Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2002, Az. V ZR 357/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4733

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:1. Februar 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:nein[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 156, 296 a, 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3a) Auch wenn ein [X.]eil bereits im Sinne des § 309 ZPO gefällt, aber noch nicht ver-kündet ist, muß das Gericht einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnisnehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung prüfen.b) Hat der Gesamtspruchkörper eines Kollegialgerichts nach § 309 ZPO über [X.] beraten und abgestimmt, so kann jedenfalls dann über die Wiedereröffnungentsprechend § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO nur in der Besetzung der Schluß-verhandlung entschieden werden, wenn eine zwingende Wiedereröffnung wegeneines Verfahrensfehlers oder eine Wiedereröffnung nach Ermessen des Gerichtsin Betracht kommt. Deshalb ergeht in diesen Fällen bei Verhinderung eines deran Schlußverhandlung und [X.]eilsfällung beteiligten [X.] die Entscheidungüber die Wiedereröffnung ohne Hinzuziehung eines Vertreters in der verbleiben-den Besetzung der [X.]bank.- 2 -[X.], [X.]. v. 1. Februar 2002 - [X.]/00 - OLG [X.] rg- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 1. Februar 2002 durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.] und die[X.] Schneider, Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 25. September 2000 wird auf Kosten der Kl-ger zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Mit notarieller Urkunde vom 2. November 1995 verkauften die [X.] [X.] im wesentlichen eine noch zu vermessende [X.] eines in [X.] gelegenen [X.]undstcks "als Bauplatz" zum [X.] 465.000 DM. Unter § 2 Nr. 2 lit. a der Urkunde ist [X.], die [X.]beabsichtige, "auf dem von ihr erworbenen [X.] ein [X.] zwei Eigentumseinheiten zu errichten." Der Kaufpreis sollte [X.] 18 Monate nach [X.] unter der Voraussetzung fllig sein, [X.]der Notar der [X.] schriftlich besttigte, [X.] ihm mit Ausnahme der [X.] die [X.] erforderlichen Unterlagen vorl. Unter § 13 der Urkun-de wurde unter der Überschrift "Rcktrittsrecht des Kfers" [X.] Dem Kfer wird ein Rcktrittsrecht von diesem [X.], sofern eine gravierende Verzrung in der Planung auf [X.] des B-Planes eintritt.Der Rcktritt ist ausr lstens bis zum 31. Dezember 1996 ..."Am 7. Februar 1996 reichte die [X.] beim [X.] des zu-stigen [X.] eine Bauvoran[X.]age [X.] ein Doppelhaus mit zwei Einlie-gerwohnungen ein. Die [X.] antwortete unter dem 22. Februar 1996, die[X.] [X.] habe am 4. Juli 1995 die Einleitung des Verfahrens zur Ände-rung des geltenden Bebauungsplanes beschlossen und zur Sicherung [X.] einen Antrag auf Zurckstellung der [X.] die [X.] nach § 15 BauGB gestellt. Daraufhin erklrte die [X.] mit [X.] 19. und 28. Mrz r den [X.]n den Rcktritt vom [X.]. Das [X.] unterrichtete die [X.] mit Bescheid vom17. April 1996 davon, [X.] die [X.] die Bauvoran[X.]age [X.] sei, um die Planungsabsichten der Gemein-de zu sichern.Der Notar teilte der [X.] mit Schreiben vom 16. Mrz 1998 mit,[X.] ihm die vereinbarten Voraussetzungen [X.] die [X.] der Kaufpreis auf sein Anderkonto zu zahlen sei. Dies lehnte die [X.] Hinweis auf den von ihr erklrten Rcktritt ab.Die [X.] sind der Auffassung, die Voraussetzungen des vertraglichen[X.] der [X.] seien nicht gegeben. Die [X.] schulde [X.] die vereinbarte Hinterlegung des Kaufpreises. Deshalb haben die [X.]die [X.] auf Zahlung von 465.000 DM auf [X.] sowie weiterer88.731,05 DM als Schadensersatz unmi[X.]lbar an sich in Anspruch [X.] 5 -Ihre Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. In seinem dieBerufung der [X.] zurckweisenden [X.]eil hat das [X.] beantragte Wiedererffnung der mlichen Verhandlung aufgrund [X.] in einem erst nach [X.] der mlichen Verhandlung eingegange-nen, nicht nachgelassenen Schriftsatz der [X.] abgelehnt. [X.] das Berufungsurteil nur von dem Vorsitzenden des erkennenden Senatsund von einem der beisitzenden [X.]. [X.] ist ein von dem [X.] unterzeichneter Vermerk, nach dem der an der letzten mlichenVerhandlung beteiligte zweite beisitzende [X.] "wegen zwischenzeitlicherBeendigung seiner Abordnung an der Unterschrift gehindert" sei. Mit der Revi-sion, deren Zurckweisung die [X.] beantragt, verfolgen die [X.] nurnoch den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises auf [X.] weiter.[X.]:[X.] Berufungsgericht verneint Ansprche der [X.] auf Zahlung [X.] und auf Schadensersatz. Wegen der Zurckstellung der [X.] ihre Bauvoran[X.]age sei die [X.] nach den vertraglichenVereinbarungen zum Rcktritt berechtigt gewesen. Nach dem Vorbringen der[X.] in deren nicht nachgelassenem Schriftsatz bestehe kein Anlaû zurWiedererffnung der mlichen Verhandlung. Wie sich bereits aus den [X.] zur [X.] Erfolglosigkeit der Berufung ergebe und auchin der mlichen Verhandlung errtert worden sei, komme es auf die in [X.] unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen [X.] die Ent-- 6 -scheidung des Rechtsstreits nicht an. Da bei Eingang des Schriftsatzes [X.] des an der mlichen Verhandlung beteiligten [X.]s am [X.] an das [X.] beendet gewesen sei, habe der Senat in-soweit entsprechend § 320 ZPO in der noch verbleibenden Besetzung ent-schieden. Bereits das mit diesem [X.] gefundene Beratungsergebnis habeergeben, [X.] das nachtrliche Vorbringen nicht entscheidungserheblich sei.Dies lt den Angriffen der Revision stand.[X.] ihren R, der Rechtsstreit sei noch nicht nach § 300 ZPO [X.] gewesen und das Berufungsgericht habe nicht in der durch§ 309 ZPO vorgeschriebenen Besetzung entschieden, kann die Revision nichtdurchdringen. Ohne Erfolg bleibt auch die weitere R, das Berufungsgerichthabe bei der [X.] die Wiedererffnung der mlichen Ver-handlung gegen §§ 192 Abs. 1, 122 Abs. 1 GVG verstoûen.1. [X.] eine dahingehende Verfahrensrch § 554 Abs. 3 Nr. 3ZPO a.[X.] (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO) erhoben wurde, ergibt sich aus der [X.]. Zwar ist in ihr die Bezeichnung der §§ 192 Abs. 1, 122 Abs. 1GVG unterblieben, dies steht aber der Beachtlichkeit der Richt entgegen,weil die Begr, die sich auch auf die nicht "vollstige Besetzung" [X.] sttzt, die verletzte Rechtsnorm erkennen lût (vgl. [X.], [X.]. v.19. Oktober 1989, [X.], N[X.]-RR 1990, 480, 481; [X.]. v. 29. Januar- 7 -1992, [X.], N[X.] 1992, 1768, 1769; [X.]. v. 9. Februar 1994,XII [X.], N[X.] 1994, 1286, 1287).2. Der Revision ist zuzugeben, [X.] die Zivilsenate des [X.], soweit nicht die Zustigkeit des Einzelrichters gegeben ist, nach§§ 192 Abs. 1, 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern unterEinschluû des Vorsitzenden entscheiden. Unter den gegebenen Umstdurfte das Berufungsgericht jedoch hiervon abweichen und in analoger An-wendung des § 320 Abs. 4 Stze 2 und 3 ZPO r die [X.]age der Wiederer-ffnung der mlichen Verhandlung nur durch den Vorsitzenden und einenBeisitzer befinden.a) Ist r das [X.]eil zu dem Zeitpunkt, in dem sich das (Kollegial-) [X.] mit dem Vorbringen aus dem nachgereichten Schriftsatz [X.] oder [X.], noch nicht abschlie-ûend beraten und abgestimmt, das [X.]eil also noch nicht im Sinne des § 309ZPO gefllt, ergibt sich unmi[X.]lbar aus der genannten Vorschrift, [X.] auch ander [X.] die [X.]age einer Wiedererffnung nur die [X.] mit-wirk[X.]n, die an der vorangegangen letzten mlichen Verhandlungbeteiligt waren (lich, jedoch ohne Einschrkung, [X.], [X.], 123, 124; auch Zller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 309 Rdn. 4; Zl-ler/[X.], aaO, § 156 Rdn. 6; AK-ZPO/[X.], § 156 Rdn. 4). § 309 ZPO istaus dem [X.]undsatz der Mlichkeit und Unmi[X.]lbarkeit der Verhandlung zuverstehen und legt fest, [X.] nur die [X.], die an der [X.] das [X.]eil allein[X.]en mlichen Verhandlung teilgenommen haben, die [X.] tref[X.]fen ([X.]Z 11, 27, 30; 61, 369, 370; [X.], [X.]. v.8. Februar 2001, [X.], N[X.] 2001, 1502, 1503). Nur diese [X.] [X.] 8 -nen daher an der Beratung, die der Verhandlung nachfolgt, beteiligt sein undin deren [X.] die Vor[X.]age befinden, ob die mliche Verhandlungwiedererffnet und damit rhaupt r ein [X.]eil beraten und [X.]) Anders liegen die Dinge aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - dernachgereichte Schriftsatz nicht mehr bei der [X.] das [X.]eil Be-achtung finden kann, sondern dem zustigen [X.] erst dann vor-liegt, wenn das [X.]eil nach Beratung und Abstimmung bereits beschlossen,aber noch nicht verkt ist.(1) Da das Gericht in diesem Verfahrensstadium noch nicht an das Ur-teil gebunden ist ([X.]Z 61, 369, 370), obliegt es ihm allerdings weiterhin, ein-gehende Schriftstze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedererffnung dermlichen Verhandlung zu p[X.]n (vgl. § 296 a Satz 2 ZPO). Damit ist [X.] keine Aussr die Besetzung getroffen, in der das Gericht, [X.] [X.]eil bereits im Sinne des § 309 ZPO gefllt ist, r eine etwaige Wie-dererffnung zu befinden hat. Auch § 309 ZPO ist hier[X.] keine Regelung zuentnehmen. Zwar folgt aus dieser Vorschrift, [X.] nur die [X.], die bereitsan der mlichen Verhandlung teilgenommen haben, befugt sind, das bereitsbeschlossene, jedoch noch nicht verkte [X.]eil abzrn ([X.]Z 61,369, 370). Darum geht es hier aber nicht. Unterbleibt eine Wiedererffnung, sowirr das Rechtsschutzgesuch der [X.]seite ohne Verrung ent-schieden. Selbst im Fall eines Wiedereintritts in die mliche Verhandlungwird kein in dieser Hinsicht verrtes [X.]eil erlassen, sondern es ergeht [X.] [X.]undlage einer erneuten mlichen Verhandlung ein [X.]eil durch [X.] nach § 309 ZPO zur Entscheidung berufenen [X.]. Mlichkeit und- 9 -Unmi[X.]lbarkeit sind auf diese Weise selbst dann gewahrt, wenn die neue[X.]bank von der [X.]ren Besetzung [X.]) Die Besetzung des Gerichts kann sich hiernach nur aus den allge-meinen Vorschriften ergeben. Es ist denkbar, [X.] die [X.] r die Wie-dererffnung zu entscheiden haben, die zum Zeitpunkt der Beratung dieser[X.]age durch § 192 GVG i.V.m. §§ 75, 105, 122 GVG und durch die Gescfts-verteilung (§§ 21 e, 21 g GVG) als gesetzliche [X.] ausgewiesen sind (vgl.[X.], [X.] 1901, 250; [X.], [X.], 290, 291). Dagegen spricht,[X.] vorliegend der Sachverhalt, der der [X.] die Wiedererff-nung zugrunde liegt, mit dem vergleichbar ist, den das Gesetz [X.] den Fall derTatbestandsberichtigung in § 320 Abs. 4 Stze 2 und 3 ZPO geregelt hat.Nach der genannten Vorschrift kllein die [X.], die bei dembetroffenen [X.]eil mitgewirkt haben, r eine beantragte Tatbestandsberichti-gung entscheiden. Ist einer dieser [X.] verhindert, so ergeht die Entschei-dung - ohne Hinzuziehung eines anderen [X.]s - in der verbleibenden Be-setzung der [X.]bank (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Dezember 1987, [X.]/86,N[X.]-RR 1988, 407, 408). Diese von § 192 GVG i.V.m. §§ 75, 105, 122 [X.] Besetzung beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, [X.] eineBerichtigung des Tatbestandes sei das Vorbringen in der mlichen Ver-handlung [X.] (vgl. §§ 314, 137 Abs. 2 und 3 ZPO), so [X.] nur die[X.] r einen dahingehenden Antrag entscheiden sollen, die an dem Ur-teil und damit nach § 309 ZPO auch an der mlichen Verhandlung mitge-wirkt haben (vgl. [X.] 1965, 137, 139; [X.], N[X.] 1967, 1619).Bei der [X.] die Wiedererffnung der mlichen Verhandlungliegen die Dinge zumindest dann ebenso, wenn es - wie hier - darum geht, das- 10 -durch § 156 ZPO eingermte Ermessen [X.]. Nur diean der Verhandlung und der nachfolgenden Beratung beteiligten [X.] [X.], was von den Parteien vorgetragen und vom Gericht errtert wurde. [X.] ist ferner bekannt, welches tatschliche Vorbringen und welche rechtli-chen Gesichtspunkte im konkreten Fall Entscheidungserheblichkeit erlangensollen. Sie allein [X.] einsctzen, ob das rechtliche [X.] verletzt,Hinweispflichten miûachtet, Verfahrensfehler unterlaufen oder neues erhebli-ches Vorbringen erfolgt ist. Dies sind aber die Umst, die [X.] eine fehler-[X.]eie und sachgerechte [X.] auch im Hinblick auf eine zwin-gende Wiedererffnung wegen eines Verfahrensfehlers (vgl. § 156 Abs. 2Nr. 1 ZPO n.[X.]; zum [X.]ren Recht bereits [X.]Z 30, 60, 65; 53, 245, 262;Senat, [X.]. v. 21. Februar 1986, [X.], N[X.] 1986, 1867, 1868; [X.],[X.]. v. 7. Oktober 1992, [X.], N[X.] 1993, 134; [X.]. v. 8. [X.], [X.], N[X.] 1999, 2123, 2124; [X.]. v. 28. Oktober 1999,IX ZR 341/98, N[X.] 2000, 142, 143) - [X.] sind (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., § 156 Rdn. 3 - 6, 9 - 11). Ob die [X.] eine analoge Anwen-dung von § 320 Abs. 4 Stze 2 und 3 ZPO erforderliche Vergleichbarkeit auchdann gegeben ist, wenn nicht der Gesamtspruchkrper eines Kollegialgerichts,sondern ein Einzelrichter oder ein [X.] am [X.] zu entscheiden haben, oder etwa ein zwingender [X.]und [X.] die Wie-dererffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO n.[X.] geltend gemachtwird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.3. Nach alledem hat das Berufungsgericht r die [X.]age der [X.] in der vorgeschriebenen Besetzungentschieden. Zutreffend ist es davon ausgegangen, [X.] [X.] am Amtsge-richt [X.] nicht an der [X.] die Wiedererffnung der [X.] beteiligt werden durfte. Er war nach Beendigung seiner Abord-nung an das [X.] im Anschluû an das bereits [X.] § 309 ZPOgefllte [X.]eil nicht mehr im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzli-che [X.] (vgl. [X.], DRiG, 5. Aufl., § 37 Rdn. 9). Das [X.] konnte mithin entsprechend § 320 Abs. 4 Stze 2 und 3 ZPO inder "verbleibenden Besetzung" [X.] Ebensowenig ist § 309 ZPO verletzt; denn [X.] am Amtsgericht [X.]hat sowohl an der [X.]verhandlung als auch an der [X.]eilsfllung [X.]. Sein Ausscheiden nach der [X.]eilsfllung, also der Beratung [X.] das [X.]eil, ist in § 309 ZPO nicht geregelt (vgl. [X.]/Musielak, aaO, § 309 Rdn. 13); an der Verkg des [X.]eils muûte ernicht mitwirken (vgl. [X.]Z 61, 369, 370). [X.] hat das [X.] § 300 ZPO nicht miûachtet. Da [X.]undlage nur der Prozeû-stoff im Zeitpunkt der letzten mlichen Tatsachenverhandlung ist (vgl. [X.],[X.]. v. 5. Juli 1995, [X.], N[X.]-RR 1995, 1340, 1341), kann der nichtnachgelassene Schriftsatz der [X.] unter diesem Gesichtspunkt keine Be-deutung erlangen.III.Auch mit ihren [X.] die Revision nicht durchdringen.Den [X.]n steht der - allein noch geltend gemachte - Anspruch auf"Hinterlegung" des Kaufpreises auf [X.] nicht zu, weil die [X.] wirksam vom [X.] ist. Infolge des [X.] mssen auch nach dem bisher geltenden und hier weiterhin maû-geblichen Rcktrittsrecht (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB) noch ausstehende Lei-stungen nicht mehr erbracht werden (vgl. Senat, [X.]. v. 10. Juli 1998,V ZR 360/96, N[X.] 1998, 3268, 3269).1. Die Voraussetzungen [X.] das unter § 13 der Vertragsurkunde verein-barte Rcktrittsrecht der [X.] sind entgegen der Auffassung der [X.]) Es kam zu einer "gravierenden Verzrung in der Planung", [X.] Bauvorhaben schon in der Planungsphase durch das Zurckstellen derBauvoran[X.]age [X.] ein Jahr angehalten wurde. [X.] die [X.] war [X.] dieseZeit unsicher, ob sie die Planung und Realisierung des beabsichtigten [X.] mit einem Doppelhaus nebst zwei Einliegerwohnungen weiterbe-treiben konnte. [X.] der Zeitraum von einem Jahr im Sinne der getroffenenRegelung "gravierend" ist, liegt nahe und ist zwischen den Parteien auch [X.].Der Hinweis der Revision, eine Verzrung sei zum Zeitpunkt [X.] im Mrz 1996 noch nicht eingetreten gewesen, weil der [X.] erst am 17. April 1996 ergangen sei, [X.] acht, [X.] dieVerzrung nicht von diesem Verwaltungsakt ig war. Sie stand viel-mehr schon zuvor fest. Wie sich aus dem Schreiben des [X.]esvom 22. Februar 1996 ergibt, ha[X.] die [X.] - nachdem die nderung desbestehenden Bebauungsplanes beschlossen worden war - bereits im [X.] bei dem als Baugenehmigungsrde zustigen [X.]des [X.] die Zurckstellung der Entscheidung nach § 15 BauGB 1993- 13 -beantragt. An diesen Antrag war die Baugenehmigungsrde unter den [X.] [X.] § 15 Abs. 1 BauGB 1993 gebunden und kigtedaher bereits im [X.] vom 22. Februar 1996 die [X.]. Auch die Revision stellt nicht Abrede, [X.] die gesetzlichen Voraussetzun-gen [X.] die Zurckstellung, die sich auch auf die Erteilung eines Vorbeschei-des beziehen kann (BVerwG, N[X.] 1971, 445, 446), erfllt waren. [X.] aber schon vor [X.] des [X.] an einer gravie-renden Verzrung des Bauvorhabens kein Zweifel mehr bestehen.b) Der weitere Einwand der Revision, diese Verzrung sei nicht "auf[X.]und nderung des B-Planes" eingetreten, geht fehl. Die Argumentation [X.] lft darauf hinaus, [X.] die nderung des Bebauungsplanes als al-leinige Voraussetzung des [X.] angesehen werden msse. Mit [X.] und dem Zweck der Rcktrittsklausel lût sich dieses Ergebnis abernicht vereinbaren.aa) [X.] die Entscheidung ist unerheblich, ob der Bebauungsplan - wozuallerdings Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen - [X.] ist. Mit der in § 13 der notariellen Urkunde angesprochenen nderungdes Bebauungsplanes soll lediglich die Ursache der Verzrung [X.] auf diese Weise das Rcktrittsrecht eingeschrkt werden. Diese Ausle-gung kann der Senat nachholen, weil es an einer Auslegung durch das [X.] fehlt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl.[X.]Z 65, 107, 112). Bei ihrem abweichenden Verstis der [X.] die Revision auûer acht, [X.] eirter Bebauungs-plan nicht zu einer Verzrung, sondern allein zu einem Scheitern des [X.] [X.] [X.]en k. Mithin kann sich aus der in § 13 der [X.] 14 -urkunde formulierten Verbindung zwischen der Verzrung und deren Ursa-che einer "nderung" des Bebauungsplans nur ergeben, [X.] damit nicht aufeinen Erfolg, sondern auf das bloûe Ttigwerden zur nderung des Bebau-ungsplans abgestellt werden sollte. Die - unstreitig gut informierte - [X.] sich offenbar wegen der schon beabsichtigten Planungsrung [X.] aufgrund einer Verrungssperre (§ 14 BauGB 1993) odereben einer Zurckstellung des Genehmigungsverfahrens nach § 15 [X.]) Die Revision will die Rcktrittsklausel auûerdem dahin verstehen,[X.] nur Verzrungen aufgrund eines [X.], das zum Zeit-punkt des Vertragsabschlusses noch nicht beschlossen war, ein Rcktritts-recht begrkte. Hier[X.] entlt der Vertrag indes keinen Hinweis.Nichts spricht ferner da[X.], [X.] die [X.] die Klausel nur in diesem Sinne[X.]n verstehen k; die Revision belegt ihre gegenteilige Ansicht auchnicht durch einen Hinweis auf entsprechendes Vorbringen in den [X.]. Die Rcktrittsklausel ist im Gegenteil dann erst sinnvoll, wenn dasnderungsverfahren bei [X.] bereits eingeleitet und dem Ge-scfts[X.]er der [X.] bekannt war. Dann muûtmlich durch [X.] Vorsorge [X.] ein - nicht zwingendes - Vorgehen der [X.]nach §§ 14 f BauGB 1993 getroffen werden. Soweit die Revision nur ihre An-sicht [X.] plausibel lt, geht sie davon aus, [X.] sich die [X.] vor einernachteiligen Verrung des Bebauungsplans sctzen wollte. Das ist jedochbereits im Ansatz ve[X.]hlt; denn der [X.] ging es - wie [X.] - [X.] den Schutz vor [X.] 15 -c) Aus diesem [X.]unde ist es auch unerheblich, ob der Bebauungsplanin einer Weisrt wurde, die zu einer Unterschreitung des in § 2Abs. 2 lit. a der Vertragsurkunde vereinbarten "Mindeststandards" ("[X.] zwei Eigentumseinheiten") [X.]te. War schon der Schutz vor Ver-zrungen beabsichtigt, so ist es nicht [X.], ob der [X.] rt wurde und in welcher Weise dies ggf. geschehen ist.d) Um die Rcktrittsvoraussetzungen zu erfllen, reichte danach die(angekigte) Zurckstellung nach § 15 BauGB 1993 aus. Sie [X.]te zu [X.] schon der Planung des Bauvorhabens und ha[X.] ihren [X.]und ineinem Ttigwerden zur "nderung des B-Planes". Eine Zurckstellung [X.] auch nach § 15 Abs. 1 BauGB 1993 nur dann mlich, wenn eineVerrungssperre nach § 14 BauGB 1993 zwar nicht beschlossen wurde,die Voraussetzungen hier[X.] aber vorlagen, oder eine Verrungssperrezwar beschlossen, aber noch nicht in [X.] getreten war. Notwendig war mithindie Erfllung der Voraussetzungen [X.] den [X.] einer Verrungssperre.Dies war aber der Fall, nachdem die [X.] beschlossen ha[X.], den beste-henden Bebauungsplan zrn.2. Der Auss [X.] steht nicht entgegen, [X.] die [X.] nicht ein Haus mit zwei Eigentumseinheiten, sondern ein Doppelhausmit insgesamt vier Einheiten zum Gegenstand ihrer Bauvoran[X.]age machte.[X.] die [X.] damit vertragswidrig gehandelt, so kte dies allerdingseinen Rcktritt ausschlieûen. In Betracht kme etwa eine entsprechende An-wendung des in § 162 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens, nachdem eine Partei aus der von ihr treuwidrig herbeige[X.]ten Lage keinen Vorteilziehen darf (vgl. Senat, [X.], v. 12. Oktober 1990, [X.], N[X.]-RR 1991,- 16 -177, 178). Die [X.] war jedoch nach den vertraglichen Abreden nicht [X.], ihr Bauvorhaben auf den "Mindeststandard" eines Hauses mit zweiEigentumseinheiten zu beschrken. Das Berufungsgericht hat den Vertragvielmehr [X.]ei von [X.] dahin ausgelegt, [X.] die [X.] nach dengetroffenen Vereinbarungen das Bauvorhaben auch [X.] das zum [X.] Bauvoran[X.]age gemachte Doppelhaus mit zwei Einliegerwohnungen be-treiben konnte.Dies nimmt die Revision hin, meint aber, weil vier Wohneinheiten nichtzugesichert worden seien, [X.] die [X.] auch nicht zurcktreten, [X.] einer Bauvoran[X.]age [X.] nur ein Haus mit zwei Wohneinheiten eine Zu-rckstellung unterblieben [X.]. Damit werden jedoch [X.] oder einem Garantieversprechen mit den Voraussetzungen desvereinbarten [X.] verwechselt. Nur [X.] erstgenannte [X.] von den [X.]n verweigerte "Garantie" erheblich. Solche Forderungenmacht die [X.] aber nicht geltend. Es geht nur um ihr Rcktrittsrecht, vondem sie uneingeschrkt Gebrauch machen konnte, nachdem sie dessen [X.] nicht treuwidrig herbeige[X.]t hat.3. [X.] die Entscheidung des Rechtsstreits ist danach unerheblich, obein Bauvorhaben [X.] ein Haus mit zwei Eigentumseinheiten nach § 69 a Nie-derschsische Bauordnung ([X.]) genehmigungs[X.]ei und daher nicht [X.] unterwo[X.]n gewesen [X.] (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB1998). Ebenso ist unerheblich, ob sich ein Doppelhaus mit vier Wohneinheitenbei einer bestimmten Geschoûflchenzahl jedenfalls im Rahmen der [X.] Genehmigungspraxis bewegt [X.] und von der [X.] daher [X.] erhoben worden [X.]n. Da das von der [X.] mit der Bau-- 17 -voran[X.]age konkret verfolgte Projekt nicht r das vertraglich Vereinbarte hin-ausging, muûte die [X.], um ihr Rcktrittsrecht zu erhalten, nicht ihre In-teressen zurckstellen und sich nicht auf ein reduziertes Bauvorhaben mit [X.] geringeren [X.] -IV.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]Schneider KrrKleinGaier

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V ZR 357/00

01.02.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2002, Az. V ZR 357/00 (REWIS RS 2002, 4733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4733

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