Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 60/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1827

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Gegenstand

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines Fußballverbandes: Ungenehmigte Veröffentlichung von Filmausschnitten aus Amateurfußballspielen auf einem Internetportal - Hartplatzhelden.de


Leitsatz

Hartplatzhelden.de

1. Die unmittelbare Übernahme des Leistungsergebnisses eines Dritten ist keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG .

2. Ein Fußballverband, der in seinem Verbandsgebiet zusammen mit den ihm angehörenden Vereinen Amateurfußballspiele (hier: Verbandsligaspiele) durchführt, wird nicht dadurch in unlauterer Weise in einem etwa unmittelbar aus § 3 UWG abzuleitenden ausschließlichen Verwertungsrecht verletzt, dass Filmausschnitte, die einzelne Szenen des Spielgeschehens wiedergeben, auf einem Internetportal veröffentlicht werden .

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 19. März 2009 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 8. Mai 2008 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger, [X.]er [X.], ist [X.]ie Vereinigung [X.]er [X.]en Fußballsport betreiben[X.]en Vereine [X.]es früheren [X.] (einschließlich [X.]). Er führt [X.]en Spielbetrieb im [X.] [X.]urch, stellt Spielpläne auf, organisiert [X.]ie Sportgerichtsbarkeit un[X.] bil[X.]et Schie[X.]srichter aus. Nach § 13 seiner Satzung "besitzt er [X.]as Recht, über Fernseh- un[X.] Hörfunkübertragungen von Verban[X.]s- un[X.] Freun[X.]schaftsspielen … Verträge zu schließen un[X.] [X.]ie Vergütungen aus solchen Verträgen für [X.]ie Vereine treuhän[X.]erisch zu vereinnahmen un[X.] an [X.]iese zu verteilen".

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.] zu 1, [X.]eren Geschäftsführer [X.]er [X.] zu 2 ist, betreibt unter [X.]er Internet-A[X.]resse "[X.]" ein Internetportal, in [X.]as je[X.]ermann nach vorheriger Anmel[X.]ung Ausschnitte von Filmaufnahmen von Fußballspielen einstellen kann, [X.]ie von je[X.]em Internetnutzer kostenlos abgerufen un[X.] angesehen wer[X.]en können. Die Filmausschnitte zeigen einzelne Szenen [X.]es Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer. Die [X.] zu 1 finanziert [X.]as Internetportal [X.]urch Werbeeinnahmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger ist [X.]er Ansicht, [X.]ass ihm als Veranstalter [X.]er Fußballspiele in seinem Verban[X.]sgebiet [X.]ie ausschließlichen Rechte an [X.]er gewerblichen Verwertung [X.]ieser Spiele zustehen. Er habe gegen [X.]ie [X.]n [X.]aher unter [X.]en Gesichtspunkten [X.]er unzulässigen Leistungsübernahme, [X.]er wettbewerbswi[X.]rigen Behin[X.]erung sowie [X.]es Eingriffs in sein Recht am eingerichteten un[X.] ausgeübten Gewerbebetrieb einen Anspruch auf Unterlassung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

[X.]ie [X.]n zu verurteilen, es zu unterlassen, Filmaufzeichnungen von Fußball-Verban[X.]sspielen, [X.], [X.], [X.] un[X.] Turnierspielen sowie [X.], [X.]ie im Verban[X.]sgebiet [X.]es [X.] ausgetragen wer[X.]en un[X.] für [X.]ie [X.]er Kläger o[X.]er seine Organe spielleiten[X.]e Stelle sin[X.],

a) öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen im Internet-Portal unter "[X.]";

o[X.]er

b) [X.] [X.]erart zur Verfügung zu stellen, [X.]ass [X.]iese sie auf in[X.]ivi[X.]uellen o[X.]er gesammelten Abruf bzw. mittels Fernseher, Mobiltelefon o[X.]er sonstigen Geräten empfangen bzw. wie[X.]ergeben un[X.] speichern können, insbeson[X.]ere [X.], [X.], Streaming, [X.], [X.], insbeson[X.]ere sofern [X.]ies entgeltlich erfolgt;

o[X.]er

c) auf Bil[X.]-/Ton-/Datenträger je[X.]er Art zum Zwecke [X.]er nichtöffentlichen o[X.]er öffentlichen Wie[X.]ergabe sowie zur interaktiven Wie[X.]ergabe zu vervielfältigen un[X.] zu verbreiten, insbeson[X.]ere [X.]urch Verkauf, Vermietung un[X.] Leihe, insbeson[X.]ere auf au[X.]iovisuellen Systemen, wie z.B. Vi[X.]eokassetten, Vi[X.]eobän[X.]er sowie analoge un[X.] [X.]igitale Speicherme[X.]ien aller Art, insbeson[X.]ere DVD, CD-ROM, [X.], Disketten, Chips un[X.] Festplatten, insbeson[X.]ere zum Zwecke [X.]er gewerblichen Auswertung

o[X.]er

[X.]) im Fernsehen o[X.]er im Kino zu nutzen, insbeson[X.]ere zu Werbezwecken.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hinsichtlich [X.]er Klageanträge zu b) bis [X.]) hat [X.]er Kläger sein Unterlassungsbegehren [X.]arauf gestützt, [X.]ass sich [X.]ie [X.] zu 1 in ihren Allgemeinen Nutzungsbe[X.]ingungen in [X.]iesem Umfang Nutzungsrechte einräumen lasse un[X.] [X.]ies [X.]ie Gefahr [X.]er Begehung [X.]erartiger Verwertungshan[X.]lungen begrün[X.]e. Ferner hat er [X.]ie Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.890,91 € verlangt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Lan[X.]gericht hat [X.]er Klage stattgegeben ([X.], [X.], 528 = [X.], 551). Die Berufung [X.]er [X.]n ist erfolglos geblieben (O[X.], [X.], 386 = [X.], 395). Mit [X.]er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen [X.]ie [X.]n ihren Antrag auf Abweisung [X.]er Klage weiter. Der Kläger beantragt, [X.]ie Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger die gegen die [X.] geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten aus [X.]recht sowie nach §§ 1004, 823, 249 BGB zustehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

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Die Unterlassungsansprüche folgten aus §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. b, § 2 UWG. Zwischen den Parteien, die im geschäftlichen Verkehr handelten, bestehe ein [X.]verhältnis; der Kläger habe in der Berufungsinstanz unwi[X.]prochen vorgetragen, er habe inzwischen einen Verwertungsvertrag über [X.] in seinem Verbandsspielbetrieb geschlossen.

9

Der Kläger mache zu Recht geltend, durch das angegriffene Internetportal der [X.] würden Leistungen, die er zu verwerten berechtigt sei, im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG nachgeahmt. Ein Fußballspiel sei eine nachahmungsfähige Leistung im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG. Der Kläger, der den organisatorischen Rahmen für den Wettkampfsport im Amateurbereich schaffe, sei Mitveranstalter der [X.] und gehöre daher in Bezug auf diese Leistungen zum Kreis der wettbewerbsrechtlich geschützten Personen. Eine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG könne auch darin bestehen, dass eine fremde Dienstleistung in eine gegebenenfalls umfassendere eigene Dienstleistung übernommen werde. Sie liege auch dann vor, wenn nicht das gesamte Produkt übernommen werde, sondern lediglich ein zeitlicher Ausschnitt, der aber einen Rückschluss auf jenes erlaube, wie es bei den beanstandeten Verwertungsformen der [X.] der Fall sei.

Die Nachahmung sei unlauter. Durch die [X.], deren Verwertung die [X.] anböten, werde das jeweilige Ergebnis der [X.] des [X.] festgehalten. Die Beklagte zu 1 handele unlauter, weil sie die von [X.] ohne Erlaubnis vorgenommenen und daher rechtswidrigen Aufnahmen zu geschäftlichen Zwecken ausnutze.

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestünden auch nach §§ 1004, 823 BGB wegen rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des [X.]. Ob daneben inhaltsgleiche Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG oder aus § 3 UWG unmittelbar in Betracht kämen, könne offenbleiben. Der Beklagte zu 2 sei als deren Geschäftsführer in gleicher Weise verantwortlich wie die Beklagte zu 1.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 9 Buchst. [X.]. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bieten die [X.] keine Dienstleistungen an, die als Nachahmung von Dienstleistungen des [X.] im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG anzusehen sind und durch die die Wertschätzung von dessen Dienstleistungen unangemessen ausgenutzt wird.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stellt der Kläger in seinem Verbandsgebiet den organisatorischen Rahmen für den Fußball-Wettkampfsport im Amateurbereich zur Verfügung. Er erstellt insbesondere das Regelwerk und die Spielpläne, organisiert das Schiedsrichterwesen und hält eine Sportgerichtsbarkeit vor. Die [X.] bieten keine Leistungen an, die als Nachahmung dieser Dienstleistungen des [X.] angesehen werden könnten.

b) Das Berufungsgericht hat die wettbewerbswidrige Handlung der [X.] allerdings auch nicht darin gesehen, dass sie die genannten organisatorischen Leistungen des [X.] nachahmten. Die unlautere Nachahmungshandlung der [X.] im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG bestehe vielmehr darin, dass diese mit dem beanstandeten Angebot ihres Internetportals einen Teil der Leistung "Fußballspiel" in der Ausgestaltung übernehme, wie sich diese Leistung aus dem Zusammenwirken des [X.] mit den ihm angehörigen Vereinen ergebe.

c) Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Dabei kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang die Veranstaltung eines Fußballspiels eine nach § 4 Nr. 9 UWG schutzfähige Leistung darstellt. Die [X.] bieten mit ihrem Internetportal selbst keine einem Fußballspiel oder dessen Durchführung vergleichbare Leistung an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können auch die auf dem Portal der [X.] abrufbaren [X.] Dritter von Teilen von [X.]n nicht als von den [X.] zu verantwortende Nachahmungen von [X.] angesehen werden, die in der Veranstaltung dieser [X.] selbst bestehen. Die Filmaufzeichnung eines (Teils eines) Fußballspiels ist keine Nachahmung einer in dem Fußballspiel selbst oder in dessen Veranstaltung und Durchführung bestehenden Leistung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG; sie stellt vielmehr eine lediglich daran anknüpfende eigenständige Leistung dar ([X.], [X.] 5/2009 [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.], 421, 424; [X.]/[X.], [X.], 553, 554; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 9.38; [X.] in Piper/[X.]/[X.], UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 9/45; [X.]., [X.], 487, 492). Das in der Veranstaltung eines Fußballspiels bestehende [X.] wird von den an dieser Sportveranstaltung Beteiligten, also insbesondere von den Spielern, den Schieds- und Linienrichtern, den für die Organisation des betreffenden Spiels verantwortlichen Mitgliedern und Organen der beteiligten Vereine sowie gegebenenfalls von dem den betreffenden Wettbewerb organisierenden Verband geschaffen. Sowohl die von diesen Beteiligten erbrachten Teilleistungen als auch die dadurch bewirkte Gesamtleistung unterscheiden sich ihrem Inhalt und ihrer Art nach grundlegend von der Leistung, die ein Dritter dadurch erbringt, dass er einen Teil des betreffenden Fußballspiels in einer Filmaufzeichnung festhält.

Soweit darin eine Ausnutzung der Leistungen der an der Durchführung des Fußballspiels Beteiligten liegt, erfolgt sie nicht durch eine (identische oder annähernde) Nachahmung dieser Leistungen oder eines Teils von ihnen, sondern allenfalls durch eine von der Nachahmung zu unterscheidende unmittelbare Übernahme des [X.]ses des [X.] (zu dieser Unterscheidung vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 1960 - [X.], [X.]Z 33, 20, 29 - [X.]; Beschluss vom 27. Februar 1962 - I ZR 118/60, [X.]Z 37, 1, 20 - [X.]; [X.], Urteil vom 24. Mai 1963 - [X.], [X.]Z 39, 352, 356 - Vortragsabend). Der unmittelbare Schutz des [X.]ses als solches ist - an[X.] als die häufig gleichfalls als unmittelbare Leistungsübernahme bezeichnete identische Nachahmung fremder Leistungen - nicht Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach § 4 Nr. 9 UWG (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2004 - [X.], [X.]Z 161, 204, 213 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 9.4; [X.], UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 11 ff.; [X.] in Piper/[X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 9/3).

d) Außerdem fehlt es im vorliegenden Fall an einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung einer Dienstleistung des [X.]. Eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. [X.] UWG unlautere Rufausnutzung setzt voraus, dass die Vorstellung der Güte oder Qualität eines bestimmten Produkts auf ein anderes übertragen wird (vgl. [X.], Urteil vom 15. April 2010 - [X.], [X.], 1125 Rn. 42 = [X.], 1465 - Femur-Teil, mwN). Für eine solche Rufübertragung bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen des [X.] keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass [X.] als solche sowie die mit ihrer Veranstaltung zusammenhängenden Leistungen beim Publikum eine gewisse Wertschätzung erfahren, reicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Annahme einer unlauteren Rufausnutzung nicht aus, weil sich daraus nicht ergibt, dass diese Wertschätzung auf die Dienstleistung der [X.] übertragen wird.

2. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen unmittelbarer Leistungsschutz auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 UWG gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen der in § 4 Nr. 9 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestände nicht vorliegen. Dem Kläger steht jedenfalls zum Schutz seiner zur Durchführung der [X.] erbrachten organisatorischen Leistungen kein unmittelbar auf §§ 8, 3 Abs. 1 UWG zu stützender Abwehranspruch zu.

a) Das Berufungsgericht ist bei seiner im Ergebnis gegenteiligen Beurteilung (im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) davon ausgegangen, dass dem Kläger als Mitveranstalter der [X.] in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zusteht, diese [X.] oder Teile davon in der Weise zu vermarkten, dass er [X.] dieser Spiele auf einem Internetportal wie demjenigen der [X.] der Öffentlichkeit zugänglich macht oder [X.] (gegen Entgelt) das Recht zu einer entsprechenden Nutzung einräumt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts unterscheiden sich die Rechte, die dem Kläger als Mitveranstalter der [X.] in seinem Verbandsgebiet im Hinblick auf deren Vermarktung zustehen, nicht von den ausschließlichen Verwertungsrechten des Veranstalters eines Fußballspiels im Profibereich oder einer vergleichbaren gewerblichen Veranstaltung. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

aa) Nach der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Rechtsprechung des [X.] zur Vermarktung von Sportveranstaltungen durch die Einräumung der Befugnis zur Fernsehübertragung steht dem Veranstalter einer Sportveranstaltung an[X.] als dem Veranstalter der Darbietung eines ausübenden Künstlers (§ 81 [X.]) kein verwandtes Schutzrecht zu (vgl. [X.], Beschluss vom 14. März 1990 - [X.] 4/88, [X.]Z 110, 371, 383 - Sportübertragungen). Die Erlaubnis des Veranstalters zur Fernsehübertragung einer Sportveranstaltung ist daher im Rechtssinn keine Übertragung von Rechten, sondern eine Einwilligung in Eingriffe, die der Veranstalter aufgrund ihm zustehender Rechtspositionen verbieten könnte. Eine solche Rechtsposition ist nach der Rechtsprechung des [X.] das Hausrecht, mit dessen Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen und sich bei bedeutsamen Sportereignissen somit die Verwertung der von ihm erbrachten Leistung sichern kann ([X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.], [X.]Z 165, 62, 69 f. - "Hörfunkrechte").

bb) Dabei stellt das Sportereignis als solches noch keinen wirtschaftlichen Wert dar ([X.]Z 165, 62, 73 - "Hörfunkrechte"). Der wirtschaftliche Wert besteht allein in der Möglichkeit, die Wahrnehmung des Ereignisses in Bild und Ton durch das sportinteressierte Publikum - sei es durch den Stadionbesucher oder sei es durch den Zuschauer oder Hörer, der sich mit Hilfe entsprechender Medien informiert - zu verwerten. Das Hausrecht dient in diesem Zusammenhang der Sicherung dieser Verwertung der vom Veranstalter des Sportereignisses erbrachten Leistung. Das Berufungsgericht hat im Streitfall nicht festgestellt, dass die [X.], die im Verbandsgebiet des [X.] gefilmt worden sind und im Internetportal der [X.] in Auszügen angeschaut werden können, unter Verletzung des Hausrechts des für den jeweiligen Veranstaltungsort Berechtigten gefilmt worden sind. Der Kläger hat dies auch nicht geltend gemacht.

b) In der angeführten Entscheidung "Sportübertragungen" des [X.] ([X.]Z 110, 371, 383 f.; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 11. Dezember 1997 - [X.] 7/96, [X.]Z 137, 297, 307 - [X.]) ist nicht näher ausgeführt, ob und in welchem Umfang dem Veranstalter eines Sportereignisses zum Schutz seiner wirtschaftlichen Interessen neben Ansprüchen aus seinem Hausrecht "je nach Fallgestaltung" wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche zustehen. Jedenfalls im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Handlungen der [X.] ist eine entsprechende ausschließliche Verwertungsbefugnis des [X.] unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht gegeben.

aa) Ein anderes Ergebnis kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon daraus hergeleitet werden, dass der Kläger entsprechende Filmaufnahmen Dritter selbst über ein Internetportal verwerten und dadurch Einnahmen erzielen könnte. Von der Möglichkeit, sich über das Hausrecht der ihm angehörigen Vereine im Zusammenwirken mit diesen eine entsprechende Verwertung zu sichern, hat der Kläger, wie ausgeführt, keinen Gebrauch gemacht. Zwar hat der Betrieb der Internetplattform der [X.] zur Folge, dass dem Kläger jedenfalls ein Teil des angesprochenen [X.] als Abnehmer entzogen wird, soweit der Kläger sich selbst auf diesem Gebiet betätigen oder [X.] eine solche Tätigkeit gegen Entgelt erlauben will. Die damit verbundene Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten muss der Kläger als eine wettbewerbskonforme Auswirkung des [X.] um Kunden jedoch grundsätzlich hinnehmen.

bb) Würde die in Rede stehende Verwertungsbefugnis ausschließlich dem Kläger zugewiesen, so wäre damit eine Einschränkung der [X.]freiheit verbunden, die im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Interessen der [X.] (Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) nur bei einem überwiegenden Interesse des [X.] gerechtfertigt werden könnte. Ein solches überwiegendes Interesse des [X.] kann jedoch nicht angenommen werden. Insbesondere ist der vom Kläger begehrte Rechtsschutz nicht erforderlich, um für ihn ein [X.] zu schützen, für das er erhebliche Investitionen getätigt hätte und dessen Erbringung und Bestand ohne diesen Rechtsschutz ernstlich in Gefahr geriete (vgl. dazu Ehmann, [X.]. 2009, 659, 661, 664; [X.] in Piper/[X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 9/80; [X.], WRP, 2010, 316, 320 mwN).

Es ist nicht ersichtlich, dass durch das nachträgliche Einstellen von [X.] auf dem Online-Portal der [X.] die Durchführung der [X.] im Verbandsgebiet des [X.] als solche in irgendeiner Weise beeinträchtigt würde und dass die Verwertungshandlungen der [X.] insbesondere der Nachfrage nach den unter Mitwirkung des [X.] angebotenen [X.] abträglich sein könnten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.]Z 39, 352, 357 - Vortragsabend). Es spricht auch nichts dafür, dass der Kläger und die ihm angehörigen Vereine ohne die ausschließliche Zuweisung der in Rede stehenden Vermarktungsrechte nicht mehr in der Lage wären, die für die Durchführung des Spielbetriebs notwendigen Investitionen zu tätigen. An[X.] als bei [X.] im Profibereich spielt die Vermarktung des Spiels durch Vergabe von "Übertragungs- und Aufzeichnungsrechten" im Amateurbereich auf [X.] der von den jeweiligen Landesverbänden durchgeführten [X.] auch nach Ansicht der Revisionserwiderung keine maßgebliche wirtschaftliche Rolle. Die Erteilung von Erlaubnissen, die in Rede stehenden [X.] zu filmen, gehört nicht zu dem typischen Tätigkeitsbereich der Veranstalter solcher Spiele und damit nicht zum wesenseigenen gewerblichen Tätigkeitsbereich des [X.] als deren Mitveranstalter (vgl. dazu [X.], Urteil vom 29. April 1970 - [X.], [X.] 1971, 46, 47 - [X.], dort bezogen auf die Fernsehausstrahlung).

cc) Das Verhalten der [X.] kann demnach auch nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil sie sich damit Leistungen Dritter, die erfahrungsgemäß nur gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung gestellt werden, ohne Erlaubnis aneigneten und kostenlos zur Förderung des eigenen gewerblichen Gewinnstrebens ausnutzten (vgl. dazu [X.]Z 33, 20, 28 - [X.]). Zwar mag im Einzelfall wegen eines besonderen Zuschauerinteresses auch eine Fernseh- oder sonstige Übertragung von Teilen eines [X.]s des [X.] in Betracht kommen. In diesem Fall kann sich der Kläger die ausschließliche wirtschaftliche Verwertung jedoch dadurch sichern, dass er über das Hausrecht des Berechtigten Filmaufnahmen Dritter unterbindet oder nur gegen Entgelt zulässt. Die dem Kläger danach im Einzelfall offenstehende Möglichkeit der ausschließlichen Verwertung wird durch das Angebot der [X.] als solches nicht beeinträchtigt. Neben dieser Möglichkeit des [X.], sich die in Rede stehende Verwertung im Zusammenwirken mit den ihm angehörigen Vereinen über deren Hausrecht zu sichern, ist bei der Abwägung der bei[X.]eitigen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen, dass auf der anderen Seite - wie die Inanspruchnahme des Angebots der [X.] zeigt - gerade auch im Amateurbereich ein Informationsinteresse der Allgemeinheit (Art. 5 Abs. 1 GG) besteht, das angesichts der Vielzahl der Spiele durch die Medien nicht befriedigt werden kann (vgl. dazu [X.], [X.], 487, 493).

dd) Der Umstand, dass die gewerbliche Leistung der [X.] überhaupt erst durch die Planung und Durchführung der betreffenden [X.] - also zumindest auch durch den in diesem Rahmen erbrachten organisatorischen Beitrag des [X.] - ermöglicht wird, führt gleichfalls als solcher nicht zur Unzulässigkeit des Verhaltens der [X.]. Das Angebot gewerblicher Leistungen, die auf Arbeitsergebnissen von Mitbewerbern aufbauen, ist, wie beispielsweise die Zulässigkeit des Vertriebs von Ersatzteilen und Zubehör zu den Waren eines anderen zeigt, grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. bereits [X.], Urteil vom 22. April 1958 - [X.], [X.]Z 27, 264, 267 f. - [X.]). Es ist weder wettbewerbsrechtlich noch zum Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geboten, denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen (vgl. [X.]Z 37, 1, 21 - [X.]). Dazu kann zwar Anlass bestehen, wenn die betreffende Leistung [X.] ohne weiteres zugänglich ist und sich durch die diesen dadurch gegebene Möglichkeit der ungehinderten Ausbeutung die wirtschaftliche Position des Leistenden verschlechtert (vgl. [X.]Z 37, 1, 21 - [X.]). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil die in Rede stehende Verwertung [X.] gegenüber durch die Ausübung des Hausrechts abgegrenzt werden kann.

c) Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Beurteilung unter Berufung auf die Rechtsprechung des [X.] (auch) damit begründet hat, bereits die Aufnahme von Teilen von [X.]n im Verbandsgebiet des [X.] sei unlauter und damit rechtswidrig, wenn sie ohne Erlaubnis vorgenommen werde, kann dem gleichfalls nicht zugestimmt werden. Bei der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten [X.]sentscheidung "Vortragsabend" ([X.]Z 39, 352) ging es um die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Tonbandaufnahme des [X.] eines Kabarettisten, die von einer Rundfunkanstalt für eine Rundfunksendung angefertigt worden war. Der [X.] hat darin eine nach § 1 UWG 1909 unlautere [X.]maßnahme der zum Veranstalter des [X.] in einem [X.]verhältnis stehenden Rundfunkanstalt gesehen, weil bereits die Festlegung der Veranstaltung auf einem Tonband die Gefahr begründet, dass die Leistung des Veranstalters zu Zwecken ausgewertet wird, die der Nachfrage nach den von ihm angebotenen Unterhaltungsdarbietungen in Form von Vortragsabenden abträglich sein könnten ([X.]Z 39, 352, 356 f. - Vortragsabend). Damit ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Nachfrage nach den vom Kläger (mit)veranstalteten Amateur-[X.]n in seinem Verbandsgebiet wird - wie dargelegt (oben Rn. 26) - nicht dadurch berührt, dass einzelne Privatpersonen Teile davon aufnehmen und diese Filmausschnitte über das Internetportal der [X.] der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Ob - wie das Berufungsgericht weiter gemeint hat - durch derartige Filmaufnahmen bereits als solche und stärker noch durch deren Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Grundrecht auf Ehrenschutz von Spielern und Zuschauern verletzt werden, indem sie ungefragt und oft in unvorteilhaften Posen oder Szenen aufgenommen und zur Schau gestellt werden, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung, weil etwaige Rechtsverletzungen dieser Art nicht vom Kläger geltend gemacht werden könnten. Außerdem rügt die Revision mit Recht, dass es sich bei der Annahme des Berufungsgerichts, die Aufnahmen und deren Weiterverbreitung stellten häufig Persönlichkeitsrechtsverletzungen der abgebildeten Personen dar, um eine bloße Vermutung handelt. Die rechtliche Beurteilung, ob Persönlichkeitsrechte Dritter im Einzelfall verletzt werden, setzte Feststellungen zu konkreten Einzelheiten der auf der Internetplattform der [X.] eingestellten Filmaufnahmen, insbesondere zu deren genauem Inhalt und zu einem möglichen (ausdrücklich oder konkludent erklärten) Einverständnis der betroffenen Personen voraus. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

3. Die auf Unterlassung gerichteten [X.] sind auch nicht nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs der [X.] in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des [X.] begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greifen die [X.] mit dem Angebot ihres Internetportals, in das [X.] von [X.]n im Verbandsgebiet des [X.] ohne dessen Erlaubnis eingestellt und [X.] zum Abruf zugänglich gemacht werden können, aus den vorstehend genannten Gründen nicht in den rechtlichen Zuweisungsbereich eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des [X.] ein.

4. Da dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts demnach weder nach §§ 8, 3, 4 Nr. 9 UWG noch nach §§ 823, 1004 BGB wegen Eingriffs in das Recht aus einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zustehen, kann das Berufungsurteil auch insoweit keinen Bestand haben, als die [X.] zur Erstattung von Abmahnkosten verurteilt worden sind.

III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die [X.] ferner nicht nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG begründet sind. Die in dem Angebot der [X.] liegende Ausnutzung (auch) der (Vor-)Leistungen des [X.] ist keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG; vielmehr stellt sie sich aus den oben (Rn. 19 ff.) angeführten Gründen lediglich als eine dem Wettbewerb eigene Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des [X.] dar, die dieser als solche wie jeder Wettbewerber hinzunehmen hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 2001 - [X.], [X.]Z 148, 1, 5 - [X.]; Urteil vom 11. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 171, 73 Rn. 21 - Außendienstmitarbeiter). Sonstige besondere Umstände, die die Unlauterkeit eines Verhaltens wie des in Rede stehenden Angebots der [X.] begründen können, wie etwa eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über die Herkunft dieses Leistungsangebots (vgl. [X.]Z 27, 264, 268 f. - [X.]; [X.], Urteil vom 19. Dezember 1961 - [X.], [X.] 1962, 254, 255 - Fußball-Programmheft), sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt.

IV. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der [X.] aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der [X.] gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Die Klage ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

[X.]                                  Pokrant                                  Schaffert

                        Bergmann                                   [X.]

Meta

I ZR 60/09

28.10.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 19. März 2009, Az: 2 U 47/08, Urteil

§ 3 UWG, § 4 Nr 9 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 60/09 (REWIS RS 2010, 1827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1827

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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