Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015, Az. B 14 AS 1/15 R

14. Senat | REWIS RS 2015, 6413

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - abschließende Regelung der UnbilligkeitsV - Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers - Verfassungsmäßigkeit - Verwaltungsakteigenschaft


Leitsatz

1. Die Unbilligkeitsverordnung regelt abschließend die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind.

2. Die Aufforderung an Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen der Jobcenter.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung, die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters zu beantragen.

2

Der am [X.] geborene Kläger bezog mit seiner 1950 geborenen Ehefrau vom beklagten Jobcenter [X.] ([X.]), das ihm zuletzt in Höhe seines Bedarfs von 529,67 Euro bewilligt worden war. Der Kläger erfüllte mit Vollendung seines 63. Lebensjahres die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente, bei deren Inanspruchnahme der monatliche Zahlbetrag im Verhältnis zur Regelaltersrente für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % zu kürzen ist. Zum [X.] erfüllte er die Voraussetzungen für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente, die ausweislich einer Rentenauskunft der [X.] ([X.]) vom 31.5.2011 monatlich 924,66 Euro betragen werde.

3

Nachdem der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eine vorzeitige Rentenantragstellung abgelehnt hatte, forderte ihn der Beklagte durch Bescheid vom 10.9.2012 auf, im Rahmen seiner Selbsthilfeverpflichtung unverzüglich, spätestens bis 19.11.2012, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente beginnend ab Vollendung seines 63. Lebensjahres beim für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Sollte der Kläger dieser kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Aufforderung nicht nachkommen, kündigte der Beklagte seine Antragstellung für den Kläger an. Dessen Widerspruch wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.10.2012).

4

Der Kläger erhob Klage und beantragte beim Sozialgericht ([X.]) [X.] die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das [X.] ordnete deren aufschiebende Wirkung an (Beschluss vom 28.1.2013 - S 25 AS 4787/12 ER); das [X.] (L[X.]) [X.] hob diesen Beschluss auf und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab (Beschluss vom [X.] - L 19 AS 291/13 [X.]). Am [X.] stellte der Beklagte bei der [X.] einen Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Versichertenrente beginnend ab Vollendung des 63. Lebensjahres für den Kläger.

5

Das [X.] wies die Klage ab (Urteil vom 30.4.2014). Die Berufung des [X.] wies das L[X.] zurück (Urteil vom 23.10.2014): Die Aufforderung zur Rentenantragstellung sei rechtmäßig. § 5 Abs 3 Satz 1 [X.] ([X.]B II) setze die Pflicht des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - hier der Rente - voraus, die durch § 12a [X.]B II konkretisiert werde. Danach müsse nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente ausnahmsweise dann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dies unbillig im Sinne der auf der Grundlage des § 13 Abs 2 [X.]B II erlassenen Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ([X.]) sei. Eine solche Unbilligkeit liege bei dem Kläger nicht im Sinne der abschließenden §§ 2 bis 5 [X.] vor. Es liege auch kein Fall einer generellen Unbilligkeit vor, der allenfalls über § 1 [X.] zu erfassen wäre. Soweit sich der Kläger generell gegen eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente wegen der damit verbundenen Abschläge wende, vermöge dies eine Unbilligkeit nicht zu begründen, sondern sei die Folge, die vom Gesetzgeber nach Vollendung des 63. Lebensjahres typisierend als hinnehmbar erachtet werde. Die gerichtliche Nachprüfung des aufgrund Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen vom Beklagten hinsichtlich des Ob einer Aufforderung zur Rentenantragstellung auszuübenden Ermessens beschränke sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens und der zweckentsprechenden Ermessensausübung. Nach diesen Maßgaben habe der Beklagte im Widerspruchsbescheid sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.

6

Mit seiner vom L[X.] zugelassenen Revision macht der Kläger insbesondere eine Verletzung von § 5 Abs 3 iVm § 12a [X.]B II durch fehlende Ermessensausübung des Beklagten geltend. Folge man dem L[X.] darin, dass der Beklagte Ermessen ausgeübt habe, sei die Ermessensbetätigung angesichts seines Vortrags im Widerspruchsverfahren, dass durch die gekürzte Rente existenzsichernde Leistungen voraussichtlich in Anspruch genommen werden müssten, jedenfalls nicht hinreichend, denn insoweit seien Ermessenserwägungen nicht erfolgt. Der Kläger hat im Revisionsverfahren den ihm gegenüber ergangenen ablehnenden Bescheid der [X.] vom [X.] auf den Rentenantrag des Beklagten vom [X.] vorgelegt sowie erklärt, er beziehe seit [X.] die Regelaltersrente abschlagsfrei mit einem Zahlbetrag von monatlich 895,15 Euro.

7

Er beantragt,
die Urteile des [X.]s [X.] vom 23. Oktober 2014 und des Sozialgerichts [X.] vom 30. April 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2012 aufzuheben.

8

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hat im Revisionsverfahren seinen gegen den Bescheid der [X.] vom [X.] eingelegten Widerspruch vorgelegt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass die Aufforderung an den [X.]läger zur Rentenantragstellung rechtmäßig ist.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des [X.] und des [X.], durch die die [X.]lage abgewiesen und die Berufung des [X.] zurückgewiesen wurde, und der Bescheid des Beklagten vom 10.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2012, durch den der [X.]läger zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente aufgefordert worden ist.

2. Zutreffende [X.]lageart ist hier die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Denn der [X.]läger begehrt die Aufhebung der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente, bei der es sich um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Zehntes [X.] ([X.]B X) handelt ([X.] Beschluss vom 16.12.2011 - [X.] [X.]/11 B - juris Rd[X.] 5). Die Aufforderung setzt die allgemein für Leistungsberechtigte geltende gesetzliche Verpflichtung nach § 12a Satz 1 [X.]B II, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, in eine konkrete Regelung im Einzelfall des [X.] um, bis zum 19.11.2012 eine vorzeitige Altersrente beginnend ab Vollendung seines 63. Lebensjahres zu beantragen.

Die angefochtene Aufforderung ist nicht bereits iS des § 39 Abs 2 [X.]B X erledigt und die Anfechtungsklage nach wie vor zulässig, nachdem der durch seinen Antrag iS des § 12 [X.]B X am [X.] beteiligte Beklagte gegen den nur dem [X.]läger bekannt gegebenen Bescheid der [X.] vom [X.], durch den der vom Beklagten für den [X.]läger gestellte Rentenantrag abgelehnt worden ist, weil dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, Widerspruch eingelegt hat. Für die Anfechtungsklage besteht auch nach dem [X.], seit dem der [X.]läger eine abschlagsfreie Regelaltersrente bezieht, noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn solange das auf dem Antrag des Beklagten beruhende [X.] nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, begründet und erhält die angefochtene Aufforderung die Verfahrensführungsbefugnis des Beklagten für den [X.]läger im [X.], in dem eine rückwirkende Bewilligung einer vorzeitigen Altersrente in Betracht kommt (zum Wegfall des [X.] Bewilligung einer Rente vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.]/12 B - juris Rd[X.] 5).

3. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere bedurfte es keiner echten notwendigen Beiladung der [X.] nach § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G, weil durch die Entscheidung des Rechtsstreits über die Aufforderung des [X.] durch den Beklagten zur Rentenantragstellung nicht gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte der [X.] gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (zu diesem Erfordernis vgl B[X.] Urteil vom 20.5.2014 - B 1 [X.]R 5/14 R - [X.] 4-2500 § 268 [X.] Rd[X.] 23 mwN). Denn die Entscheidung im Streit um die Aufforderung und der auf ihr beruhenden Verfahrensführungsbefugnis des Beklagten für den [X.]läger gegenüber der [X.] betrifft nicht gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte der [X.], sondern beantwortet nur eine Vorfrage für die von der [X.] zu treffende Entscheidung über den Rentenantrag des Beklagten, sodass ohne ihre Beteiligung über den vorliegenden Rechtsstreit entschieden werden darf. Indes ist in Fällen der vorliegenden Art nach Rentenantragstellung durch den [X.]B II-Leistungsträger eine einfache Beiladung des Rentenversicherungsträgers nach § 75 Abs 1 Satz 1 [X.]G zweckmäßig.

4. Die angefochtene Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente stützt sich auf § 12a iVm § 5 Abs 3 Satz 1 [X.]B II. Die aus diesen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Regelungsgefüge des [X.]B II (dazu 5. a) und der Regelungskonzeption des Gesetzgebers (dazu 5. b) sich ergebenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Aufforderung zur Rentenantragstellung (dazu 5. c) erfüllt die streitbefangene Aufforderung an den [X.]läger (dazu 6.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Aufforderung nach § 12a iVm § 5 Abs 3 Satz 1 [X.]B II greifen nicht durch (dazu 7.).

5. § 12a iVm § 5 Abs 3 Satz 1 [X.]B II ermächtigen [X.]B II-Leistungsträger, Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente aufzufordern.

a) Diese Vorschriften sind Teil eines größeren [X.]s. In diesem ist erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]B II (diese und alle weiteren Vorschriften des [X.]B II in der seit 1.4.2011 geltenden Fassung aufgrund der Bekanntmachung vom 13.5.2011, [X.]), wer - neben anderen Voraussetzungen - hilfebedürftig ist. [X.] ist nach § 9 Abs 1 [X.]B II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Hieran knüpft die Vorschrift des § 12a [X.]B II über vorrangige Leistungen an. Danach sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der [X.]keit erforderlich ist (Satz 1). Hiervon abweichend sind sie nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen (Satz 2 [X.]). Nach Vollendung des 63. Lebensjahres gehört indes zu den vorrangigen Leistungen grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften [X.] für jeden [X.]alendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme (niedrigerer Zugangsfaktor nach § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 Buchst a Sechstes [X.] <[X.]B VI> für die gesamte [X.] aufgrund § 77 Abs 3 Satz 1 [X.]B VI). Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf vorrangige Leistungen eines anderen Trägers nicht, können nach § 5 Abs 3 Satz 1 [X.]B II die Leistungsträger nach dem [X.]B II den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Eine vergleichbare Ermächtigung enthielt bereits § 91a [X.], dem im geltenden Sozialhilferecht § 95 Zwölftes [X.] ([X.]B XII) entspricht.

b) Mit diesen Vorschriften setzt der Gesetzgeber nach seiner Regelungskonzeption den normativen Grundsatz des Nachrangs existenzsichernder Leistungen um. Diesen in § 2 Abs 1, Abs 2 Satz 1 und § 3 Abs 3 Halbsatz 1 [X.]B II noch allgemein zum Ausdruck gebrachten Nachrang konkretisieren § 12a und § 5 Abs 3 Satz 1 [X.]B II zur Ermächtigung des Leistungsträgers, selbst anstelle des Leistungsberechtigten Anträge auf vorrangige Leistungen bei einem anderen Träger zu stellen, wenn der Leistungsberechtigte entgegen seiner Verpflichtung und trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag nicht stellt.

Mit § 5 Abs 3 [X.]B II "sollen das Realisieren von Ansprüchen gegen andere Träger und der Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sichergestellt werden" (so BT-Drucks 15/1516, [X.] f). § 12a [X.]B II "stellt" in Satz 1 zur in den §§ 5, 7 und 9 [X.]B II vorausgesetzten Pflicht zur Inanspruchnahme einer vorrangigen Sozialleistung "klar", dass hierzu nur verpflichtet ist, wer dadurch die [X.]keit beseitigen, vermeiden, verringern oder verkürzen kann (BT-Drucks 16/7460, [X.]); Satz 2 [X.] schränkt diese Verpflichtung für den Fall der Altersrente dahin ein, dass eine vorzeitige Altersrente frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden muss. "Damit wird einheitlich für alle [X.]en ein Alter festgelegt, ab dem sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen haben" (so BT-Drucks 16/7460, [X.]; zum Regelungsgegenstand und Schutzzweck des § 12a Satz 2 [X.]B II - Absehen von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Renteninanspruchnahme zur Abmilderung von [X.]n - vgl bereits B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.] 31 f). Die Verordnungsermächtigung in § 13 Abs 2 [X.]B II zur Bestimmung von Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente soll das [X.] dadurch verdeutlichen, dass die Verordnung lediglich eng umgrenzte Fälle bestimmen soll, in denen die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, unbillig wäre (so BT-Drucks 16/7460, [X.]). § 39 [X.] 3 [X.]B II nimmt die "zentrale Verpflichtung", die [X.]keit auch durch die Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen zu verringern oder zu beenden, zum Anlass, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird, auszuschließen, "damit [X.]e nicht endgültig durch die Einlegung von Rechtsmitteln für die Dauer des Verwaltungs- und [X.]lageverfahrens die Inanspruchnahme der vorrangigen Leistung vereiteln" (so BT-Drucks 16/10810, S 50).

c) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Aufforderung sind die Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a [X.]B II, eine vorrangige Leistung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, und die fehlerfreie Ermessensentscheidung des Leistungsträgers nach § 5 Abs 3 Satz 1 [X.]B II, den Leistungsberechtigten zur Antragstellung aufzufordern.

aa) Als Voraussetzung für eine Verpflichtung nach § 12a [X.]B II ist zunächst zu prüfen, ob die Inanspruchnahme von Sozialleistungen eines anderen Trägers zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der [X.]keit erforderlich ist und ob hierfür eine Antragstellung erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist jede Inanspruchnahme, die [X.]keit vermeidet, also nicht eintreten lässt, beseitigt, also eine bestehende [X.]keit beendet bzw wegfallen lässt, verkürzt, also die Dauer begrenzt, oder vermindert, also die Höhe verringert. Jeweils geht es mit der Beeinflussung der [X.]keit um eine Beeinflussung des nachrangigen Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II durch die Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen eines anderen Trägers. Die Erforderlichkeit einer Antragstellung für diese Leistungen bestimmt sich nach dem für sie geltenden Recht.

bb) Bei einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ist zusätzlich zu prüfen, ob die Anwendbarkeit von § 12a [X.]B II ausnahmsweise ausgeschlossen ist und ob die nach § 12a [X.]B II den Regelfall bildende Verpflichtung zur Antragstellung und Inanspruchnahme iS des § 13 Abs 2 [X.]B II ausnahmsweise zur Vermeidung von [X.] nicht besteht. Einer Anwendbarkeit von § 12a [X.]B II kann die sog [X.] entgegenstehen (§ 65 Abs 4 Satz 3 [X.]B II iVm § 428 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 des [X.] <[X.]B III>). Diese schützt den von ihr erfassten Personenkreis vor der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von vorzeitigen Altersrenten mit Abschlägen (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 65 Rd[X.]6, 20). Eine weitergehende, von der [X.] unabhängige Ausnahme von der Verpflichtung nach § 12a [X.]B II dahin, dass diese das Fehlschlagen von Bemühungen um eine Eingliederung des Leistungsberechtigten in Arbeit voraussetzt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (ebenso [X.] Niedersachsen-Bremen Beschluss vom [X.] [X.]/15 [X.] - juris Rd[X.] 23, 27; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 5 Rd[X.]58, Stand Oktober 2014). § 12a [X.]B II liegt vielmehr die Typisierung zugrunde, dass die erwerbsbiographische Lebensphase des Leistungsberechtigten, der nach Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente hat, abgeschlossen ist (zu dieser Typisierung vgl Siebel-Huffmann, Stellungnahme in Sachverständigenanhörung zum Antrag der Fraktion DIE LIN[X.]E in BT-Drucks 18/589, [X.], [X.], 26 f).

Die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte gleichwohl zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind, regelt die [X.] vom 14.4.2008 ([X.]) abschließend (so auch [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 4.12.2014 - L 7 AS 1775/14 - juris Rd[X.] 28; [X.], [X.]B II/[X.]B XII/[X.], § 13 [X.]B II Rd[X.] 23, Stand Mai 2011; [X.]/[X.] in G[X.]-[X.]B II, § 13 Rd[X.] 32, Stand Oktober 2008; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 12a Rd[X.] 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 13 Rd[X.] 397, Stand Juni 2015). Dies ergibt sich sowohl aus dem systematischen Zusammenhang als auch aus der Entstehungsgeschichte von Verordnungsermächtigung und Verordnung. Nach § 1 [X.] sind [X.]e nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre. Dieser "Grundsatz" enthält nicht selbst eine Regelung zur [X.]keit, sondern knüpft an die Verordnungsermächtigung in § 13 Abs 2 [X.]B II an. Das, was in § 13 Abs 2 [X.]B II iS des Art 80 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) als Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt ist, stellt § 1 [X.] in der Formulierung eines Grundsatzes den einzelnen [X.]keitstatbeständen in §§ 2 bis 5 [X.] voran. Diese bestimmen iS des § 13 Abs 2 [X.]B II, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer zur Vermeidung von [X.] keine Verpflichtung zur Rentenantragstellung besteht. Entsprechend schließen die §§ 2 bis 5 [X.] an den Grundsatz in § 1 [X.], dass keine Verpflichtung besteht, "wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre", jeweils mit der Formulierung an: "[X.] ist die Inanspruchnahme", wenn bzw solange der in §§ 2 bis 5 [X.] jeweils bestimmte Sachverhalt vorliegt. Weder diese einzelnen [X.]keitstatbestände enthalten eine Öffnung für andere Sachverhalte (zB durch eine Formulierung in der Gestalt von Regelbeispielen: [X.] ist die Inanspruchnahme insbesondere dann, wenn …). Noch enthält der Grundsatz in § 1 [X.] einen Hinweis darauf, dass die §§ 2 bis 5 [X.] nur Fallbeispiele einer [X.]keit bestimmen, daneben aber auch bei anderen Sachverhalten eine [X.]keit vorliegen könnte, die nicht zur Rentenantragstellung verpflichtet. Dieses Verständnis der [X.] stimmt überein mit der Verordnungsermächtigung, denn § 13 Abs 2 [X.]B II ermächtigt zur Bestimmung, "unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer (…) ausnahmsweise" keine Verpflichtung zur Rentenantragstellung besteht.

Hierfür sprechen auch die Gesetzesmaterialien zu § 13 Abs 2 [X.]B II, nach denen die Verordnung lediglich eng umgrenzte Fälle bestimmen soll, in denen die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, unbillig wäre (BT-Drucks 16/7460, [X.]). Dagegen spricht nicht, dass dort weiter ausgeführt ist: "Mit der Verordnungsermächtigung kann auf Erfahrungen und Erkenntnisse der Praxis flexibel reagiert und möglichen Fehlentwicklungen entgegengewirkt werden." Denn reagiert werden kann auch danach nur mit der Verordnungsermächtigung, dh durch Änderung der Verordnung mit Blick auf einzelne [X.]keitstatbestände als eng umgrenzte Ausnahmen. Eine allgemeine Öffnungsklausel stünde außerhalb dieses Ermächtigungskonzepts. Ihrer bedarf es auch nicht, weil von der [X.] nicht erfassten unzumutbaren besonderen Härten im Rahmen der Ermessensausübung begegnet werden kann (dazu sogleich).

cc) Die Aufforderung an Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen der Leistungsträger.

Stellen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung nach § 12a [X.]B II und trotz Aufforderung den Antrag nicht, können die Leistungsträger nach § 5 Abs 3 Satz 1 [X.]B II selbst den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Mit diesem "können" ist das Ob der Antragstellung anstelle der Leistungsberechtigten in das Ermessen der Leistungsträger gestellt. Dieses ermöglicht eine abschließende Abwägung im Einzelfall, ob der Nachrang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II auf diesem Weg durchgesetzt werden soll oder ob dies wegen eines besonderen Härtefalles unzumutbar ist.

Noch vor der Ermessensentscheidung der Leistungsträger über ihre Antragstellung ist indes bereits über die Aufforderung der Leistungsberechtigten zur Antragstellung durch die Leistungsträger eine Ermessensentscheidung zu treffen. Auch die der eigenen Antragstellung vorausgehende Aufforderung der Leistungsberechtigten zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen der Leistungsträger (so bereits [X.] Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 1.2.2010 - L 19 [X.]/09 [X.] - juris Rd[X.] 9; vgl auch [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 4.12.2014 - L 7 AS 1775/14 - juris Rd[X.]; [X.], [X.] 2015, 2, 4 f, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Hammel, info also 2013, 148, 151; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 12a Rd[X.]98, Stand Januar 2013; [X.]nickrehm, [X.] 2008, 192, 195; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 5 Rd[X.]58, Stand Oktober 2014; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 12a Rd[X.]9; Striebinger in Gagel, [X.]B II/[X.]B III, § 12a [X.]B II Rd[X.]3c, Stand September 2013). Denn ohne eine vorgezogene Ermessensprüfung des Leistungsträgers und deren Erkennbarkeit im [X.] wäre der Leistungsberechtigte benachteiligt, der der Aufforderung nachkommt, obwohl der Leistungsträger dieser bei Nichtbefolgung aus [X.] keine eigene Antragstellung hätte folgen lassen. Der Leistungsberechtigte soll prüfen können, ob er der Aufforderung folgt, die der Leistungsträger durch eigene Antragstellung auch durchzusetzen beabsichtigt, oder ob er im Streit um die Aufforderung Gründe vorbringt, die gegen ihre spätere Durchsetzung und damit auch gegen die Aufforderung sprechen können. Die [X.], die den Leistungsträger trotz einer Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme einer vorrangigen Leistung und trotz nichtbefolgter Aufforderung zur Antragstellung von einer eigenen künftigen Antragstellung absehen lassen könnten, sind bereits bei der Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung zu erwägen und müssen im [X.] iS des § 35 Abs 1 Satz 3 [X.]B X erkennbar sein.

Dabei hat das durch § 5 Abs 3 Satz 1 [X.]B II dem Leistungsträger hinsichtlich des Ob einer Aufforderung eingeräumte Ermessen seinen Ausgangspunkt beim Grundsatz der gesetzlichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a [X.]B II zur Realisierung vorrangiger Sozialleistungen zu nehmen. Dies gilt erst recht bei einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente, wenn die Ausnahmetatbestände der [X.] nicht eingreifen (zur Begrenzung des eingeräumten Ermessens vgl [X.] Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 [X.]4/14 [X.] - juris Rd[X.]6 f; Sächsisches [X.] Beschluss vom 19.2.2015 - L 8 A[X.]32/14 ER - juris Rd[X.] 29 f; Thüringer [X.] Beschluss vom [X.] [X.]/15 [X.] - juris Rd[X.] 21; [X.] Niedersachsen-Bremen Beschluss vom [X.] [X.]/15 [X.] - juris Rd[X.] 25; [X.] Berlin-Brandenburg Beschluss vom 6.7.2015 - L 25 AS 543/15 [X.] - juris Rd[X.]1; ähnlich [X.], [X.] 2015, 2, 5 f: gesetzgeberische Wertung in § 12a Satz 2 [X.]B II iVm [X.] ist zu beachten; [X.] in ders/[X.], [X.]B II, 3. Aufl 2011, § 5 Rd[X.]6: Ermessensspielraum eher eng; [X.] in [X.], [X.]B II, § 5 Rd[X.] 35, Stand Mai 2007: Grundsicherungsträger wird eigenes Antragsrecht in der Regel zu nutzen haben; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 5 Rd[X.]02: ermessensfehlerhaft nur selten, wenn atypischer Fall; [X.], info also 2013, 148, 151 f: Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und wirtschaftlicher Aspekte des jeweiligen Einzelfalles; [X.]nickrehm/[X.] in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 12a Rd[X.]0: Einzelfallbetrachtung der Gesamtsituation des Leistungsberechtigten; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 12a Rd[X.]9: Gesamtabwägung der persönlichen Umstände des Leistungsberechtigten). Denn dem [X.] liegt tatbestandlich voraus, dass die Antragstellung des Leistungsberechtigten auf die Inanspruchnahme für die [X.]keit relevanter vorrangiger Leistungen erforderlich und insbesondere die Beantragung einer vorzeitigen Altersrente nicht unbillig ist. Aufgrund der sich hieraus ergebenden Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung nach § 12a [X.]B II entspricht es pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers, im Regelfall von der Ermächtigung zur Aufforderung zur Antragstellung Gebrauch zu machen.

Relevante [X.] können deshalb nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen abzusehen ist. Dafür dürften bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht kommen, die keinen [X.]keitstatbestand iS der [X.] begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen. Soweit sich Umstände für solche Härten nicht aufdrängen, ist es am Leistungsberechtigten, atypische Umstände seines Einzelfalles vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat.

6. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Aufforderung an den [X.]läger durch den Beklagten rechtmäßig.

a) Der [X.]läger ist nach § 12a [X.]B II verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Seiner Verpflichtung steht nicht bereits die sog [X.] entgegen. Denn er fällt schon deshalb nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Regelung, weil er erst nach dem 1.1.2008 das 58. Lebensjahr vollendet hat (§ 65 Abs 4 Satz 2 [X.]B II).

Der [X.]läger kann nach den Feststellungen des [X.] eine vorzeitige Altersrente mit Vollendung seines 63. Lebensjahres beanspruchen. Da er dieses am [X.] vollendete, kommt eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente mit einem Rentenbeginn - bei rechtzeitiger Antragstellung - ab [X.] in Betracht (§ 99 Abs 1 [X.]B VI). Der [X.]läger ist zu ihrer Inanspruchnahme verpflichtet, denn diese ist iS des § 12a Satz 1 [X.]B II erforderlich, weil sie zur Beseitigung seiner [X.]keit nach dem [X.]B II führt. Insoweit ist nur auf ihn und nicht auch auf seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau abzustellen. § 12a Satz 1 [X.]B II bietet mit Blick auf die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente keinen Ansatz dafür, dass nicht auch insoweit nur auf den je individuellen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abzustellen ist, der das [X.]B II prägt. Vielmehr ergibt sich aus der Sonderregelung in § 12a Satz 2 [X.] 2 [X.]B II, nach der abweichend von Satz 1 Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, Wohngeld oder [X.]inderzuschlag in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die [X.]keit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt wird, dass nur für die Inanspruchnahme dieser vorrangigen Leistungen die Auswirkungen auf die Bedarfsgemeinschaft in den Blick zu nehmen sind. Dass die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente die [X.]keit des [X.] nach dem [X.]B II unabhängig von der Höhe der Rente beseitigt, folgt aus dem in § 7 Abs 4 Satz 1 [X.]B II bestimmten Leistungsausschluss, wonach Leistungen nach dem [X.]B II nicht erhält, wer Rente wegen Alters bezieht (vgl B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]5 ff; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] [X.]/12 B - juris Rd[X.] 5).

Dass abhängig von der Höhe der Rente der [X.]läger seinen notwendigen Lebensunterhalt ggf nicht ausreichend aus eigenen [X.]räften und Mitteln bestreiten könnte und ihm deshalb insoweit nach § 19 Abs 1, § 27 Abs 1 [X.]B XII im Umfang seiner durch die Altersrente verminderten [X.]keit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.]B XII zu leisten sein könnte, ändert nichts daran, dass der [X.]läger mit dem Bezug der vorzeitigen Altersrente iS des § 12a Satz 1 [X.]B II seine [X.]keit nach dem [X.]B II beseitigt und aus diesem existenzsicherungsrechtlichen Leistungssystem ausscheidet. Dies ist ebenso, wenn der [X.]läger bei Bezug der Rente abhängig von deren Höhe eine sog gemischte Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau bilden würde, in der diese weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II wegen [X.]keit beziehen würde.

Eine Antragstellung durch den [X.]läger ist iS des § 12a Satz 1 [X.]B II erforderlich und er zu dieser verpflichtet, weil Renten aus eigener Versicherung nur auf Antrag geleistet werden (§ 99 Abs 1 [X.]B VI). Die angefochtene Aufforderung des [X.] zur Antragstellung ist hinreichend bestimmt, denn sie bezieht sich auf "einen Antrag auf vorzeitige Altersrente beginnend ab Vollendung Ihres 63. Lebensjahres bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger". Die ihm für die Antragstellung bei der [X.] durch Bescheid vom 10.9.2012 gesetzte Frist bis zum 19.11.2012 bietet mit ihrer Länge keinen Anlass für rechtliche Bedenken (zur Bestimmung der gesetzlich nicht festgelegten Frist vgl [X.], [X.] 2015, 2, 6).

b) Ein Ausnahmetatbestand von der Verpflichtung des [X.] nach § 12a Satz 1 [X.]B II zur Beantragung und Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nach der [X.] greift nicht. Die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente würde nicht zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld [X.]) führen (§ 2 [X.]), weil der [X.]läger keinen Anspruch auf [X.] nach dem [X.]B III hat. Sie ist auch nicht deshalb unbillig, weil der [X.]läger in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen kann (§ 3 [X.]). Denn abschlagsfrei in Anspruch nehmen könnte er eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 237 Abs 3 [X.]B VI iVm Anlage 19 zum [X.]B VI) und eine Altersrente für langjährig Versicherte erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze (Anhebung der Altersgrenze um 4 Monate durch § 236 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI). Ein Zeitraum von zwei Jahren oder länger zwischen Beginn der vorzeitigen Inanspruchnahme mit Abschlägen nach Vollendung des 63. Lebensjahres bis zur abschlagsfreien Inanspruchnahme ist aber nicht eine bevorstehende abschlagsfreie Altersrente "in nächster Zukunft" bzw "alsbald" (vgl § 5 Abs 2 iVm Abs 1 [X.]; vgl auch Begründung des Referentenentwurfs zur [X.], [X.], abrufbar unter [X.]: längstens drei Monate), sondern vielmehr der jeweils längstmögliche Zeitraum bis zur abschlagsfreien Altersrente. Schließlich greifen auch die Ausnahmebestimmungen in §§ 4 und 5 [X.] nicht. Weder ist der [X.]läger erwerbstätig iS des § 4 [X.] noch steht iS des § 5 [X.] eine Erwerbstätigkeit nach § 4 [X.] in nächster Zukunft bevor.

c) Das aufgrund der Verpflichtung des [X.], eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen und zu beantragen, eröffnete Ermessen hinsichtlich des Ob einer Aufforderung hat der Beklagte erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt. Seine Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (§ 39 Abs 1 Erstes [X.], § 54 Abs 2 Satz 2 [X.]G), ob er sein Ermessen überhaupt ausgeübt, ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle").

aa) Dass der Beklagte sein [X.] erkannt hat, ergibt sich aus den Formulierungen im Widerspruchsbescheid, dass die "Möglichkeit" des Verweises auf eine vorgezogene Altersrente ihre Grundlage in § 5 Abs 1 und § 12a [X.]B II habe und dass "im vorliegenden Fall" "kein Grund erkennbar" sei, "weshalb vom ausdrücklich aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers, der vorzeitigen Rente grundsätzlichen Vorrang vor dem Bezug von Leistungen nach dem [X.]B II einzuräumen, abgewichen werden könnte".

bb) Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2012 steht nicht entgegen, dass eine Ermessensausübung sich erstmals aus dem Widerspruchsbescheid ergibt. Insoweit geht es nicht um die Heilung iS des § 41 Abs 1 [X.] 2 [X.]B X eines lediglich formalen Begründungsmangels des [X.] im Widerspruchsbescheid, sondern um die Beseitigung des Fehlens der Ermessensbetätigung im Ausgangsbescheid im und durch das Widerspruchsverfahren auf der Grundlage des § 78 Abs 1 Satz 1 [X.]G, wonach auch die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen ist. Die Widerspruchsbehörde - hier aufgrund von § 85 Abs 2 Satz 2 [X.]G das mit der Ausgangsbehörde identische Jobcenter - ist im Widerspruchsverfahren befugt und bei einem Ermessensausfall oder -fehlgebrauch im Ausgangsbescheid auch gehalten, selbst Ermessenserwägungen anzustellen und sie ggf an die Stelle der Ausgangsbehörde zu setzen (vgl Schütze in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 41 Rd[X.]1).

cc) Im Rahmen seiner Ermessensausübung hat sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid mit den vom [X.]läger vorgebrachten Gründen gegen die Aufforderung zur Antragstellung und ihre spätere Durchsetzung auseinandergesetzt. Dessen Vorbringen, dass ihm ein vorzeitiger Rentenbezug keine Vorteile bringe und ihn gegenüber Personen ohne einen entsprechenden Rentenanspruch benachteilige, hat der Beklagte für sachfremde Erwägungen gehalten. In der Tat dient die gesetzliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen nicht einem "Vorteil" des Leistungsberechtigten, sondern der Sicherung des Nachrangs existenzsichernder Leistungen. Und die "Benachteiligung" gegenüber Personen ohne Anspruch auf vorrangige Leistungen hat in diesem Unterschied ihre Rechtfertigung. Auf das Vorbringen des [X.], ein Zuwarten mit der Inanspruchnahme der Altersrente bis zum Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente Mitte 2015 sei statthaft, hat der Beklagte auf die Vorgaben der [X.] verwiesen, nach denen dies nur beachtlich wäre, wenn der ungeminderte Bezug innerhalb der kommenden drei Monate möglich wäre.

dd) Dies lässt auch in seiner [X.]nappheit Ermessensfehler nicht erkennen. Andere Gründe, weshalb vom gesetzlichen Regelfall, der vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres den Vorrang vor dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II einzuräumen, abgewichen werden könnte, hat der Beklagte nicht erkennen können. Sie drängen sich auch dem Senat nicht auf. Es bedurfte daher keiner weiteren Ermessenserwägungen und keiner weiteren Begründung, weil Anhaltspunkte für atypische Umstände fehlen, mit Blick auf die zu erwägen gewesen wäre, ob vorliegend vom gesetzlichen Regelfall abzuweichen ist. Insbesondere bedurfte es im maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Aufforderung keiner Erwägungen zur Höhe der zu erwartenden vorzeitigen Altersrente, weil evident war, dass diese trotz der gesetzlich vorgesehenen [X.] erheblich höher ist als der monatliche individuelle [X.] II-Bedarf des [X.] - und damit auch als sein Bedarf nach dem [X.]B XII. Auf ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.]B XII wäre der [X.]läger bei diesem abschlagsbehafteten Renteneinkommen - auch bei Berücksichtigung von Versicherungsaufwendungen - nicht angewiesen. Denn eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit würde monatlich zumindest 858,08 Euro betragen (924,66 Euro [Regelaltersrente nach Rentenauskunft vom 31.5.2011] x 0,928 [0,003 Abschlag x 24 Monate vom [X.] bis 31.3.2015]). Eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte würde monatlich zumindest 846,99 Euro betragen (924,66 Euro x 0,916 [0,003 x 28 Monate vom [X.] bis 31.7.2015]). Demgegenüber betrug der [X.] II-Bedarf des [X.] zuletzt monatlich 529,67 Euro.

Nur hinzu kommt, dass eine isolierte Betrachtung der Höhe des Leistungsanspruchs nach dem [X.]B II oder [X.]B XII und der Höhe der vorrangigen Sozialleistung ohnehin nicht geeignet ist, eine Unzumutbarkeit ihrer Inanspruchnahme aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu begründen, weil § 12a Satz 1 [X.]B II schon eine Verminderung der [X.]keit für die Verpflichtung zur Inanspruchnahme genügen lässt und das [X.] auch im [X.]B XII gilt (§ 2 [X.]B XII). Eine nicht bedarfsdeckende vorzeitige Altersrente beseitigt wegen § 7 Abs 4 Satz 1 [X.]B II zwar die [X.]keit iS des [X.]B II, ihr Bezug schlägt indes im Sinne einer Verminderung auch auf die [X.]keit im Sinne des gleichrangig und selbstständig neben dem [X.]B II stehenden [X.]B XII durch, nach dem bei nicht bedarfsdeckender vorzeitiger Altersrente ein ergänzender Existenzsicherungsanspruch besteht (zum Nebeneinander von [X.]B II und [X.]B XII vgl B[X.] Urteil vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.] 50). Auch soweit die den Bedarf des [X.] übersteigende vorzeitige Altersrente auf den [X.] II-Anspruch seiner Ehefrau nach den Grundsätzen der sog gemischten Bedarfsgemeinschaft anzurechnen wäre, ist dies Teil des gesetzlichen Regelungskonzepts der Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen in einer Bedarfsgemeinschaft und nicht atypisch. § 12a Satz 1 [X.]B II stellt insoweit nur auf die Relevanz der vorrangigen Sozialleistung für die [X.]keit dessen ab, der auf diese Leistung einen Anspruch hat. Die Folgen eines Bezugs dieser Leistung für eine Bedarfsgemeinschaft ergeben sich indes - wie sonst auch bei Berücksichtigung von Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft - aus § 9 Abs 2, §§ 11 ff [X.]B II.

Schließlich vermag ein atypischer Fall nicht daraus zu folgen, wenn der [X.]läger und seine Ehefrau nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug ihrer Regelaltersrenten wegen den mit einer vorzeitigen Altersrente verbundenen dauerhaften [X.]n für den [X.]läger hilfebedürftig iS des [X.]B XII sein könnten. Denn auf eine etwaige künftige [X.]keit des [X.] und seiner Ehefrau bei Bezug von Regelaltersrenten kommt es im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente nicht an. Das gesetzliche Regelungskonzept einer Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der aktuellen [X.]keit iS des [X.]B II fragt nicht nach einer etwaigen künftigen [X.]keit iS des [X.]B XII. Im Rahmen der Ermessensausübung vor Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung sind Prognosen über eine künftige [X.]keit nicht anzustellen. Hierfür fehlen auch in aller Regel verlässliche Daten über Bedarfe und Bedarfsdeckungsmöglichkeiten in der Zukunft.

7. Dieses Ergebnis verletzt den [X.]läger nicht in seinen Grundrechten. Die durch den Beklagten angewendeten Vorschriften des [X.]B II zur Sicherung des Nachrangs durch Verweis auf vorrangige Leistungen sind verfassungsgemäß.

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) steht der Sicherung des Nachrangs existenzsichernder Leistungen durch die Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen und Aufforderung zu ihrer Beantragung nicht entgegen. Denn nur den wegen Fehlens der notwendigen materiellen Mittel [X.]en sichert das Grundrecht diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für ihre physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind ([X.] <[X.]> Urteil vom [X.] - 1 BvL 1, 3, 4/09 - [X.] 125, 175, 222 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]34 sowie Leitsatz 1 dieses Urteils). Wer jedoch Anspruch auf vorrangige Sozialleistungen hat, ist im Umfang ihrer Inanspruchnahme nicht im Sinne des Existenzsicherungsrechts hilfebedürftig. Das Grundrecht schützt zwar vor der Berücksichtigung nur fiktiven Einkommens, dessen Berücksichtigung sieht das Gesetz indes auch nicht vor. Vielmehr regelt es eben deshalb die Ermächtigung des Leistungsträgers, anstelle des Leistungsberechtigten einen erforderlichen Antrag auf vorrangige Leistungen zu stellen, damit die Realisierung eigener bereiter Mittel zur Existenzsicherung und damit eine Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der [X.]keit bewirkt werden kann.

Die Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ebenso wie die Antragstellung durch den Leistungsträger anstelle des Leistungsberechtigten, um die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente zu bewirken, stehen auch im Übrigen mit Verfassungsrecht in Einklang. Insbesondere folgt aus den nach dem [X.] von [X.]B II und [X.]B VI den gesetzlichen Regelfall bildenden, mit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente verbundenen dauerhaften [X.]n keine Verletzung von Art 14 Abs 1 GG, die auf die Aufforderung zu deren Beantragung durchschlagen könnte. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des [X.] wie des B[X.] geklärt, dass [X.] bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente mit Art 14 Abs 1 GG vereinbar sind (vgl [X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - [X.] 122, 151 = [X.] 4-2600 § 237 [X.]6; [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1631/04 - [X.][X.] 15, 59; B[X.] Urteil vom 19.11.2009 - [X.] R 5/09 R - [X.] 4-2600 § 236 [X.]).

Soweit in der Antragstellung durch den Leistungsträger anstelle des Leistungsberechtigten auf eine vorzeitige Altersrente mit dauerhaften [X.]n ein eigenständiger Eingriff in dessen Dispositionsfreiheit als Ausdruck seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG liegt, weil sich der Leistungsberechtigte gegen die Inanspruchnahme und Beantragung der Rente entschieden hat und der durch den Antrag des Leistungsträgers bewirkte Rentenbezug deshalb gegen seinen Willen stattfindet, ist dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die diese Ermächtigung des Leistungsträgers regelnden Vorschriften des [X.]B II dienen mit der Sicherung des Nachrangs existenzsichernder Leistungen einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, und sie sind geeignet, diesen Zweck zu erreichen, ohne dass ein gleich geeignetes, aber den Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Sicherung des Nachrangs bei fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten zur Verfügung steht. Diese Heranziehung des Leistungsberechtigten zur Selbsthilfe gegen seinen Willen wahrt auch die Grenzen der Angemessenheit. Denn im Rahmen der hier vorzunehmenden verfassungsrechtlichen Abwägung steht dem Existenzsicherungsanspruch des Einzelnen unter Wahrung seiner Dispositionsfreiheit zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente das Interesse der Allgemeinheit gegenüber, durch steuerfinanzierte Mittel nur dem [X.]en zu helfen, der sich mangels zumutbarer Selbsthilfemöglichkeiten nicht zu helfen vermag und deshalb der Hilfe des Existenzsicherungsrechts bedarf. Den Interessen des Leistungsberechtigten wird dadurch Rechnung getragen, dass besondere, unzumutbare Härten seine Heranziehung zur Selbsthilfe gegen seinen Willen ausschließen und fiktive Einnahmen aus vorrangigen Sozialleistungen nicht bedarfsdeckend berücksichtigt werden.

An der Vereinbarkeit der erzwungenen Selbsthilfe mit Art 2 Abs 1 GG ändert sich nichts dadurch, dass der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente von den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem [X.]B II ausgeschlossen ist und durch ihn bei nicht bedarfsdeckender Altersrente existenzsichernde Leistungen (nur) der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.]B XII mit einem gegenüber dem [X.]B II strengeren Regime der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beansprucht werden können. Die mit den §§ 12a, 13 Abs 2 [X.]B II und der [X.] dem Existenzsicherungsrecht hinzugefügte Typisierung, dass die erwerbsbiographische Lebensphase des [X.]B II-Leistungsberechtigten abgeschlossen ist, der Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres hat, deren Inanspruchnahme nicht unbillig wäre, überschreitet nicht die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Mit einem Wechsel von Leistungen nach dem [X.]B II zu solchen nach dem [X.]B XII verbundenen Härten im Einzelfall, etwa bei Vorhandensein von Altersvorsorgevermögen, das durch das [X.]B II geschützt ist und durch das [X.]B XII nicht geschützt wäre, kann im Rahmen der Ermessensausübung begegnet werden.

Von vornherein scheidet ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG aus. Mit Blick auf die Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II, die Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres haben, bildet der [X.]läger mit diesen eine Gruppe, die durch § 12a und § 5 Abs 3 [X.]B II gleich behandelt wird. Mit Blick auf die Gruppe der Leistungsbezieher, die keinen Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente haben, gehört der [X.]läger zwar einer Vergleichsgruppe an, die unterschiedlich behandelt wird; diese rechtlich verschiedene Behandlung durch § 12a und § 5 Abs 3 [X.]B II rechtfertigt sich indes durch das Unterscheidungsmerkmal eines Anspruchs auf eine vorrangige Sozialleistung, das beide Gruppen nicht wesentlich gleich sein lässt. Mit Blick auf die Gruppe der Nichtleistungsbezieher, die Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente haben, fehlt es schon am gemeinsamen Bezugspunkt, der beide Gruppen iS des Art 3 Abs 1 GG vergleichbar sein lässt. Diese gleichheitsrechtliche Lage hat sich - nach der Antragstellung durch den Beklagten - nicht dadurch geändert, dass mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit Wirkung vom 1.7.2014 eine vorzeitige Altersrente ohne [X.] eingeführt worden ist (§ 236b [X.]B VI in der Fassung des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung, [X.]). Denn dass das Rentenrecht verschiedene Renten mit unterschiedlichen Regelungen zu Voraussetzungen, Altersgrenzen und Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme kennt, berührt nicht die Vereinbarkeit der Regelungen des [X.]B II zur Durchsetzung des Nachrangs existenzsichernder Leistungen gegenüber vorrangigen Sozialleistungen mit Art 3 Abs 1 GG.

8. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 14 AS 1/15 R

19.08.2015

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Duisburg, 30. April 2014, Az: S 55 AS 4434/12, Urteil

§ 5 Abs 3 S 1 SGB 2, § 12a S 1 SGB 2, § 12a S 2 Nr 1 SGB 2, § 12a S 2 Nr 2 SGB 2, § 13 Abs 2 SGB 2, § 7 Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, UnbilligkeitsV, § 31 S 1 SGB 10, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015, Az. B 14 AS 1/15 R (REWIS RS 2015, 6413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6413

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