(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.
(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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