Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. IX ZR 19/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 852

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Oktober 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 675; ZPO §§ 331, 340 Abs. 3Nach einer "Flucht in die [X.] ist der Anwalt grundsätzlich verpflichtet,auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen [X.] einzulegen. Hält er jedoch nach eingehender Prüfung [X.] eine Fortsetzung des Verfahrens für aussichtslos, hat errechtzeitig vor Fristablauf mit dem Mandanten Rücksprache zu halten unddessen Entscheidung einzuholen.[X.], [X.]eil vom 25. Oktober 2001 - [X.] -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 25. Oktober 2001 durch [X.] Kreft und die [X.], Kirchhof, Dr. [X.] und Raebelfr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 33. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 11. Dezember 1998 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] nimmt die verklagten [X.] auf Schadenersatz [X.] Schlechterfllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.Die Beklagten vertraten den [X.] in dessen Scheidungsverfahren; Teildes Mandats war die Abwehr von nachehelichen Unterhaltsansprchen dergeschiedenen Ehefrau des [X.]. In dieser [X.] wies das Amtsgericht- Familiengericht - B. mit [X.] 21. Juni 1994 darauf hin, daß es [X.] des [X.] zu den von ihm geltend gemachten unterhaltsrechtlichen- 3 -Belastungen fr nicht ausreichend erachte. Das Gericht konkretisierte diesenHinweis in der mlichen Verhandlung am 26. September 1994 unter [X.] auf die von dem [X.] behaupteten [X.] undP. Mit Schreiben vom 10. November rsandten die Beklagten dem [X.] einen Schriftsatz der Prozessbevollmchtigten der Ehefrau. Unter [X.] eine vom Gericht gesetzte zweiwöchige Frist zur Stellungnahme endetedas Schreiben mit den Worten: "Die Sache eilt also.fl Der [X.] rgab [X.] daraufhin am 13. Dezember 1994 mehrere Besttir [X.] von Darlehen, welche diese mit Schriftsatz vom selben Tage, ein-gegangen am 15. Dezember 1994, beim Amtsgericht einreichten.Im Verhandlungstermin vom 19. Dezember 1994 wies das Amtsgerichtdas Vorbringen des [X.] im Schriftsatz vom 13. Dezember 1994 durch [X.] als verstet zurck. Die Beklagte zu 2, welche den Termin zusammenmit dem [X.] wahrgenommen hatte, stellte daraufhin keinen Antrag. Es er-ging sodann ein [X.], durch das der [X.] zu monatlichen [X.] in Höhe von 1.000 DM verurteilt wurde. Die Beklagten [X.] ihnen am 23. Dezember 1994 zugestellte [X.]eil dem [X.] mit [X.] vom 27. Dezember 1994 unter Angabe einer unzutreffenden, um einenMonat zu langen Einspruchsfrist rsandt. Gegen das [X.] Beklagten erst nach Fristablauf Einspruch eingelegt. Ein damit [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb erfolglos.Der [X.] hat den Beklagten vorgeworfen, ihn nicht r die prozes-sualen Nachteile versteten Vorbringens aufgeklrt, nicht rechtzeitig vor [X.] der Einspruchsfrist eine Weisung zur Einspruchseinlegung eingeholt undnicht von sich aus rechtzeitig Einspruch eingelegt zu haben. Er lt die [X.] -ell-rechtlichen Voraussetzungen einer Unterhaltsverpflichtr sei-ner frren Ehefrau nicht fr gegeben und nimmt die Beklagten wegen be-haupteter Unterhaltszahlungen in [X.] auf Schadenersatzin Anspruch; [X.] hinaus begehrt er die Feststellung, daß die Beklagtenzum Ersatz des durch die Versmung der Einspruchsfrist entstandenen undnoch entstehenden Schadens verpflichtet sind. Land- und Oberlandesgerichthaben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.] den [X.] weiter.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung und Zurckverweisung.[X.] Berufungsgericht meint, eine verzrte Bearbeitung des Verfah-rens sei den Beklagten nicht anzulasten. Der Hinweis im Schreiben [X.], "die Sache eilt [X.], sei ausreichend gewesen; er habevon dem [X.] als Aufforderung zu einer kurzfristigen [X.] verstan-den werden mssen. Eine weitergehende Belehrungspflicht der Beklagtrdie prozessualen Nachteile versteten Vorbringens habe angesichts der Er-fahrung des [X.] als Verwaltungsangestellten im Umgang mit Brden [X.] nicht bestanden.- 5 -Daß die Beklagten die [X.] die Einspruchseinlegung nichtohne [X.] mit dem [X.] eigenmchtitten treffen wollen, sei [X.] der dadurch verursachten weiteren Kosten und der Notwendigkeit, smtli-che Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Einspruchsschrift vorzutragen,ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein Verweis auf das bisherige schriftstzlicheVorbringen sei wegen des fr den [X.] eindeutistigen Verlaufs [X.] am 19. Dezember 1994 nicht sinnvoll gewesen.Schließlich sei die fehlerhafte [X.] den Fristablauf fr dieunterbliebene Einspruchseinlegung nicht kausal gewesen, da der [X.] erstnach Ablauf der Einspruchsfrist das Schreiben der Beklagten vom 27. Dezem-ber ffnet und die Belehrung zur Kenntnis genommen habe.[X.] einer rechtlichen Überprfung nicht stand.1. Die Beklagten haben ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag (§§ 611,675 BGB) schuldhaft verletzt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtswaren sie auch ohne ausdrckliche Anweisung des [X.] verpflichtet, gegendas [X.] vom 19. Dezember 1994 Einspruch einzulegen.a) [X.] braucht der Anwalt, der seine Partei durch [X.] den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung [X.] 6 -telmlichkeiten einschlieûlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet hat, trotzSchweigens des Mandanten keine Nachfrage zu halten. Nur in besonders ge-lagerten Ausnahmefllen ist eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, [X.] der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung befrchten muûte oder wenn ihmder Standpunkt seines Mandanten, unter [X.] [X.] und durchfren zu wollen, aus bestimmten Umstkannt war(vgl. [X.], [X.]. v. 23. Januar 1963 - [X.], [X.], 435, 436;v. 5. Mai 1986 - [X.], [X.], 966, 967; v. 13. November 1991- [X.], [X.], 898, 899). Eine Verpflichtung zur Nachfrage [X.] beispielsweise dann, wenn der Mandant in einem Parallelrechtsstreit mitdem gleichen Sachverhalt, in dem am selben Tag ein [X.]eil verkt wurde,bereits Berufung hat einlegen lassen ([X.], [X.]. v. 14. Mai 1981 - VI ZB39/80, [X.], 834 f.), aber wohl nicht, wenn die Berufungseinlegung indem Parallelverfahren bereits dreieinhalb Jahre zurckliegt ([X.], [X.]. [X.] Oktober 1990 - [X.], [X.], 124).b) Im Streitfall waren die Beklagten von sich aus zur Einlegung des [X.] verpflichtet. Nach ihrer eigenen Darstellung hat die Beklagte zu 2 inder mlichen Verhandlung am 19. Dezember 1994 allein deshalb die An-tragstellung unterlassen und den Erlass eines dem [X.] nachteiligen [X.] in Kauf genommen, weil sie durch die "Flucht in die Smnis"eine Zurckweisung des Vorbringens zu den unterhaltsrechtlich relevantenDarlehensbelastungen des [X.] vermeiden wollte. In dieser Situation ist - [X.] zur Rechtsmitteleinlegung nach [X.] der Instanz - die Frageder Einlegung eines Rechtsbehelfs [X.] nicht offen. Denn Sinn [X.] der "Flucht in die [X.] ist es gerade, durch die Einlegung [X.] den Weg fr eine Fortsetzung des Verfahrens frei zu machen (vgl.[X.]/[X.] ZZP 98 [1985], 131, 134 ff.; [X.], ZPO 21. Aufl. § 296Rn. 79 f.; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 296 Rn. 112). Der [X.] hier allein aus taktischen Erwine aus seiner Sicht nachteilige- weil seine Einwendungen nicht bercksichtigende - Smnisentscheidung hinmit der klaren Zielsetzung, diese nach einem Einspruch durch [X.] andernfalls prkludierten Vortrags zu korrigieren. Aufgrund dessen muûder Anwalt, solange er keine gegenteilige Weisung erhalten hat, davon ausge-hen, [X.] der Mandat eine Fortsetzung des Verfahrens wscht. Er ist deshalbverpflichtet, auch ohne ausdrckliche Weisung des Mandanten Einspruch ge-gen das [X.] einzulegen oder, wenn er nach eingehender Prfungder Erfolgsaussichten eine Fortsetzung des Verfahrens fr aussichtslos er-achtet, rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Mandanten [X.] zu [X.] dessen Entscheidung einzuholen.c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durften die Beklagtenauf eine Einspruchseinlegung ohne vorherige Befragung des [X.] nichtdeshalb verzichten, weil ein Verweis auf das bisherige schriftstzliche [X.] wegen des fr den [X.] stigen Verlaufs der Beweisaufnahme [X.] Dezember 1994 nicht sinnvoll gewesen wre oder die Beklagten ohneweitere Informationen durch den [X.] den Einspruch in der Einspruchsschriftnicht umfasstten begrk(vgl. § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO).Den Beklagten wre es mlich gewesen, in der Einspruchsschrift zuden Darlehen P. und [X.] auch ohne zustzliche Angaben des [X.] vorzutra-gen. Insoweit hatten die Beklagten im Schriftsatz vom 13. Dezember 1994 zum- 8 -Beweis des Bestehens der behaupteten [X.] [X.] Urkunden vorgelegt; zudem tten die Darlehensgeber [X.] und [X.] P.sowie T. [X.] als Zeugen benannt werden k. Dies gilt umso mehr, als [X.] die beiden Letztgenannten bereits in ihrem Schriftsatz vom7. September 1994 als Zeugen fr die Behauptung des [X.] angebotenhatten, ihre Darlehen wrden nach wie vor [X.] Sollte das weitere Verfahren ergeben, [X.] dem [X.] ein Schadenentstanden ist, weil er auf Grund des [X.]s ohne materiell-recht-liche Grundlage Unterhaltszahlungen zu leisten und geleistet hat - das [X.] hat hierzu, von seinem Standpunkt aus konsequent, keine Fest-stellungen getroffen -, so ist der Pflichtverstoû der Beklagten fr diesen Scha-den auch urschlich; denn im Falle eines rechtzeitigen Einspruchs tte eineBeweisaufnahme zu den von dem [X.] vorgetragenen Darlehensverbindlich-keiten durchge[X.] werden mssen (siehe unten zu II[X.]).a) Durch den zulssigen Einspruch wird der Prozess in die Lage zurck-versetzt, in der er sich vor Eintritt der Smnis in der mlichen Verhandlungbefand, § 342 ZPO. Das einmal verstete Vorbringen bleibt damit verstet(vgl. [X.]Z 76, 173, 177; [X.], [X.]. v. 23. Oktober 1980 - [X.], NJW1981, 286). Jedoch fehlt es an der nach § 296 Abs. 2 ZPO fr eine Zurckwei-sung erforderlichen Verzrung der Erledigung des Rechtsstreits, wenn indem auf den Einspruch anzuberaumenden Termin zur mlichen Verhand-lung - § 341a ZPO - die verstet vorgebrachten Verteidigungsmittel berck-sichtigt werden k(vgl. [X.]Z 75, 138, 142 f.; 76, 173, 178 f.). Dabei [X.] es dem Gericht, im Rahmen einer umfassenden Terminsvorbereitung alles[X.]e zu unternehmen, um die Folgen der Fristversmung auszuglei-- 9 -chen (st. Rspr., [X.] aaO; [X.], [X.]. v. 22. Oktober 1998 - [X.], [X.], 585; vgl. auch [X.], NJW 1990, 2373 f.; NJW-RR 1995, 377 f.; NJW-RR 1999, 1079). Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, die [X.] weit hinauszuschieben, [X.] alle nach dem versteten Vorbringen in [X.] kommenden Beweise erhoben werden k([X.], [X.]. v. 23. [X.] aaO). [X.] sind vorbereitende Anordnungen gemû § 273 ZPO aberjedenfalls dann, wenn es sich um einfache und klar abgrenzbare Streitpunktehandelt, die ohne unangemessenen Zeitaufwand geklrt werden k([X.]Z 91, 293, 304; [X.], [X.]. v. 22. November 1995 - [X.], NJW1996, 528, 529). Unter diesen Voraussetzungen ist eine Beweisaufnahme mitvier oder sogar sechs Zeugen stets zumutbar ([X.], [X.]. v. 7. Oktober 1986- VI ZR 262/85, [X.], 259; v. 21. Mrz 1991 - [X.], NJW 1991,2759, 2760 f.; v. 22. November 1995 [X.]) Im Streitfall ging es um ein einfaches und klar abgegrenztes Be-weisthema, mlich die Gewrung von zwei Darlehen an den [X.] durch dieEheleute P. und T. [X.] sowie deren Rckfrung in monatlichen Raten. [X.] die drei Darlehensgeber als Zeugen zu vernehmen. Es ist nicht ersicht-lich, da eine derartige Beweisaufnahme - auch bei Bercksichtigung etwaigerGegenzeugen der frren Ehefrau des [X.] - die Grenzen des Zumutba-ren gesprengt [X.]) Die Beklagten waren an einer Wiederholung des Vortrags zu [X.] P. und [X.] auch nicht dadurch gehindert, [X.] das Familiengericht [X.] in der mlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1994 den [X.] Vortrag durch [X.]uû zurckgewiesen hatte.- 10 -Dies war wirkungslos, weil eine Zurckweisung versteten Vorbringensnur im Rahmen eines Endurteils erfolgen kann (allg. Meinung, vgl. [X.] aaO § 296 Rn 124) und eingehend zu begrist ([X.], [X.]. [X.] Oktober 1998 - [X.], NJW 1999, 585; vgl. [X.] MDR 1987, 904Nr. 6). Auch diesem Erfordernis hat das Familiengericht nicht [X.].Es hat zur [X.] Entscheidung lediglich formelhaft den [X.] § 296 Abs. 2 ZPO wiederholt.3. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und [X.] an das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 S. 1 ZPO),weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist.II[X.]Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu prfen haben, wieder Unterhaltsrechtstreit zwischen dem [X.] und seiner Ehefrau [X.] zu entscheiden gewesen wre, wenn die Beklagten fristgerecht Einspruchgegen das [X.] vom 19. Dezember 1994 eingelegt tten (st.Rspr., vgl. [X.]Z 124, 86, 96; 133, 110, 111; [X.], [X.]. v. 6. Juli 2000 - [X.]/99, NJW 2001, 673, 674). Insoweit handelt es sich um Fragen der haf-tungsausfllenden Kausalitt, zu deren Beurteilung die Beweismaûsts- 11 -§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO heranzuziehen sind (st. Rspr., vgl. [X.]Z 4, 192, 196;133, 110, 113).KreftStodolkowitzKirchhofRichter am [X.]. [X.] ist wegen urlaubs-bedingter Ortsabwesenheit ver-hindert, seine Unterschrift bei-zufen. [X.]

Meta

IX ZR 19/99

25.10.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. IX ZR 19/99 (REWIS RS 2001, 852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 852

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