Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.09.2013, Az. 3 AZR 300/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 2776

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Teilwiderklage - teilweise Aufrechnung


Tenor

Auf die Revision des [X.] sowie auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 1. April 2011 - 6 Sa 1683/10 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird - unter Zurückweisung der Berufung des [X.] im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2010 - 5 Ca 19696/09, WK 5 Ca 1861/10 - teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.652,98 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 198,39 Euro seit dem 31. Dezember 2008 und aus weiteren 4.454,59 Euro seit dem 31. Dezember 2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch über den 31. Dezember 2009 hinaus verpflichtet ist, an den Kläger jährlich im November eine Sonderzuwendung in Höhe des [X.] für den Monat November zu zahlen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 1.333,90 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2010 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens haben der Kläger 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen.

Tatbestand

<[X.]iv class="st-wrapper">

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Parteien streiten über [X.]ie Höhe [X.]er [X.]em Kläger in [X.]en Jahren 2006 bis 2009 zustehen[X.]en laufen[X.]en monatlichen Ruhegel[X.]leistungen sowie [X.]arüber, ob [X.]er Kläger einen Anspruch auf ein zusätzliches monatliches Ruhegel[X.] als jährliche Son[X.]erzuwen[X.]ung hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der am 16. Oktober 1930 geborene Kläger war bei [X.]em [X.] in [X.]er [X.] vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Oktober 1993 als [X.] beschäftigt. Im „Anstellungsvertrag“ vom 1. Oktober 1966 heißt es:

„…

6. Nach Ablauf [X.]er Probezeit erwerben Sie [X.]en Anspruch auf eine Alters- un[X.] Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an [X.]ie Regelung für [X.]un[X.]esbeamte. Hierüber erhalten Sie zu gegebener [X.] ein beson[X.]eres Schreiben.

…“

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit Schreiben vom 3. September 1980 teilte [X.]er [X.]eklagte [X.]em Kläger unter [X.]em [X.]etreff „Altersversorgung“ mit:

        

„Sehr geehrter Herr H,

        

nach Anstellung bei [X.]er V[X.]TÜV haben Sie [X.]ie Mitteilung erhalten, [X.]aß Sie Anspruch auf eine Alters- un[X.] Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an [X.]ie Regelung für [X.]un[X.]esbeamte haben. Um eine Deckung hinsichtlich [X.]er späteren Versorgungsbezüge zu erreichen, führen wir Sie bei [X.]er Alters- un[X.] Hinterbliebenen-Versorgungsstelle [X.]er TÜV (AHV) als Versorgungsanwärter. Zur Klarstellung künftiger Versorgungsansprüche teilen wir Ihnen mit, [X.]aß [X.]ie Grun[X.]lage bei [X.]erechnung späterer Versorgungsbezüge [X.]ie [X.]un[X.]esbesol[X.]ungsgruppe ([X.].[X.]) ist, nach [X.]er sich Ihr Gehalt anlehnt un[X.] zum [X.]punkt [X.]es [X.] bemißt. Mit En[X.]e [X.]er Wartezeit am 01.10.1976 ist ein Anspruch von 35 % erreicht. Ohne Ansatz bei [X.]er [X.]erechnung [X.]er späteren Versorgungsbezüge bleiben eventuell gezahlte Zulagen.

                        

Die zugesagten Versorgungsleistungen umfassen:

                

1.    

ein Ruhegehalt nach Vollen[X.]ung [X.]es 65. Lebensjahres o[X.]er bei nachgewiesener [X.]auern[X.]er [X.]erufsunfähigkeit,

                

2.    

Witwengel[X.] (60 % [X.]es Ruhegehalts)

                        

Geschie[X.]ene Ehefrauen erhalten keine Witwenbezüge,

                

3.    

Waisengel[X.]

                        

im Rahmen [X.]er jeweiligen [X.].

                        

An[X.]ere als [X.]ie hier zugesagten laufen[X.]en Versorgungsleistungen wer[X.]en nicht gewährt. Auch bezieht [X.]ie Anlehnung an [X.]ie Grun[X.]sätze [X.]er [X.]eamtenbesol[X.]ung sich nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten o[X.]er irgen[X.]welche an[X.]eren [X.]erechnungsfaktoren o[X.]er Ansprüche, [X.]ie nicht aus[X.]rücklich zur Grun[X.]lage [X.]ieser Zusage gemacht wor[X.]en sin[X.].

        

Der Rentenanspruch wir[X.] auch ausgelöst, wenn ein männlicher Versorgungsberechtigter eine Altersrente bereits vor Vollen[X.]ung [X.]es 65. Lebensjahres beantragt, sofern er [X.] aus [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung bezieht un[X.] [X.]ie Leistungsvoraussetzungen erfüllt sin[X.]. [X.]ei befreien[X.]en Lebensversicherungen wir[X.] sinngemäß verfahren. Die vorgezogene Altersrente wir[X.] in Höhe [X.]er erreichten Altersrente errechnet un[X.] wegen [X.]er längeren Laufzeit für je[X.]en Monat [X.]es vorzeitigen [X.]eginns um 0,5 % ihres [X.]etrages gekürzt. Fällt [X.]as [X.] aus [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung wie[X.]er weg, so wir[X.] auch [X.]ie Zahlung [X.]er vorgezogenen betrieblichen Altersrente eingestellt.

                        

Auf [X.]as betriebliche Ruhegel[X.] wer[X.]en angerechnet:

        

a)    

Renten aus [X.]er [X.], gleichgültig, ob aus einer Pflicht- o[X.]er freiwilligen Versicherung, soweit sie entstan[X.]en sin[X.] aus

                

1)    

[X.]eitragsleistungen früherer Arbeitgeber (Arbeitgeberanteile)

                

2)    

[X.]er Hälfte [X.]er Ausfall-, Ersatz- un[X.] Zurechnungszeiten

                

3)    

[X.]eitragsleistungen [X.]er V[X.]TÜV.

                                        

Grun[X.]lage für [X.]ie Ermittlung [X.]es auf [X.]as betriebliche Ruhegehalt anzurechnen[X.]en Rentenanteils ist [X.]er amtliche [X.]. Daraus wer[X.]en [X.]ie Werteinheiten aus [X.]en [X.]eiträgen [X.]er [X.]en nach 1) bis 3) ermittelt un[X.] zur Summe aller Werteinheiten aus [X.]er gesamten Versicherungszeit in [X.]eziehung gesetzt. Nach [X.]iesem Verhältnis wir[X.] [X.]ie Gesamtrente aufgeteilt.

                

V[X.]TÜV-Angehörigen, [X.]eren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlen[X.]er Versorgungs[X.]ienstjahre nicht [X.]en Höchstsatz von 75 % [X.]er ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, wir[X.] ein Ausgleich in [X.]er Form gewährt, [X.]aß [X.]er [X.]etrag von [X.]er Anrechnung gemäß 1) bis 2) ausgenommen bleibt, [X.]er zur Erreichung [X.]es Höchstsatzes von 75 % erfor[X.]erlich ist, je[X.]och nicht mehr als 5 % [X.]er ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.

        

b)    

[X.], un[X.] zwar in [X.]er Weise, [X.]aß unabhängig [X.]avon, welche Leistungen aus ihnen tatsächlich fällig wer[X.]en, für [X.]ie Anrechnung auf [X.]as betriebliche Ruhegehalt gemäß [X.]en [X.]estimmungen [X.]es Absatzes a) [X.]iejenige Sozialversicherungsrente zugrun[X.]e gelegt wir[X.], [X.]ie sich ohne [X.]efreiung von [X.]er Versicherungspflicht ergeben hätte.

        

c)    

Renten, Kapitalabfin[X.]ungen un[X.] [X.]ezüge nach [X.]em Gesetz zu Art. 131 GG, soweit sie [X.]ie [X.]ezüge überschreiten, [X.]ie bei Anerkennung [X.]er früheren Versorgungs[X.]ienstzeit im Staats[X.]ienst nach § 2 Absatz 2 erreicht wer[X.]en.

                        

Auf [X.]as Ruhegehalt können in beson[X.]eren Fällen un[X.] in Übereinstimmung mit [X.]en gesetzlichen Gegebenheiten angerechnet wer[X.]en Renten, Kapitalabfin[X.]ungen un[X.] an[X.]ere [X.]ezüge aus

        

[X.])    

[X.]er berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung,

        

e)    

Unfällen un[X.] Schä[X.]igungen, soweit [X.]ie oben bezeichneten Ansprüche [X.]es [X.]etroffenen sich nicht aus privaten Versicherungsverträgen ergeben.

                

…       

        

Die [X.] gilt seit 01.01.1968.

        

[X.]etriebliches Ruhegel[X.] wir[X.] insoweit gewährt, als [X.]ie Gesamtversorgung (betriebliches Ruhegel[X.] un[X.] sonstige Ruhegel[X.]bezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen) 75 % [X.]es ruhegel[X.]fähigen Gehaltes nicht übersteigt. Unberücksichtigt bleiben hierbei je[X.]och eventuelle [X.]ezüge nach [X.]) un[X.] e).

        

Im Übrigen gelten [X.]ie [X.]estimmungen [X.]es Gesetzes zur Verbesserung [X.]er betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974.

        

Wir behalten uns vor, [X.]ie Leistungen zu kürzen o[X.]er einzustellen, wenn [X.]ie bei [X.]er Erteilung [X.]er Pensionszusage maßgeben[X.]en Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geän[X.]ert haben, [X.]aß uns [X.]ie Aufrechterhaltung [X.]er zugesagten Leistungen auch unter objektiver [X.]eachtung [X.]er [X.]elange [X.]es Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet wer[X.]en kann.

        

...“   

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch [X.]ie übrigen [X.] [X.]es [X.] erhielten ein entsprechen[X.]es Schreiben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

In [X.]en ab [X.]em 1. Jan[X.]r 1981 gültigen „Richtlinien“ [X.]es [X.] „für [X.]ie Altersversorgung [X.]er Verwaltungsangestellten bei [X.]er Vereinigung [X.]er Technischen Überwachungs-Vereine e.V. ([X.])“ (im Folgen[X.]en: [X.] 81) heißt es:

        

„Die Vereinigung [X.]er Technischen Überwachungs-Vereine e.V., [X.], - im folgen[X.]en V[X.]TÜV genannt - gewährt je[X.]em ihrer Verwaltungsangestellten - im folgen[X.]en Geschäftsstellenangehörige genannt - eine Altersversorgung nach [X.]en [X.]estimmungen [X.]ieser Richtlinien. Zu [X.]en Verwaltungsangestellten im Sinne [X.]ieser Richtlinien zählen alle vollbeschäftigten Mitarbeiter [X.]er Geschäftsstelle, [X.]ie nicht im [X.]esitz einer [X.] sin[X.].

        

…“    

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Am 12. Jan[X.]r 1984 vereinbarten [X.]er [X.]eklagte un[X.] [X.]er [X.]etriebsrat [X.]ie „Versorgungsor[X.]nung zur Regelung [X.]er Alters-, Invali[X.]itäts- un[X.] Hinterbliebenen-Versorgung bei [X.]er Vereinigung [X.]er Technischen Überwachungs-Vereine e.V. ([X.])“ (im Folgen[X.]en: [X.] 84). Die [X.] 84 trat zum 1. Jan[X.]r 1984 in [X.]. Sie lautet auszugsweise:

        

        

„§ 1   

                

Kreis [X.]er Versorgungsberechtigten

        

1       

Die V[X.]TÜV - nachfolgen[X.] Verein genannt - gewährt je[X.]em regelmäßig beschäftigten Mitarbeiter (weiblich o[X.]er männlich), [X.]er bei Inkrafttreten [X.]ieser Versorgungsor[X.]nung in einem Arbeitsverhältnis zum Verein steht o[X.]er [X.]anach im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses seine Tätigkeit aufnimmt, eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach Maßgabe [X.]ieser Versorgungsor[X.]nung.

        

…       

                        

§ 10   

                

Weihnachtsgel[X.]

                

Versorgungsempfänger erhalten zusätzlich ein Weihnachtsgel[X.].

        

…       

                        

§ 12   

                

Höhe [X.]es Weihnachtsgel[X.]es

                

Die Höhe [X.]es Weihnachtsgel[X.]es entspricht [X.]en für [X.]en Monat November gezahlten Versorgungsleistungen.

        

…       

                        

§ 21   

        

…       

                

2       

Die Versorgungsor[X.]nung gilt für [X.]ie Mitarbeiter [X.]es Vereins, [X.]ie nach Inkrafttreten [X.]ieser Versorgungsor[X.]nung in [X.]ie Dienste [X.]es Vereins eintreten.

        

3       

Für alle übrigen bei [X.]em Verein beschäftigten Mitarbeiter gelten [X.]ie Einzelschreiben bzw. Richtlinien für [X.]ie Altersversorgung [X.]er Verw.-Angestellten bei [X.]er Vereinigung [X.]er Technischen Überwachungs-Vereine (V[X.]TÜV) weiter.

        

4       

Mitarbeiter, [X.]enen Versorgungsleistungen [X.]urch Einzelschreiben o[X.]er [X.]urch [X.]ie ‚Richtlinien für [X.]ie Altersversorgung [X.]er Verw.-Angestellten bei [X.]er Vereinigung [X.]er Technischen Überwachungs-Vereine (V[X.]TÜV)‘ zugesagt wur[X.]en, können bis zum 31. März 1984 verbin[X.]lich un[X.] unwi[X.]erruflich schriftlich erklären, ob sie ihre Versorgungsleistungen nach [X.]er neuen Versorgungsor[X.]nung erhalten o[X.]er auch weiterhin nach [X.]er für sie maßgeben[X.]en bisherigen Versorgungsregelung versorgt sein wollen.“

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger hat von [X.]er in § 21 Nr. 4 [X.] 84 eingeräumten Möglichkeit, [X.]ie Versorgungsleistungen nach [X.]er neuen Versorgungsor[X.]nung zu erhalten, keinen Gebrauch gemacht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach[X.]em [X.]er Kläger mit Wirkung ab [X.]em 1. Juni 1990 zum Leiter [X.]es Geschäftsbereichs Dienstleistungen berufen wor[X.]en war, schlossen [X.]ie Parteien am 3. August 1990 mit Wirkung zum 1. Juli 1990 einen „Dienstvertrag“, [X.]er [X.]. folgen[X.]en Inhalt hat:

        

„§ 8   

        

Alters- un[X.] Hinterbliebenenversorgung

        

(1)     

Die Herrn H mit Schreiben vom [X.] gegebene einzelvertragliche Zusage auf eine Alters- un[X.] Hinterbliebenenversorgung bleibt mit [X.]er Maßgabe bestehen, [X.]aß als Grun[X.]lage für [X.]ie [X.]erechnung späterer Versorgungsbezüge [X.]ie [X.]esol[X.]ungsgruppe [X.] 6 [X.]er [X.]un[X.]esbesol[X.]ungsor[X.]nung gilt.

        

(2)     

[X.]en, für [X.]ie vorgezogenes Ruhegel[X.] nach § 7 gezahlt wor[X.]en ist, wer[X.]en bei [X.]er Ermittlung [X.]er Höhe [X.]er Anwartschaft einbezogen.“

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger bezieht seit [X.]em 1. November 1993 eine vorgezogene Altersrente von [X.]er [X.]. Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Lan[X.]esarbeitsgerichts betrug seine monatliche gesetzliche Rente in [X.]en Jahren 2006 un[X.] 2007 sowie in [X.]en Monaten Jan[X.]r bis März 2008 jeweils 1.830,10 [X.], in [X.]en Monaten April bis Juni 2008 jeweils 1.839,90 [X.], in [X.]en Monaten Juli bis Dezember 2008 sowie in [X.]en Monaten Jan[X.]r bis Juni 2009 jeweils 1.860,21 [X.] un[X.] in [X.]en Monaten Juli bis Dezember 2009 jeweils 1.905,04 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ausweislich [X.]es [X.]es [X.]es [X.] vom 29. Oktober 1993 erwarb [X.]ieser in [X.]er [X.] vom 16. November 1956 bis zum 31. Mai 1961 insgesamt 7,5103 Entgeltpunkte aufgrun[X.] von Pflichtbeiträgen, in [X.]er [X.] vom 1. Juni 1961 bis zum 30. April 1963 insgesamt 2,5550 Entgeltpunkte aufgrun[X.] von freiwillig nachgezahlten [X.]eiträgen, in [X.]er [X.] vom 16. Mai 1963 bis zum 31. Jan[X.]r 1964 insgesamt 1,0988 Entgeltpunkte aufgrun[X.] von Pflichtbeiträgen, in [X.]er [X.] vom 1. Febr[X.]r 1964 bis zum 31. Dezember 1967 insgesamt 6,2097 Entgeltpunkte aufgrun[X.] von freiwilligen [X.]eiträgen un[X.] in [X.]er [X.] vom 1. Jan[X.]r 1968 bis zum 31. Oktober 1993 insgesamt 44,0995 Entgeltpunkte aufgrun[X.] von Pflichtbeiträgen. Aus [X.]em [X.] [X.]es [X.] geht unter [X.]er Überschrift „[X.]ewertung beitragsfreier [X.]en“ zu[X.]em hervor, [X.]ass 106 Monate „Anrechnungszeiten wegen Schul-, Fachschul- o[X.]er Hochschulausbil[X.]ung“ in [X.]er [X.] vom 16. Oktober 1946 bis zum 21. Febr[X.]r 1951, vom 22. Oktober 1951 bis zum 30. April 1954 un[X.] vom 1. Mai 1954 bis zum 29. Febr[X.]r 1956 mit insgesamt 8,5648 Entgeltpunkten bewertet wur[X.]en, so [X.]ass [X.]ie Summe aller im [X.] ausgewiesenen Entgeltpunkte 70,0381 beträgt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Grun[X.]gehalt nach [X.]er [X.]esol[X.]ungsgruppe [X.] [X.][X.]esO betrug in [X.]en Kalen[X.]erjahren 2006 un[X.] 2007 monatlich jeweils 7.206,51 [X.], [X.]er Familienzuschlag [X.]er Stufe 1 belief sich in [X.]iesen Jahren auf monatlich jeweils 105,28 [X.]. Im Kalen[X.]erjahr 2008 betrug [X.]as Grun[X.]gehalt nach [X.]er [X.]esol[X.]ungsgruppe [X.] [X.][X.]esO monatlich jeweils 7.481,46 [X.], [X.]er Familienzuschlag [X.]er Stufe 1 belief sich auf monatlich jeweils 108,54 [X.]. In [X.]en Monaten Jan[X.]r bis Juni 2009 betrug [X.]as Grun[X.]gehalt [X.]er [X.]esol[X.]ungsgruppe [X.] [X.][X.]esO monatlich jeweils 7.690,94 [X.], [X.]er Familienzuschlag [X.]er Stufe 1 belief sich auf monatlich jeweils 111,58 [X.]. Im [X.]raum von Juli 2009 bis Dezember 2009 betrug [X.]as Grun[X.]gehalt [X.]er [X.]esol[X.]ungsgruppe [X.] [X.][X.]esO monatlich jeweils 7.885,00 [X.], [X.]er Familienzuschlag [X.]er Stufe 1 belief sich auf monatlich jeweils 114,38 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger erhielt von [X.]em [X.] in [X.]en Kalen[X.]erjahren 2006 un[X.] 2007 ein monatliches Ruhegel[X.] [X.]. 3.273,63 [X.]. Zu[X.]em gewährte ihm [X.]er [X.]eklagte im November 2006 un[X.] im November 2007 eine Son[X.]erzahlung in Höhe [X.]es monatlichen Ruhegel[X.]es für [X.]en Monat November, [X.]h. [X.]. jeweils 3.273,63 [X.]. Im Kalen[X.]erjahr 2008 zahlte [X.]er [X.]eklagte [X.]em Kläger in [X.]en Monaten Jan[X.]r bis März ein monatliches Ruhegel[X.] [X.]. 3.273,63 [X.], in [X.]en Monaten April bis Juni ein monatliches Ruhegel[X.] [X.]. 3.411,53 [X.] un[X.] in [X.]en Monaten Juli bis Dezember ein monatliches Ruhegel[X.] [X.]. 3.393,66 [X.]. Zu[X.]em erbrachte er im November 2008 eine Son[X.]erzuwen[X.]ung [X.]. 3.393,66 [X.]. Im Kalen[X.]erjahr 2009 bezog [X.]er Kläger von [X.]em [X.] in [X.]en Monaten Jan[X.]r bis Juni ein monatliches Ruhegel[X.] [X.]. 3.304,40 [X.], in [X.]en Monaten Juli bis November ein monatliches Ruhegel[X.] [X.]. 3.264,95 [X.] un[X.] im Monat Dezember ein Ruhegel[X.] [X.]. 3.467,73 [X.]. Der [X.]eklagte zahlte [X.]em Kläger im Kalen[X.]erjahr 2009 zu[X.]em eine Son[X.]erzuwen[X.]ung [X.]. 358,46 [X.] sowie weitere 484,35 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.]eklagte zahlte seit Jahrzehnten [X.]en [X.]etriebsrentnern - auch [X.]en [X.] mit [X.] - jährlich im Monat November eine Son[X.]erzuwen[X.]ung in Höhe [X.]es jeweiligen monatlichen Ruhegel[X.]es für [X.]en Monat November. Für [X.]ie Versorgungsempfänger mit [X.] wur[X.]e [X.]ie Zahlung [X.]ieser Son[X.]erzuwen[X.]ung im [X.] eingestellt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit [X.]em am 30. Dezember 2009 beim Arbeitsgericht beantragten Mahnbeschei[X.] vom 13. Jan[X.]r 2010 (- 1 [X.]a 90912/09 -), [X.]er [X.]em Kläger am 16. Jan[X.]r 2010 zugestellt wur[X.]e, machte [X.]er [X.]eklagte eine „[X.]etriebsrentenüberzahlung vom 1.1.2006 bis 31.12.2006“ [X.]. insgesamt 2.270,33 [X.] nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über [X.]em [X.]asiszinssatz seit Zustellung [X.]es Mahnbeschei[X.]es gelten[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger hat mit seiner Klage [X.]. [X.]ie Zahlung rückstän[X.]iger [X.]etriebsrente für [X.]ie [X.] vom 1. Jan[X.]r 2006 bis zum 31. Dezember 2009 [X.]. insgesamt 18.475,89 [X.] brutto begehrt. Er hat [X.]ie Auffassung vertreten, zur [X.]erechnung seiner laufen[X.]en Ruhegel[X.]leistungen seien nach [X.]er ihm erteilten Versorgungszusage ergänzen[X.] [X.]ie [X.]estimmungen [X.]er [X.] 1981 un[X.] [X.]er [X.] 1984 un[X.] nicht [X.]ie Vorschriften [X.]es [X.]eamtVG heranzuziehen. Seine [X.] verweise we[X.]er statisch noch [X.]ynamisch auf [X.]ie Vorschriften [X.]es [X.]eamtVG. Selbst wenn eine [X.]ynamische Verweisung auf [X.]ie Vorschriften [X.]es [X.]eamtVG vorläge, habe [X.]er [X.]eklagte seine laufen[X.]en Ruhegel[X.]leistungen unzutreffen[X.] berechnet, [X.]a auch in [X.]iesem Fall § 69e Abs. 3 un[X.] § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.]eamtVG nicht anwen[X.]bar seien. Nach [X.]er [X.] beziehe sich [X.]ie Anlehnung an [X.]ie Grun[X.]sätze [X.]er [X.]eamtenbesol[X.]ung nicht auf „irgen[X.]welche an[X.]eren [X.]erechnungsfaktoren …, [X.]ie nicht aus[X.]rücklich zur Grun[X.]lage [X.]ieser Zusage gemacht wor[X.]en“ seien. Zu[X.]em habe [X.]er [X.]eklagte bei [X.]er [X.]erechnung seiner Ruhegel[X.]leistungen seine gesetzliche Rente im Umfang von 81,11 % angerechnet, obgleich nur eine Anrechnung im Umfang von 75,23 % gerechtfertigt sei. Der Teil [X.]er gesetzlichen Rente, [X.]er auf seinen freiwilligen [X.]eiträgen in [X.]er [X.] vom 1. Febr[X.]r 1964 bis zum 31. Dezember 1967 beruhe, [X.]ürfe gemäß § 5 Abs. 2 [X.]etrAVG nicht angerechnet wer[X.]en. Er sei in [X.]ieser [X.] wegen Überschreitung [X.]er Jahresarbeitsver[X.]ienstgrenze nicht pflichtversichert gewesen, son[X.]ern habe sich freiwillig versichert. Die Versicherungsbeiträge habe er aus seinem Vermögen erbracht, sie seien nicht arbeitgeberfinanziert gewesen. Der [X.]eklagte hätte außer[X.]em bei [X.]er Prüfung, ob [X.]ie in [X.]er [X.] vorgesehene [X.] von 75 % [X.]es ruhegel[X.]fähigen Gehalts überschritten wir[X.], nicht [X.]ie volle gesetzliche Rente berücksichtigen [X.]ürfen, [X.]ie er erhalte. Vielmehr komme eine [X.]erücksichtigung [X.]ieser Rente nur zu 81,37 % in [X.]etracht. Nicht berücksichtigungsfähig sei [X.]ie Rente aus Entgeltpunkten, [X.]ie auf freiwillig nachgezahlten [X.]eiträgen für [X.]ie [X.] vom 1. Juni 1961 bis zum 30. April 1963 sowie [X.]en freiwilligen [X.]eiträgen für [X.]ie [X.] vom 1. Febr[X.]r 1964 bis zum 31. Dezember 1967 beruhten, ebenso [X.]ie Rente aus [X.]er Hälfte [X.]er Entgeltpunkte, [X.]ie auf [X.]ie Schul- un[X.] Hochschulausbil[X.]ungszeit entfielen. Es [X.]ürfe [X.]aher nur [X.]ie aus 56,991 Entgeltpunkten resultieren[X.]e Rente in Ansatz gebracht wer[X.]en. Sein Anspruch auf eine jährliche Son[X.]erzuwen[X.]ung in Höhe [X.]es Ruhegel[X.]es für [X.]en Monat November folge aus betrieblicher Übung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

[X.]en [X.] zu verurteilen, an [X.]en Kläger 18.475,89 [X.] brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über [X.]em [X.]asiszinssatz aus 9.366,68 [X.] seit [X.]em 31. Dezember 2009, aus 3.645,50 [X.] brutto seit [X.]em 31. Dezember 2008, aus 2.709,14 [X.] brutto seit [X.]em 31. Dezember 2007 un[X.] aus 2.754,57 [X.] brutto seit [X.]em 31. Dezember 2006 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, [X.]ass [X.]er [X.]eklagte [X.]ie Rentenleistungen [X.]es Klägers aus [X.]er gesetzlichen Rente [X.]er [X.] nur zu 75,23 % auf [X.]ie Höhe [X.]er [X.]etriebsrente anrechnen [X.]arf,

        

3.    

festzustellen, [X.]ass [X.]er [X.]eklagte verpflichtet ist, [X.]em Kläger jährlich mit [X.]er November-Abrechnung zusätzlich zur regulären Monatsrente eine volle 13. [X.]etriebsrentenleistung zu zahlen, [X.]eren Höhe [X.]er Novemberleistung [X.]es jeweiligen Jahres entspricht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat zu[X.]em wi[X.]erklagen[X.] beantragt,

        

[X.]en Kläger zu verurteilen, an ihn 7.851,30 [X.] nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über [X.]em [X.]asiszinssatz aus 5.580,97 [X.] seit [X.]em 3. Febr[X.]r 2010 un[X.] aus 2.270,33 [X.] seit [X.]em 16. Jan[X.]r 2010 zu zahlen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger hat beantragt, [X.]ie Wi[X.]erklage abzuweisen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.]eklagte hat [X.]ie Auffassung vertreten, [X.]ie [X.]em Kläger erteilte Versorgungszusage enthalte eine [X.]ynamische Verweisung auf [X.]ie Vorschriften [X.]es [X.]eamtVG. Deshalb seien § 69e Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.]eamtVG un[X.] § 85 [X.]eamtVG anwen[X.]bar. [X.]ei [X.]er Anrechnung [X.]er gesetzlichen Rente nach Maßgabe [X.]er [X.] seien auch [X.]ie gesetzlichen Rentenleistungen zu berücksichtigen, [X.]ie auf freiwilligen [X.]eiträgen in [X.]er [X.] vom 1. Febr[X.]r 1964 bis zum 31. Dezember 1967 beruhten. Der Kläger habe nicht ausreichen[X.] [X.]argelegt, [X.]ass er [X.]iese [X.]eiträge selbst finanziert habe. Es sei seinerzeit vielmehr üblich gewesen, [X.]ass Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb [X.]er [X.]eitragsbemessungsgrenze - wie [X.]er Kläger - sich [X.]ie Arbeitgeberanteile hätten auszahlen lassen. Im Rahmen [X.]er Feststellung, ob [X.]ie maßgebliche [X.] eingehalten wor[X.]en sei, sei [X.]ie gesetzliche Rente in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die [X.] betrage nicht 75 %, son[X.]ern le[X.]iglich 73 %. Der [X.] belaufe sich auf 68 %. Hinzu komme [X.]er in [X.]er [X.] vorgesehene Ausgleich von maximal 5 % [X.]er ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Aufgrun[X.] [X.]er [X.]ezugnahme auf [X.]ie Vorschriften [X.]es [X.]eamtVG habe [X.]er Kläger aus [X.]er [X.] ursprünglich einen Anspruch auf eine jährliche Son[X.]erzuwen[X.]ung gehabt. Die Son[X.]erzuwen[X.]ung sei [X.]urch [X.]as [X.]un[X.]esson[X.]erzuwen[X.]ungsgesetz zunächst schrittweise gekürzt wor[X.]en un[X.] aufgrun[X.] [X.]es Dienstrechtsneuor[X.]nungsgesetzes ab [X.]em 1. Juli 2009 vollstän[X.]ig entfallen. Vor [X.]iesem Hintergrun[X.] sei für einen Anspruch auf eine jährliche Son[X.]erzuwen[X.]ung aus betrieblicher Übung kein Raum. Insgesamt sei es [X.]aher in [X.]en Jahren 2006 un[X.] 2007 zu einer [X.]etriebsrentenüberzahlung [X.]. jeweils 3.690,92 [X.] un[X.] im [X.] zu einer [X.]etriebsrentenüberzahlung [X.]. 3.580,63 [X.] gekommen. Mit [X.]er Wi[X.]erklage wer[X.]e [X.]ie Rückzahlung überzahlter [X.]etriebsrente für [X.]ie Jahre 2007 un[X.] 2008 [X.]. insgesamt 5.580,97 [X.] sowie [X.]er mit Mahnbeschei[X.] vom 13. Jan[X.]r 2010 für [X.]as [X.] gelten[X.] gemachte Rückfor[X.]erungsbetrag [X.]. 2.270,33 [X.] verlangt. Für [X.]as [X.] habe [X.]er Kläger noch einen Anspruch auf Zahlung rückstän[X.]iger [X.]etriebsrente [X.]. 1.420,71 [X.]. Diese For[X.]erung [X.]es [X.] habe er mit seinem Rückfor[X.]erungsanspruch für [X.]as [X.], soweit [X.]ieser nicht mit [X.]er Wi[X.]erklage verfolgt wer[X.]e, verrechnet. Der Kläger könne sich gegenüber [X.]em Rückzahlungsanspruch nicht mit Erfolg auf [X.]en Entreicherungseinwan[X.] nach § 818 Abs. 3 [X.]G[X.] berufen, [X.]a [X.]er verschärfte Haftungsmaßstab [X.]es § 52 [X.]eamtVG eingreife.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Arbeitsgericht hat [X.]ie Klage abgewiesen un[X.] [X.]er Wi[X.]erklage stattgegeben. Das Lan[X.]esarbeitsgericht hat auf [X.]ie [X.]erufung [X.]es [X.] [X.]er Klage teilweise stattgegeben un[X.] [X.]en [X.] unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an [X.]en Kläger 2.640,59 [X.] brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über [X.]em [X.]asiszinssatz seit [X.]em 31. Dezember 2009 zu zahlen sowie festgestellt, [X.]ass [X.]er [X.]eklagte [X.]ie Rentenleistung [X.]es [X.] aus [X.]er gesetzlichen Rente [X.]er [X.] [X.]un[X.] nur zu 75,23 % auf [X.]ie Höhe [X.]er [X.]etriebsrente [X.]es [X.] anrechnen [X.]arf. Die Wi[X.]erklage hat [X.]as Lan[X.]esarbeitsgericht abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge, soweit sie abgewiesen wur[X.]en, weiter, [X.]er [X.]eklagte begehrt mit seiner Revision [X.]ie Wie[X.]erherstellung [X.]es erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Parteien sind zum Teil begründet. Das [X.] hat der Zahlungsklage zu Unrecht lediglich [X.]. 2.640,59 [X.] entsprochen. Der [X.] ist verpflichtet, an den Kläger rückständige [X.]etriebsrente [X.]. 4.652,98 [X.] brutto nebst Zinsen zu zahlen. Der [X.] ist zudem verpflichtet, über den 31. Dezember 2009 hinaus an den Kläger jährlich im November eine Sonderzuwendung in Höhe des [X.] für den Monat November zu zahlen. Den auf Feststellung dieser Verpflichtung gerichteten Klageantrag hat das [X.] daher zu Unrecht abgewiesen. Dem Feststellungsantrag hinsichtlich der [X.]keit der gesetzlichen Rente zu 75,23 % auf die [X.]etriebsrente hat das [X.] zu Unrecht stattgegeben; dieser Klageantrag ist unzulässig. Die Widerklage wurde zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Sie ist [X.]. 1.333,90 [X.] nebst Zinsen begründet. Im Übrigen sind die Revisionen der Parteien unbegründet.

A. Die Zahlungsklage ist [X.]. 4.652,98 [X.] brutto nebst Zinsen begründet. Der [X.] ist verpflichtet, an den Kläger rückständige laufende [X.]leistungen für die Monate Januar bis März 2008 und für die Monate Januar bis Dezember 2009 [X.]. insgesamt 2.010,65 [X.] brutto sowie eine Sonderzuwendung für das [X.] [X.]. [X.] [X.] brutto zu zahlen. Der Anspruch auf die rückständigen laufenden [X.]leistungen ergibt sich aus der dem Kläger erteilten Versorgungszusage. Der Anspruch auf die rückständige Sonderzuwendung für das [X.] folgt aus betrieblicher Übung. Im Übrigen ist die Zahlungsklage unbegründet.

I. Der Kläger hat nach der ihm erteilten Versorgungszusage iVm. den [X.]estimmungen des [X.] Anspruch auf rückständige laufende [X.]leistungen für die Monate Januar bis März 2008 und Januar bis Dezember 2009 [X.]. insgesamt 2.010,65 [X.] brutto.

1. Die Versorgungszusage enthält eine dynamische [X.]ezugnahme auf die jeweils geltenden Vorschriften des [X.], die entsprechend zur Anwendung kommen, soweit in der Versorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorrangiges geregelt ist. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungszusage nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln.

a) [X.]ei den in der Versorgungszusage enthaltenen [X.]estimmungen handelt es sich nach den Feststellungen des [X.]s, die von den Parteien nicht angegriffen wurden, um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. [X.]. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von [X.]edeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der [X.]eteiligten. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. [X.] 25. Juni 2013 - 3 [X.] - Rn. 19; 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 20; 17. April 2012 - 3 [X.] - Rn. 21).

b) Danach sind für die Versorgungsansprüche des [X.] die jeweils geltenden Vorschriften des [X.] entsprechend anzuwenden, soweit in der Versorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorrangiges geregelt ist. Ein Rückgriff auf die [X.]estimmungen der [X.] 81 oder der [X.] 84 kommt entgegen der Rechtsauffassung des [X.] nicht in [X.]etracht.

aa) Nach Nr. 6 des Anstellungsvertrages sollte der Kläger nach Ablauf der Probezeit einen Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für [X.]undesbeamte erwerben. Hierüber sollte er zu gegebener [X.] ein besonderes Schreiben erhalten. In dieser Vereinbarung hat der [X.] nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass bei ihm bereits ein Versorgungswerk bestand und dass er sich verpflichten wollte, an den Kläger Leistungen aus diesem Versorgungswerk zu erbringen, sondern auch, dass er dem Kläger die Versorgungsbedingungen im Einzelnen zu einem späteren [X.]punkt bekannt geben würde. Dies ist durch das Schreiben des [X.]n vom 3. September 1980 (im Folgenden: Versorgungszusage) geschehen.

Zum [X.]punkt der Erteilung der Versorgungszusage regelte das [X.] die Alters- und Hinterbliebenenversorgung von [X.]undesbeamten. Mit der „Regelung für [X.]undesbeamte“ sind deshalb erkennbar die [X.]estimmungen des [X.] und nicht etwa die [X.]estimmungen der [X.] 81 oder der [X.] 84 gemeint. Die [X.] 81 und die [X.] 84 regeln weder die [X.]eamtenversorgung noch gab es sie zum [X.]punkt der Erteilung der Versorgungszusage.

Die Regelungen des [X.] sollten allerdings nicht uneingeschränkt gelten. Vielmehr hat sich der [X.] zu einer Versorgung „in Anlehnung“ an die [X.]estimmungen des [X.] verpflichtet. Die vom [X.]n zugesagte Versorgung sollte sich daher in ihrer Struktur an den Regelungen des [X.] orientieren. Diese finden demnach entsprechende Anwendung, soweit sich aus der Versorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorrangiges ergibt (vgl. etwa [X.] 17. November 2011 - 5 [X.] - Rn. 15 f.; 10. November 2010 - 5 [X.] - Rn. 13; 20. April 2004 - 3 [X.] - zu [X.] 4 der Gründe; 13. November 2002 - 4 [X.] - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 103, 338). Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Danach bedeutet „sich anlehnen an“: „etwas folgen“, „sich an etwas orientieren“, „sich an etwas halten“ und „etwas zum Vorbild nehmen“ (vgl. [X.] Das Synonymwörterbuch 5. Aufl. S. 89; [X.]; [X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. S. 153).

bb) Für ein davon abweichendes Verständnis bietet die Versorgungszusage keine Anhaltspunkte. Diese enthält vielmehr selbst wesentliche [X.]erechnungsfaktoren aus dem [X.]. Nach Abs. 1 Satz 3 der [X.] ist Grundlage für die [X.]erechnung der späteren Versorgungsbezüge die [X.]undesbesoldungsgruppe, an die sich das Gehalt des [X.] anlehnt und nach der es sich zum [X.]punkt des [X.] bemisst. Mit dem Ende der Wartezeit am 1. Oktober 1976, dh. nach einer [X.]etriebszugehörigkeit von zehn Jahren, hatte der Kläger nach der [X.] einen Anspruch von 35 % erreicht. Diese [X.]estimmungen orientieren sich an § 4 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach sich das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet und bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit 35 vom Hundert beträgt. Der [X.] hat dem Kläger nach der Versorgungszusage zudem eine Gesamtversorgung mit einer [X.] von 75 % versprochen. Diese [X.] entspricht der in § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] getroffenen Festlegung, wonach das [X.] bis zum Höchstsatz von 75 % steigt.

cc) Für eine ergänzende Inbezugnahme der Vorschriften des [X.] in entsprechender Anwendung spricht auch, dass in der Versorgungszusage selbst nicht alle für die [X.]erechnung des [X.] des [X.] erforderlichen [X.]estimmungen ausdrücklich geregelt sind. Im Schreiben vom 3. September 1980 heißt es nur, dass mit Ende der zehnjährigen Wartezeit ein Anspruch von 35 % erreicht ist und dass der Höchstsatz 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts beträgt. Eine ausdrückliche [X.]estimmung dazu, wie das [X.] nach der Wartezeit bis zum Erreichen des [X.] von 75 % ansteigt, enthält die Versorgungszusage hingegen nicht. Dies soll sich erkennbar nach § 14 Abs. 1 [X.] richten, wonach das [X.] mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert steigt. Mit den in der Versorgungszusage ausdrücklich festgelegten Ruhegehaltssätzen von mindestens 35 % und höchstens 75 % wurde die Regelung in § 14 Abs. 1 [X.] übernommen. Es ist daher folgerichtig, dass auch im Übrigen § 14 Abs. 1 [X.] Anwendung findet.

dd) Eine andere Auslegung ist nicht deshalb geboten, weil nach der Versorgungszusage im Übrigen die [X.]estimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 gelten. Hierbei handelt es sich lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf das [X.], das keine Regelungen zum Inhalt des dem Kläger erteilten [X.] enthält.

ee) Aus der schriftlichen Stellungnahme des früheren geschäftsführenden Vorstandsmitglieds [X.] vom 10. März 2010, wonach niemals beabsichtigt gewesen sei, die [X.]etriebsrente an das [X.] zu binden, ergibt sich nichts anderes. Ein derartiger [X.]e - so er überhaupt bestanden haben sollte - ist in der Versorgungszusage gerade nicht zum Ausdruck gekommen. Das Gegenteil ist der Fall. Der [X.] hat dem Kläger ausdrücklich eine Versorgung in Anlehnung an die Regelung für [X.]undesbeamte zugesagt und sich bei der Formulierung einzelner Versorgungsbestimmungen an den Regelungen des [X.] orientiert.

ff) Die Versorgungszusage enthält keine statische, sondern eine dynamische [X.]ezugnahme auf die [X.]estimmungen des [X.].

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden [X.]estimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen [X.]ezugnahme als dynamische Verweisung ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im [X.]punkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. [X.] der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von den jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. etwa [X.] 23. April 2013 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN). Der Grundsatz, dass von einer dynamischen Verweisung auf die maßgeblichen Versorgungsregelungen auszugehen ist, gilt auch für Verweisungen auf für [X.]eamte geltende Vorschriften, so dass beide Parteien Änderungen der Gesetze, die die Versorgung regeln, hinnehmen müssen (vgl. etwa [X.] 16. August 1988 - 3 [X.] - zu 2 b der Gründe). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die ergänzende [X.]ezugnahme auf die Vorschriften des [X.] eine statische sein sollte.

2. Nach den Regelungen der Versorgungszusage und den ergänzend in [X.]ezug genommenen [X.]estimmungen des [X.] ist das laufende monatliche [X.] des [X.] in dem streitgegenständlichen [X.]raum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 wie folgt zu ermitteln:

a) Ausgangspunkt für die [X.]erechnung des [X.] des [X.] ist das jeweilige ruhegeldfähige Gehalt, das sich aus dem jeweiligen monatlichen Grundgehalt der [X.]esoldungsgruppe [X.] 6 zuzüglich des jeweiligen Familienzuschlags der Stufe 1 zusammensetzt. Dieses ruhegeldfähige Gehalt ist um den Anpassungsfaktor nach § 69e Abs. 3 [X.] und für die [X.] ab dem 1. Juli 2009 zudem um den Anpassungsfaktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] zu mindern. [X.]eide [X.]estimmungen finden mangels einer in der Versorgungszusage getroffenen abweichenden oder vorrangigen Regelung aufgrund der ergänzenden dynamischen [X.]ezugnahme auf die Vorschriften des [X.] Anwendung.

Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] enthält Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage, wonach sich die Anlehnung an die Grundsätze der [X.]eamtenbesoldung nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder „irgendwelche anderen [X.]erechnungsfaktoren oder Ansprüche“ bezieht, die nicht ausdrücklich zur Grundlage der Zusage gemacht wurden, keine Regelung, die der Anwendung von § 69e Abs. 3 [X.] oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] entgegenstünde. Die in diesen [X.]estimmungen geregelten Anpassungsfaktoren sind keine anderen [X.]erechnungsfaktoren iSv. Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage. Diese [X.]estimmung bezieht sich erkennbar auf die Regelungen in Abs. 1 Sätze 3 bis 5 der Versorgungszusage. Danach ist Grundlage für die [X.]erechnung späterer Versorgungsbezüge die [X.]undesbesoldungsgruppe, an die sich das Gehalt des [X.] anlehnt und nach der es sich zum [X.]punkt des Versorgungsfalls bemisst. Zudem ist geregelt, dass mit Ende der Wartezeit am 1. Oktober 1976 ein Anspruch von 35 % erreicht war und dass bei der [X.]erechnung der späteren Versorgungsbezüge eventuell gezahlte Zulagen ohne Ansatz bleiben sollen. Mit der [X.]estimmung in Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage hat der [X.] demnach zum Ausdruck gebracht, dass es für die [X.]emessung der Leistung allein auf die [X.] ankommt, die der Kläger im Arbeitsverhältnis mit ihm verbracht hat und dass eine Anrechnung anderer [X.]en - beispielsweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften - nicht in [X.]etracht kommt. Deshalb hatte der Kläger, der am 1. Oktober 1966 in die Dienste des [X.]n getreten war, nach Ablauf der Wartezeit von zehn Jahren am 1. Oktober 1976 entsprechend § 14 Abs. 1 [X.] einen Anspruch [X.]. 35 % der maßgeblichen Dienstbezüge erreicht. Der [X.] hat auch die [X.]emessungsgrundlage „ruhegeldfähiges Gehalt“ dahin festgelegt, dass sich dieses ausschließlich aus dem Grundgehalt und dem [X.] (nunmehr: Familienzuschlag) zusammensetzt. Zum [X.]punkt der Konkretisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom 3. September 1980 gehörten nach § 1 Abs. 2 [X.][X.]esG vom 13. Oktober 1979 ([X.]l. I S. 1675) zur [X.]esoldung nicht nur die Dienstbezüge, wie das Grundgehalt und der [X.], sondern auch Zulagen. Vor diesem Hintergrund konnte Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage nur so verstanden werden, dass bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Gehalts ausschließlich das Grundgehalt und der [X.] (nunmehr: Familienzuschlag) und nicht etwa Zulagen oder sonstige [X.]ezüge [X.]erücksichtigung finden sollten. Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungzusage konkretisiert daher ausschließlich die [X.]emessungsgrundlagen „ruhegeldfähige [X.]“ und „ruhegeldfähiges Gehalt“ dahin, dass es für die [X.]emessung der Leistung allein auf die [X.] ankommt, die der Kläger beim [X.]n verbracht hat und dass zum ruhegeldfähigen Gehalt nur das Grundgehalt und der [X.] (nunmehr: Familienzuschlag) gehören, weshalb sie eine entsprechende Anwendung der Regelungen des [X.] im Übrigen nicht sperrt.

b) Das um die Anpassungsfaktoren geminderte jeweilige ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem für den Kläger maßgeblichen [X.]satz zu multiplizieren. Dieser beträgt entgegen der Rechtsauffassung der Parteien und des [X.]s nicht 68 %, sondern lediglich 67 %.

Der maßgebliche [X.]satz bestimmt sich nach § 85 Abs. 3 [X.] iVm. § 14 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Auch diese Vorschriften kommen mangels einer in der Versorgungszusage getroffenen vorrangigen oder abweichenden Regelung entsprechend zur Anwendung. Nach § 85 Abs. 3 [X.] richtet sich die [X.]erechnung des [X.]es nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht, sofern das [X.]eamtenverhältnis, aus dem der [X.]eamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat und der [X.]eamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebliche gesetzliche Altersgrenze erreicht. Der am 16. Oktober 1930 geborene Kläger war beim [X.]n vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Oktober 1993 beschäftigt und bezieht von diesem seit dem 1. November 1993 eine vorgezogene Altersrente. Sein 65. Lebensjahr, ab dem nach der Versorgungszusage das reguläre Ruhegehalt bezogen werden kann, hat er am 16. Oktober 1995 und damit ebenfalls vor dem 1. Januar 2002 vollendet. Daher berechnet sich der [X.] in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 [X.] aF. Danach beträgt das Ruhegehalt bis zur Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit 35 vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert, wobei ein Rest der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt. Der Kläger war bei dem [X.]n insgesamt 27 Jahre und einen Monat beschäftigt. Am 1. Oktober 1976 hatte er eine [X.]etriebszugehörigkeitszeit von zehn Jahren aufzuweisen, weshalb sich der [X.]satz zu diesem [X.]punkt auf 35 % belief. Für die [X.] bis zum vollendeten 25. Dienstjahr am 30. September 1991 kommen 15 Jahre hinzu, die mit 30 % in Ansatz zu bringen sind, was zu einem [X.]satz von 65 % führt. Für die darauf folgende [X.] bis zum 30. September 1993 erhöht sich der [X.]satz um weitere 2 % auf 67 %. Der Monat Oktober 1993 bleibt nach § 14 Abs. 1 [X.] aF außer Ansatz.

c) Auf das so ermittelte [X.] ist die jeweilige monatliche Rente des [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von 62,97 % anzurechnen.

aa) [X.] ist nur die gesetzliche Rente, die der Kläger aufgrund von Entgeltpunkten erhält, die er in der [X.] vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Oktober 1993 erworben hat. Dies sind 44,0995 Entgeltpunkte. Der prozentuale Anteil an den insgesamt laut [X.] vom Kläger erworbenen 70,0381 Entgeltpunkten beträgt daher 62,97.

Die Rente aus Entgeltpunkten, die der Kläger in der [X.] vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 erworben hat, findet demgegenüber keine [X.]erücksichtigung. Nach Abs. 4 der Versorgungszusage gilt die [X.] seit dem 1. Januar 1968. Diese [X.]estimmung kann bereits nach ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, dass Versorgungsbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur insoweit angerechnet werden dürfen, als sie nicht auf Entgeltpunkten beruhen, die vor dem 1. Januar 1968 erworben wurden. Für diese Auslegung spricht auch, dass der [X.] mit dem 1. Januar 1968 an das Datum angeknüpft hat, zu dem § 113 [X.] in [X.] trat. Nach dieser [X.]estimmung hatte der Arbeitgeber erstmalig für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 [X.] versicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 [X.] von der Versicherungspflicht befreit waren, den [X.]eitragsanteil zu entrichten, den er entrichten müsste, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. In der [X.] zuvor hatten die Versicherten sämtliche [X.]eiträge zu einer freiwilligen Versicherung allein zu tragen. Da die in der Versorgungszusage enthaltene [X.]estimmung über die Anrechnung weiterer Einkünfte - mit Ausnahme der insoweit nicht bedeutsamen Nr. 2) - nur eine Anrechnung von Renten vorsieht, die auch auf [X.]eiträgen des Arbeitgebers beruhen, sollte mit der „[X.]“ - pauschalierend sowohl für die Pflichtversicherung als auch für die freiwillige Versicherung - erkennbar eine zeitliche Grenze für die Anrechnung geschaffen werden.

bb) Eine Minderung der anzurechnenden Rente des [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Abs. 3 a) Unterabs. 2 der Versorgungszusage kommt nicht in [X.]etracht. Nach dieser [X.]estimmung wird [X.]-Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchstsatz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, zwar ein Ausgleich in der Form gewährt, dass ein [X.]etrag bis maximal 5 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge von der Anrechnung ausgenommen bleibt. Allerdings setzt Abs. 3 a) Unterabs. 2 der Versorgungszusage voraus, dass eine Anrechnung gemäß „1) bis 2)“, und damit eine Anrechnung von Renten stattgefunden hat, die auf [X.]eitragsleistungen früherer Arbeitgeber beruhen oder die aus der Hälfte der Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten entstanden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Da die Versorgungszusage eine Anrechnung der gesetzlichen Rente insoweit ausschließt, als sie auf Entgeltpunkten beruht, die vor dem 1. Januar 1968 erworben wurden, findet eine Anrechnung der Rente des [X.] nur insoweit statt, als diese aus [X.]eitragsleistungen der [X.]n nach Abs. 3 a) Ziff. 3) der Versorgungszusage entstanden ist.

d) Das nach diesen Grundsätzen ermittelte [X.] darf zusammen mit sonstigen [X.]bezügen die maßgebliche [X.] nicht überschreiten.

aa) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]n beträgt der Gesamtversorgungsobersatz nicht lediglich 73 %, sondern 75 %. Dies haben die Parteien in der Versorgungszusage ausdrücklich vereinbart. Nach Abs. 5 der Versorgungzusage wird betriebliches [X.] insoweit gewährt, als die Gesamtversorgung (betriebliches [X.] und sonstige [X.]bezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen) 75 % des ruhegeldfähigen Gehaltes nicht übersteigt. Für einen Rückgriff auf die [X.]estimmungen des [X.] in ihrer jeweiligen Fassung ist angesichts dieser eindeutigen Regelung in der Versorgungszusage kein Raum.

bb) [X.]ei der Prüfung, ob die [X.] überschritten ist, ist die Rente des [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vollständig, sondern lediglich im Umfang von 87,49 % zu berücksichtigen.

(1) Zwar sind die [X.]ezüge des [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der dem Kläger erteilten [X.]. [X.]ei einer Gesamtversorgung will der Arbeitgeber nur insoweit Leistungen gewähren, als die Altersversorgung nicht bereits anderweitig sichergestellt ist. Dafür spricht auch Abs. 5 Satz 2 der Versorgungszusage, wonach nur eventuelle [X.]ezüge nach d), dh. aus der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung und e), dh. aus Unfällen und Schädigungen, unberücksichtigt bleiben. Diese [X.]estimmung ergibt nur Sinn, wenn die übrigen [X.]ezüge nach a) bis c), dh. auch die [X.]ezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, vollständig berücksichtigt werden.

(2) Allerdings ist bei [X.]erücksichtigung der gesetzlichen Rente das in § 5 Abs. 2 [X.] geregelte [X.] zu beachten. Danach dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder [X.]erücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen [X.]eiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Hiervon ausgenommen sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] ua. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Dies führt dazu, dass die auf den freiwilligen [X.]eiträgen des [X.] in der [X.] vom 1. Juni 1961 bis zum 30. April 1963 und vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 beruhende Rente nicht angerechnet werden darf. In der [X.] vom 1. Juni 1961 bis zum 30. April 1963 hat der Kläger 2,5550 Entgeltpunkte erworben, in der [X.] vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 6,2097 Entgeltpunkte. Das sind 12,51 % der insgesamt erworbenen 70,0381 Entgeltpunkte. Der Anteil der anzurechnenden gesetzlichen Rente beträgt daher 87,49 %.

(a) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]n scheidet eine Anwendung von § 5 Abs. 2 [X.] nicht deshalb aus, weil der [X.] dem Kläger eine Versorgung „in Anlehnung an die Regelung für [X.]undesbeamte“ versprochen hat. In Abs. 6 der Versorgungszusage hat der [X.] ausdrücklich auf die Geltung des [X.] hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass mit der „Anlehnung an die Regelung für [X.]undesbeamte“ die - im Übrigen zwingende (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.]) - [X.]estimmung des § 5 [X.] nicht abbedungen werden sollte.

(b) Nach § 5 Abs. 2 [X.] dürfen die aufgrund der freiwilligen [X.]eiträge des [X.] in der [X.] vom 1. Juni 1961 bis zum 30. April 1963 erworbenen 2,5550 Entgeltpunkte nicht berücksichtigt werden. Hiergegen hat der [X.] auch keine Einwände erhoben.

(c) Ebenso wenig berücksichtigt werden dürfen nach § 5 Abs. 2 [X.] auch die in der [X.] vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 erworbenen 6,2097 Entgeltpunkte. Zwar hat der [X.] diesbezüglich geltend gemacht, die [X.]eiträge seien arbeitgeberfinanziert gewesen. Das [X.] hat diesen Vortrag jedoch zu Recht als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Der [X.] hat lediglich pauschal behauptet, der in dieser [X.] freiwillig versicherte Kläger habe entsprechend den üblichen Gepflogenheiten Arbeitgeberzuschüsse erhalten, ohne dies näher zu konkretisieren. Im Hinblick darauf, dass der Kläger jedenfalls in der [X.] vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Dezember 1967 bereits beim [X.]n beschäftigt war, wäre dem [X.]n näherer Sachvortrag ohne Weiteres möglich gewesen. Soweit der [X.] in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] eingereichten Schriftsatz vom 31. März 2011 vorgebracht hat, die Anlehnung an die [X.]eamtenversorgung habe dazu geführt, dass der Kläger den „Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Sozialversicherung“ ausbezahlt bekommen habe, ist dies unbeachtlich. Das [X.] hat diesen Sachvortrag nach § 296a Satz 1 ZPO unberücksichtigt gelassen und von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a Satz 2, § 156 ZPO abgesehen. Hiergegen hat der [X.] keine Verfahrensrüge erhoben.

e) Die so ermittelte Altersrente ist wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme nach Abs. 4 Satz 2 der Versorgungszusage für jeden Monat des vorzeitigen [X.]eginns um 0,5 % ihres [X.]etrages zu kürzen.

II. Der Kläger hat auch Anspruch auf eine vom [X.]n jährlich im Monat November zu zahlende Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen [X.] für den Monat November.

1. Der Anspruch ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des [X.] nicht aus der [X.] 84. Diese findet auf den Kläger keine Anwendung. Nach § 21 [X.] 84 gilt die [X.] 84 für die Mitarbeiter des Vereins, die nach deren Inkrafttreten in die Dienste des Vereins eingetreten sind. Für alle übrigen bei dem Verein beschäftigten Mitarbeiter gelten hingegen die Einzelschreiben bzw. Richtlinien für die Altersversorgung der Verwaltungsangestellten bei der [X.] ([X.]) weiter. Zwar konnten Mitarbeiter, denen - wie dem Kläger - Versorgungsleistungen durch Einzelschreiben zugesagt wurden, bis zum 31. März 1984 verbindlich und unwiderruflich schriftlich erklären, ob sie ihre Versorgungsleistungen nach der neuen Versorgungsordnung erhalten oder auch weiterhin nach der für sie maßgebenden bisherigen Versorgungsregelung versorgt sein wollten. Der Kläger hat jedoch von der in § 21 Nr. 4 [X.] 84 geregelten Möglichkeit, eine Versorgung nach der neuen Versorgungsordnung zu erhalten, keinen Gebrauch gemacht.

2. Der Anspruch des [X.] auf eine jährlich im November zu zahlende Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen [X.] für den Monat November folgt jedoch aus betrieblicher Übung.

a) Im [X.]ereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber mit § 1b Abs. 1 Satz 4 [X.] die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt.

aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder auf sonstige Vergünstigungen zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 56, [X.]E 141, 222; 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 11; 29. April 2003 - 3 [X.] - zu I 1 der Gründe). Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente [X.]enserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 [X.] angenommen werden kann ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 56, aaO; 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 88; 30. Juli 2008 - 10 [X.] - Rn. 27, [X.]E 127, 185; 28. Mai 2008 - 10 [X.] - Rn. 15). Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 56, aaO).

bb) Ob eine für den Arbeitgeber verbindliche betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter [X.]erücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 [X.] und der [X.]egleitumstände auf einen [X.]indungswillen des Arbeitgebers schließen durften ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 57, [X.]E 141, 222; 30. Juli 2008 - 10 [X.] - Rn. 27, [X.]E 127, 185; 28. Mai 2008 - 10 [X.] - Rn. 15; 28. Juni 2006 - 10 [X.] - Rn. 35, [X.]E 118, 360). Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen [X.] zu einer betrieblichen Übung. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen [X.]raum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 58, aaO; 19. August 2008 - 3 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 127, 260; 30. Oktober 1984 - 3 [X.] - [X.]E 47, 130; 23. April 1963 - 3 [X.] - [X.]E 14, 174).

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung nicht entstehen, wenn eine andere, kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 62, [X.]E 141, 222; 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 43; 24. November 2004 - 10 [X.]/04 - zu [X.] (3) der Gründe, [X.]E 113, 29; 16. Oktober 2002 - 4 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 103, 141). Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht ebenso wenig, wenn der Arbeitgeber irrtümlich annimmt, die Leistung aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage zu schulden ([X.] 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 43; 16. Juni 2004 - 4 [X.] - zu [X.] (1) der Gründe). Erbringt der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser (vermeintlichen) Rechtspflicht gewährt werden ([X.] 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 43; 26. Mai 1993 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 73, 191; 11. November 1997 - 3 [X.] - zu III der Gründe; 30. Mai 2006 - 1 [X.] - [X.]E 118, 211). Auf nicht erkennbare subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers allein kommt es allerdings nicht an ([X.] 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 43; 11. November 1997 - 3 [X.] - zu III der Gründe).

dd) Ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 63, [X.]E 141, 222; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 17; 28. Juni 2006 - 10 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.]E 118, 360).

b) Nach diesen Maßstäben hat der [X.] zugunsten der [X.]etriebsrentner, die - wie der Kläger - Inhaber einer [X.] waren, eine betriebliche Übung dahin begründet, dass diese ebenso wie die Arbeitnehmer, deren Versorgung sich nach den Regelungen der [X.] 84 bestimmt, im November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendung in Höhe des [X.] für den Monat November erhalten.

aa) Der [X.] hat allen Versorgungsempfängern - auch den [X.] mit [X.] - jahrzehntelang im November eine Sonderzuwendung in Höhe des sich für den Monat November ergebenden [X.] gezahlt. Ein über einen derart langen [X.]raum gehendes gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, eine betriebliche Übung zu begründen.

bb) Der [X.] war nicht zur Gewährung einer Sonderzuwendung an den Kläger verpflichtet. Der Kläger hatte nach der Versorgungszusage keinen Anspruch auf die Sonderzuwendung. Die Zusage von Versorgungsleistungen in Anlehnung an die Regelung für [X.]undesbeamte umfasste keine Sonderzuwendung.

Zwar bestimmt der § 50 Abs. 4 [X.] in der zum [X.]punkt der Konkretisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom 3. September 1980 geltenden Fassung vom 24. August 1976, dass die Versorgungsberechtigten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch auch unter [X.]erücksichtigung der [X.]ezugnahme auf die Vorschriften des [X.] von vornherein nicht Inhalt des [X.] geworden. Der [X.] hat dem Kläger in der Versorgungszusage nur ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei nachgewiesener dauernder [X.]erufsunfähigkeit, ein Witwengeld und ein Waisengeld zugesagt und zudem ausdrücklich bestimmt, dass „andere als die hier zugesagten laufenden Versorgungsleistungen“ nicht gewährt werden. Die Sonderzuwendung ist keine mit der Versorgungszusage zugesagte laufende Versorgungsleistung. Mit laufenden Versorgungsleistungen sind erkennbar nur die monatlich geschuldeten Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemeint und nicht weitere anlassbezogene Zuwendungen. Auch der Gesetzgeber hat die jährliche Sonderzuwendung im [X.] nicht als Teil des Ruhegehalts eingeordnet, sondern sie - wie sich aus § 2 [X.] in der Fassung vom 24. August 1976 ergibt - vielmehr als eigenständige anlassbezogene Leistung neben das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung gestellt. Nach § 2 Abs. 1 [X.] in der Fassung vom 24. August 1976 sind Versorgungsbezüge nur Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung, [X.]ezüge bei [X.], Unfallfürsorge, Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen. Die jährliche Sonderzuwendung ist demgegenüber in § 2 Abs. 2 [X.] in der Fassung vom 24. August 1976 geregelt.

cc) Es liegt auch kein Fall eines vermeintlichen Normenvollzugs vor. Selbst wenn der [X.] geglaubt haben sollte, aufgrund der in der Versorgungszusage vereinbarten „Anlehnung an die Regelung für [X.]undesbeamte“ den [X.] mit [X.] eine Sonderzuwendung nach Maßgabe der (jeweiligen) Vorschriften des [X.] zu schulden, war dies für die [X.]etroffenen nicht erkennbar. Mit der in Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage getroffenen Vereinbarung, wonach andere als die dort zugesagten laufenden Versorgungsleistungen nicht gewährt werden, wurde ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung ausdrücklich ausgeschlossen, so dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht davon ausgehen mussten, der [X.] glaube, ihnen eine Sonderzuwendung zu schulden. Außerdem wurde die Sonderzuwendung nach § 50 Abs. 4 [X.] iVm. §§ 7, 10 und 11 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung jeweils im Monat Dezember in Höhe der den [X.]erechtigten für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anwendungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge gewährt. Der [X.] hat die Sonderzuwendung demgegenüber nicht nach den den [X.] mit [X.] für den jeweiligen Monat Dezember zustehenden [X.]leistungen berechnet und die Auszahlung nicht im Monat Dezember vorgenommen, sondern über Jahre hinweg im Monat November eine Leistung in Höhe des jeweiligen für den Monat November gezahlten laufenden [X.] erbracht. Aus diesem Verhalten konnten die Arbeitnehmer mit [X.] nur schließen, der [X.] wolle auch ihnen - ebenso wie den unter den Geltungsbereich der [X.] 84 fallenden Versorgungsempfängern - der [X.] entsprechende Leistungen freiwillig erbringen.

dd) Dem Anspruch aus betrieblicher Übung steht nicht entgegen, dass der [X.] nicht in jedem Jahr denselben [X.]etrag als Sonderzuwendung gezahlt hat. Dies erklärt sich bereits daraus, dass die Sonderzuwendung stets in Höhe des [X.] für den jeweiligen Monat November erbracht wurde und dieses [X.] selbst der Höhe nach in Abhängigkeit vom jeweils maßgeblichen ruhegeldfähigen Gehalt und der jeweils bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung variierte.

III. Danach ist der [X.] verpflichtet, an den Kläger rückständige laufende [X.]leistungen für die Monate Januar bis März 2008 sowie Januar bis Dezember 2009 [X.]. insgesamt 2.010,65 [X.] brutto sowie eine Sonderzuwendung für das [X.] [X.]. [X.] [X.] brutto zu zahlen. Weitergehende Zahlungsansprüche stehen dem Kläger für die [X.] vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nicht zu.

1. Der Kläger hat für die Kalenderjahre 2006 und 2007 weder Anspruch auf rückständige laufende [X.]leistungen noch Anspruch auf eine Sonderzuwendung.

a) Für die Kalenderjahre 2006 und 2007 errechnet sich ein Anspruch auf laufende [X.]leistungen [X.]. monatlich 3.226,85 [X.] sowie ein Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung in gleicher Höhe.

Das monatliche ruhegeldfähige Gehalt belief sich in den Kalenderjahren 2006 und 2007 auf 7.311,79 [X.]. Das Grundgehalt der [X.]esoldungsgruppe [X.] 6 der [X.]undesbesoldungsordnung betrug in den Jahren 2006 und 2007 monatlich jeweils 7.206,51 [X.]. Hinzu kommt der Familienzuschlag der Stufe 1, der sich auf monatlich 105,28 [X.] belief. Das ruhegeldfähige Gehalt war nach § 69e Abs. 3 [X.] um den Anpassungsfaktor 0,98375 auf 7.192,97 [X.] zu mindern. Unter [X.]erücksichtigung eines [X.]satzes von 67 % errechnet sich ein [X.] [X.]. 4.819,29 [X.]. Hierauf war die gesetzliche Rente des [X.] [X.]. 1.830,10 [X.] zu 62,97 %, dh. [X.]. 1.152,41 [X.] anzurechnen. Das [X.] nach der Anrechnung betrug somit 3.666,88 [X.]. Die [X.] von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts [X.]. 7.192,97 [X.] belief sich auf 5.394,73 [X.]. Diese wurde mit der berücksichtigungsfähigen Gesamtversorgung des [X.] [X.]. 5.268,03 [X.] nicht überschritten. Diese errechnet sich aus dem monatlichen [X.] [X.]. 3.666,88 [X.] zuzüglich 87,49 % der gesetzlichen Rente [X.]. 1.830,10 [X.], also 1.601,15 [X.]. Abschließend war das monatliche [X.] des [X.] wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der [X.]etriebsrente um 12 % zu kürzen, was zu einem Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen [X.]. monatlich 3.226,85 [X.] führt.

In dieser Höhe schuldete der [X.] dem Kläger auch die jeweilige Sonderzuwendung für die [X.] und 2007.

b) Die Ansprüche des [X.] für die [X.] und 2007 auf Zahlung eines monatlichen [X.] [X.]. jeweils 3.226,85 [X.] brutto sowie auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung in gleicher Höhe hat der [X.] erfüllt. Sie sind deshalb gemäß § 362 [X.] erloschen.

Der [X.] hat in den Kalenderjahren 2006 und 2007 monatlich ein [X.] [X.]. 3.273,63 [X.] und eine jährliche Sonderzuwendung in gleicher Höhe gezahlt und damit in den Kalenderjahren 2006 und 2007 jeweils eine Überzahlung von 13 x 46,78 [X.], mithin insgesamt jeweils 608,14 [X.] geleistet.

2. Für das Kalenderjahr 2008 kann der Kläger lediglich eine Nachzahlung laufender [X.]leistungen für die Monate Januar bis März 2008 verlangen, weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

a) Der Kläger kann von dem [X.]n für die Monate Januar bis März 2008 rückständige laufende [X.]leistungen [X.]. monatlich 66,13 [X.] brutto, mithin eine Nachzahlung [X.]. insgesamt 198,39 [X.] brutto verlangen.

aa) Für die Monate Januar bis März 2008 hatte der Kläger Anspruch auf Zahlung laufender monatlicher [X.]leistungen [X.]. jeweils 3.339,76 [X.] brutto.

Das ruhegeldfähige Gehalt, das im [X.] 7.590,00 [X.] betrug (Grundgehalt der [X.]esoldungsgruppe [X.] 6 [X.]. 7.481,46 [X.] zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 [X.]. 108,54 [X.]), war in den Monaten Januar bis März 2008 nach § 69e Abs. 3 [X.] jeweils um den Anpassungsfaktor 0,97292 auf 7.384,46 [X.] zu mindern. Da sich der [X.]satz auf 67 % beläuft, betrug das ruhegeldfähige Gehalt in dieser [X.] monatlich 4.947,59 [X.]. Dieses war um 62,97 % der in diesem [X.]raum vom Kläger bezogenen gesetzlichen Rente [X.]. monatlich 1.830,10 [X.], mithin um 1.152,41 [X.] auf 3.795,18 [X.] zu kürzen. Eine weitere Kürzung wegen der in der [X.] vereinbarten [X.] von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil diese nicht überschritten wurde. Die [X.] beträgt in diesem [X.]raum monatlich 5.538,35 [X.] (75 % von 7.384,46 [X.]). Die maßgebliche Gesamtversorgung des [X.] setzte sich in den Monaten Januar bis März 2008 zusammen aus dem monatlichen [X.] [X.]. 3.795,18 [X.] und 87,49 % der gesetzlichen Rente [X.]. 1.830,10 [X.] und betrug damit 5.396,33 [X.] (3.795,18 [X.] + 1.601,15 [X.]). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das monatliche [X.] [X.]. 3.795,18 [X.] um 12 % auf 3.339,76 [X.] zu kürzen.

bb) Die [X.] hat in den Monaten Januar bis März 2008 laufende [X.]leistungen [X.]. monatlich 3.273,63 [X.] erbracht, weshalb dem Kläger für die Monate Januar bis März 2008 noch 3 x 66,13 [X.], dh. insgesamt 198,39 [X.] zustehen.

b) Für die Monate April bis Juni 2008 hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger laufender [X.]leistungen gegen den [X.]n.

aa) Für die Monate April bis Juni 2008 errechnet sich ein monatlicher [X.]anspruch [X.]. jeweils 3.334,32 [X.] brutto.

Das ruhegeldfähige Gehalt betrug auch in den Monaten April bis Juni 2008 7.590,00 [X.]. Dieses war gemäß § 69e Abs. 3 [X.] jeweils um den Anpassungsfaktor 0,97292 auf 7.384,46 [X.] zu kürzen. Da der [X.]satz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser [X.] auf monatlich 4.947,59 [X.]. Dieser [X.]etrag war um 62,97 % der in diesem [X.]raum erhaltenen gesetzlichen Rente des [X.] [X.]. monatlich 1.839,90 [X.], mithin um 1.158,59 [X.] auf 3.789,00 [X.] zu kürzen. Eine Kürzung wegen der in der [X.] geregelten [X.] von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil die [X.] nicht überschritten wurde. Die [X.] belief sich in diesem [X.]raum auf monatlich 5.538,35 [X.] (75 % von 7.384,46 [X.]). Die maßgebliche Gesamtversorgung des [X.] setzte sich in den Monaten April bis Juni 2008 zusammen aus dem monatlichen [X.] [X.]. 3.789,00 [X.] und 87,49 % der gesetzlichen Rente [X.]. 1.839,90 [X.] und betrug damit 5.398,73 [X.] (3.789,00 [X.] + 1.609,73 [X.]). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das [X.] [X.]. monatlich 3.789,00 [X.] um 12 % auf 3.334,32 [X.] zu kürzen.

bb) Der [X.] hat in der [X.] von April bis Juni 2008 laufende monatliche [X.]zahlungen [X.]. jeweils 3.411,53 [X.] geleistet und damit eine monatliche Überzahlung [X.]. 77,21 [X.], dh. eine Überzahlung [X.]. insgesamt 231,63 [X.] erbracht.

c) Der Kläger hat gegen den [X.]n auch für die Monate Juli bis Dezember 2008 keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger laufender [X.]leistungen.

aa) Für die Monate Juli bis Dezember 2008 errechnet sich ein monatlicher [X.]anspruch [X.]. jeweils 3.323,07 [X.].

Das ruhegeldfähige Gehalt betrug auch in den Monaten Juli bis Dezember 2008 7.590,00 [X.]. Dieses war nach § 69e Abs. 3 [X.] jeweils um den Anpassungsfaktor 0,97292 auf 7.384,46 [X.] zu kürzen. Da der [X.]satz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser [X.] auf monatlich 4.947,59 [X.]. Dieses war um 62,97 % der in diesem [X.]raum vom Kläger bezogenen gesetzlichen Rente [X.]. monatlich 1.860,21 [X.], dh. um 1.171,37 [X.] auf 3.776,22 [X.] zu kürzen. Eine weitere Kürzung wegen der in der [X.] geregelten [X.] von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, da diese nicht überschritten wurde. Die [X.] belief sich in diesem [X.]raum auf monatlich 5.538,35 [X.] (75 % von 7.384,45 [X.]). Die maßgebliche Gesamtversorgung des [X.] setzte sich in den Monaten Juli bis Dezember 2008 zusammen aus dem monatlichen [X.] [X.]. 3.776,22 [X.] und 87,49 % der gesetzlichen Rente [X.]. 1.860,21 [X.] und betrug damit 5.403,72 [X.] (3.776,22 [X.] + 1.627,50 [X.]). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das monatliche [X.] des [X.] [X.]. 3.776,22 [X.] um 12 % auf 3.323,07 [X.] zu kürzen.

bb) Der [X.] hat an den Kläger in den Monaten Juli bis Dezember 2008 ein monatliches [X.] [X.]. jeweils 3.393,66 [X.] gezahlt, so dass der Anspruch des [X.] erfüllt wurde. Es liegt eine Überzahlung [X.]. monatlich 70,59 [X.], mithin eine Überzahlung [X.]. insgesamt 423,54 [X.] vor.

d) Für das [X.] hat der Kläger aus betrieblicher Übung einen Anspruch auf eine Sonderzuwendung [X.]. 3.323,07 [X.]. Hierauf hat der [X.] 3.393,66 [X.] gezahlt und damit den Anspruch des [X.] erfüllt. Es liegt eine Überzahlung durch den [X.]n [X.]. 70,59 [X.] vor.

3. Für das Kalenderjahr 2009 kann der Kläger vom [X.]n rückständige laufende [X.]leistungen [X.]. insgesamt 1.812,26 [X.] brutto sowie eine rückständige Sonderzuwendung [X.]. [X.] [X.] verlangen. Der Anspruch des [X.] ist nicht - auch nicht teilweise - durch die Aufrechnung des [X.]n mit einer Forderung auf Rückzahlung von im [X.] zu viel gezahlter [X.]etriebsrente erloschen.

a) Für die [X.] von Januar bis Juni 2009 errechnet sich ein Anspruch des [X.] auf Zahlung rückständiger laufender [X.]leistungen [X.]. monatlich 115,65 [X.], mithin insgesamt [X.]. 693,90 [X.].

aa) Dem Kläger standen für die Monate Januar bis Juni 2009 laufende [X.]leistungen [X.]. monatlich 3.420,05 [X.] zu.

Das ruhegeldfähige Gehalt betrug in dieser [X.] 7.802,52 [X.] (Grundgehalt der [X.]esoldungsgruppe [X.] 6 [X.]. 7.690,94 [X.] zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 [X.]. 111,58 [X.]). Das ruhegeldfähige Gehalt war gemäß § 69e Abs. 3 [X.] um den Anpassungsfaktor 0,96750 auf 7.548,94 [X.] zu kürzen. Da der [X.]satz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser [X.] auf monatlich 5.057,79 [X.]. Hierauf war die gesetzliche Rente des [X.] [X.]. monatlich 1.860,21 [X.] zu 62,97 %, dh. [X.]. 1.171,37 [X.] anzurechnen, woraus sich ein [X.]etrag von 3.886,42 [X.] ergab. Eine weitere Kürzung im Hinblick auf die [X.] von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil diese Grenze nicht überschritten wurde. Die [X.] betrug in diesem [X.]raum monatlich 5.661,71 [X.] (75 % von 7.548,94 [X.]). Die maßgebliche Gesamtversorgung des [X.] setzte sich in den Monaten Januar bis Juni 2009 zusammen aus dem monatlichen [X.] [X.]. 3.886,42 [X.] und 87,49 % der gesetzlichen Rente [X.]. 1.860,21 [X.] und betrug damit 5.513,92 [X.] (3.886,42 [X.] + 1.627,50 [X.]). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das [X.] [X.]. 3.886,42 [X.] um 12 % auf 3.420,05 [X.] zu kürzen.

bb) Der [X.] hat an den Kläger in den Monaten Januar bis Juni 2009 laufende [X.]leistungen [X.]. monatlich 3.304,40 [X.] gezahlt, weshalb der Kläger noch Anspruch auf Zahlung von monatlich 115,65 [X.], mithin für die [X.] von Januar bis Juni 2009 auf Zahlung von insgesamt 693,90 [X.] hat.

b) Für die [X.] von Juli bis November 2009 errechnet sich ein Anspruch des [X.] auf Zahlung rückständiger laufender [X.]leistungen [X.]. monatlich 220,19 [X.], mithin insgesamt [X.]. 1.100,95 [X.].

aa) Dem Kläger standen für die Monate Juli bis November 2009 laufende [X.]leistungen [X.]. monatlich 3.485,14 [X.] zu.

Das ruhegeldfähige Gehalt betrug in dieser [X.] 7.999,38 [X.] (Grundgehalt der [X.]esoldungsgruppe [X.] 6 [X.]. 7.885,00 [X.] zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 [X.]. 114,38 [X.]). Das ruhegeldfähige Gehalt war gemäß § 69e Abs. 3 [X.] um den Anpassungsfaktor 0,96750 auf 7.739,40 [X.] zu kürzen. Dieser [X.]etrag war zudem nach § 5 Abs. 1 [X.] um den Faktor 0,9951 auf 7.701,48 [X.] zu mindern. Da der [X.]satz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser [X.] auf monatlich 5.159,99 [X.]. Hierauf war die gesetzliche Rente des [X.] [X.]. monatlich 1.905,04 [X.] zu 62,97 % anzurechnen, woraus sich ein [X.]etrag von 3.960,39 [X.] ergab. Eine weitere Kürzung im Hinblick auf die [X.] von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil diese Grenze nicht überschritten wurde. Die [X.] betrug in diesem [X.]raum monatlich 5.776,11 [X.] (75 % von 7.701,48 [X.]). Die maßgebliche Gesamtversorgung des [X.] setzte sich in den Monaten Juli bis November 2009 zusammen aus dem monatlichen [X.] [X.]. 3.960,39 [X.] und 87,49 % der gesetzlichen Rente [X.]. 1.905,04 [X.] und betrug damit 5.627,11 [X.] (3.960,39 [X.] + 1.666,72 [X.]). Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das [X.] [X.]. 3.960,39 [X.] um 12 % auf 3.485,14 [X.] zu kürzen.

bb) Der [X.] hat an den Kläger in den Monaten Juli bis November 2009 laufende [X.]leistungen [X.]. monatlich 3.264,95 [X.] erbracht, weshalb der Kläger noch Anspruch auf Zahlung von monatlich 220,19 [X.], mithin für die [X.] von Juli bis November 2009 auf Zahlung von insgesamt 1.100,95 [X.] hat.

c) Für Dezember 2009 errechnet sich ein Anspruch des [X.] auf Zahlung rückständiger [X.]leistungen [X.]. 17,41 [X.] brutto. Der monatliche [X.]anspruch des [X.] belief sich auch im Monat Dezember 2009 auf 3.485,14 [X.]. Hierauf hat der [X.] 3.467,73 [X.] gezahlt.

d) Für das [X.] hat der Kläger zudem aus betrieblicher Übung einen Anspruch auf Zahlung einer rückständigen Sonderzuwendung [X.]. [X.] [X.] brutto. Der Anspruch war zunächst [X.]. 3.485,14 [X.] brutto entstanden. Hierauf hat der [X.] eine Sonderzuwendung [X.]. 358,46 [X.] brutto gezahlt. Er hat zudem weitere 484,35 [X.] brutto zur Auszahlung gebracht, die der Kläger sich auf seine Ansprüche anrechnen lässt.

e) Der Anspruch des [X.] auf Zahlung rückständiger laufender [X.]leistungen sowie rückständiger Sonderzuwendung für das [X.] [X.]. insgesamt 4.454,59 [X.] ist durch die vom [X.]n erklärte Aufrechnung mit einer Forderung auf Rückzahlung von im [X.] zu viel gezahlter [X.]etriebsrente nicht - auch nicht teilweise - gemäß § 389 [X.] erloschen.

aa) Zwar hat der [X.] im [X.] an den Kläger insgesamt 608,14 [X.] zuviel an [X.]etriebsrente gezahlt und damit einen Anspruch gegen den Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] auf Herausgabe des [X.] erworben. Der [X.] hat auch gegenüber dem Anspruch des [X.] auf Zahlung rückständiger Leistungen für das [X.] aufgerechnet. Er hat vorgetragen, seinen Anspruch auf Rückzahlung des im [X.] aus seiner Sicht zuviel Geleisteten [X.]. 1.420,71 [X.] mit der Forderung des [X.] für das [X.] zu verrechnen und damit konkludent die Aufrechnung erklärt, § 388 [X.]. Die [X.] braucht nicht ausdrücklich abgegeben zu werden; es genügt die klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens (vgl. [X.]GH 16. Januar 1958 - VII ZR 66/57  - [X.]GHZ 26, 241 ; [X.]VerfG 26. Februar 1993 - 2 [X.]vR 1463/92  -).

bb) [X.] ist jedoch mangels hinreichender [X.]estimmtheit der zur Aufrechnung gestellten Forderung unzulässig. Auch für die Prozessaufrechnung gilt der [X.]estimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO (vgl. [X.]GH 7. November 2001 - [X.]/00 - zu II 2 der Gründe, [X.]GHZ 149, 120). Dieser ist hier nicht gewahrt.

Der [X.] berühmt sich eines Anspruchs gegen den Kläger auf Rückzahlung von in der [X.] von Januar bis Dezember 2006 zuviel bezogener [X.]etriebsrente [X.]. insgesamt 3.690,92 [X.]. Dabei setzt sich diese Gesamtforderung des [X.]n aus Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlter laufender [X.]leistungen für die Monate Januar bis Dezember 2006 [X.]. monatlich 283,92 [X.] sowie einer im Monat November 2006 überzahlten Sonderzuwendung [X.]. ebenfalls 283,92 [X.], die jeweils gesonderte Streitgegenstände darstellen, zusammen. Der [X.] verfolgt seinen Rückzahlungsanspruch teilweise, nämlich [X.]. 2.270,33 [X.] im Wege der Widerklage. In Höhe des nicht von der Widerklage erfassten [X.], dh. [X.]. 1.420,59 [X.], hat er gegenüber der Forderung des [X.] auf Zahlung rückständiger [X.]etriebsrente für das [X.] die Aufrechnung erklärt. Dabei hat er jedoch nicht bestimmt, welche Einzelforderungen von der Teilwiderklage und welche von der teilweisen Aufrechnung erfasst werden. Es bleibt offen, ob sich die Teilwiderklage und die teilweise Aufrechnung jeweils auf unterschiedliche Monate des Jahres 2006 und damit auf unterschiedliche Streitgegenstände beziehen oder ob sie dieselben Leistungsmonate erfassen und mit welchem Anteil sie in den einzelnen Monaten bei der Teilwiderklage und der teilweisen Aufrechnung [X.]erücksichtigung finden sollen.

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 [X.].

[X.]. Der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass der [X.] seine Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rente der [X.] nur zu 75,23 % auf die Höhe der [X.]etriebsrente anrechnen darf, ist mangels Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig.

I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des [X.]estehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich zwar auf einzelne [X.]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl. etwa [X.] 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 19 - 21 mwN). Dies wäre bei dem vom Kläger angebrachten Klageantrag zu 2. nur dann der Fall, wenn über weitere Faktoren, die die Höhe seiner [X.]etriebsrente bestimmen, kein Streit bestünde und die [X.]ezifferung des Rentenanspruchs nach der gerichtlichen Klärung der streitigen Frage lediglich eine einfache Rechenaufgabe wäre, die von den Parteien selbst umgesetzt werden könnte.

II. Hiervon ausgehend ist der Klageantrag zu 2. unzulässig. Die Parteien streiten nicht nur darüber, in welchem Umfang der [X.] die [X.]ezüge des [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das betriebliche [X.] anrechnen darf, sondern über mehrere weitere für die [X.]erechnung des [X.] maßgebliche Fragen. Damit ist der Klageantrag zu 2. ersichtlich nicht geeignet, das Rechtsverhältnis der Parteien einer abschließenden Klärung zuzuführen.

C. Der Klageantrag zu 3., der auf die Feststellung gerichtet ist, dass der [X.] verpflichtet ist, dem Kläger jährlich mit der Abrechnung für den Monat November zusätzlich zur regulären Monatsrente eine volle 13. [X.]etriebsrentenleistung zu zahlen, deren Höhe der Novemberleistung des jeweiligen Jahres entspricht, ist zulässig und begründet.

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich auf die Feststellung einer Zahlungspflicht gerichtet. Da der [X.] die Verpflichtung zur Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung in Höhe des [X.] bestreitet, hat der Kläger auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

II. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der [X.] ist aus betrieblicher Übung verpflichtet, an den Kläger im Monat November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen [X.] für den Monat November zu zahlen.

D. Die Widerklage ist unzulässig, soweit der [X.] vom Kläger die Rückzahlung im [X.] zuviel gezahlter [X.]etriebsrente [X.]. 2.270,33 [X.] verlangt. Im Übrigen ist die Widerklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger ist lediglich verpflichtet, an den [X.]n überzahlte monatliche [X.]leistungen sowie zuviel gezahlte Sonderzuwendungen für die [X.] und 2008 [X.]. insgesamt 1.333,90 [X.] nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 3. Februar 2010 zu zahlen.

I. Soweit der [X.] mit seiner Widerklage die Rückzahlung zuviel erbrachter Leistungen für das [X.] verlangt, ist die Widerklage mangels hinreichender [X.]estimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.

1. Wird mit der Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich - wie hier - aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzt, muss der Kläger im Einzelnen angeben, wie er die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will oder zumindest bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da anderenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre (vgl. [X.]GH 12. Januar 2006 - III ZR 138/05 - Rn. 9).Wird - wie vorliegend - mit der Widerklage lediglich ein Teilbetrag einer Gesamtforderung geltend gemacht und im Übrigen (teilweise) die Aufrechnung erklärt, muss deshalb auch angegeben werden, wie sich die Gesamtforderung auf die Teilwiderklage und die Aufrechnung verteilt. Anderenfalls ist die Teilwiderklage mangels hinreichender Individualisierung des Streitgegenstandes unzulässig.

2. Der [X.] hat die erforderliche Individualisierung nicht vorgenommen. Er hat nicht dargelegt, welche Einzelforderungen von der Gesamtforderung [X.]. 3.690,92 [X.] aus Überzahlungen für die Monate Januar bis Dezember 2006 von der Teilwiderklage und welche von der teilweisen Aufrechnung erfasst werden. Es bleibt offen, ob sich die Teilwiderklage und die teilweise Aufrechnung auf unterschiedliche Monate des Jahres 2006 beziehen oder ob sie dieselben Leistungsmonate erfassen und mit welchem Anteil sie in den einzelnen Leistungsmonaten [X.]erücksichtigung finden sollen.

II. Soweit der [X.] mit der Widerklage vom Kläger die Rückzahlung zu viel gezahlter [X.]etriebsrente [X.]. 5.580,97 [X.] für die [X.] und 2008 verlangt, ist die Widerklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Für die [X.] und 2008 stehen dem [X.]n lediglich [X.] [X.]. insgesamt 1.333,90 [X.] zu.

1. Der [X.] kann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] vom Kläger für das [X.] die Rückzahlung von 608,14 [X.] und für das [X.] die Rückzahlung von 725,76 [X.], mithin insgesamt einen [X.]etrag [X.]. 1.333,90 [X.] verlangen.

2. Der Rückzahlungsanspruch des [X.]n ist nicht gemäß § 818 Abs. 3 [X.] ausgeschlossen.

a) Nach § 818 Abs. 3 [X.] ist der [X.]ereicherungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss im Vermögen des Empfängers mehr besteht, der ohne den bereichernden Vorgang nicht vorhanden wäre. Da es sich bei dem Wegfall der [X.]ereicherung um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt, hat der [X.]ereicherte den Wegfall der [X.]ereicherung darzulegen. Hierzu hat er im Fall einer Gehalts- bzw. Rentenüberzahlung vorzutragen, dass sich sein Vermögensstand infolge der Gehalts- bzw. Rentenüberzahlung nicht verbessert hat. Dabei können ihm Erleichterungen zugutekommen. [X.]ei kleineren und mittleren Arbeitseinkünften bzw. Renten und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts bzw. der Rente kann der [X.]eweis des ersten Anscheins für den Wegfall der [X.]ereicherung sprechen. Dies kommt in [X.]etracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise die Zuvielzahlungen für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere für konsumtive Ausgaben verbraucht werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um eine Überzahlung in relativ geringer Höhe handelt. Je höher die Überzahlung im Verhältnis zum realen Einkommen oder den realen Einkünften ist, umso weniger kann davon ausgegangen werden, dass die zusätzlichen Mittel für den Lebensunterhalt verbraucht wurden. Zudem muss die Lebenssituation des [X.]etroffenen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage die Annahme nahelegen, dass die Überzahlung für die laufende Lebensführung verbraucht wurde. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Personen mit geringen oder mittleren Einkünften über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und ggf. ihre Familie zu bestreiten (vgl. etwa [X.] 26. Mai 2009 - 3 [X.] - Rn. 29; 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 32).

b) Danach kann der Kläger den [X.] nach § 818 Abs. 3 [X.] nicht mit Erfolg geltend machen. Es ist weder festgestellt noch vom Kläger vorgetragen, dass sich sein Vermögensstand infolge der [X.]überzahlung nicht verbessert hat. Ihm kommen auch keine Darlegungserleichterungen zugute. Die monatlichen Überzahlungen sind zwar im Verhältnis zu den geschuldeten [X.]eträgen geringfügig. Der Kläger befand sich jedoch in den Jahren 2007 und 2008 nicht in einer wirtschaftlichen Situation, die die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung nahelegte.

Da der Kläger im [X.] nicht nur ein monatliches [X.] [X.]. 3.273,63 [X.], sondern zudem eine monatliche gesetzliche Rente [X.]. 1.830,10 [X.] sowie eine Sonderzahlung [X.]. 3.273,63 [X.] erhalten hat, belief sich sein durchschnittliches Monatseinkommen auf 5.376,53 [X.] und sein Jahreseinkommen auf insgesamt 64.518,39 [X.]. In den Monaten April bis Juni 2008 hat der Kläger neben seiner gesetzlichen Rente [X.]. monatlich 1.839,90 [X.] laufende [X.]leistungen vom [X.]n [X.]. 3.411,53 [X.] bezogen und damit insgesamt monatliche Einkünfte [X.]. 5.251,43 [X.] erzielt. In den Monaten Juli bis Dezember 2008 hat der [X.] an den Kläger monatliche [X.]leistungen [X.]. 3.393,66 [X.] gezahlt. Zusammen mit der gesetzlichen Rente [X.]. monatlich 1.860,21 [X.] verfügte der Kläger in dieser [X.] mithin über monatliche [X.] [X.]. 5.253,87 [X.]. Zudem hat er vom [X.]n im November 2008 eine Sonderzuwendung [X.]. 3.393,66 [X.] erhalten. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese [X.]eträge einschließlich der Überzahlungen für seine laufende Lebensführung aufgebracht hat.

III. Der [X.] hat die Ansprüche auch nicht gemäß § 242 [X.] verwirkt.

1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, die gegenüber Gläubigern ihre Rechte längere [X.] nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der [X.]ablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem [X.]moment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl des Verhaltens des [X.]erechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der [X.]erechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz (vgl. etwa [X.] 17. Januar 2012 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN; 20. April 2010 - 3 [X.]/08 - Rn. 53, [X.]E 134, 111).

2. Vorliegend fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Allein das längere [X.] des [X.]n hinsichtlich der Rückforderung der überzahlten [X.]eträge für die [X.] und 2008 genügt zur Verwirkung nicht. [X.]esondere Umstände, aufgrund derer der Kläger darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, liegen nicht vor.

IV. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 [X.].

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    [X.]usch    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 300/11

17.09.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 4. Juni 2010, Az: 5 Ca 19696/09, WK 5 Ca 1861/10, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 5 Abs 2 BetrAVG, § 17 Abs 3 S 3 BetrAVG, § 242 BGB, §§ 305ff BGB, § 362 BGB, § 388 BGB, § 389 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 2 Abs 1 BeamtVG vom 24.08.1976, § 2 Abs 2 BeamtVG vom 24.08.1976, § 50 Abs 4 BeamtVG, § 4 BeamtVG, § 5 Abs 1 BeamtVG, § 14 Abs 1 BeamtVG, § 69e Abs 3 BeamtVG, § 85 Abs 3 BeamtVG, § 1 Abs 2 BBesG vom 13.10.1979, § 253 Abs 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.09.2013, Az. 3 AZR 300/11 (REWIS RS 2013, 2776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2776

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 482/16 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht


3 AZR 483/16 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht - Verjährung


3 AZR 103/17 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht - Verjährung


3 AZR 898/08 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsrente - Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht


3 AZR 410/19 (Bundesarbeitsgericht)

Ablösung - Gesamtzusage - betriebliche Übung - Abbau planmäßige Überversorgung - öffentlicher Dienst


Referenzen
Wird zitiert von

2 Sa 114/17

1 Ca 1272/16

14 Ca 4636/15

8 Sa 477/17

8 Sa 284/17

4 Sa 792/16

8 Sa 285/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.