Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2002, Az. V ZR 177/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2705

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 177/01Verkündet am:21. Juni 2002K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 6. März 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit von dem Streithelfer beurkundetem Kaufvertrag vom 16. [X.] erwarb der Beklagte die Grundstücke Flurstück Nr. 416 und 421 "[X.]" für 700.000 DM. Mit ebenfalls von dem Streithelfer beur-kundetem weiteren [X.] trat der Beklagte [X.] aus dem [X.] an den Kläger ab. Dieser plantedie Wiedererrichtung eines Wasserkraftwerks, was dem Beklagten bekanntwar. In § 2 Ziff. 4 des Vertrags heißt es, daß der Übernehmer (Kläger) von [X.] zurücktreten kann, wenn er nicht die Genehmigung zur [X.] [X.] zahlte den Kaufpreis und wurde am 22. April 1997 als Ei-gentmer in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1997erklrte er den Rcktritt von dem Vertrag, weil das vertraglich vorausgesetzteWasserkraftwerk nicht genehmigungsfig sei und der Beklagte bei den [X.] falsche Ar die wasserphysikalischen [X.] [X.]s Nr. 416 gemacht habe.Der [X.] hat zchst Rckzahlung eines Kaufpreisteils (50.000 DM)Zug um Zug gegen [X.] eines 1/20-Miteigentumsanteils verlangt.Das [X.] hat der Klage nach Beweiserhebung mit der Maûgabe statt-gegeben, [X.] der Teilbetrag nur Zug um Zug gegen [X.] der gesamten [X.] 416 und 421 zu zahlen sei. Auf die Berufungender [X.]en und des Streithelfers hat das [X.] das Rechtsmitteldes [X.]s, der zuletzt die Zahlung von 65.000 DM gegen [X.] 65/1.000-Miteigentumsanteils beantragt hatte, zurckgewiesen, daslandgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Hier-gegen richtet sich die Revision des [X.]s.[X.]:[X.] Berufungsgericht lt die Rcktrittserklrung fr unwirksam, weil [X.] Genehmigungsbescheid nicht vorliege. Eines solcrfe es [X.] nicht, wenn auf dem [X.] keine Anlage wiederbetrieben werden könnte, ein Genehmigungsverfahren also aussichtslos wre.Hiervon könne aber nicht ausgegangen werden. Das zustige Landratsamt- 4 -habe mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 zwar den Standpunkt vertreten,[X.] die Errichtung einer Wasserkraftanlage als Neuerrichtung zu behandelnsei, dagegen aber aus Sicht des Naturschutzes ganz erhebliche Bedenken be-st. Wie diltige Entscheidung der zustigen [X.] ausfallenund ein eventuelles verwaltungsgerichtliches Verfahren ausgehen werde, seijedoch vllig offen. Der [X.] habe schlieûlich auch unter dem [X.] oder eines Verschuldens bei [X.] Anspruch auf Rckabwicklung des Kaufvertrags.II.Dies lt der Revision nicht stand.1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des [X.]s, [X.] ein frmliches Genehmigungsverfahren dann nicht durch-gefrt werden msse, wenn der Betrieb einer Wasserkraftanlage auf dem[X.] nicht genehmigungsfig sei. Nicht zu folgen istdagegen der Ansicht, [X.] hiervon nicht ausgegangen werden k, weil vlligoffen sei, wie diltige Entscheidung der [X.] und der Verwaltungs-gerichte ausfalle. Kommt es mlich auf die materielle [X.], hat diese das Zivilgericht selbst zu prfen, wenn die [X.], wie hier der[X.], diese verneint, sei es, weil es nicht um die Wiederinbetriebnahme einer"Altanlage" gehe, sei es, weil die Anlage in der Schutzzone 1 des [X.]. Dieser Prfung kann sich das Berufungsgericht nicht mit dem Hinweisdarauf entziehen, [X.] vllig offen sei, wie die zustigen [X.] und [X.] die Verwaltungsgerichte entscheiden wrden. Hierauf [X.] es nur- 5 -dann an, wenn die [X.]en die Durchfrung des frmlichen Verwaltungsver-fahrens als Voraussetzung eines Rcktrittsrechts vereinbart tten. So hat [X.] aber die Rcktrittsklausel zu Recht nicht ausgelegt.2. Nach alledem hat das Berufungsurteil mit der gegebenen [X.] Bestand. Die Sache ist vielmehr zur Prfung der materiellen [X.] an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dieses wird dabeiauch festzustellen haben, auf welche Anlage sich das in § 2 Ziff. 4 des [X.] vereinbarte Rcktrittsrecht bezieht, weil die Genehmigungsfigkeit [X.] werden kann, wenn feststeht, welche Anlage genehmigt werden sollte.Sind die [X.]en, was das Berufungsgericht fr mliclt, bei [X.] davon ausgegangen, [X.] die dem [X.] rreichten, den Betrieb ei-ner Wasserkraftanlage auf dem [X.] Nr. 417 betreffenden Unterlagen sichauf das Kaufobjekt ([X.] Nr. 416) bezogen, so ist nach dem reinstim-menden Willen der [X.]en, jedenfalls aber nach dem objektiven Erklrungs-wert ihres Verhaltens davon auszugehen, [X.] der Rcktritt von der [X.] einer solchen Anlage auf dem [X.] sollte.Auch hierzu bedarf es weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht.[X.]KrrKleinLemkeGaier

Meta

V ZR 177/01

21.06.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2002, Az. V ZR 177/01 (REWIS RS 2002, 2705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2705

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