 Abs 2 S 2 [X.] bis 4, § 22 und § 23 Abs 3 [X.] genannten Leistungen. Die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit von Prüfbefugnissen des [X.]es lasse nicht auf das Fehlen eines Erstattungsanspruches schließen.

Das L[X.] habe zumindest einen Rückforderungsanspruch aus Art 106 Abs 8 [X.] bejahen müssen. Diese Norm begründe einen verfassungsunmittelbaren Ausgleichsanspruch des [X.]es für Überzahlungen gegenüber den [X.]n als "umgekehrter Leistungsanspruch". Nur so könne die materielle Beschränkung der Ausgleichsbefugnis des [X.]es in Art 106 Abs 8 [X.] wirksam gewährleistet werden. Ein Verschulden aufseiten der [X.] als Anspruchsbeschränkung sehe dieser Anspruch des [X.]es nicht vor. Die Begrenzung der Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln auf die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sei nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der auf den hier zu beurteilenden Fall übertragbar wäre. Vielmehr beschränke sich dieser Kernbereich der Haftung auf die Fälle des Art 104a Abs 5 S 1 Halbs 2 [X.] und damit - der Rechtsprechung des [X.] folgend - auf die Finanzbeziehungen gemäß Art 104a [X.].

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2012 zu ändern und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2009 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass die Rechtsauffassung der [X.] den Kläger einem unangemessenen Risiko aussetze, mit seinen sonstigen Haushaltsmitteln für ein der Leistungsgewährung immanentes Risiko einstehen zu müssen. Dem Kläger habe ein ursprünglicher, mit dem [X.] bei der [X.] im [X.] erfüllter Anspruch gegen die Beklagte aus § 6b Abs 2 S 1 [X.] auf Erstattung seiner Aufwendungen zugestanden. Die von ihm getätigten Aufwendungen seien der Aufgabenerfüllung nach dem [X.] zuzuordnen, wenn sie auch vom L[X.] im Einzelnen als rechtswidrig eingestuft worden seien. Die Kostentragungslast der [X.] aus § 6b Abs 2 S 1 [X.] erfasse in Übereinstimmung mit Art 106 Abs 8 [X.] auch Aufwendungen für rechtswidrige Maßnahmen, soweit sie in einem unmittelbaren inneren und äußeren Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende stehe. § 6b Abs 2 S 1 [X.] sei aufgaben- und nicht maßnahmenbezogen auszulegen. Insoweit verbiete sich die Gleichsetzung von Aufgabenerfüllung nach dem [X.] mit der rechtmäßigen Gewährung von Leistungen nach §§ 14 ff [X.].

Zu beachten sei bei der Auslegung des Gesetzes auch die [X.] des § 6a Abs 1 [X.]. Aus deren Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck folge, dass nicht nur verwaltungsorganisatorische Modelle im Wettbewerb stünden, sondern auch die inhaltliche Arbeit der Grundsicherungsträger. In sich widersprüchlich sei, wie inhaltlich identische Eingliederungsmaßnahmen in Wettbewerb zueinander treten sollten. Anderenfalls sei die [X.] funktionslos. Eine Weiterentwicklung sei nur möglich, wenn ein Entwicklungsspielraum bestehe. Gerade die Leistungsberechtigten nach dem [X.] bedürften dem individuellen Bedarf angepasste Leistungen, die nicht in ein starres Schema gepresst werden könnten. Demgegenüber seien die Leistungen nach dem [X.]I für [X.] konzipiert. § 31 [X.]B I stehe der klägerischen Auslegung der [X.] nicht entgegen, denn zum einen stelle § 6a Abs 1 S 2 [X.] das Gesetz dar, welches experimentelle Eingliederungsleistungen zulasse. Dass einzelne [X.]n ein anderes Förderkonzept entwickelten, sei also gesetzlich vorgesehen. Zum anderen setze sich die Rechtswirksamkeit einer Leistungsbewilligung unabhängig von deren Rechtmäßigkeit gegenüber Leistungsempfängern im Innenverhältnis zwischen Aufgaben- und Ausgabenträger fort. Anderenfalls werde eine [X.] dem Risiko ausgesetzt, der [X.] Rückzahlungen leisten zu müssen, obwohl sie keine Möglichkeit habe, die bewilligten Leistungen nach §§ 45, 48 [X.]B X zurückzufordern. Aus Art 20 Abs 3 [X.] und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folge nicht, dass ein rechtswidriges Handeln im Einzelfall auf [X.] des Leistungsrechts nicht als Aufgabenerfüllung anzusehen wäre. Zwar könne sich daraus grundsätzlich auch ein Haftungsanspruch ergeben. Dieser könne sich aber finanzverfassungsrechtlich nur nach Art 104a Abs 5 [X.] richten. Eine anderweitige Haftung für fehlerhaftes, vom [X.] finanziertes Verwaltungshandeln sehe das [X.] nicht vor. Daraus folge, dass entweder eine Haftung nur im Sinne des [X.] bestehe oder überhaupt keine zwischen dem Kläger und der [X.], sondern zwischen der [X.] und dem [X.]. Art 106 Abs 8 [X.] dürfe nicht in einer Art und Weise ausgelegt werden, die in Widerspruch zu den Wertungen des Art 104a [X.] stünde. Aus der Verwaltungsvereinbarung folge ebenfalls kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung des [X.], da diese Vereinbarung keine Ansprüche begründe, sondern lediglich Verfahrensregelungen treffe. Die durch Einfügung des Art 91e [X.] und § 6b Abs 5 [X.] mit Wirkung zum 1.1.2011 geschaffene Rechtslage bestätige die Rechtsauffassung des [X.].

Der von der [X.] behauptete Rückforderungsanspruch trete zudem neben die normativ unberührt bleibende Aufsicht der zuständigen [X.]behörde, die auch nicht lückenhaft, sondern umfassend sei. Die Rechtmäßigkeitsprüfung der [X.] habe den Charakter einer repressiven Aufsichtsmaßnahme. Dies entwerte die Aufsichtsbefugnisse des [X.] nach § 47 Abs 2 [X.]. Der Kläger könne, träfe die Rechtsauffassung der [X.] zu, seiner eigenen Rechts- und Fachaufsicht nicht mehr vertrauen, sondern müsse sich der zusätzlichen faktischen Rechtsaufsicht der [X.] unterwerfen. Hinzu komme, dass das [X.] es in der Vergangenheit abgelehnt habe, einzelne Maßnahmen und Leistungen im Vorweg auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und den [X.]n eine verbindliche Rechtsauffassung mitzuteilen.

Die gewährten [X.] seien rechtmäßig. Letztere hätten rechtmäßig nach § 16 Abs 2 [X.] aF bewilligt werden können. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift habe kein Vorrang-Nachrang-Verhältnis zu den Leistungen nach § 16 Abs 1 [X.] bestanden. Gegenüber den [X.] nach §§ 235 ff [X.]I habe es sich um andere Leistungen im Sinne eines "aliud" gehandelt, da sie sich an einen anderen Personenkreis gerichtet und daher keine Leistungen nach dem [X.]I aufgestockt hätten. Dementsprechend entfalteten die §§ 235 ff [X.]I keine Sperrwirkung gegenüber den vom Kläger geleisteten [X.].

Auch die gewährten Selbstvermittlungsprämien seien rechtmäßig. Die zum [X.]I entwickelten Grundsätze seien auf das [X.] nicht übertragbar. Das [X.] sei, anders als das [X.], in seiner Höhe nicht von einer persönlichen Leistungserbringung der [X.] abhängig. Dies eröffne einen Spielraum für zusätzliche Anreizsysteme, um die Eigeninitiative auf ein Maß auszudehnen, welches über das Sanktionensystem des § 31 [X.] nicht erreicht werden könne. Die Beklagte verhalte sich zudem widersprüchlich, da sie in ihrer Arbeitshilfe zu sonstigen weiteren Leistungen selbst "Prämien als Anreiz für selbstgesuchte Arbeit/betriebliche Ausbildung" genannt habe.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

1. a) Das [X.] ist als Revisionsgericht zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit berufen. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.] gemäß § 39 Abs 2 S[X.] ist hingegen nicht gegeben. Nach § 39 Abs 2 S 1 S[X.] wäre das [X.] im ersten und letzten Rechtszug zur Entscheidung über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem [X.] und den [X.] in den in § 51 S[X.] genannten Angelegenheiten berufen. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

Zwar sind die [X.]n - wie hier der klagende Landkreis - im nach dem [X.] zweigegliederten Verfassungsstaat rechtlich den [X.]esländern zuzuordnen ([X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2011, Vor Art 104a Rd[X.] 1). Entscheidend für eine erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.] - wie auch für die entsprechenden Streitigkeiten gemäß § 50 VwGO vor dem [X.] - ist jedoch die formale Beteiligtenstellung als [X.]esland, was eine Beteiligtenstellung von [X.]n in Streitigkeiten nach § 39 Abs 2 S 1 S[X.] ausschließt (vgl Bier in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, 24. Aufl 2012, § 50 Rd[X.] 8). [X.]lagt also eine [X.] einen ihr vermeintlich zustehenden Anspruch gegenüber dem [X.] ein, sind hierfür die Sozialgerichte sachlich und in erster Instanz zuständig (vgl § 8 S[X.]). So liegt es auch hier.

Die durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 ([X.]) mit Wirkung vom 1.4.2011 in § 29 Abs 2 [X.] S[X.] eingefügte Zuweisung von [X.]lagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b [X.] an die [X.]sozialgerichte, die in erster Instanz zu entscheiden haben, hat keinen Einfluss auf das hier geführte Verfahren. Denn auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängige [X.]lagverfahren - der Anspruch des [X.] wurde am 18.11.2008 beim [X.] anhängig gemacht - wirkt sich eine Änderung der ([X.]) Zuständigkeit gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori (vgl § 98 S[X.] iVm § 17 Abs 1 S 1 GVG) nicht aus ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], S[X.], 10. Aufl 2012, § 29 Rd[X.] 4).

b) Die [X.]lage ist als allgemeine Leistungsklage iS des § 54 Abs 5 S[X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 77 ff S[X.] bedurfte es nicht, da ein Verwaltungsakt iS des § 31 [X.]B X zwischen den Beteiligten nicht zu ergehen hatte (vgl hierzu Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 522) und nicht ergangen ist.

2. Die Revision ist indes nicht begründet. Dem [X.]läger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von 164 554 Euro zu. Dieser Anspruch folgt aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, denn der Beklagten steht ihrerseits kein Anspruch auf Erstattung gegenüber dem [X.]läger zu. Zwar wäre ein solcher Erstattungsanspruch weder durch den in Art 104a Abs 5 [X.] normierten Haftungsanspruch noch durch andere Erstattungsregelungen ausgeschlossen. Es fehlt aber zum Teil an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung des [X.], zum Teil an einem vorwerfbaren Verhalten des [X.].

a) Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein aus den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 [X.]) gewährleisteten Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts (stRspr, vgl zB [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 131, 153; [X.] Urteil vom [X.] - B 3 [X.]R 21/03 R - [X.]E 93, 137 = [X.]-2500 § 137c [X.]; [X.] Urteil vom 28.10.2008 - [X.] [X.] 23/07 R - [X.]E 102, 10 = [X.]-2500 § 264 [X.]; [X.] Urteil vom 27.8.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]E 109, 70 = [X.]-4200 § 16 [X.]; aus der Literatur zB [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, Rd[X.] 1239). Mit ihm soll eine dem materiellen Recht wi[X.]prechende Vermögensverschiebung wieder rückgängig gemacht werden können. Soweit eine spezialgesetzliche Regelung - wie zB in dem mit Wirkung zum 1.1.2011 in § 6b Abs 5 [X.] eingefügten Erstattungsanspruch - nicht existiert, entsprechen die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs denen des zivilrechtlichen [X.] (stRspr, vgl zB [X.] Urteil vom 13.4.2011 - [X.]4 [X.]/10 R - [X.]E 108, 116 = [X.]-4200 § 16 [X.], Rd[X.] 14; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 131, 153 = juris Rd[X.] 13 mwN; [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 Rd[X.]1; [X.], [X.] 6/2013, [X.] 1). Abweichungen von den zivilrechtlich anerkannten Grundsätzen sind für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nur dann anzuerkennen und erforderlich, wenn und soweit dort eine andere Interessenbewertung geboten ist ([X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 131, 153).

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass in einer als öffentlich-rechtlich einzustufenden Rechtsbeziehung eine nicht mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Vermögensverschiebung stattgefunden hat und dem Anspruchsgegner kein Rechtsgrund zur Seite steht, das aufgrund der Vermögensverschiebung [X.] behalten zu dürfen. [X.]ennzeichnend für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist nicht die Rechtswidrigkeit der Handlung, sondern die Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung ([X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, Rd[X.] 1236; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, 515). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Die zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsbeziehung ist, da sie allein von Vorschriften des öffentlichen Rechts beherrscht wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl allg Höfling, [X.], 158, 159; [X.], [X.], 165, 174). Das Vermögen der Beklagten ist auch im Sinne einer Vermögensverschiebung gemehrt worden. Die Beklagte hat durch die unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte Zahlung des [X.] am 11.11.2008 etwas erlangt, nämlich eine Gutschrift in Höhe desjenigen Betrages, welchen der [X.]läger ihr überwiesen hat. Dass der [X.]läger diesen Betrag zuvor selbst im [X.] abgebucht hat, steht dem nicht entgegen, denn rechtlich maßgeblich für die Betrachtung der Vermögensmehrung ist der jeweils einzelne Zahlungs-/Buchungsvorgang. Die Gutschrift hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt. Diese Vermögensverschiebung wi[X.]prach der objektiven Rechtslage. Die vom [X.]läger zunächst im [X.] abgerufenen Mittel standen vermögensrechtlich betrachtet dem [X.]läger zu, denn sie waren ihm seitens des [X.]es nach § 6b Abs 2 S 1 [X.] (idF des [X.] zur Änderung des [X.] vom 22.12.2005, [X.]) bzw nach Art 106 Abs 8 [X.] zu gewähren.

b) Der Beklagten steht ihrerseits kein Anspruch auf Rückzahlung der im [X.] abgerufenen Mittel gegenüber dem [X.]läger zu.

aa) Für das hier maßgebliche [X.] kommt zunächst § 6b Abs 5 [X.] als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Diese Vorschrift stellt zwar eine besondere [X.]odifizierung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für das Haftungsverhältnis zwischen dem [X.] und den [X.]n dar (BT-Drucks 17/1555 S 16; [X.] in [X.], [X.]/XII, § 6b Rd[X.] 5 [Stand: 10/2012]). Sie ist jedoch gemäß Art 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der [X.] vom [X.] ([X.] 1112) erst zum 1.1.2011 in [X.] getreten und zeitigt für den hier zu beurteilenden Fall keine Wirkungen.

bb) Ein Erstattungsanspruch der Beklagten folgt hier auch nicht aus §§ 102 ff [X.]B X, denn vorliegend geht es nicht etwa um das [X.] mehrerer Sozialleistungsträger untereinander hinsichtlich der Frage, wer letztlich gegenüber einem Leistungsberechtigten Sozialleistungen zu erbringen hat, sondern ausschließlich um die ([X.] der erbrachten Sozialleistungen im Innenverhältnis (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 131, 153 = juris Rd[X.] 15). Da die [X.]n als im sozialrechtlichen Außenverhältnis alleiniger Sozialleistungsträger nicht nur für die sich aus § 6 Abs 1 S 1 [X.], sondern auch für die sich aus § 6 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] ergebenden Aufgaben zuständig sind (vgl § 6b Abs 1 [X.]) und lediglich die Finanzierung der Aufgaben nicht allein durch die [X.]n erfolgt, steht hier kein [X.]onkurrenzverhältnis zweier Sozialleistungsträger im Außenverhältnis infrage. Der [X.] als die [X.]n (mit-)finanzierende [X.]örperschaft tritt nur in dieser Funktion in das Geschehen, nicht hingegen als Sozialleistungsträger iS des § 12 S 1 [X.]B I.

cc) Ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem [X.]läger folgt nicht aus § 5 Abs 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung. Offen bleiben kann insoweit, ob hinsichtlich der Ausgestaltung einer Finanzbeziehung nach Art 106 Abs 8 [X.] wie auch hinsichtlich einer eventuell bestehenden Ausgleichspflicht der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beteiligten überhaupt zulässig ist (bejahend zB [X.]/[X.]/[X.], [X.], 68. Aufl 2013, Art 106 Rd[X.] 101; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 104a Rd[X.]; wohl auch Heintzen in v Münch/[X.], [X.] Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 Rd[X.] 56; ablehnend [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2011, Art 104a Rd[X.] 49). Jedenfalls stellt § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung schon keine Anspruchsgrundlage materiellen Inhalts dar, auf welche sich die Beklagte stützen könnte, um den Erhalt der Zahlung dauerhaft zu rechtfertigen. Der Vertragsbestimmung kommt lediglich der Charakter einer Verfahrensvorschrift zu. Bereits der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass eine Erstattung des [X.] gegenüber der Beklagten von der nach § 6b Abs 2 S 1 [X.] aF maßgeblichen Rechtslage und damit von einer korrekten vermögensrechtlichen Zuordnung der gewährten Mittel zum [X.] abhängig ist (vgl [X.], [X.], 553). Allein die verfahrensrechtlichen Modalitäten einer Erstattung (Zahlungszeitpunkt, [X.]onto) sind eigenständig in § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung geregelt. Dasselbe folgt aus einer systematischen Betrachtung der Vorschrift. So weist die Präambel der Verwaltungsvereinbarung darauf hin, dass Gegenstand der Verwaltungsvereinbarung "Verfahrensregelungen hinsichtlich der vom [X.] zu tragenden Aufwendungen" sind. Dass gemäß § 5 Abs 4 die [X.] sowie des [X.]esrechnungshofes unberührt bleiben sollen, spricht bei systematischer Betrachtung des § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung ebenfalls gegen das Bestehen eines Erstattungsanspruchs aus § 5 Abs 2 der Verwaltungsvereinbarung, denn eine eigenständige Feststellung einer Überzahlung durch die Beklagte wäre eine unmittelbare Einflussnahme auf den [X.]läger in seiner Funktion als Sozialleistungsträger und käme einer aus Sicht des [X.] zusätzlichen und nach dem Gesetz nicht vorgesehenen Aufsicht des [X.]es gegenüber dem [X.]läger gleich (L[X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.4.2012 - L 6 [X.]6/09 - juris Rd[X.]7 mwN).

dd) Ein Zahlungsanspruch der Beklagten ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht unmittelbar aus Art 106 Abs 8 [X.]. Diese Norm stellt keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von den [X.]n bereitgestellten Mitteln zur Aufgabenwahrnehmung nach dem [X.] dar. Es entspricht zwar der vorherrschenden Meinung in der Literatur, dass die nach § 6b Abs 2 [X.] erfolgende Tragung der Aufwendungen aufgrund des verfassungsrechtlich prinzipiell bestehenden Verbots von Finanzbeziehungen zwischen dem [X.] und Gemeinden bzw Gemeindeverbänden bis zum 31.12.2010 allein auf Grundlage des Art 106 Abs 8 [X.] vonstattengehen konnte. Aus der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer direkten Finanzbeziehung zwischen den Beteiligten ist jedoch nicht auch der Schluss zu ziehen, die eine Finanzierung erlaubende Norm beinhalte zugleich eine Rechtsgrundlage für einen (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch oder gar eine Haftungsnorm. Derartiges lässt sich weder dem Wortlaut der Norm, der Systematik des Gesetzes noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Art 106 Abs 8 [X.] schafft seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck nach einen Anspruch auf Ausgleich von Sonderbelastungen der [X.]n bzw [X.]ommunalverbänden. Eine Rückabwicklung des [X.] ist - an[X.] als dies explizit in Art 104a Abs 5 S 1 [X.] für die Finanzbeziehungen zwischen [X.] und [X.] und nun auch in Art 91e [X.] iVm einem Ausführungsgesetz vorgesehen ist - nicht normiert worden. Gerade diese Nichtnormierung eines Erstattungs- oder Haftungsanspruchs lässt auf ein beredtes Schweigen des [X.] im Rahmen des Art 106 Abs 8 [X.] schließen. Hiermit unvereinbar ist es, wenn man Art 106 Abs 8 [X.] - wie es die Beklagte vorträgt - zugleich eine Haftungsregelung als [X.]orrelat der Finanzierungsbefugnis entnehmen möchte.

ee) In Betracht kommt lediglich ein Anspruch auf Zahlung aufgrund eines daneben anwendbaren allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Doch auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht der Beklagten im Ergebnis nicht als Rechtsgrund gegenüber dem vom [X.]läger geltend gemachten Anspruch zur Seite.

(1) Die Anwendbarkeit der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im hier zu beurteilenden Fall ist nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil sich eine zwischen dem [X.]läger und der Beklagten bestehende Haftungsbeziehung ausschließlich nach Art 104a Abs 5 S 1 [X.] richtete. Die durch das Finanzreformgesetz vom [X.] ([X.] 359) in das [X.] eingefügte Bestimmung des Art 104a Abs 5 S 1 [X.] stellt zwar eine unmittelbar geltende sondergesetzliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Vermögensschäden dar, die durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln entstanden sind ([X.] Urteil vom 17.10.2006 - 2 [X.], 2 [X.]/04 - [X.]E 116, 271, 318 = juris Rd[X.] 121 ff; [X.] Urteil vom 18.5.1994 - 11 A 1/92 - [X.]E 96, 45; [X.] Urteil vom 30.11.1995 - 7 C 56/93 - [X.]E 100, 56; [X.] in [X.], [X.], 6. Aufl 2011, Art 104a Rd[X.] 47; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art 104a Rd[X.] 68; [X.] in [X.] [X.]ommentar zum [X.], Art 104a Rd[X.]17 ff [Stand: 5/2003]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 104a Rd[X.] 11), ohne dass es eines Ausführungsgesetzes nach Art 104a Abs 5 S 2 [X.] bedürfte. Sie verdrängt andere Haftungs- und Erstattungsgrundlagen indes nur im Rahmen ihres eigenen Anwendungsbereichs. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des 1. Senats des [X.]. Dieser hat klargestellt, dass die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Falle des Vorliegens eines Haftungsverhältnisses iS des Art 104a Abs 5 S 1 [X.] nicht in Betracht kommt ([X.] Urteil vom 15.12.2009 - [X.] [X.]/[X.] - [X.]E 105, 100 = [X.]-1100 Art 104a [X.] 1 = juris Rd[X.] 59).

Das Haftungsverhältnis iS des Art 104a Abs 5 S 1 [X.] ist - auch mangels eines Ausführungsgesetzes gemäß Art 104a Abs 5 S 2 [X.] - auf eine Haftung zwischen [X.] und [X.] beschränkt. Auf eine Haftung zwischen [X.] und [X.]n bzw ihren Verbänden ist Art 104a Abs 5 S 1 [X.] dementsprechend nicht unmittelbar anwendbar ([X.] in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, [X.], 12. Aufl 2011, Art 104a Rd[X.] 42; [X.], [X.] Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 104a Rd[X.] 169, 171; [X.] in [X.] [X.]ommentar zum [X.], Art 104a Rd[X.]23 f, 349 [Stand: 5/2003]; vgl auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art 104a Rd[X.]2; Heintzen in v Münch/[X.], [X.] Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 104a Rd[X.] 55; Höfling, [X.], 158, 163). Dem [X.] ist nicht zu entnehmen, dass die Haftung nach Art 104a Abs 5 [X.] als im Rahmen der Finanzverfassung vollständig abschließende Regelung der Erstattungs- und [X.] zu verstehen ist (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 131, 153). Sie bezieht sich lediglich auf die in den vorstehenden Absätzen des Art 104a [X.] umschriebenen Finanzbeziehungen zwischen dem [X.] und den [X.] ([X.] Urteil vom [X.] - juris Rd[X.] 19; aA [X.], [X.] Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 104a Rd[X.] 171).

In der hier vorliegenden und durch die Beteiligung anderer als allein des [X.]es und eines [X.] gekennzeichneten Erstattungsbeziehung bleibt mangels eines Ausführungsgesetzes nach Art 104a Abs 5 S 2 [X.] Raum für die grundsätzliche Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Eine Finanzbeziehung iS des Art 104a [X.] liegt zwischen den Beteiligten nicht vor, denn die Finanzierung der [X.]n als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende richtete sich bis zum 31.12.2010 allein nach Art 106 Abs 8 [X.] ([X.], [X.], 55, 63). Diese Norm stellt eine Durchbrechung der in Art 104a [X.] vorgesehenen Finanzbeziehungen zwischen [X.] und [X.] dar (Hidien in [X.] [X.]ommentar zum [X.], Art 106 Rd[X.] 1200 [Stand: 11/2002]). Dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden weiter anwendbar bleibt, wird bestätigt durch die [X.] zum Gesetz zur Weiterentwicklung der [X.] vom [X.] ([X.] 1112), wenn dort die Einfügung des § 6b Abs 5 [X.] als eine klarstellende gesetzliche Verankerung des allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zwischen dem [X.] und [X.]n bzw [X.]ommunalverbänden angesehen wird (BT-Drucks 17/1555 S 16).

(2) Der [X.]läger hat die von ihm zunächst abgerufenen Mittel mit Rechtsgrund erhalten, denn sie waren ihm vermögensrechtlich endgültig zugeordnet. Die Zuordnung der im [X.] bereitgestellten Mittel richtet sich nach der rechtlichen Grundlage der Finanzierung der Aufgaben der [X.]n. Die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung der [X.]n findet seine Rechtsgrundlage finanzverfassungsrechtlich in Art 106 Abs 8 [X.], einfachgesetzlich in § 6b Abs 2 S 1 [X.].

Systematisch betrachtet behandelt § 6b Abs 2 S 1 [X.] die [X.]ostentragung, nicht hingegen Erstattungsfragen. Dass [X.] "umgekehrte Leistungsansprüche" darstellen, führt nicht automatisch dazu, in eine [X.]ostentragungsregelung eine Erstattungsregelung hineinlesen zu können. Tatbestandliche Voraussetzung des § 6b Abs 2 S 1 [X.] ist, dass die Aufwendungen solche der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind. Dieser Begriff ist aufgaben- und nicht maßnahmebezogen auszulegen.

(3) Aus der Verfassung ergibt sich keine andere Auslegung des § 6b Abs 2 S 1 [X.]. Die Voraussetzungen des Art 106 Abs 8 [X.] für eine Leistung an den [X.]läger lagen vor. Veranlasst der [X.] in einzelnen [X.] oder Gemeinden besondere Einrichtungen, die diesen [X.] oder Gemeinden unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der [X.] gemäß Art 106 Abs 8 [X.] den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den [X.] oder Gemeinden nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen [X.] oder Gemeinden als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt. Gerade die Finanzierung der [X.]n iS des § 6a [X.] wurde als ein Anwendungsfall der verfassungsrechtlich zulässigen Finanzbeziehung zwischen dem [X.] und den [X.]n bzw ihren Verbänden angesehen (vgl [X.] in Dreier, [X.], [X.] 2010, Art 91e Rd[X.] 52; Heintzen in v Münch/[X.], [X.] Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 Rd[X.] 57; [X.], DVBl 2005, 1008, 1012; [X.]orioth, DVBl 2008, 812, 819; [X.], [X.], 55, 63; [X.], [X.], 553). Die Vorschrift gewährt einen verfassungsrechtlich abgesicherten, vor den Verwaltungsgerichten einklagbaren Anspruch, der von den [X.]n unmittelbar gegenüber dem [X.] geltend gemacht werden kann (Schwarz in v Mangoldt/[X.]lein/[X.], [X.] Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 106 Rd[X.] 147; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art 106 Rd[X.] 108; Heintzen in v Münch/[X.], [X.] Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 106 Rd[X.] 55; [X.], Verfassungsrechtliche Beziehungen zwischen [X.] und Gemeinden, 1989, [X.] ff; [X.], [X.], 165, 173).

Die nach Art 106 Abs 8 [X.] zu gewährenden Mittel sind aber nach ihrer Auskehrung haushaltstechnisch den [X.] bzw den [X.]n zuzuordnen (Schwarz, DVBl 2011, 135, 137 f; Höfling, [X.], 158, 161 f), denn die [X.]n nehmen die Aufgaben nach dem [X.] als eigene Aufgaben wahr. Zwar trifft es zu, dass die für diese Aufgabenwahrnehmung bereitgestellten Mittel ihrer Herkunft nach solche des [X.]es sind. Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung durch die [X.] liegt es aber nicht so, dass der [X.]läger [X.]esmittel "bewirtschaften" würde (Höfling, [X.], 158, 161 f). Das [X.] stellt insoweit einen rein technischen Umsetzungsakt dar. Trotz der Finanzierung durch den [X.] bleibt es bei der Verwaltungskompetenz der Gemeinden. Dies hat - entgegen anderweitiger Inhalte der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung - auch die Beklagte zu beachten.

Der Beklagten ist in ihrer Auslegung des Begriffs "erforderlicher Ausgleich" nicht zu folgen. Insbesondere ist das Merkmal der Erforderlichkeit nicht in dem Sinn zu verstehen, dass ein Ausgleich für die Sonderbelastung gemäß Art 106 Abs 8 [X.] nur dann zu gewähren wäre, wenn sich der Empfänger des [X.] - hier also die klagende [X.] - objektiv gesetzeskonform verhält und gänzlich fehlerfrei Leistungen nach dem [X.] gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt und auszahlt. Dem auf der Rechtsfolgenseite der Norm angesiedelten und die Rechtsfolge begrenzenden Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" kommt nach vorherrschender Auffassung (vgl Hidien in [X.] [X.]ommentar zum [X.], Art 106 Rd[X.] 1262 [Stand: 11/2002]; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art 106 Rd[X.] 109; Schwarz in v Mangoldt/[X.]lein/[X.], [X.] Bd 3, 6. Aufl 2010, Art 106 Rd[X.] 154, 156; [X.], Verfassungsrechtliche Beziehungen zwischen [X.] und Gemeinden, 1989, [X.]) gegenüber dem Unzumutbarkeitskriterium keine eigenständige Bedeutung zu, sondern wird durch das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit definiert. Erforderlich ist ein Ausgleich iS des Art 106 Abs 8 [X.] immer dann, wenn die Belastung der [X.] anderenfalls unzumutbar wäre ([X.]/[X.]/[X.], [X.], Art 106 Rd[X.] 109). Die Unzumutbarkeit ist nach [X.] festzustellen. Dabei ist insbesondere die Finanzkraft einer Gemeinde in den Blick zu nehmen (vgl [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art 106 Rd[X.] 107; [X.], DVBl 1970, 920). Handelt es sich bei der auf eine Gemeinde zukommenden Belastung nicht um eine bloße Bagatelle, ist die Sonderbelastung als unzumutbar anzusehen. Bei den mit der Gewährung von Leistungen nach dem [X.] verbundenen Belastungen einer [X.] handelt es sich aufgrund ihres finanziellen Volumens offenkundig nicht um eine Bagatelle.

(4) Rechtliche Grundlage für die Gewährung von nicht ausdrücklich im [X.] selbst geregelten Eingliederungsmaßnahmen ist hier § 16 Abs 2 S 1 [X.] aF (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954; nun: § 16f Abs 1 [X.]). Danach konnten über die in § 16 Abs 1 [X.] aF genannten Leistungen des [X.]I hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich waren. Der Wortlaut des § 16 Abs 2 S 1 [X.] aF ließ - ähnlich wie die freie Förderung gemäß § 10 [X.]I aF - die Möglichkeit offen, alternative Modelle der Eingliederung von Leistungsberechtigten zu erproben. Die Anwendung der Norm stand sowohl den [X.]n als auch den Agenturen für Arbeit offen. In diesem Sinne ergab sich im streitgegenständlichen Zeitraum ein gesetzlich vorgesehenes "Leistungserfindungsrecht" sowohl der Agenturen für Arbeit als auch der [X.]n. Der sog "[X.]" des § 6a [X.] kommt dabei keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu.

Sowohl für die Arbeitsagenturen als auch die [X.]n galt jedoch, dass sich die zu gewährenden Leistungen im Rahmen der dem [X.] zugrunde liegenden Prinzipien halten mussten. Dabei waren die Aufgaben und Ziele des [X.] zu berücksichtigen. Die Aufgaben und Ziele des [X.] ergeben sich aus dessen § 1 ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 16 Rd[X.]1 [Stand: 6/2007]; [X.] in [X.]/Spellbrink, [X.], 2005, § 16 Rd[X.] 175). Darüber hinaus zu beachten sind die in §§ 2, 3 [X.] niedergelegten Grundsätze ([X.] Urteil vom 23.11.2006 - [X.]1b [X.] - [X.]-4200 § 16 [X.] 1 = juris Rd[X.]7; [X.] in [X.]/[X.]/Radüge, jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2007, § 16 Rd[X.]0). Die hinsichtlich der Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs 2 S 1 [X.] aF in das Ermessen der Verwaltung gestellte Leistungsgewährung nach dem [X.] muss gemäß § 3 Abs 1 S 1 [X.] aF allgemein der Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit, soweit erforderlich, dienen. § 16 Abs 2 S 2 [X.] aF stand der Gewährung nicht ausdrücklich im [X.] selbst geregelter Leistungen nicht entgegen, da die Vorschrift lediglich vom kommunalen Träger zu gewährende Leistung als Regelbeispiele ohne abschließenden Charakter nannte. Auch wenn eine ausdrückliche Normierung des sog "Aufstockungsverbots" bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom [X.], [X.] 1706; heute: § 16f Abs 2 S 3 [X.]) nicht in § 16 Abs 2 S 1 [X.] aF erfolgte, ergab sich dessen Geltung indes aus dem [X.], um eine Verwerfung mit dem Regelungsgefüge des [X.]I zu vermeiden. Zudem hätte ein Wi[X.]pruch zum Zweck des § 16 Abs 2 S 1 [X.] aF bestanden, ergänzende und innovative Unterstützungsleistungen bereitzustellen ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 16 Rd[X.]1 [Stand: 6/2007]). Die nachträgliche Normierung des [X.] im [X.] hatte insoweit lediglich klarstellenden Charakter ([X.] Urteil vom 23.11.2006 - [X.]1b [X.] - [X.]-4200 § 16 [X.] 1 = juris Rd[X.] 18).

(5) Unter Berücksichtigung des Vorgenannten bewegt sich die Gewährung der vom [X.]läger aufgelegten Maßnahme "Ausbildungskostenzuschuss" im Rahmen der dem [X.] zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.] förderungsbedürftiger junger Menschen vom 26.8.2008 ([X.] 1728) mit Wirkung vom 30.8.2008 durch § 421r [X.]I einen [X.] an Arbeitgeber bzw Ausbildende eingeführt hat, wenngleich diese Norm nicht in den [X.]atalog der nach § 16 Abs 1 [X.] leistbaren Förderungen aufgenommen, sondern selbst nach Einführung weiterer Fördermöglichkeiten in das [X.]I (insbesondere § 421t Abs 4 bis Abs 6 [X.]I), auf die § 16 Abs 1 [X.] aF verwies, ausgenommen blieb. Die aus § 421r [X.]I folgenden Leistungen wurden von den Agenturen für Arbeit indes auch zugunsten von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sinne des [X.] erbracht. Eine explizite Aufnahme in den Leistungskatalog des § 16 Abs 1 [X.] erübrigte sich damit (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]I, [X.] § 421r Rd[X.] 14 [Stand: 3/2010]; [X.] in BeckO[X.]-Sozialrecht, [X.]I, § 421r Rd[X.] 4 [Stand: 3/2012]). Für die Rechtmäßigkeit der vom [X.]läger gewährten [X.] spricht zudem, dass § 16 Abs 1 [X.] aF durch den dort enthaltenen Verweis auf das Fünfte [X.]apitel des [X.]I eine Förderung nach § 235a [X.]I aF zuließ, der ebenfalls eine Ausbildungsförderungsleistung an Menschen mit Behinderungen vorsah. Die vom [X.]läger vorgesehenen Leistungen waren zwecks Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich iS des § 3 Abs 1 [X.]. Mit Blick auf § 235a [X.]I liegt keine nach dem [X.] verbotene Aufstockung anderer Leistungen vor, da sich die Leistungen an einen anderen Personenkreis richteten und somit ein "aliud" ihnen gegenüber darstellten. Die Leistung nach § 235a [X.]I aF sollte Menschen mit Behinderungen begünstigen, die vom [X.]läger gewährten [X.] dagegen Leistungsberechtigte "mit multiplen Vermittlungshemmnissen". Hierzu gehören nicht nur Behinderungen iS des § 2 Abs 2 [X.]B IX, sondern auch eine Vielzahl anderer Faktoren, die einer möglichst zügigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt entgegenstehen.

(6) An[X.] als die [X.] entspricht die Gewährung von sog [X.] nicht den dem [X.] zugrunde liegenden Prinzipien, insbesondere nicht den [X.] in §§ 2, 3 [X.]. Gemäß § 2 Abs 2 S 2 [X.] müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. Damit unvereinbar ist die Gewährung einer Selbstvermittlungsprämie, da sie hauptsächlich darauf abzielt, einen zusätzlichen Anreiz dafür zu schaffen, den ohnehin von § 2 [X.] vorgegebenen Obliegenheiten zur Entfaltung einer Eigeninitiative nachzukommen. Wie bereits das [X.] zutreffend erkannt hat, fehlt es zudem an einer Erforderlichkeit dieser Leistung zur Eingliederung von Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben iS des § 3 [X.] aF, da es diesen ohnehin bereits nach dem Gesetz obliegt, sich eigenständig um eine Beschäftigungsmöglichkeit zu bemühen (so auch L[X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom [X.] - L 12 [X.]104/10 - juris Rd[X.] 43; nicht problematisiert in [X.] [X.]arlsruhe Urteil vom 27.9.2006 - [X.] AS 3333/06 - juris). Diese Obliegenheit sichert das Gesetz zusätzlich über §§ 10, 31 ff [X.] ab. Eines darüber hinausgehenden weiteren "Anreizes" bedarf es nicht. Als eine besondere Form der Mobilitätshilfe zwecks Anbahnung oder Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses kann die Selbstvermittlungsprämie nicht verstanden werden, da sie lediglich im [X.] gewährt wird, nicht auch unabhängig davon, ob es zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses kommt.

(7) Selbst wenn aber die Gewährung einer Selbstvermittlungsprämie nicht den Zielen und Zwecken des [X.] entspricht, führt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch hier nicht zu einem teilweisen Erfolg der Revision. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis des [X.]es zu einem Land greift nicht bereits bei jeglicher fahrlässigen Falschanwendung des Gesetzes ein, sondern lediglich bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Fehlverhalten (vgl [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art 104a Rd[X.]2). Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn sich die fehlerhafte Anwendung des Rechts bei der Leistungsgewährung erst nachträglich aufgrund einer geläuterten Rechtsauffassung ergibt. Dieser Haftungseinschränkung, die mit den Grundsätzen der Haftungskernrechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] übereinstimmt und Art 104a Abs 5 S 1 [X.] entlehnt ist, bedarf es, weil anderenfalls in der - nun erst durch Art 91e [X.] "legalisierten" - direkten Finanzbeziehung zwischen [X.] und [X.] eine weitergehende Haftung bestünde als in der finanzverfassungsrechtlich prinzipiell allein vorgesehenen Haftungsbeziehung zwischen [X.] und [X.]. Dem [X.]esland, in welchem sich die jeweilige [X.] befindet, stünde es nach der Finanzverfassung frei, den einer ihm angehörigen [X.] entstehenden vermögensrechtlichen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem [X.] geltend zu machen ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 104a Rd[X.] 11). In diesem Fall richtete sich die Haftungsbeziehung allein nach Art 104a Abs 5 S 1 [X.]. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch käme daneben nicht zur Anwendung ([X.] Urteil vom 15.12.2009 - [X.] [X.]/[X.] - [X.]E 105, 100 = [X.]-1100 Art 104a [X.] 1, Rd[X.] 59-60). Die Nichteinschaltung des jeweiligen [X.]eslandes, in welchem sich die an einem Haftungsverhältnis beteiligte [X.] befindet, in das [X.] kann nicht eine erleichterte, weil verschuldensunabhängige Haftung einer [X.] zur Folge haben. Insoweit ist eine erstattungs- wie auch haftungsrechtliche Gleichstellung geboten.

Dem L[X.] ist darin zuzustimmen, dass die Gewährung der von der Beklagten beanstandeten Leistung "Selbstvermittlungsprämie" sich im streitgegenständlichen [X.] nicht als grob fahrlässig oder vorsätzlich dargestellt hat. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund anzunehmen, dass die Rechtswidrigkeit der [X.] erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Rechtsprechung festgestellt wurde. Das [X.] [X.]arlsruhe (Urteil vom 27.9.2006 - [X.] AS 3333/06 - juris) und das Hessische L[X.] (Urteil vom 14.2.2001 - L 6 AL 926/00 - juris) hatten die Rechtmäßigkeit dieser Leistung zur Eingliederung nicht vor dem Hintergrund der Ziele, Zwecke und Prinzipien des [X.] bzw [X.]I problematisiert. Beide Gerichte haben diese Leistung zugesprochen. Im Bereich der freien Förderung nach § 10 [X.]I aF hat sich erstmalig das L[X.] Nie[X.]achsen-Bremen (Urteil vom 23.1.2007 - L 7 AL 524/03 - nicht veröffentlicht) positioniert, als es die Rechtswidrigkeit einer Selbstvermittlungsprämie für den Bereich der Arbeitsförderung nach dem [X.]I angenommen hat. Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat - soweit erkennbar - erstmalig das [X.] die Rechtswidrigkeit bejaht, eine obergerichtliche Entscheidung findet sich erst im Jahr 2011 (L[X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom [X.] - L 12 [X.]104/10 - juris Rd[X.] 43). Andere [X.] sind - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Zwar sind Gerichtsentscheidungen Erkenntnisakte, wie das Recht von Anfang an zu verstehen war. Bei der Frage, ob sich ein Beteiligter schuldhaft verhalten hat, ist die Frage der [X.]lärung einer Rechtsfrage durch die Rechtsprechung aber ein zu beachtender Gesichtspunkt. Zu berücksichtigen ist hier zudem, dass die [X.] die Gewährung von [X.] gegenüber den ihr nachgeordneten Agenturen für Arbeit in der "Arbeitshilfe [X.]" selbst als Beispiel für eine geeignete Maßnahme vorgeschlagen hatte. Vor diesem Hintergrund kann dem [X.]läger nicht vorgeworfen werden, dass er grob fahrlässig oder gar vorsätzlich rechtswidrig gehandelt habe.

Insoweit kommt es hier im Weiteren auch nicht darauf an, ob der [X.]läger die in ihrer Rechtmäßigkeit von der Beklagten bestrittenen Leistungen mit bindender Wirkung gegenüber Leistungsberechtigten bewilligt und ausgezahlt hat und ob hier ein "Vertrauensschutz" des [X.] in sein Handeln anzuerkennen ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob sich der [X.]läger als Träger öffentlicher Gewalt auf eine Entreicherung iS des § 818 Abs 3 BGB analog, wie dies in der Rechtsprechung (s zB [X.] Urteil vom 17.9.1970 - [X.] - [X.]E 36, 108, 113 f; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 131, 153 = juris Rd[X.]0) sowie im Schrifttum (s zB [X.] in [X.]/[X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl 2010, § 35 Rd[X.]7; [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 Rd[X.]6; [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 2012, Rd[X.] 1251) ganz überwiegend abgelehnt wird, berufen kann.

Dem [X.]läger stehen im Rahmen des hier streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der nicht das [X.], sondern allein die ([X.] der Leistungen im Innenverhältnis betrifft (vgl [X.] Urteil vom 15.12.2009 - [X.] [X.]/[X.] - [X.]E 105, 100 = [X.]-1100 Art 104a [X.] 1 = juris Rd[X.] 57 f; [X.] Urteil vom 24.7.2008 - 7 A 2/07 - NVwZ 2009, 599), auch die bereits vom L[X.] zuerkannten Prozesszinsen gemäß § 288 Abs 1, § 291 BGB ihrer Höhe und ihrem Umfang nach zu.

3. Die [X.]ostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 S[X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 S[X.] iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 S 1 G[X.]G. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Revisionsinstanz lediglich über den [X.] des [X.] zu befinden war.

Meta

B 4 AS 72/12 R

02.07.2013

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Detmold, 4. Juni 2009, Az: S 10 AS 106/08, Urteil

§ 1 SGB 2, § 2 SGB 2, § 3 SGB 2, § 6a SGB 2, § 6b Abs 2 S 1 SGB 2, § 6b Abs 5 SGB 2, § 16 Abs 2 S 1 SGB 2, § 16 Abs 2 S 2 SGB 2, Art 104a Abs 5 S 1 GG, Art 104a Abs 5 S 2 GG, Art 106 Abs 8 GG, § 39 Abs 2 S 1 SGG, § 29 Abs 2 Nr 3 SGG vom 24.03.2011

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2013, Az. B 4 AS 72/12 R (REWIS RS 2013, 4599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4599

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