Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2002, Az. V ZR 143/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2448

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 143/01Verkündet am:5. Juli 2002K a n i kJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB §§ 125, 133 Fa, 157 Haa) Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde ist begründet,wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berück-sichtigung der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum [X.]) Zur Widerlegung der Vermutung kann auf außerhalb der Urkunde liegende Mittelder Auslegung (Begleitumstände des Geschäfts, Äußerungen der [X.]en au-ßerhalb der Urkunde u.a.) zurückgegriffen werden.[X.], Urt. v. 5. Juli 2002 - [X.] 143/01 [X.] in [X.] LG [X.]- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch den Vizeprsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 25. Januar 2001 aufgehoben.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 31des [X.] [X.] vom 9. Dezember 1999 wird [X.].Der Beklagte trt die Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Mit notariellen [X.] 16. Dezember 1998 kaufte die [X.]von dem Beklagten zwei bebaute Grundstcke zu Preisen von 403.000 [X.] und beauftragte jeweils die [X.]- und [X.]([X.]), die [X.] sanieren; der Sanierungsaufwand [X.] und 1.535.420 DM. Mit weiteren notariellen Urkunden vom- 3 -22. Dezember 1998 erzten die drei Beteiligten die [X.] 16. De-zember 1998 dahingehend, "[X.] die Vertretene zu 3 (sci[X.] [X.]) das [X.], von diesem (sci[X.] vom jeweiligen) Vertrag bis zum 31. Mrz 1999 einseitigzurckzutreten, wenn eine Finanzierung fr den Kaufpreis - einschlieûlich [X.] - nicht möglich ist". [X.] die Zeitspanne vom 30. [X.] bis 1. Mrz 1999 finanzierte die Hausbank der [X.] die Objekte,nachdem der Beklagte und [X.] Bankrgschaften erbracht hatten, ohne Ei-genkapitalbeteiligung der [X.]. Die mit der Vermittlung der ltigen [X.] beauftragte Firma [X.] teilte der [X.] am 10. Mrz1999 mit, [X.] eine Beleihung ohne Eigenkapitalbeteiligung nicht erreicht wer-den könne. Mit Schreiben vom gleichen Tage erklrte die [X.] Beklagten und [X.] "unter Bezugnahme auf die Änderung bzw. [X.] Vertrrch die [X.]. ..., alle vom 22. Dezember 1998 ... [X.] von den ... Vertr".Die [X.], die sich wegen der Zahlung der Kaufpreise der sofortigenZwangsvollstreckung unterworfen hatte, hat [X.] und diese (u.a.) auf den am 10. Mrz 1999 erklrten Rcktritt gesttzt. [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie [X.].Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie die Wieder-herstellung des Urteils des [X.] erstrebt. Die Beklagte beantragt [X.] des [X.]:[X.] Berufungsgericht meint, die notariellen Urkunden vom [X.] 1998 rmten der [X.] kein "freies" Rcktrittsrecht ein, da sie [X.] bezeichneten. Mangels eindeutigen Wortlauts der Rcktritts-vereinbarungen ksich die [X.] fr ihre Auffassung, bereits der [X.], [X.] ihr keine Finanzierung ohne Eigenkapital gelungen sei, habe siezum Rcktritt berechtigt, nicht auf die Vermutung der [X.] und [X.] der Urkunden sttzen. Die Beweisaufnahmr die vor und bei dennotariellen Verhandlungen abgegebenen [X.] lasse eine Feststellungim Sinne der [X.] nicht zu.Dies lt den Angriffen der Revision nicht stand.[X.] Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dieerzenden Vereinbarungen vom 22. Dezember 1998 rmten der [X.]kein Rcktrittsrecht ein, dessen Ausllein in ihrem Belieben stehe. [X.] bezeichnen vielmehr einen [X.]. Die Bezeichnungdes [X.]es in den Urkunden [X.] indessen, entgegen [X.] des Berufungsgerichts, die Vermutung [X.], [X.] das Rcktritts-recht der [X.] an keine weitere Voraussetzung gebunden war, als dasScheitern der Finanzierung als solches. Die Vermutung umfaût mithin auch den- 5 -Fall des Unverms der [X.], die Finanzierungsmittel ohne Eigenkapi-talbeteiligung zu erlangen.a) Nach stiger Rechtsprechung besteht fr dir ein [X.] aufgenommenen Urkunden die Vermutung der [X.] und [X.] ([X.]Z 20, 109, 111; [X.], Urt. v. 14. Oktober 1999, [X.], [X.], 1887, 1888). Die [X.], die sich auf auûerhalb der Urkunde liegendeUmst- sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweicr-einstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung [X.] des Beurkundeten aus der Sicht des [X.] (§§ 133,157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast fr deren Vorliegen (Senatsurt. v.5. Februar 1999, [X.] 353/97, [X.], 965). Die [X.]s- und [X.]svermutung setzt allerdings voraus, [X.] der Gescftsinhalt durch [X.] bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutungfr eine bestimmte Erklrung begr. Dies bedeutet aber nicht, [X.] dasBeurkundete, wovon das Berufungsgericht (mlicherweise) ausgeht, in [X.] eindeutig zu seitte, [X.] fr eine Auslegung kein Raum mehr bleibt(vg[X.] [X.]Z 25, 318, 319; 80, 246, 250; krit. [X.]/Mayer-Maly/[X.], 4. Auf[X.], § 133 Rdn. 46). Denn in diesem Falle wre die Vermu-tung dem Beweis des Gegenteils nicht zlich, ginge [X.] eine Be-weislastregelung hinaus. Die Vermutung ist vielmehr bereits dann [X.],wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Be-rcksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) einen bestimmten Gescftsin-halt zum Ausdruck bringt. Die auûerhalb der Urkunde liegenden Mittel [X.], die Begleitumsts Vertragsabschlusses, dessen Entste-hungsgeschichte, Äuûerungen der [X.]en auûerhalb der Urkunde u.a., blei-- 6 -ben hierbei allerdings auûer Betracht. Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung derdurch die Urkunde [X.]en Vermutung des [X.]) Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Berufungsgerichtgrt seine Zweifel am Inhalt der Urkunde darauf, [X.] der [X.] das Rcktrittsrecht nicht an die Finanzierung des "gesamten [X.]", sondern an das Scheitern "einer" Finanzierung "fr" den Kaufpreis [X.] hat. Dabei bleibt es, entgegen dem Gebot des § 133 BGB, am buch-stlichen Sinne des Ausdrucks haften und [X.] den wirklichen Willen der [X.] unerforscht. Nach § 433 Abs. 2 BGB hat der [X.] die Zahlungdes Kaufpreises als Geldschuld einzustehen. Wie er die erforderlichen Mittelaufbringt, insbesondere ob er hierzu ganz oder teilweise Eigenkapital einsetzt,ist seine Sache. [X.] er sich den Rcktritt fr den Fall des Scheiterns [X.] vor, so ist, wenn sich aus der Urkunde nichts anderesergibt, davon auszugehen, [X.] der Grund des Scheiterns, in den Grenzen der§§ 162 entspr., 242 BGB, keine Rolle spielt. Der Verkfer kann, wenn er nichtdarauf besteht, den [X.] weiter einzugrenzen, nicht davon ausge-hen, [X.] der [X.] sich in seiner Dispositionsfreiheit, auf welchem Wege undin welcher Weise er die [X.] aufbringt, [X.]. Im [X.] hat die [X.] ihr Rcktrittsrecht daran gekft, [X.] ihr [X.] von Kaufpreis und Sanierungsaufwand "nicht mlich ist". Ein-schrkungen ihrer Dispositionsbefugnis dahin, [X.] sie die Kreditmlichkei-ten, welche einem Darlehensnehmer am Markt schlechthin zur Verfste-hen, ausscfen, also auch Eigenkapital einsetzen msse, hat sie sich nichtunterworfen. Insoweit zu Recht meint das Berufungsgericht, ob und in welchemUmfang Eigenmittel tten zum Einsatz kommen sollen, sei von den [X.] gewesen. Im Sinne des [X.]es ist der- 7 -[X.] die Finanzierung auch dann nicht mlich, wenn ihr Eigenkapital nichtzur Verfsteht oder dieses anderweit eingesetzt wird. Eine Grenze wrenur rschritten, wenn die Finanzierung des Kauf- und Sanierungsvor-habens der [X.]en ohne Einsatz von Eigenmitteln auûerhalb der Grenzen [X.] [X.] Hiervon kann aber weder im allgemeinen noch gerade [X.] auf die Gescftsttigkeit der [X.] ausgegangen werden. [X.], was unstreitig ist, vorher ein [X.] Zuschnitts allein mit[X.]emdmitteln verwirklicht.2. Zu Recht hat das Berufungsgericht r die fr die Auslegung des[X.]es erheblichen [X.] erhoben. Denn auchein Beweisergebnis, welches die Behauptung der Beklagten [X.], die[X.] habe vor Erklrung des Rcktritts Eigenkapital einsetzen mssen, [X.] rechtlich beachtlich gewesen. Es tte in der Urkunde einen, wenn auch nurandeutungsweisen, Niederschlag geftte mithin dem Urkundser-fordernis des § 313 Satz 1 BGB a.F. t. Da das Berufungsgericht [X.] in der einen oder anderen Richtung nicht zu treffen vermochte, istdie Sache im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des [X.] ent-scheidungsreif (§ 565 Abs. 3 ZPO a.[X.] hieran nichts. Der Beklagte [X.] nicht auf einen Beweisantrag zu verweisen, zum Begriff der Finanzierungsachverstigen Rat einzuholen. [X.] die besonderen Voraussetzungen vor-geltten, unter denen das Gericht entweder Beweis von Amts wegen zuerheben (§ 144 ZPO) oder auf die Stellung eines Beweisantrags hinzuwirken(§ 139 ZPO) hat (zum Sachverstigenbeweis: [X.], Urt. v. 16. Oktober1986, [X.], NJW 1987, 591), legt die Revision nicht dar.- 8 -- 9 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf Ri[X.] Prof. [X.] istwegen Urlaubsabwesenheitgehindert, zu unterschreiben [X.], den 09.07.2002[X.]KleinLemke

Meta

V ZR 143/01

05.07.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2002, Az. V ZR 143/01 (REWIS RS 2002, 2448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2448

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