Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2010, Az. 1 WNB 4/10

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2010, 2030

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beschwerdeform; E-Mail; rechtliches Gehör


Gründe

1

Die fristgerecht eingelegte und mit einer [X.]egründung versehene [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die von der [X.]eschwerde geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 [X.]) kommt der Sache nicht zu. Der gemäß § 22a Abs. 2 Nr. 3 [X.] geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die auf § 22a Abs. 2 Nr. 2 [X.] gestützte [X.] ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des [X.] ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. auch [X.]eschluss vom 24. Januar 2008 - [X.]VerwG 6 [X.] 2.07 - [X.] 402.41 [X.] Rn. 14). Dies gilt nach der Rechtsprechung der beiden Wehrdienstsenate auch für die § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nachgebildeten (vgl. dazu [X.]TDrucks 16/7955 S. 36 zu Nr. 18) Regelungen des § 22a Abs. 2 Nr. 1 [X.] und des § 22b Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. z.[X.]. [X.]eschlüsse vom 1. Juli 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 1.09 - [X.], 258 und vom 6. Januar 2010 - [X.]VerwG 1 [X.] 7.09 - [X.] 450.1 § 22a [X.] Nr. 3 = [X.], 160).

3

a) Die von der [X.]eschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen,

welche Anforderungen an eine per E-Mail eingelegte [X.]eschwerde gestellt werden dürfen, damit die in § 6 Abs. 2 [X.] vorgeschriebene Form eingehalten wird,

und

ob eine per E-Mail im [X.] der [X.] versandte E-Mail (verschlüsselt und signiert) den Formerfordernissen des § 6 Abs. 2 [X.] genügt,

führen nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie sich unter [X.]erücksichtigung der Rechtsprechung des Senats aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften ohne Weiteres beantworten lassen oder im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geklärt werden müssten.

4

Ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt sich, dass das Wort „schriftlich“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht die elektronische Form der Einlegung der [X.]eschwerde einschließt. Das folgt aus dem Umstand, dass sowohl das materielle als auch das Verfahrens- und Prozessrecht die elektronische Form nicht als Unterfall der Schriftform, sondern als einen durch eine spezielle normative Regelung (vgl. z.[X.]. § 126a [X.]G[X.], § 3a [X.], § 55a VwGO) zugelassenen „Ersatz“ für eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform behandelt.

5

In der Wehrbeschwerdeordnung fehlt eine spezielle Regelung der elektronischen Kommunikation. Für das vorgerichtliche Verfahren könnten sich Zulässigkeit und Voraussetzungen einer [X.]eschwerdeeinlegung durch E-Mail allenfalls aus einer entsprechenden Anwendung von § 3a [X.] ergeben. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass § 23a [X.] es nicht ausschließt, einzelne Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Wehrbeschwerdeverfahren anzuwenden (zu § 49 Abs. 2 Nr. 3 [X.]: [X.]eschluss vom 7. Juli 2009 - [X.]VerwG 1 W[X.] 51.08 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 53).

6

Ob § 3a [X.] im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist (bejahend: [X.], [X.], 5. Auflage 2009, § 6 Rn. 41), bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Klärung, weil die vom Antragsteller gewählte Form der elektronischen Einlegung der [X.]eschwerde - die Anwendbarkeit des § 3a [X.] unterstellt - die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt.

7

Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 [X.] kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 [X.] das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s entsprachen die vom Antragsteller beim Versand der E-Mail vom 22. Dezember 2009 verwendeten Sicherheitsoptionen „Signieren“ und „Verschlüsseln“ jedoch nicht den Vorgaben für eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz, weil der Antragsteller das innerhalb des Lotus-Notes-Netzes der [X.] einzuhaltende Verfahren zur Anforderung und zum Erhalt einer derartigen qualifizierten elektronischen Signatur zu keiner [X.] durchlaufen hat.

8

b) Hinsichtlich der außerdem von der [X.]eschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage,

ob eine über den [X.] der [X.] versandte E-Mail, die unter Aktivierung der Funktionen „Signieren“ und „Verschlüsseln“ versandt worden ist, dem Schriftformerfordernis genügt, weil eine eindeutige Zuordnung der [X.]eschwerde zu ihrem Absender möglich ist,

ist bereits deren behauptete [X.]edeutung über den konkreten Einzelfall hinaus nicht dargelegt.

9

Abgesehen davon würde sich die aufgeworfene Frage in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen, weil die geltend gemachte Möglichkeit der eindeutigen Zuordnung einer [X.]eschwerde zu ihrem Absender als Absicherung des Schriftformerfordernisses für die hier entscheidungsmaßgebliche Frage, ob der Antragsteller seine [X.]eschwerde in gesetzlich zulässiger Form eingelegt hat, nicht erheblich ist.

Wie oben dargelegt, schließt die in § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelte Schriftform der [X.]eschwerde die elektronische Form nicht ein. Die elektronische Form stellt vielmehr einen Ersatz, also ein aliud gegenüber der Schriftform dar. Deshalb hat die Frage der eindeutigen Zuordnung einer per E-Mail versandten [X.]eschwerde zu ihrem Absender für das gesetzliche Schriftformerfordernis keine [X.]edeutung.

c) Die von der [X.]eschwerde weiterhin als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen,

ob ein [X.]eschwerdeführer, welcher eine formunwirksame [X.]eschwerde eingereicht hat, Vertrauensschutz genießt, wenn der binnen Monatsfrist seit Lauf der [X.]eschwerdefrist zugestellte [X.] die [X.]eschwerde als zulässig, jedoch als unbegründet zurückweist,

und

ob sich dieser Vertrauensschutz darauf erstreckt, dass die [X.]eschwerde auch im Weiteren als zulässig behandelt wird,

führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie unter [X.]erücksichtigung der Rechtsprechung des Senats dahin zu beantworten sind, dass ein [X.]eschwerdeführer unter den in der Grundsatzrüge dargelegten Kautelen keinen Vertrauensschutz genießt.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass innerhalb des durch die [X.]eschwerde abgesteckten Rahmens die zuständige [X.]eschwerdestelle eine umfassende Kontrollkompetenz über die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der angefochtenen truppendienstlichen Entscheidung oder Maßnahme erlangt (vgl. im Einzelnen: [X.]eschluss vom 27. Januar 2010 - [X.]VerwG 1 W[X.] 52.08 - [X.] 2010, 211). Das gilt nach § 16 Abs. 4 [X.] ebenso für das Verfahren der weiteren [X.]eschwerde und nach den Maßgaben in § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 [X.] - mit Einschränkungen hinsichtlich der [X.] (§ 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 114 VwGO) - auch für das [X.]. Aus dieser umfangreichen (Rechts-)Kontrollkompetenz folgt, dass die jeweils zuständige [X.]eschwerdestelle eigenständig prüft, ob die eingelegte [X.]eschwerde zulässig ist oder nicht. Das schließt eine darauf bezogene [X.]indungswirkung für das weitere Verfahren und den von der [X.]eschwerde behaupteten Vertrauensschutz für den [X.]eschwerdeführer aus.

2. Die [X.]eschwerde rügt außerdem die Versagung rechtlichen Gehörs und die Verletzung der Amtsermittlungspflicht, indem sie geltend macht, das [X.] habe vor seiner Entscheidung dem Antragsteller rechtliches Gehör zu der im [X.]eschluss vom 9. Juni 2010 niedergelegten Rechtsauffassung gewähren müssen.

Mit diesem Vorbringen macht die [X.]eschwerde einen Verfahrensmangel im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 3 [X.] geltend. Ein Verfahrensmangel liegt unter anderem dann vor, wenn der Anspruch eines Antragstellers oder [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wird. Dieser in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren und erstreckt sich - über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 [X.] hinaus - auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf die [X.]eweisergebnisse, ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt ([X.]eschluss vom 24. März 2010 - [X.]VerwG 1 [X.] 3.10 - m.w.N.). Die Gewährung rechtlichen Gehörs zu Rechtsfragen kommt in [X.]etracht, wenn ein entscheidungserheblicher rechtlicher Gesichtspunkt im bisherigen Verfahren von keinem Verfahrensbeteiligten erkannt oder angesprochen oder in keiner der gerichtlich angefochtenen Entscheidungen thematisiert worden ist. In derartigen Fällen besteht zur Vermeidung eines Überraschungsurteils eine Hinweis- und Anhörungspflicht des Gerichts.

Gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs hat das [X.] in dem angegriffenen [X.]eschluss nicht verstoßen.

Mit seiner Gehörsrüge verkennt der Antragsteller, dass Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verlangt, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; dem Gericht obliegt insoweit auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht ([X.], [X.]eschluss vom 29. Mai 1991 - 1 [X.]vR 1383/90 - [X.]E 84, 188 = NJW 1991, 2823 = juris Rn. 7). Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem [X.]lickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteils- oder [X.]eschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den [X.]eteiligten zur Erörterung bekanntzugeben ([X.]eschlüsse vom 24. Januar 1991 - [X.]VerwG 8 [X.] 164.90 - [X.] 316 § 54 [X.] Nr. 6 = juris Rn. 14 und vom 23. Oktober 2008 - [X.]VerwG 4 [X.] 30.08 - [X.]auR 2009, 233 = juris Rn. 11).

Sollte der Antragsteller mit seinem Vorbringen den Vorwurf eines Überraschungsurteils erheben, verkennt er, dass das vom [X.] in dem angefochtenen [X.]eschluss entscheidungstragend dargelegte Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur für die Einlegung der [X.]eschwerde in elektronischer Form schon ausführlich im [X.] des Kommandeurs des [X.] vom 18. Februar 2010 erörtert worden ist. Deshalb bedurfte es weiterer rechtlicher Hinweise bzw. einer hierauf bezogenen Anhörung der Verfahrensbeteiligten durch das [X.] nicht.

3. Die mit der [X.]eschwerde erhobene [X.] (§ 22a Abs. 2 Nr. 2 [X.]) ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung der Revisionssenate des [X.] setzt die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche [X.]ezeichnung des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) voraus, dass die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder des [X.]undesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (vgl. z.[X.]. [X.]eschlüsse vom 1. September 1997 - [X.]VerwG 8 [X.] 144.97 - [X.] 406.11 § 128 [X.]auG[X.] Nr. 50 S. 11, vom 20. November 2007 - [X.]VerwG 7 [X.] 4.07 - juris Rn. 9, vom 28. August 2009 - [X.]VerwG 8 [X.] 42.09 - juris Rn. 9 und vom 4. September 2009 - [X.]VerwG 7 [X.] 8.09 - juris Rn. 15 f., jeweils m.w.N.). Diese Anforderungen gelten auch für die Vorschriften über die [X.] in § 22a Abs. 2 Nr. 2 [X.] und § 22 b Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.]eschluss vom 6. Januar 2010 - [X.]VerwG 1 [X.] 7.09 - a.a.O.).

Der Antragsteller behauptet eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum [X.]eschluss des Senats vom 30. Juni 1983 - [X.]VerwG 1 W[X.] 27.81 - ([X.] 1984, 38), indem er geltend macht, das [X.] sei von dieser Entscheidung mit dem Rechtssatz abgewichen, dass das Schriftformerfordernis des § 6 Abs. 2 [X.] eine unterschriebene [X.]eschwerde bzw. die manuelle Unterschrift bedinge. Dieser Satz trägt indessen die angefochtene Entscheidung vom 9. Juni 2010 nicht. [X.] ist vielmehr der Rechtssatz des [X.]s, dass das Einlegen einer [X.]eschwerde mittels E-Mail nur zulässig ist, wenn sie gemäß § 3 a Abs. 2 [X.] mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

4. [X.] folgt aus § 23a Abs. 2 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

1 WNB 4/10

26.10.2010

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WNB

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 9. Juni 2010, Az: S 4 BLa 3/10, S 4 RL 2/10, Beschluss

§ 6 Abs 2 S 1 WBO, Art 103 Abs 1 GG, § 3a Abs 2 S 1 VwVfG, § 3a Abs 2 S 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2010, Az. 1 WNB 4/10 (REWIS RS 2010, 2030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2030

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 WRB 1/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Unwirksamkeit einer durch einfache E-Mail erhobene Beschwerde


1 WB 43/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Nicht formgerechte Beschwerde durch mittels PKI-Karte signierter E-Mail


1 WB 27/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Schriftformerfordernis; mittels PKI-Karte signierte E-Mail


1 WNB 4/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Rechtsbeschwerde; Erledigung der Hauptsache; Einstellungs- und Kostenbeschlüsse


1 WNB 4/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Fehlerhafte Handhabung von Sachentscheidungsvoraussetzungen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.