Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2022, Az. 9 A 1/21, 9 A 1/21 (9 A 8/18)

9. Senat | REWIS RS 2022, 6695

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Gegenstand

Neubau der A 20 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei Jaderberg


Leitsatz

1. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG verstößt nicht gegen Art. 11 UVP-RL.

2. Es ist mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL vereinbar, Maßnahmen, die auf den Schutz von Tieren vor Tötungen oder Verletzungen gerichtet sind, gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG vom Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere auszunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Maßnahmen entsprechend den fachlichen Standards und Sorgfaltspflichten durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden. Der Planfeststellungsbeschluss muss hierfür die im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen treffen.

3. Die Grundsätze zur eingriffsrechtlich nur eingeschränkten Zulässigkeit der Inanspruchnahme ökologisch hochwertiger Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gelten unabhängig davon, ob die Maßnahmen daneben auch eine artenschutzrechtliche Kompensation bezwecken.

Tenor

Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. April 2018 für den Neubau der [X.] von [X.] bis [X.], Abschnitt 1 von der [X.] bei [X.] bis zur [X.] bei [X.], in der Fassung des [X.] vom 14. September 2018 und des Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschlusses vom 3. Februar 2021 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein anerkannter Verein nach § 3 UmwRG, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. April 2018 für den Neubau des ersten Abschnitts der [X.] von der [X.] bei [X.] bis zur [X.] bei [X.] in der Fassung des [X.] vom 14. September 2018 sowie des Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschlusses vom 3. Februar 2021.

2

Das planfestgestellte Vorhaben ist Teil der in insgesamt sieben Abschnitte gegliederten sogenannten "Küstenautobahn" [X.], die im Westen bei [X.] an die [X.] anbindet und im Osten an den achten Abschnitt des dort als "Nord-West-Umfahrung [X.]" bezeichneten weiteren Verlaufs der [X.] anknüpft. Die [X.] ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 23. Dezember 2016 ([X.]) dem vordringlichen Bedarf zugeordnet und gemäß der Verordnung Nr. 1315/2013 des [X.] und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der [X.] für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes - [X.] - Bestandteil des [X.]. Die planfestgestellte 13 km lange Strecke beginnt an der vorhandenen Autobahn [X.] Leer - [X.] und endet östlich des geplanten Autobahnkreuzes mit der [X.]. Die Trasse verläuft zunächst auf etwa 2 km durch ein Waldstück ("[X.]") und sodann durch eine offene Felder- und Wiesenlandschaft. West-nordwestlich des geplanten Autobahndreiecks mit der [X.] grenzt das FFH-Gebiet "[X.]" an die Trasse und an eine Rastanlage der [X.]. Nördlich des planfestgestellten Abschnitts befindet sich der ehemalige Standortübungsplatz [X.], auf dem Ausgleichsmaßnahmen für das Vorhaben durchgeführt werden sollen.

3

Die [X.] beantragte im Dezember 2014 die Planfeststellung. Nach Auslegung der Unterlagen ergänzte sie diese u. a. um einen wasserrahmenrechtlichen Fachbeitrag und nahm einzelne Änderungen vor. Nach einer erneuten Auslegung der Planunterlagen und deren Erörterung erließ der Beklagte am 16. April 2018 den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Dieser sieht u. a. vor, auf dem Gelände des Standortübungsplatzes [X.] einen Lebensraum für [X.] zu schaffen, indem Teile eines ([X.] beseitigt und dort an anderer Stelle wieder aufgeforstet werden. Darüber hinaus wird an der [X.] in Höhe des FFH-Gebiets der Rastplatz zurückgebaut und auf der Richtungsfahrbahn [X.] aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Begrenzung der Geschwindigkeit auf 120 km/h ab der Verkehrsfreigabe des planfestgestellten Abschnitts angeordnet.

4

Mit seiner am 15. Juni 2018 erhobenen Klage rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht u. a. geltend, die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets würden durch zu hohe Stickstoffeinträge beeinträchtigt. Das vorgesehene Umsetzen von Fledermäusen und Amphibien verstoße gegen das artenschutzrechtliche Fangverbot. Die auf dem Standortübungsplatz auf hochwertigen, nicht mehr aufwertungsfähigen Flächen vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen seien unzulässig und fachlich nicht geeignet; die damit verbundenen Eingriffe würden zudem ihrerseits nicht hinreichend ausgeglichen. Für den planfestgestellten Abschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf. Auswirkungen auf den Klimawandel seien nicht berücksichtigt worden. In wasserrechtlicher Hinsicht seien u. a. die Verfahren zur [X.] nicht hinreichend bestimmt geregelt.

5

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Juli 2019 ([X.]. [X.]) zur Durchführung eines ergänzenden Verwaltungsverfahrens ausgesetzt, mit dem der Beklagte einen von ihm erkannten Verfahrensfehler bezüglich der Straßenentwässerung beheben wollte. Der darauf ergangene Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss vom 3. Februar 2021 regelt neben dem Einbau von Retentionsbodenfilteranlagen u. a. eine spätere Entsiegelung von Flächen auf dem Standortübungsplatz. Auf der Grundlage einer aktualisierten Stickstoffdepositionsberechnung, der zufolge das Abschneidekriterium von 0,3 kg/ha/a weiterhin nicht überschritten wird, und der entsprechend angepassten Verträglichkeitsprüfung wird darüber hinaus die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Richtungsfahrbahn [X.] ab der Verkehrsfreigabe des planfestgestellten Abschnitts auch aus [X.] Gründen angeordnet und die Höchstgeschwindigkeit auf beiden Richtungsfahrbahnen ab der Verkehrsfreigabe des gesamten weiteren Verlaufs der [X.] bis [X.] aus Gründen der Verkehrssicherheit auf 120 km/h beschränkt.

6

Der Kläger hat in seiner ergänzenden Klagebegründung sein Vorbringen u. a. bzgl. der Berechnung der Stickstoffbelastung sowie der Berücksichtigung [X.] vertieft und erweitert.

7

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. April 2018 für den Neubau der [X.] von [X.] bis [X.], Abschnitt 1 von der [X.] bei [X.] bis zur [X.] bei [X.], in der Fassung des [X.] vom 14. September 2018 und des Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschlusses vom 3. Februar 2021 und die wasserrechtliche Erlaubnis aufzuheben, hilfsweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

8

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

9

Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss und treten dem Vorbringen des [X.] im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Klage ist teilweise begründet. [X.]as Vorbringen des [X.] führt, soweit es innerhalb der [X.] erhoben wurde (A.), auf keine formelle ([X.].), jedoch auf eine teilweise materielle Rechtswidrigkeit ([X.].) des angefochtenen [X.]es.

A. [X.]er gerichtlichen Überprüfung sind (nur) diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die unter [X.]eachtung der Frist des § 6 UmwRG [X.] der [X.]ekanntmachung vom 23. August 2017 ([X.] I S. 3290) substantiiert vorgebracht wurden (zur im [X.]punkt der Klageerhebung vorrangigen Anwendbarkeit des § 6 UmwRG gegenüber fachgesetzlichen [X.]en vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]VerwGE 163, 380 Rn. 14).

I. Gemäß § 6 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO hat der Kläger innerhalb der [X.]egründungsfrist fundiert die zur [X.]egründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den [X.] dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen [X.]eteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. [X.]eweismittel für einen späteren förmlichen [X.]eweisantrag sind innerhalb der [X.] bereits anzugeben. [X.]amit einher geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige [X.]enennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht. [X.]er Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen [X.] auseinandersetzen; eine lediglich pauschale [X.]ezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des [X.]es genügt ebenso wenig wie ein bloßes [X.]estreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. [X.]enn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - [X.]VerwGE 170, 138 Rn. 14 ff. m. w. [X.]).

II. [X.]ie von dem Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände hat der [X.] mit ausführlicher [X.]egründung bereits in seinem Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - ([X.]VerwGE 163, 380 Rn. 18 ff.) zurückgewiesen und eine Vorlage an den [X.] abgelehnt. [X.]er [X.] sieht keinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

1. [X.]ie Kritik des [X.], es sei einem Prozessbevollmächtigten nicht möglich, den angefochtenen [X.] innerhalb der [X.]egründungsfrist unter Zuhilfenahme gutachterlichen [X.] umfassend zu prüfen und Einwände substantiiert zu formulieren, lässt die aus der Komplexität von [X.] auch für dagegen gerichtete Klageverfahren folgenden besonderen Umstände unberücksichtigt, denen der Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen musste. [X.]ie Kritik wird zudem durch die gegenteiligen Erfahrungen des [X.]s in anderen Verfahren widerlegt. Sie blendet des Weiteren aus, dass zum einen die rechtzeitige Fixierung des [X.]s erforderlich ist, um in regelmäßig sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht hochkomplexen und umfangreichen planungsrechtlichen Streitigkeiten ein ordnungsgemäßes gerichtliches Verfahren überhaupt zu ermöglichen, und dass zum anderen die umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung garantiert, dass [X.] das Planungs- und Genehmigungsverfahren über einen mehrjährigen [X.]raum begleiten und sich mit dessen Fragen frühzeitig vertraut machen können (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - [X.]VerwGE 163, 380 Rn. 25, 27).

2. Es entspricht des Weiteren der ständigen Rechtsprechung, dass eine pauschale [X.]ezugnahme auf beigefügte Stellungnahmen [X.]ritter mit dem Zweck des Vertretungszwangs, eine geordnete und konzentrierte Verfahrensführung der [X.]eteiligten zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 3. [X.]ezember 1986 - 1 [X.]vR 872/82 - [X.]E 74, 78 <93>), nicht zu vereinbaren ist. [X.]ies gilt auch für die Ausführungen von Sachverständigen. [X.] dienen der Substantiierung des Klagevorbringens, ersetzen dieses jedoch nicht. Sie verhalten sich zu tatsächlichen Sachverhalten, denen erst dadurch [X.]edeutung für das gerichtliche Verfahren zukommt, dass aus ihnen rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen sind. [X.]eshalb sowie aufgrund des regelmäßig erheblichen Umfangs und der auch qua[X.]ativ großen [X.]andbreite der Gutachten muss der Prozessbevollmächtigte eine eigene Prüfung, Sichtung und [X.]urchdringung der Ausführungen vornehmen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 6. September 1965 - 6 [X.] 57.63 - [X.]VerwGE 22, 38 <39> und vom 11. [X.]ezember 2012 - 8 [X.] 58.12 - [X.]uchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74 Rn. 16). [X.]eren bloße [X.]eteuerung genügt hierfür ebenso wenig wie der einfache Verweis auf beigefügte Stellungnahmen, deren stichwortartige Zusammenfassung oder wörtliche Wiedergabe. [X.]ie strengen Anforderungen des Vertretungszwangs (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. Juni 1961 - 6 [X.] 5.59 - [X.] 14, 292 ; [X.]eschluss vom 6. September 1965 - 6 [X.] 57.63 - [X.]VerwGE 22, 38 <39>) werden im Übrigen nicht dadurch verringert, dass daneben auch eine [X.] gilt. [X.]eide Anforderungen bestehen vielmehr nebeneinander.

3. [X.]ie klägerische Kritik läuft letztlich darauf hinaus, die Prozessordnung müsse es ohne zeitliche [X.]egrenzung in das [X.]elieben des [X.] stellen, in welchem Umfang und unter Einsatz welcher Ressourcen er einen [X.] angreift. [X.]anach soll es letztlich auch einem Einzelanwalt, der erst im Klageverfahren oder kurz davor mandatiert wurde, möglich sein, einen [X.] unter allen denkbaren tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.

[X.]ies würde jedoch dazu führen, dass Klageverfahren gegen große Infrastrukturvorhaben nicht mehr handha[X.]ar wären. Nur wenn der Streitstoff frühzeitig feststeht, können sich die [X.]eteiligten und das Gericht ausreichend hiermit befassen und ist gewährleistet, dass eine zeitnahe Entscheidung nicht durch fortlaufend neuen Vortrag verhindert wird ([X.]VerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - [X.]VerwGE 170, 138 Rn. 25). Auch dann, wenn der [X.] zu [X.]eginn des Verfahrens dergestalt fixiert wird, dass sich das Gericht und die [X.]eteiligten nachfolgend hierauf konzentrieren können, bindet er diese über Monate, zumal er bis zur mündlichen Verhandlung fortlaufend wechselseitig vervollständigt und vertieft wird. Gerade das vorliegende Verfahren, in welchem Streitpunkte noch in der mündlichen Verhandlung dergestalt ergänzt wurden, dass sie erst danach abschließend geklärt werden konnten, verdeutlicht, welche zeitliche [X.]imension Klagen gegen [X.] selbst bei [X.]eachtung der aus § 6 UmwRG und § 67 Abs. 4 VwGO folgenden Anforderungen noch haben. Ein Verzicht auf eine zeitliche und den Anforderungen eines Anwaltsprozesses genügende Fixierung des [X.]s, mithin auf eine konzentrierte Verfahrensführung, findet daher im Gebot eines effektiven, d. h. (auch) zeitnahen Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 [X.] keine Grundlage (den Zusammenhang zwischen Anwaltszwang und effektivem Rechtsschutz betonend auch [X.], in: [X.]K, Art. 19 Abs. 4 Rn. 294). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.] überhaupt auf Umweltverbände Anwendung findet (vgl. [X.], [X.] vom 12. Juli 2018 - 1 [X.]vR 1401/18 - NVwZ 2018, 1466 Rn. 3; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 12. Januar 2018 - 9 [X.]2.17 - [X.]V[X.]l 2018, 585 Rn. 11 und vom 24. März 2021 - 4 VR 2.20 - [X.]uchholz 451.17 § 43e [X.] Nr. 5 Rn. 33).

Etwas Anderes folgt auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 [X.], der von einem Gericht ausdrücklich fordert, eine Sache innerhalb angemessener Frist zu verhandeln (und zu entscheiden). [X.]arüber hinaus verlangt - entgegen der Ansicht des [X.] - auch der [X.], dass sich das wesentliche tatsächliche und rechtliche Vorbringen zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergibt, und lässt pauschale [X.]ezugnahmen auf beigefügte Anlagen nicht genügen (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.]/13 P [[X.]:[X.]:[X.]:2015:184] - juris Rn. 50 m. w. [X.]; s. a. Generalanwältin [X.], Schlussanträge vom 11. [X.]ezember 2014 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:2437] - juris Rn. 89).

Vor diesem Hintergrund besteht für die vom Kläger angeregten Vorlagen an den [X.] und das [X.]undesverfassungsgericht kein Raum.

[X.]. [X.]er [X.] leidet an keinem der geltend gemachten formellen Fehler.

I. [X.]ie Öffentlichkeitsbeteiligung im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren war rechtmäßig.

1. [X.]ie [X.]ekanntmachung des Planfeststellungsverfahrens am 2. Juni 2015 verstieß nicht wegen einer unzureichenden [X.]ezeichnung der ausgelegten Unterlagen gegen § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG i. V. m. § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG in der bis zum 15. Mai 2017 geltenden Fassung vom 24. Februar 2010 - UVPG a. [X.] [X.]ie Vorschrift erfordert keine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen, sondern lässt einen aussagekräftigen Überblick genügen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]VerwGE 155, 91 Rn. 21 und vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - [X.]VerwGE 170, 378 Rn. 20). [X.]er in der vorgenannten [X.]ekanntmachung enthaltene Hinweis auf die Auslegung der landschaftspflegerischen [X.]egleitplanung sowie von immissions-, boden-, wasser- und verkehrstechnischen Untersuchungen bildet das Spektrum möglicher umweltrelevanter [X.]eeinträchtigungen und deren Untersuchung ab. [X.]ie erforderliche Anstoßfunktion ist damit noch gewahrt. Einer darüber hinausgehenden detaillierten [X.]eschreibung der Einzelheiten des Vorhabens bedurfte es daher nicht.

2. [X.]ie fehlende Auslegung einzelner Unterlagen führt auf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen [X.]es.

[X.]as [X.]hloridgutachten aus dem [X.] musste nicht ausgelegt werden. [X.]ie Auslegung nach § 9 Abs. 1b UVPG a. [X.] und § 17a [X.] i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss nicht alle Unterlagen umfassen, die möglicherweise zur vollständigen [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Sie kann sich vielmehr auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner [X.]eeinträchtigung abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können. Ob dazu auch Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Jedenfalls dann, wenn sie ausgelegte Planunterlagen lediglich ergänzen, müssen sie nicht mit ausgelegt werden (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 [X.]9.19 - [X.]VerwGE 169, 94 Rn. 18). [X.]a der wesentliche Inhalt des [X.]hloridgutachtens im ausgelegten wasserrechtlichen Fachbeitrag wiedergegeben wird, bedurfte es danach nicht dessen gesonderter Auslegung. [X.]er Kläger geht fehl in der Annahme, gegenüber Umweltverbänden bestehe eine umfassendere Auslegungspflicht; das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen [X.] und Vereinigungen.

[X.]arüber hinaus bestand weder nach § 73 Abs. 8 VwVfG noch nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. [X.] eine Pflicht zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung wegen der nachträglichen Änderung der [X.], der [X.]erechnung der [X.] sowie der luftschadstofftechnischen Untersuchung im Jahr 2017. [X.]ie genannten [X.]okumente aktualisieren lediglich bereits ausgelegte Unterlagen und bestätigen deren Ergebnis. Sie berühren daher weder erstmals oder stärker als bisher den Aufgabenbereich des [X.] noch wird darin eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 [X.]2.19 - juris Rn. 76 ).

Es bedurfte des Weiteren keiner Auslegung der im Raumordnungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung. In der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a. [X.] nicht in einer bestimmten Form vorgelegt und insbesondere nicht in einem gesonderten [X.]okument erfasst werden müssen; es besteht daher auch keine Pflicht, eine in einem vorgelagerten Verwaltungsverfahren angefertigte Umweltverträglichkeitsstudie zum Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung zu machen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 [X.]8.99 - [X.]VerwGE 112, 140 <144>). [X.]er ausgelegte Erläuterungsbericht geht ausführlich auf den [X.] einschließlich der Auswahlkriterien im Raumordnungs-/Linienbestimmungsverfahren ein. Ebenfalls ausgelegt wurden die [X.]okumentation der Trassenentscheidung [X.]/West 3 sowie die Untersuchung über die Ausbaumöglichkeiten im westlichen Streckenabschnitt als Alternative zur geplanten [X.] (Null Plus-Variante). [X.]amit ist den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a. [X.] genügt.

Schließlich rügt der Kläger zu Unrecht die fehlende Auslegung der Rohdaten artenschutzrechtlicher Erfassungen als Verfahrensfehler (vgl. ergänzende Klagebegründung vom 18. Mai 2021, [X.]). [X.]ie Methoden der faunistischen Kartierung sind im ausgelegten floristischen und faunistischen Gutachten beschrieben (Unterlage 19.2.1 [X.] ff.). [X.]ie erforderliche Anstoßwirkung war damit erzielt. Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Ansicht auf Passagen in Urteilen des [X.], Urteil vom 22. April 2016 - 7 KS 27/15 - (juris Rn. 298) sowie des [X.], Urteil vom 29. März 2017 - 11 [X.]/09.AK - (juris Rn. 454 ff.) beruft, verkennt er, dass diese nicht die Auslegung und somit die formelle, sondern - wie auch das Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - ([X.]VerwGE 160, 263 Rn. 46) - unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen [X.]estandserfassung die materielle Rechtmäßigkeit der Planfeststellung betreffen. Im Übrigen verneinen beide Entscheidungen eine Pflicht zur Vorlage sogenannter Rohdaten und lassen methodische Angaben zur [X.]estandserfassung einschließlich der Häufigkeit, der Jahreszeit und der Örtlichkeit als [X.]okumentation einer sachgerechten [X.]earbeitung genügen.

3. [X.]ie Rüge des [X.], die kurze [X.]eteiligungsfrist im [X.]ekanntmachungstext vom 2. Juni 2015 verbunden mit dem Einwendungsausschluss verstoße gegen europarechtliche Vorgaben, ist unbegründet. [X.]ie Präklusionsregelung des § 73 Abs. 4 VwVfG entfaltet vorliegend keine materielle [X.]; der Hinweis auf die im Verwaltungsverfahren fortgeltende formelle Präklusion ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.]ie Planfeststellungsbehörde ist bei der Entscheidung über ein Vorhaben, für das eine Pflicht zur [X.]urchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, ungeachtet § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG gehalten, abwägungsbeachtliche Gesichtspunkte auch dann zu berücksichtigen, wenn sie ihr erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bekannt werden. [X.]enn die vorgenannte Präklusionsregelung darf in einem nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren gegen eine solche Entscheidung nicht angewendet werden (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 75 ff.) und entfaltet folglich keine materielle [X.] (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 [X.]4.16 - [X.]VerwGE 160, 78 Rn. 14). [X.]em entsprechend hat die Planfeststellungsbehörde vorliegend auch für das Planfeststellungsverfahren präkludierte Einwendungen bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt (vgl. PF[X.] S. 29).

4. [X.]er räumliche Umgriff der Auslegung in den Jahren 2015 und 2017 begegnet keinen rechtlichen [X.]edenken.

Gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG ist der Plan in den [X.]n auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. [X.]er [X.]estimmung des Auslegungsortes zugrunde zu legen sind solche Auswirkungen, die eine planerische Konfliktbewältigung gerade im anstehenden Planfeststellungsverfahren erforderlich machen. [X.]ies können bei linienförmigen Vorhaben wie dem Ausbau eines Verkehrsweges auch hierauf zurückzuführende Steigerungen des Verkehrs auf nachfolgenden Streckenabschnitten sein. Eine solche Feststellung ist beim engmaschigen Straßennetz mit seinen sich vielfältig aufspaltenden Verkehrsströmen indes auf einen engeren [X.]ereich beschränkt. [X.]ei einem in mehrere Planungsabschnitte unterteilten Gesamtvorhaben gilt darüber hinaus der Grundsatz der abschnittsbezogenen Auslegung mit der Folge, dass diese grundsätzlich auf den unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens beschränkt werden kann, sofern nicht das Gesamtvorhaben mit dem nunmehr geplanten Abschnitt endet oder ungeachtet einer vorgesehenen Anschlussplanung der Verweis auf die Möglichkeit der dortigen Konfliktbewältigung wegen der zeitlichen Verhältnisse unzureichend ist (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 [X.].12 - [X.]uchholz 442.09 § 18 [X.] Nr. 71 Rn. 20 ff., vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - [X.]uchholz 451.91 Europ[X.] [X.] Rn. 16). [X.]anach bedurfte es keiner Auslegung in den vom Kläger benannten Orten. [X.]ie Klagebegründung setzt sich weder mit der vorgenannten Rechtsprechung auseinander noch benennt sie für die einzelnen Orte Auswirkungen, die eine Auslegung auch dort erforderlich gemacht hätten, sondern verweist lediglich pauschal auf eine nicht nur geringfügige Lärmerhöhung durch eine Verkehrszunahme.

II. [X.]ie Kritik des [X.] an der vor Erlass des [X.] und -ergänzungsbeschlusses vom 3. Februar 2021 durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung ist gleichfalls unbegründet.

1. Einer Auslegung in der [X.] [X.] bedurfte es nicht. [X.]er [X.]eklagte weist zu Recht darauf hin, dass die bloße [X.]elegenheit der [X.] im Einzugsgebiet des [X.] "Lockergestein [X.] links" keine abwägungserhebliche [X.]etroffenheit auslöst, welche gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG eine Auslegung erfordert.

2. [X.]arüber hinaus musste der hydrogeologische Fachbeitrag nicht erneut ausgelegt werden. [X.]ieser war bereits Gegenstand der ursprünglichen Auslegung, konnte weiterhin online abgerufen werden und war für das Verständnis des im [X.] und -ergänzungsverfahren überarbeiteten wasserrechtlichen [X.] nicht erforderlich. Entsprechendes gilt bezüglich der Änderung der Maßnahme 12 A für die Maßnahmenblätter 201 V[X.]EF und 202 V[X.]EF, zumal deren wesentlicher Inhalt in den Maßnahmenblättern in der Fassung der 2. Planänderung (Unterlage 09.4 [X.]) wiedergegeben wird.

Schließlich musste der [X.]eklagte auch nicht die im wasserrechtlichen Fachbeitrag zitierte "Immissionsbezogene [X.]ewertung der Einleitung von Straßenabflüssen" (2018) des [X.]üros [X.] zum Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung machen. [X.]er Kläger beruft sich insoweit zu Unrecht auf Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.], Urteil vom 28. Mai 2020 - [X.]/18 - ([X.]V[X.]l 2020, 1135 Rn. 76, 80 ff.) und des [X.]s ([X.]VerwG, Urteile vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - [X.]VerwGE 170, 378 Rn. 35 und vom 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 - [X.]uchholz 451.91 Europ[X.] [X.] Rn. 23). [X.]anach muss die Öffentlichkeit anhand der ihr zugänglich gemachten Unterlagen einen Überblick über die (wasserrechtlichen) Auswirkungen des Vorhabens erhalten können. Gutachten, die lediglich [X.]etailfragen betreffen oder auf die in anderen, ihrerseits ausgelegten Gutachten [X.]ezug genommen wird, sind hingegen nicht auszulegen, es sei denn, ohne ihre Kenntnis wären Auswirkungen nicht hinreichend erkennbar (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 - 9 [X.] 1.17 - [X.]VerwGE 161, 180 Rn. 31). [X.]ass die ausgelegten Unterlagen diesen Anforderungen ohne Kenntnis der vorgenannten [X.]ewertung nicht genügten, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt. [X.]arüber hinaus handelt es sich bei der vermissten Unterlage um kein vorhabenbezogenes Gutachten, sondern um eine hiervon unabhängige Stellungnahme dazu, ob die damalige Praxis der Straßenentwässerung mit der [X.] vereinbar war. Eine vorhabenbezogene immissionsbezogene [X.]ewertung der Einleitung von Straßenabflüssen ist dem wasserrechtlichen Fachbeitrag als Anlage beigefügt und war Gegenstand der Auslegung.

3. Soweit der Kläger darüber hinaus Einzelheiten der Einsichtnahme sowie den Umstand rügt, in der [X.]ekanntmachung sei lediglich um eine telefonische Vereinbarung gebeten und diese nicht als verpflichtend bezeichnet worden, liegen darin keine Erschwernisse, welche geeignet sind, die Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinflussen (vgl. zur Notwendigkeit einer telefonischen Terminvereinbarung [X.]VerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 [X.] 16.07 - [X.]VerwGE 133, 98 Rn. 35; [X.]eschluss vom 27. Mai 2013 - 4 [X.] 28.13 - Zf[X.]R 2013, 580 Rn. 7). [X.]iese orientiert sich am [X.]ild des mündigen [X.]ürgers, der gegebenenfalls vor Ort darauf hinwirken kann, dass etwaige [X.]eeinträchtigungen behoben werden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - juris Rn. 18 ). [X.]ie beanstandete Notwendigkeit des Herunterladens von Einzeldateien lässt von vornherein keine unzumutbare Erschwernis der Öffentlichkeitsbeteiligung erkennen.

III. [X.]er [X.] ist schließlich nicht wegen eines Widerspruchs zum Gesehenvermerk des [X.]undesministeriums für Verkehr, [X.]au und Stadtentwicklung ([X.]MV[X.]S) vom 11. September 2014 formell rechtswidrig.

In dem Vermerk werden Kompensationsmaßnahmen auf dem Standortübungsplatz [X.] abgelehnt, die ihrerseits mit neuen erheblichen [X.]eeinträchtigungen auf vorhandene wertvolle Lebensräume und Arten verbunden sind und infolgedessen einen weiteren Kompensationsbedarf sowie einen unverhältnismäßig hohen Herstellungsaufwand hervorrufen. [X.]er Einwand des [X.], die nunmehr dort vorgesehenen Maßnahmen widersprächen dieser Maßgabe, führt nicht auf eine Rechtswidrigkeit des [X.]es.

Allerdings liegt der Erteilung des Vermerks entgegen den Ausführungen des [X.]eklagten nicht nur eine haushaltsrechtliche Prüfung zugrunde. Vielmehr erstreckt sich die [X.]eurteilung und [X.]ewertung des [X.] auch auf die Übereinstimmung mit den verkehrspo[X.]ischen und sonstigen Zielsetzungen des [X.]undes sowie den planerischen Vorgaben und auf die [X.]eachtung gesetzlicher Vorschriften. Falls danach aus Sicht des [X.]MV[X.]S Änderungen erforderlich sind, werden diese im Rahmen seiner Aufsicht als Maßgaben oder Vorbehalt zu dem Gesehenvermerk formuliert (vgl. Nr. 1.2, 2.2.2 der Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von [X.] im Straßenbau <[X.]>; [X.], in: [X.][X.], [X.], 2. Aufl. 2013, Vor § 1 Rn. 32). Soweit sich bei der Weiterentwicklung des Entwurfs wesentliche Abweichungen gegenüber den Festlegungen des Gesehenvermerks ergeben, ist die erneute Zustimmung des [X.]MV[X.]S einzuholen (vgl. Nr. 2.1.5 [X.]). Handelt es sich danach bei dem Vermerk zwar einerseits um eine bundeshaushaltsrechtlich erforderliche Zustimmung ([X.], Urteil vom 28. Oktober 1999 - 5 S 2149/97 - NVwZ 2000, 1304 <1305 f.>) sowie andererseits um eine über haushaltsrechtliche Fragen hinausgehende Kontrolle, so erstreckt Letztere sich gleichwohl nur auf die grundsätzliche technische Machbarkeit und rechtliche [X.]urchführbarkeit (Nr. 1.2 [X.]) und überlässt die Planung - einschließlich ihrer rechtlichen [X.]ewertung - im Einzelnen der Länderverwaltung (Nr. 2.2.2 [X.]). Es handelt sich danach um lediglich interne Vorgaben ohne Außenwirkung, deren rechtliche Stellung noch hinter derjenigen der Linienbestimmung zurückbleibt (vgl. [X.], in: [X.][X.], [X.], 2. Aufl. 2013, Vor § 1 Rn. 32).

[X.]arüber hinaus hat das Ministerium mit Schreiben vom 22. Februar 2019 den Gesehenvermerk auf die Kostenfortschreibung vom 15. März 2018 erteilt, in der die Maßnahmen auf dem [X.] berücksichtigt und eingerechnet waren, sowie mit weiterem Schreiben vom 3. Februar 2022 klargestellt, dass es diesen damit zugestimmt hat.

[X.]. [X.]er [X.] ist insoweit materiell rechtswidrig, als er eine [X.]eeinträchtigung des FFH-Gebiets "[X.]" nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließt. [X.]ie weiteren vom Kläger erhobenen materiell-rechtlichen Einwände sind hingegen unbegründet.

I. [X.]ie Planrechtfertigung ist für das im [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 23. [X.]ezember 2016 ([X.] I S. 3354) - FStrAbG - dem vordringlichen [X.]edarf zugeordnete Vorhaben gegeben.

1. [X.]ie nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindliche Feststellung des Gesetzgebers, dass ein [X.] besteht, schließt das Vorbringen, für den planfestgestellten Autobahnabschnitt bestehe kein [X.], grundsätzlich aus (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 [X.]2.19 - [X.]VerwGE 170, 33 Rn. 114).

[X.]ie [X.]edarfsfeststellung gilt entgegen der Annahme des [X.] nicht nur für die [X.] insgesamt, sondern auch für deren einzelne Abschnitte; einer rechtlichen Verklammerung mit weiteren Abschnitten bedarf es daher nicht. Anhaltspunkte, dass die Feststellung des [X.]edarfs verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. [X.]as wäre nur der Fall, wenn sie evident unsachlich wäre, weil es für das Vorhaben im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte. [X.]ie [X.]edarfsfeststellung kann darüber hinaus auch dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse seit der [X.]edarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 [X.]2.19 - [X.]VerwGE 170, 33 Rn. 114).

Insoweit zielt die [X.]indungswirkung der gesetzlichen [X.]edarfsfeststellung auch darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die "richtigere" Verkehrsprognose zu entlasten. [X.]ieser Zweck schließt es aus, den [X.], den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem [X.]lickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 55 und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - [X.]uchholz 442.09 § 18 [X.] Nr. 95 Rn. 111 ). [X.]ies ist, wie der [X.] wiederholt festgestellt hat, hinsichtlich der [X.] der Fall (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 [X.]4.12 - [X.]VerwGE 148, 373 Rn. 26, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]VerwGE 155, 91 Rn. 54 und vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - [X.]VerwGE 156, 215 Rn. 48). [X.]ementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich die Kritik an der Verkehrsprognose auf die aus seiner Sicht erforderliche gebietsschutzrechtliche Abweichungsprüfung bezieht.

[X.]arüber hinaus hat der Kläger weder die Verfassungswidrigkeit der [X.]edarfsfeststellung dargelegt noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Er kritisiert im Wesentlichen die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der [X.]edarfsprognose, ohne dass ersichtlich ist, dass die angestrebten Planungsziele - die Schaffung einer durchgängigen Verbindung u. a. zwischen Skandinavien und den [X.]enelux-Staaten, eine Entlastung der [X.] sowie der A[X.]au von Engpässen in den [X.]allungszentren [X.]remen/[X.]remerhaven und [X.] - in einem Maße nicht (mehr) erreicht werden können, dass hieraus die Verfassungswidrigkeit folgt.

2. Zu Unrecht rügt der Kläger unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 16. Februar 2012 - [X.]/10 [[X.]:[X.]:[X.]] - (NVwZ 2012, 617 Rn. 29 ff.), die [X.]indungswirkung des [X.]edarfsplans sei mit den unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der [X.] gemäß Art. 11 der Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. [X.]ezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: [X.]) nicht vereinbar. [X.]as genannte Urteil lässt keine dahingehenden Rückschlüsse zu; es betrifft in der vom Kläger in [X.]ezug genommenen Passage die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie gemäß deren Art. 1 Abs. 5 nicht für Projekte gilt, die im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden.

Auch sonst bestehen keine [X.]edenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG mit Art. 11 [X.]. [X.]ie [X.]indungswirkung der gesetzlichen [X.]edarfsfeststellung schließt eine gerichtliche Kontrolle nicht gänzlich aus. So ist das Gesetz von den Gerichten daraufhin zu überprüfen, ob die Feststellung des [X.]edarfs evident unsachlich ist. [X.]ei der gesamtstaatlichen [X.]undesverkehrswegeplanung handelt es sich im Übrigen um eine verkehrspo[X.]ische Leitentscheidung auf einer der individuellen [X.]etroffenheit weit vorgelagerten Ebene. [X.]iese findet durch die Aufnahme der [X.] in das [X.] mit der Verordnung ([X.]) Nr. 1315/2013 des [X.] und des Rates vom 11. [X.]ezember 2013 über Leitlinien der [X.] für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des [X.]eschlusses Nr. 661/2010/[X.] (A[X.]l. L 348 vom 20. [X.]ezember 2013, [X.]) auch europarechtlich ihre Anerkennung (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 [X.]2.99 - NVwZ 2001, 1160 <1161>). [X.]ei derart übergreifenden, von vielen po[X.]ischen und wirtschaftlichen Faktoren bestimmten und auf lange Frist ausgerichteten Entscheidungen mit notwendig hohem prognostischem Gehalt stößt die gerichtliche Kontrolle unabhängig von der Rechtsform der Entscheidung an ihre Funktionsgrenzen ([X.], [X.] vom 8. Juni 1998 - 1 [X.]vR 650/97 - NVwZ 1998, 1060 <1061>). [X.]arüber hinaus lässt die gesetzliche [X.]edarfsfeststellung die Geltung der weiteren (umwelt-)rechtlichen Vorschriften einschließlich der [X.] und des sonstigen [X.]srechts unberührt und entbindet die Planfeststellungsbehörde nicht von der Prüfung und Abwägung entgegenstehender [X.]elange (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 137 S. 244 und vom 11. Juli 2019 - 9 [X.]3.18 - [X.]VerwGE 166, 132 Rn. 57 ff.). [X.]ementsprechend hat die [X.] ihre zunächst mit Schreiben vom 4. Februar 1992 geäußerten [X.]edenken an der gesetzlichen [X.]edarfsfeststellung in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 4. Juli 1994 nicht aufrechterhalten, nachdem die [X.]undesregierung in ihrer Mitteilung vom 16. Juni 1992 darauf hingewiesen hatte, dass der [X.]edarfsplan nur den [X.] regelt, nicht aber das Vorhaben selbst verbindlich feststellt.

II. [X.]as planfestgestellte Vorhaben verstößt teilweise gegen Vorgaben des Gebietsschutzes.

1. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Abgrenzung des FFH-Gebiets "[X.]" rügt, beschränkt sich sein Vortrag innerhalb der [X.] auf eine kurze Zusammenfassung des Gutachtens des Sachverständigen [X.]r. S. vom 21. August 2018, auf welches der Kläger im Übrigen verweist. [X.]ies genügt, wie vorstehend dargelegt, den Anforderungen an die Klagebegründung nicht.

[X.]ie zur Gebietsabgrenzung gestellten [X.]eweisanträge Nr. 1 bis 3 waren danach mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Einer [X.]eweiserhebung darüber, dass die Grenzen des FFH-Gebiets "[X.]" Flächen der [X.] 9160 und [X.]* durchschneiden ([X.]eweisantrag Nr. 1), bedarf es zudem deshalb nicht, weil dies als wahr unterstellt werden kann. Soweit der Kläger unter [X.]eweis stellt ([X.]eweisantrag Nr. 2), dass fachlich kein Grund ersichtlich ist, außerhalb des FFH-Gebiets gelegene Lebensraumtypen ([X.]) gleicher Qua[X.]ät nicht in die Gebietsmeldung einzubeziehen, betrifft der Antrag im Übrigen keine aufklärungsfähige Tatsachenbehauptung, sondern zielt darauf ab, die [X.]eurteilung der für die Gebietsmeldung zuständigen Stelle durch die Einschätzung eines Gutachters zu ersetzen; dies ist einem [X.]eweis nicht zugänglich (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.]uchholz 451.91 Europ[X.] [X.] Rn. 62 ).

Aufgrund der unzureichenden Substantiierung des Klagevorbringens und der daraus folgenden fehlenden Entscheidungserheblichkeit war das Verfahren zudem nicht auszusetzen, um dem [X.] einzelne Fragen zur Gebietsabgrenzung vorzulegen (Vorlagefragen 10 bis 12).

2. Unter Zugrundelegung der bisher durchgeführten [X.]erechnungen bestehen begründete Zweifel an der [X.] des Vorhabens.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]atSchG ist ein Projekt vor seiner Zulassung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen; es darf nur zugelassen werden, wenn es nicht zu erheblichen [X.]eeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen [X.]estandteilen führen kann. Maßgebliches [X.]eurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 [X.]uchst. e und i der [X.] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (A[X.]l. [X.] [X.] - FFH-Richtlinie <[X.]>); dieser muss trotz [X.]urchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. [X.]ie Verträglichkeitsprüfung ist indes nicht auf ein - wissenschaftlich nicht nachweisbares - "[X.]" auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung unter [X.]erücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, d. h. nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche [X.]eeinträchtigungen vermieden werden. [X.]ie Prüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten. Soweit sich Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge auch bei Ausschöpfung der einschlägigen [X.] nicht ausräumen lassen, ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche [X.]eeinträchtigungen verhindert werden ([X.]VerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 [X.]2.19 - [X.]VerwGE 170, 33 Rn. 364 m. w. [X.]).

[X.]ies zugrunde gelegt, steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass das planfestgestellte Vorhaben aufgrund der hierdurch bedingten Verkehrszunahme auf der bestehenden Autobahn [X.] zu keiner [X.]eeinträchtigung des daran angrenzenden FFH-Gebiets "[X.]" führt. Zwar sind die Einwände des [X.] hinsichtlich der [X.]erücksichtigung charakteristischer Arten (a), der Anwendung des Stickstoffleitfadens (b) und der vermeintlich fehlenden Kongruenz zwischen der erwarteten Verkehrssteigerung und der Erhöhung der [X.] (c) unbegründet. Jedoch beruht die Stickstoffberechnung teilweise auf unzutreffenden Annahmen, sodass beachtliche Zweifel an der Vermeidung erheblicher [X.]eeinträchtigungen verbleiben (d).

a) Ohne Erfolg rügt der Kläger, [X.]eeinträchtigungen charakteristischer Vogelarten durch Lärm auf einer Fläche von 7,4 ha sowie charakteristischer Insektenarten durch [X.] seien nicht untersucht und berücksichtigt worden. [X.]as Vorbringen beschränkt sich innerhalb der [X.]egründungsfrist auf zwei Sätze sowie einen pauschalen Verweis auf ein Gutachten des Sachverständigen [X.]r. S. und genügt damit nicht den Anforderungen an die Klagebegründung. [X.]arüber hinaus setzt sich auch das genannte Gutachten bezüglich der Auswirkungen der Verkehrszunahme auf die Habitateignung nicht substantiiert mit den Ergebnissen der [X.] auseinander. [X.]ie [X.]eweisanträge Nr. 4 und 7 zu vermeintlichen Auswirkungen auf charakteristische Arten waren daher mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen.

b) [X.]er [X.] ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sich die [X.] zu den [X.]en [X.]n auf den Forschungsbericht von [X.] u. a. (Untersuchung und [X.]ewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche [X.]iotope, [X.]ericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009 der [X.]undesanstalt für Straßenwesen, [X.]d. 1099 der Reihe "Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik", Hrsg. [X.]MV[X.]S, November 2013) und den daraus entwickelten Stickstoffleitfaden Straße ([X.], Hinweise zur Prüfung von [X.]n in der [X.] für Straßen - H PSE, 2019) stützt und dem Konzept der sogenannten [X.]ritical Loads unter Anwendung des vorhabenbezogenen [X.] von 0,3 kg N/(ha*a) folgt, welches die Grenze der unbedenklichen Immissionen markiert (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.]VerwGE 166, 1 Rn. 63 ff. und vom 3. November 2020 - 9 [X.]2.19 - juris Rn. 422 ).

[X.]er Stickstoffleitfaden, der sich selbst als [X.] bezeichnet, stellt eine Zusammenfassung aktueller wissenschaftlicher Ergebnisse dar und spiegelt auch hinsichtlich des [X.] den aktuell besten Kenntnisstand wider (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.]VerwGE 166, 1 Rn. 64, 69). [X.]ementsprechend stellt der Entwurf der [X.] ebenfalls auf das Abschneidekriterium ab (vgl. [X.]R-[X.]rs. 767/20 S. 425, 470) und ist dieses nicht auf einen Wert von beispielsweise 0,05 kg N/(ha*a) abzusenken (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 [X.] 27.17 - [X.]VerwGE 165, 340 Rn. 30 ff.). [X.]er Kläger macht nicht geltend, dass sich zwischenzeitlich in der Fachwelt ein anderer Erkenntnisstand durchgesetzt hat (vgl. hierzu [X.]VerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 [X.]075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 Rn. 308), sondern stützt sich lediglich auf die abweichende Ansicht seiner beiden Gutachter. [X.]iesbezüglich legt er auch keine neuen Erkenntnisse dar, sondern beruft sich im Wesentlichen auf Argumente, die Teil des Abstimmungsprozesses zum Stickstoffleitfaden waren, sich dort aber nicht durchgesetzt und folglich im Leitfaden nicht niedergeschlagen haben. Insofern ist zu berücksichtigen, dass dieser die praktische Handha[X.]arkeit gewährleisten soll. [X.]ies begegnet gleichfalls keinen rechtlichen [X.]edenken.

[X.]en [X.]eweisanträgen Nr. 28 bis 34 sowie 36 bis 46 war danach nicht nachzugehen. Sie beziehen sich auf die (vermeintliche) Unzulänglichkeit des vorgenannten Forschungsberichts und des Stickstoffleitfadens, nicht jedoch auf deren konkrete Anwendung im vorliegenden Fall oder auf den Nachweis einer in Fachkreisen und Wissenschaft allgemein anerkannten abweichenden Wertung. Ihnen kommt daher keine Entscheidungserheblichkeit zu.

[X.]er Anregung, dem [X.] bezüglich des Stickstoffleitfadens mehrere Fragen vorzulegen (Vorlagefragen 4 bis 9), folgt der [X.] nicht. [X.]ie vom Kläger formulierten Fragen zielen darauf ab, ob der Leitfaden die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse widerspiegelt; dies ist indes eine Tatsachenfrage, die das Tatgericht beantworten muss (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2018 - [X.]/17 u. a. [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 2018, 852 Rn. 104).

c) Zu Unrecht rügt der Kläger die Stickstoffberechnung mit der [X.]egründung als nicht plausibel, die prognostizierte Zunahme der NOX-[X.]elastung um 6 bis 13 % bleibe deutlich hinter der erwarteten Verkehrszunahme von 25 bis 30 % zurück. [X.]er Kläger berechnet die prozentuale Steigerung der NOX-[X.]elastung anhand der [X.]ifferenz von 32 bis 34 μg/cbm im Prognosenullfall und 34 bis 36 μg/cbm im [X.] ohne Tempolimit; die Steigerung um 2 bis 4 μg/cbm entspricht 6 bis 13 % des [X.] von 32 μg/cbm. Hierbei verkennt der Kläger jedoch, dass die vorgenannten NOX-Werte auch die [X.] von 27 μg/cbm beinhalten (vgl. Unterlage 22.5[X.] S. 22), der verkehrsbedingte Anteil mithin bei 5 bis 7 μg/cbm liegt; eine Zunahme um 2 μg/cbm bedeutet demnach eine Steigerung von 29 bis 40 %, um 4 μg/cbm sogar von 57 bis 80 %. Ein Anstieg der [X.]elastung um mindestens 29 % steht daher nicht im Widerspruch zu demjenigen der Verkehrszahlen.

d) [X.]ie vorgelegte Stickstoffberechnung schließt gleichwohl eine [X.]eeinträchtigung des FFH-Gebiets "[X.]" durch den vorhabenbezogenen Mehrverkehr auf der Autobahn [X.] nicht in dem gebotenen Maße aus. Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass dem [X.]üro [X.] bei der dem [X.] zugrundeliegenden Stickstoffberechnung Eingabefehler unterlaufen sind (aa). Auch durfte die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der [X.] berücksichtigt werden ([X.]). Sowohl die Ausgangs- als auch die im Nachgang der mündlichen Verhandlung durchgeführte vollständige Neuberechnung beruhen jedoch in einem wesentlichen Punkt auf einer unzutreffenden Annahme, weshalb ihr Ergebnis nicht hinreichend belastbar ist ([X.]). [X.]a es somit - sofern der [X.]eklagte und die [X.]eigeladene an dem Vorhaben festhalten - einer erneuten Stickstoffberechnung bedarf, kann die [X.]erechtigung weiterer vom Kläger erhobener Einwände dahingestellt bleiben ([X.]).

aa) [X.]ie unstreitigen Eingabefehler der dem [X.] zugrundeliegenden [X.]erechnung der [X.] führen allein noch nicht zur Rechtswidrigkeit des [X.]es.

[X.]ie [X.]erechnung kam zunächst zu dem Ergebnis, dass die Zusatzbelastung mit Stickstoff im [X.] mit Tempolimit innerhalb des Schutzgebiets bis zu 0,326 kg N/(ha*a) beträgt. Im Zuge der vom [X.] im Rahmen des [X.] initiierten gemeinsamen Nachberechnung haben die Sachverständigen beider Seiten jedoch übereinstimmend festgestellt, dass in den Eingangsdateien des [X.]üros [X.] die Karte der landnutzungsabhängigen [X.]epositionsgeschwindigkeiten um 180 Grad verdreht und dass einzelne Gitterzellen im Schutzgebiet für Ammoniak mit unzutreffenden [X.]epositionsgeschwindigkeiten konfiguriert worden waren. Eine vollständige Neuberechnung des [X.]üros [X.] vom 17. Juni 2022, die der Sachverständige des [X.] allerdings nach eigenen Angaben aus zeitlichen Gründen nicht mehr überprüfen konnte, ergab eine maximale Zusatzbelastung von 0,346 kg N/(ha*a) innerhalb des FFH-Gebiets.

[X.]a die Ergebnisse einer Modellierung [X.]er Zusatzbelastungen durch [X.] gemäß dem Stickstoffleitfaden ([X.] unter Verweis auf Abs. 2.9 der [X.] und die [X.] 1333) grundsätzlich nur mit einer [X.]ezimalstelle, d. h. einer Genauigkeit von 0,1 kg N/(ha*a) anzugeben sind, ist der vorgenannte Wert auf 0,3 kg N/(ha*a) zu runden und übersteigt danach das Abschneidekriterium nicht. Soweit der Kläger geltend macht, die Zusatzbelastung müsse mit zwei [X.]ezimalstellen berechnet werden, findet dies in den genannten fachlichen Vorgaben keine Grundlage (vgl. zur [X.] schon [X.]VerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.]uchholz 451.91 Europ[X.] [X.] Rn. 104 ).

Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, der Vergleich zwischen Prognosenullfall und [X.] komme nur deshalb auf einen Wert von unter 0,3 kg N/(ha*a), weil er unzulässigerweise den Sockel einer vorhandenen verkehrsbedingten [X.]elastung einberechne. Gemäß dem Stickstoffleitfaden ([X.]) werden zusätzliche Verkehrsbelastungen aus der [X.]ifferenz zwischen [X.] und Prognosenullfall ermittelt und sind nur diejenigen Emissionen als [X.]e Zusatzbelastung einzustufen, die sich aus dem Anstieg der Verkehrsstärke oder [X.] in Richtung eines FFH-Gebiets ergeben, die durch ein Ausbauvorhaben selbst bewirkt werden; unabhängig hiervon prognostizierte [X.] sind nicht als [X.]e Zusatzbelastung zu werten. Zwar handelt es sich bei dem planfestgestellten Abschnitt um einen Neu- und keinen Ausbau; da es vorliegend um die hierdurch bewirkte Verkehrszunahme auf der vorhandenen [X.] geht, finden jedoch die vorgenannten Grundsätze Anwendung.

[X.]) [X.]er [X.]eklagte durfte bei der [X.]erechnung der [X.] die verfügte Geschwindigkeitsbegrenzung auf der [X.] der [X.] als Maßnahme zur Verminderung der Zusatzbelastung berücksichtigen.

(1) In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass eine Maßnahme auch dann als Schadensbegrenzungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 3 [X.] berücksichtigt werden kann, wenn sie nicht an der emittierenden Quelle, sondern am Immissionsort ansetzt, sie mithin nicht den Stickstoffausstoß des Vorhabens selbst, sondern den aus anderen Quellen resultierenden Stickstoffeintrag auf die geschützten Lebensraumtypen verringert. [X.]anach begegnet es erst recht keinen [X.]edenken, wenn die Stickstoffbelastung zwar nicht im Verlauf der planfestgestellten Trasse, wohl aber dort begrenzt wird, wo in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Schutzgebiet [X.] mit einer Zunahme des Verkehrs und damit von schädlichen Emissionen zu rechnen ist. [X.]ass hiervon auch der vorhabenunabhängige Verkehr auf der [X.] erfasst wird, entspricht der bilanzierenden [X.]etrachtungsweise des Stickstoffleitfadens und begegnet keinen [X.]edenken (vgl. zum Vorstehenden insgesamt [X.]VerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.]VerwGE 166, 1 Rn. 87 ff.).

[X.]er [X.] hat bereits im Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - ([X.]VerwGE 166, 1 Rn. 89 f.) mit ausführlicher [X.]egründung dargelegt, dass auch der [X.] bei der [X.]erücksichtigung einer Maßnahme nach Art. 6 Abs. 3 [X.] nicht an der Quelle der [X.]eeinträchtigungen und Emissionen, sondern an den Auswirkungen auf die Schutzgüter des FFH-Gebiets ansetzt. Seither gibt es weder neuere Erkenntnisse oder Rechtsprechung noch setzt sich der Kläger mit der vorgenannten Entscheidung auseinander. [X.]er Anregung, dem [X.] die Frage der Vereinbarkeit der beschriebenen Vorgehensweise mit [X.]srecht vorzulegen (Vorlagefragen 1 und 2), folgt der [X.] daher nicht.

(2) Ebenfalls unbegründet ist der weitere Einwand, die Geschwindigkeitsbegrenzung habe wegen der die [X.]ritical Loads übersteigenden [X.] sowieso aufgrund von Art. 6 Abs. 2 [X.] angeordnet werden müssen und könne deshalb nicht berücksichtigt werden.

[X.]er [X.]eklagte hat - fachgutachterlich unterstützt - zur Überzeugung des [X.]s dargelegt, dass die aktuell auf das FFH-Gebiet einwirkenden [X.]en nicht nur aus dem [X.]etrieb der [X.] resultieren, sondern sich insbesondere aus der latenten [X.] und diffusen weiteren Quellen im Umfeld des Gebiets speisen. [X.]arüber hinaus ist der Erhaltungszustand der [X.] im Gebiet zum überwiegenden und flächenmäßig größten Teil mit "A" (hervorragend) und sind die [X.] 9160 und 9190 nur kleinflächig in von der Autobahn entfernt gelegenen Teilen des Gebiets mit "[X.]" (mittel bis schlecht) eingestuft. Hinsichtlich der allein vorsorglich im Rahmen der [X.] als [X.] 9190 bewerteten Fläche im Nordwesten des FFH-Gebiets hat der [X.]eklagte überzeugend ausgeführt, dass deren Entwicklungszustand derzeit nicht über "[X.]" hinauskomme, weil der dortige Wald allein wegen seines geringen Alters die Anforderungen an eine [X.]ewertung mit "[X.]" oder "A" nicht erfüllen könne. [X.]ie klägerische [X.]ehauptung, auch künftig sei ein besserer Zustand wegen des [X.] nicht möglich, bleibt spekulativ und widerspricht dem Erhaltungszustand "A" der anderen [X.] in Autobahnnähe. Im Übrigen scheidet eine [X.]ewertung der Geschwindigkeitsbegrenzung als sogenannte Sowiesomaßnahme zum Schutz der vorgenannten Fläche bereits deshalb aus, weil deren Einstufung als [X.] 9190 nicht Gegenstand der Gebietsmeldung war.

Soweit der Kläger dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 14. Januar 2016 - [X.]-399/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:10] - ([X.]V[X.]l 2016, 566) eine Pflicht zur [X.]urchführung einer nachträglichen [X.] bezüglich der [X.] entnimmt, verkennt er, dass die vorgenannte Entscheidung die Erteilung der Genehmigung für ein Projekt betraf, welches in einem Gebiet lag, das erst nach der Genehmigung, aber vor [X.]eginn der Ausführung des Projekts in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher [X.]edeutung aufgenommen wurde. [X.]ie Entscheidung weist damit keinen [X.]ezug zu den hier inmitten stehenden Fragen auf.

(3) [X.]er Einwand, [X.]ritical Loads seien wegen der Nichtberücksichtigung von Flechten als charakteristische Arten fehlerhaft berechnet worden, begründet ungeachtet der Frage seiner hinreichenden Substantiierung bereits deshalb keine Rechtswidrigkeit des [X.]es, weil dieser nicht auf eine fehlende Überschreitung der [X.]agatellschwelle der [X.]ritical Loads, sondern auf die Wahrung des [X.] gestützt ist.

Aufgrund dessen waren die Anträge, [X.]eweis über die Überschreitung der [X.]agatellschwelle von 3 % der [X.]ritical Loads zu erheben ([X.]eweisanträge Nr. 5 und 6), mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. [X.]er unter [X.]eweis gestellte Einwand, der vorgenannte Wert sei bereits durch umliegende (Mast-)[X.]etriebe ausgeschöpft, wurde im Übrigen in der Klagebegründung weder erhoben noch substantiiert dargelegt.

[X.]) [X.]er [X.] ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Stickstoffberechnung und damit die Verträglichkeitsprüfung das Ausmaß der [X.] durch den Rückbau der Rastanlage an der [X.] in Höhe des FFH-Gebiets "[X.]" überschätzt, sodass beachtliche Zweifel an der Vermeidung erheblicher [X.]eeinträchtigungen verbleiben.

(1) Ausweislich der gemeinsamen Erklärung der Sachverständigen [X.]ipl.-Geogr. [X.] und [X.]ipl.-Physiker [X.]r. vom 20. Juni 2022 erklärt sich der vergleichsweise niedrige Ammoniak-[X.]eitrag in der [X.] teilweise mit dem Wegfall des [X.] im [X.], durch den ein Teil der [X.]en [X.] kompensiert wird. [X.]er Modellierung zugrunde liegt die Annahme einer derzeitigen Nutzung des [X.] durch 800 Kfz/24 h (Unterlage 22.5[X.] [X.]9). Es bestehen erhebliche Zweifel an der [X.]elastbarkeit dieser Zahl, welche der [X.]eklagte nicht ausgeräumt hat.

So wurde in der [X.]erechnung der [X.] in der ursprünglichen Fassung vom 28. April 2015 noch von einer Verkehrsstärke von 724 Kfz/24 h ausgegangen. Im [X.]eckblatt vom 20. März 2020 hingegen wird diese mit 800 Kfz/24 h angegeben. Mangels konkret ermittelter Verkehrsbelegungsdaten werden als Grundlage beider Werte [X.]eobachtungen des [X.] und die Anzahl der Stellplätze benannt, ohne jedoch die nicht unerhebliche [X.]ifferenz der Zahlen zu erläutern. Erst im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hat der [X.]eklagte auf die [X.] des [X.]ayerischen Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007) verwiesen, aus der sich eine Verkehrsstärke von 800 Kfz/24 h ergebe. Indes beruht die Studie auf Zählungen an Tank- und Rastanlagen nach heute üblicher [X.]auweise, wohingegen es sich vorliegend um einen unbewirtschafteten Rastplatz ohne W[X.] handelt. Wenngleich die Erhebungen der [X.] Studie im [X.]ereich der Rast- und nicht der Tankanlagen durchgeführt wurden, liegt auch deren Attraktivität aufgrund des Vorhandenseins von Toiletten und Verkaufsräumen deutlich über derjenigen eines [X.], der über keinerlei Infrastruktur verfügt. Folglich sind die der [X.]erechnung der [X.] zugrunde gelegten [X.]elegungszahlen des [X.] überhöht und wurde das Ausmaß der Reduzierung der Stickstoffbelastung durch dessen Rückbau überschätzt. Nur mit einer deutlich geringeren als der angenommenen Nutzung lässt sich im Übrigen erklären, dass der Rastplatz ohne Weiteres aufgegeben werden kann.

Hinzu kommt, dass die [X.] selbst darauf hinweist, dass die in ihrem Rahmen ermittelten Fahrzeugbewegungen deutlich über denjenigen der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen ([X.]) der [X.] liegen, jedoch empfiehlt, der schalltechnischen [X.]erechnung von Tank- und Rastanlagen die höheren Ergebnisse zugrunde zu legen. [X.]iese Empfehlung ist im Rahmen des Lärmschutzes wie auch dann, wenn es um die [X.]erechnung zusätzlicher Schadstoffbelastungen geht, aus Gründen der Vorsorge unbedenklich. Sie kann jedoch - weil es dort die gegenteilige Wirkung hat - keine Geltung beanspruchen, wenn es darum geht, das Ausmaß einer möglichen Reduzierung von [X.] zu ermitteln.

(2) [X.]ie vorstehend beschriebenen Zweifel an der [X.]elastbarkeit der zugrunde gelegten [X.]aten ist entgegen der Ansicht des [X.]eklagten nicht deshalb unerheblich, weil es im Wesentlichen nur zu einer Verschiebung von Emissionen von der Autobahn auf den Rastplatz komme und deshalb selbst bei Annahme einer geringeren Zahl von [X.] das Abschneidekriterium gewahrt werde. Träfe der Einwand zu, d. h. würde es keinen wesentlichen Unterschied machen, ob der Verkehr auf der [X.] oder dem Rastplatz verläuft, hätte der Rückbau des [X.] insgesamt, d. h. unabhängig von der Zahl der Nutzer, nicht oder zumindest nur in geringem Maß als reduzierender Faktor bei der Stickstoffbelastung berücksichtigt werden können. Ausweislich der gemeinsamen Erklärung der Sachverständigen vom 20. Juni 2022 kam ihm jedoch maßgebliche [X.]edeutung für die [X.]erechnung der Ammoniakbelastung zu. [X.]er Einwand lässt unberücksichtigt, dass [X.]eschleunigungsvorgänge, die für Rastplätze typisch sind, besonders schadstofflastig sind und über den [X.]elastungen eines zwar schnelleren, aber gleichmäßigen Verkehrsflusses liegen (vgl. die Zusammenstellung verschiedener Studien in der [X.]okumentation des Wissenschaftlichen [X.]ienstes des [X.]eutschen [X.]undestags, [X.] bei 30 km/h und 50 km/h, 2. August 2019, W[X.] 8 - 3000 - 102/19). Auch die Sachverständigen der [X.]eteiligten weisen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme dementsprechend darauf hin, auf dem Rastplatz werde im Prognosenullfall aufgrund der vom normalen Autobahnverkehr abweichenden Verkehrssituation ein relativ gesehen deutlich höherer Ammoniak-[X.]eitrag emittiert.

(3) Liegt danach der [X.]erechnung der Stickstoffbelastung eine Überschätzung des [X.] durch den Rückbau des [X.] an der [X.] zugrunde, so verbleiben beachtliche Zweifel an der Vermeidung erheblicher Gebietsbeeinträchtigungen ungeachtet dessen, dass die genaue derzeitige Nutzung des [X.] und damit die Auswirkungen seiner [X.]eseitigung auf die Stickstoffbelastung bislang nicht ermittelt sind. Maßstab der gerichtlichen Überprüfung ist nicht, ob eine Gebietsbeeinträchtigung erwiesen, sondern ob hinreichend gewiss ist, dass die Grenze der [X.] nicht überschritten wird. Insoweit kennzeichnet den vorliegenden Fall, dass das Abschneidekriterium von 0,3 kg N/(ha*a) selbst nach den bisherigen, das Reduktionspotential des [X.] überschätzenden [X.]erechnungen nur wegen der [X.]egrenzung auf eine [X.]ezimalstelle und auch dann nur äußerst knapp nicht überschritten wird. Ausweislich der letzten [X.]erechnung beläuft sich die [X.]e Zusatzbelastung auf 0,346 kg N/(ha*a). Schon bei einer Erhöhung um lediglich 4 g wäre der sich dann ergebende Wert von 0,35 auf 0,4 kg N/(ha*a) zu runden und folglich das Abschneidekriterium überschritten. Vorkehrungen für diesen Fall trifft der [X.] nicht. Soweit der [X.]eklagte geltend macht, bei einer [X.]egrenzung der Geschwindigkeit auch auf der Fahrtrichtung [X.] reduziere sich die [X.]e Zusatzbelastung auf 0,165 kg N/(ha*a), ist eine dahingehende Änderung des [X.]es nicht erfolgt.

(4) [X.]er [X.] kann seiner Entscheidung die Überschätzung der [X.] ohne eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zugrunde legen.

(a) [X.]er Kläger ist mit der Geltendmachung der Einwände gegen die [X.]erechnung der [X.] hinsichtlich der Kompensation [X.]er Mehrbelastungen durch den Wegfall des [X.] nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG, § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert. Er hat bereits mit der Klagebegründung vom 24. August 2018 (S. 29) die [X.]erechnung der [X.]en Zunahme des [X.] als nicht nachvollziehbar und unplausibel gerügt. Nachdem der [X.]eklagte im Zuge des ergänzenden Verfahrens eine Aktualisierung der Stickstoffberechnung und der [X.] auf der Grundlage aktueller Eingangsdaten und eines neueren Stands der [X.]erechnungsmethodik veranlasst hatte (vgl. Unterlage 19.4-[X.] S. 43), hat der Kläger seine Einwände nach Erlass des [X.] und -ergänzungsbeschlusses ergänzt und vertieft und unter dem 28. April 2021 innerhalb der nach § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzten Frist fehlende Angaben zur Ammoniak-[X.]eposition gerügt sowie - allerdings erfolglos - die Vorlage der Eingabedaten gefordert, um diese nachrechnen bzw. nachvollziehen zu können. In diesem Zusammenhang hat er Umstände geltend gemacht, welche nach seiner Ansicht die Plausibi[X.]ät der [X.]erechnung der [X.] in Frage stellen. [X.]ieses Vorbringen hat er in der mündlichen Verhandlung durch eine Kontrollberechnung konkretisiert, die zu dem Ergebnis führte, dass sich die von dem [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen errechnete Gesamtbelastung bereits allein aus den NOX-Werten ergibt, woraus der Kläger im Umkehrschluss gefolgert hat, dass die daneben maßgeblichen [X.] nicht berücksichtigt worden sein können. [X.]a es sich hierbei um die Konkretisierung eines fristgerecht erhobenen Einwands und nicht um dessen erstmalige Geltendmachung handelte, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass sich die für die [X.]erechnung erforderlichen [X.]aten bereits aus den vorhandenen und dem Kläger bekannten Unterlagen ergaben.

Hat der Kläger somit innerhalb der [X.]egründungsfrist konkrete Einwände gegen die Stickstoffberechnung erhoben und den Vorwurf fehlender Plausibi[X.]ät mittels mehrerer einzelner Kritikpunkte substantiiert, so gereicht es ihm vorliegend angesichts der [X.]esonderheiten des Falls nicht zum Nachteil, dass sich die Ammoniakberechnung letztlich nicht aufgrund dieser, sondern wegen anderer Punkte als fehlerhaft erweist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die [X.]edeutung des Rückbaus des [X.] als Kompensation zumindest eines Teils [X.]er Mehrbelastungen aus keiner der Fassungen der Stickstoffberechnung oder der [X.]en ergibt. [X.]arin wird der Wegfall lediglich kurz unter der Überschrift "Lagedaten" ([X.], [X.] , Unterlage 22.5[X.] [X.]4 sowie [X.]0) bzw. "Eingangsdaten" ([X.], [X.] S. 6) erwähnt, nicht aber bei der ansonsten sehr ausführlichen [X.]arstellung der [X.]erechnungsfaktoren und -methoden. [X.]er Einwand des [X.]eklagten, es sei auch ohne weitere Erläuterungen selbst für Laien offenkundig, dass die bisher auf dem Rastplatz entstehenden Emissionen für die [X.]erechnung im [X.] in Abzug gebracht würden, überzeugt nicht. [X.]er [X.] hat in der mündlichen Verhandlung auf wiederholte Nachfrage, wie die [X.]ifferenz zwischen der zunächst plausiblen Kontrollrechnung des Sachverständigen des [X.] und den [X.]erechnungen des [X.]üros [X.] zu erklären sei, weder von dem [X.]eklagten noch von der [X.]eigeladenen eine eindeutige, belastbare Auskunft erhalten. [X.]eren Sachverständiger hat lediglich einmal die Vermutung geäußert, der vergleichsweise niedrige Ammoniakbeitrag könne sich durch den Wegfall des [X.] erklären. Hinzu kommt, dass dem Kläger innerhalb der [X.]egründungsfrist - und auch danach - trotz ausdrücklicher [X.]itte die Eingabedaten nicht zugänglich gemacht wurden.

(b) [X.]er [X.] konnte die Fehlerhaftigkeit der [X.]erechnung darüber hinaus berücksichtigen, obwohl der Kläger den Einwand eines überhöhten Ansatzes der auf die bisherige Nutzung des [X.] entfallenden Emissionen erstmals mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22. Juni 2022 erhoben hat. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 283 ZPO hat das Gericht Vorbringen in nachgelassenen Schriftsätzen zu berücksichtigen, das sich im Rahmen des gewährten Nachschubrechts hält. [X.]en [X.]eteiligten wurde in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2022 ein Schriftsatznachlass gewährt, um das Ergebnis der gemeinsamen Überprüfung der Stickstoffberechnung in [X.]ezug auf den [X.] darzulegen. Für dessen [X.]erechnung war, wie die Sachverständigen beider Seiten in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 20. Juni 2022 ausgeführt haben, u. a. der Wegfall des [X.] maßgeblich. [X.]er Einwand, dessen [X.]edeutung sei überschätzt worden, ist daher von dem gewährten Nachlass umfasst.

(c) [X.]er [X.] konnte schließlich entscheiden, ohne die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. [X.]ie [X.]eteiligten haben zu dem vorgenannten Einwand umfassend Stellung genommen. [X.]er Sachverhalt war zudem hinsichtlich der Zahlen geklärt, die der [X.]erechnung der [X.] bezüglich des [X.] durch den Wegfall des [X.] zugrunde lagen, einschließlich ihrer Herleitung aus der [X.] des [X.]ayerischen Landesamts für Umwelt. [X.]er Rechtsstreit bedurfte daher keiner weiteren Sachverhaltsermittlung oder Erörterung, sondern war entscheidungsreif.

Eine Wiedereröffnung war auch nicht geboten, um dem [X.]eklagten Gelegenheit zu geben, den [X.] um eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Richtungsfahrbahn [X.] zu ergänzen. Mit der Hinnahme einer denkbar knappen, allein auf mathematischen Rundungsregeln beruhenden Wahrung des [X.] sind der [X.]eklagte und die [X.]eigeladene das Risiko eingegangen, dass schon kleinste Fehler bei der Stickstoffberechnung zum Erfolg der Klage führen, obwohl aus ihrer Sicht die Möglichkeit bestanden hätte, den Vorgaben des Gebietsschutzes ausreichend und rechtzeitig Rechnung zu tragen. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass ab dem [X.]punkt der Inbetriebnahme der [X.] im gesamten weiteren Verlauf bis [X.]ad Segeberg ohnehin aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf beiden Richtungsfahrbahnen der [X.] vorgesehen ist (vgl. [X.] und -ergänzungsbeschluss S. 8 Nr. 1.1.5.4), wäre die frühere Anordnung eines Tempolimits auf der Richtungsfahrbahn [X.] entgegen der Ansicht des [X.]eklagten keine "Maßnahme ins [X.]laue hinein" gewesen, sondern hätte gleichermaßen dem umweltrechtlichen Vorsorgegedanken wie auch prozessualen Erwägungen Rechnung getragen.

Es widerspräche der gebotenen richterlichen Neutra[X.]ät, derart grenzwertige Planungen dadurch abzusichern, dass Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörden auch in diesem Fall darauf vertrauen könnten, notfalls noch so rechtzeitig durch das Gericht "gewarnt" zu werden, dass sie den [X.] zur Abwendung einer sich andernfalls abzeichnenden Prozessniederlage - gleichsam "in letzter Minute" - entsprechend richterlicher Vorgaben anpassen können. Auch insoweit fungieren die Verwaltungsgerichte nicht als "Reparaturbetrieb" der Verwaltung (vgl. zu den Grenzen der gerichtlichen Mitwirkung bei der Fehlerheilung [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 [X.]6.16 - [X.]uchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 9).

Zugleich ist es angesichts der Vielzahl von Fehlern der Stickstoffberechnung sowie der weiteren aufgeworfenen Fragen der [X.]erechnung der [X.], zu denen teilweise sogar divergierende, zumindest aber nicht eindeutige, da kurzfristig eingeholte Stellungnahmen von Mitautoren des Stickstoffleitfadens vorliegen, angezeigt, diese nicht lediglich im Hinblick auf die Umgehung einzelner prozessualer Risiken einer Neubewertung zu unterziehen. Erst danach lässt sich auf verlässlicher Grundlage beurteilen, ob ein beidseitiges Tempolimit vernünftige Zweifel an der [X.] des Vorhabens ausschließt.

[X.]) Ist folglich eine erneute [X.]erechnung der [X.]en erforderlich, so bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob bzw. wie in den vorliegenden Modellierungen dem sogenannten Waldrandeffekt hätte Rechnung getragen werden müssen und welche [X.]epositionsgeschwindigkeiten in Ansatz zu bringen sind.

Zugleich war dem [X.] die Frage, ob die habitatschutzrechtliche [X.]okumentationspflicht die Vorlage der Eingabedaten einer Immissionsprognose erfordert (Vorlagefrage 3), schon deshalb nicht vorzulegen, weil dem Kläger diese [X.]aten zwischenzeitlich vorliegen und es hierauf daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt.

III. [X.]er Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Regelungen des Artenschutzes berufen.

Sein Vorbringen erschöpft sich diesbezüglich in weiten Teilen in [X.] von beigefügten Gutachten sowie Verweisungen hierauf und verzichtet zudem weitgehend auf eine Subsumtion unter rechtliche Vorgaben oder die bisherige Rechtsprechung sowie auf eine Auseinandersetzung mit den Planfeststellungsunterlagen. Es genügt insoweit, auch ohne dass hierauf im Folgenden gesondert eingegangen wird, nicht den Anforderungen gemäß § 6 Satz 1 UmwRG, § 67 Abs. 4 VwGO. [X.]arüber hinaus beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen, welche der [X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 2. Juli 2018 - 1 [X.]vR 682/12 - NVwZ 2018, 1561 Rn. 19; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. Februar 1999 - 9 [X.] 797.98 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3).

[X.]ies vorangestellt, führen die Einwände des [X.] zur [X.]estandserhebung (1.) sowie den einzelnen Verbotstatbeständen (2. bis 4.) auf keine Rechtswidrigkeit des [X.]es. Soweit die rechtliche [X.]ewertung eine Unvermeidbarkeit der [X.]eeinträchtigung i. S. d. § 15 Abs. 1 [X.]atSchG voraussetzt, ist diese [X.]edingung vorliegend erfüllt; insoweit wird auf die unter [X.]. V. folgenden Ausführungen verwiesen.

1. [X.]ie gegen die artenschutzrechtliche [X.]estandserfassung erhobenen Einwände sind unbegründet.

a) [X.]ie naturschutzfachliche Prüfung beruht auf hinreichend aktuellen [X.]aten. [X.]ie klägerische Kritik ist unbegründet.

[X.]ie der Planung zugrundeliegenden Kartierungen wurden zwischen Oktober 2009 und [X.]ezember 2010 durchgeführt und für einzelne Artengruppen bis ins Jahr 2011 fortgesetzt bzw. vertieft. Zum Vorkommen von Reptilien, Amphibien, Tag- und Nachtfaltern, Heuschrecken und Käfern erfolgte 2011 eine Potentialabschätzung mittels einer [X.]egehung sowie der Auswertung vorhandener [X.]aten; 2013 wurden diesbezüglich zusätzliche Erhebungen durchgeführt. [X.] wurden die Ergebnisse der Kartierung der [X.]rutvögel überprüft und ergänzende Untersuchungen zum Auftreten von Fledermäusen, Amphibien, Fischen, Rundmäulern und Libellen durchgeführt. In den Jahren 2015 und 2016 fand sodann zur Überprüfung der [X.]iotopstruktur und -typen eine Plausibi[X.]ätsprüfung statt (vgl. Unterlage 19.2.4) und wurde die [X.]ewertung zur Avifauna aktualisiert (Unterlage 19.3.1.1).

[X.]er Einwand des [X.], es dürften keine [X.]aten verwendet werden, die acht Jahre alt oder noch älter seien, ist unbegründet. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktua[X.]ät naturschutzfachlicher [X.]estandsaufnahmen. [X.]iese hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, ob zwischenzeitlich so gravierende Änderungen aufgetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. April 2011 - 4 [X.] 77.09 - juris Rn. 66; Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 [X.].18 - [X.]uchholz 406.403 § 34 [X.]atSchG 2010 Nr. 18 Rn. 38). Als Leitlinie für die Praxis mag es im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der [X.]atengrundlage an einer zeitlichen - in der Regel fünfjährigen - Grenze auszurichten. Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten; sie ändert nichts daran, dass die Aktua[X.]ät der [X.]atengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter [X.]erücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]VerwGE 158, 1 Rn. 149 f. und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - [X.]VerwGE 170, 138 Rn. 319; ausführlich hierzu [X.]/[X.], [X.], 315). Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde müssen daher zunächst prüfen, ob die Erkenntnisse trotz des [X.]ablaufs im [X.]punkt der Planfeststellung noch aussagekräftig sind; erst von den Ergebnissen dieser Überprüfung hängt ab, ob und in welchem Umfang neu kartiert werden muss (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - [X.]uchholz 451.91 Europ[X.] [X.] Rn. 45, vom 29. Juni 2017 - 3 [X.].16 - [X.]uchholz 442.09 § 18 [X.] Nr. 77 Rn. 124 und vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.]VerwGE 160, 263 Rn. 44). [X.]em hat der [X.]eklagte hier Rechnung getragen und in den Jahren 2015 und 2016 die Plausibi[X.]ät der Ermittlungen mit dem Ergebnis untersucht, dass eine Aktualisierung der [X.]estandsdaten nicht erforderlich ist. [X.]ie [X.] hat dem zugestimmt.

Mit der Plausibi[X.]ätsprüfung und ihrer ausführlichen [X.]egründung sowie der Aktualisierung der [X.]ewertung der Avifauna hat sich der Kläger innerhalb der [X.] nicht auseinandergesetzt. Soweit er im Rahmen seiner ergänzenden Klagebegründung vom 18. Mai 2021 nach Erlass des [X.] und -ergänzungsbeschlusses unter Verweis auf ein Gutachten des Sachverständigen [X.]r. S. geltend macht, auf einer [X.] im Waldgebiet "[X.]" seien im Jahr 2019 erheblich mehr Reviere kartiert worden als im [X.] berücksichtigt, ist das Vorbringen ungeachtet der Frage seiner hinreichenden Substantiierung verspätet. [X.]enn der Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss enthält mit Ausnahme von Maßnahmen, welche an [X.]rutversuche eines Seeadlers anknüpfen, keine neuen oder abweichenden artenschutzrechtlichen Feststellungen oder [X.]ewertungen, so dass insoweit die [X.] nicht erneut in Gang gesetzt worden ist. Hinzu kommt, dass nach Erlass des [X.]es durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel nicht geeignet sind, eine der Planung zugrundeliegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche [X.]estandsaufnahme in Frage zu stellen ([X.]VerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]VerwGE 134, 308 Rn. 50 und - zum [X.]iotopschutz - Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - [X.]VerwGE 170, 210 Rn. 175). Im Übrigen weist der [X.]eklagte zutreffend darauf hin, dass die unterschiedlichen Angaben des [X.]es und des Sachverständigen des [X.] nicht auf eine unzureichende Erfassung oder nachträgliche Änderungen schließen lassen, sondern darauf beruhen, dass [X.]r. S. alle vorkommenden [X.]rutreviere dargestellt hat, die faunistische [X.]estandserfassung hingegen nur diejenigen planungsrelevanter und einzelscharf zu betrachtender Arten.

b) Soweit der Kläger Einwände gegen die der artenschutzrechtlichen Erfassung zugrundeliegende Gildenbildung erhebt, verweist er im Wesentlichen lediglich auf die Stellungnahme seines Sachverständigen und setzt sich auch nicht mit der vorgenannten Aktualisierung der [X.]ewertung der Avifauna auseinander. Im Übrigen ist es grundsätzlich zulässig, wenn die [X.]ehörde eine naturschutzfachlich begründete Auswahl zwischen denjenigen geschützten (planungsrelevanten) Arten, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-[X.]etrachtung einzeln zu bearbeiten sind, und nicht gefährdeten, sondern allgemein verbreiteten Vogelarten (sog. Allerweltsarten) mit günstigem Erhaltungszustand und großer Anpassungsfähigkeit vornimmt, bezüglich derer im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 [X.]atSchG verstoßen wird und bei denen die raumbezogene Prüfung durch eine Gildenbildung ersetzt werden kann (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 [X.]2.19 - juris Rn. 517 ; [X.]eschluss vom 15. Juli 2020 - 9 [X.] 5.20 - NVwZ 2021, 254 Rn. 16 ff.). [X.]em steht das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 4. März 2021 - [X.]-473/19 u. a. [[X.]:[X.]:[X.]:2021:166] - ([X.], 186) nicht entgegen; darin ging es um pauschale Legalausnahmen, die bestimmte Vogelgruppen von vornherein von einer Artenschutzprüfung ausnehmen, und damit um eine andere Fallkonstellation (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Juli 2020 - 9 [X.] 5.20 - NVwZ 2021, 254 Rn. 19).

2. [X.]er [X.] verletzt nicht § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG. Insbesondere verstößt die Umsetzung von [X.] und Fledermäusen zur Vermeidung von deren bauzeitlicher Gefährdung nicht gegen das Verbot, wildlebende Tiere besonders geschützter Arten zu fangen.

a) Gemäß der Maßnahme 17.11 V[X.]EF soll das Einwandern von Moorfröschen in das [X.]aufeld durch [X.]zäune vermieden und sollen die gesammelten Tiere an ihre traditionellen Laichgewässer umgesetzt werden. [X.]ie Maßnahme 17.23 V[X.]EF bestimmt, vor der [X.]aufeldfreiräumung [X.]äume auf Fledermausbesatz zu prüfen und gefundene Tiere fachgerecht umzusetzen. [X.]amit handelt es sich um erforderliche und unvermeidbare Maßnahmen, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung gerichtet sind. Sie verstoßen daher gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.]atSchG nicht gegen das [X.]verbot.

b) [X.]ie vorgenannte Regelung ist mit Art. 12 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.] vereinbar. [X.]anach verbieten die Mitgliedstaaten alle absichtlichen Formen des [X.]s oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren geschützter Arten. [X.]ereits die Zusammenfassung des [X.]s und der Tötung in einem [X.] zeigt, dass [X.] nur eine endgültige Entnahme aus dem Naturhaushalt unterfällt. Soweit es Art. 16 Abs. 1 [X.] den Mitgliedstaaten ermöglicht, von den Verboten des Art. 12 [X.] abzuweichen, steht dies unter dem Vorbehalt, dass die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung in einem natürlichen Erhaltungszustand verbleibt. [X.]ies legt ebenfalls nahe, dass als [X.] nur die endgültige Entnahme aus dem Naturhaushalt gemeint ist. Auch der Sinn und Zweck der Regelung streiten dafür, eine Maßnahme, die dem Schutz der Tiere gilt, nicht unter ein Verbot zu stellen. [X.]arüber hinaus unterbindet das [X.]srecht nur ein absichtsvolles Handeln und setzt insoweit voraus, dass der Handelnde den [X.] oder die Tötung will oder zumindest in Kauf nimmt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 2006 - [X.]-221/04 [[X.]:[X.]:[X.]:2006:329] - [X.] 2007, 261 Rn. 71); der Wille, Tiere zu schützen, schließt diese Absicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 - juris Rn. 265; [X.]T-[X.]rs. 18/11939 [X.]8). [X.]ementsprechend hat auch die [X.] in ihrem Schreiben an das [X.]undesministerium für Umwelt vom 18. November 2013 mitgeteilt, dass das übergeordnete Ziel einer Maßnahme maßgeblich ist und dass Verfolgen und [X.]en sowie unvermeidbare [X.]eeinträchtigungen im Rahmen geeigneter [X.]EF-Maßnahmen deshalb keinen vorsätzlichen Verstoß gegen Art. 12 [X.] darstellen, da sie darauf abzielen, Schäden an der Funktion, Qua[X.]ät oder Integrität der Standorte einer Art so weit wie möglich zu vermeiden, und nur vorübergehender Natur sind.

[X.]estehen danach - zumal nach der Klarstellung durch die [X.] - keine Zweifel an der Vereinbarkeit von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.]atSchG mit [X.]srecht, hält der [X.] an seiner im Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 [X.]2.10 - ([X.]VerwGE 140, 149 Rn. 130) geäußerten Ansicht, die Frage könne nur im Rahmen einer Vorlage an den [X.] geklärt werden, nicht fest.

c) [X.]er Einwand des [X.], die Rahmenbedingungen der Schutzmaßnahmen i. S. d § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.]atSchG seien im Gesetz nicht hinreichend festgelegt, um ihre Ausnahme vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG zu rechtfertigen, ist unbegründet. [X.]ie Privilegierung erstreckt sich nur auf das [X.]en und Nachstellen sowie die Entnahme, [X.]eschädigung und Zerstörung der Entwicklungsformen; die übrigen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 bis 3 [X.]atSchG bleiben hiervon unberührt. [X.]arüber hinaus muss die Maßnahme erforderlich und müssen die [X.]eeinträchtigungen unvermeidbar sein. [X.]ies setzt u. a. voraus, dass die Maßnahme entsprechend den fachlichen Standards und Sorgfaltspflichten durch qualifiziertes Personal durchgeführt wird (vgl. [X.]T-[X.]rs. 18/11939 [X.]8). Angesichts der streng artenbezogenen Prüfung der Maßnahmen und ihrer Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls scheidet eine weitergehende Festlegung auf [X.] des Gesetzes aus. Allgemeine Vorgaben zu fachlichen Standards können gegebenenfalls in Leitfäden formuliert werden (vgl. zur Umsiedlung beispielsweise [X.] et al., Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in [X.], 2021, [X.] ff.). Letztlich muss die [X.]urchführung der Schutzmaßnahmen auf [X.] der Planfeststellung im Einzelfall geprüft und konkret anhand der Kriterien der Erforderlichkeit und Unvermeidbarkeit ausgestaltet werden.

[X.]em trägt die vorliegende Planung dadurch Rechnung, dass die Umsetzung der [X.] nur durch geeignetes Fachpersonal durchgeführt werden darf und die Maßnahmenumsetzung im Rahmen einer Umweltbauüberwachung erfolgt. [X.]ie Lage der Laichgewässer, in welche die Umsetzung erfolgt, ist ebenso vorgegeben wie die Einzelheiten der Einrichtung und Kontrolle der [X.]zaunanlage, u. a. im Rahmen einer [X.]. [X.]ie [X.], das Verschließen von Quartieren und das Umsetzen von Tieren dürfen nur von art- und sachkundigen Fachleuten unter rechtzeitiger Einbindung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Maßnahmen nicht erforderlich oder dass die damit verbundenen [X.]eeinträchtigungen vermeidbar wären. Auch der Kläger hat keine dahingehenden Einwände erhoben.

d) [X.]er Antrag des [X.], [X.]eweis darüber zu erheben, dass es für einzelne, in dem Gutachten des Sachverständigen [X.]r. S. genannte Arten aus den dort genannten Gründen zu einer signifikanten Erhöhung des [X.] kommen würde ([X.]eweisantrag Nr. 8), war abzulehnen. Ihm liegt kein substantiierter Klagevortrag zugrunde. [X.]ie Klagebegründung benennt weder die betroffenen Arten noch legt sie dar, worin ein artenschutzrechtlicher Fehler liegen soll. Eine Auseinandersetzung mit dem [X.], insbesondere den umfangreichen [X.]auzeitenbeschränkungen zur Vermeidung u. a. von Tötungen, erfolgt ebenfalls nicht.

[X.]er weitere Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass es zur Verwirklichung der im Gutachten des Sachverständigen [X.]r. S. genannten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG kommt ([X.]eweisantrag Nr. 9), hat dementsprechend ebenfalls keinen Erfolg. [X.]er [X.]eweisantrag betrifft im Übrigen keine einzelne naturschutzfachlich aufklärungsfähige Tatsachenbehauptung, sondern zielt darauf ab, die rechtliche Prüfung eines [X.] durch einen Sachverständigen vorzunehmen; dies ist einem [X.]eweis nicht zugänglich (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.]uchholz 451.91 Europ[X.] [X.] Rn. 62 ).

Es bedarf des Weiteren keiner [X.]eweiserhebung, dass der zur [X.]eseitigung vorgesehene [X.] auf dem ehemaligen Standortübungsplatz [X.] Lebensraum für einzeln benannte wildlebende Tiere ist, die an diesen besonderen Lebensraum angepasst und von ihm abhängig sind, und dass dieser für die Tier- und Pflanzenarten nach seiner Umwandlung verloren geht oder nur noch in sehr eingeschränktem Maß zur Verfügung steht ([X.]eweisantrag Nr. 14). Auch hierzu enthält die Klagebegründung keinen substantiierten Vortrag; sie legt weder dar, wie welcher [X.] erfüllt wird, noch geht sie auf die [X.]EF-Maßnahmen zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten ein oder setzt sich mit dem gesonderten Artenschutzbeitrag [X.] auseinander (Unterlage 19.3.3). [X.]as Vorkommen der genannten Tier- und Pflanzenarten, die allerdings keinesfalls alle einen besonderen [X.]ezug zum [X.] haben, ist darüber hinaus ebenso unstreitig wie der Verlust von 16,2 ha [X.] einschließlich seiner [X.]iotop- und Habitatfunktion.

[X.]azu, dass die Umwandlung des [X.]es für einzeln benannte Arten zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände - u. a. des § 44 Abs. 1 Nr. 1, aber auch des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.]atSchG - führen würde ([X.]eweisantrag Nr. 15), war mangels einer ordnungsgemäßen Klagebegründung ebenfalls kein [X.]eweis zu erheben. [X.]arüber hinaus ist die rechtliche Prüfung einzelner Verbotstatbestände - wie bereits dargelegt - keinem Sachverständigenbeweis zugänglich.

3. [X.]er [X.] verstößt nicht gegen das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]atSchG.

a) Soweit der Kläger eine Gleichsetzung des [X.] gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]atSchG und des [X.] des § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]atSchG kritisiert, verkennt er, dass der [X.] den rechtlichen Ansatz des Artenschutzbeitrags (Unterlage 19.3.1) nicht übernimmt, sondern auf einer eigenständigen Prüfung und Wertung beruht.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]atSchG sind erhebliche Störungen der dort genannten Arten während bestimmter, für die Arterhaltung besonders bedeutsamer [X.]räume verboten, wobei eine Störung dann erheblich ist, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. [X.]er Störungstatbestand kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte [X.]eeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen, aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen ([X.]VerwG, Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - [X.]VerwGE 146, 145 Rn. 118 m. w. [X.]). Insoweit sind - abhängig vom Ausmaß der vorgenannten Einwirkungen - Überschneidungen mit dem Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]atSchG möglich, der u. a. die Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten verbietet (vgl. [X.], Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des [X.]undesnaturschutzgesetzes, 2009, [X.]; [X.]fN, [X.]esonderer Artenschutz bei Eingriffen, [X.]). Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob die mit Störungen verbundenen Verdrängungswirkungen nur temporärer Art sind und sich deshalb nicht nachhaltig auf die Habitatbedingungen der betroffenen Arten auswirken (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]VerwGE 133, 239 Rn. 86) oder ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dauerhaft verloren gehen.

[X.]er Artenschutzbeitrag behandelt [X.]e [X.]eeinträchtigungen der Avifauna teils als Störung i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]atSchG, teils als [X.]eschädigung i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]atSchG. [X.]er [X.]eklagte hat diese rechtliche Einordnung nicht unbesehen übernommen, sondern die Sachverständige [X.]r. M. um eine Überprüfung gebeten. [X.]ies führte zu einer differenzierteren [X.]etrachtung, wonach das [X.]eschädigungsverbot (nur) bei einer dauerhaften Überbauung von Revieren betroffen ist, der Eintritt beider Verbotstatbestände aber dadurch verhindert wird, dass die vorgesehenen [X.]EF-[X.] 12 A[X.]EF und 13 A[X.]EF zugleich als Schadensvermeidungsmaßnahmen die lokalen Populationen der von Störungen betroffenen Arten so stabilisieren, dass keine erhebliche Störung eintritt. [X.]a in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannt ist, dass Ausgleichsmaßnahmen auch im Rahmen der Prüfung des Störungstatbestands zu berücksichtigen sind, soweit sie verhindern, dass Störungen Populationswirksamkeit erreichen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 258 f., vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]VerwGE 133, 239 Rn. 86, vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]VerwGE 134, 308 Rn. 90 und vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.]VerwGE 136, 291 Rn. 128), bestehen hiergegen keine grundsätzlichen rechtlichen [X.]edenken. [X.]er [X.] übernimmt die [X.]ewertung der Sachverständigen, indem er (nur) dauerhafte Störungen im [X.], d. h. im überbauten [X.]ereich, als [X.]eschädigung behandelt und bezüglich der als Störung zu wertenden [X.]eeinträchtigungen darauf verweist, dass die Maßnahmenkomplexe 12 A[X.]EF und 13 A[X.]EF insoweit die Funktion von Vermeidungsmaßnahmen haben (vgl. PF[X.] S. 244).

[X.]er Kläger setzt sich mit der vorstehend beschriebenen Wertung nicht auseinander. Unstreitig ist, dass eine Überbauung eine Zerstörung des [X.] und nicht lediglich eine Störung der dort lebenden Arten darstellt. Ob darüber hinaus weitere [X.]eeinträchtigungen als [X.]eschädigung oder Zerstörung i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]atSchG hätten bewertet werden müssen, kann dahingestellt bleiben, da der Kläger - umgekehrt - allein rügt, dem Störungsverbot unterfallende Tatbestände seien zu Unrecht als Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bewertet worden.

b) [X.]ie planfestgestellten Maßnahmenpakete 12 A[X.]EF und 13 A[X.]EF verhindern eine Verschlechterung des [X.] der lokalen Populationen der betroffenen Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]atSchG) und sichern zugleich den Fortbestand der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 [X.]atSchG). [X.]as hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers beschränkt sich im Wesentlichen auf Verweise auf das artenschutzrechtliche Gutachten von [X.]r. S., dessen Ausführungen der [X.]eklagte im Übrigen sachverständig unterstützt im Einzelnen entgegengetreten ist. [X.]anach bestehen keine [X.]edenken hinsichtlich der Eignung der Maßnahmen. Insbesondere sind auf dem ehemaligen Standortübungsplatz [X.], auf welchem die Maßnahmen verwirklicht werden, die strengen Anforderungen eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Juli 2020 - 9 [X.] 5.20 - NVwZ 2021, 254 Rn. 21) gewahrt.

aa) [X.]ie Voraussetzungen der Privilegierung unvermeidbarer [X.]eeinträchtigungen bezüglich des [X.]eschädigungs- und Zerstörungsverbots überschneiden sich mit denjenigen des Tatbestands des Störungsverbots; insofern verhindert die Maßnahme den Eintritt beider Verbotstatbestände. Wenn danach maßgeblich ist, ob sich durch eine Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, so umfasst Letztere diejenigen (Teil-)Habitate und [X.] der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. [X.]T-[X.]rs. 16/5100 [X.]1), und wählt damit den selben [X.]ezugspunkt wie § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 [X.]atSchG. Maßgeblich sind insoweit die artspezifischen Vernetzungsdistanzen, d. h. etwaige weitere Teilpopulationen oder Ersatzlebensräume müssen sich innerhalb des Aktionsradius der in ihrem bisherigen Habitat betroffenen Arten befinden (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2019 - 8 [X.] 10240/18 - juris Rn. 267; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]atSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 79 m. w. [X.]). [X.]ie bloße Erreichbarkeit genügt daher nicht. Vielmehr muss dergestalt ein Zusammenhang zwischen den Individuen des Eingriffgebiets und denjenigen des [X.] bestehen, dass zwischen ihnen bioökologische Wechselbeziehungen im Sinne eines trennungs- und störungsfreien ökologischen Austauschs bestehen bzw. - sofern ein Ersatzhabitat erst geschaffen wird - bestehen können (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 A 29.95 - [X.]uchholz 407.4 § 19 [X.] Nr. 8 [X.]0 und vom 6. November 2013 - 9 [X.]4.12 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 233 Rn. 122 ; Gerichtsbescheid vom 10. September 1998 - 4 [X.] - [X.]uchholz 406.401 § 8 [X.]atSchG Nr. 25 S. 28).

Maßgeblich hierfür sind die Verhaltensweisen und Habitatansprüche der einzelnen Arten. Mit dem Maßnahmenpaket 12 A[X.]EF wird für die von dem Vorhaben betroffenen Wiesenvogelarten in bis zu 12 km Entfernung auf dem ehemaligen Standortübungsplatz eine Fläche extensiv genutzten Grünlands mit dem [X.] als Leitart geschaffen. [X.]amit liegt die Maßnahmenfläche innerhalb des Aktionsradius der betroffenen Arten, insbesondere des [X.]es, bezüglich dessen Heranziehung als Leitart der Kläger keine Einwände erhoben hat. [X.]er [X.] ist in begrenztem Umfang gelegeorts- und brutplatztreu; etwa 70 % der [X.]funde beringter Tiere während der [X.]rutzeit fielen in Studien in einen Umkreis von 20 km um den Ort der Herkunft. [X.]aher können die Vorkommen im Umkreis von bis zu 20 km zu einer lokalen Individuengemeinschaft zusammengefasst werden (vgl. den Endbericht des entsprechenden Forschungs- und Entwicklungsvorhabens [X.] et al., Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, 2010, S. [X.]20, [X.]22). [X.]ie vorliegend inmitten stehende [X.]istanz bleibt deutlich hinter den vorgenannten Erkenntnissen, auf die der Kläger nicht eingeht, zurück und wahrt daher die Anforderungen an die räumliche Nähe der Maßnahmen. Auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage einer sogenannten Kaskadenbesiedlung kommt es danach nicht an.

[X.]arüber, dass die im Rahmen der Maßnahme 12 A[X.]EF [X.] geplante Herstellung von [X.]ruthabitaten für Wiesenvögel die Anforderungen des räumlichen Zusammenhangs nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 [X.]atSchG nicht erfüllt, weil eine Entfernung von 9 bis 12 km zu den Eingriffsflächen zu groß ist und daher nicht damit gerechnet werden kann, dass die Tiere auf die neue Fläche umsiedeln ([X.]eweisantrag Nr. 18), war danach kein [X.]eweis zu erheben. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Gericht in Planfeststellungsverfahren grundsätzlich auch auf bereits vorliegende gutachterliche Stellungnahmen einschließlich der Erkenntnisse aus Forschungsvorhaben stützen, falls sich deren fehlende Eignung nicht aufdrängt. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. März 2018 - 9 [X.] 25.17 - [X.]V[X.]l 2018, 1179 Rn. 32 m. w. [X.]). [X.]erartige Mängel sind weder ersichtlich noch vom Kläger aufgezeigt; auch sonst hat er keine Tatsachen vorgetragen, welche die Annahmen der Planfeststellungsbehörde erschüttern.

[X.]) [X.]ie Einwände des [X.] hinsichtlich der Eignung bzw. des Erfolgs der Maßnahmen 12 A[X.]EF sind - ungeachtet der Frage ihrer hinreichenden Substantiierung - unbegründet.

Zu Unrecht unterstellt der Kläger, der [X.] gehe davon aus, auch die zwischen dem Vorhaben und dem [X.] liegende Fläche solle, obwohl ungeeignet, als angrenzender Lebensraum zur Verfügung gestellt werden. [X.]er Planfeststellung liegt vielmehr, wie auch die mündliche Verhandlung bestätigt hat, die Annahme zugrunde, dass der auf dem ehemaligen Standortübungsplatz geplante [X.] mit 133 ha für die Schaffung eines [X.] für [X.]rutvögel des [X.] und der halboffenen Gehölzstrukturen - für die von dem Vorhaben betroffenen gehölzbewohnenden Vogelarten greift die Maßnahme 13 A[X.]EF im Waldgebiet Rechter [X.]rok - ausreichend ist.

Ebenfalls unbegründet ist die Kritik, zwischen der Ausgangs- und der Zielfläche befinde sich eine [X.]iotopausstattung, die von den Tieren nicht gerne angenommen werde mit der Folge, dass eine [X.]esiedlung des [X.] verhindert würde. Waldbestände finden sich erst im Abstand von etwa 2 km zu der [X.]. Im Übrigen ist die Landschaft zwischen dieser und der geplanten Trasse durch Äcker und Grünland geprägt; Anhaltspunkte für eine [X.]arriere sind daher nicht ersichtlich. Hiergegen spricht im Übrigen auch die in der mündlichen Verhandlung dargelegte zwischenzeitliche [X.]esiedlung der bereits hergestellten Flächen auf dem [X.] durch [X.]e.

[X.]ie mündliche Verhandlung hat darüber hinaus gezeigt, dass die Fläche auch unter [X.]erücksichtigung eines zu erwartenden Abstands der Vögel zu den am nördlichen, östlichen und westlichen Rand des [X.] gelegenen Waldflächen hinreichend groß ist. [X.]ie dahingehenden Einwände des [X.] und seines Sachverständigen [X.]r. S. hat der Gutachter des [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen, [X.]ipl.-Ing. K., zur Überzeugung des Gerichts entkräftet. Soweit der Kläger einen "Meidebereich" auch in südlicher Richtung behauptet, ist angesichts der sich dort anschließenden [X.] und Grünflächen zudem nicht erkennbar, worauf dieser beruhen sollte.

Ebenfalls unbegründet ist die Kritik des [X.], eine ausreichende Vernässung des [X.]s sei nicht möglich. [X.]er diesbezügliche Vortrag erschöpft sich in der Klagebegründung im Wesentlichen in einem Verweis auf eine beigefügte Stellungnahme des [X.]UN[X.] Ammerland und genügt damit nicht den [X.]egründungsanforderungen nach § 6 UmwRG. [X.]as [X.] entsteht zudem auf einer Fläche, die bislang mit [X.] bestanden war. Ausweislich der Unterlage 19.6.2, [X.]latt 5, ist diese Fläche durch [X.]iotoptypen mit [X.]indung an feuchte bzw. nasse Standortverhältnisse sowie durch grundfeuchte bis grundnasse Standorte geprägt. Vorgesehen ist zudem der Rückbau bislang vorhandener [X.]. [X.]ie in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder haben darüber hinaus die danach zu erwartende ausreichende Vernässung der Fläche bestätigt.

[X.]er Erfolg der Maßnahmen wird nicht dadurch gefährdet, dass mit dem Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss der [X.]punkt der Entsiegelung von Flächen auf dem [X.] (Maßnahme 12.2 A) dahingehend geändert wurde, dass sie nicht schon vor [X.]eginn, sondern erst im Zuge der Straßenbauarbeiten auszuführen ist. [X.]a die Maßnahme - anders als die übrigen Maßnahmen des Pakets 12 A[X.]EF - nicht der Herstellung avifaunistischer Funktionsräume als Ausgleich für deren [X.]eeinträchtigung, sondern dem Ausgleich versiegelungsbedingter [X.]eeinträchtigungen der Schutzgüter [X.]oden und Wasser dient, musste sie nicht bereits zum [X.]punkt des artenschutzrechtlichen Eingriffs wirksam sein. [X.]ie Entsiegelungsflächen machen zudem insgesamt nur weniger als 8 % des vorgesehenen [X.]s für Wiesenbrüter aus. [X.]as hierfür trotz der [X.]eschränkung der [X.]auzeiten (Maßnahmen 203.1 V[X.]EF, 202.4 V[X.]EF) zur Verfügung stehende [X.]fenster ist ausreichend, zumal der Vertreter der [X.]eigeladenen in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt hat, dass gegebenenfalls benötigte Lagerflächen auf dem Gelände vorhanden sind.

[X.]) Schließlich sieht die Maßnahme 12.1 A[X.]EF neben einer Herstellungskontrolle im Rahmen der [X.] umfangreiche und längerfristige Funktions- und Erfolgskontrollen vor. So erfolgt im [X.] nach der Herstellung eine Funktionskontrolle zur Überprüfung, ob die Entwicklung der Grünlandbestände feuchter Standorte im Südosten der Maßnahmenfläche eingeleitet ist und die Maßnahmen zur Wasserhaltung funktionieren; gegebenenfalls sind bauliche Nachbesserungen durchzuführen und zwei Jahre später erneut zu kontrollieren. Für die [X.]fläche wird darüber hinaus ein jährliches [X.]rutvogelmonitoring über einen [X.]raum von fünf Jahren nach der Flächenherstellung vorgesehen um festzustellen, ob das neu geschaffene [X.] als Wiesenbrutvogellebensraum angenommen und sich die Entwicklung einer stabilen Lebensgemeinschaft einstellen wird. Parallel hierzu wird das Flächenmanagement (extensive [X.]ewirtschaftung, Störungsfreiheit, Wasserhaltung) gemeinsam u. a. mit der zuständigen Naturschutzbehörde beurteilt und anhand der [X.] optimiert. Sollte sich nach fünf Jahren kein signifikanter Ansiedlungsnachweis der Zielarten einstellen, ist die zuständige Naturschutzbehörde einzubinden, um weitere Umsetzungsstrategien und Modifikationen für die [X.]arten festzulegen. Nach der erfolgreichen Einrichtung der Maßnahme und Festlegung des Managements erfolgt zudem eine fortlaufende Auflagenkontrolle im Rahmen der Flächenbetreuung. [X.]amit legt der [X.] ein hinreichendes Risikomanagement fest, welches den Erfolg der Maßnahme zusätzlich absichert.

[X.]) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 weitere Einwände erhoben hat, sind diese verfristet. [X.]ies gilt auch hinsichtlich der Kritik, der [X.]eklagte habe prüfen müssen, ob ein Lebensraum für [X.]brüter nicht an anderer Stelle - etwa durch die Extensivierung von Grünlandflächen in der [X.] - hätte geschaffen werden können. Innerhalb der [X.] hat der Kläger lediglich geltend gemacht, das [X.] werde von den Vögeln nicht angenommen werden, diese würden stattdessen in die [X.] ausweichen. Letztere stellt im Übrigen einen von der [X.], wo der Eingriff erfolgt, gesonderten Landschaftsraum dar. [X.]ort vorhandene oder anzusiedelnde Individuen bilden daher eine gesonderte Population gegenüber den vom Vorhaben betroffenen Vögeln. [X.]ort durchgeführte Maßnahmen wären daher weder im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 noch des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 [X.]atSchG beachtlich (zum Abgrenzungskriterium naturräumlicher [X.] vgl. [X.], Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des [X.]undesnaturschutzgesetzes, 2009, [X.]; [X.]fN, [X.]esonderer Artenschutz bei Eingriffen, [X.]; [X.] et al., Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, 2010, S. 81).

c) [X.]ie Annahme, dass bei ubiquitären Arten in der Regel von keiner Verschlechterung des [X.] ausgegangen werden kann, entspricht fachlichen Stellungnahmen (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2008, 265 <270 f.>; [X.], Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des [X.]undesnaturschutzgesetzes, 2010, S. 6; s. a. [X.]ernotat/[X.]ierschke, Übergeordnete Kriterien zur [X.]ewertung der Morta[X.]ät wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, 3. Fassung, Stand 20. September 2016, [X.]) und wird in der Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 258 und vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.]VerwGE 136, 291 Rn. 128; [X.], Urteil vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 - juris Rn. 286). [X.]anach sind die Verbotstatbestände (nur) im Ausnahmefall im Einzelnen zu prüfen, etwa bei Arten, die gemäß der Roten Liste im entsprechenden Naturraum bedroht sind, oder bei bedeutenden lokalen Populationen mit nennenswerten [X.]eständen im [X.]ereich des Plans oder Vorhabens (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. März 2018 - 9 [X.] 25.17 - [X.]V[X.]l 2018, 1179 Rn. 26). [X.]erartige Umstände sind hinsichtlich der vorliegend als Gilden betrachteten Vogelarten weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht.

d) [X.]er Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die östlich der beiden Eingriffsflächen, für die die Maßnahme 12 A[X.]EF [X.] einen Ausgleich herstellen soll, liegenden Grünlandbereiche in der [X.] besser geeignet sind als der nördlich bzw. nordwestlich gelegene Standortübungsplatz [X.] und daher die Wahrscheinlichkeit, dass die [X.]rutvögel die Flächen in [X.] annehmen, gering ist ([X.]eweisantrag Nr. 19), hat keinen Erfolg. Wörtlich verstanden, führt der unter [X.]eweis gestellte Sachverhalt zur Eignung der Flächen in der [X.] auf keine Fehlerhaftigkeit des [X.]es, da - so man ihn als wahr unterstellt und mit dem Kläger die Frage unterschiedlicher Landschaftsräume außer [X.]etracht lässt - auch dann gewährleistet wäre, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert. Soweit damit unter [X.]eweis gestellt werden soll, dass es der [X.]eklagte versäumt habe, für die Ausgleichsmaßnahmen einen Alternativstandort zu suchen, liegt dem Antrag hingegen - wie vorstehend ausgeführt - innerhalb der Klagebegründungsfrist kein substantiierter Vortrag zugrunde und fehlt es daher auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit.

Ebenfalls war kein [X.]eweis über den Einwand zu erheben, die am ehemaligen Standortübungsplatz [X.] im Rahmen des [X.]s 12 A[X.]EF vorgesehene Fläche sei für die Schaffung eines [X.]ruthabitats für Wiesenvögel deshalb nicht geeignet, weil die Fläche nicht hinreichend vernässt werden könne und weil die auf dieser Fläche vorgesehenen [X.]länken aufgrund des Untergrunds immer wieder trockenfallen würden ([X.]eweisantrag Nr. 20). Ungeachtet der unzureichenden Substantiierung des zugrundeliegenden klägerischen Vortrags handelt es sich angesichts der vorstehend beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten, mit denen sich die Klagebegründung nicht auseinandersetzt, um [X.]ehauptungen ins [X.]laue hinein, welche die Annahmen des [X.]es und die ihm zugrundeliegenden gutachterlichen Stellungnahmen nicht erschüttern.

Schließlich war auch der Antrag abzulehnen, [X.]eweis darüber zu erheben, dass es zu den im Gutachten [X.]r. S. genannten Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]atSchG kommt ([X.]eweisantrag Nr. 10). Auch insoweit fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag und zielt der Antrag nicht auf eine Tatsachenbehauptung, sondern darauf ab, die rechtliche Prüfung eines [X.] durch einen Sachverständigen vorzunehmen.

4. [X.]as Vorhaben führt zu keiner unzulässigen [X.]eeinträchtigung von Lebensstätten i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]atSchG. Ob insoweit zumindest der Vortrag, Lebensstättenzerstörungen könnten für Fledermäuse nicht durch eine Installation von Kastenrevieren ausgeglichen werden, hinreichend substantiiert ist, kann dahingestellt bleiben. [X.]er Einwand ist jedenfalls unbegründet, da nach der Maßnahme 17.23 V[X.]EF die Kästen in Übereinstimmung mit entsprechenden fachlichen Empfehlungen (vgl. [X.] et al., Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, 2010, [X.]2) nur aufgehängt werden, um als "Überbrückungsmaßnahme" einen vorübergehenden Ersatzlebensraum zu schaffen, bis sich die Fledermäuse, sofern erforderlich, neue natürliche Stätten gesucht haben (vgl. Unterlage 9.4 S. 235 f.).

[X.]er Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass es durch die Errichtung und/oder Inbetriebnahme des Vorhabens zu einzelnen, im Gutachten des Sachverständigen [X.]r. S. genannten Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]atSchG kommen wird ([X.]eweisantrag Nr. 11), war abzulehnen. Ihm liegt weder ein hinreichend substantiierter Vortrag des [X.] zugrunde noch betrifft er eine naturschutzfachlich aufklärungsfähige Tatsachenbehauptung, sondern zielt wiederum auf die - einem [X.]eweis nicht zugängliche - rechtliche Prüfung eines [X.] durch einen Sachverständigen ab.

IV. [X.]er Einwand des [X.], der [X.] verstoße gegen biotopschutzrechtliche Vorschriften, ist unbegründet.

[X.]er Kläger rügt, die auf dem [X.] vorgesehenen Maßnahmen seien unzulässig, weil hierdurch [X.]iotope zerstört würden. Hiervon geht indes auch der [X.] aus. Er enthält daher bezüglich der auf dem ehemaligen Standortübungsplatz durchgeführten Maßnahmen [X.]efreiungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]atSchG (vgl. PF[X.] [X.]), und zwar von den Verboten nach § 30 Abs. 2 [X.]atSchG für die [X.]eschädigung/Zerstörung gesetzlich geschützter [X.]iotope (Verlust von 16,2 ha [X.]) und von den Verboten des § 29 Abs. 2 [X.]atSchG für die Umwandlung von geschütztem Ödland und sonstiger naturnaher Flächen in [X.] durch Aufforsten und natürliche Sukzession. [X.]ie [X.]efreiungen werden gemäß § 67 Abs. 3 [X.]atSchG mit der Verpflichtung verbunden, dass durch die in der Unterlage 9.4 dokumentierten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein angemessener und zumutbarer Ausgleich oder Ersatz erfolgt. [X.]abei stehen beide Eingriffe in einem wechselseitigen Verhältnis dergestalt zueinander, dass der eine Eingriff zugleich die Kompensationsmaßnahme für den anderen ist und umgekehrt (vgl. PF[X.] S. 97 f.).

Auf die Voraussetzungen für die Erteilung der [X.]efreiungen ist der Kläger innerhalb der [X.] nicht eingegangen. Seine Kritik beschränkt sich darauf, knapp und unter Verweis auf eine Stellungnahme des [X.]UN[X.] Ammerland die Möglichkeit einer Entwicklung von [X.] wegen unzureichender Nässe und wegen einer invasiven [X.]aumart in Zweifel zu ziehen. Mit den Einzelheiten der Maßnahme [X.] zur Entwicklung naturnaher [X.]bestände setzt sich die Klagebegründung nicht ansatzweise auseinander. So wird in dem Maßnahmenblatt ausgeführt, die Entwicklung naturnaher Sumpfwälder sei in [X.]ereichen mit (stau)feuchten [X.] durch die fortschreitende Etablierung von Schwarzerlen und [X.] im [X.]estand bereits eingeleitet, sodass auf diesen Flächen (ca. 8,9 ha) auf [X.] zugunsten einer natürlichen Sukzession verzichtet werden könne. Ausweislich der [X.]arstellung der Hydrologie und der vorhandenen [X.]iotoptypen (Unterlage 19.6.2 [X.]latt 5) soll der [X.] ganz überwiegend an Stellen entstehen, an denen schon jetzt "[X.]iotoptypen mit [X.]indung an feuchte bzw. nasse Standortverhältnisse" sowie "grundfrische Standorte" eingezeichnet sind.

[X.]er Einwand des [X.], die [X.]efreiungen hätten nicht angegriffen werden müssen, da deren Voraussetzungen infolge des Vorhandenseins von [X.] für die auf dem [X.] vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen entfielen, rechtfertigt schon deshalb keine abweichende [X.]ewertung, weil der Kläger diesbezüglich - wie bereits dargelegt - innerhalb der [X.] keine substantiierten [X.] erhoben hat.

V. [X.]as Vorhaben genügt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. [X.]iese steht insbesondere nicht der [X.]urchführung der Ausgleichsmaßnahmen auf dem Gelände des ehemaligen [X.] entgegen.

1. Nicht vermeidbare erhebliche [X.]eeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind, soweit dies möglich ist, gemäß § 13 Satz 2 [X.]atSchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Ersetzt ist eine [X.]eeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des [X.] in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild [X.] neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 [X.]atSchG). Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen daher nur Flächen in [X.]etracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind, d. h. die in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem Früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt. Entscheidend ist die ökologische Gesamtbilanz aus der Verschlechterung durch die [X.]aumaßnahme einerseits und der ökologischen Aufwertung der [X.] andererseits ([X.]VerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - [X.]uchholz 451.91 Europ[X.] [X.] Rn. 52 m. w. [X.] ).

Soweit die Inanspruchnahme ökologisch hochwertiger Flächen inmitten steht, kommen diese, wenn sie bereits jetzt die Funktionen erfüllen, deren [X.]eeinträchtigung kompensiert werden soll, für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen grundsätzlich nicht in [X.]etracht (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 A 29.95 - [X.]uchholz 407.4 § 19 [X.] Nr. 8 [X.]4; Guckelberger, in: [X.]/[X.], [X.]atSchG, 2. Aufl. 2016, § 15 Rn. 64), sofern nicht ihr ökologischer Wert noch in einem Maße gesteigert werden kann, der das Ausmaß des [X.]en Eingriffs ausgleicht. [X.]er Vorhabenträger ist dabei allerdings nicht darauf beschränkt, Landschaftsräume linear dergestalt fortzuentwickeln, dass vorhandene Strukturen lediglich aufgewertet, ausgebaut und verbessert werden. [X.]aher steht der Eignung einer Fläche nicht grundsätzlich entgegen, dass darauf vorgesehene Maßnahmen ihrerseits einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Wegen eines naturschutznäheren Endziels kann die [X.]ehörde Maßnahmen ergreifen, die zunächst eine [X.]eeinträchtigung des bestehenden naturhaften Zustands darstellen. Erweist sich die Maßnahme in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig, stellt sie also insbesondere eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Zustandes dar, bedarf der mit der Maßnahme zunächst bewirkte Eingriff keiner weiteren Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sondern geht regelmäßig in die ökologische Gesamtbilanz ein ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. September 2014 - 7 [X.] 7.14 - ZUR 2015, 85 Rn. 18). [X.] diese indes keine Verbesserung der in Anspruch genommenen Fläche aus, hat die Ausgleichsmaßnahme und damit der mit ihr verbundene Eingriff regelmäßig zu unterbleiben, es sei denn, dieser Eingriff wird seinerseits kompensiert ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Januar 2009 - 7 [X.] 45.08 - [X.]uchholz 406.400 § 18 [X.]atSchG 2002 Nr. 1 Rn. 20 f.; [X.], in: [X.]/[X.], § 15 [X.]atSchG Rn. 12). Zudem dürfen Flächen, die bereits ökologisch hochwertig sind und deshalb ein vergleichsweise geringes Verbesserungspotential aufweisen, regelmäßig nur nach vorheriger Prüfung, ob nicht auf eine Alternativfläche mit geringer ökologischer Wertigkeit zurückgegriffen werden kann, für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Januar 2009 - 7 [X.] 45.08 - [X.]uchholz 406.400 § 18 [X.]atSchG 2002 Nr. 1 Rn. 13 f.; Urteil vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - [X.]uchholz 451.91 Europ[X.] [X.] Rn. 60 ; [X.], Urteil vom 24. Juni 2008 - 4 L[X.] 15/06 - [X.], 210 <211 f.>).

[X.]iese eingriffsrechtlichen Grundsätze gelten unabhängig davon, ob eine Maßnahme zugleich - wie vorliegend - neben der eingriffsrechtlichen auch eine artenschutzrechtliche Kompensation bezweckt. [X.]ie Annahme einer Hierarchie dergestalt, dass für eine Maßnahme, die artenschutzrechtlich der Wahrung ökologischer Funktionen im räumlichen Zusammenhang dient, auch dann hochwertige Flächen ohne Weiteres in Anspruch genommen werden können, wenn darin zugleich eine erhebliche [X.]eeinträchtigung von Natur und Landschaft liegt, findet, da die arten-, biotop- und naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelungen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander stehen, im Gesetz keine Stütze. Wo diese einander bedingen bzw. beeinflussen, ist dies - wie etwa in § 44 Abs. 5 Satz 1 [X.]atSchG - ausdrücklich geregelt.

2. [X.]ie [X.]urchführung der Maßnahmen auf dem [X.] genügt diesen Anforderungen. Es handelt sich um eine ökologisch hochwertige Fläche, deren Zustand sich durch die [X.]urchführung der [X.] A[X.]EF zunächst verschlechtert (a). [X.]ieser Eingriff wird jedoch dergestalt ausgeglichen, dass die ökologische Gesamtbilanz insgesamt eine Verbesserung aufweist (b). Ihm steht schließlich nicht entgegen, dass sich anstelle der ausgewählten eine andere Fläche als Alternative aufgedrängt hätte (c).

a) [X.]er ehemalige Standortübungsplatz stellt derzeit in Teilen einen ökologisch hochwertigen [X.]iotopkomplex aus Wald sowie offenen und halboffenen Standorten dar. [X.]ieser umfasst neben großflächigen [X.]beständen u. a. magere Grünlandflächen und wertvolle Orchideenbestände. Von der Hauptfläche des [X.] entfallen 1,8 v. H. auf [X.]iotoptypen von besonderer und weitere 46 v. H. auf [X.]iotoptypen von besonderer bis allgemeiner [X.]edeutung; im [X.]ereich des ehemaligen Munitionsdepots westlich des [X.] belaufen sich die entsprechenden Anteile auf 0,34 v. H. und 38 v. H. Gleichwohl bestimmt weiterhin die ehemalige Nutzung des [X.] und des westlich gelegenen Munitionsdepots die [X.]ereiche, sodass sich auch großflächig versiegelte Flächen und [X.]ebauung finden. Zudem bestehen eine starke Tendenz der Verbuschung sowie ein großer [X.]ruck durch eine zunehmende Freizeitnutzung (vgl. Unterlagen 9.4 S. 82 und 19.6.1 S. 31 ff.).

Mit der Herstellung eines insgesamt 133 ha großen [X.]s für [X.] (Maßnahme 12.1 A[X.]EF) werden [X.]e [X.] ausgeglichen, jedoch zugleich großflächig Gehölze - insbesondere 16,2 ha gesetzlich geschützter [X.] - gerodet. [X.]amit handelt es sich, wovon auch der [X.] ausgeht, nicht um lediglich vorübergehende Eingriffe auf dem Weg zu einem naturschutznäheren Endziel, sondern um erhebliche, ihrerseits kompensationsbedürftige [X.]eeinträchtigungen.

b) [X.]iese werden indes innerhalb des Plangebiets durch die Entwicklung von [X.] und weitere [X.] kompensiert (vgl. Maßnahmen 12.3 A[X.]EF, [X.] und 200 EFORST).

[X.]ie vorgesehenen Maßnahmen erreichen dabei insgesamt eine ökologische Wertigkeit, die nicht nur den [X.]en, sondern auch den Eingriff auf dem Standortübungsplatz ausgleicht und damit über diejenige des derzeitigen [X.]estandes hinausgeht. Insbesondere wird durch die Anpflanzung von [X.]beständen und durch weitere Aufforstungen (vgl. Maßnahmen 12.3 A[X.]EF, [X.], 12.5 A und 200 EFORST) hinreichender Ersatz für die Rodung von Gehölzen zur Herstellung des [X.]s geschaffen. Entscheidend hierfür ist die Gesamtbilanz nach dem der Planung zugrunde gelegten [X.]iotopbewertungsverfahren. [X.]ie Gutachter des [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen, Prof. [X.]r. K. und [X.]ipl.-Ing. K., haben hierzu zur Überzeugung des [X.]s in der mündlichen Verhandlung eine Erhöhung der [X.]iotopwertpunkte spätestens nach 25 Jahren von derzeit rund 8 Mio. auf 12 Mio. und damit eine deutliche Verbesserung der ökologischen Gesamtbilanz dargelegt. Insoweit hat der Sachverständige Prof. [X.]r. Ka. darauf hingewiesen, dass es für die Aufwertung nicht allein darauf ankommt, dass der [X.] zeitnah wieder aufgeforstet wird, sondern dass schon einem jungen [X.], insbesondere auch wegen der Vernässung, bereits innerhalb deutlich kürzerer [X.] eine hohe Wertigkeit zukommt und er lediglich zur Wiederherstellung der bisherigen Funktionen längere [X.] benötigt. [X.]ie Entwicklungszeiten sind zudem bereits im [X.]iotopbewertungsverfahren berücksichtigt (vgl. beispielsweise Anlage 5 der [X.]KompV, [X.]. [X.]). Hinzu kommt, dass mit dem Rückbau von Entwässerungseinrichtungen eine Vernässung auch des [X.]s erfolgt, mithin auf der gesamten Fläche ein klimatisch positiver Effekt erzielt wird, und dass durch die Reduktion der Freizeitnutzung des [X.]s, welche bislang auf dem Gebiet lastete und dem Naturschutz abträglich war, die ökologische Funktion verbessert wird. Zudem wird einer zunehmenden Verbuschung entgegengewirkt.

[X.]er Vereinbarkeit mit den eingriffsrechtlichen Anforderungen steht dabei nicht entgegen, dass der [X.] die Aufforstung nicht als Ausgleichs-, sondern als Ersatzmaßnahme bewertet. [X.]enn seit der Neufassung des § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]atSchG 2010 stehen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gleichrangig nebeneinander (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. September 2014 - 7 [X.] 7.14 - ZUR 2015, 85 Rn. 18).

c) Wie ausgeführt, hat der Kläger innerhalb der [X.] nicht dargelegt, dass auf eine Alternativfläche mit geringerer Wertigkeit hätte zurückgegriffen werden können, und liegen die von ihm verspätet benannten [X.] in größerer Entfernung innerhalb eines anderen Naturraums. Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab ist im Übrigen, ob sich ein anderer Standort aufgedrängt hätte. Hierfür hat auch die mündliche Verhandlung keine Anhaltspunkte ergeben. [X.]anach streitet für die Wahl des ehemaligen [X.] vielmehr neben dessen Aufwertungsfähigkeit, dass es sich um eine große, zusammenhängende und deshalb besser zu kontrollierende Fläche handelt.

3. [X.]er eingriffsrechtlichen [X.]ewertung liegt schließlich keine fehlerhafte [X.]erechnung von [X.] zugrunde. [X.]er Vertreter der [X.]eigeladenen hat die dahingehenden Einwände des [X.] in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des [X.]s entkräftet.

VI. Ohne Erfolg rügt der Kläger, auch nach der Anordnung des Einbaus von [X.]odenretentionsfilteranlagen und der Überarbeitung des wasserrechtlichen [X.] im Zuge des [X.] und -ergänzungsverfahrens widerspreche das Vorhaben wasserrechtlichen [X.]estimmungen.

Soweit er zur [X.]egründung auf ein beigefügtes Gutachten des Sachverständigen [X.]r. So. verweist, werden dessen Ergebnisse lediglich punktuell erwähnt bzw. zusammengefasst, ohne dass eine rechtliche oder tatsächliche Einordnung erfolgt oder das Vorbringen aus sich heraus verständlich ist. [X.]arüber hinaus rügt der Kläger, Parameter seien nicht untersucht worden und Einstufungen für mehrere Qua[X.]ätskomponenten fehlten, ohne diese auch nur zu benennen. [X.]ies genügt den Anforderungen an die Klagebegründung nicht.

Auch im Übrigen führt das Vorbringen des [X.] auf keine Rechtswidrigkeit des [X.]es in der Fassung des [X.] und -ergänzungsbeschlusses. So verkennt sein Einwand, das Vorhaben genüge nicht den Anforderungen der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen in Wasserschutzgebieten ([X.]), dass im [X.]punkt der Planfeststellung weder das geplante Wasserschutzgebiet [X.] ausgewiesen noch ein Verfahren zu seiner Festsetzung eingeleitet war, und geht nicht darauf ein, dass der [X.] in der Nebenbestimmung 1.1.5.3 Nr. 7 bereits Vorgaben für den Fall einer künftigen Ausweisung des [X.] enthält. [X.]ie eher pauschalen Zweifel an der Reinigungsleistung mittels Versickerung lassen unberücksichtigt, dass dies den Empfehlungen des [X.]WA-Arbeitsblatts [X.]78 entspricht und anstehende Oberböden und Torfe zur Verbesserung der [X.] ersetzt werden. Soweit der Kläger darüber hinausgehend ein Überschreiten der Jahresdurchschnitt-Umweltqua[X.]ätsnorm bei [X.]admium, [X.]lei und Fluoranthen rügt, erfolgte dieser Vortrag - ebenso wie seine Einwände hinsichtlich vermeintlicher Auswirkungen auf das Grundwasser - erst nach Ablauf der [X.]. Seine Kritik an unterschiedlichen Angaben bezüglich der zu entwässernden [X.] hat der [X.]eklagte mit der Erläuterung entkräftet, dass die zu berücksichtigenden Flächenanteile abhängig vom Kontext der jeweiligen Untersuchung sind.

VII. [X.]er [X.] leidet an keinem erheblichen Abwägungsmangel.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 [X.] sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten [X.]elange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. [X.]as Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens - in die Abwägung an [X.]elangen eingestellt wird, was nach Lage der [X.]inge in sie eingestellt werden muss, und - drittens - weder die [X.]edeutung der öffentlichen und privaten [X.]elange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner [X.]elange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen [X.]elangen für die [X.]evorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]VerwGE 161, 263 Rn. 73 und vom 3. November 2020 - 9 [X.]2.19 - [X.]VerwGE 170, 33 Rn. 656).

Hiervon ausgehend liegen [X.] weder hinsichtlich der Abschnittsbildung (1.), noch in [X.]ezug auf den Klimaschutz (2.), Feinstaub-Expositionen (3.) oder die Gefahr der Ausbreitung von Seuchen (4.) vor. Soweit der Kläger zunächst Einwände auch hinsichtlich der [X.]ewertung des Verkehrs erhoben hat, hat er in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie sich nur auf die aus seiner Sicht erforderliche habitatschutzrechtliche Abweichungsprüfung beziehen.

1. [X.]er Kläger macht ohne Erfolg die Fehlerhaftigkeit der Abschnittsbildung geltend.

a) Sein Einwand, der isoliert für den planfestgestellten Abschnitt prognostizierte Verkehr von 12 700 bis 13 600 Kfz/24h rechtfertige nicht den [X.]au einer Autobahn, die gemäß den Richtlinien für die Anlage von Autobahnen ([X.]) eine Verkehrsstärke von mindestens 18 000 Kfz/24h voraussetze, führt auf keinen Fehler der Planfeststellung. [X.] dürfen - und können - (nur) abschnittsweise realisiert werden. [X.]em widerspräche es, müsste für jeden Abschnitt schon nach isolierter [X.]etrachtung der [X.] für eine Autobahn nachgewiesen werden. [X.]er Abschnitt muss daher für den Fall, dass sich das Gesamtkonzept der Planung im Nachhinein als nicht realisierbar erweist, zwar eine eigenständige, nicht jedoch in vollem Umfang die ihm in der Gesamtplanung zugedachte [X.] haben (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 [X.] 19.94 - [X.]VerwGE 100, 370 <387 f.>, vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 - [X.]VerwGE 123, 23 <25 f.> und vom 26. Oktober 2005 - 9 A 33.04 - juris Rn. 33). Es bedarf vorliegend daher auch keiner rechtlichen Verknüpfung der Abschnitte dergestalt, dass sie erst nach einer bestandskräftigen Planfeststellung aller Abschnitte umgesetzt werden dürfen.

b) [X.]ie Abwägung ist darüber hinaus nicht wegen einer fehlerhaften Prüfung der Realisierbarkeit der [X.] rechtswidrig.

Für sämtliche [X.] Abschnitte der [X.] liegen Unterlagen für die Planung mit unterschiedlichen [X.]earbeitungsständen vor. Für alle Abschnitte existieren Aussagen zur [X.], die zum Teil für bestimmte Fragestellungen wie beispielsweise [X.] durch aktuelle Angaben ergänzt wurden. Für einen Teil der Abschnitte gibt es darüber hinaus bereits artenschutzrechtliche Fachgutachten. Unter anderem auf der Grundlage der vorgenannten Unterlagen hat die [X.] eine 180-seitige [X.] zur abschnittsweisen Planfeststellung der [X.] erstellt, die zu dem Ergebnis kommt, dass deren Realisierung keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen (Unterlage 22.8).

[X.]ie Kritik des [X.], die Prüfung unüberwindbarer Hindernisse hätte in einer für eine abschließende [X.]eurteilung erforderlichen Tiefe erfolgen und berücksichtigen müssen, dass die [X.] im weiteren Verlauf mehrere - teils falsch abgegrenzte - Natura 2000-Gebiete beeinträchtige, ist unbegründet. [X.]ie Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt. [X.]em liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. [X.]ementsprechend sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne zu beziehen. Eine Teilplanung kann allerdings nicht so weit verselbständigt werden, dass durch die Gesamtplanung geschaffene Probleme unbewältigt bleiben. Ihre Folgen für die weitere Planung dürfen daher nicht gänzlich ausgeblendet bleiben.

[X.]as läuft indes nicht darauf hinaus, bereits im Rahmen der Planfeststellung für einen einzelnen Abschnitt mit derselben Prüfungsintensität der Frage nach den Auswirkungen auf nachfolgende [X.] oder gar auf das Gesamtvorhaben nachzugehen. Andernfalls würden die Vorteile, die eine Abschnittsbildung im Interesse einer praktikablen, effektiv handha[X.]aren und leichter überschaubaren Planung rechtfertigen, wieder zunichtegemacht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine summarische Prüfung, ob der Verwirklichung des Gesamtvorhabens von vornherein unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen ([X.]VerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - [X.]uchholz 451.91 Europ[X.] [X.] Rn. 31 f. m. w. [X.] ). [X.]iese Prognose fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil das Vorhaben im weiteren Verlauf voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet haben kann oder haben wird; vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob es möglich erscheint, mit Hilfe von Schutzmaßnahmen die Verträglichkeit zu gewährleisten oder aufgrund einer Abweichungsprüfung zur Zulässigkeit des Vorhabens zu gelangen ([X.]VerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.]4.12 - [X.]VerwGE 148, 373 Rn. 151 m. w. [X.]). Hiervon ausgehend hat der [X.] bereits festgestellt, dass dem Gesamtvorhaben der [X.] nach dem Stand der Erkenntnis im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen ([X.]VerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 [X.]4.12 - [X.]VerwGE 148, 373 Rn. 151 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]VerwGE 155, 91 Rn. 45).

[X.]ies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, zumindest in einzelnen der [X.] müsse der globale Klimaschutz berücksichtigt werden, da auf diese die [X.] und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - in ihrer aktuellen Fassung Anwendung fänden. Insoweit verkennt das Vorbringen, dass Prüfungsmaßstab eines planfestgestellten Abschnitts lediglich ist, ob [X.]n unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Weitere Abschnitte sind daher nicht schon jetzt einer umfänglichen Prüfung anhand künftiger Fassungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, zumal der Kläger selbst darauf verweist, dass hierfür bislang noch keine gefestigten Kriterien vorliegen. [X.]ies führt im Übrigen ebenso wenig wie eine unionsrechtlich vorgegebene künftige [X.]erücksichtigung [X.] dazu, dass keine Autobahn mehr gebaut werden darf. [X.]em steht bereits entgegen, dass das [X.]srecht selbst gemäß der [X.] von der grundsätzlichen Realisierbarkeit von Autobahnen einschließlich der [X.] ausgeht.

2. [X.]elange [X.]chutzes mussten vorliegend nicht in die Abwägung eingestellt werden.

a) Eine [X.]erücksichtigungspflicht ergibt sich hier nicht aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Für das streitgegenständliche Planfeststellungsverfahren ist nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG das Gesetz noch in der bis zum 15. Mai 2017 geltenden Fassung vom 24. Februar 2010 - UVPG (a. [X.]) - anzuwenden, weil der Antrag auf [X.]urchführung des Verfahrens unter Vorlage der Planfeststellungsunterlagen vor dem 16. Mai 2017 erfolgt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s erfordert die Umweltverträglichkeitsprüfung nach altem Recht keine [X.]erücksichtigung globaler Klimaauswirkungen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - [X.]VerwGE 170, 138 Rn. 77 und vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 65 m. w. [X.]). [X.]aran ändert auch das Inkrafttreten des [X.]undes-Klimaschutzgesetzes ([X.]) am 18. [X.]ezember 2019 nichts, weil dies nicht zu einer nachträglichen "Aufladung" und Erweiterung des [X.]egriffs der Umweltauswirkungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung um den Aspekt [X.] geführt hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 66).

b) Auch auf § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen haben, kann sich der Kläger hier nicht mit Erfolg berufen. [X.]iese Vorschrift begründet zwar eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, den globalen Klimaschutz und die Klimaschutzziele des [X.]undes-Klimaschutzgesetzes als öffentlichen [X.]elang in die Gesamtabwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 [X.] einzustellen (vgl. im Einzelnen [X.]VerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 60 ff.), sie galt jedoch zum [X.]punkt der umfassenden Abwägung der maßgeblichen [X.]elange im [X.] vom 16. April 2018 noch nicht, weil das [X.]undes-Klimaschutzgesetz erst am 18. [X.]ezember 2019 in [X.] getreten ist. [X.]arauf, dass der [X.] und -ergänzungsbeschluss erst danach - am 3. Februar 2021 - erlassen wurde, kommt es hier nicht an. Maßgeblicher [X.]eurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines [X.]es ist grundsätzlich dessen Erlass. Auf den [X.]punkt eines Ergänzungsbeschlusses ist nur insoweit abzustellen, als die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der [X.]eurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.]VerwGE 136, 291 Rn. 29 und vom 15. Juli 2016 - 9 [X.] 3.16 - [X.]uchholz 406.403 § 34 [X.]atSchG 2010 Nr. 14 Rn. 42; [X.]eschluss vom 20. März 2018 - 9 [X.] 43.16 - [X.]uchholz 406.403 § 34 [X.]atSchG 2010 Nr. 16 Rn. 23). [X.]ie Gesamtabwägung des vorliegenden Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschlusses ist auf die darin geregelten punktuellen Änderungen beschränkt; eine Neubewertung des Vorhabens im Hinblick auf klimaschutzrechtliche Aspekte wird ausdrücklich verneint (PF[X.] S. 97). Hieraus eine (negative) Neubewertung zu schlussfolgern, aus der dann wiederum die Anwendbarkeit des [X.]undes-Klimaschutzgesetzes folgt, kommt nicht in [X.]etracht.

c) Aus dem [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 folgt ebenfalls keine Notwendigkeit zur Prüfung der [X.]. Soweit danach gemäß Art. 20a [X.] eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zum Klimaschutz besteht, handelt es sich um einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, dem dieser mit Erlass des [X.]undes-Klimaschutzgesetzes grundsätzlich nachgekommen ist. [X.]er vom [X.]undesverfassungsgericht hervorgehobene Grundrechtsschutz wirkt sich im Übrigen nicht dergestalt aus, dass nur noch klimaneutrale oder -verträgliche Eingriffe zulässig sind; vielmehr geht es insoweit darum, klimarelevante grundrechtliche Freiheiten einerseits und deren durch Reduktionslasten bedingte Einschränkungen andererseits generationengerecht zu verteilen, sodass nicht einer Generation zugestanden wird, unter vergleichsweiser milder Reduktionslast große Teile des [X.]O2-[X.]udgets zu verbrauchen und damit anderen Generationen eine radikale Reduktionslast zu überlassen mit der Folge, dass deren Leben schwerwiegenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würden ([X.], [X.]eschluss vom 24. März 2021 - 1 [X.]vR 2656/18 u. a. - [X.]E 157, 30 Rn. 192).

d) [X.]as Übereinkommen von [X.] vom 12. [X.]ezember 2015, dem der [X.]undestag mit Gesetz vom 28. September 2016 zugestimmt hat ([X.] II [X.]082) und das am 4. November 2016 in [X.] trat, verlangt - wenngleich das Abkommen bereits bei Erlass des [X.]es am 16. April 2018 galt - ebenfalls keine [X.]erücksichtigung [X.]chutzes im Rahmen der Genehmigung des angefochtenen Vorhabens. [X.]as Abkommen verpflichtet die [X.]undesregierung, bestimmte Klimaziele einzuhalten, nicht aber, dass jedes Vorhaben eine bestimmte Prüfung durchlaufen muss. In Ermangelung einer gesetzgeberischen Konkretisierung war der [X.]eklagte danach insbesondere nicht gehalten zu prüfen, ob die Klimaziele des Übereinkommens auch mit dem planfestgestellten Vorhaben erreichbar bleiben. [X.]ies hängt - ungeachtet von Prognose- und [X.]erechnungsschwierigkeiten bei der Ermittlung der Emissionen einzelner Vorhaben - u. a. davon ab, wieviel [X.]O2 an anderer Stelle emittiert werden darf bzw. noch ausgestoßen werden wird. [X.]ie sich hierbei ergebenden komplexen Allokations- und Prognoseverfahren sind nicht vorhabenbezogen durch Planfeststellungsbehörden oder Gerichte, sondern durch den Gesetzgeber im Rahmen einer ganzheitlichen Verkehrs- und Klimaschutzpo[X.]ik zu entscheiden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Oktober 2021 - 6 L 418/21 - Zf[X.] 2022, 121 Rn. 87 ff.), welche zugleich konkrete Vorgaben, Instrumentarien und Kriterien für vorhabenbezogene Einzelentscheidungen regelt und so den Klimaschutz auf [X.] erst operabel macht.

e) Aus § 1 Abs. 3 Nr. 4 [X.]atSchG, demzufolge zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des [X.] u. a. das Klima durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen ist, folgt gleichfalls keine Abwägungsrelevanz [X.]. Zwar ist die Vorschrift nicht auf das örtliche Klima beschränkt (vgl. [X.]T-[X.]rs. 14/6378 S. 35) und geht über einen unverbindlichen Programmsatz hinaus; ihr kommt - wie § 1 [X.]atSchG insgesamt - eine Funktion als Auslegungshilfe bzw. Abwägungsdirektive zu (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], § 1 [X.]atSchG Rn. 4; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]atSchG, 3. Aufl. 2021, § 1 Rn. 9 ff.). Allerdings zielt die Vorschrift schon ihrem Wortlaut nach auf das naturschutzrechtliche Regelungsgefüge und folgt aus § 2 Abs. 3 [X.]atSchG, dass sie auch dort keinen Vorrang gegenüber anderen [X.]elangen einnimmt. Einen hiervon unabhängigen, im Rahmen der planfeststellungsrelevanten Abwägung gesondert zu beachtenden eigenständigen [X.]elang begründet sie daher nicht.

f) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das Klima sei entgegen § 2 Abs. 1 [X.] in der Umweltverträglichkeitsprüfung des Raumordnungsverfahrens nicht berücksichtigt worden, was zur Fehlerhaftigkeit auch des Planfeststellungsverfahrens führe, verweist die Klagebegründung lediglich auf eine beigefügte Stellungnahme von Prof. W. [X.]ies genügt den [X.]egründungsanforderungen nicht. Anhaltspunkte dafür, wie sich ein etwaiger Fehler im Raumordnungsverfahren auf die Rechtmäßigkeit des [X.]es hätte auswirken können, sind weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt.

3. [X.]ie Abwägung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie das nationale Ziel gemäß § 5 Abs. 5 der 39. [X.]ImSchV zur Reduzierung der PM2,5-Exposition unberücksichtigt lässt.

[X.]er Kläger rügt, Anlage 12 der 39. [X.]ImSchV sehe bei einer bestehenden [X.]elastung von 13 - 18 µg/cbm eine Pflicht zur Reduktion um 15 % vor. Ausweislich der luftschadstofftechnischen Untersuchung sei vorliegend von einem Vorbelastungswert von 13 µg/cbm auszugehen. Statt einer Reduzierung auf 11,05 µg/cbm würden [X.] in einem Streifen von 200 m jedoch Werte zwischen 13,1 und 14,1 µg/cbm erreicht. [X.]ies berücksichtige der [X.] nicht, sodass er zugleich abwägungsfehlerhaft sei.

[X.]as Vorbringen zeigt keine Fehlerhaftigkeit des [X.]es auf. § 5 Abs. 5 der 39. [X.]ImSchV beschreibt ein nationales Ziel, nicht jedoch im Rahmen der Vorhabenzulassung zu bewältigende Vorgaben. [X.]ie Einhaltung der Grenzwerte der 39. [X.]ImSchV ist zudem nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 [X.]ImSchG, § 27 der 39. [X.]ImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 [X.]9.11 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 228 Rn. 38 und vom 11. Oktober 2017 - 9 [X.]4.16 - [X.]VerwGE 160, 78 Rn. 120). Soweit danach ein Vorhaben gleichwohl dann nicht zugelassen werden darf, wenn absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern - etwa weil die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten -, sind Anhaltspunkte hierfür weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt. Ausweislich der [X.] unterschreiten im Prognosejahr 2030 die [X.]elastungen mit Stickstoffdioxid, den Feinstaubimmissionen PM10 und PM2,5 sowie [X.]enzol im Untersuchungsgebiet insgesamt - d. h. unter [X.]erücksichtigung sowohl der Hintergrund- als auch der [X.]en [X.]elastungen - deutlich die Grenzwerte der 39. [X.]ImSchV. [X.]em ist der Kläger nicht entgegengetreten.

4. Soweit der Kläger schließlich rügt, die Ausbreitung tödlicher Seuchen - insbesondere der [X.] Schweinepest - entlang von Autobahnen habe keine [X.]erücksichtigung gefunden, hat der [X.]eklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Übertragung von Krankheitserregern über die Luft im Planfeststellungsverfahren geprüft wurde, jedoch insbesondere wegen der jeweils nur kurzfristigen Exposition als gering einzuschätzen war.

[X.]. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Meta

9 A 1/21, 9 A 1/21 (9 A 8/18)

07.07.2022

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 1 Abs 3 Nr 4 BNatSchG 2009, § 13 S 2 BNatSchG 2009, § 34 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 Nr 2 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 Nr 3 BNatSchG 2009, § 44 Abs 5 S 2 Nr 2 BNatSchG 2009, § 44 Abs 5 S 2 Nr 3 BNatSchG 2009, Art 6 Abs 2 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 12 Abs 1 Buchst a EWGRL 43/92, § 1 Abs 2 S 2 FStrAbG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20a GG, § 6 UmwRG, § 6 Abs 1 UVPG vom 24.02.2010, § 9 Abs 1 S 4 UVPG vom 24.02.2010, § 9 Abs 1a Nr 5 UVPG vom 24.02.2010, § 9 Abs 1b UVPG vom 24.02.2010, § 74 Abs 2 Nr 2 UVPG, § 13 Abs 1 S 1 KSG, § 17 Abs 1 S 4 FStrG, § 67 Abs 4 VwGO, § 87b VwGO, § 104 Abs 3 S 2 VwGO, § 73 Abs 4 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.07.2022, Az. 9 A 1/21, 9 A 1/21 (9 A 8/18) (REWIS RS 2022, 6695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6695

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1401/18

1 BvR 682/12

7 KS 17/16

6 L 418/21

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