Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.03.2022, Az. 3 C 1/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 2813

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Gegenstand

Befugnis der Überwachungsbehörde zur Einsicht in Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr


Leitsatz

Die für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten zuständigen Behörden sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht befugt, Einsicht in ärztliche Patientenakten zu nehmen. Patientenakten sind keine Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr im Sinne der Vorschrift.

Tenor

Die Urteile des [X.] vom 4. Juli 2019 und des [X.] vom 27. September 2017 werden geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016 wird in den Ziffern I.2, II., soweit sie sich auf Ziffer I.2 bezieht, und IV., soweit der Gesamtbetrag über 102,19 € hinausgeht, aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Diplom-Psychologe und Arzt mit einer allgemeinmedizinischen Praxis in [X.]. Er wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihm aufgegeben wurde, für bestimmte Patienten und Zeiträume Betäubungsmittelrezepte und Patientenunterlagen vorzulegen.

2

Im Rahmen einer routinemäßigen betäubungsmittelrechtlichen Kontrolle in einer Apotheke im August 2013 fiel der Beklagten eine vom Kläger ausgestellte [X.] für seinen [X.] (geb. 1986) über den Wirkstoff Methylphenidat auf. Sie teilte dem Kläger schriftlich mit, sie habe Anlass zur Überprüfung, ob die Verschreibung medizinisch begründet gewesen sei, und forderte ihn auf, die Begründetheit durch entsprechende Patientenunterlagen zu belegen. Das Gesundheitsamt der Beklagten kam nach Prüfung der vom Kläger übermittelten Unterlagen zu der Bewertung, dass die Begründetheit der Verschreibung nicht ausreichend nachvollziehbar sei, weil im Verschreibungszeitpunkt keine gesicherte fachärztliche Diagnose vorgelegen habe. Bei zwei weiteren routinemäßigen Kontrollen in Apotheken im November 2013 und August 2014 fielen der Beklagten Betäubungsmittelverschreibungen des [X.] für drei Patienten über die Wirkstoffe Methylphenidat bzw. Fentanyl auf. Der Aufforderung, die medizinische Begründetheit der Verschreibungen durch Vorlage von Patientenunterlagen nachzuweisen sowie alle seit Januar 2013 für diese Patienten ausgestellten Betäubungsmittelrezepte einzureichen, kam der Kläger unter Verweis auf seine ärztliche Schweigepflicht nicht nach. Im Oktober 2015 führte die Beklagte eine unangekündigte Kontrolle in seiner Arztpraxis durch. Bei Durchsicht der [X.] der letzten drei Jahre stufte sie Verschreibungen für zwölf Patienten (insgesamt 54 Rezepte) als auffällig ein. Die ärztliche Begründetheit der Verschreibungen habe im Rahmen des [X.] nicht geklärt werden können, da der Kläger die Herausgabe von Patientenunterlagen abgelehnt habe.

3

Nach Anhörung des [X.] gab ihm die Beklagte durch Bescheid vom 20. Oktober 2016 auf, für vierzehn namentlich benannte Patienten und jeweils bestimmte Zeiträume alle von ihm ausgestellten Betäubungsmittel-Rezepte (Teil III) sowie alle fehlerhaft ausgestellten Betäubungsmittel-Rezepte (Teil I bis III) sortiert nach Ausstellungsdatum vorzulegen (Ziffer I.1). Des Weiteren verpflichtete sie den Kläger, die entsprechenden Unterlagen (z. B. Patientendokumentation, Arztbriefe, Befunde etc.) vorzulegen, die die Verschreibungen für die unter Ziffer I.1 genannten Patienten medizinisch begründen könnten (Ziffer I.2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 € pro Patient angedroht (Ziffer II.). Außerdem erhob die Beklagte Verwaltungskosten in Höhe von 202,19 € (Ziffer IV.). Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sei sie befugt, Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr einzusehen, soweit sie für die Sicherheit und Kontrolle des [X.] von Bedeutung sein könnten. Gemäß § 22 Abs. 2 BtMG könne sie die Maßnahme auch schriftlich anordnen. Der Kläger sei nach § 24 Abs. 1 BtMG verpflichtet, Einsicht in die Unterlagen zu ermöglichen. Unterlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG seien nicht nur die nach den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zu führenden Aufzeichnungen und aufzubewahrenden Belege, sondern Unterlagen jeglicher Art, die Auskunft über den Betäubungsmittelverkehr geben könnten. Gemäß § 13 Abs. 1 BtMG dürften Ärzte Betäubungsmittel nur verschreiben, wenn ihre Anwendung begründet sei. Ohne Einsicht in Patientenunterlagen könne sie nicht überprüfen, ob diese Vorgabe eingehalten sei. Die ärztliche Schweigepflicht werde durch § 22, § 24 BtMG eingeschränkt. Die Verpflichtung zur Vorlage der Betäubungsmittelrezepte ergebe sich aus § 8 Abs. 5 der [X.]sverordnung (BtMVV).

4

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. September 2017 den Bescheid in den Ziffern I.2, II. und IV. aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Anordnung in Ziffer I.1 sei rechtmäßig. Die Betäubungsmittelrezepte seien Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 BtMG. Die Anordnung in Ziffer I.2 des Bescheides sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung. Die Einsicht in die ärztlichen Patientendokumentationen sei zwar zur Kontrolle der medizinischen Begründetheit der Verschreibungen geeignet und erforderlich. Patientenakten enthielten aber sehr sensible persönliche Daten. Der Eingriff in die Privatsphäre der Patienten sei daher nur angemessen, wenn konkrete Tatsachen vorlägen, die auf einen Verstoß gegen die Verschreibungsanforderungen des § 13 Abs. 1 BtMG hinwiesen. Solche Tatsachen habe die Beklagte nicht dargelegt. Wegen der Rechtswidrigkeit der Grundanordnung sei auch die auf Ziffer I.2 bezogene Zwangsgeldandrohung rechtswidrig. Die auf die Anordnung in Ziffer I.1 bezogene Androhung sei aufgrund des überhöhten [X.] ebenfalls rechtswidrig. Die Kostenentscheidung sei vollständig aufzuheben, weil ein Großteil der Bescheidanordnung rechtswidrig sei.

5

Auf die Berufungen des [X.] und der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 4. Juli 2019 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage der Ziffern I.1 und I.2 des angefochtenen Bescheides seien § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 24 Abs. 1 BtMG. Der Kläger verschreibe als Arzt Betäubungsmittel im Rahmen einer ärztlichen Behandlung. Damit nehme er am Betäubungsmittelverkehr teil. Sowohl die Betäubungsmittelrezepte als auch die Patientenakten bzw. -unterlagen seien Unterlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, da sie der Durchführung und Dokumentation der Behandlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG unmittelbar dienten. Darüber hinaus gehende Anforderungen stelle § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht. Der Wortlaut, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Regelung sprächen gegen das Erfordernis einer konkreten Gefahr. Die Überwachungsbehörden seien auch zu anlasslosen Stichproben- und Routinekontrollen befugt. Gegen diese Auslegung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wegen der Gefahren des [X.] komme einer wirksamen behördlichen Überwachung eine besondere Bedeutung zu. Der Schutz des herausragend wichtigen Gemeinwohlbelangs der Gesundheit der Bevölkerung rechtfertige die - auch anlasslose - Überwachung. Die in § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BtMG geregelte ärztliche Pflicht, Betäubungsmittel nur zu verschreiben, wenn ihre Anwendung medizinisch begründet sei, könne ohne Einsicht in die Patientenakte nicht überwacht werden. Der besonderen Schutzwürdigkeit des [X.] sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. Danach sei die Anordnung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie sei geeignet und erforderlich, um die medizinische Begründetheit der Verschreibungen kontrollieren zu können. Der Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Arzt-Patienten-Verhältnis sei auch angemessen. Es handele sich um eine anlassbezogene Kontrolle. Es gebe tatsächliche Anhaltspunkte, die auf einen möglichen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BtMG hindeuteten. Der Bescheid sei auch im Übrigen rechtmäßig. Die angedrohten Zwangsgelder bewegten sich im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Der Ansatz je Patient sei gerechtfertigt, weil es sich bei jeder Patientenakte um einen Streitgegenstand handele.

6

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: § 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 BtMG stellten keine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Herausgabe von Patientenakten und die Verpflichtung des Arztes dar, seine ärztliche Schweigepflicht zu verletzen. Die Offenlegung der Krankengeschichte eines Patienten gegenüber der Beklagten greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Patienten ein. Auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sei der Eingriff nicht gerechtfertigt. Es liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot vor. Das Verschreiben von Betäubungsmitteln sei kein Betäubungsmittelverkehr, Patientenakten seien keine Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr. Selbst wenn die §§ 22, 24 BtMG den Überwachungsbehörden die Befugnis zur Einsicht in Patientenakten einräumten, könne eine solche Maßnahme nicht ohne konkreten Verdacht eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BtMG zulässig sein. Dürfte die Beklagte die Herausgabe von ärztlichen Patientenakten bereits verlangen, wenn Verschreibungen lediglich "aufgefallen" seien, würde das gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ausgehöhlt. Die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen ließen nicht den Schluss zu, es lägen Anhaltspunkte vor, die auf einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BtMG hindeuteten. Nach alledem verletze ihn die streitige Anordnung in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

7

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

8

Die Vertreterin des [X.] beim [X.] trägt in Übereinstimmung mit dem [X.] vor, die Überwachung nach § 19 und § 22 BtMG umfasse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch die Prüfung der einer Betäubungsmittelverschreibung zugrundeliegenden Unterlagen. Dies könne die Einsicht in die Patientendokumentation, Arztbriefe und Befunde einschließen. Betäubungsmittelrezepte und die Unterlagen, die die Verschreibung des Betäubungsmittels begründen könnten, seien Unterlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Ohne die Befugnis, auch Patientenunterlagen zu sichten, liefe die behördliche Kontrolle der Begründetheit der Verschreibung ins Leere.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist zum Teil begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit der Verwaltungsgeri[X.]htshof angenommen hat, die von der [X.] in Ziffer I.2 des angefo[X.]htenen Bes[X.]heides angeordnete Vorlage von Patientenunterlagen finde ihre Re[X.]htsgrundlage in § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Aus der Vors[X.]hrift ergibt si[X.]h keine Befugnis der [X.] zur Einsi[X.]ht in ärztli[X.]he Patientenakten (1.). Im Einklang mit Bundesre[X.]ht hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof ents[X.]hieden, dass die in Ziffer I.1 des Bes[X.]heides getroffene Anordnung re[X.]htmäßig ist. Die Beklagte ist gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 BtMG, § 8 Abs. 5 [X.] befugt, vom Kläger die Vorlage der [X.]dur[X.]hs[X.]hläge ([X.]) und der fehlerhaft ausgefertigten [X.] für die benannten Patienten und die bestimmten Zeiträume zu verlangen (2.). Die Zwangsgeldandrohung und die Verwaltungskostenents[X.]heidung sind dana[X.]h re[X.]htswidrig, soweit sie si[X.]h auf Ziffer I.2 des Bes[X.]heides beziehen (3.). Das führt unter Änderung der vorinstanzli[X.]hen Urteile zur Bes[X.]heidaufhebung in dem aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen Umfang und im Übrigen zur Zurü[X.]kweisung der Revision (§ 144 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Ziffer I.2 des angefo[X.]htenen Bes[X.]heides der [X.] ist re[X.]htswidrig und verletzt den Kläger in seiner dur[X.]h Art. 12 Abs. 1 GG ges[X.]hützten Freiheit der Berufsausübung. Die für die Überwa[X.]hung des [X.] bei Ärzten zuständigen Behörden sind na[X.]h § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ni[X.]ht befugt, Einsi[X.]ht in ärztli[X.]he Patientenakten zu nehmen.

a) Maßgebli[X.]h für die Beurteilung der Re[X.]htmäßigkeit der auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 BtMG, § 8 Abs. 5 [X.] gestützten Überwa[X.]hungsmaßnahme ist die (Sa[X.]h- und) Re[X.]htslage im Zeitpunkt der letzten Behördenents[X.]heidung. Dana[X.]h ist hier auf die Re[X.]htslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bes[X.]heides vom 20. Oktober 2016 abzustellen. Zugrunde zu legen sind daher das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln ([X.] - BtMG) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 1. März 1994 ([X.]) und die Verordnung über das Vers[X.]hreiben, die Abgabe und den Na[X.]hweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Vers[X.]hreibungsverordnung - [X.]) vom 20. Januar 1998 ([X.] I S. 74, 80), beide in der Fassung der Verordnung vom 31. Mai 2016 ([X.] I S. 1282).

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG unterliegt der [X.] (u. a.) bei Ärzten und in Apotheken der Überwa[X.]hung dur[X.]h die zuständigen Behörden der Länder. Dass die Beklagte na[X.]h Landesre[X.]ht die zuständige Überwa[X.]hungsbehörde ist, ist unstreitig und für den Senat verbindli[X.]h von den Vorinstanzen zugrunde gelegt worden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO). Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sind die mit der Überwa[X.]hung beauftragten Personen befugt, Unterlagen über den [X.] einzusehen und hieraus Abs[X.]hriften oder Abli[X.]htungen anzufertigen, soweit sie für die Si[X.]herheit oder Kontrolle des [X.] von Bedeutung sein können. Na[X.]h § 22 Abs. 2 BtMG kann die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 au[X.]h auf s[X.]hriftli[X.]hem Wege anordnen. Gemäß § 24 Abs. 1 BtMG ist jeder Teilnehmer am [X.] verpfli[X.]htet, die Maßnahmen na[X.]h § 22 BtMG zu dulden und die mit der Überwa[X.]hung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Einsi[X.]ht in Unterlagen zu ermögli[X.]hen.

Daraus ergibt si[X.]h keine Befugnis der [X.], von dem Kläger die Vorlage der ärztli[X.]hen Patientenakten zu verlangen. Zwar hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof zutreffend angenommen, dass der Kläger am [X.] teilnimmt (b). Ärztli[X.]he Patientenakten sind aber keine Unterlagen über den [X.] im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ([X.]).

b) Das ärztli[X.]he Vers[X.]hreiben von Betäubungsmitteln ist eine Teilnahme am [X.] im Sinne des [X.]es und unterliegt der Überwa[X.]hung na[X.]h § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG. Das ergeben Wortlaut und Systematik des Gesetzes und wird dur[X.]h die Gesetzesmaterialien bestätigt.

aa) Der Dritte Abs[X.]hnitt des Gesetzes (§ 11 bis § 18 BtMG) trägt die Übers[X.]hrift "Pfli[X.]hten im [X.]". § 13 BtMG regelt (u. a.) das ärztli[X.]he Vers[X.]hreiben von Betäubungsmitteln. Na[X.]h dessen Absatz 1 dürfen die in [X.] bezei[X.]hneten Betäubungsmittel (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG) von Ärzten nur dann vers[X.]hrieben werden, wenn ihre Anwendung am oder im mens[X.]hli[X.]hen Körper begründet ist (Satz 1). Die Anwendung ist insbesondere dann ni[X.]ht begründet, wenn der beabsi[X.]htigte Zwe[X.]k auf andere Weise errei[X.]ht werden kann (Satz 2). Die in [X.] bezei[X.]hneten Betäubungsmittel dürfen ni[X.]ht vers[X.]hrieben werden (Satz 3). Weitere Pfli[X.]hten ergeben si[X.]h aus der Betäubungsmittel-Vers[X.]hreibungsverordnung, die auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 BtMG erlassen worden ist. Na[X.]h § 13 Abs. 3 Satz 1 BtMG wird die Bundesregierung ermä[X.]htigt, dur[X.]h Re[X.]htsverordnung das Vers[X.]hreiben von den in [X.] bezei[X.]hneten Betäubungsmitteln zu regeln, soweit es zur Si[X.]herheit oder Kontrolle des [X.] erforderli[X.]h ist. § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 2 [X.] legt für das Vers[X.]hreiben dur[X.]h den Arzt Bes[X.]hränkungen hinsi[X.]htli[X.]h Zahl und Menge der Betäubungsmittel fest. § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG i. V. m. § 8 und § 9 [X.] bestimmt Form und Inhalt der Vers[X.]hreibung. Betäubungsmittel für Patienten und den Praxisbedarf dürfen nur auf einem dreiteiligen amtli[X.]hen Formblatt ([X.]) vers[X.]hrieben werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]), auf dem die in § 9 Abs. 1 [X.] bezei[X.]hneten Angaben zu vermerken sind. Daraus ist zu entnehmen, dass das ärztli[X.]he Vers[X.]hreiben von Betäubungsmitteln von dem Begriff des [X.] (vgl. § 1 Abs. 2 BtMG) umfasst ist.

[X.]) Diese Auslegung wird dur[X.]h § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG bestätigt. Die Formulierung "Der [X.] bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, ..." bringt zum Ausdru[X.]k, dass Ärzte, die Betäubungsmittel vers[X.]hreiben, am [X.] teilnehmen. Dies lässt si[X.]h des Weiteren den in § 4 BtMG geregelten Ausnahmen von der Erlaubnispfli[X.]ht na[X.]h § 3 BtMG entnehmen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bedarf einer Erlaubnis des [X.], wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder erwerben will. Na[X.]h § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] BtMG bedarf einer Erlaubnis na[X.]h § 3 BtMG ni[X.]ht, wer im Rahmen des Betriebs einer öffentli[X.]hen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke in [X.] bezei[X.]hnete Betäubungsmittel auf Grund ärztli[X.]her Vers[X.]hreibung abgibt. Ebenfalls keiner Erlaubnis bedarf, wer in [X.] bezei[X.]hnete Betäubungsmittel auf Grund ärztli[X.]her Vers[X.]hreibung erwirbt (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. a BtMG). Entspre[X.]hend sieht § 12 Abs. 3 Nr. 1 Bu[X.]hst. a BtMG vor, dass die Anforderungen des § 12 Abs. 1 und 2 BtMG an Abgabe und Erwerb eines Betäubungsmittels ni[X.]ht gelten bei Abgabe von in [X.] bezei[X.]hneten Betäubungsmitteln auf Grund ärztli[X.]her Vers[X.]hreibung im Rahmen des Betriebs einer Apotheke. Diese Regelungen zeigen, dass die ärztli[X.]he Vers[X.]hreibung die sonst für die Abgabe und den Erwerb von Betäubungsmitteln erforderli[X.]he Erlaubnis ersetzt (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 3 C 19.15 - BVerwGE 158, 142 Rn. 20) und den Verkehr des vers[X.]hriebenen Betäubungsmittels ermögli[X.]ht.

[X.]) Die Auslegung wird au[X.]h dur[X.]h die Gesetzesmaterialien bestätigt. Dana[X.]h ist unter dem Begriff "Si[X.]herheit oder Kontrolle des [X.]" die Gesamtheit der Maßnahmen und Vorkehrungen zu verstehen, die der Si[X.]herheit und Kontrolle des [X.] dienen. Damit sollte zum einen der Aspekt der Si[X.]herung des legalen [X.] "von der Herstellung bzw. der Einfuhr über den Handel bis zur Abgabe an den Verbrau[X.]her" abgede[X.]kt werden und zum anderen der Aspekt der Kontrolle des [X.] dur[X.]h die Überwa[X.]hungsbehörden (vgl. Entwurf eines [X.] Betäubungsmittelre[X.]hts, [X.]. 8/3551 S. 26 f.). In der Begründung zum [X.] (§§ 3 ff. BtMG) heißt es, dass die Erlaubnis na[X.]h § 3 BtMG nur den [X.] im engeren Sinn abde[X.]ken solle, das heißt die Handlungen, die erlaubnisfähig seien. Davon abzugrenzen sei der [X.] im weiteren Sinn, der au[X.]h Tätigkeiten des Arztes wie Vers[X.]hreiben, Verabrei[X.]hen und Überlassen zum unmittelbaren Verbrau[X.]h umfasse. Diese Handlungen seien ni[X.]ht erlaubnisfähig und die sie betreffenden Regelungen würden deshalb aus [X.] Gründen ni[X.]ht im Zweiten Abs[X.]hnitt getroffen, sondern im § 13 (vgl. [X.]. 8/3551 S. 27; Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, [X.]. 8/3551, Anlage 3, [X.]). Daraus ergibt si[X.]h das klare Regelungsziel des Gesetzgebers, das ärztli[X.]he Vers[X.]hreiben von Betäubungsmitteln in den Begriff des [X.] einzubeziehen.

[X.]) Dana[X.]h umfasst die Überwa[X.]hung na[X.]h § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG das ärztli[X.]he Vers[X.]hreiben von Betäubungsmitteln. Der Einwand des [X.], das Vers[X.]hreiben sei kein [X.], weil es in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ni[X.]ht genannt werde, greift ni[X.]ht dur[X.]h. Die Vors[X.]hrift bezei[X.]hnet allein die erlaubnisfähigen Arten des [X.]. Dazu zählen die in § 13 BtMG geregelten ärztli[X.]hen Tätigkeiten ni[X.]ht, die der Normgeber - wie gezeigt - als ni[X.]ht erlaubnisfähige Handlungen klassifiziert hat.

[X.]) Die Auslegung von § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ergibt, dass die Vors[X.]hrift auf ärztli[X.]he Patientenakten (aa) keine Anwendung findet. Weder ihr Wortlaut ([X.]) und ihre Entstehungsges[X.]hi[X.]hte ([X.]) no[X.]h die gesetzli[X.]he Systematik ([X.]) bieten Anknüpfungspunkte dafür, dass Patientenakten na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers von dem Begriff "Unterlagen über den [X.]" umfasst sein sollen. Die teleologis[X.]he Betra[X.]htung führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis (ee). Für das Ergebnis spre[X.]hen zudem verfassungsre[X.]htli[X.]he Gründe (ff).

aa) Der Begriff der Patientenakte meint die ärztli[X.]hen Aufzei[X.]hnungen über die Behandlung des Patienten, also insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersu[X.]hungen, Untersu[X.]hungsergebnisse, Befunde, Therapien sowie Arztbriefe (vgl. § 630f BGB; § 10 Abs. 1 der Musterberufsordnung für die in [X.] tätigen Ärztinnen und Ärzte <[X.] 1997> [X.] vom 14. Mai 2015, [X.], A 1348).

[X.]) § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG enthält den Begriff der Patientenakte oder Ähnli[X.]hes ni[X.]ht. Na[X.]h dem Wortlaut bezieht si[X.]h die Befugnis zur Einsi[X.]ht auf "Unterlagen über den [X.]". Der Verkehr mit Betäubungsmitteln umfasst - wie ausgeführt - neben den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bezei[X.]hneten erlaubnisfähigen Tätigkeiten au[X.]h den ni[X.]ht erlaubnisfähigen ärztli[X.]hen Umgang mit Betäubungsmitteln na[X.]h § 13 BtMG wie Vers[X.]hreiben, Verabrei[X.]hen und Überlassen zum unmittelbaren Verbrau[X.]h. "Unterlagen über den [X.]" sind demgemäß Unterlagen über diese Tätigkeiten.

(1) Es ist ni[X.]ht zweifelhaft, dass [X.] zu diesen Unterlagen zählen. Das ausgefertigte [X.] erlaubt dem Apotheker, das vom Arzt vers[X.]hriebene Betäubungsmittel an den Patienten abzugeben, und dem Patienten, es zu erwerben (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], Nr. 3 Bu[X.]hst. a, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG, § 1 Abs. 2 [X.]). Vers[X.]hreiben, Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln sind der [X.], das Rezept ist eine Unterlage über diesen Verkehr. Das Glei[X.]he gilt für Vers[X.]hreibungen für den Praxisbedarf eines Arztes (vgl. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Entspre[X.]hend sind die ärztli[X.]hen Aufzei[X.]hnungen zum Na[X.]hweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel für den Praxisbedarf Unterlagen über den [X.]. Aus dem Praxisbedarf dürfen Ärzte Betäubungsmittel verabrei[X.]hen oder zum unmittelbaren Verbrau[X.]h überlassen. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sind der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel lü[X.]kenlos na[X.]hzuweisen. Der Na[X.]hweis ist na[X.]h amtli[X.]hem Formblatt zu führen. Dazu können Karteikarten, Betäubungsmittelbü[X.]her oder EDV-Ausdru[X.]ke verwendet werden (vgl. § 13 [X.]). Verabrei[X.]hen und Überlassen zum unmittelbaren Verbrau[X.]h sind in diesem Zusammenhang der [X.]; die Karteikarten, Betäubungsmittelbü[X.]her oder EDV-Ausdru[X.]ke sind Unterlagen über diesen Verkehr.

Das Herstellen und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln gehören zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bezei[X.]hneten Tätigkeiten. Die betriebli[X.]hen und ges[X.]häftli[X.]hen Aufzei[X.]hnungen über diesen [X.] sind daher ebenfalls Unterlagen im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Das Glei[X.]he gilt für Betriebs- und Ges[X.]häftsunterlagen über andere in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG benannte [X.]e (vgl. Cremer-S[X.]haeffer, in: Hügel/Junge/Lander/[X.], Deuts[X.]hes Betäubungsmittelre[X.]ht - Kommentar, 8. Aufl., 19. [X.]., § 22 BtMG Rn. 2; Ho[X.]hstein, in: Bohnen/[X.], BtMG, 2020, § 22 Rn. 4; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 6. Aufl. 2021, § 22 Rn. 8).

(2) Dana[X.]h spri[X.]ht der Begriff "Unterlagen über den [X.]" ni[X.]ht für eine Einbeziehung ärztli[X.]her Patientenakten. Die Patientenakte dient der Dokumentation der ärztli[X.]hen Behandlung des Patienten. Sie soll sämtli[X.]he aus fa[X.]hli[X.]her Si[X.]ht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentli[X.]hen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzei[X.]hnen (vgl. § 630f Abs. 2 BGB). Da dazu insbesondere Diagnosen und therapeutis[X.]he Maßnahmen zählen, ist in der Patientenakte die Indikation für das Vers[X.]hreiben eines der in [X.] bezei[X.]hneten Betäubungsmittel zu dokumentieren. Die Indikationsstellung ist eine ärztli[X.]he Aussage über den Patienten, die der Vers[X.]hreibung vorausgeht. Aus diesem Zusammenhang zu folgern, dass ni[X.]ht nur das [X.], sondern au[X.]h die Patientenakte eine "Unterlage über den [X.]" darstellt, übers[X.]hreitet zwar ni[X.]ht die [X.]. Der Wortlaut legt diese Auslegung aber ni[X.]ht nahe. Sie setzt voraus, dass bereits die Indikationsstellung als [X.] einzustufen wäre. Dafür bietet der Begriff "Verkehr mit Betäubungsmitteln" allerdings keine Stütze. Aus dem zweiten Halbsatz des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ergibt si[X.]h ni[X.]hts Abwei[X.]hendes. Überwa[X.]hungspersonen sind hierna[X.]h ni[X.]ht befugt, Unterlagen einzusehen, die für die Si[X.]herheit oder Kontrolle des [X.] von Bedeutung sein können, sondern "befugt, Unterlagen über den [X.] einzusehen, soweit sie für die Si[X.]herheit oder Kontrolle des [X.] von Bedeutung sein können". Dana[X.]h ist der zweite Halbsatz keine inhaltli[X.]he Bestimmung des Begriffs "Unterlagen über den [X.]". Er bes[X.]hränkt die Befugnis zur Einsi[X.]ht auf sol[X.]he Unterlagen über den [X.], die für die Si[X.]herheit oder Kontrolle des Verkehrs von Bedeutung sein können (vgl. Entwurf eines [X.] Betäubungsmittelre[X.]hts, [X.]. 8/3551, Anlage 2 , [X.] f. und Anlage 3 , [X.] ).

[X.]) Die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Vors[X.]hrift spri[X.]ht gegen die Einbeziehung von ärztli[X.]hen Patientenakten.

(1) Auf der Grundlage des [X.]es vom 10. Dezember 1929 ([X.]), das zuletzt dur[X.]h Gesetz vom 22. Dezember 1971 geändert worden war ([X.] [X.]), sowie der Verordnung über das Vers[X.]hreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken [X.] der Bekanntma[X.]hung vom 24. April 1963 ([X.] I S. 216), zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 6. April 1971 ([X.] I S. 317), mussten Ärzte, wenn sie an einem Tag für einen Kranken mehr als 2 g Opium oder mehr als o,2 g Morphin vers[X.]hrieben, hierüber Aufzei[X.]hnungen in einem besonderen Bu[X.]h (Morphinbu[X.]h) ma[X.]hen. Aus den Aufzei[X.]hnungen über den Krankheitsfall musste au[X.]h die vom Arzt festgestellte Erkrankung zu ersehen sein, die das Übers[X.]hreiten der Menge von 2 g Opium bzw. 0,2 g Morphin notwendig ma[X.]hte. War die Arznei für einen Betäubungsmittelsü[X.]htigen bestimmt, hatte der Arzt in dem Morphinbu[X.]h zusätzli[X.]he Angaben zu vermerken. Auf Verlangen hatte der Arzt das Bu[X.]h dem zuständigen beamteten Arzt vorzulegen (vgl. § 9 Abs. 2, § 11 der Verordnung). Über jede Vers[X.]hreibung einer Kokain enthaltenden Arznei hatten Ärzte ein Kokainbu[X.]h zu führen. Bei Vers[X.]hreibungen für einen Kranken zu dessen eigenem Gebrau[X.]h mussten die Aufzei[X.]hnungen die vom Arzt festgestellte Erkrankung, die das Vers[X.]hreiben der Arznei notwendig ma[X.]hte, enthalten. Das Kokainbu[X.]h war ebenfalls auf Verlangen vorzulegen (§ 15, § 18 der Verordnung). Über die Vers[X.]hreibung von Arzneien, die andere Betäubungsmittel enthalten, mussten die Ärzte ni[X.]ht Bu[X.]h führen.

Die Verordnung über das Vers[X.]hreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken wurde dur[X.]h die Verordnung über das Vers[X.]hreiben, die Abgabe und den Na[X.]hweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Vers[X.]hreibungs-Verordnung - [X.]) vom 24. Januar 1974 ([X.] I S. 110) ersetzt (vgl. § 20 [X.] 1974), die auf der Grundlage des [X.] mit Betäubungsmitteln ([X.]) [X.] der Bekanntma[X.]hung vom 10. Januar 1972 ([X.] I S. 1) erlassen wurde. Die ärztli[X.]hen Dokumentationspfli[X.]hten bes[X.]hränkten si[X.]h auf die in die Vers[X.]hreibung aufzunehmenden Angaben (§ 6 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 [X.] 1974). Die Morphin- und Kokainbü[X.]her wurden abges[X.]hafft.

(2) Aufzei[X.]hnungs- und Vorlagepfli[X.]hten wie bei den Morphin- und Kokainbü[X.]hern ergaben si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den Vors[X.]hriften des [X.]es in der Neufassung vom 10. Januar 1972, die das [X.] ersetzte (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des [X.] mit Betäubungsmitteln <[X.]> vom 22. Dezember 1971 <[X.] [X.]>). Gemäß § 2 Abs. 2 BtMG 1972 waren das [X.] oder die sonst zuständige Stelle bere[X.]htigt, die Örtli[X.]hkeiten, in denen die Betäubungsmittel gewonnen, hergestellt, verarbeitet, aufbewahrt, feilgehalten oder abgegeben wurden, sowie Beförderungsmittel zu besi[X.]htigen (Satz 1). Auf Verlangen war über Ort, Zeit und Menge der Ein- und Ausfuhr, über Lieferer und Empfänger sowie über alle die Gewinnung, die Herstellung, die Verarbeitung der Betäubungsmittel, den Verkehr mit ihnen und den Bestand betreffenden Fragen Auskunft zu erteilen (Satz 3) und Einsi[X.]ht in die ges[X.]häftli[X.]hen Aufzei[X.]hnungen und Bü[X.]her zu gewähren (Satz 4). Dana[X.]h sah das [X.] von 1972 keine Befugnis der Überwa[X.]hungsbehörden zur Einsi[X.]ht in ärztli[X.]he Patientenakten oder -unterlagen vor. Dass sie von dem Begriff der ges[X.]häftli[X.]hen Aufzei[X.]hnung und Bü[X.]her erfasst sein sollten, liegt fern. Geregelt war allerdings, dass bestraft wird, wer als Arzt ein Betäubungsmittel vers[X.]hreibt oder abgibt, wenn die Anwendung ni[X.]ht ärztli[X.]h begründet ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 Bu[X.]hst. a BtMG 1972). § 4 [X.] 1974 bestimmte, dass Ärzte Betäubungsmittel nur vers[X.]hreiben durften, wenn ihre Anwendung am oder im mens[X.]hli[X.]hen Körper begründet war (ebenso die Vorgängerregelung des § 6 der Verordnung von 1963).

(3) Dur[X.]h das [X.] Betäubungsmittelre[X.]hts vom 28. Juli 1981 ([X.] I S. 681) erhielt § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG seine bis heute unveränderte Fassung. In den Gesetzesmaterialien (Entwurf eines [X.] Betäubungsmittelre[X.]hts, [X.]. 8/3551, Begründung, S. 34 ) wird darauf verwiesen, da Betäubungsmittel zum großen Teil au[X.]h Arzneimittel seien, liege es nahe, die Überwa[X.]hungsvors[X.]hriften an die Vors[X.]hriften im elften Abs[X.]hnitt des [X.]es von 1976 - insbesondere § 64 Abs. 4 und 5, § 65, § 66 und § 68 - anzulehnen. Weiter heißt es, dass damit zuglei[X.]h der sa[X.]hli[X.]he Inhalt der Regelungen in § 2 Abs. 2 und 3 BtMG 1972 ersetzt werde. Die Begründung befasst si[X.]h außerdem mit dem [X.] in Art. 13 GG, bei dem na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverfassungsgeri[X.]hts zwis[X.]hen Wohnzwe[X.]ken dienenden Räumli[X.]hkeiten und Wohnräumen im weiteren Sinne sowie zwis[X.]hen Ges[X.]häfts- und Ni[X.]htges[X.]häftszeiten unters[X.]hieden werden müsse. S[X.]hließli[X.]h wird angemerkt, dass eine regelmäßige Überwa[X.]hung des [X.] mit vertretbarem Aufwand nur bei Herstellern und Großhändlern erfolgen könne. Auf ärztli[X.]he Patientenakten oder -unterlagen geht die Begründung ni[X.]ht ein.

Dana[X.]h ergeben si[X.]h keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber den Überwa[X.]hungsbehörden mit der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG getroffenen Regelung au[X.]h die Einsi[X.]ht in ärztli[X.]he Patientenakten ermögli[X.]hen wollte. Die Begründung befasst si[X.]h aus Anlass der in § 22 Abs. 1 Nr. 3 BtMG geregelten Befugnis, Räumli[X.]hkeiten zu betreten und zu besi[X.]htigen, mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverfassungsgeri[X.]hts zum [X.] in Art. 13 GG. Es hätte nahegelegen, dass die Begründung bei einer Einbeziehung von Patientenakten in die Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG auf die Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverfassungsgeri[X.]hts zum verfassungsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz von ärztli[X.]hen Patientenunterlagen eingeht (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 8. März 1972 - 2 BvR 28/71 - [X.]E 32, 373 und vom 24. Mai 1977 - 2 BvR 988/75 - [X.]E 44, 353 ). Jedenfalls wäre ein Hinweis in den Gesetzesmaterialien zu erwarten gewesen, dass die Einsi[X.]htsbefugnis si[X.]h au[X.]h auf ärztli[X.]he Patientenunterlagen erstre[X.]ken soll. Denn damit wäre die Neuregelung über die Befugnis des § 2 Abs. 2 Satz 4 BtMG 1972 ("Einsi[X.]ht in die ges[X.]häftli[X.]hen Aufzei[X.]hnungen und Bü[X.]her") erhebli[X.]h hinausgegangen. Tatsä[X.]hli[X.]h bes[X.]hränkt si[X.]h die Begründung - wie gezeigt - auf den bloßen Hinweis, dass mit der neuen Bestimmung der sa[X.]hli[X.]he Inhalt von § 2 Abs. 2 BtMG 1972 ersetzt wird. Das weist auf eine vom Normgeber bezwe[X.]kte Fortführung des bisherigen Regelungskonzepts hin.

Aus der Anlehnung an die Überwa[X.]hungsvors[X.]hriften im Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln ([X.] - [X.]) vom 24. August 1976 ([X.] I S. 2445, 2448) ergibt si[X.]h ni[X.]hts Abwei[X.]hendes. Gemäß § 64 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 1976 waren die mit der Überwa[X.]hung beauftragten Personen befugt, Unterlagen über Herstellung, Prüfung, Erwerb, Lagerung, Verpa[X.]kung, Inverkehrbringen und sonstigen Verbleib der Arzneimittel sowie über das im Verkehr befindli[X.]he Werbematerial und über die na[X.]h § 94 erforderli[X.]he De[X.]kungsvorsorge einzusehen und hieraus Abs[X.]hriften oder Abli[X.]htungen anzufertigen. Patientenakten oder -unterlagen waren in § 64 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 1976 ni[X.]ht benannt.

Au[X.]h sonst ergeben si[X.]h aus den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte, dass von der Einsi[X.]htsbefugnis na[X.]h § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ärztli[X.]he Patientenakten umfasst sein sollen. Im allgemeinen Teil der Begründung wird dargelegt, Zwe[X.]k des Gesetzes sei, den Verkehr mit Betäubungsmitteln so zu regeln, dass dessen Si[X.]herheit und Kontrolle gewährleistet seien ([X.]. 8/3551 S. 23). Dass den Überwa[X.]hungsbehörden zu diesem Zwe[X.]k die Befugnis zur Einsi[X.]ht in ärztli[X.]he Patientenunterlagen eingeräumt werden soll, lässt si[X.]h der Begründung ni[X.]ht entnehmen (vgl. [X.]. 8/3551 S. 23 f., S. 26 f. , S. 31 f. und [X.] ).

[X.]) Die gesetzli[X.]he Systematik legt glei[X.]hfalls nahe, dass ärztli[X.]he Patientenakten ni[X.]ht in den Unterlagenbegriff des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG einbezogen sind.

(1) Na[X.]h § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BtMG können in der Re[X.]htsverordnung na[X.]h Satz 1 insbesondere Meldungen der vers[X.]hreibenden Ärzte an das [X.] über das Vers[X.]hreiben eines [X.]s für einen Patienten in anonymisierter Form (Bu[X.]hst. a) und Mitteilungen des Bundesinstituts an die zuständigen Überwa[X.]hungsbehörden und an die vers[X.]hreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein [X.] vers[X.]hrieben hat, in anonymisierter Form (Bu[X.]hst. [X.]) sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorges[X.]hrieben werden. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 5 BtMG dürfen die Empfänger na[X.]h Satz 2 Nr. 3 die übermittelten Daten ni[X.]ht für einen anderen als den in Satz 1 genannten Zwe[X.]k verwenden. In Bezug auf Daten von Patienten, denen Betäubungsmittel vers[X.]hrieben wurden, enthält das [X.] keine Regelungen zum Datens[X.]hutz. Au[X.]h § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sieht sol[X.]he S[X.]hutzbestimmungen ni[X.]ht vor. Dass die Vors[X.]hrift die Befugnis zur Einsi[X.]ht in ärztli[X.]he Patientenakten mit ihren sehr sensiblen persönli[X.]hen Daten umfassen soll, liegt deshalb ni[X.]ht nahe.

(2) Gemäß § 5 Abs. 10 [X.] hat der Arzt, der [X.] vers[X.]hreibt, die Erfüllung seiner Verpfli[X.]htungen na[X.]h den vorstehenden Absätzen sowie na[X.]h § 5a Abs. 2 und 4 [X.] im erforderli[X.]hen Umfang und na[X.]h dem allgemein anerkannten Stand der medizinis[X.]hen Wissens[X.]haft zu dokumentieren (Satz 1). Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsi[X.]ht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden (Satz 2). Eine im Wesentli[X.]hen glei[X.]hlautende Regelung trifft § 5 Abs. 11 [X.] [X.] vom 18. Mai 2021 ([X.] I S. 1096).

Für Ärzte, die Betäubungsmittel vers[X.]hreiben, besteht eine sol[X.]he Regelung ni[X.]ht. Bei ihnen bes[X.]hränken si[X.]h die Dokumentationspfli[X.]hten darauf, Abwei[X.]hungen von den Vors[X.]hriften zur Zahl der vers[X.]hriebenen Betäubungsmittel und zu den festgesetzten Hö[X.]hstmengen auf der Vers[X.]hreibung dur[X.]h Angabe des Bu[X.]hstaben "A" zu kennzei[X.]hnen (§ 2 Abs. 2 [X.]) sowie in das [X.] die in § 9 Abs. 1 [X.] bezei[X.]hneten Angaben aufzunehmen. Des Weiteren hat der Arzt gemäß § 8 Abs. 5 [X.] [X.] der Vers[X.]hreibung und die Teile I bis III der fehlerhaft ausgefertigten [X.] drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der na[X.]h § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen. Eine Verpfli[X.]htung des vers[X.]hreibenden Arztes, der zuständigen Landesbehörde Patientenakten oder -unterlagen zur Einsi[X.]ht vorzulegen oder einzusenden, regelt die Betäubungsmittel-Vers[X.]hreibungsverordnung ni[X.]ht.

(3) Gemäß § 64 Abs. 4 [X.] sind die mit der Überwa[X.]hung beauftragten Personen befugt, Unterlagen u. a. über Inverkehrbringen und sonstigen Verbleib der Arzneimittel einzusehen (Nr. 2) und Abs[X.]hriften oder Abli[X.]htungen von Unterlagen na[X.]h Nummer 2 anzufertigen oder zu verlangen, soweit es si[X.]h ni[X.]ht um personenbezogene Daten von Patienten handelt (Nr. 2a). Der Zusatz "soweit es si[X.]h ni[X.]ht um personenbezogene Daten von Patienten handelt" ist dur[X.]h Gesetz vom 7. September 1998 ([X.] I S. 2649) eingefügt worden. Damit sollte Erfordernissen des Datens[X.]hutzes Re[X.]hnung getragen werden (Entwurf eines A[X.]hten Gesetzes zur Änderung des [X.]es, [X.]. 13/9996 S. 16). Für im Rahmen einer klinis[X.]hen Prüfung erhobene personenbezogene Patientendaten gilt zudem, dass die betroffene Person über Zwe[X.]k und Umfang der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten zu informieren ist. Sie ist insbesondere darüber zu informieren, dass die erhobenen Daten soweit erforderli[X.]h zur Einsi[X.]htnahme dur[X.]h die Überwa[X.]hungsbehörde zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Dur[X.]hführung der klinis[X.]hen Prüfung bereitgehalten werden (§ 40 Abs. 2a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a [X.] [X.] des Gesetzes vom 30. Juli 2004 <[X.] I S. 2031>; mit Wirkung vom 27. Januar 2022: § 40b Abs. 6 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 Bu[X.]hst. a [X.] [X.] des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 <[X.] I S. 3048> und des Gesetzes vom 27. September 2021 <[X.] I S. 4530>). Mit der Einfügung von § 40 Abs. 2a [X.] sollte ebenfalls datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Anforderungen Re[X.]hnung getragen werden (Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.]es, Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Gesundheit und Soziale Si[X.]herung, [X.]. 15/2849 S. 60).

Demgegenüber ist die Vors[X.]hrift des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, die - wie gezeigt - an § 64 Abs. 4 [X.] angelehnt ist, seit ihrem Inkrafttreten (1. Januar 1982) unverändert geblieben. Anpassungen im Hinbli[X.]k auf Erfordernisse des Datens[X.]hutzes hat der Gesetzgeber ni[X.]ht vorgenommen. Das spri[X.]ht gegen die Auslegung, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG räume den Überwa[X.]hungsbehörden die Befugnis zur Einsi[X.]ht in ärztli[X.]he Patientenakten ein. Dass der Gesetzgeber die mit einer sol[X.]hen Einsi[X.]htsbefugnis verbundenen datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Anforderungen übersehen haben könnte, liegt ni[X.]ht nahe.

ee) Die teleologis[X.]he Betra[X.]htung führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis.

(1) Die Ziele des [X.]es, den Verkehr mit Betäubungsmitteln so zu regeln, dass dessen Si[X.]herheit und Kontrolle gewährleistet sind, und dem S[X.]hutz der mens[X.]hli[X.]hen Gesundheit zu dienen ([X.]. 8/3551 S. 23), können zwar dafürspre[X.]hen, den Überwa[X.]hungsbehörden die Befugnis einzuräumen, Einsi[X.]ht in Patientenakten zu nehmen, soweit sie für die Si[X.]herheit oder Kontrolle des [X.] von Bedeutung sind. Die Si[X.]herheit des [X.] ist gefährdet, wenn Ärzte Betäubungsmittel vers[X.]hreiben, ohne dass ihre Anwendung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BtMG begründet ist. Dur[X.]h Einsi[X.]ht in [X.] kann die zuständige Überwa[X.]hungsbehörde überprüfen, ob bei den Vers[X.]hreibungen die Vors[X.]hriften über Zahl und Mengen der Betäubungsmittel (§ 2 [X.]) sowie über Form und Inhalt (§ 8 und § 9 [X.]) eingehalten sind und ob die Rezepte ordnungsgemäß aufbewahrt werden (§ 8 Abs. 4 und 5 [X.]). Ob die Vers[X.]hreibung im Sinne von § 13 Abs. 1 BtMG begründet ist, lässt si[X.]h anhand des [X.]s ni[X.]ht klären. Die Anwendung eines Betäubungsmittels am oder im mens[X.]hli[X.]hen Körper ist begründet, wenn na[X.]h anerkannten Regeln der ärztli[X.]hen Wissens[X.]haft eine Indikation für die Anwendung besteht, also das vers[X.]hriebene Betäubungsmittel im Rahmen einer medizinis[X.]hen Behandlung zu therapeutis[X.]hen Zwe[X.]ken eingesetzt werden soll (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 3 C 19.15 - BVerwGE 158, 142 Rn. 16 m. w. N.). Auf dem [X.] sind gemäß § 9 Abs. 1 [X.] Name, Vorname und Ans[X.]hrift des Patienten anzugeben, für den das Betäubungsmittel bestimmt ist (Nr. 1), das Ausstellungsdatum (Nr. 2), Bezei[X.]hnung (Nr. 3) und Menge des vers[X.]hriebenen Mittels (Nr. 4), eine Gebrau[X.]hsanweisung mit Einzel- und Tagesangabe (Nr. 5), Name, Berufsbezei[X.]hnung und Ans[X.]hrift eins[X.]hließli[X.]h Telefonnummer des vers[X.]hreibenden Arztes (Nr. 7) sowie dessen Unters[X.]hrift, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk "i.V." (Nr. 9). Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der Bu[X.]hstabe "A" anzugeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 [X.]), im Fall des § 2 Abs. 3 [X.] der Vermerk "Praxisbedarf" anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5 (§ 9 Abs. 1 Nr. 8 [X.]). Dana[X.]h ergeben si[X.]h aus dem Rezept ni[X.]ht die Gründe für die Vers[X.]hreibung. Dass die Anwendung des vers[X.]hriebenen Betäubungsmittels begründet ist, wird si[X.]h daher ohne Einsi[X.]ht in die entspre[X.]henden Unterlagen aus der Patientenakte ni[X.]ht feststellen lassen.

(2) Das re[X.]htfertigt jedo[X.]h kein anderes Auslegungsergebnis.

Au[X.]h ohne Befugnis der Überwa[X.]hungsbehörden zur Einsi[X.]ht in Patientenakten bleibt das Verbot, Betäubungsmittel ohne medizinis[X.]he Begründung zu vers[X.]hreiben, ni[X.]ht ohne Kontrolle. Das Vers[X.]hreiben von Betäubungsmitteln entgegen § 13 Abs. 1 BtMG ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 Bu[X.]hst. a BtMG strafbewehrt. Bei hinrei[X.]hendem Tatverda[X.]ht gegen den Arzt kann die Staatsanwalts[X.]haft auf ri[X.]hterli[X.]he Anordnung die Arztpraxis dur[X.]hsu[X.]hen (§§ 102, 105 Abs. 1 StPO) und na[X.]h Maßgabe von §§ 94 ff. StPO unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Verhältnismäßigkeitsgebots Patientenakten bes[X.]hlagnahmen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - [X.]E 113, 29; Kammerbes[X.]hluss vom 29. Juli 2002 - 2 BvR 708/02 - juris). Ob jenseits der Kontrolle dur[X.]h die Strafverfolgungsbehörden au[X.]h die Überwa[X.]hungsbehörden na[X.]h § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG befugt sein sollen, ärztli[X.]he Patientenunterlagen einzusehen, ist eine vom Gesetzgeber zu ents[X.]heidende Frage. Wie gezeigt, ergeben die drei übrigen Auslegungsmethoden keine Anhaltspunkte, dass Patientenakten na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers von dem Unterlagenbegriff des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG umfasst sein sollen. Dieser Befund kann dur[X.]h die teleologis[X.]he Betra[X.]htung ni[X.]ht überwunden werden.

ff) Das Auslegungsergebnis wird darüber hinaus dur[X.]h eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Betra[X.]htung gestützt. Eingriffe in das Vertrauensverhältnis zwis[X.]hen Arzt und Patient bedürfen einer gesetzli[X.]hen Grundlage, aus der si[X.]h die Voraussetzungen und der Umfang der Grundre[X.]htsbes[X.]hränkung klar und für die Grundre[X.]htsträger erkennbar ergeben. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG würde diese Anforderungen in Bezug auf eine Befugnis zur Einsi[X.]ht in Patientenakten ni[X.]ht erfüllen.

(1) Ärztli[X.]he Patientenakten betreffen mit ihren Angaben über Anamnese, Untersu[X.]hungsergebnisse, Diagnose und therapeutis[X.]hen Maßnahmen sensible Daten aus dem privaten Berei[X.]h des Patienten. Damit nehmen sie teil an dem S[X.]hutz, den das Grundre[X.]ht auf freie Entfaltung der Persönli[X.]hkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG dem Einzelnen vor dem Zugriff der öffentli[X.]hen Gewalt gewährt ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 8. März 1972 - 2 BvR 28/71 - [X.]E 32, 373 <379> und vom 24. Mai 1977 - 2 BvR 988/75 - [X.]E 44, 353 <372 f.>). Der verfassungsre[X.]htli[X.]he S[X.]hutz der Privatsphäre des Einzelnen umfasst au[X.]h die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis, grundsätzli[X.]h selbst zu ents[X.]heiden, wann und innerhalb wel[X.]her Grenzen persönli[X.]he Lebenssa[X.]hverhalte offenbart werden. Insoweit gewährleistet das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht in seiner Ausprägung als Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen, grundsätzli[X.]h selbst über die Preisgabe und Verwendung von persönli[X.]hen Gesundheitsdaten zu bestimmen ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - [X.]E 65, 1 <43>; Bes[X.]hluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - [X.]E 89, 69 <82 f.>; Kammerbes[X.]hluss vom 6. Juni 2006 - 2 BvR 1349/05 - [X.] 2007, 41 <42>). Wer si[X.]h in ärztli[X.]he Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitli[X.]he Verfassung erfährt, geheim bleibt und ni[X.]ht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwis[X.]hen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztli[X.]hen Wirkens zählt, weil es die Chan[X.]en der Heilung vergrößert und damit - im Ganzen gesehen - der Aufre[X.]hterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung dient ([X.], Bes[X.]hluss vom 8. März 1972 - 2 BvR 28/71 - [X.]E 32, 373 <379 f.>; Kammerbes[X.]hlüsse vom 6. Juni 2006 - 2 BvR 1349/05 - [X.] 2007, 41 <42>, vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13 u. a. - juris Rn. 40 und vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 - [X.] 2017, 739 <740>).

Das Vertrauensverhältnis zwis[X.]hen Arzt und Patient nimmt zudem an dem S[X.]hutz teil, den das Grundre[X.]ht auf freie Berufsausübung dem Arzt vor Eingriffen in seine berufli[X.]he Tätigkeit gewährt. Aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt si[X.]h das Re[X.]ht des Arztes, grundsätzli[X.]h ni[X.]ht an der Erfüllung seiner ärztli[X.]hen S[X.]hweigepfli[X.]ht gehindert zu werden (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 3 C 68.85 - BVerwGE 82, 56 <59>; [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 1977 - 2 BvR 988/75 - [X.]E 44, 353 <372>; Kammerbes[X.]hluss vom 29. Juli 2002 - 2 BvR 708/02 - juris Rn. 5; ebenso für das Vertrauensverhältnis zwis[X.]hen Re[X.]htsanwalt und Mandant: [X.], Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01 u. a. - [X.]E 110, 226 <252>; Bes[X.]hluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - [X.]E 113, 29 <48 f.>; Kammerbes[X.]hluss vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17 u. a. - NJW 2018, 2385 Rn. 68). Au[X.]h einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h sind das Re[X.]ht und die Pfli[X.]ht des Arztes zur Vers[X.]hwiegenheit ges[X.]hützt (vgl. z. B. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 53 Abs. 1 Nr. 3, § 97 Abs. 1 bis 3 StPO; siehe au[X.]h § 9 [X.] 1997).

(2) Ärztli[X.]he Patientenakten sind dem Zugriff der öffentli[X.]hen Gewalt ni[X.]ht absolut entzogen. Die s[X.]hutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen von Arzt und Patient müssen zurü[X.]ktreten, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies erfordern und das Verhältnismäßigkeitsgebot gewahrt ist ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 8. März 1972 - 2 BvR 28/71 - [X.]E 32, 373 <380>, vom 24. Mai 1977 - 2 BvR 988/75 - [X.]E 44, 353 <373 ff.> und vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - [X.]E 89, 69 <84>; Kammerbes[X.]hlüsse vom 29. April 1996 - 1 BvR 1226/89 - NJW 1997, 1633 <1634> und vom 29. Juli 2002 - 2 BvR 708/02 - juris; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 3 C 68.85 - BVerwGE 82, 56 <60 f.>; [X.], Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 [X.] - [X.]St 38, 144 <147 f.>). Eingriffe in das Vertrauensverhältnis zwis[X.]hen Arzt und Patient bedürfen einer gesetzli[X.]hen Grundlage, aus der si[X.]h die Voraussetzungen und der Umfang der Bes[X.]hränkungen des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem re[X.]htsstaatli[X.]hen Gebot der Normenklarheit entspri[X.]ht ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - [X.]E 65, 1 <44>; Bes[X.]hluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - [X.]E 113, 29 <50>; Kammerbes[X.]hluss vom 6. Juni 2006 - 2 BvR 1349/05 - [X.] 2007, 41 <43>).

(3) Diesen Anforderungen an die Ausgestaltung der gesetzli[X.]hen Eingriffsgrundlage genügt § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Bezug auf ärztli[X.]he Patientenakten ni[X.]ht. Arzt und Patient können der Vors[X.]hrift ni[X.]ht entnehmen, dass und unter wel[X.]hen Voraussetzungen die Überwa[X.]hungsbehörde befugt ist, die Patientenakte einzusehen, um die Begründetheit der Vers[X.]hreibung des Betäubungsmittels zu kontrollieren. Weder Wortlaut und Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Norm no[X.]h die Gesetzessystematik geben - wie dargelegt - Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Begriff der Unterlagen über den [X.] au[X.]h Patientenakten gemeint sind. Die Festlegung der Eingriffss[X.]hwelle für die Maßnahme (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 u. a. - [X.]E 120, 378 <428>) ergibt si[X.]h aus § 22 BtMG ebenfalls ni[X.]ht.

2. Die in Ziffer I.1 des Bes[X.]heides getroffene Anordnung ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

Die Verfassungsmäßigkeit der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 8 Abs. 5 [X.] geregelten Befugnis zur Einsi[X.]ht in [X.] unterliegt keinen Bedenken. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt ni[X.]ht vor. Das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht eins[X.]hließli[X.]h seiner Ausprägung als Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die dur[X.]h Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsausübungsfreiheit gehören ni[X.]ht zu den Grundre[X.]hten, die dem Zitiergebot unterliegen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80 u. a. - [X.]E 64, 72 <79 ff.>; Kammerbes[X.]hluss vom 22. August 2006 - 2 BvR 1345/03 - NJW 2007, 351 Rn. 63 f.). § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 BtMG, § 8 Abs. 5 [X.] stellen im Hinbli[X.]k auf [X.] au[X.]h eine hinrei[X.]hend bestimmte Re[X.]htsgrundlage dar. Dass [X.] Unterlagen über den [X.] im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sind, lässt si[X.]h der Regelung im Wege der Auslegung - wie bereits ausgeführt - eindeutig entnehmen. § 8 Abs. 5 [X.] regelt ausdrü[X.]kli[X.]h, dass der Arzt [X.] der Vers[X.]hreibung und die Teile I bis III der fehlerhaft ausgefertigten [X.] na[X.]h Ausstellungsdaten oder na[X.]h Vorgabe der zuständigen Landesbehörde geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der na[X.]h § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen hat.

Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der in Ziffer I.1 des Bes[X.]heides getroffenen Maßnahme sind ni[X.]ht geltend gema[X.]ht und ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat festgestellt, dass tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte vorliegen, die die Einsi[X.]ht in die [X.] re[X.]htfertigen. Diese Würdigung ist na[X.]h den in dem angefo[X.]htenen Urteil getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat verbindli[X.]h sind, ni[X.]ht zu beanstanden.

3. Wegen der Re[X.]htswidrigkeit von Ziffer I.2 des Bes[X.]heides ist au[X.]h die Zwangsgeldandrohung re[X.]htswidrig und aufzuheben, soweit sie si[X.]h auf die Anordnung zur Vorlage der Patientenunterlagen bezieht. Soweit si[X.]h die Zwangsgeldandrohung auf die Anordnung zur Vorlage der [X.] bezieht, hat der Verwaltungsgeri[X.]htshof die auf Landesre[X.]ht gestützte Androhung ni[X.]ht beanstandet. Ein Verstoß gegen Bundesre[X.]ht ist ni[X.]ht geltend gema[X.]ht und ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die teilweise Aufhebung der im Bes[X.]heid getroffenen Ents[X.]heidung über die Verwaltungskosten beruht auf der Aufhebung von Ziffer I.2. Der Senat hat die erhobene Gebühr (200 €) anteilig reduziert.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Meta

3 C 1/21

10.03.2022

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 4. Juli 2019, Az: 20 BV 18.68, Urteil

§ 13 Abs 1 S 1 BtMG, § 13 Abs 1 S 2 BtMG, § 13 Abs 3 BtMG, § 19 Abs 1 S 3 BtMG, § 22 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 22 Abs 2 BtMG, § 24 Abs 1 BtMG, § 1 Abs 2 BtMVV, § 8 Abs 1 BtMVV, § 8 Abs 5 BtMVV, § 9 Abs 1 BtMVV, § 203 Abs 1 Nr 1 StGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.03.2022, Az. 3 C 1/21 (REWIS RS 2022, 2813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2813

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2 BvR 1027/02

1 BvR 1657/17

2 BvR 1405/17

1 BvR 689/92

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