Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.08.2017, Az. XI R 37/14

11. Senat | REWIS RS 2017, 6007

STEUERRECHT STEUERN BUNDESFINANZHOF (BFH) UMSATZSTEUER GLÜCKSSPIEL

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Gegenstand

Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines "Berufspokerspielers"


Leitsatz

1. Ein "Berufspokerspieler" erbringt keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der (bloßen) Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang .

2. Die Teilnahme an einem Pokerspiel ist jedoch eine im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt. In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen .

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2014  15 K 798/11 U und die Umsatzsteuerbescheide des Beklagten für die [X.] und 2007 vom 8. Dezember 2009 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 4. Februar 2011 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Jahren 2006 und 2007 (Streitjahre) bei Pokerturnieren sowie bei [X.] und bei [X.] erzielten Gewinne Entgelte für (im Inland) umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen.

2

Der Kläger war als Arbeitnehmer [X.] tätig. Am 6. Juni 2005 traf er mit seinem damaligen Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Gewährung unbezahlten Urlaubs für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Januar 2007. Nach Ablauf dieser Vereinbarung gab der Kläger seine [X.]e Tätigkeit auf und war seitdem nicht mehr als Arbeitnehmer tätig.

3

Der Kläger nahm u.a. in den Streitjahren an Pokerturnieren, an [X.] und an [X.] teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) nahm nach einer Außenprüfung an, der Kläger sei als Berufspokerspieler Unternehmer i.S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Er erließ am 8. Dezember 2009 gegen den Kläger [X.] für 2006 und 2007. Dabei setzte er Umsätze in Höhe von 26.460 € (2006) und 61.000 € (2007) an.

5

Das Finanzgericht ([X.]) wies die dagegen nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2011) erhobene Klage ab.

6

Es führte u.a. aus, der Kläger habe mit der Tätigkeit als um Preisgelder spielender Pokerspieler umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt. Er habe in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, an Pokerturnieren, [X.] und über das [X.] durchgeführten Spielen, bei denen Geldgewinne für den Sieger und die Platzierten ausgelobt waren, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln teilgenommen und bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines [X.] --Verlust seines [X.] gegen andere Teilnehmer gespielt. Ob die Tätigkeiten des Klägers zivilrechtlich rechtswirksam (oder als möglicherweise nicht durchsetzbare Naturalobligation unwirksam) gewesen seien, sei umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.

7

Das Urteil des [X.] ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2014, 1823 veröffentlicht.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensfehler.

9

Er macht im Wesentlichen geltend, die Gewinne aus seiner "Spieltätigkeit" unterlägen nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzbesteuerung, weil er dabei nicht als Unternehmer im Rahmen eines Leistungsaustausches gehandelt habe.

Es sei unklar, wer aus Sicht des [X.] jeweils Empfänger seiner (vermeintlichen) Leistungen gewesen sei. Bei Turnieren sei dies allenfalls der Veranstalter, der jeweils nachweislich im Ausland ansässig gewesen sei. Soweit das [X.] den Vergleich mit Leistungen eines Berufssportlers gezogen habe, sei es auf den besonderen Leistungsort des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG nicht eingegangen. Danach liege der Leistungsort dort, wo ein Unternehmer seine Leistung erbracht habe.

Der Kläger beantragt,
die Vorentscheidung, die Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 vom 8. Dezember 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2011 aufzuheben.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Der Kläger hat in den Streitjahren keine steuerbaren Umsätze als Unternehmer ausgeführt, weil zwischen seiner Teilnahme an Pokerturnieren, [X.] und [X.] und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) kein unmittelbarer Zusammenhang bestand.

1. Der Umsatzsteuer unterliegen u.a. sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG).

a) Dieser Tatbestand ist weit auszulegen, da die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 4 der [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/[X.]) und Art. 2 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweisen (vgl. Urteile des [X.] --[X.]-- vom 12. August 2015 XI R 43/13, [X.], 253, [X.], 919, Rz 33; vom 14. Januar 2016 V R 63/14, [X.], 279, [X.], 360, Rz 14; Urteile des Gerichtshofs der [X.] --[X.]-- Redlihs vom 19. Juli 2012 [X.]/11, [X.]:C:2012:497, [X.] --[X.]-- 2012, 1020, Rz 24; Gmina Wroclaw vom 29. September 2015 [X.]/14, [X.]:C:2015:635, [X.] 2015, 1087, Rz 26). Erforderlich ist eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann; der Vorteil muss dabei einem identifizierbaren Leistungsempfänger eingeräumt werden (vgl. [X.]-Urteile vom 27. Februar 2008 XI R 50/07, [X.], 410, [X.] 2009, 426, unter [X.], Rz 9; in [X.], 279, [X.], 360, Rz 14).

b) Auch die Veranstaltung von Glücksspielen fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, ob sie erlaubt ist oder nicht (vgl. [X.]-Urteil Fischer vom 11. Juni 1998 C-283/95, [X.]:[X.], [X.] 1998, 777, Rz 18, 23). Die Leistung des Veranstalters an die Spieler besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance (vgl. [X.]-Urteil vom 20. Januar 1997 V R 20/95, [X.], 409, [X.] 1997, 240, unter [X.], 2.a und b, Rz 8, 11, 12, betreffend Backgammon-Turnier).

c) Der [X.] hat darüber hinaus angenommen, dass beim Kartenspiel umsatzsteuerrechtlich eine entgeltliche (sonstige) Leistung gegen Entgelt auch in der Bereitschaft bestehen könne, nach den Spielregeln unter Übernahme eines [X.] mit anderen gegen Geld zu spielen (vgl. [X.]-Urteil vom 26. August 1993 V R 20/91, [X.]E 172, 227, [X.] 1994, 54). Die Leistung bei Kartenspielen mit mehreren Mitspielern erbringe dann der einzelne Spieler gegenüber den Mitspielern (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 172, 227, [X.] 1994, 54, unter [X.]b, Rz 11). Allerdings betraf der dortige Streitfall einen Kläger, dessen Tätigkeit über die Tätigkeit eines bloßen Spielers hinausging; sie war vielmehr durch das Anbieten von Spielmöglichkeiten geprägt. Der dortige Kläger konnte einem Veranstalter von Spielen gleichgestellt werden, zumal er --als Spieler [X.] an einem bestimmten Ort zu festen Zeiten anderen Personen die Spielmöglichkeit eröffnete (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 172, 227, [X.] 1994, 54, unter [X.]a, Rz 10).

2. Der [X.] hat nach Ergehen des [X.]-Urteils in [X.]E 172, 227, [X.] 1994, 54 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein "Umsatz gegen Entgelt" das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraussetzt.

a) Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u.a. [X.]-Urteile Tolsma vom 3. März 1994 [X.], [X.]:[X.], [X.] 1994, 357, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom 12. Mai 2016 C-520/14, [X.]:C:2016:334, [X.] 2016, 664, Rz 24; [X.] vom 2. Juni 2016 [X.]/15, [X.]:C:2016:392, [X.] 2016, 665, Rz 26).

Dem hat sich der [X.] angeschlossen (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 10. Juli 1997 V R 94/96, [X.]E 183, 288, [X.] 1997, 707; vom 14. März 2012 XI R 8/10, [X.] 2012, 1667, Rz 52; in [X.], 253, [X.], 919, Rz 25).

b) Der [X.] hat zudem durch Urteil [X.] vom 10. November 2016 [X.]/15 ([X.]:C:2016:855, [X.], 913, Mehrwertsteuerrecht --[X.]-- 2016, 991) entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb (dort: Pferderennen) keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme weder ein [X.] noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer (dort: die Eigentümer der Pferde) mit einer erfolgreichen Platzierung ein --sei es auch ein im Voraus festgelegtes-- Preisgeld erhalten; denn die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben (vgl. entsprechend [X.]-Urteile Tolsma, [X.]:[X.], [X.] 1994, 357, Rz 19, und [X.] vom 27. September 2001 [X.]/00, [X.]:[X.], [X.] 2002, Beilage 1, 6, Rz 43).

aa) Der [X.] führt zur Begründung aus, in einem Fall, in dem für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein [X.] noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht werde (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2016:855, [X.], 913, [X.] 2016, 991, Rz 36).

Das Preisgeld werde in einem solchen Fall für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt. Auch wenn sich der Veranstalter zur Zahlung eines Preisgeldes verpflichtet haben sollte, dessen Höhe im Voraus festgesetzt und bekannt sei, hänge der Erhalt dieses Preisgeldes also von der Erzielung einer besonderen Leistung ab und unterliege gewissen Unwägbarkeiten. Diese schlössen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Wettbewerb (dort: Pferderennen) und dem Erhalt des Preisgeldes aus ([X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2016:855, [X.], 913, [X.] 2016, 991, Rz 37).

bb) Außerdem liefe die gegenteilige Auffassung, bei der das ggf. gewonnene Preisgeld als tatsächliche Gegenleistung für die Teilnahme am Wettbewerb eingestuft würde, darauf hinaus, dass die Einstufung dieser Teilnahme als steuerpflichtiger Umsatz entgegen der ständigen Rechtsprechung des [X.], wonach der Begriff "Dienstleistung" objektiven Charakter hat und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar ist (vgl. Urteil [X.] vom 20. Juni 2013 [X.]/11, [X.]:[X.], [X.] 2013, 373, Rz 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), von dem Ergebnis abhängig gemacht würde, das der Teilnehmer beim Wettbewerb (dort: Pferderennen) erzielt hat ([X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2016:855, [X.], 913, [X.] 2016, 991, Rz 38).

c) Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Danach erbringt ein "[X.]" keine Leistung im Rahmen eines [X.] "gegen Entgelt" [X.] von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der bloßen Teilnahme am Kartenspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt dann der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang.

Zwar hat das [X.] schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung ausführlich Kritik am [X.]-Urteil [X.] ([X.]:C:2016:855, [X.], 913, [X.] 2016, 991) geäußert und hält dieses Urteil für unzutreffend und teilweise für "nicht nachvollziehbar". Der [X.] muss aber als Fachgericht einschlägige Rechtsprechung des [X.] auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren, um u.a. festzustellen, ob eine Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt ist (vgl. u.a. Beschlüsse des [X.] vom 8. April 2015  2 BvR 35/12, juris, Rz 26; vom 15. Dezember 2016  2 BvR 221/11, Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht 2017, 472, Rz 37, m.w.[X.]). Wollte der [X.] von der Auslegung des einschlägigen Unionsrechts durch den [X.] abweichen, müsste er ihn erneut um Vorabentscheidung ersuchen, um nicht [X.] [X.]. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu verletzen (vgl. [X.] vom 8. April 1987  2 BvR 687/85, [X.] 75, 223, Rz 37 f.; vom 19. Juli 2011  1 BvR 1916/09, [X.] 129, 78, Rz 98). Zu einer erneuten Vorlage besteht aus Sicht des erkennenden Senats vorliegend kein Anlass, da der Senat der Auffassung des [X.] folgt und die Rechtsfrage unionsrechtlich für bereits geklärt hält.

Im Übrigen ist auch die Finanzverwaltung nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Vertrages über die [X.] gehalten, die Rechtsprechung des [X.] zu beachten und [X.] im Lichte dieser Urteile auszulegen (vgl. [X.] in Tipke/ Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., § 4 Rz 17; s.a. [X.]-Urteil vom 18. Oktober 2001 V R 106/98, [X.]E 196, 363, [X.] 2002, 551, Rz 18, 25 f.).

d) Der [X.] [X.] hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er wegen der unterschiedlichen Sachverhalte von keiner Abweichung zu seinem Urteil in [X.]E 172, 227, [X.] 1994, 54 ausgeht.

e) Entgegen dem Vortrag des [X.] in der mündlichen Verhandlung weicht der erkennende Senat mit seiner Auffassung auch nicht [X.] des § 11 [X.]O vom [X.]-Urteil vom 9. März 1972 V R 32/69 ([X.]E 105, 196, [X.] 1972, 556) ab; denn dieses Urteil betrifft eine frühere, noch nicht harmonisierte Rechtslage (Streitjahre 1963 bis 1966) und ist außerdem durch das [X.]-Urteil [X.] ([X.]:C:2016:855, [X.], 913, [X.] 2016, 991) überholt (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 11/09, [X.]E 242, 84, [X.] 2013, 1524, Leitsatz 3).

3. Nach diesen Grundsätzen, die das [X.] bei seiner Entscheidungsfindung noch nicht in vollem Umfang berücksichtigen konnte, hat der Kläger keine Leistungen gegen Entgelt [X.] von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbracht; denn das mögliche Entgelt (Preisgeld oder Spielgewinn) hing von seinem Erfolg bei den Pokerturnieren, [X.] und anderen Veranstaltungen ab. Sein Erfolg war ungewiss. Daran ändern auch die vom [X.] gesehenen "überdurchschnittlichen" Gewinnchancen des Klägers nichts.

Nach Auffassung des [X.] ist zwar die Teilnahme an einem Wettbewerb eine im Rahmen eines [X.] gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung (z.B. [X.]) zahlt (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2016:855, [X.], 913, [X.] 2016, 991, Rz 39 und 40). In einem solchen Fall ist, wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge vom 14. Juni 2016 [X.]/15 ([X.]:[X.]) ausgeführt hat, die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die ihm von diesem erbrachte Dienstleistung, bei dem Wettbewerb anzutreten. Solche platzierungsunabhängigen Zahlungen für seine Teilnahme an den Spielen hat der Kläger nach seinen unbestritten gebliebenen Angaben im finanzgerichtlichen Verfahren jedoch nicht erhalten. Auch das [X.] hat solche Zahlungen nicht festgestellt.

Der Kläger war auch nicht ein Veranstalter, der nach der unter [X.]b genannten Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, an den Teilnehmer eine entgeltliche Dienstleitung (Teilnahmerecht gegen Startgeld) erbringt (vgl. auch [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2016:855, [X.], 913, [X.] 2016, 991, Rz 32, 34; [X.]-Urteil in [X.]E 172, 227, [X.] 1994, 54, unter [X.]a, Rz 10).

4. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben und der Klage stattzugeben.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

XI R 37/14

30.08.2017

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 15. Juli 2014, Az: 15 K 798/11 U, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, Art 2 Abs 1 Buchst c EGRL 112/2006, Art 2 Nr 1 EWGRL 388/77, Art 4 Abs 3 UAbs 2 EUVtr, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.08.2017, Az. XI R 37/14 (REWIS RS 2017, 6007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6007

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