(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
(2) 1Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. 2Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.
(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.
Fußnote Paragraph
§ 29 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen - Abweichung durch § 22 Abs. 1 Nr. 3 u. 5, Abs 2 u. Abs. 3 Satz 4 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) idF d. Bek. v. 3.7.2007 SächsGVBl. S. 321, zuletzt geändert durch Artikel 17 des G v. 15.12.2010 SächsGVBl. S. 387, 398, mWv 15.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 842)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2022 I 2240
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