Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.04.2018, Az. IX ZR 222/17

9. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10494

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

VERGLEICH PROZESSVERGLEICH

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Prozessvergleich: Verlängerung der vereinbarten Widerrufsfrist; Wirksamkeit einer nachträglichen Vereinbarung des Widerrufsrechts


Leitsatz

1. Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern.

2. Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 16. August 2017 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 2. September 2011 am 2. April 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte erbrachte für die Schuldnerin Werkleistungen an einem Bauvorhaben. Die Schuldnerin zahlte hierfür im Zeitraum zwischen dem 26. Mai 2010 und dem 16. September 2010 an die Beklagte insgesamt 15.000,78 €.

2

Der Kläger hat gegen die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Klage auf Rückgewähr der geleisteten Zahlungen erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 1. September 2016 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:

1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 7.500 € bis zum 30.09.2016.

2. [X.] werden gegeneinander aufgehoben.

3. Dem Kläger bleibt vorbehalten, diesen Vergleich bis zum 15.09.2016 - Eingang bei Gericht - zu widerrufen.

3

Im Nachgang zu dem Verhandlungstermin haben die Parteien außergerichtlich vereinbart, dass die Beklagte den Vergleich bis einschließlich 30. September 2016 widerrufen könne. Der Kläger hat den Vergleich nicht widerrufen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. September 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, den Widerruf erklärt.

4

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 15.000,78 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil des [X.]s abgeändert und festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 1. September 2016 erledigt ist. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des [X.]s.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vergleich sei wirksam geworden, weil der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Ein zusätzliches Widerrufsrecht für die Beklagte sei nicht in prozessual wirksamer Weise vereinbart worden. Zwar entspreche es der wohl herrschenden Meinung, dass eine vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf durch [X.]vereinbarung ohne Mitwirkung des Gerichts verlängert werden könne. Für eine Abrede, mit der die [X.]en die Wirksamkeit eines [X.]s unter eine im Vergleich nicht vorgesehene Bedingung stellten, gelte dies aber nicht. Für eine solche Abrede müssten die prozessualen Förmlichkeiten eingehalten werden, die eine wirksame [X.] erfordere. Der Umstand, dass beide [X.]en übereinstimmend von der Unwirksamkeit des Vergleichs ausgingen, hindere die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich nicht. Die verfahrensrechtliche Wirkung eines [X.]s könne nicht durch [X.]vereinbarung beseitigt werden. Dann könne es auch nicht in der Macht der [X.]en liegen, den durch Vergleich beendeten Rechtsstreit fortzuführen, indem sie sich ohne Rüge auf die Fortsetzung des Verfahrens einließen. Die Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich sei deshalb auch dann zu berücksichtigen, wenn sich keine [X.] darauf berufe.

II.

7

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

8

1. Das Berufungsgericht hat mit seiner Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt sei, nicht gegen seine Bindung an die [X.]anträge verstoßen. Das in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte, gemäß § 528 Satz 2 ZPO auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigende Verbot, einer [X.] etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, steht einer Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich nicht entgegen, auch wenn - wie hier - keine [X.] darauf angetragen hat. Die Bindung des Gerichts an die [X.]anträge betrifft deren [X.] ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 308 Rn. 5; [X.]. in [X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 308 Rn. 2; [X.]/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl., § 308 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 308 Rn. 3). Über sie wird, wenn prozessual die Beendigung des Rechtsstreits durch einen gerichtlichen Vergleich festgestellt wird, nicht entschieden. Ist der Rechtsstreit durch einen wirksamen gerichtlichen Vergleich beendet, darf das Gericht keine Sachentscheidung mehr treffen. Es muss deshalb - ähnlich wie bei einer Entscheidung über die Unterbrechung des Prozesses - ohne Rücksicht auf die Anträge der [X.]en von Amts wegen prüfen, ob der Rechtsstreit durch einen [X.] beendet worden ist (vgl. [X.], NJW 1983, 2212, 2213).

9

2. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht unabhängig von der Frage, ob der [X.] den Rechtsstreit beendet hat, zu einer Sachentscheidung verpflichtet. Die Auffassung der Revision, im Falle einer wirksamen Prozessbeendigung sei das nachfolgende prozessuale Verhalten des [X.] als erneute Klageerhebung auszulegen, über die das [X.] sachlich habe entscheiden müssen, trifft nicht zu. Beide [X.]en gingen erkennbar von einem wirksamen Widerruf des Vergleichs durch die Beklagte und von einer Fortsetzung des anhängigen Rechtsstreits aus. Für einen auf eine neue Klage gerichteten [X.] des [X.] sind schon im Blick auf die damit verbundenen Kosten keinerlei [X.]altspunkte ersichtlich. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Nichteinhaltung der für eine neue Klage vorgeschriebenen Förmlichkeiten dadurch geheilt wurde, dass die Beklagte sich auf die Anträge des [X.] eingelassen hat, ohne eine Rüge zu erheben (§ 295 ZPO).

3. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Rechtsstreit mit dem Ablauf der in dem gerichtlichen Vergleich vom 1. September 2016 vereinbarten Widerrufsfrist am 15. September 2016 beendet wurde.

a) Der [X.] hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen [X.], durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die [X.]en Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln. [X.] und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig. Der [X.] ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame [X.] zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer [X.] nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein ([X.], Urteil vom 14. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 219 Rn. 12 mwN).

Zu den prozessualen Voraussetzungen eines wirksamen [X.]s gehört, dass er - vom Sonderfall des § 278 Abs. 6 ZPO abgesehen - in gerichtlicher Verhandlung erklärt und vom Gericht in das Protokoll oder eine Anlage dazu aufgenommen wird (§ 160 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 ZPO). Das Protokoll muss den [X.] vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder aus einer vorläufigen Aufzeichnung vorgelesen oder vorgespielt und von ihnen genehmigt werden (§ 162 Abs. 1 ZPO) sowie vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten unterschrieben werden (§ 163 ZPO). Nur der auf diese Weise ordnungsgemäß beurkundete Vergleich ist ein wirksamer Vergleich, der das Verfahren beendet ([X.], Beschluss vom 5. Oktober 1954 - [X.], [X.]Z 14, 381, 398; Urteil vom 10. März 1955 - [X.], [X.]Z 16, 388, 390; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 794 Rn. 29). Ein Verzicht der [X.]en auf die Beachtung der Formvorschriften ist unwirksam ([X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 130 Rn. 10; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 794 Rn. 30a).

[X.]en können im Allgemeinen nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Es ist jedoch anerkannt, dass im [X.] zugunsten einer oder beider [X.]en ein Widerrufsvorbehalt vereinbart werden kann. Es handelt sich dabei in der Regel um eine aufschiebende Bedingung ([X.], Urteil vom 27. Oktober 1983 - [X.], [X.]Z 88, 364, 367). Der [X.] wird erst wirksam, wenn von dem Widerrufsrecht kein Gebrauch gemacht worden ist; dann erst endet die Rechtshängigkeit.

b) Nach diesen Maßstäben haben die [X.]en am 1. September 2016 einen den materiellen und formellen Anforderungen genügenden [X.] geschlossen, den der Kläger bis zum 15. September 2016 widerrufen konnte. Da der Kläger keinen Widerruf erklärte, wurde dieser Vergleich mit Ablauf des 15. September 2016 wirksam; damit endete der Rechtsstreit. Die nach Abschluss des Vergleichs ohne Mitwirkung des Gerichts von den [X.]en getroffene Vereinbarung, nach der die Beklagte berechtigt sein sollte, den Vergleich bis zum 30. September zu widerrufen, vermochte an dieser prozessualen Folge nichts zu ändern.

aa) Auch nach dem Abschluss eines [X.]s können die [X.]en durch einen Abänderungs- oder Aufhebungsvertrag die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs ändern oder beseitigen. Allein dadurch entfällt aber nicht die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann eine nachträglich außerhalb des beendeten Rechtsstreits getroffene Vereinbarung der [X.]en die verfahrensrechtliche Wirkung des [X.]s nicht beseitigen und die Sache nicht von Neuem rechtshängig machen, weil andernfalls der Rechtsunsicherheit und dem Missbrauch Tür und [X.] geöffnet wäre ([X.], Urteil vom 15. April 1964 - [X.], [X.]Z 41, 310, 312 f; vom 19. Mai 1982 - [X.], NJW 1982, 2072, 2073). Das [X.] (NJW 1963, 2292) und das [X.] ([X.], 423, 424) hatten diese Ansicht schon zuvor vertreten. Das [X.] (NJW 1983, 2212) hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, in der Arbeitsgerichtsbarkeit beseitige die Aufhebung eines [X.]s durch die [X.]en wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere wegen des in § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG normierten Beschleunigungsgrundsatzes, auch dessen prozessbeendende Wirkung. Der [X.] sieht keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des [X.] abzuweichen. Deshalb kann, wenn ein Rechtsstreit durch einen wirksamen [X.] bereits beendet ist, sei es weil kein Widerrufsrecht vorbehalten wurde oder weil von einem einseitigen Widerrufsvorbehalt kein Gebrauch gemacht wurde, die prozessbeendende Wirkung nicht dadurch wieder beseitigt werden, dass die [X.]en nunmehr ein (weiteres) Widerrufsrecht vereinbaren.

bb) Im Streitfall haben die [X.]en allerdings die im [X.] vereinbarte Regelung nicht nach, sondern noch vor dem Wirksamwerden des Vergleichs und damit vor der Beendigung der Rechtshängigkeit insoweit verändert, als sie der Beklagten ein eigenes Widerrufsrecht einräumten. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung.

(1) Allerdings entspricht es seit langem der gerichtlichen Praxis und der in der veröffentlichten Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Meinung, dass die [X.]en eine im [X.] vereinbarte Widerrufsfrist ohne gerichtliche Protokollierung wirksam verlängern können ([X.], [X.], 535 und [X.], 833; [X.], [X.], 1368; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 224 Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 794 Rn. 10c; [X.]/[X.]/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 794 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 130 Rn. 45; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 38. Aufl., § 224 Rn. 1; [X.], [X.] 1999, 595, 596 f; [X.], [X.] 1982, 962; [X.], [X.] 1997, 783; einschränkend [X.]/[X.], 5. Aufl., § 794 Rn. 63; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 76. Aufl., [X.]. § 307 Rn. 46). Der [X.] hat entschieden, dass bei einer Versäumung der Widerrufsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil es sich um eine vertraglich vereinbarte Frist handle, die nur von den [X.]en verlängert werden könne ([X.], Urteil vom 15. November 1973 - [X.], [X.]Z 61, 394, 398). Einer Mitwirkung des Gerichts bedarf es hierbei nicht. Dieser Auffassung tritt der [X.] bei. Für sie spricht auch die praktische Erwägung, dass eine Mitwirkung des Gerichts oft nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, was vielfach einen vorsorglichen, bei ausreichender Überlegungszeit vermeidbaren Widerruf des Vergleichs zur Folge hätte.

(2) Die bloße Verlängerung der Frist, innerhalb der ein formwirksam im [X.] vereinbartes Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, ist aber mit der erstmaligen Vereinbarung eines Widerrufsrechts und damit einer (zusätzlichen) Bedingung der Wirksamkeit außerhalb des [X.]s nicht vergleichbar. Die förmlichen Anforderungen an den Abschluss eines wirksamen [X.]s, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung durch Protokollierung, dienen vornehmlich der Rechtssicherheit. Sie sollen nach Möglichkeit verhindern, dass über den Inhalt, aber auch über das wirksame Zustandekommen und damit über die prozessualen Folgen - Prozessbeendigung und Vollstreckbarkeit (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - Streit entsteht. Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn man den [X.]en gestattete, einen formgültig geschlossenen [X.] nachträglich von zusätzlichen Wirksamkeitserfordernissen abhängig zu machen, ohne dabei die für einen [X.] geltenden Förmlichkeiten einzuhalten. Ein solches Wirksamkeitserfordernis ist auch ein im [X.] noch nicht enthaltener Widerrufsvorbehalt, der das Wirksamwerden des Vergleichs unter die aufschiebende Bedingung der Nichtausübung des Widerrufs stellt. Den Eintritt der prozessualen Folgen des [X.]s hindert eine solche Vereinbarung nur, wenn die für den [X.] selbst geltenden förmlichen Anforderungen eingehalten werden. Geschieht dies nicht, muss der Inhalt der Vereinbarung im Wege der einschlägigen Rechtsbehelfe geltend gemacht werden.

Kayser     

      

Gehrlein     

      

Grupp 

      

Möhring     

      

Schoppmeyer     

      

Meta

IX ZR 222/17

19.04.2018

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 16. August 2017, Az: 13 U 404/17

§ 160 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 767 ZPO, § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 795 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.04.2018, Az. IX ZR 222/17 (REWIS RS 2018, 10494)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 913-914 WM2018,1103 REWIS RS 2018, 10494

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 222/17 (Bundesgerichtshof)


2 AZR 716/14 (Bundesarbeitsgericht)

Kündigungsschutzklage - Wirksamkeit eines Prozessvergleichs


VII ZR 48/12 (Bundesgerichtshof)

Fortsetzung des Rechtsstreits bei unwirksamem Prozessvergleich; Rechtzeitigkeit des Vorbringens der Unwirksamkeit des Vergleichs


VII ZR 48/12 (Bundesgerichtshof)


2 AZR 544/08 (Bundesarbeitsgericht)

Gerichtlicher Vergleich - Anfechtung - Drohung


Referenzen
Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.