Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. I ZR 60/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1826

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkün[X.]et am: 28. Oktober 2010 [X.] als Urkun[X.]sbeamtin [X.]er Geschäftsstelle in [X.]em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja Hartplatzhel[X.]en.[X.]e UWG §§ 3, 4 Nr. 9 a) Die unmittelbare Übernahme [X.]es [X.] eines [X.] ist [X.] Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG. b) Ein Fußballverban[X.], [X.]er in seinem Verban[X.]sgebiet zusammen mit [X.]en ihm angehören[X.]en Vereinen [X.] (hier: Verban[X.]sligaspiele) [X.]urchführt, wir[X.] nicht [X.]a[X.]urch in unlauterer Weise in einem etwa unmittelbar aus § 3 UWG abzuleiten[X.]en ausschließlichen Verwertungsrecht verletzt, [X.]ass Filmausschnitte, [X.]ie einzelne Szenen [X.]es Spielgeschehens wie[X.]erge-ben, auf einem Internetportal veröffentlicht wer[X.]en. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - [X.]/09 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat [X.]es [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]-lung vom 28. Oktober 2010 [X.]urch [X.] un[X.] [X.], [X.], [X.] un[X.] [X.] für Recht erkannt: Auf [X.]ie Revision [X.]er [X.]n wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es 2. Zivilsenats [X.]es [X.] vom 19. März 2009 aufgehoben. Auf [X.]ie Berufung [X.]er [X.]n wir[X.] [X.]as Urteil [X.]er [X.] [X.]es [X.] vom 8. Mai 2008 ab-geän[X.]ert. Die Klage wir[X.] abgewiesen. Die Kosten [X.]es Rechtsstreits hat [X.]er Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestan[X.]: Der Kläger, [X.]er [X.], ist [X.]ie Vereini-gung [X.]er [X.]en Fußballsport betreiben[X.]en Vereine [X.]es früheren [X.] (einschließlich [X.]). Er führt [X.]en Spielbetrieb im Amateur-fußballbereich [X.]urch, stellt Spielpläne auf, organisiert [X.]ie Sportgerichtsbarkeit un[X.] bil[X.]et Schie[X.]srichter aus. Nach § 13 seiner Satzung "besitzt er [X.]as Recht, über Fernseh- un[X.] Hörfunkübertragungen von [X.] – Verträge zu schließen un[X.] [X.]ie Vergütungen aus solchen Verträgen für [X.]ie Vereine treuhän[X.]erisch zu vereinnahmen un[X.] an [X.]iese zu verteilen". 1 - 3 - Die [X.] zu 1, [X.]eren Geschäftsführer [X.]er [X.] zu 2 ist, betreibt unter [X.]er Internet-A[X.]resse "[X.]" ein Internetportal, in [X.]as je[X.]ermann nach vorheriger [X.]el[X.]ung Ausschnitte von Filmaufnahmen von Fußballspielen einstellen kann, [X.]ie von je[X.]em Internetnutzer kostenlos abgeru-fen un[X.] angesehen wer[X.]en können. Die Filmausschnitte zeigen einzelne Sze-nen [X.]es Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer. Die [X.] zu 1 finanziert [X.]as Internetportal [X.]urch Werbeeinnahmen. 2 Der Kläger ist [X.]er Ansicht, [X.]ass ihm als Veranstalter [X.]er Fußballspiele in seinem Verban[X.]sgebiet [X.]ie ausschließlichen Rechte an [X.]er gewerblichen [X.] [X.]ieser Spiele zustehen. Er habe gegen [X.]ie [X.]n [X.]aher unter [X.]en Gesichtspunkten [X.]er unzulässigen Leistungsübernahme, [X.]er wettbewerbswi[X.]ri-gen Behin[X.]erung sowie [X.]es Eingriffs in sein Recht am eingerichteten un[X.] [X.] Gewerbebetrieb einen Anspruch auf Unterlassung. 3 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 4 [X.]ie [X.]n zu verurteilen, es zu unterlassen, [X.] von Fuß-ball-Verban[X.]sspielen, [X.], [X.], [X.] un[X.] Turnierspielen sowie [X.], [X.]ie im Verban[X.]sgebiet [X.]es [X.] ausgetragen wer[X.]en un[X.] für [X.]ie [X.]er Kläger o[X.]er seine Organe spielleiten[X.]e Stelle sin[X.], a) öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen im Internet-Portal unter "[X.]"; o[X.]er b) [X.] [X.]erart zur Verfügung zu stellen, [X.]ass [X.]iese sie auf in[X.]ivi[X.]uellen o[X.]er gesammelten Abruf bzw. mittels Fernseher, Mobiltelefon o[X.]er sonsti-gen Geräten empfangen bzw. wie[X.]ergeben un[X.] speichern können, insbe-son[X.]ere Television on Deman[X.], [X.], Streaming, [X.], [X.], insbeson[X.]ere sofern [X.]ies entgeltlich erfolgt; o[X.]er c) auf Bil[X.]-/Ton-/Datenträger je[X.]er Art zum Zwecke [X.]er nichtöffentlichen o[X.]er öffentlichen Wie[X.]ergabe sowie zur interaktiven Wie[X.]ergabe zu [X.] un[X.] zu verbreiten, insbeson[X.]ere [X.]urch Verkauf, Vermietung un[X.] Leihe, insbeson[X.]ere auf au[X.]iovisuellen Systemen, wie z.B. Vi[X.]eokassetten, Vi[X.]eo-bän[X.]er sowie analoge un[X.] [X.]igitale Speicherme[X.]ien aller Art, insbeson[X.]ere DVD, CD-ROM, [X.], Disketten, Chips un[X.] Festplatten, insbeson[X.]ere zum Zwecke [X.]er gewerblichen Auswertung - 4 - o[X.]er [X.]) im Fernsehen o[X.]er im Kino zu nutzen, insbeson[X.]ere zu Werbezwecken. Hinsichtlich [X.]er Klageanträge zu b) bis [X.]) hat [X.]er Kläger sein Unterlas-sungsbegehren [X.]arauf gestützt, [X.]ass sich [X.]ie [X.] zu 1 in ihren Allgemei-nen Nutzungsbe[X.]ingungen in [X.]iesem Umfang Nutzungsrechte einräumen lasse un[X.] [X.]ies [X.]ie Gefahr [X.]er Begehung [X.]erartiger Verwertungshan[X.]lungen begrün-[X.]e. Ferner hat er [X.]ie Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.890,91 • [X.]. 5 Das Lan[X.]gericht hat [X.]er Klage stattgegeben ([X.], [X.], 528 = [X.], 551). Die Berufung [X.]er [X.]n ist erfolglos geblieben (O[X.], [X.], 386 = [X.], 395). Mit [X.]er vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgen [X.]ie [X.]n ihren Antrag auf Abweisung [X.]er Klage weiter. Der Kläger beantragt, [X.]ie Revision zurückzuweisen. 6 Entschei[X.]ungsgrün[X.]e: 7 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.]ass [X.]em Kläger [X.]ie gegen [X.]ie [X.]n gelten[X.] gemachten Ansprüche auf Unterlassung un[X.] Zahlung [X.]er Abmahnkosten aus [X.]recht sowie nach §§ 1004, 823, 249 BGB zu-stehen. Zur Begrün[X.]ung hat es ausgeführt: 8 Die Unterlassungsansprüche folgten aus §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. b, § 2 UWG. Zwischen [X.]en Parteien, [X.]ie im geschäftlichen Verkehr han[X.]elten, beste-he ein [X.]verhältnis; [X.]er Kläger habe in [X.]er Berufungsinstanz unwi-[X.]ersprochen vorgetragen, er habe inzwischen einen Verwertungsvertrag über [X.] in seinem Verban[X.]sspielbetrieb geschlossen. - 5 - Der Kläger mache zu Recht gelten[X.], [X.]urch [X.]as angegriffene [X.] [X.]er [X.]n wür[X.]en Leistungen, [X.]ie er zu verwerten berechtigt sei, im [X.] von § 4 Nr. 9 UWG nachgeahmt. Ein Fußballspiel sei eine nachahmungsfä-hige Leistung im Sinne [X.]es § 4 Nr. 9 UWG. Der Kläger, [X.]er [X.]en organisatori-schen Rahmen für [X.]en Wettkampfsport im Amateurbereich schaffe, sei Mitver-anstalter [X.]er Fußballspiele un[X.] gehöre [X.]aher in Bezug auf [X.]iese Leistungen zum Kreis [X.]er wettbewerbsrechtlich geschützten Personen. Eine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG könne auch [X.]arin bestehen, [X.]ass eine frem[X.]e Dienstleistung in eine gegebenenfalls umfassen[X.]ere eigene Dienstleistung übernommen wer[X.]e. Sie liege auch [X.]ann vor, wenn nicht [X.]as gesamte Pro[X.]ukt übernommen wer[X.]e, son[X.]ern le[X.]iglich ein zeitlicher Ausschnitt, [X.]er aber einen Rückschluss auf jenes erlaube, wie es bei [X.]en beanstan[X.]eten Verwertungsfor-men [X.]er [X.]n [X.]er Fall sei. 9 Die Nachahmung sei unlauter. Durch [X.]ie [X.], [X.]eren Verwertung [X.]ie [X.]n anböten, wer[X.]e [X.]as jeweilige Ergebnis [X.]er Veranstal-terleistung [X.]es [X.] festgehalten. Die [X.] zu 1 han[X.]ele unlauter, weil sie [X.]ie von [X.] ohne Erlaubnis vorgenommenen un[X.] [X.]aher rechtswi[X.]rigen Aufnahmen zu geschäftlichen Zwecken ausnutze. 10 Die gelten[X.] gemachten Unterlassungsansprüche bestün[X.]en auch nach §§ 1004, 823 BGB wegen rechtswi[X.]rigen Eingriffs in [X.]en eingerichteten un[X.] ausgeübten Gewerbebetrieb [X.]es [X.]. Ob [X.]aneben inhaltsgleiche Ansprü-che aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG o[X.]er aus § 3 UWG unmittelbar in Betracht kämen, könne offenbleiben. Der [X.] zu 2 sei als [X.]eren Geschäftsführer in gleicher Weise verantwortlich wie [X.]ie [X.] zu 1. 11 I[X.] Diese Beurteilung hält [X.]er revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stan[X.]. 12 - 6 - 1. Die gelten[X.] gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 9 Buchst. [X.]. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungs-gerichts bieten [X.]ie [X.]n keine Dienstleistungen an, [X.]ie als Nachahmung von Dienstleistungen [X.]es [X.] im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG anzusehen sin[X.] un[X.] [X.]urch [X.]ie [X.]ie Wertschätzung von [X.]essen Dienstleistungen unangemessen ausgenutzt wir[X.]. 13 a) Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts stellt [X.]er Kläger in seinem Verban[X.]sgebiet [X.]en organisatorischen Rahmen für [X.]en Fußball-Wett-kampfsport im Amateurbereich zur Verfügung. Er erstellt insbeson[X.]ere [X.]as Re-gelwerk un[X.] [X.]ie Spielpläne, organisiert [X.]as Schie[X.]srichterwesen un[X.] hält eine Sportgerichtsbarkeit vor. Die [X.]n bieten keine Leistungen an, [X.]ie als Nachahmung [X.]ieser Dienstleistungen [X.]es [X.] angesehen wer[X.]en könnten. 14 b) Das Berufungsgericht hat [X.]ie wettbewerbswi[X.]rige Han[X.]lung [X.]er [X.] aller[X.]ings auch nicht [X.]arin gesehen, [X.]ass sie [X.]ie genannten organisato-rischen Leistungen [X.]es [X.] nachahmten. Die unlautere Nachahmungs-han[X.]lung [X.]er [X.]n im Sinne [X.]es § 4 Nr. 9 UWG bestehe vielmehr [X.]arin, [X.]ass [X.]iese mit [X.]em beanstan[X.]eten Angebot ihres Internetportals einen Teil [X.]er Leistung "Fußballspiel" in [X.]er Ausgestaltung übernehme, wie sich [X.]iese Leis-tung aus [X.]em Zusammenwirken [X.]es [X.] mit [X.]en ihm angehörigen Vereinen ergebe. 15 c) Dieser Ansicht [X.]es Berufungsgerichts kann aus Rechtsgrün[X.]en nicht gefolgt wer[X.]en. Dabei kann offenbleiben, ob un[X.] in welchem Umfang [X.]ie Ver-anstaltung eines Fußballspiels eine nach § 4 Nr. 9 UWG schutzfähige Leistung [X.]arstellt. Die [X.]n bieten mit ihrem Internetportal selbst keine einem Fuß-ballspiel o[X.]er [X.]essen Durchführung vergleichbare Leistung an. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts können auch [X.]ie auf [X.]em Portal [X.]er Beklag-16 - 7 - ten abrufbaren [X.] Dritter von Teilen von Fußballspielen nicht als von [X.]en [X.]n zu verantworten[X.]e Nachahmungen von Leistungsergeb-nissen angesehen wer[X.]en, [X.]ie in [X.]er Veranstaltung [X.]ieser Fußballspiele selbst bestehen. Die Filmaufzeichnung eines (Teils eines) Fußballspiels ist keine Nachahmung einer in [X.]em Fußballspiel selbst o[X.]er in [X.]essen Veranstaltung un[X.] Durchführung bestehen[X.]en Leistung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG; sie stellt vielmehr eine le[X.]iglich [X.]aran anknüpfen[X.]e eigenstän[X.]ige Leistung [X.]ar ([X.], [X.] 5/2009 [X.]. 3; Fel[X.]mann/[X.], [X.], 421, 424; [X.]/[X.], [X.], 553, 554; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 9.38; [X.] in Piper/[X.]/[X.], UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 9/45; [X.]ers., [X.], 487, 492). Das in [X.]er Veranstaltung eines Fußballspiels bestehen[X.]e [X.] wir[X.] von [X.]en an [X.]ieser Sportveranstaltung [X.], also insbeson[X.]ere von [X.]en Spielern, [X.]en Schie[X.]s- un[X.] Linienrichtern, [X.]en für [X.]ie Organisation [X.]es betreffen[X.]en Spiels verantwortlichen Mitglie[X.]ern un[X.] Organen [X.]er beteiligten Vereine sowie gegebenenfalls von [X.]em [X.]en betref-fen[X.]en Wettbewerb organisieren[X.]en Verban[X.] geschaffen. Sowohl [X.]ie von [X.]ie-sen Beteiligten erbrachten Teilleistungen als auch [X.]ie [X.]a[X.]urch bewirkte Ge-samtleistung unterschei[X.]en sich ihrem Inhalt un[X.] ihrer Art nach grun[X.]legen[X.] von [X.]er Leistung, [X.]ie ein Dritter [X.]a[X.]urch erbringt, [X.]ass er einen Teil [X.]es betref-fen[X.]en Fußballspiels in einer Filmaufzeichnung festhält. Soweit [X.]arin eine Ausnutzung [X.]er Leistungen [X.]er an [X.]er Durchführung [X.]es Fußballspiels Beteiligten liegt, erfolgt sie nicht [X.]urch eine (i[X.]entische o[X.]er annähern[X.]e) Nachahmung [X.]ieser Leistungen o[X.]er eines Teils von ihnen, son-[X.]ern allenfalls [X.]urch eine von [X.]er Nachahmung zu unterschei[X.]en[X.]e unmittelba-re Übernahme [X.]es [X.] [X.]es [X.] (zu [X.]ieser Unterschei[X.]ung vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 1960 - [X.], [X.] 33, 20, 29 - [X.]; Beschluss vom 27. Februar 1962 - I ZR 118/60, [X.] 37, 1, 20 - [X.]; [X.], Urteil vom 24. Mai 1963 - [X.], [X.] 39, 352, 356 - [X.] - 8 - tragsaben[X.]). Der unmittelbare Schutz [X.]es [X.] als solches ist - an[X.]ers als [X.]ie häufig gleichfalls als unmittelbare Leistungsübernahme be-zeichnete i[X.]entische Nachahmung frem[X.]er Leistungen - nicht Gegenstan[X.] [X.]es wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach § 4 Nr. 9 UWG (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2004 - [X.], [X.] 161, 204, 213 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 4 Rn. 9.4; [X.], UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 11 ff.; [X.] in Piper/[X.]/[X.] [X.]O § 4 Rn. 9/3). [X.]) Außer[X.]em fehlt es im vorliegen[X.]en Fall an einer unangemessenen Ausnutzung [X.]er Wertschätzung einer Dienstleistung [X.]es [X.]. Eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. [X.] UWG unlautere Rufausnutzung setzt voraus, [X.]ass [X.]ie Vorstellung [X.]er Güte o[X.]er Qualität eines bestimmten Pro[X.]ukts auf ein an[X.]eres übertragen wir[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 15. April 2010 - [X.], [X.], 1125 Rn. 42 = [X.], 1465 - Femur-Teil, mwN). Für eine solche Ruf-übertragung bestehen nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts un[X.] [X.]em Vorbringen [X.]es [X.] keine Anhaltspunkte. Der Umstan[X.], [X.]ass Fußballspiele als solche sowie [X.]ie mit ihrer Veranstaltung zusammenhängen[X.]en Leistungen beim Publikum eine gewisse Wertschätzung erfahren, reicht entgegen [X.]er Auf-fassung [X.]es Berufungsgerichts für [X.]ie Annahme einer unlauteren [X.] nicht aus, weil sich [X.]araus nicht ergibt, [X.]ass [X.]iese Wertschätzung auf [X.]ie Dienstleistung [X.]er [X.]n übertragen wir[X.]. 18 2. Es kann [X.]ahinstehen, ob un[X.] gegebenenfalls unter welchen Voraus-setzungen unmittelbarer Leistungsschutz auf [X.]er Grun[X.]lage von § 3 Abs. 1 UWG gewährt wer[X.]en kann, wenn [X.]ie Voraussetzungen [X.]er in § 4 Nr. 9 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestän[X.]e nicht vorliegen. Dem Kläger steht je[X.]en-falls zum Schutz seiner zur Durchführung [X.]er Verban[X.]sspiele erbrachten orga-nisatorischen Leistungen kein unmittelbar auf §§ 8, 3 Abs. 1 UWG zu stützen-[X.]er Abwehranspruch zu. 19 - 9 - a) Das Berufungsgericht ist bei seiner im Ergebnis gegenteiligen Beurtei-lung (im Rahmen [X.]er Prüfung eines Eingriffs in [X.]en eingerichteten un[X.] ausge-übten Gewerbebetrieb) [X.]avon ausgegangen, [X.]ass [X.]em Kläger als Mitveranstal-ter [X.]er Fußballspiele in seinem Verban[X.]sgebiet [X.]as ausschließliche Recht zu-steht, [X.]iese Fußballspiele o[X.]er Teile [X.]avon in [X.]er Weise zu vermarkten, [X.]ass er [X.] [X.]ieser Spiele auf einem Internetportal wie [X.]emjenigen [X.]er [X.]n [X.]er Öffentlichkeit zugänglich macht o[X.]er [X.] (gegen Entgelt) [X.]as Recht zu einer entsprechen[X.]en Nutzung einräumt. Nach Ansicht [X.]es [X.] unterschei[X.]en sich [X.]ie Rechte, [X.]ie [X.]em Kläger als Mitveranstalter [X.]er [X.] in seinem Verban[X.]sgebiet im Hinblick auf [X.]eren [X.] zustehen, nicht von [X.]en ausschließlichen Verwertungsrechten [X.]es Veranstalters eines Fußballspiels im Profibereich o[X.]er einer vergleichbaren ge-werblichen Veranstaltung. Dem kann aus Rechtsgrün[X.]en nicht gefolgt wer[X.]en. 20 [X.]) Nach [X.]er vom Berufungsgericht in [X.]iesem Zusammenhang angeführ-ten Rechtsprechung [X.]es [X.] zur Vermarktung von Sportveran-staltungen [X.]urch [X.]ie Einräumung [X.]er Befugnis zur Fernsehübertragung steht [X.]em Veranstalter einer Sportveranstaltung an[X.]ers als [X.]em Veranstalter [X.]er Darbietung eines ausüben[X.]en Künstlers (§ 81 [X.]) kein verwan[X.]tes Schutz-recht zu (vgl. [X.], Beschluss vom 14. März 1990 - [X.] 4/88, [X.] 110, 371, 383 - Sportübertragungen). Die Erlaubnis [X.]es Veranstalters zur Fernsehüber-tragung einer Sportveranstaltung ist [X.]aher im Rechtssinn keine Übertragung von Rechten, son[X.]ern eine Einwilligung in Eingriffe, [X.]ie [X.]er Veranstalter auf-grun[X.] ihm zustehen[X.]er Rechtspositionen verbieten könnte. Eine solche Rechts-position ist nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] [X.]as Hausrecht, mit [X.]essen Hilfe [X.]er Berechtigte Dritte von [X.]er unentgeltlichen Wahrnehmung [X.]es von ihm veranstalteten Spiels ausschließen un[X.] sich bei be[X.]eutsamen Sportereignissen somit [X.]ie Verwertung [X.]er von ihm erbrachten Leistung sichern 21 - 10 - kann ([X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.], [X.] 165, 62, 69 f. - "Hörfunkrechte"). 22 [X.]) Dabei stellt [X.]as Sportereignis als solches noch keinen wirtschaftli-chen Wert [X.]ar ([X.] 165, 62, 73 - "Hörfunkrechte"). Der wirtschaftliche Wert besteht allein in [X.]er Möglichkeit, [X.]ie Wahrnehmung [X.]es Ereignisses in Bil[X.] un[X.] Ton [X.]urch [X.]as sportinteressierte Publikum - sei es [X.]urch [X.]en Sta[X.]ionbesucher o[X.]er sei es [X.]urch [X.]en Zuschauer o[X.]er Hörer, [X.]er sich mit Hilfe entsprechen[X.]er Me[X.]ien informiert - zu verwerten. Das Hausrecht [X.]ient in [X.]iesem Zusammen-hang [X.]er Sicherung [X.]ieser Verwertung [X.]er vom Veranstalter [X.]es [X.] erbrachten Leistung. Das Berufungsgericht hat im Streitfall nicht [X.], [X.]ass [X.]ie Fußballspiele, [X.]ie im Verban[X.]sgebiet [X.]es [X.] gefilmt wor[X.]en sin[X.] un[X.] im Internetportal [X.]er [X.]n in Auszügen angeschaut wer[X.]en [X.], unter Verletzung [X.]es Hausrechts [X.]es für [X.]en jeweiligen Veranstaltungsort Berechtigten gefilmt wor[X.]en sin[X.]. Der Kläger hat [X.]ies auch nicht gelten[X.] [X.]. b) In [X.]er angeführten Entschei[X.]ung "Sportübertragungen" [X.]es Bun[X.]es-gerichtshofs ([X.] 110, 371, 383 f.; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 11. [X.] 1997 - [X.] 7/96, [X.] 137, 297, 307 - [X.]) ist nicht näher ausgeführt, ob un[X.] in welchem Umfang [X.]em Veranstalter eines Sportereignisses zum Schutz seiner wirtschaftlichen Interessen neben Ansprü-chen aus seinem Hausrecht "je nach Fallgestaltung" wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche zustehen. Je[X.]enfalls im Hinblick auf [X.]ie hier in Re[X.]e stehen-[X.]en Han[X.]lungen [X.]er [X.]n ist eine entsprechen[X.]e ausschließliche [X.] [X.]es [X.] unter [X.]iesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht gege-ben. 23 - 11 - [X.]) Ein an[X.]eres Ergebnis kann entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungs-gerichts nicht schon [X.]araus hergeleitet wer[X.]en, [X.]ass [X.]er Kläger entsprechen[X.]e Filmaufnahmen Dritter selbst über ein Internetportal verwerten un[X.] [X.]a[X.]urch Einnahmen erzielen könnte. Von [X.]er Möglichkeit, sich über [X.]as Hausrecht [X.]er ihm angehörigen Vereine im Zusammenwirken mit [X.]iesen eine entsprechen[X.]e Verwertung zu sichern, hat [X.]er Kläger, wie ausgeführt, keinen Gebrauch [X.]. Zwar hat [X.]er Betrieb [X.]er Internetplattform [X.]er [X.]n zur Folge, [X.]ass [X.]em Kläger je[X.]enfalls ein Teil [X.]es angesprochenen [X.] als Abneh-mer entzogen wir[X.], soweit [X.]er Kläger sich selbst auf [X.]iesem Gebiet betätigen o[X.]er [X.] eine solche Tätigkeit gegen Entgelt erlauben will. Die [X.]amit ver-bun[X.]ene Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten muss [X.]er Kläger als eine wettbewerbskonforme Auswirkung [X.]es [X.] um Kun[X.]en je[X.]och grun[X.]sätzlich hinnehmen. 24 [X.]) Wür[X.]e [X.]ie in Re[X.]e stehen[X.]e Verwertungsbefugnis ausschließlich [X.]em Kläger zugewiesen, so wäre [X.]amit eine Einschränkung [X.]er [X.]-freiheit verbun[X.]en, [X.]ie im Hinblick auf [X.]ie grun[X.]rechtlich geschützten Interes-sen [X.]er [X.]n (Art. 5 Abs. 1 un[X.] Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) nur bei einem überwiegen[X.]en Interesse [X.]es [X.] gerechtfertigt wer[X.]en könnte. Ein solches überwiegen[X.]es Interesse [X.]es [X.] kann je[X.]och nicht angenommen wer[X.]en. Insbeson[X.]ere ist [X.]er vom Kläger begehrte Rechtsschutz nicht erfor[X.]erlich, um für ihn ein [X.] zu schützen, für [X.]as er erhebliche Investitionen getätigt hätte un[X.] [X.]essen Erbringung un[X.] Bestan[X.] ohne [X.]iesen Rechtsschutz ernstlich in Gefahr geriete (vgl. [X.]azu Ehmann, [X.]. 2009, 659, 661, 664; [X.] in Piper/[X.]/[X.] [X.]O § 4 Rn. 9/80; [X.], WRP, 2010, 316, 320 mwN). 25 Es ist nicht ersichtlich, [X.]ass [X.]urch [X.]as nachträgliche Einstellen von Film-aufzeichnungen auf [X.]em Online-Portal [X.]er [X.]n [X.]ie Durchführung [X.]er 26 - 12 - Fußballspiele im Verban[X.]sgebiet [X.]es [X.] als solche in irgen[X.]einer Weise beeinträchtigt wür[X.]e un[X.] [X.]ass [X.]ie Verwertungshan[X.]lungen [X.]er [X.]n ins-beson[X.]ere [X.]er Nachfrage nach [X.]en unter Mitwirkung [X.]es [X.] angebotenen [X.] abträglich sein könnten (vgl. zu [X.]iesem Gesichtspunkt [X.] 39, 352, 357 - Vortragsaben[X.]). Es spricht auch nichts [X.]afür, [X.]ass [X.]er Kläger un[X.] [X.]ie ihm angehörigen Vereine ohne [X.]ie ausschließliche Zuweisung [X.]er in Re[X.]e stehen[X.]en Vermarktungsrechte nicht mehr in [X.]er Lage wären, [X.]ie für [X.]ie Durchführung [X.]es Spielbetriebs notwen[X.]igen Investitionen zu tätigen. An[X.]ers als bei [X.] im Profibereich spielt [X.]ie Vermarktung [X.]es Spiels [X.]urch Vergabe von "Übertragungs- un[X.] Aufzeichnungsrechten" im Amateurbereich auf [X.] [X.]er von [X.]en jeweiligen Lan[X.]esverbän[X.]en [X.]urch-geführten Verban[X.]sspiele auch nach Ansicht [X.]er Revisionserwi[X.]erung keine maßgebliche wirtschaftliche Rolle. Die Erteilung von Erlaubnissen, [X.]ie in Re[X.]e stehen[X.]en Verban[X.]sspiele zu filmen, gehört nicht zu [X.]em typischen Tätigkeits-bereich [X.]er Veranstalter solcher Spiele un[X.] [X.]amit nicht zum wesenseigenen gewerblichen Tätigkeitsbereich [X.]es [X.] als [X.]eren Mitveranstalter (vgl. [X.]azu [X.], Urteil vom 29. April 1970 - [X.], [X.] 1971, 46, 47 - [X.], [X.]ort bezogen auf [X.]ie Fernsehausstrahlung). cc) Das Verhalten [X.]er [X.]n kann [X.]emnach auch nicht [X.]eshalb als unzulässig angesehen wer[X.]en, weil sie sich [X.]amit Leistungen Dritter, [X.]ie [X.] nur gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung gestellt wer[X.]en, ohne Erlaubnis aneigneten un[X.] kostenlos zur För[X.]erung [X.]es eigenen gewerblichen Gewinnstrebens ausnutzten (vgl. [X.]azu [X.] 33, 20, 28 - [X.]). Zwar mag im Einzelfall wegen eines beson[X.]eren Zuschauerinteres-ses auch eine Fernseh- o[X.]er sonstige Übertragung von Teilen eines Verban[X.]s-spieles [X.]es [X.] in Betracht kommen. In [X.]iesem Fall kann sich [X.]er Kläger [X.]ie ausschließliche wirtschaftliche Verwertung je[X.]och [X.]a[X.]urch sichern, [X.]ass er über [X.]as Hausrecht [X.]es Berechtigten Filmaufnahmen Dritter unterbin[X.]et o[X.]er 27 - 13 - nur gegen Entgelt zulässt. Die [X.]em Kläger [X.]anach im Einzelfall offenstehen[X.]e Möglichkeit [X.]er ausschließlichen Verwertung wir[X.] [X.]urch [X.]as Angebot [X.]er [X.] als solches nicht beeinträchtigt. Neben [X.]ieser Möglichkeit [X.]es [X.], sich [X.]ie in Re[X.]e stehen[X.]e Verwertung im Zusammenwirken mit [X.]en ihm ange-hörigen Vereinen über [X.]eren Hausrecht zu sichern, ist bei [X.]er Abwägung [X.]er bei[X.]erseitigen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen, [X.]ass auf [X.]er an[X.]eren Seite - wie [X.]ie Inanspruchnahme [X.]es Angebots [X.]er [X.]n zeigt - gera[X.]e auch im Amateurbereich ein Informationsinteresse [X.]er Allgemeinheit (Art. 5 Abs. 1 GG) besteht, [X.]as angesichts [X.]er Vielzahl [X.]er Spiele [X.]urch [X.]ie Me[X.]ien nicht befrie[X.]igt wer[X.]en kann (vgl. [X.]azu [X.], [X.], 487, 493). [X.][X.]) Der Umstan[X.], [X.]ass [X.]ie gewerbliche Leistung [X.]er [X.]n über-haupt erst [X.]urch [X.]ie Planung un[X.] Durchführung [X.]er betreffen[X.]en Fußballspiele - also zumin[X.]est auch [X.]urch [X.]en in [X.]iesem Rahmen erbrachten organisatori-schen Beitrag [X.]es [X.] - ermöglicht wir[X.], führt gleichfalls als solcher nicht zur Unzulässigkeit [X.]es Verhaltens [X.]er [X.]n. Das Angebot gewerblicher Leistungen, [X.]ie auf Arbeitsergebnissen von Mitbewerbern aufbauen, ist, wie beispielsweise [X.]ie Zulässigkeit [X.]es Vertriebs von Ersatzteilen un[X.] Zubehör zu [X.]en Waren eines an[X.]eren zeigt, grun[X.]sätzlich rechtlich nicht zu beanstan[X.]en (vgl. bereits [X.], Urteil vom 22. April 1958 - [X.], [X.] 27, 264, 267 f. - [X.]). Es ist we[X.]er wettbewerbsrechtlich noch zum Schutz [X.]es Rechts am eingerichteten un[X.] ausgeübten Gewerbebetrieb geboten, [X.]enjeni-gen, [X.]er eine Leistung erbringt, grun[X.]sätzlich auch an allen späteren Auswer-tungsarten seiner Leistung zu beteiligen (vgl. [X.] 37, 1, 21 - [X.]). Dazu kann zwar Anlass bestehen, wenn [X.]ie betreffen[X.]e Leistung [X.] ohne weiteres zugänglich ist un[X.] sich [X.]urch [X.]ie [X.]iesen [X.]a[X.]urch gegebene Möglichkeit [X.]er un-gehin[X.]erten Ausbeutung [X.]ie wirtschaftliche Position [X.]es Leisten[X.]en verschlech-tert (vgl. [X.] 37, 1, 21 - [X.]). Diese Voraussetzungen sin[X.] im vorliegen[X.]en 28 - 14 - Fall je[X.]och nicht gegeben, weil [X.]ie in Re[X.]e stehen[X.]e Verwertung [X.] ge-genüber [X.]urch [X.]ie Ausübung [X.]es Hausrechts abgegrenzt wer[X.]en kann. 29 c) Soweit [X.]as Berufungsgericht seine gegenteilige Beurteilung unter Be-rufung auf [X.]ie Rechtsprechung [X.]es [X.] (auch) [X.]amit begrün[X.]et hat, bereits [X.]ie Aufnahme von Teilen von Fußballspielen im Verban[X.]sgebiet [X.]es [X.] sei unlauter un[X.] [X.]amit rechtswi[X.]rig, wenn sie ohne Erlaubnis vor-genommen wer[X.]e, kann [X.]em gleichfalls nicht zugestimmt wer[X.]en. Bei [X.]er vom Berufungsgericht in [X.]iesem Zusammenhang angeführten [X.]sentschei[X.]ung "Vortragsaben[X.]" ([X.] 39, 352) ging es um [X.]ie wettbewerbsrechtliche Beurtei-lung [X.]er Tonban[X.]aufnahme [X.]es Vortragsaben[X.]s eines Kabarettisten, [X.]ie von einer Run[X.]funkanstalt für eine Run[X.]funksen[X.]ung angefertigt wor[X.]en war. Der [X.] hat [X.]arin eine nach § 1 UWG 1909 unlautere [X.]maßnahme [X.]er zum Veranstalter [X.]es Vortragsaben[X.]s in einem [X.]verhältnis ste-hen[X.]en Run[X.]funkanstalt gesehen, weil bereits [X.]ie Festlegung [X.]er Veranstal-tung auf einem Tonban[X.] [X.]ie Gefahr begrün[X.]et, [X.]ass [X.]ie Leistung [X.]es Veran-stalters zu Zwecken ausgewertet wir[X.], [X.]ie [X.]er Nachfrage nach [X.]en von ihm an-gebotenen Unterhaltungs[X.]arbietungen in Form von Vortragsaben[X.]en abträglich sein könnten ([X.] 39, 352, 356 f. - Vortragsaben[X.]). Damit ist [X.]er vorliegen[X.] zu beurteilen[X.]e Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Nachfrage nach [X.]en vom Kläger (mit)veranstalteten Amateur-Fußballspielen in seinem Verban[X.]sgebiet wir[X.] - wie [X.]argelegt (oben Rn. 26) - nicht [X.]a[X.]urch berührt, [X.]ass einzelne [X.] Teile [X.]avon aufnehmen un[X.] [X.]iese Filmausschnitte über [X.]as Inter-netportal [X.]er [X.]n [X.]er Öffentlichkeit zugänglich machen. Ob - wie [X.]as Berufungsgericht weiter gemeint hat - [X.]urch [X.]erartige Film-aufnahmen bereits als solche un[X.] stärker noch [X.]urch [X.]eren Veröffentlichung [X.]as allgemeine Persönlichkeitsrecht o[X.]er [X.]as Grun[X.]recht auf Ehrenschutz von Spielern un[X.] Zuschauern verletzt wer[X.]en, in[X.]em sie ungefragt un[X.] oft in [X.] - 15 - teilhaften Posen o[X.]er Szenen aufgenommen un[X.] zur Schau gestellt wer[X.]en, ist in [X.]iesem Zusammenhang ebenfalls ohne Be[X.]eutung, weil etwaige Rechtsver-letzungen [X.]ieser Art nicht vom Kläger gelten[X.] gemacht wer[X.]en könnten. Au-ßer[X.]em rügt [X.]ie Revision mit Recht, [X.]ass es sich bei [X.]er Annahme [X.]es [X.], [X.]ie Aufnahmen un[X.] [X.]eren Weiterverbreitung stellten häufig Per-sönlichkeitsrechtsverletzungen [X.]er abgebil[X.]eten Personen [X.]ar, um eine bloße Vermutung han[X.]elt. Die rechtliche Beurteilung, ob Persönlichkeitsrechte Dritter im Einzelfall verletzt wer[X.]en, setzte Feststellungen zu konkreten Einzelheiten [X.]er auf [X.]er Internetplattform [X.]er [X.]n eingestellten Filmaufnahmen, insbe-son[X.]ere zu [X.]eren genauem Inhalt un[X.] zu einem möglichen (aus[X.]rücklich o[X.]er konklu[X.]ent erklärten) Einverstän[X.]nis [X.]er betroffenen Personen voraus. Solche Feststellungen hat [X.]as Berufungsgericht nicht getroffen. 3. Die auf Unterlassung gerichteten [X.] sin[X.] auch nicht nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen eines rechtswi[X.]rigen Eingriffs [X.]er [X.] in einen eingerichteten un[X.] ausgeübten Gewerbebetrieb [X.]es [X.] begrün[X.]et. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts greifen [X.]ie Beklag-ten mit [X.]em Angebot ihres Internetportals, in [X.]as [X.] von [X.] im Verban[X.]sgebiet [X.]es [X.] ohne [X.]essen Erlaubnis eingestellt un[X.] [X.] zum Abruf zugänglich gemacht wer[X.]en können, aus [X.]en vorstehen[X.] genannten Grün[X.]en nicht in [X.]en rechtlichen Zuweisungsbereich eines einge-richteten un[X.] ausgeübten Gewerbebetriebs [X.]es [X.] ein. 31 4. Da [X.]em Kläger [X.]ie gelten[X.] gemachten Unterlassungsansprüche ent-gegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts [X.]emnach we[X.]er nach §§ 8, 3, 4 Nr. 9 UWG noch nach §§ 823, 1004 BGB wegen Eingriffs in [X.]as Recht aus ei-nem eingerichteten un[X.] ausgeübten Gewerbebetrieb zustehen, kann [X.]as Beru-fungsurteil auch insoweit keinen Bestan[X.] haben, als [X.]ie [X.]n zur [X.] von Abmahnkosten verurteilt wor[X.]en sin[X.]. 32 - 16 - II[X.] Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus an[X.]eren Grün[X.]en als richtig [X.]ar (§ 561 ZPO). Aus [X.]en vorstehen[X.]en Ausführungen folgt, [X.]ass [X.]ie [X.] ferner nicht nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG begrün[X.]et sin[X.]. Die in [X.]em Angebot [X.]er [X.]n liegen[X.]e Ausnutzung (auch) [X.]er (Vor-)Leistungen [X.]es [X.] ist keine gezielte Behin[X.]erung im Sinne [X.]es § 4 Nr. 10 UWG; viel-mehr stellt sie sich aus [X.]en oben (Rn. 19 ff.) angeführten Grün[X.]en le[X.]iglich als eine [X.]em Wettbewerb eigene Beeinträchtigung [X.]er wettbewerblichen Entfal-tungsmöglichkeiten [X.]es [X.] [X.]ar, [X.]ie [X.]ieser als solche wie je[X.]er Wettbewer-ber hinzunehmen hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 2001 - [X.], [X.] 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.[X.]e; Urteil vom 11. Januar 2007 - [X.], [X.] 171, 73 Rn. 21 - Außen[X.]ienstmitarbeiter). Sonstige beson[X.]ere Umstän[X.]e, [X.]ie [X.]ie Unlauterkeit eines Verhaltens wie [X.]es in Re[X.]e stehen[X.]en Angebots [X.]er [X.] begrün[X.]en können, wie etwa eine Irreführung [X.]er angesprochenen Ver-kehrskreise über [X.]ie Herkunft [X.]ieses Leistungsangebots (vgl. [X.] 27, 264, 268 f. - [X.]; [X.], Urteil vom 19. Dezember 1961 - [X.], [X.] 1962, 254, 255 - Fußball-Programmheft), sin[X.] im vorliegen[X.]en Fall nicht festgestellt. 33 IV. Danach ist [X.]as angefochtene Urteil auf [X.]ie Revision [X.]er [X.]n aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sin[X.], hat [X.]er [X.] ge-mäß § 563 Abs. 3 ZPO in [X.]er Sache selbst zu entschei[X.]en. Die Klage ist unter Abän[X.]erung [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils abzuweisen. 34 - 17 - 35 Die Kostenentschei[X.]ung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. [X.] Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.]ung vom 08.05.2008 - 41 O 3/08 - O[X.], Entschei[X.]ung vom 19.03.2009 - 2 U 47/08 -

Meta

I ZR 60/09

28.10.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. I ZR 60/09 (REWIS RS 2010, 1826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1826

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