Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2018, Az. 3 AZR 482/16

3. Senat | REWIS RS 2018, 1836

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2016 - 4 Sa 1470/15 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

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<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Parteien streiten in [X.]er Revision noch [X.]arüber, ob [X.]er Beklagte einen Anspruch auf ein zusätzliches monatliches Ruhegehalt als jährliche Son[X.]erzuwen[X.]ung hat. Der Kläger begehrt [X.]ie Rückzahlung jeweils im Monat November 2006 bis 2008 geleisteter Son[X.]erzuwen[X.]ungen soweit [X.]iese [X.]en Betrag rückstän[X.]iger Betriebsrente übersteigen. Der Beklagte verlangt im Wege [X.]er Wi[X.]erklage [X.] für [X.]ie Jahre 2009 bis 2014 sowie [X.]ie Feststellung, [X.]ass ihm jährlich im Monat November neben seinem Ruhegehalt eine volle 13. Betriebsrente in Höhe [X.]er jeweiligen Novemberleistung zustehe.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der am 12. Oktober 1937 geborene Beklagte war bei [X.]em Kläger in [X.]er [X.] vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 2002 beschäftigt. Zuletzt mit Schreiben vom 13. August 1980 teilte [X.]er Kläger [X.]em Beklagten unter [X.]em Betreff „Altersversorgung“ mit:

        

„Sehr geehrter Herr G,

        

nach Anstellung bei [X.]er V[X.]TÜV haben Sie [X.]ie Mitteilung erhalten, [X.]aß Sie Anspruch auf eine Alters- un[X.] Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an [X.]ie Regelung für Bun[X.]esbeamte haben. Um eine Deckung hinsichtlich [X.]er späteren Versorgungsbezüge zu erreichen, führen wir Sie bei [X.]er Alters- un[X.] Hinterbliebenen-Versorgungsstelle [X.]er TÜV (AHV) als Versorgungsanwärter. Zur Klarstellung künftiger Versorgungsansprüche teilen wir Ihnen mit, [X.]aß [X.]ie Grun[X.]lage bei Berechnung späterer Versorgungsbezüge [X.]ie Bun[X.]esbesol[X.]ungsgruppe ([X.].[X.]) ist, nach [X.]er sich Ihr Gehalt anlehnt un[X.] zum [X.]punkt [X.]es [X.] bemißt. Mit En[X.]e [X.]er Wartezeit am 01.01.1978 ist ein Anspruch von 35 % erreicht. Ohne Ansatz bei [X.]er Berechnung [X.]er späteren Versorgungsbezüge bleiben eventuell gezahlte Zulagen.

        

Die zugesagten Versorgungsleistungen umfassen:

                

1.    

ein Ruhegehalt nach Vollen[X.]ung [X.]es 65. Lebensjahres o[X.]er bei nachgewiesener, [X.]auern[X.]er Berufsunfähigkeit,

                

…       

                

An[X.]ere als [X.]ie hier zugesagten laufen[X.]en Versorgungsleistungen wer[X.]en nicht gewährt. Auch bezieht [X.]ie Anlehnung an [X.]ie Grun[X.]sätze [X.]er Beamtenbesol[X.]ung sich nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten o[X.]er irgen[X.]welche an[X.]eren Berechnungsfaktoren o[X.]er Ansprüche, [X.]ie nicht aus[X.]rücklich zur Grun[X.]lage [X.]ieser Zusage gemacht wor[X.]en sin[X.].

        

Der Rentenanspruch wir[X.] auch ausgelöst, wenn ein männlicher Versorgungsberechtigter eine Altersrente bereits vor Vollen[X.]ung [X.]es 65. Lebensjahres beantragt, sofern er [X.] aus [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung bezieht un[X.] [X.]ie Leistungsvoraussetzungen erfüllt sin[X.]. Bei befreien[X.]en Lebensversicherungen wir[X.] sinngemäß verfahren. Die vorgezogene Altersrente wir[X.] in Höhe [X.]er erreichten Altersrente errechnet un[X.] wegen [X.]er längeren Laufzeit für je[X.]en Monat [X.]es vorzeitigen Beginns um 0,5 % ihres Betrages gekürzt. Fällt [X.]as [X.] aus [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung wie[X.]er weg, so wir[X.] auch [X.]ie Zahlung [X.]er vorgezogenen betrieblichen Altersrente eingestellt.

        

Auf [X.]as betriebliche Ruhegel[X.] wer[X.]en angerechnet:

        

a)    

Renten aus [X.]er [X.], gleichgültig, ob aus einer Pflicht- o[X.]er freiwilligen Versicherung, soweit sie entstan[X.]en sin[X.] aus

                

1)    

Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber (Arbeitgeberanteile)

                

2)    

[X.]er Hälfte [X.]er Ausfall-, Ersatz- un[X.] Zurechnungszeiten

                

3)    

Beitragsleistungen [X.]er V[X.]TÜV.

                

Grun[X.]lage für [X.]ie Ermittlung [X.]es auf [X.]as betriebliche Ruhegehalt anzurechnen[X.]en Rentenanteils ist [X.]er amtliche [X.]. Daraus wer[X.]en [X.]ie Werteinheiten aus [X.]en Beiträgen [X.]er [X.]en nach 1) bis 3) ermittelt un[X.] zur Summe aller Werteinheiten aus [X.]er gesamten Versicherungszeit in Beziehung gesetzt. Nach [X.]iesem Verhältnis wir[X.] [X.]ie Gesamtrente aufgeteilt.

                

V[X.]TÜV-Angehörigen, [X.]eren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlen[X.]er Versorgungs[X.]ienstjahre nicht [X.]en Höchstsatz von 75 % [X.]er ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, wir[X.] ein Ausgleich in [X.]er Form gewährt, [X.]aß [X.]er Betrag von [X.]er Anrechnung gemäß 1) bis 2) ausgenommen bleibt, [X.]er zur Erreichung [X.]es Höchstsatzes von 75 % erfor[X.]erlich ist, je[X.]och nicht mehr als 5 % [X.]er ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.

        

...     

        

Auf [X.]as Ruhegehalt können in beson[X.]eren Fällen un[X.] in Übereinstimmung mit [X.]en gesetzlichen Gegebenheiten angerechnet wer[X.]en Renten, Kapitalabfin[X.]ungen un[X.] an[X.]ere Bezüge aus

        

[X.])    

[X.]er berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung,

        

e)    

Unfällen un[X.] Schä[X.]igungen, soweit [X.]ie oben bezeichneten Ansprüche [X.]es Betroffenen sich nicht aus privaten Versicherungsverträgen ergeben.

                

...     

        

Die [X.] gilt seit 01.01.1968.

        

Betriebliches Ruhegel[X.] wir[X.] insoweit gewährt, als [X.]ie Gesamtversorgung (betriebliches Ruhegel[X.] un[X.] sonstige Ruhegel[X.]bezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen) 75 % [X.]es ruhegel[X.]fähigen Gehaltes nicht übersteigt. Unberücksichtigt bleiben hierbei je[X.]och eventuelle Bezüge nach [X.]) un[X.] e).

        

Im übrigen gelten [X.]ie Bestimmungen [X.]es Gesetzes zur Verbesserung [X.]er betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974.

        

Wir behalten uns vor, [X.]ie Leistungen zu kürzen o[X.]er einzustellen, wenn [X.]ie bei [X.]er Erteilung [X.]er Pensionszusage maßgeben[X.]en Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geän[X.]ert haben, [X.]aß uns [X.]ie Aufrechterhaltung [X.]er zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung [X.]er Belange [X.]es Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet wer[X.]en kann.

        

...“   

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entsprechen[X.]e Schreiben erteilte [X.]er Kläger sämtlichen [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger zahlte seit Jahrzehnten [X.]en Betriebsrentnern - auch [X.]en [X.] mit [X.] - jährlich im Monat November eine Son[X.]erzuwen[X.]ung in Höhe [X.]es jeweiligen monatlichen Ruhegehalts für [X.]en Monat November. Für [X.]ie Versorgungsempfänger, [X.]ie wie [X.]er Beklagte eine [X.] haben, stellte er [X.]ie Zahlung [X.]ieser Son[X.]erzuwen[X.]ung im Jahr 2009 ein, nach[X.]em [X.]as Lan[X.]esarbeitsgericht Berlin-Bran[X.]enburg am 16. Oktober 2009 (- 17 [X.] 1035/09 -) entschie[X.]en hatte, [X.]ass sich [X.]ie Betriebsrente [X.]ieser Versorgungsempfänger [X.]ynamisch nach [X.]em Beamtenversorgungsrecht [X.]es Bun[X.]es richtet, [X.]as seinerzeit [X.]ie Leistung einer Jahresson[X.]erzahlung als Einmalleistung nicht vorsah.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Beklagte bezieht seit [X.]em 1. Juli 2002 ein vorgezogenes Ruhegehalt vom Kläger. Daneben erhielt er in [X.]en - für [X.]en Rechtsstreit be[X.]eutsamen - Kalen[X.]erjahren 2006 un[X.] 2007 eine Son[X.]erzahlung [X.]. jeweils 1.965,49 [X.] un[X.] im Kalen[X.]erjahr 2008 [X.]. 2.048,80 [X.], also insgesamt 5.979,78 [X.]. In [X.]en Kalen[X.]erjahren 2009 bis 2014 zahlte [X.]er Kläger an [X.]en Beklagten im Monat November nur noch [X.]as jeweilige Ruhegehalt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger hat [X.]ie Auffassung vertreten, [X.]er Beklagte habe we[X.]er aus [X.]er Versorgungszusage noch aus betrieblicher Übung einen Anspruch auf eine jährliche Son[X.]erzuwen[X.]ung. Er habe in [X.]er Vergangenheit le[X.]iglich gesetzliche Zahlungspflichten erfüllen wollen. Dies habe [X.]er Beklagte - auch [X.]urch [X.]ie regelmäßigen Mitteilungen über Gehaltsän[X.]erungen un[X.] eine Einmalzahlung - erkennen müssen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

[X.]en Beklagten zu verurteilen, an ihn 419,91 [X.] zu zahlen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt un[X.] vorsorglich [X.]ie Einre[X.]e [X.]er Verjährung erhoben sowie sich auf Verwirkung berufen. Zu[X.]em hat er wi[X.]erklagen[X.] beantragt,

        

1.    

[X.]en Kläger zu verurteilen, an ihn 13.404,08 [X.] brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über [X.]em Basiszinssatz aus 2.004,76 [X.] seit [X.]em 30. November 2009, aus 2.104,53 [X.] seit [X.]em 30. November 2010, aus 2.124,51 [X.] brutto seit [X.]em 30. November 2011, aus 2.295,61 [X.] brutto seit [X.]em 30. November 2012, aus 2.392,88 [X.] brutto seit [X.]em 30. November 2013 un[X.] aus 2.481,79 [X.] brutto seit [X.]em 30. November 2014 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, [X.]ass [X.]er Kläger verpflichtet ist, an ihn jährlich mit [X.]er Novemberabrechnung zusätzlich zur regulären Monatsrente eine volle 13. Betriebsrente zu zahlen, [X.]eren Höhe [X.]er Novemberleistung [X.]es jeweiligen Jahres entspricht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger hat beantragt, [X.]ie Wi[X.]erklage abzuweisen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat [X.]ie Klage abgewiesen un[X.] [X.]er Wi[X.]erklage stattgegeben, nach[X.]em es zunächst am 16. August 2010 im Einverstän[X.]nis mit [X.]en Parteien beschlossen hatte, neuen Termin nur auf Antrag einer [X.]er Parteien anzuberaumen un[X.] [X.]er Beklagte mit - am selben Tag beim [X.] eingegangenem - Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 [X.]en Rechtsstreit mit Erhebung [X.]er Wi[X.]erklage aufgenommen hatte. Das Lan[X.]esarbeitsgericht hat [X.]ie Berufung [X.]es [X.] zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt in [X.]er Revision noch [X.]ie Rückzahlung restlicher in [X.]en Jahren 2006 bis 2008 geleisteter Son[X.]erzuwen[X.]ungen [X.]. 419,91 [X.] un[X.] [X.]ie Abweisung [X.]er Wi[X.]erklage. Der Beklagte begehrt [X.]ie Zurückweisung [X.]er Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann weder die Klage abgewiesen noch der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben werden. In welcher Höhe dem [X.] eine jährliche Sonderzuwendung für diesen [X.]raum zusteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Dies gilt auch für den auf die Leistung einer vollen und damit abschlagfreien Betriebsrente gerichteten Feststellungsantrag (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Revision ist hinsichtlich der Klage begründet. Diese ist bereits unzulässig.

1. Das [X.] ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der [X.] und -grund iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angegeben ist. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, wie sich die von ihm ermittelte rückständige Betriebsrente des [X.] für die [X.] von Jan[X.]r 2006 bis Dezember 2014 auf die Klage und die von ihm vorgenommene Aufrechnung verteilt. Insoweit weichen die von ihm vorgelegten erstinstanzlichen Berechnungen von den im Berufungsverfahren dargelegten Berechnungen ab. Damit ist die Klage mangels zureichender Individ[X.]lisierung des Streitgegenstandes unzulässig (vgl. hierzu etwa [X.] 23. Febr[X.]r 2016 - 9 [X.] - Rn. 18 mwN).

2. Der Senat kann nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und den Antrag als unzulässig abweisen. Dem steht entgegen, dass der Kläger nach dem [X.] nicht ausreichend Gelegenheit und Veranlassung hatte, [X.] und -grund entsprechend den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzugeben. Es hätte eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO bedurft, der jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht erfolgt ist und in der Revisionsinstanz nicht mehr zu einer Anpassung der Antragsbegründung führen kann.

a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der [X.]en auf rechtliches Gehör. Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt auch das Vertrauen der in der Vorinstanz obsiegenden [X.] darauf, vom Rechtsmittelgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses anders als die Vorinstanz Anträge nicht als sachdienlich erachtet, mit denen eine [X.] vor Gericht verhandelt. Hält ein Gericht einen Antrag abweichend vom Ausspruch der Vorinstanz für unzulässig, weil er seines Erachtens dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, muss es auf eine Heilung dieses Mangels hinwirken. Die betroffene [X.] muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen. Zwar können sich sonst gebotene Hinweise des Gerichts erübrigen, wenn die betroffene [X.] von der Gegenseite die erforderliche Unterrichtung erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht ohne Weiteres für die gerichtliche Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Begründeten Anlass zur Änderung ihres [X.] hat eine [X.] nicht schon dann, wenn die Gegenseite in der Rechtsmittelinstanz die erstrittene Sachentscheidung wegen ihres angeblich unbestimmten Ausspruchs angreift. Denn dieser Angriff wiegt nicht schwerer als die ergangene günstige Sachentscheidung. [X.] Obliegenheiten der vorinstanzlich obsiegenden [X.] erwachsen deshalb noch nicht allein aus der gegnerischen [X.] im Hinblick auf eine nachträgliche Konkretisierung des [X.]. Solche Konsequenzen muss die [X.], die in der Vorinstanz obsiegt hat, erst dann erwägen, wenn sie durch die Rechtsmittelinstanz selbst erfährt, dass diese den für sie günstigen Standpunkt der Vorinstanz insoweit nicht teilt (vgl. etwa [X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 21 mwN).

b) Der Kläger hat insoweit bisher noch keinen richterlichen Hinweis (§ 139 ZPO) zur Unzulässigkeit des Antrags erhalten. Vielmehr haben beide Tatsacheninstanzen den [X.] und -grund für hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen. Auf einen solchen Hinweis in der Revisionsinstanz hin könnte der Kläger sein Vorbringen nicht mehr konkretisieren. Denn das erforderte einen nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässigen neuen Tatsachenvortrag. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das [X.], um dem Kläger eine Konkretisierung seines Antrags und eine entsprechende Sachentscheidung zu ermöglichen.

II. Die Revision ist auch hinsichtlich der Widerklage begründet. [X.] ist insoweit jedoch nicht entscheidungsreif. Das [X.] hat die Höhe der [X.] unzutreffend ermittelt. Hierfür bedarf es weiterer Feststellungen.

1. Der Kläger schuldet dem [X.] für die Jahre 2009 bis 2014 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe des jeweils geschuldeten Ruhegehalts für den Monat November aus betrieblicher Übung.

a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber mit § 1b Abs. 1 Satz 4 [X.] die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt.

aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. etwa [X.] 12. Dezember 2017 - 3 [X.] - Rn. 41 mwN).

bb) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (vgl. etwa [X.] 12. Dezember 2017 - 3 [X.] - Rn. 42 mwN). Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen [X.] zu einer betrieblichen Übung. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen [X.]raum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. [X.] 17. September 2013 - 3 [X.] - Rn. 59 mwN).

cc) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individ[X.]lrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (vgl. etwa [X.] 12. Dezember 2017 - 3 [X.] - Rn. 43 mwN). Auf nicht erkennbare subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers allein kommt es allerdings nicht an (vgl. [X.] 17. September 2013 - 3 [X.] - Rn. 60 mwN). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Anspruchsteller (vgl. etwa [X.] 12. Dezember 2017 - 3 [X.] - aaO).

dd) Ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. [X.] 17. September 2013 - 3 [X.] - Rn. 61 mwN).

b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zugunsten der Betriebsrentner, die - wie der Beklagte - Inhaber einer [X.] waren, eine betriebliche Übung dahin begründet, dass diese im November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendung in Höhe des geschuldeten Ruhegehalts für den Monat November erhalten.

aa) Der Kläger hat allen Versorgungsempfängern - auch den [X.] mit [X.] - jahrzehntelang im November eine Sonderzuwendung in Höhe des sich für den Monat November ergebenden Ruhegehalts gezahlt. Ein über einen derart langen [X.]raum gehendes gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, eine betriebliche Übung zu begründen (vgl. [X.] 17. September 2013 - 3 [X.] - Rn. 63).

bb) Der Kläger war nicht zur Gewährung einer Sonderzuwendung an den [X.] verpflichtet. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der erteilten Versorgungszusage. Die in Abs. 1 Satz 1 der Versorgungszusage zugesicherten Versorgungsleistungen in Anlehnung an die Regelung für [X.]esbeamte umfassen keine Sonderzuwendung.

Zwar bestimmt § 50 Abs. 4 [X.] in der zum [X.]punkt der Konkretisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom 13. August 1980 geltenden Fassung vom 24. August 1976 (seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1980, [X.] I S. 561), dass die Versorgungsberechtigten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes von vornherein nicht Inhalt des [X.] geworden. Der Kläger hat dem [X.] in Abs. 2 der Versorgungszusage nur ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit zugesagt und zudem ausdrücklich bestimmt, dass „andere als die hier zugesagten laufenden Versorgungsleistungen“ nicht gewährt werden. Die Sonderzuwendung ist keine mit der Versorgungszusage zugesagte laufende Versorgungsleistung. Mit laufenden Versorgungsleistungen sind - entgegen der Auffassung des [X.] - nur die monatlich geschuldeten Versorgungsleistungen gemeint und nicht weitere anlassbezogene Zuwendungen.

Das folgt aus dem damaligen gesetzlichen Sprachgebrauch. Der Gesetzgeber hat die jährliche Sonderzuwendung im Beamtenversorgungsgesetz nicht als Teil des Ruhegehalts eingeordnet, sondern sie - wie sich aus § 2 [X.] in der seinerzeit maßgebenden Fassung vom 24. August 1976 (im Folgenden aF) ergibt - vielmehr als eigenständige anlassbezogene Leistung neben das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung gestellt. Nach § 2 Abs. 1 [X.] aF sind Versorgungsbezüge nur Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung, Bezüge bei [X.], Unfallfürsorge, Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen. Die jährliche Sonderzuwendung ist demgegenüber in § 2 Abs. 2 [X.] aF geregelt (vgl. [X.] 17. September 2013 - 3 [X.] - Rn. 65).

Dass die Sonderzuwendung nach § 2 Abs. 2 [X.] aF nicht Teil des Ruhegehalts und damit keine laufende Versorgungsleistung im Sinne dieser Norm ist, folgt auch aus § 4 in der bei Erteilung der Versorgungszusage geltenden Fassung vom 23. Mai 1975 ([X.] I S. 1173, 1238 f.; seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1975, [X.] I S. 3091) des zwischenzeitlich aufgehobenen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz - [X.]). Indem § 4 Abs. 1 [X.] für den Anspruch auf die Sonderzuwendung voraussetzt, dass dem Versorgungsempfänger für den ganzen Monat Dezember „laufende Versorgungsbezüge“ zustehen, wird deutlich, dass diese Sonderzuwendung zusätzlich zu den laufenden Versorgungsbezügen zu gewähren und damit selbst gerade kein derartiger Versorgungsbezug ist. Dies wird durch § 4 Abs. 2 [X.] bestätigt, der festlegt, welche Leistungen „Versorgungsbezüge“ iSv. § 4 Abs. 1 [X.] sind. Dazu gehört zwar [X.]. das Ruhegehalt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), nicht jedoch die Sonderzuwendung. Für dieses Ergebnis spricht weiter § 7 [X.] in der bei Erteilung der Versorgungszusage geltenden Fassung vom 23. Mai 1975. Danach wird den Versorgungsempfängern ein Grundbetrag in Höhe der „für den Monat Dezember … zustehenden laufenden Versorgungsbezüge“ gewährt. Durch den Verweis auf § 4 Abs. 2 in dem Klammerzusatz wird [X.]. das Ruhegehalt als Bemessungsgrundlage für die Sonderzuwendung festgelegt. Auch hierdurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Ruhegehalt und der Sonderzuwendung um selbständig nebeneinander zu gewährende Leistungen handelt und die Sonderzuwendung nicht zu den „laufenden Versorgungsbezügen“ gehört. Dem steht entgegen der Argumentation des [X.] nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 2 [X.] aF die Sonderzuwendung Teil der Versorgung ist. Das macht sie nicht zu einer laufenden Versorgungsleistung.

cc) Es liegt ferner kein Fall eines vermeintlichen Normenvollzugs vor. Selbst wenn der Kläger geglaubt haben sollte, aufgrund der in der Versorgungszusage vereinbarten „Anlehnung an die Regelung für [X.]esbeamte“ den [X.] mit [X.] eine Sonderzuwendung nach Maßgabe der (jeweiligen) Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zu schulden, war dies für die betroffenen Versorgungsempfänger nicht erkennbar.

(1) Mit der in Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage getroffenen Vereinbarung, wonach andere als die dort zugesagten laufenden Versorgungsleistungen nicht gewährt werden, wurde ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung ausgeschlossen, sodass die betroffenen Arbeitnehmer nicht davon ausgehen mussten, der Kläger glaube, ihnen eine solche Leistung zu schulden (vgl. [X.] 17. September 2013 - 3 [X.] - Rn. 66).

(2) Der Beklagte konnte die vom Kläger jeweils im November gewährte Sonderzahlung auch deshalb nicht als Erfüllung eines Anspruchs auf Leistung „in Anlehnung an die Regelung für [X.]esbeamte“ iSv. Abs. 1 Satz 1 der Versorgungszusage verstehen, weil diese bereits nicht der Regelung für [X.]esbeamte entsprach, wie sie aufgrund des [X.] bis zu seiner Aufhebung durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ([X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - [X.] 2003/2004) vom 10. September 2003 ([X.] I S. 1798) galt.

Nach § 7 [X.] idF vom 23. Mai 1975 war als Sonderzuwendung ein Grundbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich an den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember orientierte. Danach war die volle laufende Versorgungsleistung als Sonderzuwendung zu gewähren, die sich nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes in Anlehnung an die Besoldung für [X.]esbeamte bestimmt. Damit sollte das Versorgungsniveau der [X.]n eine 13. volle Versorgungsleistung umfassen.

Dieser Regelungssystematik folgt auch die streitgegenständliche Versorgungszusage hinsichtlich der Berechnung der laufenden Versorgungsbezüge. Aus dem Zusammenspiel der in Abs. 1 der Versorgungszusage bestimmten Anlehnung an die Regelung für [X.]esbeamte und der in Abs. 3 der Versorgungszusage im Einzelnen geregelten Anrechnung von [X.]. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das betriebliche Ruhegehalt wird deutlich, dass das zugesagte Versorgungsniveau das tatsächlich geleistete Ruhegehalt übersteigt und auch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Damit liegt eine [X.] vor. Eine Sonderzuwendung hätte daher nur dann den Regelungen für [X.]esbeamte entsprochen, wenn der Kläger tatsächlich das ihrer Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt hätte, da diese lediglich monatlich und nicht dreizehnmal ausgezahlt wird.

(3) Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des [X.] - auch nicht aus den Schreiben vom 26. Juni 1978, vom 5. Juni 1979, vom 6. Juni 1980, vom 19. März 1982, vom 19. August 1982, vom 3. Jan[X.]r 1985, vom 25. April 1986, vom 11. Mai 1987 und vom 20. Juni 1988. Sie enthalten Mitteilungen über [X.] und eine Einmalzahlung im Jahr 1984, die sich allein auf die aktive Dienstzeit des [X.] beziehen und keinen Bezug zu seiner Versorgungszusage und einer damit möglicherweise im Zusammenhang stehenden Sonderzuwendung aufweisen.

dd) Danach schuldet der Kläger dem [X.] zusätzlich zu dem im November zu zahlenden Ruhegehalt eine Sonderzahlung in Höhe des für diesen Monat geschuldeten Ruhegehalts. Dieses richtet sich - soweit die Versorgungszusage keine eigenständige Regelung enthält - dynamisch nach dem Beamtenversorgungsrecht des [X.]es (ausführlich hierzu [X.] 17. September 2013 - 3 [X.] - Rn. 26 ff., 34 ff.).

2. Das [X.] hat bei der Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung rechtsfehlerhaft die tatsächlichen Tabellenwerte der maßgeblichen Besoldungsgruppe A 15 und des Familienzuschlags Stufe 1 nach dem [X.]esbesoldungsgesetz und damit jeweils ein überhöhtes ruhegeldfähiges Gehalt und einen zu hohen Familienzuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt. Es hat verkannt, dass das ruhegeldfähige Gehalt eine - umgelegte - Jahressonderzahlung enthält. Mit Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ([X.] 2004) vom 29. Dezember 2003 ([X.] I S. 3076), das nach Art. 29 Abs. 1 [X.] 2004 am 1. Jan[X.]r 2004 in [X.] getreten ist, wurde für die [X.]esbeamten mit dem [X.]essonderzahlungsgesetz ([X.]) erneut die Gewährung einer Sonderzahlung geregelt. Diese ist aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des [X.]esdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - [X.]) vom 5. Febr[X.]r 2009 ([X.] I S. 160) seit dem 1. Juli 2009 in die [X.] eingearbeitet ([X.]. 16/7076 S. 95) und mit dem [X.] der Sonderzahlung vom 20. Dezember 2011 ([X.] I S. 2842, zu zwischenzeitlich nicht in [X.] getretenen Regelungen [X.]. 17/7631 S. 14) für [X.]räume ab dem [X.] fortgeschrieben worden.

Der Kläger ist nicht verpflichtet, diese erhöhten Beträge für die Ermittlung der laufenden Versorgungsleistung für den Monat November und damit bei der Höhe der jährlichen Sonderzuwendung zugrunde zu legen. Der auf die eingearbeitete Sonderzuwendung entfallende Anteil des Grundgehalts und des Familienzuschlags Stufe 1 ist nicht Bestandteil des für den Monat November geschuldeten Ruhegehalts. Die auf das Grundgehalt und den Familienzuschlag gewährte Sonderzahlung nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen wird durch die Umlegung auf zwölf Kalendermonate zwar im Rahmen der monatlichen Bezüge gezahlt. Sie ist - entgegen der Auffassung des [X.] - jedoch nicht im Grundgehalt und den weiteren Besoldungsbestandteilen aufgegangen und hat auch ihren [X.]harakter als Sonderzahlung hierdurch, wie etwa § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] zeigt, nicht verloren. Denn die dort angeordnete Vervielfältigung mit dem festgelegten Faktor soll bewirken, dass [X.] eine im Vergleich zu aktiven Beamten niedrigere Sonderzuwendung erhalten ([X.]. 16/10850 S. 239 f.). Die Regelung setzt damit gerade voraus, dass die Sonderzuwendung ihrem Wesen nach nicht in dem Grundgehalt und dem Familienzuschlag aufgegangen ist. Einen Anspruch auf Berücksichtigung der umgelegten Sonderzuwendung für [X.]esbeamte schließt die Versorgungszusage in Abs. 2 Unterabs. 2 aber aus.

3. [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Das [X.] wird die dem [X.] zustehenden [X.] für die Jahre 2009 bis 2014 erneut zu berechnen und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Dabei ist Folgendes zu beachten:

a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Ruhegehalts und damit auch der Sonderzuwendung des [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2009 ist das jeweilige ruhegeldfähige Gehalt, das sich aus dem monatlichen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 zusammensetzt. Dieses ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus dem Verhältnis des ruhegeldfähigen [X.] einschließlich Familienzuschlag Stufe 1 zu dem durch die Einarbeitung der Sonderzahlung in die monatlichen Tabellenwerte erhöhten ruhegeldfähigen Gehalt ergibt. Dieser Faktor beträgt aufgrund der Einarbeitung der jährlichen Sonderzahlung iHv. [X.] in die Tabellenwerte 0,9756 für den [X.]raum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 und aufgrund der weiteren Umlegung iHv. [X.] auf das monatliche ruhegeldfähige Gehalt zuzüglich Familienzuschlag 0,9524 ab dem 1. Jan[X.]r 2012. Dies entspricht der Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 1 [X.] - für die Jahre 2009 bis 2011 idF von Art. 2 Nr. 58 [X.] (vgl. [X.]. 16/7076 S. 148) und ab 2012 idF von Art. 1 Nr. 7 Buchst. a des [X.] der Sonderzahlung - für die Beamten der [X.], denen keine Jahressonderzahlung nach dem [X.]esbesoldungsgesetz zusteht (vgl. [X.]. 17/7631 S. 15).

Das ruhegeldfähige Gehalt ist jedoch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] zu mindern, da diese Regelung der Kürzung der nicht umgelegten Jahressonderzuwendung für [X.] dient.

b) Das so verminderte ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem für den [X.] maßgeblichen [X.] zu multiplizieren. Dieser beträgt [X.] für das [X.], [X.] für das [X.] und [X.] ab dem Jahr 2011.

aa) Der maßgebliche [X.] bestimmt sich nach § 85 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 [X.] idF vom 20. Dezember 2001 ([X.] I S. 3926). Danach berechnet sich der [X.] eines Beamten, dessen Beamtenverhältnis, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat und der nach dem 1. Jan[X.]r 2002 die für ihn jeweils maßgebliche gesetzliche Altersgrenze erreicht, für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegte Dienstzeit nach dem bis zu diesem [X.]punkt, also vor Änderung durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 ([X.] I S. 2218) geltendem Recht. Der ermittelte [X.] erhöht sich mit jedem Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit ab dem 1. Jan[X.]r 1992 um [X.] bis zur Höchstgrenze von [X.] (§ 85 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Der so errechnete [X.] kommt nach § 85 Abs. 4 [X.] nur zum Tragen, wenn er den [X.] übersteigt, der sich für die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach dem zum [X.]punkt des [X.] geltendem Recht ergibt und nicht höher ist, als der nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltendem Recht errechnete.

Diese Vorschriften kommen mangels einer in der Versorgungszusage getroffenen vorrangigen oder abweichenden Regelung entsprechend zur Anwendung. Der am 12. Oktober 1937 geborene Beklagte war beim Kläger vom 1. Jan[X.]r 1968 bis zum 30. Juni 2002 beschäftigt und bezog von diesem seit dem 1. Juli 2002 eine vorgezogene Betriebsrente. Sein 65. Lebensjahr, ab dem nach der Versorgungszusage das reguläre Ruhegehalt bezogen werden kann, hat er mit Ablauf des 11. Oktober 2002 und damit nach dem 1. Jan[X.]r 2002 vollendet.

bb) Nach der Vergleichsberechnung ergibt sich ein [X.] von [X.] (zur Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 4 [X.] siehe BVerwG 22. Juli 1999 - 2 [X.] 19.98 -).

(1) Ausgangspunkt ist der [X.], der sich nach dem zum [X.]punkt des [X.] geltenden § 14 Abs. 1 [X.] idF des [X.] ([X.] I S. 3926) ergibt. Er beträgt im Fall des [X.], der beim Kläger insgesamt 34 Jahre und 180 Tage beschäftigt war, [X.] (1,875 [X.] x 34,50 Jahre).

(2) Demgegenüber beträgt der nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht (§ 14 [X.] seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1989, [X.] I S. 1282) vom [X.] bis zu diesem [X.]punkt erreichte und ihm gewahrt bleibende und um den ermittelten Vomhundertsatz für die ab dem 1. Jan[X.]r 1992 bis zum 30. Juni 2002 noch angefallenen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erhöhte [X.] 73,5 [X.]. Insoweit beträgt das Ruhegehalt bis zur Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit [X.] und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum 31. Dezember 1991 um [X.], von da ab um [X.] der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von [X.]. Der Beklagte war bei dem Kläger insgesamt 34 Jahre und 180 Tage beschäftigt. Am 1. Jan[X.]r 1978 hatte er eine Betriebszugehörigkeitszeit von zehn Jahren aufzuweisen, weshalb sich der [X.] zu diesem [X.]punkt auf [X.] belief. Bis zum 31. Dezember 1991 kommen weitere 14 Jahre hinzu, die mit 28 [X.] in Ansatz zu bringen sind. Für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 1992 bis zum 30. Juni 2002 sind weitere zehn Jahre und 180 Tage, also 10,50 [X.] zu berücksichtigen (siehe § 85 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.]).

Der [X.] iHv. [X.] ist für die weitere Berechnung maßgebend, da er nicht den [X.] von 74 [X.] übersteigt, der sich für die gesamte berücksichtigungsfähige Dienstzeit nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe (§ 85 Abs. 4 Satz 2 [X.]).

cc) Dieser [X.] wird gemäß § 69e Abs. 3 und Abs. 4 [X.] gekürzt. Dabei macht es sachlich keinen Unterschied, ob - wie § 69e Abs. 3 [X.] an sich bestimmt - zunächst das ruhegehaltsfähige Entgelt und erst bei der achten Anpassung nach § 69e Abs. 4 [X.] der [X.] oder von vornherein der [X.] mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor multipliziert wird (vgl. hierzu [X.] 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 114, 258). Nach § 69e Abs. 3 [X.] ist ab dem 1. Jan[X.]r 2009 mit dem Faktor 0,96750, ab dem 1. Jan[X.]r 2010 mit dem Faktor 0,96208 und ab dem 1. Jan[X.]r 2011 nach § 69e Abs. 4 [X.] mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen. Der danach der Berechnung der Versorgungsbezüge und damit auch der Sonderzuwendung zugrunde zu legende [X.] beträgt also [X.] für das [X.], [X.] für das [X.] und [X.] ab dem Jahr 2011.

Dabei sind folgende vorausgegangene Anpassungen zu berücksichtigen: Insgesamt drei Anpassungen nach dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ([X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - [X.] 2003/2004) vom 10. September 2003 ([X.] I S. 1798), nämlich zum 1. April 2003, zum 1. April 2004 und zum 1. August 2004, zwei Anpassungen zum 1. Jan[X.]r 2008 und eine weitere Anpassung zum 1. Jan[X.]r 2009 nach dem [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29. Juli 2008 ([X.] I S. 1582) sowie eine Anpassung zum 1. Jan[X.]r 2010, die - wie die oben genannte achte Anpassung zum 1. Jan[X.]r 2011 - aufgrund des [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 vom 19. November 2010 ([X.] I S. 1552) erfolgte.

Entgegen der Auffassung des [X.] steht - wie aus § 85 Abs. 11 [X.] folgt - § 85 Abs. 3 [X.] der Anwendung von § 69e Abs. 4 [X.] nicht entgegen.

c) Auf das so ermittelte Ruhegehalt ist die jeweilige monatliche Rente des [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen.

aa) [X.] ist nur die gesetzliche Rente, die der Beklagte aufgrund von Entgeltpunkten erhält, die er in der [X.] vom 1. Jan[X.]r 1968 bis zum 30. Juni 2002 erworben hat. Die Altersrente des [X.] ermittelt sich aus den Entgeltpunkten multipliziert mit dem für den maßgeblichen [X.]raum festgelegten Rentenwert. Der Rentenartfaktor für die Altersrente beträgt wie der Zugangsfaktor zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte 1,0 (vgl. §§ 64 ff. [X.]). Eine - eventuelle - Rente aus Entgeltpunkten, die vor dem 1. Jan[X.]r 1968 erworben wurden, findet demgegenüber keine Berücksichtigung. Nach der ausdrücklichen Regelung in Abs. 4 der Versorgungszusage gilt die [X.] seit dem 1. Jan[X.]r 1968. Diese Bestimmung kann bereits nach ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, dass Versorgungsbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich insoweit angerechnet werden dürfen, als sie nicht auf Entgeltpunkten beruhen, die vor dem 1. Jan[X.]r 1968 erworben wurden (vgl. [X.] 17. September 2013 - 3 [X.] - Rn. 42 f.).

bb) Die anzurechnende Rente des [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2 der Versorgungszusage zu mindern. Nach dieser Bestimmung wird [X.], deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchstsatz von [X.] - ab dem 1. Jan[X.]r 2011 aufgrund der Absenkung des [X.]es gemäß § 69e Abs. 4 [X.] den neuen Höchstsatz von 71,75 [X.] - der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, ein Ausgleich in der Form gewährt, dass ein Betrag bis maximal 5 [X.] von der Anrechnung ausgenommen bleibt. Das setzt nach Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2 der Versorgungszusage voraus, dass eine Anrechnung gemäß „1) bis 2)“, und damit eine Anrechnung von Renten stattgefunden hat, die auf Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber beruhen oder die aus der Hälfte der Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten entstanden sind.

d) Das nach diesen Grundsätzen ermittelte Ruhegehalt darf nach der ausdrücklichen Vereinbarung in Abs. 5 der Versorgungszusage (vgl. hierzu [X.] 17. September 2013 - 3 [X.] - Rn. 46) zusammen mit sonstigen Ruhegeldbezügen die maßgebliche Gesamtversorgungsobergrenze iHv. [X.] nicht überschreiten.

e) Der Beklagte, der sein 65. Lebensjahr mit Ablauf des 11. Oktober 2002 vollendete, hat seine betriebliche Altersrente am 1. Juli 2002 und damit drei Monate vorgezogen in Anspruch genommen. Nach Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 3 der Versorgungszusage führte dies zu einer Kürzung der erreichten Altersrente um 0,5 [X.] für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme. Eine solche Minderung erfolgt jedoch nicht, wenn der Beklagte bei Eintritt des [X.] nachgewiesen und dauernd berufsunfähig iSv. Abs. 2 Unterabs. 1 Nr. 1 Alt. 2 der Versorgungszusage war. Nach dieser Regelung wird das [X.] abgedeckt. Die Versorgungszusage sieht daher keine Abschläge vor, wenn Invalidität eintritt, bevor eine Altersrente in Anspruch genommen wurde. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss dies auch gelten, wenn der Versorgungsberechtigte zwar eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt, bei Eintritt des [X.] sich aber das [X.] verwirklicht hat.

Ob dem [X.] ein ungekürztes Ruhegehalt zusteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s und des [X.]vorbringens nicht beurteilen. Insoweit ist den [X.]en Gelegenheit zu geben, zu diesem Gesichtspunkt vorzutragen. Das [X.] wird auf der Grundlage eines etwaigen weiteren [X.]vortrags entsprechende Feststellungen zu treffen und sodann die streitigen [X.] erneut zu berechnen haben.

f) Das [X.] wird bei seiner Entscheidung auch zu beachten haben, dass der Anspruch auf Verzugszinsen aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 iVm. § 614 Satz 2 BGB folgt. Die jeweiligen [X.] sind danach jeweils ab dem zweiten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

5. [X.] war auch hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag an das [X.] zurückzuverweisen. Der Beklagte erstrebt nach dem Wortlaut des [X.] die Zahlung einer „vollen“ 13. Betriebsrente als Sonderzuwendung. Unter Berücksichtigung seines Vorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage begehrt er damit die Feststellung, der Kläger schulde ihm eine Betriebsrente ohne die in Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 3 der Versorgungszusage vorgesehenen Abschläge. Hinsichtlich dieses Gesichtspunktes bedarf es weiterer Feststellungen.

Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich auf eine Zahlungsverpflichtung gerichtet. Da der Kläger die Verpflichtung zur Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung in Höhe des [X.] bestreitet, hat der Beklagte auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

III. Schließlich wird das [X.] über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Wemheuer    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Lohre    

        

    [X.]. Reiter    

                 

Meta

3 AZR 482/16

13.11.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 8. Mai 2015, Az: 31 Ca 17550/14, 31 Ca 17633/14, Urteil

§ 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 2 BeamtVG vom 24.08.1976

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2018, Az. 3 AZR 482/16 (REWIS RS 2018, 1836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1836

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 Sa 792/16 (Landesarbeitsgericht Hamm)


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