Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. IX ZR 222/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10505

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190418U[X.]222.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX [X.]

Verkündet am:

19. April 2018

Kirchgeßner

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 1, §§ 795, 767

a)
Die Prozessparteien können eine in einem [X.] wirksam verein-barte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern.

b)
Ein im [X.] nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den [X.] nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessver-gleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist.

[X.], Urteil vom 19. April 2018 -
IX [X.] -
OLG Dresden

[X.]

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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2018
durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Schopp-meyer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 16. August 2017 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 2. September 2011 am 2.
April 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.

GmbH
& Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte erbrachte für die Schuldnerin Werkleistungen an einem Bauvorhaben. Die Schuldnerin zahlte hierfür im Zeitraum zwischen dem 26.
Mai 2010 und dem 16.
September 2010 an die Beklagte insgesamt 15.000,78

Der Kläger hat gegen die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Klage auf Rückgewähr der geleisteten Zahlungen er-hoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 1. September 2016 haben die [X.]en
folgenden Vergleich geschlossen:

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1.
Die Beklagte zahlt an den Kläger 7.500

.09.2016.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, diesen Vergleich bis zum 15.09.2016

Eingang bei Gericht

zu widerrufen.

Im Nachgang zu dem Verhandlungstermin haben die [X.]en außerge-richtlich vereinbart, dass die Beklagte den Vergleich bis einschließlich 30.
Sep-tember 2016 widerrufen könne. Der Kläger hat den Vergleich nicht widerrufen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.
September 2016, bei Gericht einge-gangen am selben Tag, den Widerruf erklärt.

Das [X.] hat die Beklagte
antragsgemäß zur Zahlung von 15.000,78

Berufung
der Beklagten hat das [X.] das Urteil des [X.]s abgeändert und festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 1.
September 2016 erledigt ist. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des [X.]s.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig ent-schieden.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vergleich sei
wirksam gewor-den, weil der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht ha-be. Ein zusätzliches Widerrufsrecht für die Beklagte sei nicht in prozessual 3
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wirksamer Weise vereinbart worden. Zwar entspreche es der wohl [X.] Meinung, dass eine vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf durch [X.] ohne Mitwirkung des Gerichts verlängert werden könne. Für eine Abrede, mit der die [X.]en die Wirksamkeit eines [X.]s un-ter eine im Vergleich
nicht vorgesehene Bedingung stellten, gelte dies aber nicht. Für eine solche Abrede müssten die prozessualen Förmlichkeiten einge-halten werden, die eine wirksame Prozesshandlung erfordere.
Der Umstand, dass beide [X.]en übereinstimmend von der Unwirksamkeit des Vergleichs ausgingen, hindere die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich nicht. Die verfahrensrechtliche Wirkung eines [X.]s kön-ne nicht durch [X.]vereinbarung beseitigt werden. Dann könne es auch nicht in der Macht der [X.]en liegen, den durch Vergleich beendeten Rechtsstreit fortzuführen, indem sie sich ohne Rüge auf die Fortsetzung des Verfahrens ein-ließen. Die Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich sei deshalb auch dann zu berücksichtigen, wenn sich keine [X.] darauf berufe.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat mit seiner Feststellung, dass der [X.] durch den Vergleich erledigt sei, nicht gegen seine Bindung an die [X.]-anträge verstoßen. Das in §
308 Abs.
1 Satz 1 ZPO normierte, gemäß §
528 Satz 2 ZPO auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigende Verbot, einer [X.] etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, steht einer Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich nicht
entgegen, auch wenn

wie hier

keine [X.] darauf angetragen hat.
Die Bindung des Gerichts an die 7
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[X.]anträge betrifft deren [X.]
([X.]/[X.], 5.
Aufl., §
308 Rn. 5; [X.]. in [X.]/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
308 Rn. 2; [X.]/
Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl., §
308 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 9.
Aufl.,
§
308 Rn. 3). Über sie wird, wenn prozessual die Beendigung des Rechtsstreits durch einen gerichtlichen Vergleich festgestellt wird, nicht ent-schieden.
Ist der Rechtsstreit durch einen wirksamen gerichtlichen Vergleich beendet, darf das Gericht keine Sachentscheidung mehr treffen. Es muss [X.]

ähnlich wie bei einer Entscheidung über die Unterbrechung des Prozes-ses

ohne Rücksicht auf die Anträge der [X.]en von Amts wegen
prüfen, ob der Rechtsstreit durch einen [X.] beendet worden ist (vgl. [X.], NJW 1983, 2212, 2213).

2. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht unabhängig von der Frage, ob der [X.] den Rechtsstreit beendet
hat, zu einer Sachentscheidung verpflichtet. Die Auffassung
der Revision, im Falle einer wirksamen Prozessbeendigung sei das nachfolgende prozessuale Verhalten des [X.] als erneute Klageerhebung auszulegen, über die das [X.] sachlich habe entscheiden müssen, trifft nicht zu. Beide [X.]en gingen erkennbar von einem wirksamen Widerruf des Vergleichs durch die [X.] und von einer Fortsetzung des anhängigen Rechtsstreits aus. Für einen auf eine neue Klage gerichteten [X.] des [X.] sind schon im Blick auf die damit verbundenen Kosten keinerlei [X.]altspunkte ersichtlich. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Nichteinhaltung der für eine neue Klage vorgeschriebenen Förmlichkeiten dadurch geheilt wurde, dass die Beklagte sich auf die Anträge des [X.] eingelassen hat, ohne eine Rüge zu erheben (§
295 ZPO).

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3. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der [X.] mit dem Ablauf der in dem gerichtlichen Vergleich vom 1.
September 2016 vereinbarten Widerrufsfrist am 15.
September 2016 beendet wurde.

a) Der [X.] hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum ei-nen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirk-samkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu
ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die [X.]en Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln. Prozess-handlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen [X.] voneinander abhängig. Der [X.] ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Pro-zesshandlung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer [X.] nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein ([X.], Urteil vom 14.
Juli 2015

VI
ZR 326/14, [X.]Z 206, 219 Rn. 12 mwN).

Zu den prozessualen Voraussetzungen eines wirksamen Prozessver-gleichs gehört, dass er

vom Sonderfall des §
278 Abs. 6 ZPO abgesehen

in gerichtlicher Verhandlung erklärt und vom Gericht in das Protokoll oder eine Anlage dazu aufgenommen
wird

160 Abs.
3 Nr. 1, Abs.
5 ZPO). Das Proto-koll muss den [X.] vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder aus einer vorläufigen Aufzeichnung vorgelesen oder vorgespielt
und
von ihnen genehmigt werden (§
162 Abs. 1 ZPO) sowie
vom Vorsitzenden und vom [X.] unterschrieben werden (§
163 ZPO). Nur der auf diese Weise ordnungsgemäß beurkundete Vergleich ist ein wirksamer Vergleich, der das 10
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Verfahren beendet
([X.], Beschluss vom 5.
Oktober 1954

V
BLw 25/54, [X.]Z 14, 381, 398; Urteil vom
10.
März 1955

II
ZR 201/53, [X.]Z 16, 388, 390; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
794 Rn. 29).
Ein Verzicht der [X.] auf die Beachtung der Formvorschriften ist unwirksam ([X.]/
[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17.
Aufl., §
130 Rn. 10; [X.]/
Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., §
794 Rn. 30a).

Prozesshandlungen können im Allgemeinen
nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Es ist jedoch anerkannt, dass im [X.] zugunsten einer oder beider [X.]en ein Widerrufsvorbehalt vereinbart werden
kann. Es handelt sich dabei in der Regel um eine aufschiebende Bedingung ([X.], Urteil vom 27.
Oktober 1983

IX
ZR 68/83, [X.]Z 88, 364, 367). Der Prozessver-gleich wird erst wirksam, wenn von dem Widerrufsrecht kein Gebrauch gemacht worden
ist; dann erst endet die Rechtshängigkeit.

b) Nach diesen Maßstäben haben die [X.]en am 1.
September 2016 einen den materiellen und formellen Anforderungen
genügenden
Prozessver-gleich geschlossen, den der Kläger bis zum 15.
September 2016 widerrufen konnte. Da der Kläger keinen Widerruf erklärte, wurde dieser Vergleich mit [X.] des 15.
September 2016 wirksam; damit endete
der Rechtsstreit.
Die nach Abschluss des Vergleichs ohne Mitwirkung des Gerichts von den [X.]en ge-troffene Vereinbarung, nach der die Beklagte berechtigt sein sollte, den [X.] bis zum 30.
September zu widerrufen, vermochte an dieser prozessualen Folge nichts zu ändern.

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aa) Auch nach dem Abschluss eines [X.]s können die [X.] durch einen Abänderungs-
oder Aufhebungsvertrag die materiellrecht-lichen Wirkungen des Vergleichs ändern oder beseitigen. Allein dadurch entfällt aber nicht die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs. Nach der Recht-sprechung des [X.] kann eine nachträglich außerhalb des be-endeten Rechtsstreits getroffene Vereinbarung der [X.]en die verfahrens-rechtliche Wirkung des [X.]s nicht beseitigen
und die Sache nicht von Neuem rechtshängig machen, weil andernfalls der Rechtsunsicherheit und dem Missbrauch Tür und [X.] geöffnet wäre ([X.], Urteil vom 15.
April 1964

Ib
ZR 201/62, [X.]Z 41, 310, 312 f; vom 19.
Mai 1982

IVb
ZR 705/80, NJW 1982, 2072, 2073). Das [X.] (NJW 1963, 2292) und das [X.] ([X.], 423, 424) hatten diese Ansicht schon zuvor vertreten. Das [X.] (NJW 1983, 2212) hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt,
in der Arbeitsgerichtsbarkeit beseitige die Aufhebung eines [X.]s durch die [X.]en wegen der Besonderheiten des ar-beitsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere wegen des in §
9 Abs.
1 Nr.
1
ArbGG normierten Beschleunigungsgrundsatzes,
auch dessen [X.] Wirkung.
Der [X.] sieht keinen Anlass, von der bisherigen Rechtspre-chung des [X.] abzuweichen. Deshalb kann, wenn ein [X.] durch einen wirksamen [X.] bereits beendet ist, sei es weil kein Widerrufsrecht vorbehalten wurde oder weil von einem einseitigen Wider-rufsvorbehalt kein Gebrauch gemacht wurde, die prozessbeendende Wirkung nicht dadurch
wieder beseitigt werden, dass die [X.]en nunmehr ein (weite-res) Widerrufsrecht vereinbaren.

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bb) Im Streitfall haben die [X.]en allerdings die im [X.] vereinbarte Regelung nicht nach, sondern noch vor dem Wirksamwerden des Vergleichs und damit vor der Beendigung der Rechtshängigkeit insoweit verän-dert, als sie der Beklagten ein eigenes Widerrufsrecht einräumten. Dies recht-fertigt jedoch keine andere Beurteilung.

(1) Allerdings entspricht es seit langem der gerichtlichen Praxis und der in der veröffentlichten Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Meinung, dass die [X.]en eine im [X.] vereinbarte Widerrufsfrist ohne gerichtliche Protokollierung wirksam verlängern können ([X.], [X.], 535 und [X.], 833; [X.], [X.], 1368; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 224 Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 794 Rn. 10c; [X.]/[X.]/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 794 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17. Aufl., §
130 Rn. 45; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 38. Aufl., § 224 Rn. 1; [X.], [X.] 1999, 595, 596 f; [X.], [X.] 1982, 962; [X.], [X.] 1997, 783; ein-schränkend [X.]/[X.], 5. Aufl., § 794 Rn. 63; [X.]/
[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 76. Aufl., [X.]. § 307 Rn. 46). Der [X.] hat entschieden, dass bei einer Versäumung der Widerrufsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil es sich um eine vertraglich vereinbarte Frist handle, die nur von
den [X.]en verlängert werden könne ([X.], Urteil vom 15. November 1973

VII
ZR 56/73, [X.]Z 61, 394, 398). Einer Mitwirkung des Gerichts bedarf es hierbei nicht. Dieser [X.] tritt der [X.] bei. Für sie spricht auch die praktische Erwägung, dass eine Mitwirkung des Gerichts
oft nicht rechtzeitig erreicht werden
könnte, was [X.] einen vorsorglichen, bei ausreichender Überlegungszeit vermeidbaren [X.] des Vergleichs zur Folge hätte.

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(2) Die bloße Verlängerung der Frist, innerhalb der ein formwirksam im [X.] vereinbartes Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, ist aber mit der erstmaligen Vereinbarung eines Widerrufsrechts und damit einer (zu-sätzlichen) Bedingung der Wirksamkeit außerhalb des [X.]s nicht vergleichbar. Die förmlichen Anforderungen an den Abschluss eines wirksamen [X.]s, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung durch Protokollierung, dienen vornehmlich der Rechtssicherheit. Sie sollen nach Möglichkeit verhindern, dass über den Inhalt, aber auch über das wirksame [X.] und damit über die prozessualen Folgen

Prozessbeendigung und Vollstreckbarkeit (§
794 Abs.
1 Nr. 1 ZPO)

Streit entsteht. Dieses Ziel wä-re gefährdet, wenn man den [X.]en gestattete, einen formgültig geschlosse-nen [X.] nachträglich von zusätzlichen
Wirksamkeitserfordernis-sen abhängig zu machen, ohne dabei die für einen [X.] geltenden Förmlichkeiten einzuhalten.
Ein solches Wirksamkeitserfordernis ist auch ein im [X.] noch nicht enthaltener Widerrufsvorbehalt, der das [X.] des Vergleichs unter die aufschiebende Bedingung der Nichtausübung des Widerrufs stellt.
Den Eintritt der prozessualen Folgen des Prozessver-gleichs hindert eine solche Vereinbarung nur, wenn die für den Prozessver-gleich selbst geltenden förmlichen Anforderungen eingehalten werden.
Ge-

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schieht dies nicht, muss der Inhalt der Vereinbarung im Wege der einschlägigen Rechtsbehelfe geltend gemacht werden.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2017 -
1 O 3496/15 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 16.08.2017 -
13 [X.] -

Meta

IX ZR 222/17

19.04.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. IX ZR 222/17 (REWIS RS 2018, 10505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10505

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 222/17

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