Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.07.2010, Az. 1 BvR 2133/08

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2010, 4384

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung durch Zubilligung einer Entschädigung in analoger Anwendung von § 87 Abs 2 Nr 2 BBergG - hier: Verlegung einer Telekommunkationsleitung bei Ausweitung eines Tagebergbaugebietes - Zur Frage, ob einem Telekommunikationsleitungsrecht Eigentumsschutz nach Art 14 GG zukommt


Gründe

1

Die [X.]beschwerde betrifft die Entschädigungspflicht eines Bergbauunternehmens gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen für die Kosten einer infolge eines Bergbauprojekts notwendig gewordenen Leitungsverlegung.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist ein Bergbauunternehmen. Sie betreibt unter anderem das östlich von [X.] gelegene Abbaugebiet Jänschwalde, in dem sie im [X.] gewinnt. Die Klägerin im Ausgangsverfahren, ein Telekommunikationsunternehmen (im Folgenden: Klägerin), unterhielt auf der früheren Trasse der [X.] nahe der (ehemaligen) Ortschaft [X.] eine oberirdisch verlaufende Fernmeldeleitung. Im Zuge der Ausweitung des [X.] wurde die [X.] verlegt. Hiervon betroffen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Klägerin verlief. Die frühere Trasse der [X.] wurde entwidmet. Anschließend erwarb die Beschwerdeführerin die Grundstücke, auf der die Trasse bislang verlaufen war, von der [X.] freihändig. Sodann entfernte die Klägerin nach Aufforderung durch die Beschwerdeführerin die Leitung.

3

2. Im Ausgangsverfahren verlangte die Klägerin von der Beschwerdeführerin die Erstattung der Kosten für die Verlegung der Leitung. Das Landgericht [X.] erkannte mit Urteil vom 25. November 2003, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das [X.] wies die Klage dagegen ab. Der [X.] verwies die Sache mit Urteil vom 23. März 2006 ([X.], 1) an das [X.] zurück. Es komme ein Entschädigungsanspruch nach [ref=58f4e618-37c1-4733-bba2-1be7bb80cf2f]§ 87 Abs. 2 Nr. 2 [X.]] - jedenfalls in entsprechender Anwendung - in Betracht. Das [X.] der Klägerin nach [ref=224f2ebc-981a-4387-bee2-f5790173ab8a]§ 50 Abs. 1 und Abs. 2 [X.][/ref] 1996 unterliege dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und sei ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des [[X.]-76476a568156]§ 87 Abs. 2 Nr. 2 [X.]]. Der zumindest entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung stehe nicht von vornherein entgegen, dass das betroffene [X.] nicht im Wege der Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) enteignet, sondern freihändig an die Beschwerdeführerin veräußert worden und das Nutzungsrecht der Klägerin infolge der Entwidmung zuvor gemäß § 53 Abs. 2 [X.] 1996 erloschen sei; es sei eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Das [X.] wies sodann die Berufung der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 2. Oktober 2007 zurück. Die im Wesentlichen auf die Behauptung der [X.]widrigkeit des Urteils vom 23. März 2006 gestützte Revision der Beschwerdeführerin wies der [X.] mit Urteil vom 19. Juni 2008 (NVwZ-RR 2008, S. 734) zurück.

4

3. Mit ihrer [X.]beschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die entsprechende Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Dass das Nutzungsrecht nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] 1996 eine Rechtsposition im Sinne von [ref=d1405a31-561a-49ce-b8e9-e3a71cc8b585]Art. 14 Abs. 1 [X.]] sei, werde in einer Weise begründet, die nicht mehr verständlich und rechtlich nicht vertretbar sei.

II.

5

Die [X.]beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine Annahme der [X.]beschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die [X.]beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere verletzen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen die Beschwerdeführerin nicht in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. dazu [X.] 91, 207 <221>; 95, 267 <303>) durch eine Überschreitung der Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung und richterlicher Rechtsfortbildung.

6

1. Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden ist Sache der Fachgerichte und vom [X.] nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das [X.] beschränkt seine Kontrolle, auch soweit es um die [X.] aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.] 122, 248 <257 f.>).

7

Auch die analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften ist von [X.] wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. grundlegend [X.] 82, 6 <11 ff.>). [X.]rechtliche Schranken ergeben sich allerdings aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes. Er gewährleistet als Element des Rechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit, das im Interesse der Freiheitsrechte unerlässlich ist. Der Bürger muss sein Verhalten auf den Inhalt der Rechtsordnung einstellen und dementsprechend disponieren können. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der [X.] diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war.

8

Die fachgerichtliche Beurteilung, ob der Sachverhalt eine Analogie rechtfertigt, unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Die Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzeslücke oder eine abschließende Regelung vorliegt, erfordert im gleichen Maße eine rechtliche Wertung wie die Lösung des Problems, in welcher Weise die Lücke zu schließen ist. Sie setzt eine Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts voraus, zu dessen Erforschung das [X.] nicht berufen ist. Es darf daher die fachgerichtliche Wertung grundsätzlich nicht durch eine eigene ersetzen. Die Beantwortung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Schaffung der Norm in einer deren analoge Anwendung rechtfertigenden Weise verändert haben, obliegt zunächst ebenfalls den Fachgerichten. Auch wenn sich bei der Rechtsfortbildung in verstärktem Maße das Problem des Umfangs richterlicher Gesetzesbindung stellt, ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle analoger Rechtsanwendung darauf beschränkt, ob das Fachgericht in vertretbarer Weise eine einfachgesetzliche Lücke angenommen hat und ob diese Erweiterung des Normbereichs Wertungen der Verfassung, namentlich Grundrechten widerspricht (vgl. [X.] 82, 6 <13>).

9

2. Diesen Maßstäben halten die angegriffenen Urteile, insbesondere das Urteil des [X.]s vom 19. Juni 2008 sowie das dort maßgeblich in Bezug genommene und deshalb in die vorliegende Prüfung einzubeziehende Urteil des [X.]s vom 23. März 2006 stand. Der [X.] bewegt sich mit seiner in Analogie zu § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG gewonnenen, methodengerecht begründeten und im Ergebnis jedenfalls vertretbaren Auffassung, es bestehe dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht der Beschwerdeführerin, im Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsfortbildung.

a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der [X.] im Rahmen einer rechtsfortbildenden Auslegung des § 53 [X.] 1996 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine die analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG rechtfertigende Gesetzeslücke vorliegt.

Hierzu hat der [X.] in seinem Urteil vom 23. März 2006 die Frage, ob ein Kostenerstattungsanspruch gegen Dritte aufgrund des abschließenden Charakters des § 53 Abs. 3 [X.] 1996 ausscheide, im Wesentlichen unter Hinweis darauf verneint, dass Regelungsgegenstand der §§ 53 ff. [X.] nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer und dem [X.]sowie dem Betreiber besonderer Anlagen nach §§ 55, 56 [X.] seien.

Ohne sich mit dieser Begründung des [X.]s auseinanderzusetzen, behauptet die Beschwerdeführerin demgegenüber, es sei eine wesentliche Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass der Verlust des [X.]s gemäß § 53 Abs. 2 [X.] 1996 - ohne Ausnahme - entschädigungslos hinzunehmen sei. Eine nähere Begründung hierfür gibt sie jedoch nicht. Auf das Gesetzgebungsverfahren kann sie sich jedenfalls nicht berufen. Im Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes vom 30. Januar 1996 heißt es zu §§ 52, 53, die im Wesentlichen den Gesetz gewordenen §§ 53, 54 [X.] entsprechen, die beiden Regelungen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Nutzungsberechtigten und [X.] beträfen, seien dem [X.] entnommen und sollten unverändert fortgelten (BTDrucks 13/3609, [X.]). Diese Aussage stützt eher die Auffassung des [X.]s als die der Beschwerdeführerin. Auch ansonsten ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der [X.] sich mit seiner Auslegung über eine wesentliche Grundentscheidung des Gesetzgebers hinwegsetzt. In der Literatur wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass in dem Fall, in dem die Linie im Interesse eines [X.] geändert oder beseitigt wird, dieser nach allgemeinem Recht auch die Kosten der Maßnahme dem Nutzungsberechtigten zu erstatten hat [X.], in: [X.], 3. Aufl. 2006, § 72 Rn. 19, 21; [X.], in: [X.]/Mayen, [X.], 2. Aufl. 2008, § 72 Rn. 12 [a.E.]). Gegenteiliges ist auch nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, der Entscheidung des [X.] vom 1. Juli 1999 (BVerwGE 109, 192) zu entnehmen.

b) Dass der [X.], ausgehend hiervon, eine Entschädigung der Klägerin in - in mehrfacher Hinsicht - analoger Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG für geboten hält, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

aa) Der [X.] geht in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte (BTDrucks 8/1315, S. 128 und 130) von dem Zweck des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG aus, dem durch eine Grundstücksübertragung an ein Bergbauunternehmen in seinen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechten betroffenen Nebenberechtigten die gebotene Entschädigung zukommen zu lassen.

Der [X.] begründet in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 nachvollziehbar und von der Beschwerdeführerin nicht besonders angegriffen die seiner Auffassung nach gebotene analoge Anwendung dieser Vorschrift in bestimmten Fällen des freihändigen Erwerbs damit, dass es für den Eingriff in die Rechte des Nebenberechtigten, hier der Klägerin, keinen entscheidenden Unterschied bedeute, ob der ursprüngliche Grundstückseigentümer förmlich enteignet werde oder ob er sich, weil der [X.] durch einen sonstigen Verwaltungsakt bereits unentrinnbar vorgezeichnet sei, zu einem freihändigen Verkauf an das Bergbauunternehmen entschließe. Damit will der [X.] ersichtlich dem Eigentumsschutz umfassende Geltung verschaffen.

bb) Jedenfalls vertretbar ist auch, dass der [X.] der zeitlichen Abfolge der Ereignisse (zunächst zum Verlust des [X.]s führende Entwidmung und erst nachfolgend freihändiger Erwerb des Grundstücks) keine maßgebliche Bedeutung für die Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG beimisst, sondern insofern eine Gesamtbetrachtung für geboten hält. Diese Sichtweise trägt dem Schutzzweck der Entschädigungsregelung Rechnung. Demgegenüber wäre es schwer zu begründen, weshalb im Fall einer Entwidmung der Straße  nach Übergang des Eigentums an dem Straßengrundstück für den Inhaber des [X.]s etwas anderes gelten soll als in dem Fall einer Entwidmung der Straße  vor dem Eigentumsübergang, da er auf diese zeitliche Abfolge keinen Einfluss hat.

c) Ob das [X.] der Klägerin, wie der [X.] annimmt, Eigentumsschutz nach Art. 14 GG genießt, ist zweifelhaft.

Das [X.] des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] 1996 ist eine durch das öffentliche Recht gewährte und bestimmte Rechtsposition. Nach der Rechtsprechung des [X.]s genießt eine öffentlichrechtliche Rechtsposition jedenfalls dann den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie derjenigen des Eigentümers entspricht (vgl. [X.] 53, 257 <289>) und auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Rechteinhabers beruht (vgl. [X.] 72, 9 <18 f.>). Ob die vom [X.] in diesem Zusammenhang angeführten Leistungen des Telekommunikationsunternehmens tatsächlich den Eigentumsschutz des [X.]s rechtfertigen, scheint zweifelhaft.

Die Gebühr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1996 war schon nicht für die Übertragung oder Ausübung des [X.]s zu entrichten, sondern für die Erteilung der Lizenz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1996. Es kann daher offen bleiben, ob die Entrichtung einer Gebühr überhaupt geeignet ist, zur Begründung des Eigentumsschutzes für eine nach öffentlichem Recht gewährte Rechtsposition beizutragen.

Der vom [X.] in den Vordergrund gerückte Umstand, dass das [X.] die Rechts- und Vertrauensgrundlage für erhebliche schutzwürdige Eigenleistungen des Unternehmens sei, vermag auch nicht zweifelsfrei den Eigentumsschutz zu vermitteln (vgl. hierzu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Februar 2010 - 1 BvR 27/09 - juris, wonach ein altes Wasserrecht den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf vom Anlagenbetreiber im Vertrauen auf den Bestand der Erlaubnis getätigte umfangreiche Investitionen genießen kann).

Ob das [X.] der Klägerin tatsächlich Eigentumsschutz aus Art. 14 GG genießt, braucht im Rahmen der vorliegenden [X.]beschwerde nicht abschließend geklärt zu werden. Selbst wenn der [X.] zu Unrecht eine (eigentums-)grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin angenommen hätte, begründete allein dies keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten. Denn die fälschliche Annahme einer Eigentumsposition der Klägerin hätte aus Sicht der Beschwerdeführerin lediglich Einfluss auf die Auslegung des einfachen Rechts, nämlich des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, durch den [X.]. Dabei können die Interessen der Klägerin auch unabhängig von ihrer Untermauerung durch eine zugleich grundrechtliche Eigentumsposition als hinreichend gewichtig beurteilt werden, um eine analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG zu begründen. [X.]ist der Standpunkt des [X.]s jedenfalls nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2133/08

28.07.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 19. Juni 2008, Az: III ZR 266/07, Urteil

Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, §§ 77ff BBergG, § 77 BBergG, § 87 Abs 2 Nr 2 BBergG, § 50 Abs 1 TKG vom 25.07.1996, § 50 Abs 2 TKG vom 25.07.1996, § 53 Abs 2 TKG vom 25.07.1996, § 53 Abs 3 TKG vom 25.07.1996

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.07.2010, Az. 1 BvR 2133/08 (REWIS RS 2010, 4384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4384

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