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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Oktober 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 242 CcFür Gestaltungsrechte gilt kein allgemeiner [X.]undsatz, daß eine Verwirkungbereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt. [X.] und Glauben können es [X.] verlangen, daß der Berechtigte im Interesse der anderen [X.] alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, sein [X.] auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig. Bei der Frageder Verwirkung eines Rücktrittsrechts, für dessen Ausübung keine Frist verein-bart ist, kann zu berücksichtigen sein, daß sich der Berechtigte durch Fristset-zung nach § 355 [X.] selbst vergewissern kann, ob er noch mit der [X.] Rücktritts rechnen muß.[X.], Urt. v. 18. Oktober 2001 - [X.] - [X.] I- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 18. Oktober 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Prof. [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts Mchen vom 28. Januar 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte rmte in einem Lizenzvertrag vom 26. August/12. [X.] 1994 der [X.] das Recht ein, das Fotomaterial, die [X.] und [X.] der geplanten Fernsehserie "[X.] - [X.] eine Buchreihe zu verwenden. Nach dem Vertrag hatte die [X.]eine Garantiesumme von 1,5 Mio. DM zu zahlen, von der (zuzlich Mehrwert-steuer) 500.000 DM bei Unterzeichnung des Vertrages durch die [X.], je350.000 DM am 30. Juni 1995 und 30. Juni 1996 sowie 300.000 [X.] 3 -30. Juni 1997 zu entrichten waren. In den [X.] ist (unter [X.]) [X.] der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nicht binnen 12 Monatennach [X.] dieses Vertrages mit, [X.] die TV-Produktion [X.] in [X.] durch einen hier ansssigen [X.] erworben wurde, so kann der Lizenznehmer von [X.] zurcktreten. Im Falle des [X.]s zahlt der [X.] geleistete Lizenzvertungen an den Lizenznehmer [X.] sind beiderseits ausgeschlossen."Feder[X.]ende Koproduzentin der geplanten 21 Episoden der [X.] war die [X.] GmbH & Co. Diese vergab die Senderechte an zehnFolgen der Fernsehserie mit Vertrag vom 30. November 1995 und die Sende-rechte an elf weiteren Folgen mit Vertrag vom 22. August 1997 an die[X.] Film GmbH. Von der vereinbarten Garantiesumme bezahlte die Kl-gerin an die Beklagte insgesamt 1,2 Mio. DM. Mit Schreiben vom 17. Dezember1996 erk[X.]te die [X.] der [X.] den [X.] von dem [X.] vom 26. August/12. September 1994.Mit ihrer Klage verlangt die [X.] die [X.] der von ihr als Ga-rantiesumme gezahlten Lizenzvertungen. Sie hat vorgetragen, sie sei [X.] vereinbarten [X.]sklausel zum [X.] berechtigt gewesen, weil [X.] - was unstreitig ist - nicht binnen [X.] nach [X.] des [X.] an einen inlischen [X.] [X.] in [X.] verûert worden sei. Die [X.] habe zwar dieeingermten Rechte [X.] die Herstellung und den Vertrieb verschiedener [X.] mit den Titeln "[X.]", "Scfung", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" ge-nutzt, ihre Kosttten jedoch die [X.] aus dem [X.] 4 -Die [X.] hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1,2 Mio. DMnebst Zinsen in [X.] 10 % seit dem 17. Mrz 1997 zu verurteilen.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Widerklage erho-ben mit dem Antrag, die [X.] zur Zahlung von 321.000 DM nebst 5 % Zin-sen seit dem 27. Dezember 1997 zu verurteilen.Die Beklagte hat in erster Linie vorgetragen, das vereinbarte [X.]s-recht sei bereits vor dessen [X.] die [X.] - mit dem [X.]des Vertrages zwischen der [X.] GmbH & Co. und der [X.] FilmGmbH vom 30. November 1995 - entfallen. Zumindest sei das [X.]srechtverwirkt, weil die Parteien nach dem 12. September 1995 ihre [X.] fortgesetzt tten, ohne [X.] sich die [X.] ein [X.]srechtvorbehalten habe. Die [X.] habe von den ihr eingermten Nutzungsrech-ten Gebrauch gemacht und die am 30. Juni 1996 fllige Rate der Garantie-summe ohne Vorbehalt bezahlt. Da der [X.] der [X.] den [X.] nicht beendet habe, sei diese verpflichtet, den noch ausstehenden Teilbe-trag der Garantiesumme zu bezahlen.Das [X.] hat der Klage in [X.] 1.112.513,07 DM(1,2 Mio. DM abzlich 87.486,93 [X.] [X.] verkaufte [X.])nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 17. Mrz 1997 stattgegeben und sie im [X.] ebenso wie die Widerklage - abgewiesen.Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht das landge-richtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat- 5 -es die [X.] verurteilt, an die Beklagte 321.000 DM nebst 5 % Zinsen hier-aus seit dem 27. Dezember 1997 zu bezahlen.Gegen diese Entscheidung wendet sich die [X.] mit ihrer Revision,deren Zurckweisung die Beklagte beantragt.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat [X.], die [X.] sei nicht berechtigt,die [X.] ihrer als Garantiesumme gezahlten Lizenzvertungen zuverlangen, weil sie nicht wirksam von dem Lizenzvertrag vom 26. August/12. September 1994 zurckgetreten sei.Die [X.] sei unstreitig nach dem 12. September 1995 [X.] be-fugt gewesen, von dem Lizenzvertrag zurckzutreten. Der erst mit [X.] 17. Dezember 1996 erk[X.]te [X.] sei jedoch unwirksam gewesen. [X.] zwar keine Frist [X.] die Auss [X.]s vereinbart,dem Vertrag sei aber zu entnehmen, [X.] das [X.]srecht nur zeitnah zurEntstehung des [X.]srechts habe aust werden k. Die Parteientten vereinbart, [X.] im Fall des [X.]s nur die entrichteten Lizenzverg-tungen zurckzuzahlen seien und weitergehende [X.] beiderseits aus-geschlossen sein sollten. Die [X.] habe somit das Recht gehabt, sich vondem Lizenzvertrag zu lsen, wenn die Fernsehrechte an der Serie nicht wievorgesehen binnen eines Jahres verkauft worden seien; sie habe sich [X.] einem Jahr entscheiden mssen. Bei einer anderen Auslegung des [X.] wre es der [X.] dagegen theoretisch mlich gewesen, in [X.] -wertung der eingermten Nutzungsrechte riesige [X.] und Gewinne zumachen, dann aber, falls die Fernsehrechte nicht, nicht rechtzeitig oder nurteilweise verkauft worden seien, irgendwann zurckzutreten und die gezahltenLizenzvertungen vollstig zurckzuverlangen. Der erst r 15 Monatenach Entstehung des [X.]srechts erk[X.]te [X.] sei nicht - wie [X.] - zeitnah ausgesprochen worden.Unter den gegebenen Umstsei das [X.]srecht zumindestverwirkt. Die [X.] habe nach Ablauf der Jahres[X.]ist am 12. September 1995die am 30. Juni 1996 fllige Rate der Garantiesumme vorbehaltlos gezahlt undvor der [X.] der letzten Rate - ein Jahr ster - mit Schreiben vom 24. [X.] noch eine verbesserte Qualitt des ihr zu liefernden Materials gefordert.Sie habe damit zu erkennen gegeben, [X.] sie ihr [X.]srecht nicht auswerde. Von der [X.] habe nicht erwartet werden k, selbst eine Kl-rung herbeizu[X.]en, ob die [X.] ihr [X.]srecht auswolle, da sieim Fall eines [X.]s leer ausgehen sollte.Da der Lizenzvertrag somit fortbestehe, sei die [X.] auf die Wider-klage antragsgemû zur Zahlung der letzten Rate der Garantiesumme zu [X.].I[X.] Diese Beurteillt den Revisionsangriffen nicht stand. Diese [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der [X.] das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon [X.], [X.] das im Lizenzvertrag vom 26. August/12. September 1994 verein-barte [X.]srecht am 12. September 1995 entstanden ist, weil nicht - wie- 7 -vorgesehen - binnen eines Jahres nach [X.] ein Vertrag mit eineminlischen [X.] r die Rechte zur Ausstrahlung der ge-samten Fernsehserie in [X.] zustande gekommen ist. Diese Beurtei-lung steht im Einklang mit dem klaren Wortlaut der vereinbarten [X.]sklau-sel und wird von der Revisionserwiderung auch nicht angegriffen.2. [X.] vertraglichen [X.]srechts war nach dem [X.] der Parteien nicht [X.]istgebunden; dieses Gestaltungsrecht konntelediglich verwirkt werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts, das [X.]s-recht habe nach seiner Entstehung zeitnah aust werden mssen, istrechtsfehlerhaft. Sie ist [X.] das Revisionsgericht nicht bindend, weil sie [X.] Wortlaut des Vertrages noch in dem tatschlichen Vorbringen der Parteieneine Sttze findet (vgl. dazu [X.], Urt. v. 27.6.2001 - VIII ZR 329/99, [X.], 1623, 1625 = ZIP 2001, 1536). Die Revision weist zu Recht darauf hin,[X.] sich die Beklagte nicht damit verteidigt hat, das [X.]srecht sei nachdem Vertrag mangels zeitnaher Ausrloschen. Das Vorbringen der [X.] ging vielmehr dahin, das [X.]srecht sei nicht entstanden, weil [X.] mit der [X.] Film GmbH - wenn auch [X.] nur rzehn Folgen der Fernsehserie - geschlossen worden sei, oder - sollte es ent-standen sein - jedenfalls verwirkt sei.Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts verletzt im rigen [X.] auf den unstreitigen Sachverhalt das Gebot der [X.] nach [X.] hin interessengerechten Auslegung (vgl. [X.]Z 131, 136, 138; 146, 280,284; [X.], Urt. [X.], [X.], 673, 676 - [X.], m.w.N.). Das Vorhaben, Episoden des [X.] zu verfilmen, hatte einen auûergewlichen [X.]. Es sollten 21 Folgen (mit je 90 Minuten Spielzeit) gedreht werden; die- 8 -Produktion - mit einem veranschlagten Aufwand von 200 Mio. DM - muûte sichdementsprecr mehrere Jahre hinziehen. Die Parteien gingen [X.] unstreitig davon aus, [X.] die Senderechte an der Serie nicht "durch eineneinzigen Vertrag" vermar[X.]t werden [X.]n. Die [X.] konnte die geplan-ten [X.] zur Fernsehserie nur dann erfolgreich absetzen, wenn die Serieauch tatschlich durch einen inlischen [X.] ausgestrahltwurde, muûte aber die [X.] rechtzeitig vorbereiten, wenn sie diese parallelzu den Fernsehausstrahlungen der Serie vertreiben wollte. Sie konnte mit [X.] nicht warten, bis die Senderechte vergeben waren, zumal nachdem Lizenzvertrag der Parteien [X.] nur eine Frist von einem Jahr vorgese-hen war. Bei dieser Sachlage war [X.] die Parteien offensichtlich, [X.] beideSeiten nach [X.] des Vertrages wegen ihrer Aufwendungen [X.] das Pro-jekt ein Interesse hatten, dieses nach Mlichkeit zum Erfolg zu [X.]en, [X.] sich bei der Vermarktung der Senderechte [X.] Schwierigkeiten er-geben sollten. Es wre deshalb mit der Interessenlage beider Parteien nichtvereinbar gewesen, die [X.] bei Entstehen des [X.]srechts zu zwin-gen, zeitnah eine [X.] dessen Auszu treffen.Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Vertragsausle-gung des Berufungsgerichts auch nicht als Ergebnis einer erzenden Ver-tragsauslegung haltbar. Eine erzende Vertragsauslegung ist nur zulssig,wenn eicke im Vertrag festzustellen ist (vgl. [X.], Urt. [X.] I ZR 181/96, NJW 2001, 600, 602 m.w.N.). Dies ist jedoch nach dem Vorbrin-gen beider Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht der Fall. Eine erzendeVertragsauslegung wre zudem nur in der Weise mlich, [X.] zu ermitteln [X.], was die Parteien im Fall des Erkennens einer Regelungslcke bei einer an-gemessenen Abwihrer Interessen nach [X.] und Glauben als [X.] vereinbart tten (vgl. [X.], Urt. v. 12.12.1997 - [X.]/[X.] 9 -NJW 1998, 1219 f. m.w.N.). Eine Auslegung der Voraussetzungen [X.] das[X.]srecht der [X.], wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat,widersprche aber - wie dargelegt - der bei [X.] gegebenen Interes-senlage beider Parteien. Die Interessen der [X.] waren vielmehr [X.] dadurch gewahrt, [X.] diese nach § 355 [X.] befugt war, [X.] die Aus-s [X.]srechts gegebenenfalls eine Frist zu setzen, nach derenAblauf das Recht erloschen wre. Zudem waren die Interessen der [X.]dadurch gesctzt, [X.] die Auss [X.]srechts in jedem Fall dem[X.]undsatz von [X.] und Glauben unterstand und deshalb gegebenenfalls [X.] werden konnte.3. Die [X.], das [X.]srecht der[X.] sei zumindest verwirkt, lt den Angriffen der Revision ebenfalls [X.]. Die [X.] die Frage der Verwirkung ist zwar grundstzlichdem Tatrichter vorbehalten, der den ihm dazu vorgetragenen Sachverhalt ei-genverantwortlich zu wrdigen hat. Das Revisionsgericht hat aber nachzupr-fen, ob der Tatrichter alle erheblichen Gesichtspun[X.] bercksichtigt hat unddie Bewertung dieser Gesichtspun[X.] von den getroffenen tatschlichen Fest-stellungen getragen wird ([X.]Z 146, 217, 223 - Temperaturwchter, m.w.[X.] erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts als [X.]) Der Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinenEinwands aus [X.] und Glauben (§ 242 [X.]). Ein Recht ist verwirkt, wennsich ein Schuldner r einen gewissen Zeitraum hin wegen der [X.] [X.] bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und aucheingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, unddeswegen die verstete Geltendmachung gegen [X.] und Glauben verstût([X.]Z 146, 217, 220 - Temperaturwchter, m.w.N.). Das Verstreichen eines- 10 -[X.]en Zeitraums kann allein die Verwirkung von Rechten nicht begr(vgl. [X.], Urt. v. 27.3.2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535, 2537 m.w.N.). [X.] gilt - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keinallgemeiner [X.]undsatz, [X.] eine Verwirkung bereits nach einem kurzenZeitablauf eintritt. [X.] und Glauben ks allerdings bei [X.]en verlangen, [X.] der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspar-tei alsbald Klarheit [X.] schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszu-, und damit nicht [X.] zrt als notwendig (vgl. [X.], Urt. v. 11.3.1969- III ZR 198/65, [X.], 721, 723). Entscheidend sind aber letztlich immerdie Umsts Einzelfalls (vgl. [X.], Urt. v. 13.3.1996 - VIII ZR 99/94,NJW-RR 1996, 949, 950; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 242 Rdn. 471).b) Die Revision rt danach mit Erfolg, [X.] die vom Berufungsgerichtgetroffenen Feststellungen die Annahme einer Verwirkung des [X.]srechtsnicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat nur unzureichende Feststellun-gen dazu getroffen, ob die Beklagte darauf vertrauen durfte, [X.] das [X.] nicht mehr geltend gemacht werde, und keine Tatsachen festgestellt,aus denen sich ergeben [X.], [X.] sie sich darauf eingerichtet hat. Die [X.] zur Frage der Verwirkung, die dem Senat als [X.] verwehrt ist, wird deshalb im erneuten Berufungsverfahren nach-zuholen sein.Im vorliegenden Fall spricht gegen die Annahme, das [X.]srecht ha-be, um seine Verwirkung zu vermeiden, binnen kurzer Frist [X.], bereits der Umstand, [X.] sich die Beklagte selbst - notfalls durchFristsetzung nach § 355 [X.] - Sicherheit [X.] verschaffen konnte, ob [X.] mit der Auss [X.]srechts rechnen muûte. Gegen die An-nahme, die Beklagte habe auf die Nichtauss [X.]srechts vertrau-- 11 -rfen, spricht weiter der Zweck des [X.]. Dieser sollte es der[X.] ermlichen, "[X.] zur Fernsehserie" auf den Markt zu bringen. [X.] daher nicht der liche Fall der Vergabe einer Unterlizenz vor, in dem [X.] ganz bei dem Lizenznehmer liegt, weil dieser es auchselbst in der Hand hat, sein Nutzungsrecht so gut wie mlich auszuwerten.Der wirtschaftliche Erfolg der [X.] war vielmehr, wie auch in der vertragli-chen Regelung des [X.]srechts zum Ausdruck gekommen ist, davon [X.], [X.] die Fernsehserie im Inland durch einen [X.] aus-gestrahlt wird. Die [X.] konnte sich zudem nicht ohne Verlust durch [X.] von dem Lizenzvertrag lsen, weil sie, um die erworbenen [X.] Zusammenhang mit der Ausstrahlung der Serie auswerten zu k,rechtzeitig Vorbereitungen treffen muûte und die dazu erforderlichen Aufwen-dungen bei einem [X.] verlortte.Nachdem es der [X.] GmbH & Co. gelungen war, durch [X.] 30. November 1995 die Senderechte wenigstens an zehn Folgen [X.] zu vergeben, hatte die [X.] danach - auch [X.] die [X.] - gute [X.], mit der [X.] die [X.] entstandenen [X.]srechts noch zuzuwarten. Der [X.] war jedoch bekannt, [X.] der Erfolg des [X.] unverrtdavon abhing, [X.] die Serie vollstig von einem [X.] aus-gestrahlt wird und die [X.] deshalb nach wie vor ein erhebliches Interessehatte, das ihr vertraglich eingermte [X.]srecht auszu k, [X.] nicht erreicht werden konnte. Ein anderer Lizenznehmer wre bei der [X.] Sachlage ohnehin kaum zu finden gewesen, weil auch der wirtschaft-liche Erfolg jedes anderen Lizenznehmers von der Vergabe der [X.] einen [X.] ig sein muûte. Bei dieser [X.] das Zuwarten der [X.] bei der [X.] kaum ein Vertrauen darauf- 12 -begr, das [X.]srecht werde auch dann nicht mehr aust werden,wenn es nicht gelinge, die Fernsehrechte an den restlichen elf Folgen der Se-rie zu [X.] 13 -II[X.] Auf die Revision der [X.] war danach das Berufungsurteil aufzu-heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]BornkammSchaffert
Meta
18.10.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2001, Az. I ZR 91/99 (REWIS RS 2001, 982)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 982
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