Bundessozialgericht, Urteil vom 22.09.2022, Az. B 4 AS 60/21 R

4. Senat | REWIS RS 2022, 8768

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistungen - Pflicht zur Beantragung vorzeitiger Altersrente - unbillige Härte - Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst - keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit iS des § 4 S 1 UnbilligkeitsV - Unbilligkeit iS des § 2 UnbilligkeitsV nicht bei Erwerb einer bloßen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld - Unbilligkeit iS des § 3 nicht bei einer später als in einem Jahr bevorstehenden abschlagsfreien Altersrente - kein atypischer Fall - sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Kosten des Vorverfahrens - Kostenerstattung - gerichtliches Ermessen - Veranlassungsprinzip - Rechtsgedanke des § 63 Abs 1 S 2 SGB 10)


Leitsatz

Die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente stellt nicht schon deshalb eine unbillige Härte für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dar, weil er einen der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Bundesfreiwilligendienst leistet und dafür ein monatliches Taschengeld von 200 Euro erhält.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 6. August 2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren zu erstatten; im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufforderung des [X.]n, einen Rentenantrag zu stellen.

2

Die 1952 geborene, alleinstehende Klägerin bezog 2016 von dem [X.]n laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. In der [X.] vom 1.3.2016 bis zum 28.2.2017 war sie im Rahmen des [X.] ([X.]) mit einer wöchentlichen Dienstzeit von 21,5 Stunden tätig. Hierfür wurden von der Einsatzstelle Sozialversicherungsbeiträge iHv monatlich 81,22 Euro abgeführt; die Klägerin selbst erhielt ein monatliches Taschengeld iHv 200 Euro. Zugleich erfüllte sie seinerzeit bereits die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte. Deshalb forderte der [X.] sie auf, bei dem für sie zuständigen [X.] bis zum [X.] eine "geminderte Altersrente" zu beantragen (Bescheid vom 2.2.2016).

3

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und verwies auf ihre versicherungspflichtige Beschäftigung im [X.], die zu einem Arbeitslosengeldanspruch und einer höheren Altersrente führen werde. Der [X.] wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die Aufforderung zur Rentenantragstellung sei rechtmäßig und ermessensfehlerfrei ergangen. Hierzu sei die Klägerin verpflichtet, weil es sich auch bei der vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen um eine vorrangige Sozialleistung handele, die ihre Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] verringern oder ausschließen würde. Es liege auch kein atypischer Fall vor, in dem der [X.] die Interessen des Leistungsberechtigten mit denen der Allgemeinheit abzuwägen hätte.

4

Im Februar 2016 stellte der [X.] selbst einen Rentenantrag für die Klägerin bei dem zuständigen [X.] und meldete einen Erstattungsanspruch an. Daraufhin bewilligte dieser der Klägerin eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheide vom 28. und 29.11.2016, vom 21.12.2016 und vom 22.3.2017), wobei Rentenbeginn und -höhe streitig geblieben sind. Ein Vorverfahren über von beiden Beteiligten erhobene Widersprüche wurde von dem [X.] ruhend gestellt.

5

Klage und Berufung gegen den [X.] sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.] vom [X.], Urteil des L[X.] vom 6.8.2021). Die Verpflichtung der Klägerin, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, ergebe sich aus § 5 Abs 3 Satz 1, § 12a Satz 1 [X.]. Durch die Inanspruchnahme dieser vorrangigen Sozialleistung könne die Klägerin ihre Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] vermeiden, sodass der [X.] für sie nicht mehr leistungspflichtig wäre. Dies sei auch nicht unbillig, weil im April 2016 weder ein Arbeitslosengeldanspruch bestanden noch das Erreichen der Regelaltersgrenze bevorgestanden habe. Ferner sei die Klägerin auch nicht erwerbstätig gewesen. Zwar unterliege eine Tätigkeit im [X.] der Sozialversicherungspflicht; das der Klägerin gezahlte Taschengeld sei aber nicht als Erwerbseinkommen anzusehen und habe die Geringfügigkeitsgrenze deutlich unterschritten. Schließlich handele es sich nicht um einen atypischen Fall, sodass der [X.] keinen Ermessensspielraum gehabt habe, von der Aufforderung abzusehen.

6

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Aufforderung des [X.]n sei unbillig, weil die Tätigkeit der Klägerin im [X.] als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzusehen sei und den überwiegenden Teil der Arbeitskraft der Klägerin in Anspruch genommen habe. Zumindest sei der vorliegende Sachverhalt wegen der aufgrund des [X.] erworbenen Sozialversicherungsbeiträge als atypischer Fall anzusehen. Daher sei der [X.] verpflichtet gewesen, bei der Ermessensausübung die besondere Härte zu berücksichtigen, die sich für die Klägerin daraus ergebe, dass sie von der Versicherungspflicht des [X.] nicht mehr profitieren könne, wenn der vom [X.]n im Februar 2016 gestellte Rentenantrag wirksam sei. Andernfalls sei sie in ihren Grundrechten verletzt.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 6. August 2021 und des [X.] (Oder) vom 24. Mai 2018 sowie den Bescheid des [X.]n vom 2. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2016 aufzuheben.

8

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt die Entscheidung des L[X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]). Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte berechtigt war, die Klägerin zur Rentenantragstellung aufzufordern.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren in statthafter Weise mit einer reinen Anfechtungsklage. Bei der auf § 5 Abs 3 Satz 1, § 12a Satz 1 [X.] gestützten Aufforderung eines [X.], eine vorrangige Sozialleistung zu beantragen, handelt es sich grundsätzlich um einen Verwaltungsakt ([X.] vom 19.8.2015 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 119, 271 = [X.]-4200 § 12a [X.], Rd[X.]2; [X.] vom 24.6.2020 - B 4 [X.]2/20 R - FEVS 72, 340 Rd[X.]2). Das trifft auch auf das Schreiben des Beklagten vom [X.] zu. Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass sich dieser Verwaltungsakt durch spätere Aufforderungsschreiben des Beklagten unter Setzung neuer Fristen mit Wirkung für die Zukunft erledigt hat (dazu schon [X.] vom [X.] [X.]/15 R - NZS 2016, 831 Rd[X.]0). Denn der Klägerin geht es gerade darum, die Regelungswirkung für Februar 2016 zu beseitigen, weil der Beklagte bereits unter dem [X.] - gestützt auf § 5 Abs 3 Satz 1 [X.] - einen Rentenantrag für die Klägerin gestellt hat. Dass dieser vom Rentenversicherungsträger inzwischen beschieden worden ist, führt ebenfalls nicht dazu, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat, weil das [X.] noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist (vgl dazu schon [X.] vom 19.8.2015 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 119, 271 = [X.]-4200 § 12a [X.], Rd[X.]3; [X.] vom 24.6.2020 - B 4 [X.]2/20 R - FEVS 72, 340 Rd[X.]2). Vor diesem Hintergrund ist im gerichtlichen Verfahren die Sach- und Rechtslage bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom [X.] zu berücksichtigen.

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung des [X.]s nicht entgegen. Einer echten notwendigen Beiladung des Rentenversicherungsträgers nach § 75 Abs 2 Alt 1 [X.] bedurfte es nicht (vgl [X.] vom 19.8.2015 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 119, 271 = [X.]-4200 § 12a [X.], Rd[X.]4; [X.] vom 24.6.2020 - B 4 [X.]2/20 R - FEVS 72, 340 Rd[X.]3).

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Sozialleistung ist § 12a Satz 1 iVm § 5 Abs 3 Satz 1 [X.] (jeweils idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, [X.]). Nach § 12a Satz 1 [X.] sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Ausnahmen gelten ua für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs (§ 12a Satz 2 [X.] [X.]) und für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die vor dem 1.1.2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben (§ 65 Abs 4 Satz 2 [X.]). Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag nicht, können die [X.] nach § 5 Abs 3 Satz 1 [X.] den Antrag stellen.

Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] bestehen nicht; insbesondere ist die Klägerin zu der Aufforderung, bei der es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl [X.] vom 19.8.2015 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 119, 271 = [X.]-4200 § 12a [X.], Rd[X.]2), im Vorverfahren ordnungsgemäß angehört worden (vgl zu diesem Erfordernis [X.] vom [X.] [X.]/15 R - NZS 2016, 831 Rd[X.]6). § 24 Abs 1 [X.] bestimmt, dass einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern; hierzu gehören auch alle Umstände, die für die Ermessensentscheidung der Behörde relevant sind ([X.] vom 24.6.2020 - B 4 [X.]2/20 R - FEVS 72, 340 Rd[X.]6 mwN). Dies ist im vorliegenden Fall nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.], an die der [X.] gebunden ist (§ 163 [X.]), nicht geschehen. Ein diesbezüglicher Mangel ist - soweit er wie hier nicht nach § 40 [X.] zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt - unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird (§ 41 Abs 1 [X.], Abs 2 [X.]). Die Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, ihre Einwände und besondere Einzelfallgesichtspunkte vorzutragen, wodurch eine Heilung des Anhörungsmangels eingetreten ist. Der Bescheid vom [X.] lässt für die Klägerin erkennen, dass der Beklagte eine Abwägungsentscheidung zu treffen hat, bei der ihre Interessen zu berücksichtigen sind. Das beigefügte [X.] benennt die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen von einer Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung einer Rente abgesehen wird, und lässt Raum für die Angabe sonstiger Gründe, die aus der Sicht des Leistungsberechtigten der Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen entgegenstehen. [X.] ist es, dass der Beklagte nicht dargelegt hat, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung des [X.] nur solche sein können, die einen atypischen Fall begründen und auf besonderen Härten im Einzelfall beruhen. Er hat jedenfalls deutlich gemacht, dass es sich bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht um eine gebundene Entscheidung handelt. Auch konnte die Klägerin der Begründung des Bescheids entnehmen, dass nach Prüfung der im Einzelnen bezeichneten Ausnahmetatbestände weitere, von ihr ggf vorzutragende Gesichtspunkte im Rahmen einer Ermessensentscheidung einbezogen werden konnten (siehe zu diesen Kriterien schon [X.] vom 24.6.2020 - B 4 [X.]2/20 R - FEVS 72, 340 Rd[X.]7).

Der angefochtene Verwaltungsakt erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] waren die oben genannten tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfüllt.

Die Klägerin zählte 2016 zum Kreis der nach dem [X.] Leistungsberechtigten und war über 63 Jahre alt, ohne bereits vor dem 1.1.2008 das 58. Lebensjahr vollendet zu haben. Sie hätte ihre bestehende Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte beenden können (§ 7 Abs 4 Satz 1 [X.]), wofür ein Rentenantrag erforderlich war (§ 99 Abs 1 SGB VI). Dass der Bescheid des Beklagten vom [X.] eine Fristsetzung bis zum [X.] enthält, macht ihn ebenfalls nicht rechtswidrig (ebenso im Ergebnis, aber ohne Ausführungen zur Frist, [X.] vom 24.6.2020 - B 4 [X.]2/20 R - FEVS 72, 340; vgl ferner [X.] vom [X.] [X.]/15 R - NZS 2016, 831 Rd[X.] 20: "Frist von circa 3 Wochen ist nicht zu beanstanden"). Zwar erscheint die Anordnung einer Umsetzungsfrist, die die Rechtsbehelfsfrist unterschreitet, grundsätzlich problematisch (vgl [X.], [X.] 2015, 2, 6; für "Regelfrist" von "mindestens vier Wochen" Luik in Gagel, [X.]/[X.]I, § 5 [X.] Rd[X.]17, Stand: Juni 2018). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird, entfalten aber abweichend von § 86a Abs 1 Satz 1 [X.] keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs 2 [X.] [X.] iVm § 39 [X.] 2 [X.]), sodass der Bescheid des Beklagten schon mit seiner Bekanntgabe (§ 39 Abs 1 Satz 1 [X.]) vollziehbar war (zu diesem Zusammenhang [X.] in [X.], [X.]/[X.]II/[X.], § 5 [X.] Rd[X.]2, Stand: April 2022).

Die streitgegenständliche Aufforderung der Klägerin zur Rentenantragstellung ist auch nicht als unbillig anzusehen. Die insoweit maßgebenden Ausnahmetatbestände ergeben sich abschließend aus der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung <[X.]> vom 14.4.2008, [X.]). Durch diese Regelungen soll verhindert werden, dass Hilfebedürftige eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen müssen, wenn dies unbillig wäre (§ 13 Abs 2 [X.] iVm § 1 [X.], der selbst keinen eigenständigen - generalklauselartigen - Ausnahmetatbestand darstellt). Nicht von den einzelnen Unbilligkeitstatbeständen in den §§ 2 ff [X.] erfassten unzumutbaren Härten kann demgegenüber nur im Rahmen der Ermessensausübung begegnet werden (siehe zum Ganzen [X.] vom 24.6.2020 - B 4 [X.]2/20 R - FEVS 72, 340 Rd[X.] 20 mit Hinweis auf [X.] vom 19.8.2015 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 119, 271 = [X.]-4200 § 12a [X.], Rd[X.] 24). Keiner der normierten Unbilligkeitstatbestände ist hier erfüllt.

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist im Fall der Klägerin nicht unbillig, weil sie zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld [X.]) führen würde (§ 2 [X.]). Denn der Klägerin stand 2016 kein [X.] zu. Der bloße Erwerb einer dementsprechenden Anwartschaft (hier aufgrund der Aufnahme des [X.] zum 1.3.2016) unterfällt dem Schutz der Ausnahmevorschrift nicht. Das ergibt sich aus dem [X.] des § 2 [X.] ebenso wie aus der systematischen Gegenüberstellung zu §§ 3 und 5 [X.], die gerade noch nicht bestehende, aber in nächster Zukunft zu erwartende Umstände erfassen. Die Begründung des Referentenentwurfs der [X.] (im [X.] abzurufen unter [X.]) bestätigt ebenfalls dieses Auslegungsergebnis, weil danach in § 2 [X.] der Fall normiert wird, "dass Hilfebedürftige Arbeitslosengeld beziehen" ([X.] des Referentenentwurfs). Auch Sinn und Zweck der Regelung, den Verlust eines eigentumsrechtlich geschützten Anspruchs zu vermeiden (vgl ebenda), gebieten entgegen der Ansicht der Klägerin keine erweiternde Auslegung bzw eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall. Denn der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG erfasst den Erwerb eines [X.]s durch Versicherungszeiten im [X.] nicht. Sozialversicherungsrechtliche Anwartschaften unterfallen ihm nur, soweit sie Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung des Versicherten an den Versicherungsträger sind; nicht geschützt sind demnach Rechtspositionen, die vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen ([X.] vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - [X.]E 128, 90 <101>). So liegt der Fall aber hier, weil der Arbeitgeber nach § 20 Abs 3 Satz 1 [X.] SGB IV (in der vom 1.1.2013 bis [X.] geltenden Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012, [X.]) den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen hat, wenn Versicherte einen [X.] leisten. Der damit verbundene finanzielle Aufwand wird der Einsatzstelle sodann nach Maßgabe von § 17 Abs 3 Satz 1 Bundesfreiwilligendienstgesetz ([X.]G) vom Bund erstattet.

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist im Fall der Klägerin auch nicht unbillig, weil diese andernfalls in nächster Zukunft berechtigt gewesen wäre, die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch zu nehmen (§ 3 [X.]). Ob diesem Ausnahmetatbestand eine feste Obergrenze zu entnehmen ist, kann der [X.] weiter offenlassen (zuletzt [X.] vom 24.6.2020 - B 4 [X.]2/20 R - FEVS 72, 340 Rd[X.] 21 mwN; vgl auch [X.] vom 24.6.2020 - B 4 AS 26/20 B - juris Rd[X.] 8; ablehnend [X.] vom 9.8.2018 - [X.] [X.]/18 R - juris Rd[X.] 21). Das [X.] hat festgestellt, dass die Klägerin erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.9.2017 Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente gehabt hätte. Ausgehend vom maßgebenden Beurteilungszeitpunkt ist die Zwischenzeit von über einem Jahr jedenfalls zu lang, um einen in nächster Zukunft bevorstehenden Anspruch annehmen zu können (so auch [X.] in [X.][X.], jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 12a Rd[X.] 28).

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist im Fall der Klägerin auch nicht unbillig, weil diese 2016 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielte (§ 4 Satz 1 [X.]). Für diesen Ausnahmetatbestand fehlt es schon an der Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit, deren Geltung für die erste Variante sich nicht nur aus der amtlichen Überschrift der Norm, sondern auch aus der Verwendung des Worts "sonstiger" in der zweiten Variante ergibt. Ungeachtet der Schwierigkeiten bei der Subsumtion der Freiwilligendienste unter den Begriff der Beschäftigung, auf die die Revision zu Recht hinweist, besteht in der Rechtsprechung des [X.], dass die Dienstleistenden keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Davon abzuweichen sieht der [X.] keinen Anlass, weil § 2 [X.] 2 [X.]G ausdrücklich vorschreibt, dass die Freiwilligen ihren Dienst ohne [X.] leisten. Der 11. [X.] hat das freiwillige [X.] (FSJ) und [X.] zwar als vom Schutz der Arbeitslosenversicherung umfasst und insofern einer Beschäftigung gleichgestellt angesehen, dabei aber betont, es handele sich nicht um eine entgeltliche Erwerbstätigkeit ([X.] vom 23.2.2017 - [X.] [X.] 1/16 R - [X.] 122, 271 = [X.]-4300 § 131 [X.] 8, Rd[X.]7; [X.] vom 23.10.2018 - [X.] [X.] 21/17 R - juris Rd[X.]5). Vielmehr hat er aus der Konzeption des § 1 [X.]G, wonach der [X.] ein Engagement für das Allgemeinwohl beinhaltet, abgeleitet, dass der Dienst einem Ehrenamt ähnelt ([X.] vom 12.12.2017 - [X.] [X.] 26/16 R - [X.]-4300 § 44 [X.] Rd[X.] 23). Aus dieser besonderen Zweckrichtung hatte der erkennende [X.] zuvor schon gefolgert, dass es sich beim [X.] nicht um eine Beschäftigung (§ 7 Abs 1 SGB IV), insbesondere auch nicht in einem Arbeitsverhältnis handelt ([X.] vom [X.] [X.]/15 R - [X.]-4225 § 1 [X.] Rd[X.] 26).

Im Übrigen ist die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin im [X.] entgegen der Auffassung der Revision im Kontext des § 4 [X.] auch einer Beschäftigung nicht gleichzustellen (so aber etwa U. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2021, § 12a Rd[X.]6; dem [X.] zustimmend dagegen [X.], NJ 2022, 137, 139; [X.] in [X.][X.], jurisPK-[X.], 5. Aufl 2020, § 12a Rd[X.] 29 f). Denn diese Regelung setzt einen Mindestverdienst voraus (so schon [X.] vom [X.] [X.]/15 R - NZS 2016, 831 Rd[X.] 23; [X.] vom 24.6.2020 - B 4 [X.]2/20 R - FEVS 72, 340 Rd[X.] 22), den die Klägerin nicht erzielt hat. Dieses Verständnis legt schon der Wortlaut der Norm nahe, in dem es heißt, dass der Hilfebedürftige "sozialversicherungspflichtig beschäftigt" ist. Das schafft eine Verbindung zu der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] SGB IV (vom 1.1.2013 bis 30.9.2022 450 Euro), weil in den Vorschriften für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung angeordnet ist, dass eine solche geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei bleibt (§ 27 Abs 2 Satz 1 [X.]I, § 7 Abs 1 Satz 1 SGB V, § 5 Abs 2 Satz 1 [X.] SGB VI). Dass eine solche finanzielle Grenze gemeint sein muss, lässt zudem die Binnensystematik dieser Regelung klar erkennen. Andernfalls ließe sich nämlich nicht beurteilen, wann aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein "entsprechend hohes" Einkommen erzielt wird (§ 4 Satz 1 2. Alt [X.]). Auch die Entstehungsgeschichte der Verordnung weist in diese Richtung. So heißt es in der Entwurfsbegründung unter Bezugnahme auf die damalige 400 Euro-Grenze, eine hilfebedürftige Person, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübe, trage bereits "zu einem nicht unerheblichen Umfang zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts bei" ([X.] des Referentenentwurfs). Das erhellt, dass auch bei teleologischer Auslegung des § 4 [X.] die Inanspruchnahme einer Altersrente nur als unbillig angesehen werden kann, wenn dem Nachrang der Grundsicherung für Arbeitsuchende stattdessen zumindest durch die Berücksichtigung monatlicher Einkünfte, die die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, Rechnung getragen werden kann. Dass Personen wie die Klägerin, die aus einem [X.] nur geringfügige Einnahmen erzielen, gleichwohl ausnahmsweise in den Schutz der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.]I), der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 7 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] SGB V) und der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs 1b Satz 5 SGB VI) einbezogen sind, ist für diese Zwecksetzung ohne Bedeutung.

Für eine bevorstehende Erwerbstätigkeit iS des § 5 [X.] bietet der vom [X.] festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Der erst mit Wirkung vom 1.1.2017 eingeführte Ausnahmetatbestand des § 6 [X.] ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (eingehend zum Geltungszeitraumprinzip in diesem Zusammenhang [X.] vom 24.6.2020 - B 4 [X.]2/20 R - FEVS 72, 340 Rd[X.] 25 mwN).

Die angefochtene Verwaltungsentscheidung des Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen.

In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass - über den Wortlaut des § 5 Abs 3 Satz 1 [X.] hinausgehend - bereits die Aufforderung, einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers zu stellen, im Ermessen des [X.] steht. Wegen des (insoweit in § 12a Satz 1 [X.] konkretisierten) grundsätzlichen Nachrangs der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] und weil bereits auf [X.] zu prüfen ist, ob die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente nicht unbillig ist, handelt es sich aber um ein intendiertes Ermessen. Liegen die Voraussetzungen der § 5 Abs 3 Satz 1, § 12a Satz 1 [X.] vor, ist in der Regel kein Grund ersichtlich, von der Aufforderung zur Antragstellung abzusehen. Nur in atypischen Fällen sind die Grundsicherungsträger berechtigt und verpflichtet, die Interessen des Leistungsberechtigten mit den Interessen der Allgemeinheit abzuwägen und auf dieser Grundlage ihr Entschließungsermessen auszuüben (siehe zum Ganzen schon [X.] vom 19.8.2015 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 119, 271 = [X.]-4200 § 12a [X.], Rd[X.]7 ff; [X.] vom [X.] [X.]/15 R - NZS 2016, 831 Rd[X.] 24 ff; [X.] vom 24.6.2020 - B 4 [X.]2/20 R - FEVS 72, 340 Rd[X.] 26 ff). Die Beurteilung, ob ein atypischer Fall gegeben ist, ist nicht Teil der (gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert. Die dafür relevanten Tatsachen sind im Verwaltungsverfahren (§ 20 [X.]) ebenso wie im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 103 [X.]) von Amts wegen zu ermitteln (vgl schon [X.] vom 24.6.2020 - B 4 [X.]2/20 R - FEVS 72, 340 Rd[X.]0 mwN).

Diese gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung hat der Beklagte in seinen Verwaltungsentscheidungen nachvollzogen. Er hat dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsbescheid ausreichend Rechnung getragen, indem er zunächst geprüft hat, ob das Interesse der Klägerin, die Rente nicht zu beantragen, das Interesse der Allgemeinheit, welche die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus Steuermitteln erbringt, überwiegt. Einen außergewöhnlichen Fall, der nicht in der [X.] geregelt ist, hat der Beklagte nicht erkennen können. Das ist nicht zu beanstanden.

Der [X.] hat bislang nur solche besonderen Umstände des Einzelfalls als geeignet angesehen, das Vorliegen eines atypischen Falls zu begründen, die sich wegen ihres Ausnahmecharakters einer generellen Erfassung als Unbilligkeitstatbestände durch den Verordnungsgeber entziehen (abweichend etwa Armborst in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2021, § 5 Rd[X.] 50; U. [X.] ebenda § 12a Rd[X.]1 ff). In diesem Sinne hat er es bereits abgelehnt, rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten, die später zu einer höheren Altersrente führen würden, zur Bejahung eines atypischen Falls ausreichen zu lassen ([X.] vom 24.6.2020 - B 4 [X.]2/20 R - FEVS 72, 340 Rd[X.] 28 f). Diese Rechtsprechung erfasst nicht nur die seinerzeit zugrundeliegende [X.] Sicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung nach § 44 [X.]I, sondern auch die Beitragszeiten für Teilnehmer an einem [X.]. Hätte der Verordnungsgeber die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente stets schon dann als unbillig angesehen, wenn der Leistungsberechtigte einer Tätigkeit nachgeht, für die anwartschaftsbegründende Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, hätte es der darüber hinausgehenden Einschränkungen des § 4 [X.] auf Erwerbstätigkeiten mit einem bestimmten finanziellen und zeitlichen Mindestumfang nicht bedurft.

Mit derselben Argumentation lässt sich aber auch die von der Klägerin aus dem Erwerb eines [X.]s infolge des mit dem [X.] einhergehenden [X.] nach dem [X.]I abgeleitete Atypik verneinen. Der Verordnungsgeber hat den Verlust eines [X.]s in § 2 [X.] ausdrücklich normiert. Hätte er schon den bevorstehenden Erwerb eines solchen Anspruchs als schützenswert angesehen, hätte es nahegelegen, dies - ähnlich wie in § 3 und § 5 [X.] - ausdrücklich in den Verordnungstext aufzunehmen.

Dagegen lässt weder der vom [X.] festgestellte Sachverhalt noch das Revisionsvorbringen der Klägerin individuelle Besonderheiten erkennen, die in ihrem Fall das Absehen von der Aufforderung zur Rentenantragstellung aus persönlichen Gründen rechtfertigen könnten. Dass sich die mit dem [X.] einhergehende sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer abstrakt-generellen Regelung nicht entzieht, zeigen die zahlreichen diesbezüglichen Vorschriften.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]. Ungeachtet der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin in der Hauptsache ist der [X.] berechtigt, die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen zu ihren Gunsten zu korrigieren ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 193 Rd[X.]6). Dafür spricht hier die verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung des § 63 Abs 1 Satz 2 [X.], wonach der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 [X.] unbeachtlich ist. Diese Situation ist hier gegeben, weil die erforderliche Anhörung nach dem oben Gesagten erst im Vorverfahren nachgeholt worden ist. Der Anwendungsbereich des § 63 [X.] beschränkt sich auf sog isolierte Widerspruchsverfahren. Wird gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erhoben, ist über die Kosten des Vorverfahrens dagegen im Rahmen der gerichtlichen Kostengrundentscheidung zu befinden ([X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R, [X.] 2018, 243 mit [X.]). Die Maßstäbe hierfür gibt § 193 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht vor; der Umfang der Kostenerstattung steht im Ermessen des Gerichts. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; neben dem Erfolgsgesichtspunkt kann auch dem Veranlassungsprinzip entscheidende Bedeutung zukommen (siehe die Nachweise etwa bei [X.] in [X.]/[X.]/[X.], BeckOGK [X.], 2. Aufl 2021, § 193 Rd[X.] 28 ff, Stand 1.8.2022; [X.] in [X.][X.], jurisPK-[X.], 2. Aufl 2022, § 193 Rd[X.]5 ff). Dieser Rechtsgedanke liegt auch der Regelung des § 63 Abs 1 Satz 2 [X.] zugrunde, denn die Behörde hat in diesen Fällen durch Erlass eines formell rechtswidrigen Verwaltungsakts Anlass zur Erhebung des Widerspruchs gegeben. Daher ist es angezeigt, die dadurch gerechtfertigte Kostentragungspflicht auch im Rahmen des § 193 Abs 1 Satz 1 [X.] anzuordnen (noch weitergehend [X.] vom [X.] KA 56/17 R - [X.]-5531 [X.]0790 [X.] Rd[X.]9 mwN: zwingend im Rahmen der gerichtlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen).

Söhngen                Burkiczak                [X.]

Meta

B 4 AS 60/21 R

22.09.2022

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Frankfurt (Oder), 24. Mai 2018, Az: S 33 AS 774/16, Urteil

§ 12a S 1 SGB 2, § 5 Abs 3 S 1 SGB 2, § 2 UnbilligkeitsV, § 3 UnbilligkeitsV, § 4 S 1 UnbilligkeitsV, § 2 Nr 2 BFDG, § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4, § 33 Abs 2 Nr 2 SGB 6, § 36 SGB 6, Art 14 Abs 1 GG, § 193 Abs 1 S 1 SGG, § 193 Abs 4 SGG, § 63 Abs 1 S 2 SGB 10, § 24 Abs 1 SGB 10, § 41 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.09.2022, Az. B 4 AS 60/21 R (REWIS RS 2022, 8768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8768

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