Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.02.2012, Az. 30 W (pat) 32/11

30. Senat | REWIS RS 2012, 9023

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "smartbook" – Löschung einer Marke erfordert das zweifelsfreies Vorliegen absoluter Schutzhindernisse zu den maßgeblichen Zeitpunkten – beschreibende Verwendung eines der eingetragenen Marke entsprechenden Zeichens von Dritten erfolgt mehrere Jahre nach der Eintragung: strenge Anforderungen an die Feststellung, dass der Marke schon im Eintragungszeitpunkt jegliche Unterscheidungskraft fehlte - zur rückbezüglichen Feststellung eines bezogen auf den Eintragungszeitpunkt zukünftigen Freihaltebedürfnisses


Leitsatz

smartbook

1. Die Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse kann nur erfolgen, wenn das Vorliegen solcher Schutzhindernisse zu den maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung nicht möglich, so muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung sein Bewenden haben (im Anschluss an BPatG GRUR 2006, 155 - Salatfix).

2. Wird ein einer eingetragenen Marke entsprechendes Zeichen erst mehrere Jahre nach der Eintragung von Dritten in beschreibendem Sinne verwendet, so sind an die Feststellung, dass der Marke schon im Eintragungszeitpunkt jegliche Unterscheidungskraft fehlte, strenge Anforderungen zu stellen.

3. Zur rückbezüglichen Feststellung eines - bezogen auf den Eintragungszeitpunkt - zukünftigen Freihaltebedürfnisses.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 05 515

(hier: Löschungsverfahren [X.])

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des [X.] vom 14. Dezember 2010 in der Fassung des [X.] vom 18. Februar 2011 insoweit aufgehoben, als darin die teilweise Löschung der Marke 305 05 515 angeordnet worden ist.

Der Löschungsantrag der Antragstellerin wird auch insoweit zurückgewiesen.

[X.] Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die am 1. Februar 2005 durch die [X.] angemeldete Wortmarke

2

smartbook

3

ist am 31. Mai 2005 unter der Nummer 305 05 515 für zahlreiche Waren der Klassen 7, 9, und 14 in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden, unter anderem für:

4

"Computer; Datenverarbeitungsgeräte; Fernsprechapparate; Notebooks (Computer); Laptops (Computer); Lesegeräte (Datenverarbeitung); Magnetbandgeräte (Datenverarbeitung); Telefonapparate; Textverarbeitungsgeräte; Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung); Fotoapparate; Auslöser (Fotografie); Akkumulatoren (elektrisch); Batterien (elektrisch); Bildschirme (Computer); Codierer (Datenverarbeitung); codierte Identifikationskarten; codierte Servicekarten; [X.] ([X.], Festspeicher); [X.] (Ton, Bild); Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerperipheriegeräte; Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); Computertastaturen; Disketten; Diskettenlaufwerke (für Computer); Drucker für Computer; elektrische Transformatoren; elektronische Anzeigetafeln; elektronische Sicherungsetiketten für Waren; elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); [X.] zur Verwendung mit Computern; Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Kopfhörer; [X.] (Datenverarbeitung); Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Laser, nicht für medizinische Zwecke; Laserpointer (Lichtzeiger); Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Magnetdatenträger; magnetische Identifikationskarten; Magnetkarten; Mäuse (Datenverarbeitung); [X.] ([X.]); Mikrofone; Monitore (Computerhardware); Monitore (Computerprogramme); optische Datenträger; optische Platten (Datenverarbeitung); Plotter; Scanner (Datenverarbeitung); Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Spielprogramme für Computer; Tonträger; Videobildschirme; Videokameras; Elektronische Publikationen (herunterladbar); [X.]; Chips (integrierte Schaltkreise); Drähte aus Metalllegierungen für elektrische Sicherungen; Elektrodrähte; Elektrokabel; Elektrokondensatoren; integrierte Schaltkreise; Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Kontakte (elektrisch); Kontakte (elektrisch), aus Edelmetall; Kontrollapparate (elektrisch); Leiter (elektrisch); Telefondrähte; Telefonhörer; Transistoren (elektronische); Alarmgeräte; Alarmgeräte (akustisch); Alarmglocken (elektrisch); Anrufbeantworter; Chronographen ([X.]erfassungsgeräte); Entfernungsmessgeräte; Fahrtenschreiber für Fahrzeuge; Radios; Stechuhren ([X.]erfassungsgeräte); Taschenrechner; Taxameter; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; [X.]; [X.]; [X.]; Tonwiedergabegeräte; tragbare Stereogeräte; [X.]aufzeichnungsgeräte; Diebstahlalarmanlagen (elektrisch); [X.]; Dimmer (Lichtregler); elektrische Anlagen für die Fernsteuerung; elektrische Türschließer; Mechaniken für geldbetätigte Automaten; Mechaniken für münzbetätigte Automaten; Messgeräte; Messgeräte (elektrisch); Messinstrumente; Musikautomaten (geldbetätigt); Schaltpulte (Elektrizität); Schalter (Stromunterbrecher); Schaltgeräte (elektrisch); Schalttafeln (Elektrizität); Schranken für Parkplätze (geldbetätigt); Signalanlagen (leuchtend oder mechanisch); Signalfernsteuergeräte (elektrodynamisch); Türklingeln (elektrisch); Türöffner (elektrisch); Überwachungsapparate (elektrisch); Bildtelefone; Mobiltelefone; Modems; elektronische Taschenübersetzer; elektronische Terminkalender; [X.] (Pager); Sender ([X.]); Sender (Telekommunikation); Sender für elektronische Signale; telefonische Übertragungsapparate; [X.]; DVD-Player; Digitalkameras; digitale Aufzeichnungsgeräte; Empfangsgeräte (Ton-, Bild-); Fernsehapparate; Videorecorder; Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Projektionsgeräte; optische Apparate und Instrumente; Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Ausgabeautomaten".

5

Am 7. Juni 2006 wurde die Marke auf die Antragsgegnerin umgeschrieben.

6

Die Antragstellerin hat am 17. Dezember 2009 die Löschung der Marke beantragt, da der Eintragung absolute Schutzhindernisse entgegengestanden hätten und weiterhin entgegenstünden. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Marke werde in Verbindung mit den eingetragenen Waren von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als beschreibender Hinweis auf einen tragbaren Computer mit gerätetechnischer Intelligenz aufgefasst. Der Bestandteil "smart" stehe neben der allgemeinen Bedeutung "hübsch, elegant, clever, gewitzt, geschäftstüchtig" im Bereich der Datenverarbeitung für "gerätetechnische Intelligenz"; der bei zusammengesetzten Begriffen angehängte Bestandteil "-book" habe sich, ausgehend von dem Begriff "Notebook" - eingeführt in den 1980er Jahren von der Firma [X.] -, zur beschreibenden, gängigen Bezeichnung für tragbare Computer entwickelt, was auch die Geräteklassen "Subnotebook" und "Netbook" belegten. Vor diesem Hintergrund werde der Begriff "smartbook" als beschreibender Hinweis auf einen "tragbaren [X.] mit besonderen Funktionen" verstanden.

7

Darüber hinaus handle es sich bei dem Begriff "[X.]" um die Bezeichnung einer besonderen Klasse von Geräten, die die üblichen Funktionen eines Smartphones in einem Notebook-typischen Gehäuse mit vollständiger Tastatur böten und insoweit einen Hybriden aus Smartphone und Notebook darstellten. In diesem Sinne werde der Begriff nicht nur gegenwärtig in weitem Umfang verwendet (Anlagen L 14 - L 16). Bereits für das [X.] lasse sich eine beschreibende Benutzung in einem Artikel der [X.]ung "[X.]" nachweisen (Anlage L 26). Damit sei belegt, dass "[X.]" bereits vor der Eintragung als Gattungsbezeichnung für eine Gerätekategorie aus Computer- und Mobilfunkindustrie verwendet worden sei. Zumindest aber habe der Entwicklungsstand auf dem Gebiet der - unter dieser Bezeichnung seit Ende der 1990er Jahre bekannten - "Smartphones" und der - noch länger bekannten - "Notebooks" klar den Trend zum Gerätetyp "smartbook" und auch zur konkreten englischsprachigen Wortschöpfung erkennen lassen. Das angesprochene Publikum verstehe die Bezeichnung "smartbook" daher lediglich als Hinweis auf die technische Beschaffenheit, nicht aber auf die betriebliche Herkunft. Dies belege auch eine von der [X.] durchgeführte demoskopische Erhebung (Anlage L 29).

8

Dem Begriff "smartbook" fehle daher für den Bereich Computer und Computerzubehör die erforderliche Unterscheidungskraft. Darüber hinaus unterliege er als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis. So habe das [X.] schon 1999 die für die Klassen 9 (Datenverarbeitungsgeräte, EDV-Programme), 36, 38 und 42 bestimmte Markenanmeldung 399 19 453.3 "Smart Book" nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Vergleichbare Wortkombinationen seien in ständiger Praxis des [X.]s wie auch des [X.] und des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt ([X.]) bereits vor dem Eintragungszeitpunkt der angegriffenen Marke zurückgewiesen worden. Auch die Markenämter in [X.], [X.], [X.] und weiteren [X.] hätten der Marke "smartbook" den Schutz verweigert.

9

Dem am 15. Januar 2010 zugestellten Löschungsantrag hat die Markeninhaberin am 12. März 2010 widersprochen und ist dem Löschungsbegehren auch inhaltlich entgegengetreten. Bei ihrer Marke handele es sich um eine schutzfähige Wortneuschöpfung und fremdsprachige Phantasiebezeichnung, deren Bedeutungsgehalt sich dem Verkehr nicht ohne weiteres erschließe. Als die Marke "smartbook" [X.] erstmals verwendet worden sei, seien "Smartphone" und "Netbook" keine üblichen Bezeichnungen gewesen, so dass eine Herleitung der angegriffenen Marke "smartbook" aus diesen beiden Begriffen nicht für einen beschreibenden Inhalt spreche. Auch wenn der Bestandteil "smart" neben "gewandt, schlau, intelligent" in der Datenverarbeitung mit "gerätetechnische Intelligenz" übersetzt werden könne, so liege jedenfalls eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor. Der Bestandteil "-book" würde in erster Linie im Sinn von "Buch" verstanden, ohne - auch bei einer Assoziation mit einer elektronischen Buchvariante - in der Gesamtbedeutung "[X.]" beschreibend zu sein. Zu einem intelligenten, tragbaren [X.] gelange man allenfalls durch mehrere gedankliche Zwischenschritte, wobei die Marke dann eine Tautologie darstelle, da Computer von Haus aus intelligent seien. Da der Bezeichnung "smartbook" kein unmittelbar beschreibender Sachhinweis in Bezug auf die geschützten Waren entnommen werden könne, bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Die von der Antragstellerin angeführten Zurückweisungen von "smart"-Marken seien allesamt dadurch gekennzeichnet, dass der zweite [X.] rein generisch gewesen sei; "-book" indessen sei kein generischer Begriff für Computer.

[X.] 3.4. des [X.]s hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 - berichtigt durch Beschluss vom 18. Februar 2011 - die Eintragung der Marke 305 05 515 teilweise gelöscht, nämlich im oben genannten Umfang, und im Übrigen den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Marke sei im Umfang der Teillöschung im [X.]punkt der Eintragung eine beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gewesen, was auch für den [X.]punkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch gelte. "Smart" habe sich zum Synonym für die sogenannte "gerätetechnische Intelligenz" entwickelt, und "-book" sei durch den eingeführten Begriff "Notebook" die Bezeichnung für weitere Generationen von tragbaren Computern. In Verbindung mit diesen Waren weise "smartbook" damit darauf hin, dass diese "tragbare [X.]s mit gerätetechnischer Intelligenz" seien. [X.] liege auch eine Bedeutung von "-book" im Sinn von "digitales Buch". Auch daraus ergäbe sich indessen, jedenfalls teilweise, eine beschreibende Angabe, da e-books Lesegeräte benötigten, die ebenfalls tragbare Computer seien.

Die Markeninhaberin/Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Löschungsantrag unbegründet sei, weil die Streitmarke im maßgeblichen Eintragungszeitpunkt am 31. Mai 2005 unterscheidungskräftig und nicht beschreibend gewesen sei, was auch heute noch zutreffe. Die Bezeichnung existiere weder im [X.] noch im [X.] und sei nach wie vor ein erfundenes, nicht beschreibendes Phantasiewort, das sich auch nicht zum Gattungsbegriff für eine Kategorie tragbarer Computer entwickelt habe. Weder die Elemente "smart" und "book" wiesen eindeutige Sachbezüge auf, noch das neu gebildete Phantasiewort in der Gesamtheit. "Smart" sei nicht für alle Waren der [X.] beschreibend, was zahlreiche Voreintragungen von Marken mit diesem Bestandteil belegten. Auch sei "book" keine Bezeichnung für tragbare Computer, denn bei Laptops werde nicht von "book" oder "Buch" gesprochen. Im Sinn von "schlaues Buch, Buch mit gerätetechnischer Intelligenz" ergäbe sich jedenfalls keine beschreibende Angabe. Das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft habe vorgelegen. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Verkehrsbefragung zur Bezeichnung "[X.]" vom Juli 2010 (Anlage L 29) verdeutliche, dass der Verkehr überwiegend nicht wisse, was unter dem Begriff "[X.]" zu verstehen sei. Zudem sei die Entwicklung zu einer bislang noch nicht existierenden Computerkategorie 2005 nicht absehbar gewesen. Der Artikel in "[X.] [X.]" (Anlage L 26) sei kein Nachweis für eine beschreibende Verwendung, zumal es sich bei der darin genannten Firma [X.] um einen Vertragspartner ihrer Rechtsvorgängerin handele. Die Nennung der Firma [X.] als Hersteller müsse auf einem Irrtum beruhen. Im Übrigen gebe es keine einheitliche Entscheidungspraxis zur Zurückweisung von Marken mit dem Bestandteil "smart", was Eintragungen mit diesem Bestandteil belegten.

Die Markeninhaberin/Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des [X.]s vom 14. Dezember 2010 in der Fassung des [X.] vom 18. Februar 2011 insoweit aufzuheben, als darin die teilweise Löschung der Marke 305 05 515 angeordnet worden ist und den Löschungsantrag auch insoweit zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin/Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hält die Entscheidung der Markenabteilung für zutreffend. Mit weiteren Ausführungen meint sie weiterhin, dass die Bezeichnung "[X.]" ein beschreibender Begriff für eine Kategorie von tragbaren [X.]s sei, was sowohl der Artikel in der [X.]ung "[X.]" (Anlage L 26) als auch die zahlreichen Schutzverweigerungen im - auch englischsprachigen - Ausland belegten. Das Wort "Smartphone" werde seit Ende 1998 für eine Kombination Telefon/Organizer/[X.] verwendet; das Wort "Notebook" stehe seit den 80er Jahren für tragbare Computer. Die Tendenz zum Zusammenwachsen der beiden Märkte für eine Gerätekategorie aus Computer und Mobilfunk habe bestanden (Anlage L 25). Der Verkehrsbefragung könne nicht entnommen werden, dass "[X.]" nicht beschreibend sei; die Befragten hätten nur nicht gewusst, ob der Begriff beschreibend sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenabteilung sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die Marke "smartbook" ist im Umfang der Teillöschung nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] eingetragen worden. [X.] hat auf den zulässigen Antrag auf Löschung der Eintragung der Marke wegen Nichtigkeit für den in Rede stehenden Teil der Waren deshalb zu Unrecht die Löschung der Eintragung angeordnet (§§ 50 Abs. 1, Abs. 2, 54 [X.]).

1. Für sämtliche absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 [X.] gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von [X.] zu den jeweils maßgeblichen [X.]punkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 verstoßen, so kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das [X.] sowohl im [X.]punkt der Registrierung der Marke bestanden hat als auch im [X.]punkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, so muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben ([X.], 155 - [X.]; zur Feststellungslast des Löschungsantragstellers s. [X.], 138, 142 [Nr. 48] - ROCHER-Kugel).

Insbesondere im Hinblick auf den Eintragungszeitpunkt ist die Feststellung von [X.] umso schwieriger, je mehr das betreffende Schutzhindernis von der Verkehrsauffassung abhängt und je länger der Eintragungszeitpunkt zurückliegt. Zwar ist eine auf die Vergangenheit bezogene Bewertung der maßgeblichen Verkehrsauffassung nicht ausgeschlossen; davon geht auch der Gesetzgeber aus, der gerade bei den in besonderem Maße von der Verkehrsauffassung geprägten und auch im vorliegenden Fall allein einschlägigen [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] eine Löschung zulässt, wenn der Löschungsantrag innerhalb von zehn Jahren seit dem [X.] gestellt wird (§ 50 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Das ändert aber nichts daran, dass die tatsächliche Feststellung der genannten Schutzhindernisse mit der [X.] zunehmend schwieriger wird. Insbesondere ist eine ex-post-Betrachtung grundsätzlich streng zu vermeiden (zu einer möglichen Ausnahme siehe unten 6.).

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die zur Löschung nach § 50 Abs. 1 [X.] führenden Schutzhindernisse zwar allesamt im Allgemeininteresse bestehen (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 10. Aufl., § 8 Rn. 5 und Rn. 58 mit zahlreichen Nachweisen), jedoch in unterschiedlichem Maße. Besonders ausgeprägt ist das Allgemeininteresse (im Sinne eines öffentlichen Interesses) bei den [X.] nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 bis 10 [X.], was seinen Niederschlag darin gefunden hat, dass diese Löschungsgründe ohne zeitliche Begrenzung und zum Teil auch von Amts wegen geprüft werden können (§ 50 Abs. 3 [X.]). Dagegen liegt den im vorliegenden Fall einschlägigen [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] "nur" ein spezifisches [X.] an der freien Verwendbarkeit des Zeichens zugrunde (vgl. Hacker, Markenrecht, 2. Aufl., Rn. 104 ff.). Ist daher eine Marke nach ihrer Eintragung von ihrem Inhaber - wie im vorliegenden Fall - über einen längeren [X.]raum unangefochten benutzt worden, so stellt dies einen Hinweis darauf dar, dass das [X.] an der freien Verwendbarkeit des betreffenden Zeichens weniger ausgeprägt ist (vgl. zur Situation vor der Eintragung [X.] [X.], 228, 231 [Nr. 53, 59] - Vorsprung durch Technik). Das schließt die Feststellung eines absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.] selbstverständlich nicht aus, lässt aber die Anforderungen an eine solche Feststellung steigen.

2. Die vergangenheitsbezogene Feststellung eines absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] bewegt sich auf sicherem Grund, wenn nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Zeichen für einschlägige Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem [X.]punkt der Eintragung vom Verkehr in einem (vor allem beschreibenden) Sinne verwendet worden ist, der einer Eintragung entgegengestanden hätte. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Der einzige nicht auf die Markeninhaberin bzw. ihre Rechtsvorgängerin zurückgehende Verwendungsnachweis ist der von der Antragstellerin als Anlage L 26 vorgelegte Artikel mit der Überschrift "Notebook zum Telefonieren" aus der elektronischen [X.]ung "[X.] [X.]" vom 10. März 2002. Darin heißt es unter der genannten Überschrift:

"Mit dem [X.] von [X.] lassen sich parallel Daten verschicken und Gespräche führen.

Zwischen dem Desktop-[X.] und dem Handy hat sich mittlerweile eine große Produktpalette ausgebreitet, zum Beispiel Notebooks, Organizer und Smartphones. Eine Lücke zwischen diesen Kommunikationsgeräten schließt jetzt [X.]. Das [X.] bildet eine Kombination aus Notebook und Handy…".

Dass in dem zitierten Kontext die Bezeichnung "[X.]" wie ein Gattungsbegriff für eine Produktkategorie verwendet wird, ist allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, zumal die Überschrift - zweifelsfrei rein beschreibend - ein "Notebook zum Telefonieren" herausstellt, nicht aber den Begriff "[X.]". Vielmehr geht es in dem Bericht um ein neues Produkt der Firma [X.], so dass es sich auch um die Wiedergabe des vom Anbieter gewählten Markennamens handeln kann. Die Firma [X.] war nach den Ausführungen der Antragsgegnerin ein Vertragspartner ihrer Rechtsvorgängerin, der Firma [X.], die nach den weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin schon vor Eintragung der Marke die Bezeichnung "smartbook" als Marke für ihre Produkte verwendet hat, wie den von ihr vorgelegten Anlagen [X.] und [X.] aus den Jahren 2002 und 2003 auch zu entnehmen ist. Im Übrigen wird im Verkehr - auch von Journalisten - nicht immer korrekt zwischen Marken und beschreibenden [X.] unterschieden. Das gilt besonders auf Märkten, die - wie im vorliegenden Fall - häufig neue Produktarten hervorbringen. In solchen Fällen wird nicht selten die vom Hersteller gewählte Markenbezeichnung mangels Alternative zugleich zur Benennung des Produkts verwendet (vgl. [X.], 841 - [X.] WALKMAN II). Die Benutzung des Begriffs "[X.]" lässt daher auch ein markenmäßiges Verständnis zu.

Als einzige weitere zeitnah zum Eintragungszeitpunkt liegende Verwendung des mit der Streitmarke zwar nicht identischen, aber sehr ähnlichen Begriffs "SMART BOOK" konnte der Senat die in der mündlichen Verhandlung erörterte US-Patentschrift Nr. 6 974 081 ermitteln, die am 13. Dezember 2005 veröffentlicht worden ist. Diese betrifft jedoch einen gänzlich anderen Gegenstand, nämlich im Wortsinne ein Buch (vgl. Spalte 2 Zeile 66 mit [X.] 100 gemäß Figur 1), das mit einem elektronischen Chip ausgestattet ist. Im Übrigen ist die Schrift - bezogen auf den Eintragungszeitpunkt der Streitmarke - nachveröffentlicht.

Eindeutige Nachweise dafür, dass die Streitmarke bereits vor ihrer Eintragung im Verkehr schutzhindernd, insbesondere beschreibend benutzt worden ist, fehlen demzufolge. Eine beschreibende Benutzung von "smartbook" lässt sich erst ab 2009 feststellen, wobei diese Benutzungen offensichtlich - in zeitlichem Sinne - von der Antragstellerin selbst initiiert worden sind. Letzteres belegen zum einen das von der Markeninhaberin vorgelegte Interview vom 8. Dezember 2009 (Anlage [X.]) und der Wikipedia-Eintrag zu "[X.]" (enthalten in Anlage L 5), der - wie von der Markeninhaberin nachgewiesen - von einem Mitarbeiter der Antragstellerin verfasst worden und am 2. Juni 2009 eingestellt worden ist (Anlage W 70).

3. Bei dieser rechtlichen und tatsächlichen Ausgangslage sind an die Feststellung von absoluten [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] bezogen auf den Eintragungszeitpunkt strenge Anforderungen zu stellen. Diese sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Im Einzelnen:

4. Die Antragstellerin behauptet, dass es sich bei "smartbook" um die Bezeichnung einer bestimmten Geräteklasse, nämlich eines Hybriden aus Smartphone und Notebook, handele. Damit ist – wenn auch nicht explizit, so doch der Sache nach – (auch) das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] geltend gemacht worden. Wie jedoch bereits ausgeführt, gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Bezeichnung "smartbook" für solche oder irgendwelche anderen Geräte im [X.]punkt der Eintragung der Marke im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden wäre.

5. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Streitmarke im [X.]punkt der Eintragung jeder Unterscheidungskraft entbehrte.

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren (oder Dienstleistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2008, 608, 611 [Nr. 66 f.] - [X.]; [X.], 825, 826 [Nr. 13] - [X.]; [X.], 935 [Nr. 8] - Die Vision; [X.], 850, 854 [Nr. 18] - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 233, 235 [Nr. 45] - Standbeutel; [X.], 229, 230 [Nr. 27] - BioID; [X.] a. a. [X.] [Nr. 66] - [X.]; [X.] 2008, 710 [Nr. 12] - [X.]; [X.], 949 [Nr. 10] - My World; a. a. [X.] - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] - [X.]; [X.], 411 [Nr. 8] - [X.]; [X.], 778, 779 [Nr. 11] - Willkommen im Leben; [X.], 949 f. [Nr. 10] - My World; a. a. [X.] - [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise. Da es sich bei der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft einer Marke um eine Rechtsfrage handelt, sind demoskopische Erhebungen zur Verkehrsauffassung weder geboten noch sachdienlich (vgl. [X.], 489, 490 - Hautactiv). Abzustellen ist vielmehr auf eine typisierte Sichtweise, nämlich die Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren (Dienstleistungen) ([X.] [X.], 411, 412 [Nr. 24] - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 [Nr. 24] - SAT.2; [X.] - Die Vision; [X.], 825, 826 [Nr. 13] - [X.]; a. a. [X.] - [X.]). Die von der Antragstellerin vorgelegte Verkehrsbefragung (Anlage L 29) muss daher schon aus grundsätzlichen Erwägungen außer Betracht bleiben. Im Übrigen stammt die Erhebung vom Juli 2010, so dass sie mit Rücksicht auf den Eintragungszeitpunkt auch aus zeitlichen Gründen keine Aussagekraft hat.

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen (typisierten) Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, 678 [Nr. 86] - Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271 [Nr. 11] - Link economy; [X.], 952, 953 [Nr. 10] - [X.]; a. a. [X.] [Nr. 19] - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; a. a. [X.] - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - Gute [X.]en - Schlechte [X.]en).

Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird ([X.], 1100, 1102 [Nr. 23] - [X.]!; a. a. [X.] [Nr. 28 f.] - [X.]).

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist davon auszugehen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2003, 58, 60 [Nr. 24] - [X.]; [X.] 1995, 269, 270 - [X.]; [X.] 2000, 502, 503 - [X.]; [X.], 162, 163 -  RATIONAL [X.]; [X.], 270, 271 [Nr. 12] - Link economy). Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender Aussagegehalt der Marke muss deshalb so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass die eine oder andere Sachaussage durch die Marke vermittelt werden könnte, reicht zur Verneinung der Unterscheidungskraft nicht aus. Insoweit ist selbst bei der Verbindung an sich nicht unterscheidungskräftiger beschreibender Einzelelemente die Unterscheidungskraft nur zu verneinen, wenn auch der damit entstehenden Gesamtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. [X.] [X.], 943, 944 f. [Nr. 28 bis 35] - SAT.2).

b) Nach diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Marke "smartbook" bei der Eintragung am 31. Mai 2005 jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlte.

Aus den Ausführungen unter 2. ergibt sich, dass für die Bezeichnung "smartbook" ein bereits erfolgter beschreibender Gebrauch für den Eintragungszeitpunkt für in Rede stehende Waren nicht nachweisbar ist. Damit ist von einer neuen Wortbildung auszugehen.

Entgegen der Annahme der Antragstellerin und der Markenabteilung kann aber auch anhand allgemeiner, insbesondere semantischer Kriterien nicht festgestellt werden, dass die Bezeichnung "smartbook" zur [X.] der Eintragung für die in Rede stehenden Waren eine für den angesprochenen inländischen Verkehr auf der Hand liegende Beschreibung der Art oder der Beschaffenheit dieser Produkte aufwies.

Die angegriffene Marke ist gebildet aus den zum Grundwortschatz der [X.] Sprache gehörenden Wörtern "smart" und "book", die im [X.] allgemein "gewandt, schlau, intelligent" und "Buch" bedeuten; das begriffliche Verständnis der [X.] mit "kluges Buch", etwa im Sinn eines Buches mit anspruchsvollem Inhalt oder klugen Ratschlägen, bereitet dem angesprochenen Publikum somit keinerlei Schwierigkeiten. In dieser Bedeutung weist "smartbook" indessen keinen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbaren beschreibenden Sinngehalt für die in Rede stehenden Waren auf, die nach der Fassung des [X.] nicht in einem erkennbaren Zusammenhang mit Druckwerken in der Form von Büchern stehen.

[X.] 1990, 517 - [X.]; [X.], 30 W (pat) 120/00 sm@rt c@rd). Aber auch hieraus lässt sich kein beschreibendes Verständnis der Gesamtbezeichnung "smartbook" herleiten, da Bücher keine Geräte sind, auch nicht bei bildlicher Wiedergabe etwa auf einem Bildschirm.

Es kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich der [X.] "-book" im Hinblick auf den eingebürgerten Begriff "Notebook" zum Kürzel für tragbare Computer etabliert hatte, und damit die [X.] im Sinn von "intelligentes Notebook" bzw. allgemein "intelligenter, tragbarer Computer" verstanden wurde. Angesichts niedriger Hürden zur Überwindung des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft reicht allein die Annahme einer solchen Verkürzung ohne Nachweise nicht aus, um die hinreichende Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass "-book" in Alleinstellung oder [X.] allgemein als Kurzform des Wortes "Notebook" bzw. "tragbarer Computer" verstanden wurde. Bei den weiter herangezogenen Begriffen "Powerbook" oder "[X.]" handelt es sich um eingetragene Marken; auch "Netbook" war bis zum Verzicht durch die Inhaberin lange [X.] eine eingetragene Marke, wie dem Register zu entnehmen ist.

Soweit die Antragstellerin und die Markenabteilung davon ausgehen, dass es sich bei der Marke um eine Wortbildung aus den Gerätetypbezeichnungen "Smartphone" und "Notebook" bzw. "Netbook" handele, und daher mit "smartbook" beschreibend auf ein diese beiden Technologien verbindendes Gerät hingewiesen werde, sind diese Ausführungen nicht geeignet, eine fehlende Unterscheidungskraft zu begründen. Denn selbst einem aus zwei Abkürzungen mit beschreibendem Inhalt zusammengesetzten Markenwort, das als solches nicht als bekannt nachweisbar ist, kann die Unterscheidungskraft regelmäßig nicht abgesprochen werden; denn Gegenstand der Beurteilung ist grundsätzlich allein die Marke in ihrer angemeldeten Form, nicht jedoch diejenigen Bestandteile, aus denen sie bei [X.] Betrachtung als zusammengesetzt erscheinen mag. Das beruht darauf, dass der angesprochene Verkehr, auf dessen Verständnis es allein ankommt, erfahrungsgemäß eine Marke in der Regel so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne dass eine analysierende, möglichen Bestandteilen und/oder deren Begriffsbedeutung nachgehende Betrachtungsweise Platz greift (vgl. [X.] 1995, 408, 409 - PROTECH).

Im Übrigen bleibt nach den eigenen Ausführungen der Antragstellerin unklar, was sich der Verkehr unter einem solchen Hybridgerät hätte vorstellen sollen. Zum Eintragungszeitpunkt hätte es sich dabei um ein Notebook mit der Möglichkeit zum Telefonieren handeln sollen, heute dagegen um ein Notebook, in dem Bauteile aus der Mobilfunkbranche verbaut sind (vgl. Schriftsatz vom 2. Juli 2010, [X.]. 19 = [X.], [X.]. S. 106).

Aus den oben unter 2. angeführten Gründen lässt sich auch weder aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Artikel von "[X.] [X.]" (Anlage L 26) noch aus dem US-Patent Nr. 6 974 081 etwas dafür herleiten, dass diese zur [X.] der Eintragung für die in Rede stehenden Waren das inländische Verkehrsverständnis von "smartbook" im Sinn einer beschreibenden Angabe geprägt haben könnten.

, die auch die Geschäftsbezeichnung der Markeninhaberin ist, und auch, wie den Anlagen [X.] und [X.] entnehmbar, tatsächlich schon in den Jahren 2002/2003 von ihrer Rechtsvorgängerin verwendet wurde, auch ab dem Eintragungszeitpunkt über Jahre im Geschäftsverkehr niemanden gestört hat; erst im [X.] kam es zum Streit mit der Antragstellerin, die die Bezeichnung für einen neuen Gerätetyp etablieren wollte.

Soweit die Markenabteilung weiter meint, dass "-book" auch als Kurzform des Wortes "e-book" verstanden werden konnte, fehlen hierfür die erforderlichen Nachweise. Zudem waren e-books im Eintragungszeitpunkt kein bedeutender Markt. Auch durch das [X.] ist ein Bezug zum Medium "Buch" nicht nahegelegt gewesen.

Auch enge sachliche Bezüge zu den hier maßgeblichen Waren lassen sich für den Eintragungszeitpunkt nicht nachweisen. Die zur Begründung fehlender Unterscheidungskraft herangezogenen Bedeutungen wie die Kombination eines Gerätes aus Smartphone und Notebook, eines tragbaren Computers mit gerätetechnischer Intelligenz oder auch eines mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestatteten e-book - was auch immer das gewesen sein soll - weisen vielmehr auf eingehende Überlegungen, mehrere gedankliche Schritte und damit eine analysierende Betrachtungsweise hin, die unzulässig ist, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt (vgl. [X.] 2012, 270, 271 [Nr. 12] - Link economy; [X.], 162, 163 - RATIONAL [X.]).

Auch auf der Grundlage allgemeiner Kriterien lässt sich damit ein beschreibendes Verkehrsverständnis der Bezeichnung "smartbook" zur [X.] der Eintragung für die betreffenden Waren nicht feststellen.

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Zurückweisungen von Marken mit dem Bestandteil "smart" besagen nichts über die Schutzunfähigkeit der hier zu prüfenden Wortkombination "smartbook", auf die ausschließlich die Prüfung zu beziehen war und ist. Insoweit hat die Markeninhaberin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zurückweisungen jedenfalls ganz überwiegend Kombinationen des Wortes "smart" mit einem generischen Begriff betrafen; "book" war jedoch, wie ausgeführt, auch in [X.] kein Synonym für "kleiner, tragbarer Computer" und ist es bis heute nicht. Die Akte betreffend die Zurückweisung der Markenanmeldung 399 19 453.3 "Smart Book" im Jahr 1999 ist vernichtet, so dass daraus keine Erkenntnisse über die Gründe gewonnen werden können. Weitere Zurückweisungen identischer Marken (der Antragsgegnerin) im Ausland erfolgten nach dem hier maßgeblichen [X.]punkt.

6. Ein Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr. 2 [X.] ist für den maßgeblichen Eintragungszeitpunkt ebenfalls nicht feststellbar. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren/Dienstleistungen dienen können. Es genügt mithin, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 30 f.] - [X.]; [X.], 674, 676 [Nr. 56] - Postkantoor). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 29] - [X.]; [X.], 411, 412 [Nr. 24] - Matratzen Concord/[X.]). Dabei kommt es in erster Linie auf die im Eintragungszeitpunkt aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an; jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der betreffenden Angabe im Hinblick auf deren künftig beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 35] - [X.]; [X.], 674, 676 [Nr. 56] - Postkantoor). Insoweit kann auch ein künftiges Freihaltebedürfnis Bedeutung erlangen. Ein (echtes) künftiges Freihaltebedürfnis (zur Problematik dieses Begriffs s. Hacker, Markenrecht, 2. Aufl., Rn. 125; [X.] in: [X.]/Hacker, a. a. [X.], § 8 Rn. 284 f.) kommt (wohl nur) in Betracht, wenn bereits im Eintragungszeitpunkt Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es künftig eine neue Art von Waren (oder Dienstleistungen) geben wird, für welche die betreffende Bezeichnung beschreibenden Charakter hat.

Dass der Verkehr der Bezeichnung "smartbook" im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren im Eintragungszeitpunkt aktuell eine ausschließlich beschreibende Angabe entnehmen konnte, lässt sich nicht feststellen. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Unterscheidungskraft Bezug genommen werden. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Streitmarke im Eintragungszeitpunkt einem zukünftigen Freihaltebedürfnis in dem vorgenannten Sinne unterlegen hat. Zwar hat die Antragstellerin nachgewiesen, dass - wenn auch auf ihre Initiative hin, aber doch nicht nur in ihrem Einflussbereich - im Verkehr seit 2009 bestimmte [X.] unter der Gerätebezeichnung "[X.]" angeboten werden; dabei handelt es sich um Notebooks, die in technischer Hinsicht auf Erkenntnisse aus der Mobilfunktechnologie zurückgreifen (vgl. Anlagen L 14, [X.], L 16). Es gibt jedoch keinerlei Hinweise, dass diese Entwicklung schon im Eintragungszeitpunkt der Streitmarke absehbar gewesen wäre. Dagegen spricht schon der [X.]raum von über vier Jahren zwischen der Eintragung am 31. Mai 2005 und den ersten Angeboten solcher Geräte in der zweiten Jahreshälfte 2009. [X.] sind in der sich überaus rasch entwickelnden [X.] eine sehr lange [X.]. Die Antragstellerin hat zwar plausibel dargelegt, dass sich die Computer- und die Mobilfunkindustrie seit längerem - schon vor der Eintragung der Streitmarke - aufeinander zu bewegt haben. Sie hat aber - wie auch die Markenabteilung und der Senat im Wege der Amtsermittlung - keinen Anhaltspunkt dafür aufweisen können, dass das Aufkommen des speziellen, später als "[X.]" bezeichneten Gerätetyps schon im Mai 2005 irgendwie absehbar war und dass und warum sich hierfür gerade die Bezeichnung "[X.]" zur Beschreibung des Gerätetyps etablieren sollte. Wie ausgeführt, hatte diese Bezeichnung im Eintragungszeitpunkt keinen konkreten sachlichen Aussagegehalt. Von daher ist nicht ersichtlich, wie es seinerzeit hätte absehbar sein sollen, dass gerade diese Bezeichnung zur Beschreibung von Geräten dienen konnte, die erst [X.] auf den Markt kamen.

7. Weitere absolute Schutzhindernisse sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat damit Erfolg.

III. Nebenentscheidungen

1. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 [X.]).

2. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die Frage, welche Anforderungen im Löschungsverfahren an die nachträgliche Prognose für die Feststellung der Unterscheidungskraft für einen länger zurückliegenden [X.]punkt gelten und unter welchen Voraussetzungen die nachträgliche Annahme eines künftigen Freihaltebedürfnisses in Betracht kommt, ist von grundsätzlicher Bedeutung (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Meta

30 W (pat) 32/11

16.02.2012

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.02.2012, Az. 30 W (pat) 32/11 (REWIS RS 2012, 9023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9023

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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26 W (pat) 505/17

25 W (pat) 45/11

30 W (pat) 34/11

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