Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2020, Az. 3 AZR 410/19

3. Senat | REWIS RS 2020, 528

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Gegenstand

Ablösung - Gesamtzusage - betriebliche Übung - Abbau planmäßige Überversorgung - öffentlicher Dienst


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. August 2019 - 7 [X.]/19 - aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2018 - 9 [X.]/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung.

2

Der 1937 geborene Kläger war seit dem 19. Juli 1960 Arbeitnehmer der [X.]. Die Beklagte ist die für die [X.] gebildete Industrie- und Handelskammer. Sie hat die Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Oberstes Beschlussorgan ist die Vollversammlung, genannt Plenum, die von den Mitgliedern, also den [X.], gewählt wird. Das Plenum entscheidet autonom über die Beiträge der rund 160.000 kammerzugehörigen Unternehmen aus [X.]. Wegen ihrer Autonomie bei der Entscheidung über die Beitragshöhe ist die Beklagte nicht insolvenzfähig. Geführt wird die Beklagte durch ein siebenköpfiges Präsidium unter Leitung des Präses.

3

Die Beklagte sagte ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - so auch dem Kläger - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage des „Allgemeinen Merkblatts über die Gewährung von [X.] und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten der Handelskammer [X.]“ vom 21. Juli 1960 zu. Grundlage war der Beschluss des [X.] vom 6. August 1959, der einleitend wie folgt lautet:

        

„In Anbetracht der Tatsache, dass der Staat der Kammer die Beitragshoheit wieder verliehen hat, sieht sich die Kammer in der Lage, einen zusätzlichen Versorgungsanspruch zu gewähren.

        

Allen vollberuflichen nichtbeamteten Mitarbeitern der Kammer wird eine Versorgungszusage für den Fall der Berufsunfähigkeit oder der Erreichung der Altersgrenze nach Maßgabe der für die [X.]er Staatsangestellten und -arbeiter geltenden Regelung gewährt. …“

4

Inhaltlich gewährleistet die Versorgungsregelung (im Folgenden [X.]) den Versorgungsberechtigten ein [X.] wegen Alters nach einer 35-jährigen Betriebszugehörigkeit [X.]. [X.] des letzten Bruttoeinkommens. Zum damaligen [X.]punkt entsprach dies [X.] des Nettogehalts aktiver Arbeitnehmer. Die [X.] wurde anlässlich der Reform der betrieblichen Altersversorgung durch das [X.] (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974, BGBl. I S. 3610 - [X.]) am 8. Oktober 1974 ohne Änderung des [X.] neu gefasst.

5

Außerhalb der [X.] wurde die Bruttogesamtversorgung jeweils insgesamt entsprechend der Erhöhung der Tarifgehälter angepasst. Eine nachfolgende Erhöhung der gesetzlichen Rente wurde auf die tarifliche Erhöhung angerechnet.

6

Seit 1991 bestand - im Vergleich zum verfügbaren Einkommen aktiver Arbeitnehmer - bei einer Brutto-Versorgungsobergrenze von [X.] bei [X.] rechnerisch eine Netto-Überversorgung [X.]. zumindest 107,4 vH. [X.] und auch im [X.] betrug diese 113,1 vH.

7

Ausweislich eines internen Vermerks der [X.] vom 17. Mai 1983 an den damaligen Hauptgeschäftsführer der Handelskammer wurden zu diesem [X.]punkt Möglichkeiten zum Abbau der [X.]en diskutiert. Zum Thema einer sog. Überversorgung heißt es, dass eine solche nur eine geringe Rolle spielen dürfte.

8

Im Jahr 1993 wurden die mit der Versorgungszusage verbundenen finanziellen Belastungen im Präsidium der [X.] diskutiert. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erarbeitete Vorschläge, [X.]. auch einen zur Einführung einer [X.]. Dieser Vorschlag wurde nicht umgesetzt.

9

Die Beklagte führte in einem Vermerk vom 9. März 1994 aus, dass die Steigerung der [X.] in den nächsten Jahren eine deutliche Modifizierung der Versorgungszusage der Kammer an die Mitarbeiter erforderlich mache und dass sich dafür der Weg anbiete, die jetzige Versorgungszusage einzufrieren und eintretenden Mitarbeitern eine neue Versorgungszusage zu geben. In einer Notiz vom 30. Jan[X.]r 1995 der [X.] heißt es: „Aus rechtlichen Gründen kommt eine Änderung der alten Regelung nur in sehr eingeschränkter Form in Frage. Nicht auszuschließen sind marginale Korrekturen…“. In Nr. 3 eines Protokolls zur Präsidiumssitzung vom 2. Febr[X.]r 1995 ist [X.]. die Ansicht sowohl des Vizepräses als auch des [X.] der [X.] festgehalten: „Die vor dem 1. Juli 1994 geschlossenen Arbeitsverhältnisse genössen hinsichtlich der Pensionszusagen Bestandsschutz.“

Am 7. September 1995 sprach der Stabsbereich Recht der [X.] die Empfehlung an das Präsidium aus, das bisher geltende Versorgungswerk aus Gründen der Vertragstreue und des Vertrauensschutzes der Substanz nach unverändert zu lassen, es redaktionell zu akt[X.]lisieren und in seiner Geltung zum 30. Juni 1994 zu befristen. Dies wurde am 5. Oktober 1995 im Präsidium der [X.] beschlossen. Die [X.] wurde mit Wirkung für die Zukunft geschlossen. Für nach dem 1. Juli 1994 eintretende Mitarbeiter wurde ein neues Versorgungswerk (im Folgenden [X.]I) mit deutlich geringeren Leistungen eingerichtet.

Die [X.] idF vom 15. Dezember 1995 (im Folgenden [X.] 1995) lautet auszugsweise wie folgt:

        

[X.] HAMBURG

        

Allgemeines Merkblatt

        

über die

        

Gewährung von [X.] und Hinterbliebenenversorgung

        

für die Angestellten der

        

Handelskammer [X.]

                 
        

genehmigt vom Präsidium der Kammer am 21. Juli 1960,

        

in der Fassung der Beschlüsse des Präsidiums vom 5. Oktober 1995

        

und des [X.] der Kammer vom 2. November 1995.

                 
        

Die Versorgung der Mitarbeiter der Kammer wird auf Grund eines Beschlusses des [X.] der Handelskammer [X.] vom 6. August 1959 sowie der inzwischen erfolgten Änderungen nach Maßgabe folgender Grundsätze gewährt. Besonders gelagerte Einzelfälle können abweichend geregelt werden.

        

Mitarbeiter, die [X.] ununterbrochen im Dienst der Handelskammer [X.] gestanden haben, erhalten nach dieser Wartezeit eine Versorgungszusage. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Mitarbeiter durch einen Dienstunfall dauernd dienstunfähig geworden ist.

        

I.    

[X.]

        

1.    

Die Mitarbeiter, die [X.] ununterbrochen im Dienst der Handelskammer [X.] gestanden haben (Wartezeit), erhalten ein [X.], wenn sie

                 

a)    

dauernd dienstunfähig geworden sind oder

                 

b)    

nach den Bestimmungen des Dienstvertrages die Altersgrenze erreicht haben.

        

…       

                 
        

6.    

Für die Berechnung des [X.]es ist das zuletzt bezogene Gehalt (bei Anlehnung an [X.]: Grundvergütung zuzüglich [X.] und allgemeiner Zulage) maßgebend. Hierzu zählen nicht [X.] und andere Sondervergütungen.

        

7.    

Das für die Berechnung des [X.]es maßgebende Gehalt unterliegt den tariflichen Veränderungen. Dies gilt entsprechend für das [X.], dem ein Festgehalt zugrunde liegt.

        

8.    

Die Berechnung erfolgt dergestalt, daß nach zehnjähriger Beschäftigungszeit 35 % des zuletzt bezogenen Gehaltes verdient sind. Das [X.] steigt in den darauffolgenden fünfzehn Dienstjahren um jährlich 2 %, mit jedem weiteren Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 75 %.

        

…       

        

IV. Anrechnung von Renten

        

1.    

Auf das zu gewährende [X.] und die Hinterbliebenenversorgung werden die vom [X.], von den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden gewährten Renten voll sowie die auf Grund der Pflichtbeiträge zu der Angestellten- und Invalidenversicherung gewährten Renten bis zur Höhe der bei der Kammer erworbenen Ansprüche angerechnet.

                 

…“    

Mit Rundschreiben vom 29. Jan[X.]r 1996 informierte die Beklagte ihre vor dem 1. Juli 1994 eingestellten Mitarbeiter über die geänderte Fassung des „Allgemeinen Merkblattes über die Gewährung von [X.] und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten der Handelskammer [X.]“.

Im März 2008 wurde im Zuge der Zertifizierung der Handelskammer [X.] nach [X.] 9001 ein elektronisches QM-Handbuch eingeführt, auf das alle Mitarbeiter hingewiesen wurden und auf das sie per [X.] am Arbeitsplatz Zugriff hatten. Dort waren die Merkblätter zur [X.] 1995 und [X.]I eingestellt. Auch in einem 2014 eingeführten Mitarbeiterportal sind beide Merkblätter eingestellt.

Der Kläger ist zum 30. September 2000 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht seit dem 1. Oktober 2000 von der [X.] ein [X.]. Er hatte nach dem Gesamtversorgungssystem der [X.] 1995 den maximalen Versorgungsprozentsatz [X.]. [X.] seines zuletzt bezogenen monatlichen [X.] erreicht. Sein monatliches [X.] betrug zunächst 5.462,03 DM brutto. Abzüglich der gesetzlichen Rente [X.]. 2.815,90 DM brutto ergab sich ein von der [X.] zunächst zu zahlender Rentenbetrag [X.]. 2.646,13 DM brutto.

Der Innenausschuss der [X.] beschloss in seiner Sitzung am 17. Febr[X.]r 2015, im Bereich betriebliche Altersversorgung nach alternativen Modellen zu suchen. In seiner Sitzung am 9. Dezember 2015 empfahl er [X.]., Eingriffe in die [X.] 1995 und [X.]I in enger Abstimmung mit dem Personalrat zu prüfen. Nach einer in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme zum Themenkomplex Überversorgung und zur Anpassung laufender Versorgungsleistungen vom 18. Oktober 2016 kündigte die Beklagte in einem Rundschreiben an alle [X.]empfänger an, dass die bestehende Altersversorgung geändert werden würde.

Die gesetzliche Rente des [X.] betrug zum 1. Jan[X.]r 2017 1.765,01 [X.] brutto monatlich. Seine Sozialabgaben beliefen sich insgesamt auf 554,89 [X.], seine Steuern auf 329,69 [X.].

Die Beklagte schloss mit dem bei ihr bestehenden Personalrat unter dem 2. Febr[X.]r 2017 eine Dienstvereinbarung „…über die [X.] ([X.]regelung für Mitarbeiter/-innen mit Eintritt vor dem 01.07.1994)“ (im Folgenden [X.] 2017). Die [X.] 2017 führte für die Versorgungsempfänger eine sog. [X.] ein. Außerdem enthält die [X.] 2017 eine Anpassungsregelung für laufende [X.]er. Hiernach wird die Gesamtversorgung von der Tarifentwicklung abgekoppelt. Es erfolgt also - im Gegensatz zur bisherigen Handhabung - keine Anpassung der Gesamtversorgung mehr, sondern lediglich eine Anpassung der [X.]. Die Regelungen der [X.] 2017 lauten auszugsweise wie folgt:

        

„…    

        

Die Versorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kammer wird auf Grund eines Beschlusses des [X.] der Handelskammer [X.] vom 6. August 1959 sowie der inzwischen erfolgten Änderungen nach Maßgabe folgender Grundsätze gewährt. Besonders gelagerte Einzelfälle können abweichend geregelt werden.

        

Die mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2017 mit dem Personalrat vereinbarten Änderungen dienen dem Abbau einer nach Auffassung der Kammer eingetretenen Überversorgung im Sinne der Rechtsprechung des [X.]esarbeitsgerichts ([X.]). Im Gegensatz zu der Versorgung der Mitarbeiter der Freien und Hansestadt [X.] (Ablösung des 1. RGG durch das [X.]) bleibt das Versorgungssystem als solches erhalten, es wird aber eine sog. [X.] eingeführt.

        

Die sonstigen Änderungen tragen den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen durch Gesetz und Rechtsprechung Rechnung, insbesondere der Rechtsprechung des [X.] zur Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihre Auswirkungen auf Regelungen der betrieblichen Altersversorgung, der Änderung der Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur verminderten Erwerbsfähigkeit sowie der Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten im Bereich der Hinterbliebenenversorgung u.a.

        

Diese [X.]regelung gilt ausschließlich für Mitarbeiter mit einer Versorgungszusage, die vor dem 1. Juli 1994 in den Dienst der Kammer eingetreten sind.

        

I.    

[X.]

        

1.    

Die Mitarbeiter, die [X.] ununterbrochen im Dienst der Handelskammer [X.] gestanden haben (Wartezeit), erhalten ein [X.], wenn sie

                 

a)    

erwerbsgemindert sind oder

                 

b)    

die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.v. §§ 35, 235 SGB VI erreicht haben (Altersgrenze)

                 

und aus den Diensten der Kammer ausscheiden. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Erwerbsminderung durch einen Dienstunfall herbeigeführt worden ist.

        

2.    

Abweichend von Abschnitt I Nr. 1 können Mitarbeiter schon vor Erreichen der Altersgrenze das [X.] in Anspruch nehmen, wenn sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nehmen und aus den Diensten der Kammer ausscheiden (vorzeitiges [X.]).

        

…       

        
        

6.    

Für die Berechnung des [X.]es ist das zuletzt regelmäßig bezogene monatliche Festgehalt maßgebend. Hierzu zählen nicht [X.] und andere Sondervergütungen. …

        

7.    

Die Berechnung erfolgt dergestalt, dass nach zehnjähriger Beschäftigungszeit 35 % des zuletzt bezogenen Gehaltes verdient sind. Das [X.] steigt in den darauffolgenden fünfzehn Dienstjahren um jährlich 2 %, mit jedem weiteren Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 75 %.

        

8.    

Die Höhe des [X.]es nach Abschnitt I Nr. 7 ist begrenzt auf 100 % des fiktiven [X.]s. Das fiktive [X.] ist dadurch zu errechnen, dass von 13/12 des ruhegeldfähigen Gehalts nach Abschnitt I Nr. 6

                 

a)    

der Betrag, der am Tag des Beginns des [X.]bezugs als Lohnsteuer nach [X.]/0 zu zahlen wäre,

                 

und     

        
                 

b)    

die Beträge, die als [X.] an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur [X.] Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem SGB III nach Maßgabe der am Tag des Beginns des [X.]bezugs geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,

                 

abgezogen werden; das Ergebnis wird mit 12/13 multipliziert.

                 

Lohnsteuer ist die Lohnsteuer für Monatsbezüge (zuzüglich des Solidaritätszuschlags) - ausgenommen die Kirchenlohnsteuer; zugrunde zu legen ist der steuerliche [X.]. [X.] im Sinne des Satzes 2 Buchstabe b sind die Beträge, die als [X.] zu zahlen wären, wenn der [X.]berechtigte in der gesetzlichen Krankenversicherung, der [X.] Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem SGB III versicherungspflichtig und mit 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens beitragspflichtig wäre. Für den Krankenversicherungsbeitrag ist der jeweils maßgebliche allgemeine Beitragssatz zuzüglich des für das maßgebliche Jahr veröffentlichten durchschnittlichen Zusatzbeitrags zugrunde zu legen, der [X.] wird ohne einen etwaigen Beitragszuschlag für Kinderlose angesetzt.

        

…       

        
        

IV. Anrechnung von Renten

        

1.    

Auf das zu gewährende [X.] und die Hinterbliebenenversorgung werden die vom [X.], von den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden gewährten Renten voll sowie die auf Grund der Pflichtbeiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Renten bis zur Höhe der bei der Kammer erworbenen Ansprüche angerechnet.

        

…       

                 
        

[X.]. Anpassung

        

Der nach Eintritt des [X.] erstmals festgesetzte [X.] ([X.] nach Abzug der nach Abschnitt IV anzurechnenden Renten) und die Zuwendung werden bei künftigen tariflichen Veränderungen der Gehälter der Mitarbeiter der Handelskammer entsprechend angepasst.

        

...     

        

X. Anwendung zum 1. Jan[X.]r 2017 geänderter Regelungen auf Leistungsbezieher

        

1.    

Die neu eingefügte Regelung zur [X.] ist auch auf Personen anwendbar, die am 1. Jan[X.]r 2017 Leistungsbezieher ([X.]empfänger, Witwen/Witwer, Waisen) sind. Die Versorgungsbezüge sind für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2017 an neu zu berechnen. Für die Neuberechnung wird das ruhegeldfähige Gehalt angesetzt, das sich ergibt, indem das für die Berechnung nach Eintritt des [X.] zugrunde gelegte Gehalt entsprechend der seit Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2016 erfolgten Anpassungen des [X.]es dynamisiert wird. Abschnitt I Nr. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der am 31. Dezember 2016 geltende steuerliche [X.] sowie die zu diesem [X.]punkt geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde zu legen sind. War der am 31. Dezember 2016 zustehende [X.] - bei unveränderten mitzählenden Versorgungsbezügen (vgl. Abschnitt IV) - höher als der nach den Sätzen 1 und 2 neu berechnete [X.], ist der Unterschiedsbetrag neben dem jeweiligen [X.] als Ausgleichsbetrag zu zahlen.

        

2.    

Die Anpassung richtet sich für [X.]en des [X.] nach dem 31. Dezember 2016 nach der Regelung in Abschnitt [X.]. Der Ausgleichsbetrag nimmt an künftigen Anpassungen der Versorgungsbezüge nicht teil.

        

3.    

Der Ausgleichsbetrag wird bei jeder nach dem 31. Dezember 2016 durchzuführenden Anpassung der Versorgungsbezüge um ein Zehntel des nach Nummer 1 errechneten [X.] abgebaut. Höchstens wird jeweils der Betrag abgebaut, der sich als Erhöhung aus der Anpassung nach Nummer 2 ergeben hat. Ist nach der zehnten Anpassung ein Restbetrag verblieben, wird dieser unter Beachtung des Satzes 2 bei den folgenden Anpassungen abgebaut.

        

…       

        
        

XII. Schlussbestimmungen

        

1.    

Diese Dienstvereinbarung löst mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2017 die Versorgungsordnung I (zuletzt in der Fassung der Beschlüsse des Präsidiums vom 5. Oktober 1995 und des [X.] der Kammer vom 2. November 1995) ab.

        

...“   

        

Gemäß einer [X.]berechnung per 31. Dezember 2016/1. Jan[X.]r 2017 vom 28. März 2017 betrug das [X.] des [X.] zum 31. Dezember 2016 3.778,20 [X.] brutto monatlich. Unter Zugrundelegung einer [X.] iSd. [X.] 2017 ist ein Betrag [X.]. 3.333,85 [X.] brutto monatlich ausgewiesen. Abzüglich der gesetzlichen Rente [X.]. 1.765,01 [X.] brutto verbleibt ein Betrag von 1.568,84 [X.] brutto. Zzgl. des [X.] [X.]. 444,35 [X.] brutto, der die Differenz zwischen dem netto-limitierten [X.] und bisheriger Betriebsrente ausgleicht, ergibt sich danach als [X.] gegen die Beklagte ein Betrag [X.]. 2.013,19 [X.] brutto.

Für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2017 bis 31. März 2017 ist - wie in der [X.] davor - weiterhin ein monatlicher Betrag [X.]. 2.013,19 [X.] brutto an den Kläger gezahlt worden. Zuzüglich der gesetzlichen Rente und abzüglich der monatlichen Sozialabgaben [X.]. 554,89 [X.] sowie Steuern [X.]. 329,69 [X.] verfügte der Kläger zum Stichtag 1. Jan[X.]r 2017 über [X.] [X.]. monatlich insgesamt 2.893,58 [X.].

Zum 1. April 2017 wurde der [X.] aufgrund einer Tariferhöhung um [X.] angehoben. Der Ausgleichsbetrag wurde von 444,35 [X.] auf 413,91 [X.], dh. um einen Betrag [X.]. 30,44 [X.], reduziert. Die Beklagte zahlte an den Kläger weiterhin einen monatlichen Gesamtbetrag [X.]. insgesamt 2.013,19 [X.] brutto. Wäre die Gesamtversorgung um [X.] angehoben worden, hätte sich ein Betrag zugunsten des [X.] [X.]. 73,30 [X.] brutto monatlich ergeben.

Zum 1. Juli 2017 wurde die gesetzliche Rente des [X.] um [X.] erhöht und zwar von 1.765,01 [X.] auf 1.798,63 [X.] brutto monatlich. Entsprechend erhöhte sich die Summe aus betrieblicher und gesetzlicher Rente. Die monatliche Differenz zur Anpassung der Gesamtbruttoversorgung reduzierte sich von 73,30 [X.] auf 39,68 [X.] brutto.

Zum 1. April 2018 wurden die Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer der [X.] um [X.] angehoben. Die Beklagte erhöhte daraufhin per 1. April 2018 den [X.] des [X.] [X.]. 1.599,28 [X.] um [X.] auf 1.640,70 [X.]. Den Ausgleichsbetrag reduzierte die Beklagte um diese Anpassung von 41,42 [X.] auf 372,49 [X.]. Sie zahlte dem Kläger weiterhin 2.013,19 [X.] brutto monatlich. Wäre die Gesamtversorgung um [X.] angehoben worden, hätte sich ein Betrag zugunsten des [X.] [X.]. 139,43 [X.] brutto monatlich ergeben.

Zum 1. Juli 2018 wurden die gesetzlichen Renten um [X.] gesteigert. Die gesetzliche Rente des [X.] erhöhte sich auf 1.856,59 [X.], was wiederum zu einer Steigerung des Gesamtbetrags aus betrieblicher und gesetzlicher Rente führte. Die monatliche Differenz zur Anpassung der Gesamtbruttoversorgung reduzierte sich von 139,43 [X.] auf 81,47 [X.] brutto.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erhöhung seiner betrieblichen Altersversorgung.

Er hat gemeint, die vorgenommene Änderung der [X.] 1995 sei unwirksam; die Betriebsrente sei weiter nach den Regelungen der [X.] 1995 zu berechnen und anzupassen. Eine planwidrige Überversorgung liege nicht vor. Es habe berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger seine Bruttoversorgungsbezüge zu versteuern und zu verbeitragen habe. Die Beklagte sei aber nicht von den Nettoeinkünften des [X.] ausgegangen, sondern berücksichtige [X.]. Insbesondere Steuern, die es bei Schaffung eines Versorgungswerkes nicht gegeben habe, sondern die erst zum 1. Jan[X.]r 2005 maßgeblich geändert worden seien, hätten in die Ermittlung, ob tatsächlich eine Überversorgung vorliege, einbezogen werden müssen.

Die Beklagte habe mit der Neufassung der [X.] im Jahr 1995 einen neuen Verpflichtungstatbestand geschaffen und sich damit - anders als die [X.], die 1985 eine sog. [X.] einführte - bewusst anders entschieden. Die [X.] 1995 habe eine strukturelle Überversorgung jedenfalls zugelassen, die spätestens zu diesem [X.]punkt nicht mehr planwidrig gewesen sei. Denn zu diesem [X.]punkt sei die Belastung von [X.] mit Steuern und Sozialabgaben ähnlich strukturiert gewesen wie zum [X.]punkt der späteren Änderung der Versorgungsregelungen. Zu dem [X.]punkt der Neufassung habe die Überversorgung [X.]. 113,1 vH bereits bestanden. Auf diesen [X.]punkt sei für die Feststellung des Versorgungsziels und damit die Feststellung der Überversorgung abzustellen. Jedenfalls aber könne der [X.] 1995 entnommen werden, dass eine Vollversorgung geschuldet sei.

Die bisherige Rechtsprechung des [X.]esarbeitsgerichts zur planmäßigen Überversorgung könne auf den vorliegenden Fall wegen der Besonderheiten der [X.] als spezielle Körperschaft des öffentlichen Rechtes nicht übertragen werden. Die Beklagte habe bei der Aufstellung des Haushaltsplans einen weiten Gestaltungsspielraum. Außerdem könne sie autonom durch ihre Mitglieder über die Mitgliedsbeiträge entscheiden. Zu berücksichtigen sei dabei auch die Verpflichtung zur Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns (§ 1 Abs. 1 IHKG).

Die Beklagte habe auf ihr Recht, die [X.] 1995 zu ändern, verzichtet. Jedenfalls aber habe sie das Recht zur Änderung der Versorgungszusage verwirkt. Bei den Verhandlungen in den Jahren 1994 und 1995 zwischen der [X.] und dem Personalrat sei versichert worden, dass die Versorgungsregelungen der [X.] nicht verändert würden. Dies sei auch gegenüber der Belegschaft in einer Personalversammlung deutlich gemacht worden. Es greife ein besonderer Vertrauensschutz. Der Kläger, seit über 16 Jahren Bezieher von Versorgungsleistungen der [X.], habe darauf vertrauen dürfen, dass man ihm das bereits in der Vergangenheit zugesagte Versorgungsniveau belasse. Die Beklagte habe die [X.] 1995 immer wieder gegenüber den Mitarbeitern erneuert und stets durch hausinterne Medien zur Verfügung gehalten. Auch gebe es keinen generellen Ausschluss der Verwirkung im Bereich des öffentlichen Dienstes.

Da die Beklagte nicht nur eine Nettoversorgungsobergrenze eingeführt, sondern auch das die Versorgungszusage prägende Gesamtversorgungsprinzip abgeschafft habe und nur noch die effektiv gezahlten Beträge der tariflichen Anpassung unterwerfe, greife sie intensiver in [X.] ein, als zur Beseitigung einer Störung der Geschäftsgrundlage erforderlich. Hierfür sei kein Grund ersichtlich.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das Ruhegehalt des Klägers nach der VO I 1995 zu berechnen ist;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den seit dem 1. April 2017 gezahlten [X.]betrag [X.]. 2.013,19 [X.] brutto ab dem 1. April 2017 weitere 73,30 [X.] brutto monatlich bis zum 30. Juni 2017, ab dem 1. Juli 2017 weitere 39,68 [X.] brutto monatlich bis zum 31. März 2018, ab dem 1. April 2018 weitere 139,43 [X.] brutto monatlich bis zum 30. Juni 2018 sowie weitere 81,47 [X.] brutto ab dem 1. Juli 2018 brutto zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftige Anpassungen des Gesamtversorgungsanspruchs des Klägers nach Maßgabe der Gehaltsentwicklung für die Mitarbeiter der [X.] unter Anrechnung der jeweilig gezahlten Sozialversicherungsrente vorzunehmen;

        

4.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. bis 3. festzustellen, dass bei der Berechnung des Versorgungsanspruchs des Klägers auf dessen Gesamtversorgungseinkünfte entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von dem Ausgleichsbetrag, der gemäß der von der [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2017 in [X.] gesetzten Versorgungsregelung zu ermitteln ist, abgezogen werden müssen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, bei der 1995 beschlossenen [X.] handele es sich nicht um eine neue Versorgungsordnung, sondern um eine geänderte Fassung der [X.].

Mit der Dienstvereinbarung vom 2. Febr[X.]r 2017 habe sie zulässigerweise die für den Kläger bestehende - planwidrige - Überversorgung abgebaut. Das Versorgungsziel der [X.] 1995 sei nach dem Horizont der [X.] im Jahr 1960 zu bestimmen. [X.] gewesen sei ein Versorgungsgrad von [X.] des Nettoeinkommens.

Die Beklagte habe im Rahmen der [X.] 2017 bei dem Abbau der Überversorgung nicht berücksichtigen müssen, dass Betriebsrentner zwischenzeitlich höhere Steuern zu zahlen haben. Eine Verpflichtung, betriebliche Altersversorgung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern, habe bereits 1960 bestanden. Auch werde durch eine Begrenzung des Abbaus der Überversorgung auf eine Gesamtversorgung [X.]. [X.] des maßgeblichen Nettoeinkommens die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner hinreichend berücksichtigt. Eine Absenkung auf den ursprünglichen Versorgungsgrad von [X.] sei gerade nicht erfolgt.

Die Versorgungsberechtigten und damit auch der Kläger hätten kein schutzwürdiges Vertrauen aufbauen können, dass sie eine höhere Gesamtversorgung als [X.] des Nettoeinkommens erwarten könnten. Die Beklagte sei als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung verpflichtet. Sie dürfe auch eine plangemäße Überversorgung abbauen.

Die zugleich durchgeführte Änderung der Anpassungssystematik sei sachlich gerechtfertigt. Das ursprüngliche Anpassungsverfahren sei administrativ relativ aufwendig, nur schwer kalkulierbar und führe zu einer überproportionalen Besserstellung der Betriebsrentner, auch gegenüber den aktiven Arbeitnehmern. Zudem sei auch hier der öffentlich-rechtliche [X.] der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu berücksichtigen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage - dort mit den Anträgen zu 1. bis 3. als [X.] abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] der Klage im Antrag zu 1. stattgegeben und deshalb über die Hilfsanträge einschließlich des in der Berufung angebrachten [X.] zu 4. nicht entschieden. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Das [[X.].] hat der Klage auf die Berufung des [[X.].] zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist insgesamt nicht begründet.

A. Die Revision der [[X.].]n ist entgegen der Ansicht des [[X.].] zulässig.

[[X.].]. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum not[[X.].]digen [[X.].]nhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe ([[X.].] 18.   Februar 2020 3 [[X.].] - Rn. 29). Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [[X.].]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt ( [[X.].] 23. Januar 2018 - 1 [[X.].] - Rn. 9 mwN). Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der [[X.].] darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht ( [[X.].] 23. Januar 2018 - 1 [[X.].]  - [[X.].]O). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig ( [[X.].] 22. Juli 2014 - 9 [[X.].]  - Rn. 10 mwN). Jedoch kann vom Revisionskläger nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht in diesem Punkt selbst aufge[[X.].]det worden ist ([[X.].] 18.   Februar 2020 3 [[X.].] - [[X.].]O; 16. März 2004 - 9 [[X.].] 323/03  - zu A [[X.].][[X.].] 1 der Gründe, [[X.].]E 110, 45 ).

[[X.].][[X.].]. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung.

1. Das [[X.].] hat angenommen, die [[X.].] habe keine Gründe für die Änderung des [[X.].] dargelegt. Die Ausführungen zum administrativen Aufwand, zur schweren Kalkulierbarkeit und überproportionalen Besserstellung der Betriebsrentner gegenüber den Versorgungsberechtigten nach anderen Versorgungsregelungen seien zu pauschal erfolgt. Auch fehle es an einem inneren Zusammenhang zum A[[X.].]au der Überversorgung. Die [[X.].] habe durch die Änderung der Anpassungsregelung stärker eingegriffen, als es durch die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten gewesen sei. Außerdem sei eine Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung zugesagt gewesen. Der verständige Arbeitnehmer könne nicht annehmen, der Arbeitgeber behalte sich vor, nur den [[X.].] zu steigern und nicht die Gesamtversorgungsbezüge in geringerem Umfang. Die Unwirksamkeit der [[X.].] führe zur Gesamtunwirksamkeit der [[X.].] 2017.

2. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Revisionsbegründung hinreichend auseinander. Die [[X.].] [[X.].]det mit ausreichender Begründung gegen die Entscheidung des [[X.].]s ein, dass dem Kläger durch die Umstellung des [[X.].] schon gar kein Nachteil entstanden sei, weil die Erhöhungen der gesetzlichen Renten zuletzt höher gewesen seien als die tariflichen Anpassungen. [[X.].] diese Rechtsansicht zu, wäre die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. Schon das führt zur Zulässigkeit der Revision.

B. Die Klage und die Berufung sind zulässig.

[[X.].]. Die Anträge bedürfen - im wohlverstandenen [[X.].]nteresse des [[X.].] (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. [[X.].] 27. Juni 2017 - 9 [[X.].] - Rn. 11 ) - der Auslegung.

Mit dem Antrag zu 1. geht es dem Kläger darum festzustellen, dass sich sein [[X.].]anspruch für die Dauer des [[X.].] weiterhin nach der [[X.].] richtet. Dabei ergibt sich aus der Begründung der Klage, dass sich die Feststellung auch auf die bisherige Anpassungspraxis beziehen soll.

Mit dem ersten Hilfsantrag (Antrag zu 2.) möchte der Kläger - für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag - die konkrete Höhe des [[X.].] - zu errechnen nach der [[X.].] - zu den einzelnen Stichtagen, zu denen Veränderungen infolge von Tarif- bzw. Rentenerhöhungen anstanden, festgestellt wissen.

Mit dem zweiten Hilfsantrag (Antrag zu 3.) begehrt der Kläger - für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag - die Feststellung, dass sich die künftige Entwicklung des [[X.].] weiter nach der bisherigen Handhabung richtet. Konkret geht es ihm um die Feststellung, dass der Gesamtversorgungsanspruch entsprechend der Gehaltsentwicklung der Tarifgehälter - unter Anrechnung der jeweils gezahlten Sozialversicherungsrente - steigt.

Der dritte Hilfsantrag (Antrag zu 4.) soll für den Fall gestellt sein, dass die Ablösung der bislang bestehenden Regelungen für wirksam erachtet wird, der Kläger mit dem Hauptantrag und den beiden ersten [[X.].] also unterliegt. Hiermit geht es dem Kläger um die Feststellung, dass die [[X.].] bei der Ermittlung seines [[X.].] nach der [[X.].] 2017 Steuern und Sozialversicherungsbeiträge der anzurechnenden gesetzlichen Rente berücksichtigen müsse, so dass nur ein geringerer Betrag angerechnet werden darf mit der Folge, dass sich sein betrieblicher [[X.].]anspruch entsprechend erhöht.

[[X.].][[X.].]. Das für die Feststellungsanträge not[[X.].]dige Feststellungsinteresse ist jeweils gegeben. Die Klage ist insgesamt auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht not[[X.].]dig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( [[X.].] 10. Februar 2009 - 3 [[X.].]  - Rn. 12 ).

Vorliegend geht es dem Kläger jeweils um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der [[X.].]n. Hierfür hat er das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die [[X.].] bestreitet, weiterhin verpflichtet zu sein, die Versorgungsleistungen [[X.].] nach der [[X.].] zu berechnen. Ebenso lehnt sie eine Anpassung der Gesamtversorgung gemäß der Tarifentwicklung und auch die Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei der Berechnung des [[X.].] des [[X.].] ab.

[[X.].][[X.].][[X.].]. Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Umstellung von Haupt- hin zu [[X.].] und die Erweiterung um den dritten Hilfsantrag (Antrag zu 4.) steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen.

Die in der Berufungsinstanz neu gefassten Anträge enthalten keine unzulässige Klageänderung.

1. Durch das Umstellen von einem Haupt- auf einen Hilfsantrag wird lediglich die Form, nicht aber der [[X.].]nhalt des [[X.].] geändert. Der zu beurteilende Sachverhalt ist derselbe. Die Umstellung der Anträge führt nicht zu einer Einbeziehung neuer Tatsachen (für die Revisionsinstanz vgl. [[X.].] 18. November 2003 - 3 [[X.].] - zu [[X.].] der Gründe).

2. Auch die Erweiterung um den Klageantrag zu 4. war zulässig. Hiermit beschränkt der Kläger die Berechnung seines Versorgungsanspruchs um bestimmte Abzugsposten, was zu einem erhöhten [[X.].], aber zu einem geringeren, als mit dem Hauptantrag verfolgt, führen würde. [[X.].]nsoweit liegt ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO und damit keine Klageänderung vor. Der Kläger hat insoweit den Klageantrag beschränkt. Außerdem hat sich auch hier der zu beurteilende Sachverhalt nicht geändert.

[[X.].]V. Schließlich ist mit dem Hauptantrag und den [[X.].] das Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt und damit ausreichend mit der Berufung angegriffen. Die Anträge und die Gründe der Berufung machen deutlich, dass der Kläger das erstinstanzliche Urteil in seiner Gänze angegriffen hat, sein Rechtsschutzziel - weiterhin ein Ruhegehalt nach der [[X.].] unter Beibehaltung der bisherigen Anpassungspraxis zu bekommen - allerdings ausreichend als mit dem Hauptantrag erreicht sieht, sollte er damit obsiegen.

[[X.].]. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Das [[X.].] hat auf die Berufung des [[X.].] der Klage im Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben. Die Ablösung der [[X.].] und der bisherigen Anpassungspraxis durch die [[X.].] 2017 ist gegenüber dem Kläger wirksam erfolgt. Seine Ansprüche richten sich seither nur noch nach der [[X.].] 2017. Die [[X.].] 2017 war geeignet, die [[X.].] und die Anpassungsregelung für die Betriebsrente abzulösen. Der [[X.].]nhalt der [[X.].] 2017 hält sowohl hinsichtlich der Einführung der sog. [[X.].] als auch der [[X.].] zur Höhe des Versorgungsanspruchs sowie der Änderung der Anpassungsregelung für laufende [[X.].]zahlungen der gerichtlichen Überprüfung stand. Damit erweisen sich sowohl der Haupt- als auch die Hilfsanträge, die sämtlich zur Entscheidung angefallen sind, als unbegründet.

[[X.].]. Der [[X.].]n stand es grundsätzlich offen, die [[X.].] und die Regelung zur Anpassung der Betriebsrente so abzulösen, wie sich dies aus der [[X.].] 2017 ergibt.

1. Die [[X.].] ist als Gesamtzusage nach § 151 BGB [[X.].]nhalt der Arbeitsverträge der bei der [[X.].]n - ehemals - beschäftigten Arbeitnehmer geworden.

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender [[X.].]nhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitnehmer - auch die nachträglich in den Betrieb eintretenden - erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, [[X.].]n sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, [[X.].]n sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an ( [[X.].] 30.   Januar 2019 5   [[X.].]  - Rn.   50, [[X.].]E 165, 132 ; 2. August 2018 6 [[X.].]  - Rn. 19 ).

b) Gemessen daran hat die [[X.].] ihren Beschäftigten im Wege einer Gesamtzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt.

Aus dem „[[X.].] über die Gewährung von [[X.].] und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten der Handelskammer [[X.].]“ vom 21. Juli 1960, zuletzt in der Fassung vom 15. Dezember 1995 ([[X.].]), lässt sich eindeutig der Wille der [[X.].]n erkennen, ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung nach den dortigen Bestimmungen zu gewähren. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Die [[X.].] ist den Mitarbeitern mit Rundschreiben vom 29. Januar 1996, nachfolgend auch noch im elektronischen QM-Handbuch und im Mitarbeiterportal allgemein bekannt gemacht worden.

2. Die bisherige Anpassungsregelung beruht dagegen auf betrieblicher Übung.

Bisher passte die [[X.].] den bruttolohnbezogenen Gesamtversorgungsbetrag jeweils gemäß den Steigerungen des [[X.].] an. Da nach der [[X.].] 1995 stets eine Anrechnung der gesetzlichen Rente erfolgte (vgl. [[X.].]V der [[X.].] 1995), wurden später nachfolgende Steigerungen der gesetzlichen Rente im Rahmen des [[X.].] gegengerechnet.

Diese Anpassungsregelung ist zwar in der [[X.].] 1995 nicht enthalten, war aber ständige Praxis bei der [[X.].]n. Damit war eine betriebliche Übung gegeben (ausführlich zur betrieblichen Übung als Rechtsquelle auch für Versorgungsregelungen vgl. [[X.].] 19. November 2019 - 3 [[X.].] - Rn. 49 mwN). Darüber haben die Parteien auch keine unterschiedlichen Ansichten.

3. Beide Regelungen waren ablösungsoffen.

a) Bei einer vertragseinheitlich und damit auch einer durch Gesamtzusage oder betriebliche Übung erteilten [[X.].]zusage handelt es sich um eine vertragseinheitlich gewährte Leistung an den angesprochenen Empfängerkreis, die in Form eines einheitlichen Systems erbracht werden soll. Wird betriebliche Altersversorgung im Rahmen eines derartigen Systems zugesagt, spricht dies für eine dem Versorgungsberechtigten erkennbare Offenheit der Vereinbarung für eine Abänderbarkeit durch eine Neuregelung mit [[X.].] Bezug. Denn die Geltung des [[X.].]vertrags ist auf einen längeren, unbestimmten [[X.].]raum angelegt und daher von vornherein erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System betrieblicher Altersversorgung darf nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher bei einheitlich geregelten Versorgungszusagen im Regelfall lediglich eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden [[X.].] zu. Nur so wird eine einheitliche An[[X.].]dung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der einheitlichen Versorgungszusage mit [[X.].] Bezug geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies deutlich zum Ausdruck bringen. Etwas Anderes folgt weder aus der Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB noch aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. dazu [[X.].] 11. Dezember 2018 - 3 [[X.].] - Rn. 63 ff., [[X.].]E 164, 261).

Jedenfalls für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung muss ein Arbeitnehmer also - auch nach seinem Ausscheiden - aufgrund der Langfristigkeit einer solchen Zusage, verbunden mit zahlreichen Unwägbarkeiten der zukünftigen Entwicklung, grundsätzlich von einer - auch verschlechternden - Abänderbarkeit ausgehen, sofern die Versorgungszusage nicht zwischen den Arbeitsvertragsparteien individuell ausgehandelt worden ist. Er kann nicht damit rechnen, dass ihm andere Versorgungsbedingungen zugestanden werden als die im Betrieb geltenden (vgl. [[X.].] 11. Dezember 2018 - 3 [[X.].] - Rn. 69, [[X.].]E 164, 261).

b) Danach waren sowohl die [[X.].] als auch die Regelung über die Anpassung der Ruhegehälter ablösungsoffen, da die [[X.].] niemals deutlich zum Ausdruck gebracht hat, es sollten lediglich die bei Entstehung der Zusage geltenden Regelungen im Versorgungsverhältnis An[[X.].]dung finden.

4. Die [[X.].] 2017 ist auf die Ablösung sowohl der [[X.].] als auch der Anpassungsregelung gerichtet. Sie regelt für den Personenkreis der vor dem 1. Juli 1994 eingetretenen Arbeitnehmer abschließend, an [[X.].], unter welchen Voraussetzungen und mit welchem [[X.].]nhalt die [[X.].] eine betriebliche Altersversorgung gewähren will.

5. Die Ablösung der [[X.].] und der Anpassungsregelung durch die [[X.].] 2017 und die insoweit neu eingeführte sog. [[X.].] ist wirksam gegenüber dem Kläger erfolgt. Die [[X.].] konnte die [[X.].] 2017 - unabhängig von der Frage, ob der Personalrat für [[X.].]empfänger zuständig ist - wegen der Ablösungsoffenheit auch gegenüber dem Kläger umsetzen.

Ob der Betriebs- bzw. vorliegend der Personalrat auch für [[X.].]empfänger zuständig ist, ist umstritten (ablehnend [[X.].] 16. März 1956 -  [[X.].] 1/55  - [[X.].]E 3, 1 ; 25. Oktober 1988 - 3 [[X.].] - zu [[X.].] 2 der Gründe, [[X.].]E 60, 78; 13. Mai 1997 -  1 [[X.].]  - zu [[X.].] 2 der Gründe; zuletzt vom [[X.].] offen gelassen, zB [[X.].] 11. Juli 2017 - 3 [[X.].] - Rn. 35; 10. Februar 2009 - 3 [[X.].] - Rn. 16; 14. Dezember 2010 - 3 [[X.].] - Rn. 19; bejahend im Schrifttum etwa [[X.].] 30. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN; Dieterich [[X.].] 1984, 273 (278 ); Waltermann [[X.].]   1996, 357 (363   ff.) und 1998, 505 (507 ff.); [[X.].]/[[X.].] 4. Aufl. Bd. 4 § 315 Rn. 14; [[X.].] FS 100 Jahre [[X.].] S. 1 ff; [[X.].] GK-[[X.].] 11. Aufl. § 77 Rn. 199 ff.; [[X.].] ZfA 2003, 361 (383 ff.)). Die Beantwortung dieser Frage kann dahinstehen.

a) Geht man davon aus, der Betriebs- oder hier der Personalrat sei auch für Ruheständler zuständig, entfaltete die [[X.].] 2017 unmittelbar gegenüber den [[X.].] normative Wirkung (zur normativen Wirkung von Dienstvereinbarungen [[X.].] 3. Juni 2020 - 3 [[X.].] - Rn. 53 mwN). Derartige Vereinbarungen des Arbeitgebers mit der Beschäftigtenvertretung sind grundsätzlich geeignet, ablösungsoffene Gesamtzusagen und betriebliche Übungen abzulösen (vgl. [[X.].] 11. Dezember 2018 - 3 [[X.].] - Rn. 65 mwN, [[X.].]E 164, 261). Durch den Abschluss der Dienstvereinbarung wären Mitbestimmungsrechte des Personalrats, etwa nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 [[X.].], gewahrt.

b) Wäre der Personalrat nicht für die Ruheständler zuständig, so wäre die [[X.].] berechtigt, die Ablösung einseitig durchzuführen. Dass eine Dienstvereinbarung abgeschlossen wurde, stünde nicht entgegen. Die [[X.].] konnte die den ausgeschiedenen Mitarbeitern erteilten Versorgungszusagen so umgestalten, wie es die Dienstvereinbarung vorsah. Das ist unabhängig davon, ob eine Umdeutung in ein anderes Regelungsinstrument möglich ist. Denn mit dem Abschluss der Dienstvereinbarung ist die [[X.].] als Arbeitgeberin in ihren Ablösungsrechten nicht beschränkt (vgl. [[X.].] 28. Juli 1998 - 3 [[X.].] - zu [[X.].] 2 der Gründe, [[X.].]E 89, 262).

[[X.].][[X.].]. Durch die Einführung der sog. [[X.].] in [[X.].] Nr. 8 [[X.].] 2017, die die Bruttoversorgung auf [[X.].] des letzten aktiven Nettoeinkommens begrenzt, hat die [[X.].] auch die materiellen Grenzen der Ablösung eingehalten.

1. Die [[X.].] hat die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit - die gleichermaßen für eine mitbestimmte Regelung gelten - gewahrt.

a) Die vorliegende Ablösung gegenüber dem Kläger ist an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen.

[[X.].]st eine [[X.].]zusage - wie hier - offen für eine Ablösung durch eine betriebliche Regelung mit [[X.].] Bezug und damit auch durch eine Dienstvereinbarung, bedeutet dies lediglich, dass diese ein geeignetes Regelungsmittel ist. Gleiches gilt für die Umsetzung einer beschlossenen Dienstvereinbarung durch den Arbeitgeber gegenüber den [[X.].], wie dem Kläger, verneint man hier die Zuständigkeit des Personalrats. Hieraus folgt noch nicht, dass die ablösende Regelung wirksam ist. Die Ablösungsoffenheit durch eine kollektive Regelung ermöglicht es nicht, schrankenlos in durch eine Versorgungszusage begründete Besitzstände der Arbeitnehmer einzugreifen. Die Ablösung ist vielmehr so zu behandeln wie die Ablösung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt daher derselben [[X.].]nhaltskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit - an welche auch die Parteien einer Betriebsvereinbarung nach § 75 [[X.].] bzw. die Parteien der vorliegenden Dienstvereinbarung nach § 77 [[X.].] gebunden sind - dürfen nicht verletzt werden (vgl. [[X.].] 11. Dezember 2018 - 3 [[X.].] - Rn. 93 mwN, [[X.].]E 164, 261).

Diese Grundsätze hat der [[X.].] durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert, das allerdings nicht auf Eingriffe in laufende [[X.].]leistungen zugeschnitten ist. [[X.].]n diesem Fall ist unmittelbar auf die dem dreistufigen Prüfungsschema zugrundeliegenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen, wobei insbesondere ein innerer Zusammenhang zwischen der Neuregelung und den sie tragenden Gründen gegeben sein muss (vgl. [[X.].] 11. Dezember 2018 - 3 [[X.].] - Rn. 93 mwN, [[X.].]E 164, 261; 18. September 2012 - 3 [[X.].] - Rn. 36 mwN). Die Änderungsgründe sind gegenüber den [[X.].]nteressen der betroffenen Versorgungsempfänger an der Beibehaltung der bisherigen Regelung abzuwägen (vgl. [[X.].] 23. September 1997 - 3 [[X.].] - zu [[X.].][[X.].] 3 der Gründe).

b) Diese Grundsätze sind im Streitfall nicht verletzt.

[[X.].]) Die [[X.].] hatte einen hinreichenden Anlass, um in die [[X.].] einzugreifen. Es lag jedenfalls eine planmäßige Überversorgung vor. Wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns darf im öffentlichen Dienst auch eine solche planmäßige und nicht nur eine sog. planwidrige Überversorgung abgebaut werden. Auch die [[X.].] ist in diesem Sinne Teil des öffentlichen Dienstes.

(1) Zugunsten des [[X.].] unterstellt, die [[X.].] stellte eine neue Versorgungsordnung und nicht nur eine redaktionell überarbeitete [[X.].] dar, ist von einer planmäßigen Überversorgung auszugehen.

(a) Eine solche liegt vor, [[X.].]n die Versorgungsberechtigten mehr erhalten sollen als eine volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards, die das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben berücksichtigt, also die sog. Vollversorgung überschritten wird. Sie ist insbesondere dann gegeben, [[X.].]n die Betriebsrente gleich hoch oder höher sein soll als das Einkommen vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer. [[X.].]m Übrigen besteht bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung ein Spielraum ([[X.].] 13. November 2007 - 3 [[X.].] - Rn. 21 mwN, [[X.].]E 125, 11). Allerdings ist das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu berücksichtigen. Dementsprechend beläuft sich die Vollversorgung nicht auf [[X.].] des Nettoeinkommens, das der Betriebsrentner als Aktiver erzielen würde, sondern auf einen niedrigeren Wert. Denn die Betriebsrentner haben nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Auf[[X.].]dungen aktiver Arbeitnehmer (vgl. [[X.].] 27. Juni 2006 - 3 [[X.].] - Rn. 43 mwN; 25. Mai 2004 - 3 [[X.].] - zu [[X.].] 4 b [[X.].] (3) der Gründe; 17. November 1992 - 3 [[X.].] - zu [[X.].][[X.].] 2 e (2) der Gründe).

Abzustellen ist bei der Beurteilung einer Versorgungszusage, die - wie hier - als Gesamtzusage erteilt wurde, auf den [[X.].]punkt ihrer Erteilung und nicht auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses, da sie für alle angesprochenen Arbeitnehmer den gleichen [[X.].]nhalt und die gleiche Bedeutung hat ([[X.].] 13. November 2007 - 3 [[X.].] - Rn. 22 mwN, [[X.].]E 125, 11).

(b) Stellt man zugunsten des [[X.].] auf den [[X.].]punkt der Einführung der [[X.].] und nicht auf den der VO [[X.].] ab, so war - wie auch noch im [[X.].]punkt des [[X.].]nkrafttretens der [[X.].] 2017 - nach diesen Grundsätzen jedenfalls eine planmäßige Überversorgung gegeben.

([[X.].]) Nach den Feststellungen des [[X.].]s lag 1995 und 2015 bei einer [[X.].] von [[X.].] bei einem Durchschnittsverdienst rechnerisch eine [[X.].] - Verhältnis des [[X.].] zum maximalen Rentenanspruch [[X.].]. [[X.].] vom maßgeblichen Bruttoentgelt - [[X.].]. 113,[[X.].] vor. [[X.].]m Jahr 2016 - und damit im [[X.].]punkt des [[X.].]nkrafttretens der [[X.].] 2017 zum 1. Januar 2017 - betrug die [[X.].] 111,84 (vgl. Angaben des [[X.].], Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Fachserie 18, Reihe 1.4; hiernach betrug das durchschnittliche Bruttoentgelt im Jahr 2016 2.842,00 Euro, das durchschnittliche [[X.].] 1.906,00 Euro; die Nettoquote betrug somit [[X.].]; bei einer [[X.].] [[X.].]. [[X.].], ergibt sich eine [[X.].] [[X.].]. [[X.].] (100 : 67,06 x 75)). Damit überstieg sie eine Vollversorgung, die unterhalb des [[X.].] von [[X.].] vom letzten Netto-Aktiveneinkommen liegt.

([[X.].]) Für die Frage, ob eine Überversorgung vorgelegen hat, kommt es - entgegen der Ansicht des [[X.].] - nicht auf dessen tatsächlich verfügbares Nettoeinkommen an. Da eine kollektive Versorgungsregelung in Form der Gesamtzusage gegeben ist und nicht eine mit dem Kläger individuell ausgehandelte Zusage, sind für die Frage, ob eine Überversorgung vorliegt, die durchschnittlichen Entgelte und Belastungen mit Steuern sowie Sozialabgaben einerseits und die [[X.].] andererseits zugrunde zu legen.

(2) Wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns darf im öffentlichen Dienst auch eine planmäßige Überversorgung abgebaut werden.

(a) Die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung, die außerhalb des Angemessenen steht und dem Grundsatz sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zuwiderläuft, ist im öffentlichen Dienst nicht gestattet. Eine Versorgung, die über das im öffentlichen Dienst üblicherweise erreichbare Niveau weit hinausgeht und die Rentner deutlich besserstellt als die aktiven Arbeitnehmer, ist übermäßig und bedarf der Korrektur (vgl. [[X.].] 17. November 1992 - 3 [[X.].] - zu [[X.].][[X.].] 2 e (2) der Gründe). Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen eine Rückführung ihrer Versorgung auf ein Maß hinnehmen, das sich an den letzten [[X.].] der Aktiven ausrichtet und davon einen angemessenen Abstand einhält. Die Erwartung, eine unangemessene Überversorgung werde beibehalten, ist nicht schutzwürdig; die Absenkung der Altersversorgung auf ein angemessenes Maß verstößt nicht gegen den Verfassungsgrundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. [[X.].] 17. November 1992 - 3 [[X.].] - zu [[X.].][[X.].] 2 e (3) der Gründe mwN).

(b) Diese Grundsätze gelten - entgegen der Ansicht des [[X.].] - auch vorliegend.

([[X.].]) Die [[X.].]ndustrie- und Handelskammern sind nicht gewinnorientierte Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG 19. Dezember 2015 - 10 [[X.].] 6.15 - Rn. 17, BVerwGE 153, 315). Sie werden zwar nicht aus st[[X.].]tlichen Mitteln finanziert, sondern durch ihre Mitgliedsbeiträge. Diese sind allerdings aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft (§ 2 Abs. 1 [[X.].]HKG) zu leisten. Auch besitzen die Kammern bei der Aufstellung des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes), der der Beitragserhebung dient (vgl. OVG [[X.].] 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 - Rn. 49), einen weiten Gestaltungsspielraum. Dabei müssen aber die jeweils zu beachtenden Rechtsnormen gewahrt sein (vgl. BVerwG 19. Dezember 2015 - 10 [[X.].] 6.15 - Rn. 16, [[X.].]O; OVG [[X.].] 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 - Rn. 50 f.).

([[X.].]) § 3 Abs. 2 Satz 2 [[X.].]HKG gebietet die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der [[X.].]. Darüber hinaus sind die [[X.].]ndustrie- und Handelskammern an die Grundsätze des st[[X.].]tlichen Haushaltsrechts gebunden (vgl. BVerwG 19. Dezember 2015 - 10 [[X.].] 6.15 - Rn. 16, BVerwGE 153, 315; OVG [[X.].] 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 - Rn. 51). Zu den Grundsätzen des st[[X.].]tlichen Haushaltsrechts zählt ua. der Grundsatz der Sparsam- und Wirtschaftlichkeit (vgl. Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 6 des Gesetzes über die Grundsätze des [[X.].] und der Länder Haushaltsgrundsätzegesetz -, § 7 [[X.].]; BVerwG 9. November 2017 - 3 A 4.15 - Rn. 104, BVerwGE 160, 263; [[X.].] 26. September 1984 - 4 [[X.].] - [[X.].]E 46, 394).

([[X.].]) Soweit der Kläger ein[[X.].]det, die [[X.].] entscheide durch ihr oberstes Organ, die Vollversammlung (§ 4 Satz 2 Nr. 4 [[X.].]HKG), über ihre Finanzierung, die Mitglieder legten daher die zu zahlenden Beiträge autonom fest, überzeugt das nicht. Die Vollversammlung wird zwar von den Kammermitgliedern gewählt (§ 5 Abs. 1 [[X.].]HKG) und repräsentiert somit die Mitglieder der Kammer. Allerdings hat das einzelne Mitglied - wie der Steuerzahler oder der Rundfunkbeitragszahler - kein Stimmrecht bei der konkreten Festlegung der Mitgliedsbeiträge. Es muss sich der Entscheidung der Vollversammlung beugen. Zudem entbindet der Umstand der autonomen Festlegung der Höhe der Beiträge die Vollversammlung nicht davon, dass der Grundsatz der Sparsam- und Wirtschaftlichkeit und die Vorgabe der pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der [[X.].] einzuhalten sind. Schließlich muss die Kammer ihre Ausgaben nicht selbst auf dem freien Markt erwirtschaften und das einzelne Mitglied kann nicht entscheiden, einer anderen Kammer mit günstigeren Beiträgen beizutreten oder einer Kammer gänzlich fern zu bleiben. Vielmehr ist es allein wegen seiner unter dem Schutz der Berufswahlfreiheit nach Art. 12 GG gewählten Tätigkeit Mitglied der [[X.].]n.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [[X.].] ausgeführt hat, die [[X.].] dürfe entscheiden, „was sie sich leisten wolle“, und eine gute betriebliche Altersversorgung führe dazu, qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen, verfängt auch das nicht. Die [[X.].] ist gerade nicht völlig frei darin zu entscheiden, welche finanziellen Belastungen eingegangen werden sollen. Sie ist - wie ausgeführt - an den Grundsatz des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns gerade auch zur schonenden Behandlung ihrer ([[X.].] in finanzieller Hinsicht gebunden. Soweit es um das Gewinnen besonders qualifizierter Mitarbeiter geht, mag in Einzelfällen die Zusage eines hohen [[X.].] zulässig sein. Vorliegend geht es aber um eine allgemeine Versorgungsregelung für alle Arbeitnehmer, deren Überversorgung aufgrund der Bindung an den Grundsatz sparsamen und wirtschaftlichen Handelns nicht zulässig ist.

[[X.].]) Die Begrenzung der [[X.].]er auf [[X.].] des letzten Nettoeinkommens als aktiver Arbeitnehmer dient dem A[[X.].]au der - planmäßigen - Überversorgung. Sie geht nicht über die rechtlichen Grenzen hinaus.

Die Einführung der [[X.].] der [[X.].] ([[X.].] Nr. 8 [[X.].]) durch [[X.].] Nr. 8 [[X.].] 2017 setzt den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung um und hält sich dabei in den rechtlich zulässigen Grenzen. Die Einführung der [[X.].] [[X.].]. [[X.].] anstelle der bruttolohnbezogenen Obergrenze ist nicht zu beanstanden. Die [[X.].] hat damit die Grenzen ihres Anpassungsrechts - auch bei einseitiger Umsetzung der [[X.].] 2017 gegenüber dem Kläger - nicht überschritten.

(1) Bei einer planmäßigen Überversorgung - die Versorgungsberechtigten erhalten mehr als eine volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards - darf eine Rückführung auf einen Versorgungsgrad von [[X.].] bezogen auf das letzte [[X.].] als aktiver Arbeitnehmer erfolgen bzw. auch um einen gewissen Anteil unterschritten werden, denn das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist zu berücksichtigen. Dementsprechend beläuft sich die Vollversorgung nicht auf [[X.].] des Nettoeinkommens, das der Betriebsrentner als Aktiver erzielen würde, da - wie ausgeführt - die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Auf[[X.].]dungen aktiver Arbeitnehmer haben.

(2) Dies zugrunde gelegt, darf der Versorgungsgrad auf [[X.].] der letzten [[X.].] - bzw. auch auf ein gewisses Weniger - zurückgeführt werden. Genau das ist vorliegend erfolgt. [[X.].] ist, dass die [[X.].] die Bruttoversorgung der Versorgungsberechtigten an der [[X.].] der Aktiven ausgerichtet hat, also aufgrund der zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben tatsächlich ein geringerer Nettobetrag bei dem [[X.].]empfänger verbleibt. Dies ist angemessen, weil - wie ausgeführt - Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine Rückführung ihrer Versorgung auf ein Maß hinnehmen müssen, das sich zwar an den letzten [[X.].] ausrichtet, davon aber wegen der typischerweise geringeren finanziellen Ausgaben und Belastungen einen angemessenen Abstand einhält. [[X.].]nsofern durfte die [[X.].] vorliegend bei Berechnung der [[X.].] unter Berücksichtigung der [[X.].] die gesetzliche Rente als Bruttobetrag anrechnen.

(a) Dem Arbeitgeber sind, [[X.].]n es sich bei der Versorgungsordnung - wie vorliegend - um eine allgemeine Regelung mit kollektiver Wirkung handelt, Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen erlaubt (vgl. für den Fall einer Betriebsvereinbarung [[X.].] 10. November 2015 - 3 [[X.].] - Rn. 37). Dies gilt sowohl bei einer [[X.].] als auch bei einer Nettogesamtversorgungsobergrenze.

(b) Typisierend durfte die [[X.].] annehmen, dass die [[X.].]empfänger finanziell [[X.].]iger belastet sind, so dass auch ein Nettoruhegeld, das [[X.].] vom letzten [[X.].] der aktiven [[X.].] unterschreitet, ausreichend ist, um eine Vollversorgung zu erreichen.

(c) Entgegen der Rechtsauffassung des [[X.].] musste die [[X.].] bei ihrer Anpassungsentscheidung auch nicht berücksichtigen, dass die Steuerbelastung von Betriebsrentnern im Laufe der [[X.].] erheblich gestiegen ist.

([[X.].]) Aufgrund der grundlegenden Änderungen, die das Steuerrecht durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeauf[[X.].]dungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - [[X.].]) vom 5. Juli 2004 (BGBl. [[X.].] S. 1427) erfahren hat, haben Betriebsrentner ab dem 1. Januar 2005 auf ihr betriebliches [[X.].] höhere Steuern zu zahlen. Bezüge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als betriebliche Altersversorgung erhält, gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und sind als solche zu versteuern.

Ebenso stieg die steuerliche Belastung der Sozialversicherungsrente. Bis zum 31. Dezember 2004 - und auch schon im Jahr 1995 - war die Sozialversicherungsrente lediglich mit dem Ertragsanteil, der bei einem Renteneintritt bei Vollendung des 65. Lebensjahres zum [[X.].]punkt der Gesetzesänderung bei [[X.].] lag, zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG aF). Unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG führte dies dazu, dass auf die Sozialversicherungsrente nur sehr geringe oder - insbesondere, [[X.].]n der Rentner keine weiteren Einkünfte hatte - keine Steuern zu zahlen waren. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 begann die Phase der nachgelagerten Besteuerung der Sozialversicherungsrenten. Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [[X.].] EStG in der Fassung vom 5. Juli 2004 waren im [[X.].] [[X.].] der Sozialversicherungsrente zu versteuern. Dieser Anteil stieg bzw. steigt bis zum [[X.].] um jährlich [[X.].] und sodann bis zum [[X.].] um jährlich [[X.].] bis auf [[X.].] an (vgl. [[X.].] 17. Januar 2012 - 3 [[X.].] - Rn. 54).

([[X.].]) Das Risiko der Verteilung der Steuerlast hat sich jedoch durch die [[X.].] 2017 im Verhältnis zur [[X.].] 1995 nicht geändert.

([[X.].]a) Nach [[X.].]V Nr. 1 [[X.].] werden auf das zu gewährende [[X.].] ([[X.].] Nr. 8 [[X.].] 1995) grundsätzlich die Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung voll angerechnet. Entsprechendes gilt nach [[X.].]V Nr. 1 [[X.].] 2017, wobei die Höhe des [[X.].] begrenzt ist auf [[X.].] des - zuletzt bezogenen ([[X.].] Nr. 8 iVm. Nr. 6 [[X.].] 2017) - fiktiven [[X.].]. Beide Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass die Sozialversicherungsrente mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des [[X.].]s meint der [[X.].]e Hinweis auf andere Versorgungsbezüge in [[X.].] in der Regel den [[X.].]. Soll nur der Nettobetrag aus den anderen Versorgungsbezügen maßgebend sein, muss dies mindestens sinngemäß zum Ausdruck kommen (vgl. [[X.].] 17. Januar 2012 - 3 [[X.].] - Rn. 52 mwN).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr bestätigt die Wortwahl „voll“ in beiden Versorgungsregelungen, dass die gesetzliche Rente [[X.].] und somit brutto anzurechnen ist. Bei der [[X.].] 1995, die eine [[X.].] enthält, liegt der Abzug der [[X.].] zudem bereits in der Logik der Versorgungszusage. Aber auch aus der [[X.].] 2017 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für eine Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente mit ihrem Nettobetrag sprächen. [[X.].]m Gegenteil: Während die steuer- und abgabenrelevanten Berechnungsposten bei der Ermittlung des fiktiven [[X.].]s in [[X.].] Nr. 8 [[X.].] 2017 ausdrücklich benannt sind, fehlt eine entsprechende Berechnungsregel im Hinblick auf die gesetzlichen Renten.

([[X.].]b) Da die Sozialversicherungsrente schon nach der [[X.].] 1995 mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen war, hat [[X.].] Nr. 8 [[X.].] 2017 keine Änderung herbeigeführt, sondern die Berechnungsregel der [[X.].] übernommen (vgl. zu einem anderen Versorgungswerk [[X.].] 17. Januar 2012 - 3 [[X.].] - Rn. 55). Die Sozialversicherungsrente unterlag bereits zum [[X.].]punkt der Schaffung der [[X.].] 1995 - [[X.].]n auch nur in geringerem Umfang - der Besteuerung. Die [[X.].] hatte also bereits mit der [[X.].] zum Ausdruck gebracht, dass sie lediglich für die Differenz zwischen der [[X.].] iSd. [[X.].] zuzüglich der darauf entfallenden Steuern und der [X.] einstehen wollte. Deshalb mussten die Versorgungsempfänger von vornherein damit rechnen, dass spätere ungünstige Entwicklungen des Steuerrechts zu ihren Lasten gehen würden.

([[X.].]) Entgegen der Rechtsauffassung des [[X.].] hat die [[X.].] mit der Begrenzung der [X.] auf [[X.].] des fiktiven Nettoeinkommens gemäß [[X.].] Nr. 8 [[X.].] 2017 auch angemessen darauf reagiert, dass inzwischen sowohl die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die Betriebsrente der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, was dazu führt, dass die Betriebsrentner effektiv geringere Rentenleistungen zur Verfügung haben und der ursprünglich angestrebte Versorgungsgrad nicht mehr erreicht wird.

([[X.].]a) Stellt man zugunsten des [[X.].] darauf ab, dass es auf den [[X.].]punkt der Schaffung der [[X.].] im [[X.].] ankommt, gilt, dass zu diesem [[X.].]punkt - anders als bei der Schaffung der [[X.].] - weder die gesetzliche Rente noch die Betriebsrente einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung unterlagen.

([[X.].]b) Das hat sich jedoch zwischenzeitlich geändert.

Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde für Rentner durch Art. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Dezember 1981 - [[X.].] - ([[X.].][[X.].] S. 1205) erst zum 1. Januar 1983 eingeführt (vgl. § 180 Abs. 5 und Abs. 6, § 381 Abs. 2 RVO  aF; heute geregelt in § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ). Zum [[X.].]punkt des Abschlusses der [[X.].] 2017 im [[X.].] - wie auch heute noch - betrug der allgemeine Beitrag zur Krankenversicherung [[X.].] (§ 241 SGB V), den der Rentner auf die Sozialversicherungsrente nach § 249a SGB V aF zur Hälfte zu tragen hatte bzw. hat. Den Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) - im Fall des [[X.].] 1,[[X.].] - hatte der Rentner vor dem 1. Januar 2019 voll zu tragen (§ 249a SGB V idF vor der Änderung durch Art. 2 Nr. 6, Art. 13 Abs. 2 des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes vom 11. Dezember 2018, BGBl. [[X.].] S. 2387). Auf die Betriebsrente tragen die Rentner nach §§ 249a, 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V den vollen Beitragssatz seit dem 1. Januar 2004 allein (vgl. Art. 1 Nr. 148 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003, [[X.].][[X.].] S. 2190).

Seit dem 1. Januar 2005 zahlen die Rentner zudem sowohl auf die Betriebsrente als auch auf die Sozialversicherungsrente Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (eingeführt durch das Gesetz zur [[X.].] Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 - [[X.].] - [[X.].][[X.].] S. 1014). Der Beitragssatz beläuft sich seit dem 1. Januar 2016 auf [[X.].] (vgl. [[X.].] der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG [[X.].][[X.].] vom 21. Dezember 2015 - [[X.].][[X.].] S. 2424). Nach § 59 Abs. 1 SGB [X.][[X.].] - iVm. § 250 Abs. 1 SGB V - werden die Beiträge sowohl auf die Sozialversicherungsrente als auch auf die Betriebsrente vom Rentner allein getragen.

([[X.].]c) Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die Minderung des ihm zur Verfügung stehenden Entgelts durch Sozialversicherungsbeiträge auf Renten in der [[X.].] nicht und in der VO [[X.].] 1995 nur zum Teil angelegt war. Das hat vorliegend - soweit man zugunsten des [[X.].] auf das [[X.].] abstellt - Berücksichtigung zu finden. [[X.].]nsofern hat sich die [[X.].] in Ausübung ihres Anpassungsermessens bei der Neufestlegung der [X.] in der [[X.].] 2017 an dem Risiko, dass sich die effektiven Versorgungsbezüge für die Betriebsrentner infolge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gemindert haben, angemessen zu beteiligen. Allerdings ist entgegen der Ansicht des [[X.].] nicht der volle Beitrag zur Sozialversicherung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Vielmehr ist es angemessen, dass sich die [[X.].] als ehemalige Arbeitgeberin hälftig zu beteiligen hat.

Die VO [[X.].] hatte eine etwaige Einführung einer Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Sozialversicherungsrente und die Betriebsrente nicht dem alleinigen Risikobereich der Versorgungsempfänger, aber auch nicht dem alleinigen Risikobereich des Arbeitgebers zugewiesen. Als die [[X.].] im [[X.].] geschaffen wurde, bestand weder für die Sozialversicherungsrente noch für die Betriebsrente eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Mit einer grundlegenden Änderung durch Einführung der Beitragspflicht konnten und mussten weder die [[X.].] noch die Arbeitnehmer rechnen. Demzufolge lag der [[X.].] die Überlegung zugrunde, dass den Versorgungsempfängern zusammen mit der gesetzlichen Rente im Versorgungsfall [[X.].]. - im besten Fall - [[X.].] ihres letzten [[X.].] bzw. [[X.].] ihres letzten Nettoeinkommens abzüglich der auf die Sozialversicherungsrente und die Betriebsrente vom Rentner zu entrichtenden Steuern effektiv zur Verfügung stehen sollten. Dieser Versorgungsgrad wird infolge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr erreicht (vgl. [[X.].] 17. Januar 2012 - 3 [[X.].] - Rn. 64).

[[X.].] Nr. 8 [[X.].] 2017 berücksichtigt aber hinreichend die Folgen, die sich aus der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die effektiven Renteneinkünfte der Versorgungsempfänger ergeben. Die [[X.].] 2017 strebt eine Gesamtversorgung [[X.].]. [[X.].] des maßgeblichen - fiktiven - Nettoeinkommens an. Dieses Versorgungsniveau reicht bei typisierender und pauschalierender Betrachtung aus, um die mit der Beitragspflicht verbundene Schmälerung der Nettorenten angemessen auszugleichen (vgl. [[X.].] 17. Januar 2012 - 3 [[X.].] - Rn. 65), so dass die [[X.].] entgegen der Ansicht des [[X.].] bei der Berechnung seines [[X.].] auf seine Gesamtversorgungseinkünfte entfallende Sozialversicherungsbeiträge nicht von dem Ausgleichsbetrag abziehen musste. Die [[X.].] hat darauf verzichtet, einen niedrigeren Nettoversorgungsgrad festzulegen und damit schon dort den niedrigeren Bedarf von Betriebsrentnern gegenüber Aktiven zu berücksichtigen. Bei pauschaler Betrachtung rechtfertigt dieser Gesichtspunkt den Umstand, dass die [[X.].] das volle Risiko der Beitragsbelastung der Betriebsrente auf die Arbeitnehmer und somit auch auf den Kläger abgewälzt hat.

(d) [[X.].] ist auch, dass die Regelung der [[X.].] Nr. 8 [[X.].] 2017 bei der Festlegung des fiktiven [[X.].]s die Steuersätze und Versicherungsbeiträge pauschaliert.

Zwar wird das Versorgungsziel desto genauer erreicht, je mehr bei den gesetzlichen Abgaben auf den Einzelfall abgestellt wird. Andererseits ist der Verwaltungsaufwand umso größer, je mehr die individuellen Verhältnisse berücksichtigt werden. Versorgungsordnungen dürfen jedoch typisieren und pauschalieren, müssen es aber nicht (vgl. [[X.].] 10. Dezember 2019 - 3 [[X.].] - Rn. 37; 17. Januar 2012 - 3 [[X.].] - Rn. 68; 28. Juli 1998 - 3 [[X.].]  - zu [[X.].] 3 a [[X.].] der Gründe, [[X.].]E 89, 262 ). Eine pauschale Berechnungsweise ist sinnvoll und erhöht die Praktikabilität der Regelung. [[X.].]m Übrigen werden die Betriebsrentner tendenziell eher begünstigt als benachteiligt, [[X.].]n allgemein bei der Ermittlung der Nettobezüge die Steuerklasse [[X.].][[X.].][[X.].] für verheiratete Arbeitnehmer zugrunde gelegt wird ([[X.].] 17. Januar 2012 - 3 [[X.].] - [[X.].]O).

(e) Schließlich ist vorliegend der Ausgleichsbetrag zu berücksichtigen, der nach [[X.].][X.] [[X.].] 2017 zu berechnen und zu gewähren ist. Danach erhält der Versorgungsempfänger - so auch der Kläger - dauerhaft zumindest die gleiche Effektivrente wie zuletzt von der [[X.].]n gezahlt. [[X.].]. die Überversorgung wird zunächst beibehalten und nur allmählich im Laufe der Jahre abgebaut, indem der Ausgleichsbetrag um 1/10 bei jeder Anpassung der Versorgungsbezüge gekürzt wird, max. jedoch im Umfang der tatsächlichen Erhöhung. Da zugleich aber die gesetzliche Rente nicht mehr im Rahmen einer Gesamtversorgung angerechnet und somit dem Versorgungsempfänger Steigerungen der gesetzlichen Rente in vollem Umfang erhalten bleiben, wird sogar dauerhaft ein Teil der Überversorgung beibehalten.

Zudem erfolgt durch Zahlung des [[X.].] kein Eingriff in den Besitzstand des [[X.].], obwohl der A[[X.].]au einer Überversorgung grundsätzlich Eingriffe in den erdienten Besitzstand erlaubt (vgl. [[X.].] 28. Juli 1998 - 3 [[X.].] - unter [[X.].][[X.].] 4 a [[X.].] der Gründe mwN, [[X.].]E 89, 279). Lediglich die [[X.].]dynamik ist teilweise beseitigt worden, wobei sich die Abschmelzung des [[X.].] über einen längeren [[X.].]raum erstreckt. Das ist maßvoll und vermeidet Härtefälle (vgl. [[X.].] 28. Juli 1998 - 3 [[X.].]  - zu [[X.].] 3 a [[X.].] der Gründe, [[X.].]E 89, 262 ).

[[X.].]) Die [[X.].] hat schließlich auch nicht dadurch gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie dem Kläger ein Sonderopfer abverlangt hat.

Allerdings wäre es unverhältnismäßig und damit unzulässig, bei Eingriffen in [[X.].] aus Gründen, die sowohl auf die Betriebsrentner als auch auf die Aktiven zutreffen, die Betriebsrentner gegenüber den Aktiven besonders zu belasten (vgl. [[X.].] 13. Mai 1997 - 1 [[X.].] - zu [[X.].][[X.].][[X.].] der Gründe). Auch stellte dies eine gleichheitswidrige Behandlung der Betriebsrentner dar (vgl. [[X.].] 18. November 2008 - 3 [[X.].] - Rn. 37; 28. Juli 1998 - 3 [[X.].] - zu [[X.].] 5 der Gründe, [[X.].]E 89, 279). Eine derartige unzulässige Belastung bzw. Ungleichbehandlung hat die [[X.].] jedoch nicht vorgenommen. Es sind aktive und ehemalige Arbeitnehmer gleichermaßen betroffen.

2. Auf ihr Anpassungsrecht hat die [[X.].] weder verzichtet noch ist dieses verwirkt.

a) Ein Verzicht ist nicht gegeben. Zwar kann auf Gestaltungsrechte durch einseitige Willenserklärung verzichtet werden (vgl. [[X.].]/[[X.].] 79. Aufl. § 397 Rn. 4 mwN).

Ausreichende Anhaltspunkte für einen ausdrücklichen Verzicht sind jedoch nicht erkennbar. Es fehlt an entsprechenden Feststellungen des [[X.].]s. Die Entscheidung im Oktober 1995, die [[X.].] in der Substanz unverändert zu lassen, sowie der Umstand, dass die [[X.].] 1995 bis zum [[X.].] nicht geändert wurde, beinhalten keinen ausdrücklichen Verzicht. Gleiches gilt für die angebliche Äußerung des damaligen [[X.].] der [[X.].]n in einem Gespräch mit betroffenen Mitarbeitern am 21. November 2016, „die Regelung solle dauerhaft“ gelten. Bei derartigen Absichtserklärungen einen Rechtsbindungswillen anzunehmen, liegt fern. Das gilt gerade hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung, die als System nicht erstarren darf.

Auch ein konkludenter Verzicht ist nicht gegeben. Allein die längere Nichtausübung eines Rechts enthält noch keinen stillschweigenden Verzicht. An die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts sind vielmehr strenge Anforderungen zu stellen (vgl. [[X.].] 28. Juli 1998 - 3 [[X.].] - unter [[X.].][[X.].] 3 a der Gründe mwN, [[X.].]E 89, 279), die vorliegend nicht erfüllt sind. Von einem Verzicht kann vorliegend schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die [[X.].] damit ihre Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verletzt hätte. Dies kann ihr nicht unterstellt werden. Auch der Umstand, dass die [[X.].] 1995 wiederholt gegenüber den Mitarbeitern verlautbart worden war, beinhaltet keinen Verzicht auf Abänderung.

b) Ebenso ist keine Verwirkung des Anpassungsrechts gegeben.

[[X.].]) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Durch sie wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz ([[X.].] 17. Januar 2012 - 3 [[X.].] - Rn. 34 mwN). Deshalb kann allein der [[X.].]ablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem [[X.].]moment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für die andere Seite als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass die andere Seite sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. [[X.].] 17. Januar 2012 - 3 [[X.].] - [[X.].]O; 20. April 2010 - 3 [[X.].]/08  - Rn. 53 , [[X.].]E 134, 111 ).

[[X.].]) Vorliegend fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Es liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, die Geltendmachung des Anpassungsrechts mit Wirkung zum Januar 2017 als mit Treu und Glauben unvereinbar und beim Kläger den Eindruck erwecken konnten, er müsse nicht mehr mit einer Ablösung der [[X.].] 1995 rechnen.

Ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer ist insoweit selbst dann zu verneinen, [[X.].]n der Arbeitgeber erklärt hat, er beabsichtige, den Altbestand von Versorgungsberechtigten auch künftig zu schonen. Solche Erwartungen müssen in rechtsverbindlicher Weise festgelegt werden, bei einer Betriebsvereinbarung etwa durch den Ausschluss der Kündigung ( [[X.].] 9. April 1991 - 3 [[X.].] 598/89  - zu [[X.].][[X.].][[X.].] 2 der Gründe, [[X.].]E 67, 385 ). Die [[X.].] hat sich vorliegend auch nach dem Vortrag der [[X.].]n zu keinem [[X.].]punkt rechtsgeschäftlich verpflichtet, die Überversorgung beizubehalten (vgl. auch [[X.].] 28. Juli 1998 - 3 [[X.].] - unter [[X.].][[X.].] 3 b der Gründe mwN, [[X.].]E 89, 279). Aus einzelnen Handlungen und Aussagen Verantwortlicher konnte der Kläger nicht auf einen derartigen Rechtsbindungswillen schließen.

[[X.].][[X.].][[X.].]. Soweit es um die Änderung der auf betrieblicher Übung beruhenden Anpassungsregelung geht - Erhöhung nur noch des Grundversorgungsbetrags gemäß der Tarifentwicklung - hat die [[X.].] die materiellen Grenzen ebenfalls eingehalten.

[[X.].]nsoweit gelten unmittelbar die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, nicht jedoch das vom [[X.].] entwickelte dreistufige Prüfungsschema (vgl. bei Eingriffen in [[X.].] für [[X.].] ausführlich [[X.].] 11. Juli 2017 - 3 [[X.].] 601/16 - Rn. 47). [[X.].]m Streitfall sind diese Grundsätze nicht verletzt.

1. Zweifelhaft ist, ob tatsächlich ein verschlechternder Eingriff gegeben ist.

a) V[[X.].][[X.].][[X.].] iVm. [X.] [[X.].] 2017 greift in die für den Kläger geltende Anpassungsregelung ein.

Bisher erfolgte - wie ausgeführt - eine Anpassung des Bruttogesamtversorgungsbetrags des [[X.].] jeweils gemäß den Steigerungen des [[X.].]. Da nach [[X.].]V [[X.].] stets eine Anrechnung der gesetzlichen Rente erfolgte, wurden spätere Steigerungen der gesetzlichen Rente im Rahmen des [[X.].] gegengerechnet. Nach V[[X.].][[X.].][[X.].] iVm. [X.] [[X.].] 2017 wird nunmehr nur der - [[X.].] - Grundversorgungsbetrag und die jährliche Zu[[X.].]dung bei künftigen Veränderungen der Tarifgehälter entsprechend angepasst, nicht aber der Ausgleichsbetrag ([X.] Nr. 2 Satz 2 [[X.].] 2017). Dieser wird vielmehr im Laufe der Jahre abgeschmolzen. Andererseits spielt die Entwicklung der gesetzlichen Rente keine Rolle mehr, dh. eine Steigerung der gesetzlichen Rente wirkt sich nicht mehr zu Lasten des [[X.].]s des [[X.].] aus.

Zwar wird nicht der Betrag der nettolohnbezogenen [X.] - wie zuvor der bruttolohnbezogene Gesamtversorgungsbetrag - entsprechend der Tarifentwicklung - unter Anrechnung der gesetzlichen Rente - gesteigert. Aber es erhöhen sich auch zukünftig die Gesamteinkünfte des [[X.].]. Das [[X.].] - der sog. Grundversorgungsbetrag sowie die jährliche Zu[[X.].]dung - wird weiterhin entsprechend der [X.] angepasst, die gesetzliche Rente erhöht sich entsprechend der allgemeinen Rentensteigerung. Ein negativer Effekt auf die Gesamtrenteneinkünfte des [[X.].] liegt nur vor, [[X.].]n seine gesetzliche Rente geringer steigt als die Tarifgehälter und entsprechend auch das betriebliche [[X.].]. Steigt sie dagegen in gleichem Umfang oder sogar stärker als die Tarifentgelte und damit stärker als seine betriebliche Rente, so entsteht dem Kläger kein Nachteil bzw. sogar einen Vorteil durch die Abkoppelung der gesetzlichen Rente von der Anpassung der betrieblichen Rente.

b) Damit ist die Regelung in V[[X.].][[X.].][[X.].] iVm. [X.] [[X.].] 2017 eine sog. ambivalente Regelung, dh. sie birgt Risiken für den Kläger als [[X.].]empfänger, aber auch [[X.].]hancen. Letztlich hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob sich die Regelung günstiger auswirkt oder nicht. Erfolgt keine oder nur eine geringe Steigerung der Tarifgehälter, aber eine hohe Anpassung der gesetzlichen Rente, wirkt sich die Regelung in V[[X.].][[X.].][[X.].] iVm. [X.] [[X.].] 2017 zugunsten des [[X.].] aus. Steigen die Tarifgehälter dagegen stark, die gesetzliche Rente kaum, wirkt sie sich zu Lasten des [[X.].] aus. Darüber hinaus kommt es darauf an, in welchem Größenverhältnis die betriebliche und die gesetzliche Rente zueinander bestehen.

2. Geht man aber davon aus, dass auch eine ambivalente Regelung einen verschlechternden Eingriff bedeutet, ist die bisherige Anpassungsregelung wirksam abgelöst. V[[X.].][[X.].][[X.].] iVm. [X.] [[X.].] 2017 berücksichtigt die [[X.].]nteressen der [[X.].]n und des [[X.].] angemessen und wahrt die Grundsätze des Vertrauensschutzes sowie der Verhältnismäßigkeit. Die neue Anpassungsregelung stellt allenfalls einen geringfügigen Eingriff in die bisherigen Versorgungsrechte des [[X.].] dar. Hierfür ein ausreichend sachlicher Grund gegeben. Der Eingriff ist dem Kläger auch zumutbar.

a) V[[X.].][[X.].][[X.].] iVm. [X.] [[X.].] 2017 bewirkt nur einen äußerst geringfügigen Eingriff.

[[X.].]) Auch Eingriffe in eine Anpassungsregelung können die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ob dies der Fall ist, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen. Mehr als geringfügig sind solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitergehende private Absicherung auszugleichen (vgl. [[X.].] 11. Dezember 2018 - 3 [[X.].] - Rn. 102 mwN, [[X.].]E 164, 261).

[[X.].]) Hiernach lag kein Eingriff vor, der mehr als geringfügig war; es bestand kein Anlass zur Eigenvorsorge.

Die neue Anpassungsregelung sieht weiterhin vor, dass das betriebliche [[X.].] - wie zuvor - anhand der Tarifentwicklung gesteigert wird. Denkbar sind sogar Konstellationen, in denen die Summe aus Betriebsrente und gesetzlicher Rente des [[X.].] stärker steigt als nach der [X.]. Der theoretisch mögliche Fall, dass die gesetzlichen Renten gar nicht mehr steigen bzw. sogar gekürzt werden, musste nicht berücksichtigt werden, da hierfür keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gegeben waren oder sind. Auch der [[X.].]empfänger selbst hätte insoweit keinen Anlass gehabt, eine Eigenvorsorge zu betreiben.

[[X.].]) Außerdem sieht die Anpassungsregelung weiterhin eine Anpassung unabhängig von der wirtschaftlichen Lage - anders als die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 1 [X.] - vor. Darüber hinaus ist die Anpassung entsprechend der tariflichen Entgeltentwicklung im Regelfall günstiger als die Anpassungsgarantie [[X.].]. [[X.].], die das [[X.].]er Zusatzversorgungsgesetz für den öffentlichen Dienst vorsieht (vgl. § 6 Abs. 6 [X.]), obwohl die [[X.].] eine betriebliche Altersversorgung ausweislich des grundlegenden Beschlusses vom 6. August 1959 „nach Maßgabe der für die [[X.].]er St[[X.].]tsangestellten und -arbeiter geltenden Regelung“ zugesagt hat.

dd) Auch das Abschmelzen des [[X.].] über mehrere Jahre führt nicht dazu, dass ein mehr als geringfügiger Eingriff vorliegt. Vielmehr mindert die Einführung des lang gestreckten Ausgleichbetrages deutlich die Eingriffsdichte, zumal auch [X.] nicht sofort vollständig verrechnet werden.

b) Für diesen - [[X.].]n überhaupt - äußerst geringfügigen Eingriff in die Anpassungsregelung liegt - entgegen der Ansicht des [[X.].]s - ein ausreichender sachlicher Grund vor.

Die Änderung der Anpassungsregelung für laufende Versorgungsleistungen steht im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Altersversorgung bei der [[X.].]n. Die [[X.].] nahm den A[[X.].]au der Überversorgung zum Anlass, auch das Anpassungsverfahren abzuändern, insbesondere zu vereinfachen. Das ursprüngliche Anpassungsverfahren, die Steigerung der Gesamtversorgung entsprechend der Entwicklung der Tarifgehälter unter Anrechnung der gesetzlichen Rentensteigerung, führte dazu, dass die Versorgung mehrfach neu berechnet werden musste: [[X.].] zum Stichtag der Tarifanpassung und [[X.].] zum Stichtag der Erhöhung der gesetzlichen Renten. Der [[X.].]ig sinnvolle Verwaltungs- und Abwicklungsaufwand, der mit dieser Regelung verbunden war, wird durch die Regelung in V[[X.].][[X.].][[X.].] [[X.].] 2017 wesentlich verringert. Die Verringerung des Verwaltungsaufwands, die zugleich zu einer Kosteneinsparung führt, ist ein nachvollziehbares Anliegen der [[X.].]n (vgl. [[X.].] 2. September 2014 - 3 [[X.].] 951/12  - Rn. 72 ). Dies genügt bereits als Sachgrund für den äußerst geringfügigen Eingriff (vgl. [[X.].] 16. Juli 1996 - 3 [[X.].] 398/95 - zu [[X.].][[X.].] 2 e der Gründe, [[X.].]E 83, 293).

3. Ein Sonderopfer gegenüber den Aktiven liegt auch insoweit ebenso [[X.].]ig vor wie ein Verzicht auf das oder eine Verwirkung des Anpassungsrechts.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Wischnath     

        

    D. Busch     

                 

Meta

3 AZR 410/19

13.10.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 27. November 2018, Az: 9 Ca 170/18, Urteil

§ 242 BGB, § 1 BetrAVG, § 3 Abs 2 S 2 IHKG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2020, Az. 3 AZR 410/19 (REWIS RS 2020, 528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 528

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Referenzen
Wird zitiert von

12 Sa 844/20

12 Sa 869/20

6 Sa 843/20

12 Sa 746/21

6 Sa 760/21

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