Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.01.2017, Az. 1 BvQ 4/17

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 17285

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiarität (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - zudem unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Es ist zwar nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. [X.] 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Oktober 2016 - 1 BvQ 42/16 -, juris, Rn. 2).

3

Die Antragstellerin hat den fachgerichtlichen Rechtsweg insoweit nicht erschöpft, als über ihre Beschwerde gegen die Eilrechtsbeschlüsse des [X.] noch nicht entschieden ist. Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. [X.] 3, 41 <44>; 6, 1 <3 f.>; 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 87, 107 <111>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; stRspr) - ersichtlich, dass ihr ein Zuwarten bis zur Entscheidung des [X.] nach dem Rechtsgedanken des § 90 Abs. 2 [X.] nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde. Die Antragstellerin macht insoweit nur etwaige gesundheitliche Folgen aus dem Vollzug der streitigen Umsetzungsverfügung geltend, ohne auch nur darzulegen, dass eine Beschwerdeentscheidung bis zur [X.] nicht zu erlangen sein wird. Auch kann sie daraus, dass vorangegangene Verwaltungsstreitsachen zu ihren Ungunsten ausgegangen sind, nichts ableiten. Allein hieraus ergibt sich nicht, dass eine andere Bewertung durch die Fachgerichte auch im vorliegenden Fall offensichtlich ausgeschlossen wäre (vgl. [X.] 68, 376 <380 f.>). Schließlich ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem [X.] - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. [X.] 94, 166 <216>). Erst recht dient es nicht dazu, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, juris, Rn. 4).

4

2. Im Übrigen erfüllt der Antrag nicht die gesetzlichen Anforderungen an seine Begründung. Eine einstweilige Anordnung kann nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.] 111, 147 <152 f.>; stRspr). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] ist zudem nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Januar 2016 - 2 BvQ 1/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Oktober 2016 - 1 BvQ 42/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. November 2016 - 1 BvQ 46/16 -, juris, Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 4/17

17.01.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 13. Januar 2017, Az: 3 B 7/17, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.01.2017, Az. 1 BvQ 4/17 (REWIS RS 2017, 17285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17285

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