Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. 1 StR 494/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8338

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ARZTHAFTUNG METHADON SUBSTITUTION

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1 [X.]

vom
28.
Januar 2014

[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
__________________________

StGB § 222
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, § 13 Abs. 1
[X.] § 5

1. Zur "begründeten Anwendung" im Sinne von § 13 Abs. 1 BtMG bei der ärztlichen Verschreibung von Betäubungsmitteln im Rahmen der Substitutionstherapie opiatab-hängiger Patienten.

2. Die Stellung als behandelnder Substitutionsarzt eines opiatabhängigen Patienten als solche begründet keine [X.] des Arztes bei missbräuchlicher Verwendung des verschriebenen Substitutionsmedikaments durch den Patienten. Ein Arzt kann in solchen Konstellationen lediglich als Täter eines Körperverletzungs-
oder Tötungsdelikts strafbar sein, wenn die selbstschädigende oder selbstgefähr-dende Handlung des Patienten nicht eigenverantwortlich erfolgte.

[X.], Urteil vom 28. Januar 2014 -
1 [X.] -
LG Deggendorf

in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln

-
3
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
28.
Januar 2014, an der teilgenommen haben:

[X.] am [X.]
Dr. Raum

und die
Richter am [X.]
Rothfuß,
Dr. Graf,
die Richterin am [X.]
Cirener,
[X.] am [X.]
Prof. [X.],

Erster Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -,
Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
4
-
1.
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 22.
März 2013 werden verworfen.
2.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels
der Staatsanwaltschaft
und die hier-durch dem Angeklagten
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln in 125 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe
von 360 Ta-gessätzen zu je 110,00 Euro
verurteilt. Zugleich hat es ihm für die Dauer von fünf Jahren untersagt, als Arzt drogenabhängige Patienten zu substituieren. Im Übrigen ist er freigesprochen worden.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Verurteilung in 100 der ihm zur Last gelegten Fälle. Die Verurteilung in den sonstigen Fällen sowie den [X.] hat er von seinem Rechtsmittel ausgenommen.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision, dass der Angeklagte nicht wegen eines Tötungsdelikts aufgrund des Todes eines von ihm substitu-ierten Patienten verurteilt worden ist. Zudem rügt sie die Strafzumessung so-wohl hinsichtlich der Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe.
1
2
-
5
-
Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

A.
Das [X.] hat
im Wesentlichen
folgende Feststellungen und [X.] getroffen:

I.
1.
Der Angeklagte behandelte
in seiner ärztlichen Praxis
opiatabhängige
Substitutionspatienten. Er führte bei diesen jeweils ordnungsgemäße [X.] durch und sorgte für deren
psycho-soziale Betreuung. In den der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfällen verschrieb er zwischen Januar 2008 und August 2011 vier seiner
Patienten die
[X.] [X.]
oder [X.]
im Rahmen von sog. [X.]. Bei dieser Art der Verordnung wird den Patienten eine Verschreibung über die für bis zu sieben Tage benötigte Menge des Mittels ausgehändigt und das [X.] diesen damit zur eigenverantwortlichen Einnahme überlassen ([X.] S.
23). In den verfahrensgegenständlichen Fällen hätten nach den [X.] und Wertungen des Tatgerichts Verschreibungen in diesem Verfahren nicht erfolgen dürfen. Die betroffenen Patienten waren entgegen den [X.] für [X.] nicht stabil eingestellt. In einigen Einzel-fällen fehlte es auch an der erforderlichen Kontrolle auf [X.], also die zusätzliche Einnahme von unerlaubten Betäubungsmitteln
zum Methadon. Teilweise hatten
durchgeführte Tests auch den Nachweis von [X.] von verbotenen Betäubungsmitteln erbracht.
In fünf den später an den Folgen der [X.] verstorbenen Patienten [X.]

betreffenden Fällen erfolgte 3
4
5
-
6
-
die Verschreibung ohne einen persönlichen Kontakt zu diesem. Der Angeklagte nahm insgesamt billigend eine nicht ordnungsgemäße Verwendung des Metha-dons durch die vier betroffenen Patienten in Kauf.
2.
Das [X.] hat hinsichtlich der einzelnen Patienten Folgendes festgestellt:
a)
Fälle 1 bis 35 ([X.] der Urteilsgründe)
Im Zeitraum zwischen Januar 2008 und Ende Juni 2009 verordnete der Angeklagte der Patientin H.

in 35 Einzelfällen im Rahmen des [X.]s
Methadon, obwohl ihm bekannt war, dass die Patientin nicht stabil eingestellt war und
sie
ständig mehr Methadon konsumierte, als sie als Tagesdosen in den jeweiligen Verschreibungszeiträumen
hätte zu sich nehmen dürfen. Den Mehrverbrauch dokumentierte der
Angeklagte in einigen Fällen in
der Patientenakte.
b)
Fälle 36 bis 43 ([X.]. der Urteilsgründe)
Zwischen Januar und Mai 2008 verschrieb der Angeklagte seinem Pati-enten [X.].

in acht Einzelfällen Methadon im [X.]. Dem Angeklagten war dabei bekannt, dass der Patient unzuverlässig und nicht stabil eingestellt war.
Nach den weiteren Feststellungen des Tatgerichts hatten zwei Drogentests
im Dezember 2007 ein negatives Ergebnis
hinsichtlich Methadon
erbracht. Damit wusste der Angeklagte
um die fehlende Einnahme des [X.] durch [X.].

in diesem Monat. Tests Anfang und Ende 2008 waren zudem positiv auf THC ausgefallen.
6
7
8
9
10
-
7
-
c)
Fälle 44 bis 65 ([X.]I. der Urteilsgründe)
Der Angeklagte verschrieb dem Patienten U.

, der bereits seit rund 20 Jahren durch andere Ärzte verschriebene
Substitutionsmedikamente
einge-nommen hatte,
im Zeitraum von Anfang März bis Ende Dezember 2009 in 22
Einzelfällen durch Take-Home-Verordnung Methadon. Ihm war jedoch [X.], dass bei dem Patienten Ende Februar 2009
ein Drogentest THC und ein
weiterer
Test rund vier Wochen später Benzodiazepine nachgewiesen hatte. Ein Drogentest Mitte Juni 2009 fiel
wiederum
positiv
auf THC aus. In
einer grö-ßeren Zahl von Einzelfällen hatte
der Angeklagte den Mehrverbrauch des Pati-enten dokumentiert.
d)
Fälle 66 bis 125 (B.IV.
der Urteilsgründe)
Der zumindest seit 2005
opiatabhängige Patient [X.]

befand sich ab [X.] 2009 in der Substitutionsbehandlung bei dem Angeklagten.
Der Patient nahm das Methadon intravenös über seine Beinvenen ein.
Zwischen Mitte Januar 2010 und dem 22.
August 2011 verschrieb der Angeklagte dem Patienten in 60 Einzelfällen Methadon.
[X.] nahm er bei [X.]

insgesamt acht Drogentests vor. Sechs dieser Tests wiesen kein Me-.

das ihm ver-

14). Der letzte, am 21.
Oktober 2010 durchgeführte Test erbrachte wiederum ein Negativer-gebnis bezüglich
Methadon. Die Ergebnisse der beiden weiteren Tests wiesen THC bzw. Benzodiazepine nach.
Die Verschreibung von Methadon an den Patienten erfolgte in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle jeweils nach persönlichem Kontakt mit ihm. In den Fällen 121 bis 125 im Zeitraum von
Mitte Juli bis Mitte August
2011
be-11
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14
15
16
-
8
-
stand ein solcher Kontakt jedoch nicht. [X.]

befand sich in diesem Zeitraum in der Justizvollzugsanstalt. Gegenüber dem Angeklagten hatte er vorgegeben, in der fraglichen Zeit in [X.] zu arbeiten,
und ihn deshalb gebeten, die [X.]rezepte an seine ([X.]

s) Ehefrau zu übergeben. Diesem Wunsch kam der Angeklagte nach. Die Ehefrau beschaffte das
verschriebene
Methadon in der Apotheke.
Nach der Entlassung
des Patienten aus der Justizvollzugsanstalt Ende August 2011 waren in seiner Wohnung 35 Fläschchen Methadon vorhanden. In der Nacht vom 1.
auf den 2.
September
2011
wurde er dort tot aufgefunden. Er hatte den Inhalt von zumindest drei Fläschchen Methadon intravenös einge-nommen und war an den Folgen der Überdosis gestorben.

II.
Das [X.] hat in sämtlichen genannten Einzelfällen eine Strafbar-keit des Angeklagten aus §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6
Buchst.
a in Verbindung mit
§
13 Abs.
1 BtMG und §
5 [X.] (in der jeweils im Tatzeitraum maßgeblichen Fassung)
angenommen. Dagegen hat es den
Angeklagten
nicht
wegen eines Tötungsdelikts
im Hinblick auf den Tod des Patienten
[X.]

verurteilt.
Zudem hat es den Angeklagten in weiteren sechs Fällen vom Vorwurf des Verstoßes gegen §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6
Buchst.
a
BtMG

teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen

freigesprochen.
1.
Das Tatgericht hat die
Strafbarkeit des Angeklagten nach dem [X.] damit begründet, dass der auf der Grundlage der [X.] in §
13 Abs.
3 Satz
1 BtMG erlassene §
5 [X.] eine [X.] lediglich unter bestimmten Voraus-17
18
19
-
9
-
setzungen zulässt. Nach den inhaltlich weitgehend übereinstimmenden, im [X.] geltenden
drei
Fassungen von §
5 [X.] ist dem behandelnden Arzt eine Verschreibung über die für bis zu sieben Tage benötigte Menge des Sub-stitutionsmittels gestattet, wenn und solange der Behandlungsverlauf dies zu-lässt sowie dadurch die Sicherheit und Kontrolle des [X.] nicht beeinträchtigt werden. Die ab dem 25.
März 2009 geltende
Fassung
der Verordnung
schließe
in §
5 Abs.
8 Satz
4
[X.] eine Verschreibung der bis zu sieben Tage benötigten Menge des [X.] aus, wenn die Untersu-chungen und Erhebungen des Arztes zu Erkenntnissen geführt haben, nach denen der Patient Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der der Einnahme des [X.] gefährden, dieser unter Berücksichtigung der [X.] noch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt ist oder der Patient missbräuchlich Stoffe konsumiert.
Um die Vorgaben der Verordnung inhaltlich näher auszufüllen, hat das [X.] auf die Richtlinien der [X.] zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger
zurückgegriffen. Einen zum Ausschluss der Take-Home-

24) hat es dabei vor allem bei der Feststellung von
[X.], eines Mehrverbrauchs oder eines negativen Methadontests angenommen. Das Tatgericht hat allerdings zugunsten des Angeklagten unter Abweichung der ge-nannten Richtlinien
lediglich
einen Zeitraum von einem Monat zugrunde gelegt, in dem der Patient sich als zuverlässig erwiesen haben muss, um vom [X.] Gebrauch machen zu können. Die Richtlinien der [X.] sehen dagegen nach der Darlegung des Tatgerichts eine wenigstens sechsmonatige Zuverlässigkeit des Patienten vor.
2.
a)
Anhand dieser
Maßstäbe
stützt das [X.] die Strafbarkeit des Angeklagten in den 35
die Patientin H.

([X.] der Urteilsgründe)
betref-20
21
-
10
-
fenden Fällen unter Darlegung im Einzelnen jeweils auf den ihm bekannten
und in einigen Fällen
sogar
in den Patientenunterlagen dokumentierten Mehrver-brauch.

b)
In den
den Patienten [X.].

([X.]. der Urteilsgründe)
betreffenden [X.] 36 bis 38 leitet das Tatgericht den Verstoß des Angeklagten gegen das [X.] aus den diesem bekannten Ergebnissen der
Drogentests im Dezember 2007 und Januar 2008 ab. Diese hatten teils ein negatives Er-gebnis auf Methadon,
teils positive Ergebnisse auf [X.] erbracht. Die Verschreibung im Fall 39 erfolgte, obwohl [X.].

sich nach dem Drogentest Ende Januar 2008 (positives Ergebnis auf Benzodiazepine) sich noch nicht über einen Monat als zuverlässig erwiesen hatte. Entsprechendes gilt in den Fällen 41 bis 43. Die Verschreibungen
erfolgten in einem Zeitraum von 14 Ta-gen nach einem positiv auf THC ausgefallenen Test. Für den [X.] stützt sich das Tatgericht auf den dem Angeklagten bekannten Mehrverbrauch des Patien-ten,
der daher nicht stabil eingestellt war.
c)
Hinsichtlich des Patienten U.

([X.]I. der Urteilsgründe) hat das Tatge-richt die Strafbarkeitsvoraussetzungen in den Fällen 44 bis 50 auf den dem [X.] durch die Ergebnisse von Drogentests bekannten [X.] von THC bzw. Benzodiazepinen
gestützt. In den [X.] bis 65 hat es unter nähe-ren
Darlegungen die zum Ausschluss des [X.]s führende Unzuverlässigkeit des Patienten aus dessen Mehrverbrauch abgeleitet. Dieser war dem Angeklagten bekannt, zumal er ihn in einigen Fällen in den Patienten-unterlagen dokumentiert hatte.
d)
In Bezug auf die 60 den Patienten [X.]

(B.IV. der Urteilsgründe) be-treffenden Fälle
hat das Tatgericht die Voraussetzungen der Strafbarkeit aus 22
23
24
-
11
-
§
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6
Buchst. [X.]. §
13 Abs.
1 BtMG und §
5 [X.] je-weils auf unterschiedliche Erwägungen gestützt.
In den [X.] bis 69, 86 bis 89, 103 bis 106 hätten
durchgeführte Dro-gentests jeweils ein negatives Ergebnis auf Methadon erbracht. [X.] sei dem Angeklagten die nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsmedikaments durch den Patienten
bekannt gewesen. Zudem läge
in den [X.] bis 102 neben einem Mehrverbrauch und dem
daraus abzulei-tenden Fehlen
einer
stabilen Einstellung des Patienten ebenfalls ein negatives Drogentestergebnis auf Methadon vor. Daraus ergebe sich zusätzlich das [X.] der Voraussetzungen für das [X.].
Hinsichtlich der Fälle 70 und 71 sowie 78, 85, 90 und 115 bis 117 habe der Angeklagte nicht die monatlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des [X.] notwendigen Drogentests durchgeführt. Deshalb hätten
in den genann-ten Fällen keine
[X.] erfolgen
dürfen.
In den [X.] bis 77, 91 bis 102 sowie 118 bis 120 hat das Tatgericht jeweils darauf abgestellt, dass bei dem Patienten ein dem Angeklagten
bekann-ter, teils von ihm in den Patientenunterlagen vermerkter Mehrkonsum vorliege, aus dem sich das Fehlen einer ausreichend stabilen medikamentösen Einstel-lung des Patienten ergebe.
Hinsichtlich der Fälle 96 bis 102 gründet
sich die Unzuverlässigkeit des Patienten zudem auf das
negativ auf Methadon ausgefal-lene
Testergebnis.
Für die Fälle 79 bis 84 und 107 bis 114 hat
sich
das Tatgericht auf die den Nachweis von THC bzw. Benzodiazepine erbringenden
Ergebnisse von Drogentests gestützt.
Wegen des dem Angeklagten
bekannten [X.]s hätte er von dem [X.] erst wieder Gebrauch machen dürfen, 25
26
27
28
-
12
-
wenn sich der Patient [X.]

für wenigstens einen Monat als zuverlässig erwie-sen hätte.
Die Verschreibungen in den Fällen 121 bis 125 seien ohne den [X.] persönlichen Kontakt zu dem Patienten erfolgt.
3.
Die Voraussetzungen einer tateinheitlich mit den Betäubungsmittelde-likten in den Fällen 121 bis 125 verwirklichten
fahrlässigen Tötung (§
222 StGB) des Angeklagten zu Lasten seines Patienten [X.]

hat das Tatgericht verneint. Es liege eine Konstellation sog. eigenverantwortlicher
Selbstgefährdung
des zu Tode gekommenen Patienten
vor. Bei dieser sei eine Strafbarkeit des daran Mitwirkenden, hier des Angeklagten, lediglich dann zu begründen, wenn er kraft überlegenen Fachwissens

das Risiko des selbstgefährdenden Verhaltens besser erfasst habe, als der sich [X.]. Dies hat das [X.] im Hinblick auf die Aussage der Ehefrau des verstorbenen Patienten [X.]

ver-neint. Dieser habe Methadon bereits seit Jahren intravenös eingenommen und die damit verbundenen Risiken, auch die einer Überdosierung, gekannt. Gegen einen seine freie
Willensentschließung beeinträchtigenden Zustand spreche, dass [X.]

die Beschaffung von Substitutionsmedikamenten mit Hilfe seiner Ehefrau für die Dauer seiner Haft planmäßig vorbereitet habe.

III.
Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten, im Umfang beschränkten Revision als auch die Staatsanwaltschaft
mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel.
29
30
31
-
13
-

Der Angeklagte hat die Verurteilungen in den
fehlende oder negativ auf Methadon ausgefallene Drogentests betreffenden
Fällen 36 bis 38, 66 bis 71, 78, 85, 86, 102, 108 bis 112, 115, 117 und 121 bis 125 sowie den Maßregel-ausspruch von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Hinsichtlich der ver-bleibenden Fälle wendet sich die Revision
u.a.
dagegen, dass das Tatgericht die Strafbarkeitsvoraussetzungen auf den dem Angeklagten bekannten Beikon-sum von Rauschgiften bzw. auf die fehlende klinische Stabilität der betroffenen Patienten gestützt hat.
Die Staatsanwaltschaft
beanstandet, dass der Angeklagte wegen der
zwischen dem 25.
Juli und dem 22.
August 2011 (Fälle 121 bis 125) erfolgten Verschreibungen
von Methadon für den Patienten [X.]

nicht wegen eines [X.] verurteilt worden ist. Darüber hinaus macht sie geltend, die Einzel-strafen und die Gesamtstrafe
würden dem Unrechtsgehalt der Taten nicht [X.].

B.
Die Revision des Angeklagten
hat keinen
Erfolg.

I.
Ob die Beschränkung der Revision des Angeklagten auch auf den [X.] wirksam ist, kann dahinstehen, weil sein Rechtsmittel insge-samt ohne Erfolg bleibt.
32
33
34
35
-
14
-

II.
Das [X.] hat auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener
Fest-stellungen in sämtlichen noch verfahrensgegenständlichen Fällen die [X.] von Methadon bzw. [X.]
([X.])
durch den [X.]
zutreffend
als gemäß §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6 Buchst.
a
i.V.m.
§
13 Abs.
1
BtMG strafbares Verhalten gewertet.
1.
§
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6 Buchst.
a
BtMG stellt das gegen §
13 Abs.
1 BtMG verstoßende Verschreiben von Betäubungsmitteln unter Strafe. Die letzt-genannte Vorschrift bestimmt, dass Ärzte die
in Anlage III des Betäubungsmit-telgesetzes
genannten
Stoffe

wie hier Methadon und [X.]

nur dann verschreiben dürfen, wenn ihre Anwendung
im oder
am menschlichen Körper begründet

ist. Unter welchen Voraussetzungen eine im Sinne von §
13 Abs.
1 erfassten Betäubungsmittel
anzunehmen ist, legt das [X.] selbst in den Einzelheiten nicht fest.
[X.] der begründeten Anwendungen von Betäubungsmitteln ergeben sich aus der auf der Verordnungsermächtigung in §
13 Abs.
3 BtMG beruhen-den (Rechts)Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverord-nung [[X.]]
in den jeweils im Tatzeitraum geltenden Fassungen). Für die hier in Rede stehende Substitutionsbehandlung von opiatabhängigen Patienten durch Ärzte ergeben sich nähere Beschreibungen der begründeten Anwen-dung

von Betäubungsmitteln bei deren Verschreibung aus §
5 [X.].
So ge-staltet §
5 Abs.
1 [X.]
(in der seit 21.
Juli 2009 geltenden Fassung sowie entsprechend die Vorgängerregelungen)
die Ziele einer Substitutionsbehand-lung aus; Abs.
2 beschreibt die für eine Verschreibung gemäß §
13 Abs.
1 36
37
-
15
-
BtMG erforderlichen Voraussetzungen im Einzelnen. In §
5 Abs.
8 [X.] hat der Verordnungsgeber die Erfordernisse für die Anwendung der sog. Take-Home-Verordnung in den Details
festgelegt. Entsprechende
Vorgaben fanden sich auch in den vom Tatgericht jeweils herangezogenen, in
den jeweiligen Tat-zeiträumen geltenden früheren Fassungen
der [X.].
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6 Buchst.
a
i.V.m.
§
13 Abs.
1 BtMG im Hinblick auf die Anforderungen des Be-stimmtheitsgrundsatzes des Art.
103 Abs.
2 [X.] bestehen nicht (vgl. [X.], [X.] vom 17.
Mai 1991

3 StR 8/91, [X.]St 37, 383, 384 f.; Urteil vom 2.
Februar 2012

3 [X.], [X.], 337, 338; siehe auch [X.] [X.] 2009, 211, 215
sowie [X.], Urteil vom 8.
Mai 1979

1 [X.], [X.]St 29, 6, 8 hinsichtlich der Vorgängerregelung §
11 Abs.
1 Nr.
9
Buchst.
a BtMG aF). Die näheren Voraussetzungen der Strafbarkeit dürfen in einer Rechtsverordnung geregelt werden, wenn diese

wie vorliegend die Betäu-bungsmittel-Verschreibungsverordnung

Art.
80 Abs.
1 Satz 2 [X.] entspricht
([X.] 14, 174, 185)
und die die Strafvorschrift ausfüllende Rechtsverord-nung ihrerseits den Anforderungen aus Art.
103 Abs.
2 [X.] an die inhaltliche Bestimmtheit genügt (vgl. [X.] NStZ-RR 2002, 22; [X.] in [X.]/

[X.], [X.], 2.
Aufl., Art.
103 Rn.
29 mwN). Die Voraussetzungen der Straf-barkeit müssen sich allerdings bereits dem Straftatbestand als solchem
ent-nehmen lassen. Der
Verordnung dürfen lediglich Konkretisierungen überlassen bleiben ([X.] 75, 329, 342; siehe auch [X.] 14, 174, 185 f.).
Dem genügen
§
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6 Buchst.
a, §
13 Abs.
1 BtMG i.V.m.
§
5 [X.]. Mit den gesetzlichen Regelungen selbst wird hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass (u.a.) Ärzten die Verschreibung von in Anlage III des [X.]es erfassten Betäubungsmitteln lediglich dann ge-38
39
-
16
-
stattet ist, wenn die Anwendung der entsprechenden Stoffe am oder im menschlichen Körper medizinisch begründet ist, also eine Indikation
für eine solche
Anwendung
nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besteht (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2012

3 [X.], [X.], 337, 338).
Der [X.] hat in der Sache damit weitgehend übereinstimmend auch bereits die frühere Regelung in §
11 Abs.
1 Nr.
9 Buchst.
a
BtMG 1972 dahingehend ausgelegt, dass eine begründete Verschreibung von Betäu-bungsmitteln durch einen Arzt vorliegt, wenn das Mittel nach den allgemeinen oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft als [X.]ilmittel für das Leiden des Patienten geeignet ist ([X.], Urteil vom 8.
Mai 1979

1 [X.], [X.]St 29, 6, 9 mwN;
siehe
auch [X.], Beschluss vom 17.
Mai
1991

3 StR 8/91, [X.]St 37, 383, 384). Ob an der vorgenannten [X.] auch für das geltende Recht in jeder Hinsicht festgehalten werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (siehe bereits [X.] aaO, [X.]St 37, 383, 384). Für die geltende Strafvorschrift lässt sich jedenfalls aus §
13 Abs.
1 Satz
2 BtMG, der im Sinne einer ultima ratio ([X.], Urteil vom
2.
Februar 2012

3 [X.], [X.], 337, 338; näher [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 7.
Aufl., §
13 Rn.
20-23) eine Anwendung von Betäubungsmitteln bei Vorhandensein anderer
Möglichkeiten der Zweckerreichung ausschließt,
erken-nen, dass die in
§
13 Abs.
1 BtMG enthaltene Verhaltensnorm auf die medizini-sche Notwendigkeit einer ([X.] mit an sich verbotenen Betäubungsmitteln, also eine ärztliche Bewertung der Voraussetzungen einer solchen Behandlung,
abstellt ([X.] aaO). Das legt das erlaubte Verhalten von Ärzten und anderen in §
13 BtMG genannten Berufsgruppen im Umgang mit Betäubungsmitteln bei der Substitutionsbehandlung
im Gesetz selbst aus-reichend bestimmt
fest. Da die Strafvorschrift §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6 Buchst.
a
BtMG an eine gegen §
13 Abs.
1 BtMG verstoßende Verschreibung anknüpft, entspricht sie ihrerseits dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Die -
17
-
inhaltlich klaren und sehr detaillierten Vorgaben in §
5 [X.] stehen mit Art.
103 Abs.
2 [X.]
ebenfalls
in Einklang.
In ihrem Zusammenspiel normieren §
13 BtMG und §
5 [X.] die materiellen Voraussetzungen einer erlaubten ärztlichen Substitutionsbehandlung (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 2008

2 [X.], [X.]St 52, 271, 273 Rn.
11) bei Anwendung ansonsten unerlaubter Stoffe
in einer für den solche Behandlungen durchführenden Arzt eindeutig er-kennbaren Weise.
2.
Die
Verschreibungen von Methadon bzw. [X.] ([X.]) an die betroffenen Patienten erfolgte in sämtlichen noch verfahrensgegen-ständlichen Fällen ohne Vorliegen der materiellen Voraussetzungen einer [X.] Opiatabhängiger aus §
13 BtMG i.V.m.
§
5 [X.]. Das begründet die Strafbarkeit aus §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6 Buchst.
a
BtMG.
a)
Nach der Rechtsprechung
des [X.] verwirklicht
eine ärztliche Substitutionsbehandlung den Straftatbestand
§
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6 Buchst.
a BtMG, wenn eine solche ohne Indikationsstellung oder ohne ausrei-chende Prüfung von Behandlungsalternativen (§
13 Abs.
1 Satz 2 BtMG) erfolgt ([X.], Urteil vom 2.
Februar 2012

3 [X.], [X.], 337, 338). [X.] gilt im Hinblick auf die Konkretisierung der gesetzlichen Verhaltensnormen durch §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] bei einer unzureichenden Kontrolle bzw. Beglei-tung der Behandlung durch den
verschreibenden Arzt ([X.] aaO). Der in
§
5 Abs.
2 Satz
1 Nr.

i-sorgfältigen Substitutionsbehandlung ([X.] aaO).
Über die
bereits in der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Konstel-lationen einer aus der unterbliebenen oder unzureichenden Beachtung der in §
5 [X.]
enthaltenen Vorgaben
abgeleiteten Strafbarkeit aus §
29 Abs.
1 40
41
42
-
18
-
Satz
1
Nr.
6
Buchst.
[X.].
§
13 BtMG hinaus erweisen sich auch andere [X.] gegen die in der Verordnung niedergelegten Maßstäbe der Substitutions-behandlung als Verletzung der materiellen Voraussetzungen dieser Therapie und damit als nach §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6 Buchst. a BtMG strafbares Verhal-ten. Das gilt neben der
Nichtbeachtung des in §
5 Abs.
1 [X.] formulierten [X.] jedenfalls für
die Ausschlussgründe des §
5 Abs.
2 [X.] sowie die in §
5 Abs.
8 [X.] niedergelegten Voraussetzungen bzw. spezifi-schen Ausschlussgründe von [X.]. Diese
Vorschriften
dienen der Sicherstellung der materiellen Erfordernisse in §
13 Abs.
1 BtMG, Ärzten eine Substitutionsbehandlung mit an sich unerlaubten Betäubungsmit-teln
lediglich im Rahmen einer entsprechenden Indikation unter Beachtung des ultima-ratio-Gedankens (§
13 Abs.
1 Satz
2 BtMG) sowie bei Sicherstellung ei-ner dem
Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Durchführung der Therapie zu gestatten.
Allerdings ist bei der
Anwendung von
§
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6 Buchst.
a
BtMG ungeachtet der Konkretisierungen der Bedingungen von Suchttherapien vor allem durch §
5 [X.] dem Arzt
eine
gewisse Therapiefreiheit zu belassen (vgl. [X.], Beschluss
vom 17.
Mai 1991

3 StR 8/91, [X.]St 37, 383, 385; [X.] auch bereits [X.], Urteil vom 8. Mai 1979

1 [X.], [X.]St 29, 6, 11
f.; [X.] in Körner/[X.]/[X.], aaO,
§
29 Teil 15 Rn.
9). Der [X.] hat diesen Aspekt im Rahmen von §
5 [X.] berücksichtigt, in-dem in einzelnen Regelungen, etwa in §
5 Abs.
2 Satz 2 und Abs.
8 Satz
6 [X.],
für die Bewertung von Voraussetzungen oder Ausschlussgründen der
n-desärztekammer
zuletzt am 19.
Februar 2010
verabschiedeten Richtlinien zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger bzw. deren Vorgängerrichtlinien abgestellt werden. Für die hier relevanten [X.]
-
19
-
schreibungen von Betäubungsmitteln im Rahmen
der Substitutionstherapie ergibt sich bei Anwendung des [X.]s aus §
5 Abs.
8 Satz
6 [X.],
dass
die Bewertung des Verlaufs der Behandlung dem behandelnden Arzt obliegt, der sich allerdings an dem
allgemein anerkannten Stand der medi-zinischen Wissenschaft
zu orientieren hat. Dies eröffnet dem Arzt im Rahmen der Therapiefreiheit in den Grenzen der Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung [X.]. Werden diese überschritten und die Voraussetzungen der Substitutionsbehandlung im [X.] aus §
13 BtMG i.V.m.
§
5 [X.] nicht eingehalten, begründet
dies die Strafbarkeit aus §
29 Abs.
1 Satz
1
Nr.
6
Buchst.
a BtMG.
b)
Nach diesen Maßstäben tragen die vom Tatgericht getroffenen Fest-stellungen in sämtlichen
noch verfahrensgegenständlichen
Einzelfällen den Schuldspruch nach dieser Vorschrift.
aa)
Fälle 1 bis 35 (Patientin H.

[X.] der Urteilsgründe)
(1)
Hinsichtlich der Patientin H.

ergibt sich das Fehlen einer be-gründeten Anwendung (§
13 Abs.
1 BtMG) der Verschreibung in den das [X.] betreffenden Fällen 1 bis 13 bereits aus dem vom Tatgericht festgestellten Unterbleiben der erforderlichen regelmäßigen Drogentests während des ge-samten Jahres
([X.] S.
5). §
5 Abs.
2
Satz
1
(insb. Nr.
4) sowie Abs.
8 [X.] setzen die regelmäßige Durchführung von Tests des Patienten auf den [X.] anderer Stoffe als des [X.] sowie
auf die
Einnahme des Substi-tutionsmittels
selbst
erkennbar voraus, auch wenn eine Anordnung entspre-chender Tests nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird. §
5 Abs.
2 Satz
1 Nr.
4 den [X.] und d dieser Bestimmung auf den Gebrauch von Stoffen, deren [X.] die Substitution gefährden,
sowie auf die bestimmungsgemäße 44
45
46
-
20
-
Verwendung des verschriebenen [X.] beziehen. Das [X.] ist gemäß §
5 Abs.
8 Satz
5 [X.] nicht zulässig, wenn die Erkenntnisse über den [X.] den
Patienten
gefährdender Stoffe (Ziffer 1) sowie den missbräuchlichen Kon-sum von Stoffen (Ziffer 3) erbringen. Die angesprochenen Richtlinien der [X.] sehen in Ziffer
11 eine Therapiekontrolle anhand klinischer und laborchemischer Parameter
vor. Ein durchgängig geltendes Zeitintervall für die Kontrollen wird nicht vorgegeben. Diese sind dem Behandlungsverlauf [X.].
Die Beurteilung des Therapieverlaufs obliegt zuvörderst dem behan-delnden Arzt.
Auch unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat der [X.] angesichts der Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der
Richtlinien der [X.] eine unzureichende ärztliche [X.] der Substitutionsbehandlung als gemäß §
29 Abs.
1 Satz 1 Nr.
6 Buchst.
a BtMG strafbares Verhalten bewertet ([X.], Urteil vom 2.
Februar 2012

3 [X.], [X.], 337, 338). Das vollständige Fehlen
von Drogentests an der Patientin H.

im [X.] macht die Verschreibung von Methadon bzw. [X.] in den Fällen 1 bis 13 jeweils zu einer
nicht begründeten An-wendung im Sinne von
§
13 Abs.
1 BtMG.
(2)
In den
den
Zeitraum Anfang März bis Ende Juni 2009 betreffenden Fällen 14 bis 35 hat das [X.] die Strafbarkeit des Angeklagten
im Er-gebnis zutreffend jeweils auf einen
von ihm
so bezeichneten Mehrverbrauch gestützt. Nach den getroffenen Feststellungen verschrieb der Angeklagte der Patientin H.

im Rahmen von [X.] jeweils in den Einzelfällen unterschiedliche Tagesdosen des [X.]. §
5 Abs.
8 Satz 4 [X.] bzw. der inhaltsgleichen Vorgängerregelung folgend
betrug die Anzahl der
zunächst
verschriebenen Tagesdosen maximal sieben Tage. Die 47
48
-
21
-
Patientin verteilte den [X.] der jeweiligen Tagesdosen aber nicht über die entsprechende Anzahl von Tagen, sondern konsumierte die verordnete [X.] vorzeitig. Der Angeklagte verschrieb in Kenntnis dessen dennoch vor Ablauf der von ihm
durch die Anzahl der verordneten Einzeldosen vorgese-henen Dauer der Einnahme des [X.] weitere Einzeldosen. So hatte der Angeklagte etwa im Fall 20 der Patientin am 14.
März 2009 sieben Einzeldosen (Tagesdosen) sowie eine weitere Einzeldosis verschrieben. Bereits am 17.
März 2009 erfolgte jedoch die Verschreibung weiterer drei Einzeldosen (Fall 21), weil die Patientin die aus der vorhergehenden Verschreibung stam-menden Dosen vorzeitig
vollständig konsumiert hatte. In sämtlichen weiteren die Patientin H.

betreffenden Fällen hat das Tatgericht entsprechende Feststellungen im Hinblick auf die Verschreibungen durch den Angeklagten ge-troffen.
Diese von ihm über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren

auch bei den Verordnungen im [X.] hatte es außer dem Fehlen von Drogentests (Fälle 1 bis 13) bereits den vorstehend beschriebenen Mehrverbrauch gegeben

praktizierte Durchführung der Substitutionstherapie verstößt in schwerwiegen-der
Weise gegen die Vorgaben der [X.]. Die Behandlung durch den Angeklagten erweist sich deshalb als ins-gesamt unsorgfältig (vgl. insoweit [X.] in Körner/[X.]/[X.],
aaO, §
29
Teil 15
Rn.
41 [X.]). Die Anwendung der verschriebenen Betäubungsmittel
bei der Patientin
war deshalb nicht im Sinne von §
13 Abs.
1 BtMG begründet.
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung gestattet eine [X.] von Betäubungsmitteln unter den Voraussetzungen von §
13 Abs.
1 BtMG lediglich dann, wenn dem behandelnden Arzt aufgrund seiner Untersu-chungen und Erhebungen keine Erkenntnisse über einen nicht bestimmungs-gemäßen Gebrauch der verschriebenen [X.] vorliegen (§
5 49
50
-
22
-
Abs.
2 Satz
1 Nr.
4 Buchst.
d
[X.] sowie entsprechend die Vorgängerrege-lungen). Um einen nicht bestimmungsgemäßen
Gebrauch möglichst [X.], sieht §
5 Abs.
5 bis 7 [X.] als Regelfall der Substitutionsbehand-lung die Überlassung des [X.] an den Patienten zum unmittelba-ren Verbrauch
vor (§
5 Abs.
6 Satz
1 [X.]). Dabei hat die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch in durch §
5 Abs.
7 Satz
1 [X.] näher beschriebe-nen geeigneten Einrichtungen zu erfolgen. Der durch die Verordnungsgeber vorgesehene Regelfall der Substitutionsbehandlung ist damit die Einnahme des entsprechenden Mittels durch den Patienten unter kontrollierten Bedingungen, die eine missbräuchliche Verwendung durch diesen ausschließen.
Bei dem
von dem Angeklagten angewendeten
[X.] gemäß §
5 Abs.
8 [X.] handelt es sich um
eine Ausnahme der Durchführung der Substitutionsbehandlung. Sie darf lediglich auf
Substitutionspatienten an-gewendet werden, deren Zustand eine eigenverantwortliche,
nicht mehr kontrol-lierte Einnahme (vgl. §
5 Abs.
6 und 7 [X.]) gestattet. §
5 Abs.
8 Satz
1 [X.] stellt ausdrücklich auf Patienten ab, bei denen der Verlauf der [X.] eine eigenverantwortliche Einnahme gestattet. §
5 Abs.
8 Satz
4 [X.]
setzt zudem
eine
Stabilisierung
des Zustands
des Patienten voraus; §
5 Abs.
8 Satz 5 Nr. 2 [X.]
lässt die Anwendung des [X.]s nicht zu, wenn dieser unter Berücksichtigung einer Toleranzentwicklung noch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt worden ist.
Bei der Anwendung der vorgenannten Vorgaben ist zudem das in den hier fraglichen Fällen allein relevante Ziel der Substitutionsbehandlung des Opiatabhängigen, die schrittweise
Wiederherstel-lung der [X.] einschließlich der Besserung
und Stabili-sierung seines
Gesundheitszustandes,
zu berücksichtigen (§
5 Abs.
1 Nr.
1 [X.]).
51
-
23
-

Vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters des [X.]s sowie des
genannten Ziels
der Substitutionsbehandlung lagen auch unter Beachtung eines dem Angeklagten zustehenden [X.] über den Behandlungsverlauf (vgl. §
5 Abs.
8 Satz 6 [X.]) der Patientin
H.

die Voraussetzungen für [X.] nicht vor. Die Patientin war, wie sich aus ihrem durchgängig vorzeitigen Verbrauch der für einen längeren Zeitraum vom Angeklagten vorgesehenen
[X.] ergibt, gerade nicht zu deren eigenverantwortlicher Einnahme in der Lage. Sie war auch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt. Denn es erfolgte aufgrund des Verschreibungsverhaltens des Angeklagten stets
eine Verordnung von Substi-tutionsmitteln und dadurch bedingt deren [X.] in einem Umfang pro Zeit-einheit, der deutlich über den Umfang hinausging, den er an sich vorgesehen hatte. Die Behandlung der Patientin war
im gesamten verfahrensgegenständli-chen Zeitraum durch eine permanente Überschreitung der vom Angeklagten zunächst verschriebenen
Einzeldosen pro Zeiteinheit gekennzeichnet. Eine Ausrichtung der Therapie auf das Behandlungsziel ist so nicht zu erkennen. Insgesamt stand die Durchführung der Substitutionstherapie damit nicht in [X.] mit den gesetzlichen und durch die [X.] konkretisierten Voraussetzungen der Substitutionsbehand-lung.
(3)
Da dem Angeklagten die tatsächlichen Umstände bekannt waren, aus denen sich die
Nichteinhaltung
der Vorschriften über diese Behandlung ableitet
(vgl. [X.] in Körner/[X.]/[X.],
aaO, §
29
Teil 15
Rn.
47), hat das Tat-gericht zu Recht vorsätzliches Handeln angenommen. Das Vorbringen der Re-vision, der Angeklagte habe auf der Grundlage der Richtlinien der Bundesärzte-kammer in der Fassung vom 22.
März 2002 (in Kraft bis zur Neufassung
durch 52
53
-
24
-
die Richtlinien vom 19.
Februar 2010) davon ausgehen dürfen, über die An-wendung des [X.]s entscheide ausschließlich der behan-delnde Arzt, schließt den Tatbestandsvorsatz nicht aus. Maßgeblich sind die im Gesetz und der Verordnung normierten Voraussetzungen der Substitutionsbe-handlung. Die Vorstellung, in Einklang mit den Richtlinien der Bundesärzte-kammer gehandelt zu haben, steht der Kenntnis der den Gesetzesverstoß be-gründenden Umstände gerade nicht entgegen.
bb)
Fälle 39 bis 43 (Patient [X.].

[X.]. der Urteilsgründe)
Die Substitutionsbehandlung des Patienten [X.].

in den noch verfah-rensgegenständlichen Fällen erfolgte

auch unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen Fälle 36 bis 38

ohne Vorliegen der Voraussetzungen des [X.]s. Sie stellt sich insgesamt als unbegründete Anwendung von Betäubungsmitteln im Sinne von
§
13 Abs.
1 BtMG dar.
In den [X.] sowie 41 bis 43 hat das [X.] die Strafbarkeit des Angeklagten zutreffend auf mangelnde Zuverlässigkeit (siehe [X.].2.b.aa.)
des Patienten gestützt
und diese mit den Ergebnissen durchgeführter Drogentests
begründet. Diese hatten entweder ein auf Methadon negatives oder auf Beikon-sum von THC bzw. auch Benzodiazepinen
positives Ergebnis erbracht. Zwar führt nicht jeder [X.] von verbotenen Betäubungsmitteln während der Substitutionsbehandlung zu
einer unbegründeten
Anwendung und damit zu ei-nem gemäß §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6 Buchst.
[X.].
§
13 Abs.
1 BtMG strafba-ren Verhalten des Arztes. Im Hinblick auf den ihm zustehenden Beurteilungs-spielraum über die
Therapie und deren Verlauf darf dieser trotz [X.]s
die Substitutionsbehandlung
(weiter)
durchführen, wenn noch berechtigte Aussich-ten darauf bestehen, den zusätzlichen [X.] von Betäubungsmitteln zu be-54
55
56
-
25
-
herrschen, indem dieser zunächst eingeschränkt und schließlich abgestellt wird ([X.] in Körner/[X.]/[X.],
aaO,
§
29
Teil 15
Rn.
21).
Eine solche (normativ) berechtigte Erwartung bestand vorliegend
jedoch
nicht. Nach den Feststellungen des Tatrichters hatten die Drogentests innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten
die Einnahme verschiedener
Betäu-bungsmittel belegt (Nachweis von THC sowie von Benzodiazepinen). [X.] zur Eindämmung des [X.]s sind nicht ersichtlich. Der Patient war zu-dem auch im Hinblick auf die Einnahme des [X.] selbst unzuver-lässig. Dies war dem Angeklagten aufgrund eines negativen Testergebnisses auf Methadon bekannt.
In der Gesamtschau der für die Bewertung der [X.] maßgeblichen Umstände ergab sich selbst unter Berücksichtigung einer Ein-schätzungsprärogative zugunsten des
Angeklagten eindeutig
nicht
die von §
5 Abs.
8 [X.] verlangte
Zuverlässigkeit und Stabilität des Patienten. Die [X.] im [X.] hätte daher nicht weiter [X.] werden dürfen. Dementsprechend verstieß auch die Verschreibung im Fall 41, bei der zusätzlich noch Mehrverbrauch vorlag, gegen die Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Aus den dargelegten Gründen war die Substitutionsbehandlung damit nicht im Sinne von §
13 Abs.
1 [X.] begründet.
Die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Therapie im Wege des [X.]s maßgeblichen tatsächlichen Umstände waren dem [X.] voll umfänglich bekannt. Daraus und aus den tatsächlichen [X.] selbst hat das [X.] rechtsfehlerfrei auf eine vorsätzliche Verwirk-lichung von §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6 Buchst.
a BtMG geschlossen.
57
58
59
-
26
-

cc)
Fälle 44 bis 65 (Patient U.

[X.]I. der Urteilsgründe)
Bei den
22 für den Patienten

U.

zwischen Anfang März und [X.] Dezember 2009 erfolgten Verschreibungen von [X.] ([X.]) handelt es sich
jeweils
um
unbegründete Anwendungen von Betäubungs-mitteln. Aus den Ergebnissen im Februar, März und Juni 2009 durchgeführter
Drogentests wusste der Angeklagte um den [X.] des Patienten,
teils von [X.] Betäubungsmitteln, teils von Benzodiazepinen. Angesichts der Dauer des nachgewiesenen [X.]s sowie des Wechsels zwischen [X.] zusätzlich eingenommenen Rauschmitteln bestand keine berechtig-te Erwartung auf eine Beherrschbarkeit des [X.]s. Zudem lag
bei

U.

nach den
Feststellungen (Tabelle [X.] S.
12) spätestens ab dem 13.
Juli 2009 ([X.]) ein permanenter Mehrverbrauch (dazu [X.].2.b.aa.) vor. Dies war dem Angeklagten bekannt. Der Patient war daher insgesamt eindeutig nicht für die Substitutionstherapie im Rahmen des [X.]s geeignet.
Angesichts dessen kann offenbleiben, ob bei dem
Patienten bei
der be-reits seit mehr als 20 Jahre andauernden Substitutionstherapie überhaupt noch ein zulässiges Therapieziel (vgl. §
5 Abs.
1 [X.]) verfolgt werden konnte.
dd)
Fälle 72 bis 77, 79 bis 84, 87 bis 101, 103 bis 107, 113, 114, 116, 118 und 119 (Patient [X.]

B.IV. der Urteilsgründe)
Nach den unter [X.].2.b.aa.
dargestellten Maßstäben hat das Tatgericht in sämtlichen den später verstorbenen Patienten [X.]

betreffenden, noch ver-fahrensgegenständlichen Fällen die Voraussetzungen des §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
6 Buchst.
a BtMG rechtsfehlerfrei
angenommen. Es fehlte sämtlich an den für eine begründete Anwendung gemäß §
13 Abs.
1 BtMG erforderlichen Vo-60
61
62
63
64
-
27
-
raussetzungen einer Substitutionstherapie im [X.]. Es man-gelte
jeweils an der erforderlichen Sorgfalt der Substitutionsbehandlung und an der notwendigen Zuverlässigkeit des Patienten, derer es bedarf, um eine Ein-nahme des [X.] außerhalb der in §
5 Abs.
5 bis 7 [X.] ge-nannten
Rahmenbedingungen zu gestatten.
(1)
In den [X.] bis 89 sowie 103 und 106 erfolgten [X.], obwohl zuvor durchgeführte Drogentests jeweils ein negatives Ergebnis auf Methadon erbracht hatten. Dem Angeklagten war damit eine nicht bestim-mungsgemäße, nämlich unterbliebene Verwendung des verschriebenen Substi-tutionsmittels bekannt. Dem kommt bei der Beurteilung einer begründeten An-wendung von Betäubungsmitteln im Rahmen der Substitutionstherapie erhebli-che Bedeutung zu. §
13 BtMG bezweckt wie die Regelungen der Betäubungs-mittel-Verschreibungsverordnung,
die Sicherheit und Kontrolle des legalen [X.] zu gewährleisten ([X.] in Körner/[X.]/[X.],
aaO,
§
13 Rn.
2). Es soll gerade
verhindert werden, dass außerhalb der thera-peutischen Anwendung
verbotene Betäubungsmittel aufgrund ärztlicher [X.] auf den illegalen Markt gelangen, indem Substitutionspatienten die ihnen verschriebenen Medikamente nicht einnehmen, sondern in Verkehr bringen. Unter anderem um dieser Gefahr zu begegnen,
sieht §
5 Abs.
5 bis 7
[X.]
für die Substitutionstherapie

wie dargelegt

grundsätzlich
lediglich
die Überlassung des [X.] zum unmittelbaren
kontrollierten
Ver-brauch vor. Die Verschreibung eines Rezepts im [X.], bei der
die
Einnahme des verordneten Mittels gerade ohne (weitere) Kontrolle erfolgt, setzt deshalb gemäß §
5 Abs.
8 [X.] die Zuverlässigkeit des Patienten
voraus. Unterbleibt die Einnahme,
fehlt es an dieser Zuverlässigkeit und es droht
gerade die Realisierung der Gefahr eines In-den-Markt-Gelangens außer-halb der Therapie unerlaubter Mittel. Setzt der Arzt trotz Kenntnis der Nichtein-65
-
28
-
nahme des Mittels
durch den Patienten
über einen gewissen Zeitraum
das [X.] fort, ist die Anwendung nicht mehr begründet.
(2)
In weiteren Fällen (90 und 116

sowie in den vom Rechtsmittelangriff ausgenommen) resultiert die unbegründete Anwendung aus
dem Unterbleiben erforderlicher regelmäßiger
Drogentests oder auf durch Tests nachgewiesenem und wegen der festgestellten Umstände nicht mehr beherrschbarem
[X.]
(Fälle 79 bis 84 sowie 107 und 114). Im Übrigen hat das [X.] die [X.] zutreffend auf den langandauernden, dem Angeklag-ten bekannten Mehrverbrauch ([X.].2.b.aa.)
des Patienten
gestützt.

III.
Soweit
sich die Revision gegen die Strafzumessung des Tatgerichts wendet, hat das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 1.
Oktober 2013 dargelegten Gründen (dort Ziffer II.2.) keinen [X.].
Die Anordnung des
auf
die ärztliche Tätigkeit der Substitution drogenab-hängiger Patienten beschränkten
und auf fünf Jahre befristeten
Berufsverbots

70 Abs.
1 StGB) ist rechtsfehlerfrei.

C.
Die Revision
der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls ohne
Erfolg.
Das [X.] hat auf der Grundlage der von ihm rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen zu Recht die Voraussetzungen einer Strafbarkeit des 66
67
68
69
70
-
29
-
Angeklagten aus einem Tötungsdelikt wegen der Verschreibung von Methadon in den Fällen 121 bis 125 und
des
durch eine Überdosis Methadon eingetrete-nen Todes
seines Patienten [X.]

verneint. Es hat dabei zutreffend zwischen einer strafbaren täterschaftlichen Begehung eines Tötungsdelikts und einer straflosen Beteiligung an einer Selbstgefährdung bzw. Selbstverletzung des zu Tode gekommenen Rechtsgutsinhabers abgegrenzt.

I.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] unterfällt eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung grund-sätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs-
oder Tötungsdelikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs-
oder Tötungsdelikts verurteilt wer-den; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches

soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht

kein [X.] und damit kein strafbarer Vorgang ist ([X.], Urteile vom 14.
Februar 1984

1 StR 808/83, [X.]St 32, 262, 264 f.; vom 7.
August 1984

1 StR 200/84, [X.], 25, 26; vom 11.
April 2000

1 [X.], [X.], 205; vom 7.
Februar 2001

5 StR 474/00, [X.]St 46, 279, 288 f.; vom 29.
April 2009

1 StR 518/08, [X.]St 53, 288, 290 Rn.
5; [X.], Beschluss vom 11.
Januar 2011

5 [X.], [X.], 341, 342). Diese Grundsätze gelten sowohl für die vorsätzliche als auch die fahrlässige Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung oder Selbstverletzung (einschließlich der Selbsttötung; vgl. [X.], Urteil vom 14.
Februar 1984

1 StR 808/83, [X.]St 32, 262, 264 f.).
71
-
30
-

2.
Maßgebend ist damit die Eigen-
bzw. Freiverantwortlichkeit des Ent-schlusses des Rechtsgutsinhabers, sein Leben oder seine körperliche Unver-sehrtheit selbst zu gefährden oder zu verletzen. Fehlt es daran, kann sich der an dem entsprechenden Geschehen Beteiligende als Täter eines fahrlässigen oder vorsätzlichen Körperverletzungs-
oder Tötungsdelikts strafbar machen.
In der Rechtsprechung des [X.] ist bereits über Konstel-lationen entschieden worden, in denen es an der Eigenverantwortlichkeit des sich selbst gefährdenden oder verletzenden Rechtsgutsinhabers fehlt und des-halb eine zur Täterschaft des sich [X.] führende

normativ zu [X.]

[X.] gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der sich beteiligende Dritte kraft überlegenen Fachwissens das Risiko besser [X.] als der
sich selbst
Gefährdende
oder Verletzende
(siehe [X.], Urteile vom 9.
November 1984

2 [X.], [X.], 319, 320; vom 11.
April 2000

1 [X.], [X.], 205; vom 29.
April 2009

1 StR 518/08, [X.]St 53, 288, 290; [X.], Beschluss vom 11.
Januar 2011

5 [X.], [X.], 341, 342). Ein solches überlegenes Wissen kommt vor allem bei einem Irrtum des sich
Gefährdenden in Betracht ([X.] aaO [X.], 341, 342); wobei es sich lediglich um für die Entscheidung zur Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts bedeutsame Irrtümer handeln kann. Darüber hinaus hat der [X.] die Eigenverantwortlichkeit ausgeschlossen, wenn der sich
Ge-fährdende oder Verletzende infolge einer Intoxikation bzw. [X.] nicht (mehr) zu einer hinreichenden Risikobeurteilung und -abwägung in der Lage ist (vgl. [X.], Urteile vom 27.
November 1985

3 [X.], [X.], 266, 267; vom 29.
April 2009

1 StR 518/08, [X.]St 53, 288, 290 Rn.
7; [X.], Beschluss vom 11.
Januar 2011

5 [X.], [X.], 341, 342).
72
73
-
31
-

II.
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das [X.] eine Strafbar-keit des Angeklagten wegen eines Tötungsdelikts zu Lasten seines Patienten [X.] ohne Rechtsfehler verneint.

1.
In
tatsächlicher Hinsicht hat der später zu Tode gekommene [X.]

durch die intravenöse Einnahme von drei Fläschchen Methadon eine [X.] Handlung vorgenommen. Das [X.] ist daher im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, zu einem strafbaren Verhalten des Angeklagten durch die Verschreibung von Methadon lediglich bei fehlender Eigenverantwortlichkeit
[X.]

s
bei der Vornahme der Injektion
gelangen zu können.
2.
Fehlende Eigenverantwortlichkeit lässt sich angesichts der Feststel-lungen des
Tatgerichts
jedoch unter keinem der vorstehend genannten Ge-sichtspunkte annehmen.
a)
Ein zur täterschaftlichen Begehung eines Tötungsdelikts durch den Angeklagten
führendes, gegenüber [X.]

überlegenes Sachwissen
liegt nicht vor.
Das [X.] hat insoweit festgestellt, dass der Patient bereits seit mehreren Jahren die ihm verschriebenen [X.] nicht wie vorgese-hen oral, sondern intravenös über die Beinvenen einnahm.
Er war daher gerade bei
dieser Anwendungsform erfahren ([X.] S.
22).
Ihm waren die Risiken dieser Anwendungsform sowie diejenigen einer Überdosierung bekannt.
74
75
76
77
78
-
32
-
Diese Feststellungen konnte das [X.] ohne revisiblen Rechtsfeh-ler auf die als detailliert und glaubhaft bewerteten Aussagen der Ehefrau [X.]

s
stützen. Lücken
oder Widersprüche in der Beweiswürdigung liegen nicht vor. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen und der ihnen zugrunde liegenden Beweiswürdigung lässt sich ableiten, dass dem Patienten auch das Risiko bekannt gewesen ist, durch eine zu hohe Dosis
Methadon, insbesondere bei intravenöser Einnahme, sterben zu können.
Ob er Kenntnis über eventuell
in der medizinischen Wissenschaft vor-handene Erkenntnisse hinsichtlich erfahrungsgemäß zum Tod führender
Dosen von Methadon oder [X.] hatte, ist zwar nicht festgestellt. Darauf kommt es aber für die Eigenverantwortlichkeit der Entscheidung zur Einnahme von drei Fläschchen Methadon auch nicht an. Maßgebend ist, ob der sich selbst Gefährdende bzw. Verletzende das rechtsgutsbezogene Risiko seines [X.] zutreffend eingeschätzt hat. Dafür bedarf es

jedenfalls bei den sonstigen festgestellten Umständen des Einzelfalls

nicht der exakten medizinischen Wirkzusammenhänge zwischen der Einnahme eines bei Überdosierung als le-bensgefährlich bekannten Mittels und den Auswirkungen auf das eigene Leben und die eigene körperliche Unversehrtheit.
Dementsprechend hat der [X.] auch bereits entschieden, dass es der Eigenverantwortlichkeit nicht entgegensteht, wenn die sich selbst gefährdende Person bei grundsätzlich vorhandener Kenntnis über die Risiken der Einnahme von ihnen bekannten Stoffen nicht über sämtliche vorhandenen Risiken aufgeklärt war (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Januar 2011

5 [X.], [X.], 341, 342).
Auch wenn der Angeklagte genauere Erkenntnisse über die

falls medi-zinisch überhaupt generell benennbar

regelmäßig tödliche
Dosis bei der Ein-79
80
81
82
-
33
-
nahme von Methadon oder [X.] als sein Patient [X.]

gehabt haben sollte, stünde dies
der Eigenverantwortlichkeit
[X.]

s
bei der Einnahme der zu seinem Tod führenden Dosis Methadon nicht entgegen. Das Tatgericht war [X.] nicht gehalten, weitergehende Feststellungen darüber zu treffen.
b)
Die Feststellungen ergeben auch keine aufgrund der allgemein beste-henden Opiatabhängigkeit oder den Folgen des der übermäßigen Methadon-einnahme vorausgehenden Strafvollzuges eingetretene Einschränkung der Fä-higkeit des Patienten [X.]

, eigenverantwortlich das Risiko seines [X.] Verhaltens einzuschätzen und abzuwägen. [X.]

stand bei der Einnahme des zum Tode führenden [X.] nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder von unerlaubten Betäubungsmitteln ([X.] S.
21).
c)
Ob eine relevante Einschränkung der Fähigkeit zu freiverantwortlicher
Entscheidung über die Vornahme als risikoreich erkannten selbstgefährdenden Verhaltens bei Vorliegen von akuten körperlichen Entzugserscheinungen oder bei Angst vor solchen aufgrund früher erlebter Wirkungen des Entzugs (vgl. [X.] für den Fall der Einschränkung der Schuldfähigkeit bei [X.] durch Abhängige [X.], Urteil vom 2.
November 2005

2 StR 389/05, [X.], 151, 152) eintreten kann, bedarf
vorliegend
keiner Entscheidung. Solche Umstände hat das Tatgericht nicht festgestellt. Die getroffenen Feststellungen erlauben auch keinen tragfähigen Rückschluss auf einen derartigen Zustand des Patienten nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt am 29.
August 2011. Die planmäßige Beschaffung eines größeren Vorrats des [X.] unter Einschaltung seiner Ehefrau lässt unter Berücksichti-gung der sonstigen Feststellungen keinen Schluss auf eine durch Suchtdruck

in dem vorgenannten Sinne

hervorgerufene Einschränkung der Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln im Umgang mit den verschriebenen Substituti-onsmitteln zu. Ausweislich der
mitgeteilten Ergebnisse der durchgeführten
Dro-83
84
-
34
-
gentests hatte [X.]

auch bereits früher
über längere Zeiten hinweg
das Substi-tutionsmittel gerade nicht eingenommen. Der festgestellte Umfang des durch Tests nachgewiesenen (Bei)[X.]s verbotener Betäubungsmittel trägt zwar die Bewertung, der Patient sei unzuverlässig und daher nicht für das [X.] geeignet. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Patient die Kontrolle über sich und damit die Fähigkeit zu freiverantwortlicher, [X.] Entscheidung verlieren werde, lassen sich dem jedoch nicht entneh-men.
Soweit die Staatsanwaltschaft nähere Feststellungen über das [X.] von erheblichen Entzugserscheinungen bei dem Patienten [X.]

nach dem Ende des Strafvollzuges im August 2011 vermisst, hätte es der Erhebung einer entsprechenden Aufklärungsrüge bedurft.
d)
Die getroffenen Feststellungen schließen auch eine sukzessive Ein-nahme der drei Fläschchen Methadon, bei der nach der ersten Einnahme die Eigenverantwortlichkeit durch die Wirkungen des Mittels beeinträchtigt gewesen sein könnte, aus.
3.
Soweit dem
Urteil
des Senats
vom 18.
Juli 1978 (1 [X.], [X.] 1979, 429)
über die Besonderheiten des
dortigen
konkreten Falles hinaus all-gemein
die
Rechtsauffassung entnommen
werden könnte, die aus der
[X.] eines opiatabhängigen Patienten resultierende Garantenpflicht des [X.],
Schaden von seinem Patienten abzuwenden,
und führe

unabhängig von der Freiverantwortlichkeit des Patienten

stets
zu einer Täterschaft be-gründenden [X.]rrschaft des Arztes über das selbstschädigende Verhalten des Patienten, wäre daran nicht festzuhalten.

85
86
87
-
35
-
III.
Angesichts der fehlenden Zurechenbarkeit des Todes des Patienten
[X.]

zum Verhalten des Angeklagten
war das Tatgericht unter Berücksichti-gung der sonst getroffenen Feststellungen nicht gehalten, einen unbeschriebe-nen besonders schweren Fall gemäß §
29 Abs.
3 Satz
1 BtMG in Betracht zu ziehen.
Die Strafzumessung weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf.
Raum Rothfuß Graf

Rin[X.] Cirener ist

erkrankt und deshalb

an der Unterschrifts-

leistung gehindert.

Raum [X.]
88

Meta

1 StR 494/13

28.01.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. 1 StR 494/13 (REWIS RS 2014, 8338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8338

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 494/13

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