Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 381/16

11. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15305

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Gegenstand

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft


Leitsatz

Auch im sogenannten Präsenzgeschäft kann ein durch objektive Auslegung ermittelter Belehrungsfehler nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 1. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Erstattung der von ihnen geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.

2

Die Kläger schlossen mit der [X.] am 15. Februar 2006 zur Finanzierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 106.000 € mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Der Vertragsabschluss gestaltete sich so, dass ein Mitarbeiter der [X.] und die Kläger - alle drei zeitgleich an einem Ort anwesend - die den Klägern erstmals vorgelegten schriftlichen Vertragsunterlagen unterzeichneten. Dem Darlehensvertrag war folgende, von den Klägern ebenfalls unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt:

Abbildung

3

Im [X.] 2014 wollten die Kläger die finanzierte Immobilie verkaufen. Deshalb traten sie an die Beklagte heran, um das Darlehen vorzeitig abzulösen. Die Beklagte machte den Abschluss einer "Aufhebungsvereinbarung" von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.569,82 € abhängig. Die Kläger gaben eine darauf gerichtete Willenserklärung am 21. Oktober 2014 "unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des geschlossenen Darlehensvertrages einschließlich der Widerrufsbelehrung" ab. Sie entrichteten die von der [X.] beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung. Unter dem 21. November 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

4

Das Amtsgericht hat die Klage auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

7

Den Klägern habe bei Erklärung des Widerrufs im November 2014 ein Widerrufsrecht nicht mehr zugestanden, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist wirksam in Lauf gesetzt habe. Die Beklagte habe die Kläger deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet. Da der Darlehensvertrag als Präsenzgeschäft zustande gekommen sei, habe es für den Beginn des [X.] bei verständiger Würdigung und für die Kläger unzweifelhaft erkennbar nur auf den Erhalt der den Klägern ausgehändigten und von beiden Parteien unterschriebenen Vertragsurkunde ankommen können.

8

Überdies sei - eine fehlerhafte Belehrung der Kläger unterstellt - die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung nicht mehr widerruflich gewesen.

9

Schließlich sei es den Klägern nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben verwehrt, ihren Widerruf gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Widerruf der Kläger stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar, weil er nach jahrelanger anstandsloser Vertragsdurchführung gar nicht der (vollständigen) Rückabwicklung, sondern allein der Ersparnis der Vorfälligkeitsentschädigung diene. Das Widerrufsrecht der Kläger sei auch verwirkt. Gerechnet vom Zustandekommen des Darlehensvertrags seien - Zeitmoment - bis zum Widerruf über achteinhalb Jahre vergangen. Auch das Umstandsmoment sei erfüllt. Die Kläger seien "durch die ihnen erteilte Belehrung unbestreitbar im Wesentlichen aufgeklärt" worden. Unterliefen dem Unternehmer bei der Belehrung Fehler von geringem Gewicht, sei es weder sach- noch [X.], dem Verbraucher, der über das ihm zustehende Recht zum Widerruf zumindest im Grundsatz informiert worden sei, trotz einer jahrelang reibungslosen Vertragsabwicklung ein praktisch ewiges Widerrufsrecht zuzuerkennen. Die Anerkennung eines ewigen Widerrufsrechts sei für die Kreditwirtschaft unzumutbar. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber die aktuelle Rechtsentwicklung tatsächlich beabsichtigt oder auch nur in Kauf genommen habe.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei vom Zustandekommen eines Verbraucherdarlehensvertrags ausgegangen, so dass die Kläger ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB hatten.

2. Unzutreffend ist dagegen die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Widerrufsbelehrung der Beklagten habe den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB in der hier nach Art. 229 § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.[X.]) entsprochen. Die von der Beklagten vorformulierte Widerrufsbelehrung genügte, was der [X.] selbst bestimmen kann ([X.]surteile vom 6. Dezember 2011 - [X.], [X.], 262 Rn. 22 f., vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.], 1930 Rn. 15, zur [X.] bestimmt in [X.], und vom 11. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2295 Rn. 12, zur [X.] bestimmt in [X.]), bei den Angaben zu den Voraussetzungen des Fristbeginns nicht den gesetzlichen Vorgaben und war damit ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände ihrer Erteilung unwirksam.

a) Der [X.] hat wiederholt entschieden ([X.]surteile vom 10. März 2009 - [X.], [X.] 180, 123 Rn. 16 und vom 6. Dezember 2011 - [X.], [X.], 262 Rn. 25 sowie - [X.], juris Rn. 32; [X.]sbeschluss vom 15. Februar 2011 - [X.], [X.], 655 Rn. 13), dass eine Widerrufsbelehrung den Vorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.[X.] nicht genügt, wenn der Fristbeginn mit der Wendung "eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages" oder mit der Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des [X.]" bezeichnet wird, weil dadurch das unrichtige Verständnis nahegelegt wird, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen [X.] des Unternehmers ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher bereits seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben habe. In dieser Weise missverständliche Formulierungen grenzt der [X.] von der an den Verbraucher gerichteten und hinreichend deutlichen Wendung "eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags" ab, die durch die Verwendung des Personalpronomens vor dem Wort "Antrag" deutlich macht, dass das Anlaufen der Frist von der schriftlichen Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers abhängig ist ([X.]sbeschluss vom 27. September 2016 - [X.], [X.], 2215 Rn. 8).

Dagegen ist der Begriff "Vertragsurkunde", den auch der Gesetzgeber in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.[X.] verwendet hat, für sich ohne Rücksicht auf die Umstände des Zustandekommens des Darlehensvertrags niemals undeutlich. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.[X.] bezeichnet mit dem Begriff "Vertragsurkunde" das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags. Entsprechend kann der Begriff "Vertragsurkunde" objektiv auch nicht anders und insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, er meine in einem bestimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst ([X.]surteil vom 22. November 2016 - [X.], Umdruck Rn. 17, zur [X.] bestimmt in [X.]; [X.]sbeschluss vom 27. September 2016 - [X.], [X.], 2215 Rn. 8). Soweit das [X.]surteil vom 10. März 2009 ([X.], [X.] 180, 123 Rn. 16) anders interpretiert werden könnte, stellt der [X.] dies ausdrücklich klar.

Da die Beklagte die Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des [X.]" gebraucht hat, hat sie die Kläger fehlerhaft belehrt.

b) Der durch objektive Auslegung ermittelte [X.] kann entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 2016 - 6 U 50/16, juris Rn. 14, 16 und 20; [X.], Urteile vom 23. November 2016 - 7 U 62/16, juris Rn. 86 ff., 90 und vom 16. Dezember 2016 - 7 U 119/15, juris Rn. 101; a.A. [X.], Urteile vom 27. Februar 2015 - 17 U 125/14, juris Rn. 6 und vom 29. Januar 2016 - 7 U 21/15, juris Rn. 64 ff.; [X.], Urteil vom 24. Februar 2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 55 ff.; [X.], Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 68 ff.).

Bei den gesetzlichen Vorgaben sowohl für das Widerrufsrecht als auch für die formelle und inhaltliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung handelt es sich um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers ([X.]surteil vom 13. Januar 2009 - [X.], [X.], 350 Rn. 17; [X.], Urteil vom 15. Mai 2014 - [X.], [X.], 1146 Rn. 36). [X.] ist nach dem hier intertemporal maßgeblichen Recht auch die Vorgabe des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.[X.], den Verbraucher über die Bedingungen seines Widerrufsrechts inhaltlich vollständig deutlich ([X.]surteil vom 26. Oktober 2010 - [X.], [X.], 23 Rn. 26) in Textform - hier gemäß § 126b BGB in der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung: in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise, die die Person des Erklärenden nennt und den Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar macht ([X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 2126 Rn. 17) - zu belehren. Das schließt es aus, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung anhand des nicht in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung zu präzisieren, weil darin zugleich zulasten des Verbrauchers ein teilweiser Verzicht auf die Formvorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.[X.] läge.

Das Berufungsgericht stützt seine gegenteilige Ansicht tatsächlich auch gar nicht auf ein abweichendes gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien, sondern der Sache nach darauf, der [X.] sei in der konkreten Situation nicht kausal geworden. Auf die Kausalität des [X.]s kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. [X.]surteile vom 23. Juni 2009 - [X.], [X.], 1497 Rn. 25, vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.], 1930 Rn. 26 und vom 11. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2295 Rn. 23; [X.], Urteil vom 29. Juli 2015 - [X.], NJW 2015, 3582 Rn. 12).

c) Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 [X.] in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.[X.]) kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.] in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung nicht verwendet hat ([X.]surteil vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.], 1930 Rn. 22 ff.).

3. Mit Rechtsfehlern behaftet ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung sei nach Abschluss einer "Aufhebungsvereinbarung" - streng genommen: nach dessen vorzeitiger Beendigung - nicht mehr widerruflich gewesen. Wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat, ist Zweck des Widerrufsrechts, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines [X.] gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde. Gleiches gilt, wenn die Parteien den [X.] einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen ([X.]surteil vom 11. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2295 Rn. 28 mwN).

4. Schließlich hat das Berufungsgericht nach Maßgabe der nach dem Erlass des Berufungsurteils ergangenen [X.]surteile vom 12. Juli 2016 ([X.], [X.], 1835 Rn. 14 ff., 38 ff., zur [X.] bestimmt in [X.], und [X.], [X.], 1930 Rn. 31 ff.) die Voraussetzungen verkannt, unter denen das Widerrufsrecht des Verbrauchers als unzulässige Rechtsausübung qualifiziert werden oder verwirkt sein kann.

III.

Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Dass es den Klägern nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf die Rechtsfolgen des Widerrufs zu berufen, steht nicht abschließend fest. Gerade bei - wie hier - beendeten [X.] kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach den für die Verwirkung allgemein geltenden Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.[X.] nachzubelehren. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles ([X.]surteile vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.], 1835 Rn. 40 und - [X.], [X.], 1930 Rn. 37). Dieser Würdigung kann der [X.], da sich das Berufungsgericht bisher lediglich anhand unzutreffender rechtlicher Maßstäbe mit der Frage der Verwirkung auseinandergesetzt hat, nicht vorgreifen.

IV.

Die Sache ist auch nicht im Sinne der Kläger zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der [X.] verweist sie daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das nach Maßgabe der [X.]surteile vom 12. Juli 2016 ([X.], [X.], 1835 Rn. 41 und [X.], [X.], 1930 Rn. 33 ff.) und vom 11. Oktober 2016 ([X.], [X.], 2295 Rn. 30 f.) zu § 242 BGB weitere Feststellungen zu treffen haben wird.

Ellenberger      

        

Joeres      

        

Matthias

        

Menges      

        

Dauber      

        

Meta

XI ZR 381/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Krefeld, 1. Juli 2016, Az: 1 S 89/15

§ 126b BGB, § 355 Abs 2 S 1 BGB vom 02.01.2002, § 495 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 381/16 (REWIS RS 2017, 15305)

Papier­fundstellen: WM2017,806 REWIS RS 2017, 15305

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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