Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.04.2022, Az. B 5 R 210/21 B

5. Senat | REWIS RS 2022, 2352

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterbliebener Entscheidung über einen ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Terminsverlegung bzw bei nicht ordnungsgemäßer Benachrichtigung des Antragstellers über die Ablehnung der Terminsverlegung


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H aus P beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

2

Der im Jahr 1959 geborene Kläger war zuletzt in seinem erlernten Beruf als [X.] beschäftigt. Nach einem Bandscheibenvorfall wurde er im Oktober 2018 operativ mit einer Spondylodese (Versteifung der Wirbelsäulensegmente LW 3/4 und 4/5 mittels [X.]) versorgt. Seinen Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte der beklagte Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 11.3.2019 ab. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten des Orthopäden G ein. Dieser kam nach Untersuchung des [X.] im November 2019 zu der Einschätzung, dass eine Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sechs bis acht Stunden täglich für leichte Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen bestehe; eine Tätigkeit als [X.] sei nicht mehr leidensgerecht. Hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger könne mit seinem Restleistungsvermögen medizinisch und sozial zumutbar auf eine Tätigkeit als Empfangsmitarbeiter in einem Catering-Unternehmen verwiesen werden (Widerspruchsbescheid vom 23.1.2020).

3

Im Klageverfahren hat der Kläger einen ausgefüllten Fragebogen zu seinem beruflichen Werdegang und zu den erfolgten ärztlichen Behandlungen übermittelt und weitere medizinische Unterlagen an das [X.] übersandt. Eine Begründung der Klage hat er nicht vorgelegt. Das [X.] hat sodann ohne Durchführung weiterer Ermittlungen nach Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.10.2020). Im Berufungsverfahren hat das L[X.] aus einem anderen Verfahren ein [X.] Gutachten vom 24.12.2016 über die Tätigkeit eines Empfangsmitarbeiters im Catering beigezogen, den Beteiligten zur Kenntnis gegeben und mitgeteilt, dass weitere Ermittlungen nicht beabsichtigt seien. Gestützt auf dieses berufskundliche Gutachten und das Ergebnis der Begutachtung im Verwaltungsverfahren hat es den Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt (Beschluss vom 7.1.2021, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am [X.]). Mit Schriftsatz vom [X.] hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] die Berufung begründet. Der Kläger sei als Küchenmeister in die vierte Stufe des Mehrstufenschemas einzuordnen; der von der Beklagten benannte [X.] sei deshalb unzutreffend. Insbesondere aufgrund des chronischen lumbalen pseudoradikulären Schmerzsyndroms mit erheblichen [X.] an der Wirbelsäule sei er zumindest teilweise erwerbsgemindert bzw berufsunfähig. Das L[X.] hat in Abwesenheit des [X.] und seines Prozessbevollmächtigten nach mündlicher Verhandlung zwei weitere [X.] des [X.] vom 10. und [X.] abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom [X.] und Urteil vom [X.]).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] hat der Kläger beim B[X.] Beschwerde eingelegt. Er rügt einen Verfahrensmangel und trägt vor, das Berufungsgericht habe das Verfahren durch Urteil nach mündlicher Verhandlung beendet, ohne über ein zuvor gestelltes Terminverlegungsgesuch sowie einen Beweisantrag entschieden zu haben. Zudem beantragt er die Bewilligung von [X.] für das [X.]. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger erstmals am 27.10.2021 (nach Einreichung der Beschwerdebegründung) vorgelegt.

5

II. 1. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der der Kläger einen Verfahrensfehler hinreichend bezeichnet und auch dargetan hat, dass das L[X.]-Urteil auf diesem Verstoß beruhen kann (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 [X.] 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G), ist begründet. Das L[X.] hat über das Terminverlegungsgesuch des [X.] verfahrensfehlerhaft entweder nicht oder jedenfalls fehlerhaft entschieden und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der [X.] macht insoweit von der Möglichkeit der Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das L[X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 160a Abs 5 [X.]G Gebrauch.

6

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann und muss gegebenenfalls gemäß § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, auch wenn das persönliche Erscheinen des [X.] nicht angeordnet worden ist (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] R 163/20 B - juris Rd[X.] 10). Dabei verletzt ein Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art 103 Abs 1 [X.] und § 62 [X.]G, wenn es einen ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Terminsverlegung nicht bescheidet, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung ohne den Beteiligten entscheidet, der die Terminsaufhebung beantragt hat (vgl B[X.] Beschluss vom 12.12.2019 - B 10 [X.] B - juris Rd[X.] 7 mwN). Über die Entscheidung sind die Beteiligten in Kenntnis zu setzen. Dies kann nach § 329 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 [X.]G auch formlos geschehen (vgl B[X.] Beschluss vom 12.9.2019 - [X.] V 53/18 B - juris Rd[X.] 14).

7

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.6.2021 beantragt, den für den [X.] anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erst drei Tage zuvor war er mit einer Schultergelenksendoprothese versorgt und aus dem Krankenhaus entlassen worden. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme stand unmittelbar bevor. Dies hat der Kläger auch gegenüber dem L[X.] belegt und mit Schreiben vom [X.] den Entlassungsbericht der [X.] [X.] (gemeint ist der 7.6.2021) sowie die Zusage der Klinik E vom [X.] über eine Anschlussheilbehandlung ab 8.7.2021 übermittelt. Auch hat der Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde überzeugend vorgetragen, eine Entscheidung über sein Terminsverlegungsgesuch sei nicht ergangen. Zwar findet sich in den Akten des L[X.] ein gerichtliches Schreiben mit Datum vom [X.], in dem mitgeteilt wird, dass nicht beabsichtigt sei, den Gerichtstermin zur mündlichen Verhandlung am [X.] zu verlegen. Eine richterliche Verfügung dazu fehlt in den Akten aber ebenso wie ein Erledigungsvermerk darüber, dass das mit "per EGVP" überschriebene Dokument an den Prozessbevollmächtigten übermittelt wurde. Das Gericht muss sich gegebenenfalls Gewissheit darüber verschaffen, ob ein für die Wahrung des rechtlichen Gehörs bedeutsames Schreiben den Adressaten auch tatsächlich rechtzeitig erreicht hat (zur ordnungsgemäßen Benachrichtigung über den Termin zur mündlichen Verhandlung vgl B[X.] Beschluss vom [X.] R 160/17 B - juris Rd[X.] 9 mwN). Hier ist schon nicht ansatzweise zu erkennen, ob ein Schreiben mit Datum vom [X.] überhaupt versandt wurde und in der Folge dem Prozessbevollmächtigten auch zugegangen ist.

8

Unabhängig davon waren auch erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung iS von § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 227 Abs 1 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Als [X.] kann im Einzelfall ausnahmsweise auch die Inaussichtstellung neuer aussagekräftiger Beweise im Zusammenhang mit unmittelbar bevorstehenden stationären Aufenthalten in Betracht kommen (vgl B[X.] Beschluss vom 10.7.2012 - B 13 [X.]/11 B - juris Rd[X.] 14). Nach den [X.] lag hier ein solcher Fall vor. Mit Abschluss der anstehenden Rehabilitationsmaßnahme waren weitere Erkenntnisse zum Leistungsvermögen des [X.] zu erwarten. Nach der erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgten Versorgung mit einer Schultergelenksendoprothese war es naheliegend, dass daraus neue Gesundheitsstörungen mit langfristigen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in möglichen Verweisungstätigkeiten folgen. Auch im Zusammenwirken mit den übrigen, ebenfalls nicht unerheblichen Gesundheitsstörungen des [X.], insbesondere nach Versteifung der Wirbelsäule im Jahr 2018, kam der Einschätzung seines Leistungsvermögens nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als zuvor im gesamten gerichtlichen Verfahren keine Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts stattgefunden haben.

9

Auf dem Verfahrensmangel kann die Entscheidung des L[X.] beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich nach der gebotenen Terminsverlegung aufgrund der während der Rehabilitationsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse ein für die Gewährung der begehrten Erwerbsminderungsrente ausreichend gemindertes Leistungsvermögen wenigstens für eine Verweisungstätigkeit ergeben hätte und der Kläger deshalb aufgrund eines Anspruchs auf teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit mit seinem Klagebegehren zumindest teilweise Erfolg haben könnte.

2. Da die Sache schon aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückzuverweisen ist, kann dahinstehen, ob der bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretene Kläger einen bis zum Schluss aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 103 [X.]G bezeichnet hat, über den das L[X.] hätte entscheiden müssen.

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger vor dem L[X.] einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hat. Mit Schriftsatz vom [X.] hat er beantragt, "aufgrund der aktuellen Umstände (Schulterbruch)" ein schriftliches Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet einzuholen und als Beweisfragen ua formuliert: "1. Welche Gesundheitsstörung [gemeint ist: Gesundheitsstörungen] liegen bei dem Kläger vor, die das Leistungsvermögen im Erwerbsleben beeinflussen? 2. Welche Verrichtungen kann der Kläger noch ausüben, ohne seine Gesundheit zu gefährden?". Es handelt sich dabei um die üblichen, von den [X.]en standardisiert verwendeten Beweisfragen zur allgemeinen Beurteilung der Gesundheitsstörungen und der daraus folgenden Leistungseinschränkungen. Dabei fehlt es an jeder Individualisierung, die präzise den Einfluss insbesondere der neu aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen zum Inhalt hat.

b) Es ist auch nicht darüber zu befinden, ob der in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellte Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G übergangen worden ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn aus den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt wurde (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 13 [X.] 193/01 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 35 S 73). Bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten ist davon regelmäßig auszugehen, wenn er unentschuldigt dem abschließenden Verhandlungstermin fernbleibt, sofern er dazu ordnungsgemäß geladen worden ist und aus der Terminmitteilung entnehmen konnte, dass vor einer Entscheidung weitere Beweiserhebungen von Amts wegen nicht beabsichtigt waren (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 13 [X.] 193/01 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 35 S 74 f). Ob nach den [X.] hier ausnahmsweise etwas anderes anzunehmen wäre, kann offenbleiben.

3. Der Antrag auf Bewilligung von [X.] für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Voraussetzungen abzulehnen. Dabei kann offenbleiben, ob eine Bewilligung von [X.] überhaupt noch in Betracht kommt, wenn zum Zeitpunkt der [X.] (hier am 27.10.2021) als dem Zeitpunkt, zu dem sowohl ein formgerechter Antrag als auch eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlagen (vgl [X.] in [X.], ZPO, 34. Aufl 2022, § 119 Rd[X.] 4) - die unbedingt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bereits anwaltlich begründet und die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen ist. Ein Prozessbevollmächtigter kann in diesem Fall nach seiner Beiordnung nichts weiter unternehmen; die bis dahin bereits angefallene [X.] könnte nicht von der Staatskasse übernommen werden (vgl [X.] aaO Rd[X.] 6).

Ungeachtet dessen erfüllt der Kläger nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von [X.] nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO. Beteiligte haben für ihre Prozessführung gemäß § 115 Abs 1 Satz 1 ZPO ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihnen dies zumutbar ist. § 90 [X.]B XII gilt entsprechend (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 115 Abs 3 Satz 2 ZPO). Der Kläger hat gemäß seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von "ca xxxx Euro" angegeben. Dieser Betrag übersteigt den als Schonvermögen zu berücksichtigenden Freibetrag nach § 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 [X.] 9 des [X.] ([X.]), zuletzt geändert durch Art 1 Verordnung vom 22.3.2017 ([X.]) in Höhe von 5000 Euro. Wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beschränken sich die aus einer Prozessführung im [X.] voraussichtlich entstehenden Kosten im Wesentlichen auf die anfallenden Gebühren des Rechtsanwalts. Nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm [X.] 3512 Vergütungsverzeichnis zum RVG in der seit 1.1.2021 geltenden Fassung reicht der [X.] für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem B[X.] von 96 bis 1056 Euro. Bei einem Verfahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades wird allgemein von der "[X.]" ausgegangen (vgl B[X.] Beschluss vom 9.6.2020 - B 1 KR 14/19 BH - juris Rd[X.] 19). Unter Zugrundelegung einer mittleren Gebührenhöhe von 576 Euro kann der Kläger die anfallenden Kosten auch zuzüglich von Auslagen und Umsatzsteuer tragen.

Die Bewilligung von [X.] muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4. [X.] bleibt der abschließenden Entscheidung des L[X.] vorbehalten.

 Düring

Gasser

Körner

Meta

B 5 R 210/21 B

07.04.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Chemnitz, 21. Oktober 2020, Az: S 7 R 113/20, Gerichtsbescheid

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 329 Abs 2 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.04.2022, Az. B 5 R 210/21 B (REWIS RS 2022, 2352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2352

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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