Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.2.2025 I Nr. 57
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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