Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.05.2013, Az. 9 A 16/12

9. Senat | REWIS RS 2013, 6111

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Gegenstand

Klage einer Naturschutzvereinigung gegen Teilabschnitt der A 14; Einwendungsfrist; Begriff "Ökostern"; Umsetzungszeitpunkt für Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen


Leitsatz

1. In Fällen unterschiedlich laufender Auslegungsfristen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG steht es einer anerkannten Naturschutzvereinigung frei, die ausgelegten Unterlagen in der Gemeinde einzusehen, die sie zuerst auslegt, und für die Abgabe der Einwendung die zuletzt auslaufende Frist zu nutzen.

2. Der durch einen sogenannten "Ökostern" im Bedarfsplan für die Bundesautobahn kenntlich gemachte besondere naturschutzfachliche Planungsauftrag bedeutet nicht mehr als einen Hinweis des bedarfsfeststellenden Gesetzgebers an die weiteren Ebenen der Planung, dass bei den gekennzeichneten Vorhaben eine erhöhte naturschutzfachliche Problematik besteht, die jedoch im Rahmen der normalen Vorhabenplanung abzuarbeiten ist.

3. Einer genauen zeitlichen Festlegung des Umsetzungszeitpunkts für artenschutzrechtliche Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss bedarf es dann nicht, wenn auf andere Weise die vollständige Umsetzung und Funktionalität der Maßnahmen vor dem Eingriff sichergestellt ist.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein im [X.] anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. März 2012 für den Neubau der [X.] [X.] im Teilabschnitt Anschlussstelle [X.] bis zur Landesgrenze [X.]/[X.] (Verkehrskosteneinheit 1155 - [X.] 1155).

2

Die neue Autobahn soll eine Lücke im Autobahnnetz zwischen der [X.] beim Autobahnkreuz [X.] und der [X.]4 bei [X.] schließen. Das rund 155 km lange Gesamtvorhaben führt durch die Bundesländer [X.], [X.] und [X.]. Es beginnt nordwestlich von [X.], verläuft in nördlicher Richtung - u.a. westlich von [X.] und [X.] - und endet am Autobahndreieck [X.] ([X.]4) südlich von [X.]. Im [X.] 2004 ist die [X.] als vierstreifige Autobahn "mit besonderem naturschutzfachlichen Planungsauftrag" in die Kategorie "vordringlicher Bedarf" eingestuft.

3

Der hier in Rede stehende Abschnitt ([X.] 1155) ist 12,626 km lang und soll im [X.] 28 (RQ 28) gebaut werden. Er nimmt die aus Richtung Süden kommende Trasse an der vorhandenen [X.] auf und schwenkt dann in nordwestliche Richtung. Nördlich der Ortschaft [X.] quert die geplante Trasse auf einem 197 m langen Brückenbauwerk das FFH-Gebiet "Mittlere und [X.]" ([X.] 2836-301) und verläuft ab der [X.] auf einer Strecke von neun km in [X.] zur bisherigen [X.] bis zur Landesgrenze mit [X.] bei [X.] durch das westliche Teilgebiet des [X.]s ([X.]) "[X.]" ([X.] 2738-421). Im Bereich der Anschlussstelle [X.] reicht die vorgesehene Trasse bis auf etwa 120 m an das [X.] ([X.]) "[X.]" ([X.] 3036-401) heran. An den beiden Endpunkten des planfestgestellten Abschnitts führt die Trasse jeweils mehrere hundert Meter über die vorgesehenen Anschlussstellen hinaus.

4

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 leitete der Landesbetrieb Straßenwesen [X.] als Vorhabenträger dem [X.] als [X.] den von ihm aufgestellten Plan zu und beantragte die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Das [X.] forderte die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung, in der auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen hingewiesen wurde, in der [X.] [X.], dem [X.] und dem [X.] vom 11. Mai 2009 bis zum 10. Juni 2009 und in den Städten [X.] und [X.] vom 25. Mai 2009 bis zum 24. Juni 2009 ausgelegt wurde. Den anerkannten Naturschutzverbänden in [X.] wurden von der [X.] über ihr [X.] die Planunterlagen am 21. April 2009 unter Hinweis auf die Auslegungen in den betroffenen [X.]n in Kopie übersandt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 kritisierte das [X.], dass im Übergabeschreiben kein verbindlicher Abgabetermin für die Stellungnahme angegeben worden sei. Da in den Bekanntmachungen der betroffenen [X.]n zum einen der 24. Juni 2009 und zum anderen der 8. Juli 2009 als Frist für die Abgabe von Einwendungen genannt werde, bestehe seitens der Verbände Unsicherheit, welche Einwendungsfrist gelte. Gleichzeitig wies das [X.] darauf hin, dass gegenüber dem Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Bedarfs, der Eingriffe in Natur und Landschaft und der damit verbundenen Vernichtung wertvoller Lebensräume bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie der drohenden Minderung der Lebensqualität für die Menschen der Region durch Verkehrslärm und Abgasbelästigung erhebliche Bedenken bestünden.

5

Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2009, eingegangen bei der [X.] am 8. Juli 2009, wandte sich der Kläger umfassend gegen das Vorhaben und machte u.a. eine unzureichende Abarbeitung des naturschutzrechtlichen Planungsauftrags, eine fehlerhafte Bedarfsprognose, Trassenauswahl und Abschnittsbildung, eine unzureichende Berücksichtigung der Schutzgebiete und eine mangelhafte Untersuchung verschiedener Tierarten geltend.

6

In der Folgezeit brachte der Vorhabenträger aufgrund der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen eine überarbeitete Deckblattfassung der Planunterlagen ein. Die Deckblätter betrafen im Wesentlichen Änderungen des Straßenquerschnittes und der Gradiente, die Anpassung der Planung an die Verkehrszahlen für das Prognosejahr 2025, die Überarbeitung des [X.] sowie daraus folgende Anpassungen hinsichtlich des Immissionsschutzes und der landschaftspflegerischen Begleitplanung. Die vorgenommenen Planänderungen führten insbesondere zu einer Verringerung des erforderlichen [X.] und der Baukosten. Das [X.] führte daraufhin ein ergänzendes Anhörungsverfahren durch. Der Kläger machte von der ihm unter Hinweis auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme fristgerecht mit Schreiben vom 11. Mai 2011 unter weitgehender Wiederholung seines Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 5. Juli 2009 Gebrauch.

7

Mit Beschluss vom 30. März 2012 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der [X.] im Abschnitt der [X.] 1155 fest. Der Plan enthält zahlreiche Regelungen, die u.a. den Naturschutz, den Gewässerschutz und die Bauausführung betreffen. Zu den planfestgestellten Unterlagen gehören der landschaftspflegerische Begleitplan ([X.]) und die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet und die Vogelschutzgebiete. Gestützt auf diese Unterlagen und die darin vorgesehenen Schutz-, Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stellt der Planfeststellungsbeschluss fest, dass die unmittelbar durch das planfestgestellte Vorhaben berührten Natura 2000-Gebiete nicht in ihren für die Erhaltung oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden. Die vom Kläger in seinem Schreiben vom 24. Juni 2009 erhobenen Einwendungen wies der Planfeststellungsbeschluss als unsubstantiiert zurück. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den ausgelegten Unterlagen erfolge in diesem das Vorhaben lediglich pauschal [X.] Schreiben nicht. Die Einwendungen in der Stellungnahme vom 5. Juli 2009 wies der Beschluss als verfristet zurück. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass bei unterschiedlichen Äußerungsfristen lediglich das Versäumen der letzten Frist zur Präklusion führe. Bei [X.] komme es für den Fristbeginn auf die Auslegung in den [X.]n an, die örtlich von dem Straßenbauvorhaben an sich betroffen seien und nicht nur von in Nebenbestimmungen getroffenen Entscheidungen, die sich örtlich vom Straßenbauvorhaben mehr oder weniger entfernen könnten. Vom Straßenbau betroffen sei allein das [X.]gebiet der [X.] [X.]. In den [X.]n [X.] und [X.] seien nur externe Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, gegen die sich der Kläger in seiner Stellungnahme nicht gewandt habe. Auch die im Rahmen der Planänderung abgegebene Stellungnahme habe die einmal eingetretene Präklusion nicht wieder entfallen lassen können. Durch die Änderung sei im Wesentlichen der Straßenquerschnitt modifiziert worden; eine stärkere oder andersartige Belastung des [X.] sei nicht erkennbar.

8

Der Kläger hat am 7. Juni 2012 gegen den ihm am 7. Mai 2012 über das [X.] mit [X.] zugestellten und mit Wirkung vom 7. Juni bzw. 8. Juni 2012 öffentlich bekannt gemachten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben, die er mit Schriftsatz vom 19. Juli 2012 begründet hat. Er ist der Auffassung, dass er mit seinen Einwendungen nicht präkludiert sei. Eine gesetzliche Regelung, die ihm aufgeben würde, bei mehreren offenen Einwendungsfristen diejenige zu wahren, die für die [X.] läuft, auf deren Gebiet das Vorhaben hauptsächlich realisiert werde, finde im Gesetz keine Stütze. Der im Bedarfsplan ausgewiesene besondere naturschutzrechtliche Planungsauftrag sei nicht abgearbeitet worden. Die Abschnittsbildung sei fehlerhaft, da für die über die Anschlussstellen hinausgehenden Straßenabschnitte am nördlichen und südlichen Ende der [X.] keine rechtlich zulässige Verklammerung mit den jeweiligen Nachbarabschnitten vorgesehen sei. Das Vorhaben sei verkehrlich nicht zu rechtfertigen. Die der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose weise zahlreiche methodische Mängel auf. Das Prognosegutachten beruhe außerdem auf vollkommen unrealistischen Annahmen hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens. Deshalb sei auch die Variantenprüfung fehlerhaft. Die Belastungen für Natur und Landschaft hätten durch eine "Null-Plus-Variante" zum ganz überwiegenden Teil verhindert werden können. Die gegen das Vorhaben streitenden Naturschutzbelange seien in vielfacher Hinsicht fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Entgegen den Feststellungen in dem Planfeststellungsbeschluss sei von erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "Mittlere und [X.]" und der Vogelschutzgebiete "[X.]" und "[X.]" auszugehen. Die artenschutzrechtliche Untersuchung weise eine Vielzahl von Ermittlungs- und Prüfungsdefiziten auf; mehrere der vorgesehenen Querungshilfen entsprächen nicht den Vorgaben der einschlägigen Regelwerke.

9

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn [X.] im Teilabschnitt zwischen der Anschlussstelle [X.] und der Landesgrenze [X.]/[X.] vom 30. März 2012 aufzuheben,

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich der von ihm geforderten Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft erneut zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen leidet an keinem Rechtsfehler, den der Kläger mit der Folge einer vollständigen oder teilweisen [X.]ufhebung des Beschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolgen rechtfertigenden Weise gegen Vorschriften des [X.]naturschutzgesetzes, gegen Vorschriften, die aufgrund oder die im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder gegen andere Rechtsvorschriften, die bei Erlass der Entscheidung zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. § 64 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]).

1. Entgegen der [X.]uffassung des Beklagten ist der Kläger mit den in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2009 vorgebrachten Einwendungen nicht deswegen nach § 17a Nr. 7 [X.] ausgeschlossen, weil die Stellungnahme erst nach [X.]blauf der in der [X.] [X.] geltenden Einwendungsfrist bei der [X.]nhörungsbehörde eingegangen ist. Denn zur Fristwahrung genügte der Eingang des Schreibens innerhalb der in den [X.]n [X.] und [X.] geltenden Frist.

Die Frist, um Einwendungen gegen den Plan zu erheben, endet zwei Wochen nach [X.]blauf der [X.]uslegungsfrist (§ 17a Nr. 3 [X.] i.V.m. § 73 [X.]bs. 4 VwVfG i.V.m. § 1 [X.]bs. 1 Satz 1 VwVfGBbg). Sie wird nur in [X.]f gesetzt, wenn auf die Rechtsfolgen der Fristversäumnis in der Bekanntmachung der [X.]uslegung hingewiesen wird (§ 17a Nr. 7 [X.]). Nach § 3 [X.]bs. 2 Satz 1 und 2 [X.], § 73 [X.]bs. 1 und 5 Satz 1 VwVfG ist die [X.]uslegung des Plans von den [X.]n bekanntzugeben, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Welche [X.]uslegung für den Fristbeginn maßgeblich ist, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer [X.]n auswirkt und es - wie hier - in den betroffenen [X.]n zu zeitlich abweichenden [X.]uslegungen kommt, ist gesetzlich nicht geregelt.

Das [X.] hat mit der Begründung, dass sich die Bekanntmachung nach § 73 [X.]bs. 5 Satz 1 und 3 VwVfG bzw. § 3 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] an die ortsansässigen Betroffenen richtet und für diese die [X.]nstoßwirkung der [X.]uslegung der Planunterlagen erreicht werden soll, entschieden, dass in Fällen abweichender Fristen die [X.]uslegungsfrist im Sinne des § 73 [X.]bs. 4 Satz 1 VwVfG gerade die konkrete Frist ist, die in der jeweiligen [X.], in der der Betroffene ortsansässig ist oder in der sein Grundstück liegt, vorgesehen ist und durch Bekanntmachung ausgelöst wird. Ob in anderen [X.]n eine zeitlich abweichende Bekanntmachung vorgenommen wurde, ist danach unerheblich (Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 - [X.] 31.97 - [X.] 316 § 73 VwVfG Nr. 27 S. 35).

Diese Überlegungen lassen sich entgegen der vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss vertretenen [X.]uffassung nicht auf Verbandsklagen anerkannter Naturschutzvereinigungen übertragen. Die [X.]nnahme der Planfeststellungsbehörde, dass sich die Einwendungsfrist nach der [X.]uslegung in der [X.] richtet, auf deren Gebiet die von der Naturschutzvereinigung konkret mit Einwendungen angegriffene Maßnahme verwirklicht werden soll, vermag nicht zu überzeugen. Die danach entscheidende "Belegenheit der Einwendung" liefe darauf hinaus, die Bestimmung der Frist nicht von einfach festzustellenden äußeren Umständen, sondern vom Inhalt der Einwendung selbst abhängig zu machen. Damit würde wegen der nicht immer einfachen Beurteilung des räumlichen Bezugs einer Einwendung das mit der Einwendungspräklusion angestrebte Ziel verfehlt, dem Vorhabenträger Klarheit darüber zu verschaffen, mit welchem Sachvortrag er im gerichtlichen Verfahren zu rechnen hat. Hinzu kommt, dass, bezogen auf die Naturschutzvereinigung, jede [X.]uslegungsbekanntmachung eine auf das gesamte Plangebiet bezogene [X.]nstoßwirkung entfaltet, so dass es der [X.] mangels anderslautender gesetzlicher Regelungen frei steht, in welcher [X.] sie die ausgelegten Unterlagen einsieht. Zwar hat dies zur Folge, dass die [X.] bei mehreren Bekanntmachungen mit unterschiedlichem Fristbeginn die Einwendungsfrist faktisch dadurch verlängern kann, dass sie die Unterlagen in der [X.] einsieht, die sie zuerst auslegt und für die [X.]bgabe der Einwendung die zuletzt auslaufende Frist nutzt. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung zwischen Naturschutzvereinigungen und privaten Einwendern findet ihren sachlichen Grund jedoch darin, dass der Private regelmäßig nur Betroffener eines Bekanntmachungsgebietes ist, während die Naturschutzvereinigung in ihrer Eigenschaft als Sachwalterin der Natur in [X.] Bekanntmachungsgebieten "betroffen" ist. Nur insoweit es um dasselbe Bekanntmachungsgebiet geht, ist es aber ein Gebot der Gleichbehandlung, dass jedem Betroffenen derselbe Zeitraum zur Verfügung steht, um Einwendungen geltend zu machen (Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 a.a.[X.]). Es ist daher Sache des Gesetzgebers, hier eine Änderung vorzunehmen, etwa indem die Einwendungsfrist nach der [X.] bestimmt wird, in der die Naturschutzvereinigung tatsächlich zuerst Einsicht in die Unterlagen genommen hat.

2. [X.] für das planfestgestellte Vorhaben ist gegeben. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung auf die Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung hin trotz deren beschränkter Rügebefugnis (§ 64 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.]) überhaupt zu prüfen ist (verneinend Beschluss vom 1. Juli 2003 - BVerwG 4 VR 1.03 - [X.] 406.400 § 61 [X.] 2002 Nr. 3 S. 22 f.; offen lassend Urteile vom 9. Juni 2004 - [X.] - [X.] 406.400 § 61 [X.] 2002 Nr. 5 S. 41 und vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 42).

[X.] folgt aus der gesetzlichen [X.], die für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich ist (st[X.]pr; vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 [X.] 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.> und vom 19. März 2003 - [X.] 33.02 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 173 S. 157). Der vierstreifige Bau der [X.] zwischen [X.] und [X.] ist im Bedarfsplan für die [X.]fernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.[X.] der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 ([X.]) - FStr[X.]bG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemessen an den Zielsetzungen des § 1 [X.]bs. 1 [X.] vernünftigerweise geboten.

a) Der im Bedarfsplan durch entsprechende "[X.]" entlang der geplanten Trasse der [X.] kenntlich gemachte "besondere naturschutzfachliche Planungsauftrag" für das Vorhaben betrifft entgegen der [X.]uffassung des [X.] nicht [X.] der gesetzlichen [X.]. Richtig ist allerdings, dass die mit "[X.]n" gekennzeichneten Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausweislich einer Fußnote im Bedarfsplan ursprünglich erst mit der Einstellung in den [X.] als [X.]age zum [X.]haushalt als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs galten ([X.]. zu § 1 [X.]bs. 1 FStr[X.]bG i.d.[X.] der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 a.a.[X.]). Hiernach kamen den Vorhaben alle Eigenschaften des vordringlichen Bedarfs mit [X.]usnahme der unmittelbaren Realisierbarkeit zu, die von der Erbringung des Nachweises der planerischen Bewältigung der naturschutzfachlichen Konflikte und der daran anknüpfenden [X.]ufnahme in den [X.] abhing (vgl. BTDrucks 15/1803 S. 2 rechte Spalte zu Nr. 10). Bereits durch [X.]rt. 12 Nr. 1 Buchst. a) und b) des [X.] von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 ([X.], berichtigt am 9. Mai 2007, [X.]) ist die erwähnte Fußnote wieder gestrichen worden, um die mit ihr verbundene Rechtsunsicherheit und -unklarheit zu beseitigen. [X.] ist die Kennzeichnung bestimmter Vorhaben mit dem "[X.]" als Vorhaben mit besonderem naturschutzfachlichem Planungsauftrag. Daraus leiten sich aber keine besonderen [X.]nforderungen an die Planrechtfertigung ab.

[X.]us der Formulierung in den Gesetzesmaterialien zur Streichung der Fußnote zum "[X.]" ergibt sich, dass dieser Begriff nicht mehr als einen Hinweis des bedarfsfeststellenden Gesetzgebers an die weiteren Ebenen und Phasen der Planung darstellt, dass bei den gekennzeichneten Vorhaben eine erhöhte naturschutzfachliche Problematik besteht, die im Rahmen der normalen Vorhabenplanung abzuarbeiten ist (BTDrucks 16/3158 S. 46 linke Spalte). Das Gesetz stellt weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht weitergehende [X.]nforderungen an die naturschutzfachliche oder -rechtliche Prüfung, als sie sich aus den insoweit ohnehin zu beachtenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts ergeben; es bedarf namentlich keiner zusätzlichen Bedarfsprüfung. Mit anderen Worten handelt es sich um nicht mehr als ein "[X.]usrufezeichen" des Gesetzgebers, das auf eine bereits auf [X.] erkennbare besondere naturschutzfachliche Problematik hinweisen will. Für die gegenteilige [X.]nsicht des [X.] bieten die Gesetzesmaterialien keinen [X.]nhaltspunkt. Dies gilt auch für das in den Gesetzesmaterialien aufgeführte Prüfkriterium, ob "verkehrlich gleichwertige [X.]lternativplanungen, vor allem aber der [X.]usbau des vorhandenen [X.]nnetzes, verwirklicht werden können" (BTDrucks a.a.[X.]). Die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, bei der vorzunehmenden [X.]bwägung der einzustellenden Belange rechtsmindernde Eingriffe nach Möglichkeit zu vermeiden und in diesem Rahmen alternative Planungen auf ihre jeweilige Eingriffsintensität bei gleicher planerischer Zielsetzung zu prüfen und gegebenenfalls auch offen zu sein für eine "[X.]", ist ohnehin geltendes Recht (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 [X.] 15.83 - BVerwGE 71, 166 <172>; Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 [X.]-11.92 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 89 S. 86 <91>) und von dem Beklagten - wie weiter unten (5.) dargelegt wird - beachtet worden.

b) [X.]nhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der [X.] für die [X.] die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die [X.] evident unsachlich wäre, weil es für die [X.]ufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.[X.] S. 347, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 11 VR 21.95 - [X.] 1997, 153 und Urteil vom 22. Januar 2004 - [X.] 32.02 - BVerwGE 120, 87 <100>). Solche Gründe liegen nicht vor.

aa) Der Kläger hält das Vorhaben jedenfalls nördlich der [X.]90 und im gesamten Bereich des [X.] für verkehrlich nicht zu rechtfertigen. Die der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose der [X.] sei methodisch fehlerhaft und die prognostizierten Verkehrszahlen unrealistisch. Mit diesem Vorbringen kann er keinen Erfolg haben.

Der [X.]verkehrswegeplanung und der gesetzlichen [X.] 2004 lag eine Prognose der bundesweiten Verkehrsverflechtungen bezogen auf das [X.] zugrunde, deren Kernstück deutschlandweite räumliche [X.] im Personen- und im Güterverkehr bilden (zu den Grundlagen der Bedarfsplanung vgl. bereits Urteil vom 22. März 1985 a.a.[X.] S. 169 f.). Diese Prognose über die zukünftige Verkehrsentwicklung ist gemäß dem in § 4 Satz 1 FStr[X.]bG enthaltenen [X.] durch das [X.], Bau und [X.]entwicklung überprüft worden. [X.]uf der Grundlage eines Vergleichs der bei der [X.]ufstellung des [X.] 2004 herangezogenen bundesweiten Verkehrsprognose 2015 mit der insbesondere die demografischen Leitdaten berücksichtigenden bundesweiten Verkehrsprognose 2025 auf [X.] des [X.], der [X.]länder und von Teilregionen kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die seinerzeit festgestellten Bedarfseinstufungen für die [X.]fernstraßen auch bei [X.]nsatz der aktuellen Verkehrsentwicklung gelten. Gegenstand der Bedarfsplanüberprüfung war nicht die Überprüfung oder Neubewertung der [X.]nbauprojekte im Einzelnen, sondern ausschließlich, ob sich - bezogen auf Raumeinheiten oder Netzbereiche - die seinerzeit der Bewertung zugrunde gelegten verkehrlichen Rahmenbedingungen so grundlegend geändert haben, dass der [X.] grundsätzlich in Frage gestellt werden muss. Dies ist nicht der Fall. In [X.] [X.]ländern mit [X.]usnahme [X.] kommt die Untersuchung zu Mehrbelastungen auf den [X.] insbesondere durch den Güterverkehr (Ergebnisse der Überprüfung der [X.] für die [X.]schienenwege und die [X.]fernstraßen vom 11. November 2010 S. 16 f.).

Der Vortrag des [X.] ist nicht geeignet, diese Grundlagen der gesetzlichen [X.] und -überprüfung in Frage zu stellen. Da die gesetzliche [X.] durch die Prognose künftiger Verkehrsströme beeinflusst wird, zielt die angeordnete Bindungswirkung darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die "richtigere" Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 [X.]bs. 2 FStr[X.]bG schließt es somit aus, den [X.], den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (Urteil vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 26). Hiernach ist die vom Kläger im Prozess vorgelegte Stellungnahme von [X.] ([X.]), mit der methodische Mängel der projektbezogenen Verkehrsprognose der [X.] gerügt werden, nicht geeignet, die gesetzliche [X.] in Zweifel zu ziehen. Zum einen würden die behaupteten Mängel der projektbezogenen Prognose - ihr Vorliegen unterstellt - schon keine Rückschlüsse auf die den Verkehrsprognosen des [X.] und dessen Überprüfung zugrunde liegenden [X.] zulassen. Zum anderen fehlt es auch nach der Stellungnahme von [X.] nicht an jeglichem Verkehrsbedarf für eine vierstreifige [X.]utobahn. [X.]uf dem [X.]bschnitt [X.] - [X.] kommt diese Untersuchung bezogen auf den Prognosezeitpunkt 2025 zu einer (geschätzten) Verkehrsbelastung von 14 330 Kfz/24h. Dass bei einer solchen Verkehrsbelastung jegliche verkehrliche Notwendigkeit für den Bau einer [X.]utobahn fehlt, ist nicht ersichtlich. Nach den von der [X.] im [X.]uftrag des [X.], Bau und [X.]entwicklung erarbeiteten Richtlinien für die [X.]age von [X.]utobahnen ([X.]) ist bereits ab einer Verkehrsstärke von 18 000 Kfz/24h der Einsatzbereich des Regelquerschnitts RQ 31 erreicht ([X.] S. 22). Die [X.] soll dagegen mit Blick auf die geringere Verkehrsbelastung in dem deutlich kleineren, in erster Linie für autobahnähnliche und nur ausnahmsweise für [X.]utobahnen in Betracht kommenden [X.] hergestellt werden ([X.] S. 23). Bei dieser Sachlage musste der Senat dem Begehren des [X.], dem Beklagten aufzugeben, ihm die computergestützten Berechnungen zur Verkehrsprognose von [X.] vorzulegen bzw. Einsicht in diese Berechnungen zu gewähren bzw. zu verschaffen, nicht entsprechen.

bb) [X.]uch die über die Bewältigung des Verkehrs hinausgehenden Ziele der gesetzlichen [X.] sind nicht obsolet oder unerreichbar geworden. Wie schon die [X.]nfangs- und Endpunkte der [X.] bei [X.] und [X.] zeigen, verfolgt der Gesetzgeber vornehmlich das Ziel, eine Lücke im [X.]utobahnnetz im Verlauf der weiträumigen Nord-Süd-Verbindung zwischen [X.] - [X.] - [X.] - [X.] durch eine leistungsfähige [X.]utobahn zu schließen. Damit soll - wie der Planfeststellungsbeschluss unter Hinweis auf Beratungen im Verkehrsausschuss des [X.]rates darlegt (S. 81) - eine möglichst gute Verbindung nach [X.] an den zentralen Punkt des auf [X.] in der [X.]bstimmung befindlichen [X.] zwischen [X.] und der [X.] hergestellt werden. [X.]usweislich der im Vorfeld der Bedarfsüberprüfung des [X.]verkehrswegeplans 2004 erstellten [X.] ([X.] 1995/2002) stellt die [X.] zugleich einen Teil der auch den Neubau der [X.] zwischen [X.] und [X.] in [X.] umfassenden Gesamtkonzeption zur Verbesserung der Fernverkehrserreichbarkeit im Großraum zwischen [X.], [X.] und [X.] dar. Die schlechte Erreichbarkeit insbesondere des Kerngebiets des [X.] der [X.] gilt als ein wesentliches Hindernis für eine nachhaltige Raum- und Regionalentwicklung der einen ausgeprägten wirtschaftlichen Entwicklungsrückstand aufweisenden Region [X.] und [X.] mit den Mittelzentren [X.], [X.] und [X.]. Trotz nachträglicher Änderungen der Prognosedaten sind diese Ziele weder obsolet noch unerreichbar geworden. Dass der Kläger unter Hinweis auf Untersuchungen zu den wirtschaftlichen [X.]uswirkungen von neu gebauten [X.]autobahnen in unterentwickelten Regionen anderer [X.]länder eine nachhaltige Verbesserung der regionalen Wirtschaftslage durch den [X.] bezweifelt, genügt angesichts des anzulegenden Evidenzmaßstabs nicht, um die [X.] in Frage zu stellen.

3. Den besonderen [X.]nforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten trägt der Planfeststellungsbeschluss ausreichend Rechnung. Er verstößt insbesondere nicht gegen die der Umsetzung von [X.]rt. 6 [X.]bs. 3 und 4 der [X.] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ([X.]Bl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - [X.]) dienende Vorschrift des § 34 [X.]. Nach [X.]bsatz 1 dieser Vorschrift sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den [X.] eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 [X.]bs. 2 [X.] grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt vorbehaltlich einer [X.]bweichungsprüfung unzulässig.

a) Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 [X.] hat hinsichtlich des besonderen Schutzgebiets "Mittlere und [X.]" ([X.] 2836-301) stattgefunden. Nach den dieser Prüfung zugrunde liegenden Erkenntnissen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass das Vorhaben für sich oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten mit den [X.] des Gebiets verträglich ist.

Ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner [X.]uswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. [X.] ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und [X.]rten im Sinne der Legaldefinitionen des [X.]rt. 1 Buchst. e und i [X.]; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (st[X.]pr, vgl. zuletzt Urteil vom 6. November 2012 - [X.] 17.11 - juris Rn. 35 ). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen und setzt somit die "[X.]usschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (vgl. Urteile vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 62 m.w.N. und vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 73). Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (Urteile vom 17. Januar 2007 und vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 53 und Rn. 94).

Unter Berücksichtigung der angeordneten Schutzmaßnahmen sind bezogen auf die zu den [X.] des FFH-Gebiets "Mittlere und [X.]" gehörende Gemeine Flussmuschel und das in der Verträglichkeitsprüfung als charakteristische [X.]rt behandelte [X.] weder bau- noch anlage- oder betriebsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen.

aa) Die baubedingten [X.]uswirkungen auf den Lebensraum der Flussmuschel, die [X.], werden durch die im [X.])[X.] festgelegten Maßnahmen zum Staubschutz beim [X.]briss der vorhandenen Brücke über die Löcknitz begrenzt. [X.] hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass ergänzend zu den im Maßnahmenblatt S9(M)[X.] ausdrücklich erwähnten Maßnahmen alle in der FFH-Verträglichkeitsprüfung benannten Schutzmaßnahmen angewendet und die Brückenwiderlager zwar oberhalb, aber nicht unterhalb der Wasserlinie entfernt werden. Die [X.]nordnung eines besonderen Staubschutzes beim [X.]briss der Brückenfahrbahn war nicht erforderlich, da es sich - wie in der mündlichen Verhandlung durch den Vorhabenträger erläutert wurde - um ein Fertigbauteil handelt, das ohne Staubentwicklung herausgehoben werden kann.

Es bestehen auch keine Zweifel an einem ausreichenden Havarieschutz im Bereich der [X.]brücke. Der Beklagte hat auf die schon bestehenden Havariepläne und die vorgesehene [X.]uffangmaßnahme ([X.]uffangbecken aus Beton) für durch eine Havarie verunreinigtes [X.] verwiesen. Dass es sich bei den Fahrzeugrückhaltesystemen auf der Brücke nicht - wie der Kläger vermutet - um die hierfür ungeeigneten Spritzschutzwände, sondern um die auf Brückenbauwerken obligatorischen Schutz- und Leitplanken handelt, hat der Beklagte ebenfalls erläutert.

bb) Soweit die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Flussmuschel und des [X.]s durch Nitratbelastungen verneint, greifen die Einwendungen des [X.] ebenfalls nicht durch.

Die Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 12.4.1. S. 57) hat die [X.] im trassennahen Bereich ausgehend von der im Rahmen der lufttechnischen Untersuchung auf der Basis der nach dem Berechnungsverfahren des Merkblatts über Luftverunreinigungen an [X.]n ohne oder mit lockerer Randbebauung - [X.] (Fassung 2005) - berechneten Luftkonzentration von Stickstoff und Stickstoffdioxid unter Zuhilfenahme eines einfachen Rechenmodells nach [X.] mit 2 kg NOx pro Hektar und Jahr prognostiziert. Um hieraus die [X.] in der Löcknitz zu ermitteln, wurde die Depositionsmenge mit Hilfe eines weiteren Rechenmodells aus der Vollzugshilfe des [X.] (Rechenmodell zur Umrechnung von Schadstoffdepositionen in Wasserkonzentrationen für stehende Gewässer) in eine zu erwartende Zusatzbelastung der Löcknitz von 0,02 mg pflanzenverfügbarem Stickstoff je Liter (Nitrat-N/l) umgerechnet. [X.]usgehend von einem Richtwert von 1,8 mg Nitrat-N/l hat der Planfeststellungsbeschluss die Zusatzbelastung mit Stickstoff als nicht erheblich für die Wassergüte und damit für den Erhaltungszustand der Flussmuschel bewertet.

In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter des Beklagten, [X.], die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Berechnungen erläutert und ergänzend dargelegt, dass sich bei deren Überprüfung anhand des auf dem Forschungsbericht "Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope" aufbauenden neuesten Methodenhandbuchs der [X.]anstalt für [X.]nbau ([X.]) eine deutlich geringere Zusatzbelastung der [X.] durch den ungefilterten Eintrag von lediglich 0,00018 mg/l ergebe. Die auffällige Diskrepanz zu der in der Verträglichkeitsprüfung ermittelten Zusatzbelastung hat er überzeugend damit erklärt, dass das der Verträglichkeitsprüfung zugrunde liegende Rechenmodell sehr konservativ gewählt gewesen sei, weil es den [X.]bfluss in Fließgewässern vollständig unberücksichtigt gelassen habe. Ergänzend hat der Gutachter die gefilterten Einträge über das gesamte Einzugsgebiet der Trasse berechnet und ist im Ergebnis dieser Berechnung zu einer Gesamtzusatzbelastung von maximal 0,03 mg/l gekommen. Schließlich hat er darauf hingewiesen, dass durch die aufgrund der Ersatz- und Vermeidungsmaßnahmen E11[X.], E12[X.], E13[X.] und [X.]/[X.][X.] auf insgesamt 80 ha vorgesehene Extensivierung landwirtschaftlicher Flächen im [X.] der Nitrateintrag im Sickerwasser um 2 400 kg pro Jahr reduziert und damit der gesamte vorhabenbedingte Zusatzeintrag von 1 640 kg pro Jahr überkompensiert werde.

Der Bewertung der Zusatzbelastung als unerheblich steht auch nicht entgegen, dass bei den vom [X.] durchgeführten Messungen bereits neun der insgesamt 36 Messwerte den Richtwert von 1,8 mg Nitrat-N/l überschritten haben und der Spitzenwert mehr als das Doppelte des [X.] betrug. [X.] hat in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt erläutert, dass für das pflanzenverfügbare Nitrat in der Literatur sogar zulässige Maximalwerte von 8 - 10 mg Nitrat-N/l diskutiert werden und nach neueren Untersuchungen aus dem [X.] jedenfalls Werte zwischen 2,0 mg und 4,3 mg einem guten Erhaltungszustand eines Gewässers nicht entgegenstünden.

cc) Die Verträglichkeitsprüfung verneint auch ohne Rechtsfehler eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Mittlere und [X.]" durch vorhabenbedingte [X.]. Die Einhaltung des Schwellenwertes von 50 mg/l, ab dem Schädigungen der besonders empfindlichen Larven des [X.]s nicht mehr ausgeschlossen werden können, wird durch das planfestgestellte [X.] sichergestellt.

(1) Entgegen der [X.]uffassung des [X.] ist es nicht zu beanstanden, dass das vom Vorhabenträger in [X.]uftrag gegebene Gutachten zur [X.]hloridbelastung der [X.] durch den Winterdienst aus dem [X.] ([X.], Unterlage 12.4.1. [X.]age 2) bei seinen Berechnungen von einer durchschnittlichen [X.] pro [X.]utobahnkilometer von 15 t ausgegangen ist. Dieser Wert entspricht der in den Jahren 1999 bis 2007 durchschnittlich ausgebrachten [X.] pro Streckenkilometer einer vierstreifigen [X.]utobahn in [X.]. Dass in den Wintern nach Erstellung des Gutachtens teilweise erheblich höhere [X.]n eingesetzt werden mussten, macht die Heranziehung des langjährigen [X.] nicht fehlerhaft.

[X.]usweislich der vom Vorhabenträger vorgelegten Übersicht lag zwar der [X.] in den Wintern 2009/2010 bis 2012/2013 im Durchschnitt über dem langjährigen Mittel, aber auch in diesen Wintern traten starke Schwankungen auf. So lag der Verbrauch in dem dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar vorausgehenden Winter 2011/2012 deutlich unter dem langjährigen Durchschnittswert von 15 t. Danach bestand für den Beklagten kein [X.]ass, eine [X.]ktualisierung der Tatsachengrundlage vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu fordern. Dies wird bestätigt durch die [X.]ussage des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 19. [X.]pril 2013, dass auch bei einer Betrachtung der [X.] bis 2013 der Durchschnittsverbrauch an Tausalz auf [X.]utobahnen in [X.] unter 15 t lag. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass wegen erhöhter Vereisungsgefahr auf der Brücke über die [X.] der [X.] im Bereich des FFH-Gebiets besonders hoch sein wird. Der Beklagte ist entsprechenden Befürchtungen des [X.] mit dem Hinweis entgegengetreten, dass eine besondere Vereisungsgefahr nur bei (überwiegenden) Stahlkonstruktionen bestehe, die Brücke über die [X.] aber auf einer 40 cm dicken Betonplatte ruhe und ihr Verhalten bei [X.] daher sehr ähnlich dem der freien Strecke sei. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte auch klargestellt, dass auf der Brücke wie auf der gesamten Trasse kein offenporiger [X.]sphalt verwendet wird.

Gegen die Berücksichtigung langjähriger Durchschnittswerte statt der Spitzenbelastungen spricht schließlich auch nicht die toxische Wirkung des [X.]hlorids für das [X.] und andere Wasserlebewesen. [X.]llerdings sah das ursprüngliche [X.] des [X.] neben der Versickerung auch eine Sammlung des anf[X.]den [X.] in drei Regenrückhaltebecken und von dort aus die direkte Einleitung in die [X.] vor. Dieses Konzept hätte zu einer deutlichen Erhöhung der durchschnittlichen [X.]hloridkonzentration in der [X.] geführt und [X.]ass zu einer Berücksichtigung der Spitzenverbrauchswerte beim [X.] gegeben. In dem planfestgestellten [X.] hat der Beklagte jedoch auf den Bau von Regenrückhaltebecken und eine direkte Einleitung des Überlaufs zugunsten der vollständigen Versickerung entlang der Trasse verzichtet. Er ist damit einem Vorschlag des [X.]s zur Verminderung des [X.] in die [X.] gefolgt. Durch die weiträumige Versickerung des [X.] durch [X.], [X.] und [X.] entlang der Trasse wird sichergestellt, dass das versickerte [X.] mit seiner [X.]hloridfracht nicht direkt, gewissermaßen "[X.]", in die [X.] gelangt, sondern nach Erreichen eines Gleichgewichtszustandes der Bodenbelastung mit Tausalz ein konstanter [X.]ustrag in die [X.] über die Grundwasserleiter mit jahrelanger und zum Teil jahrzehntelanger Verzögerung und entsprechender laufender Verdünnung durch Niederschlagswasser und andere [X.] erfolgt. Belastungsspitzen in einzelnen Jahren wirken sich somit nicht auf den [X.]hlorideintrag aus.

Soweit der Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz im Zusammenhang mit seinen [X.]usführungen zur Verdriftung von [X.]erosolen dieses Konzept mit der Behauptung angreift, bei einem nicht abgedeckten Grundwasserleiter müsse von einer direkten Einleitung des [X.] in das Grundwasser ausgegangen werden, fehlt es an einer [X.]useinandersetzung mit dem die geologischen und die Grundwasserverhältnisse im [X.] ausführlich beschreibenden [X.]. Das Gutachten ermittelt auf der Grundlage der Durchlässigkeit des Untergrundes, der [X.] und des [X.] zur [X.] die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers. Es kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Tausalz, das am Trassenbeginn in etwa 2 000 m Entfernung von der [X.] infolge des Winterdienstes in den Boden gelangt, erst nach 36 Jahren Fließzeit die [X.] erreichen wird. Tausalz, das auf näher an der [X.] liegende Flächen der Trasse aufgebracht werde, erreiche den Fluss früher, [X.] aus weiter entfernten Flächen entsprechend später.

(2) Diese Planung wird auch durch die Kritik des [X.], die durch die Änderung des [X.]es anf[X.]den zusätzlichen Einträge auf dem Grundwasserpfad seien nicht berechnet worden, weshalb nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststehe, ob der Schwellenwert von 50 mg [X.]l/l eingehalten werde, nicht in Frage gestellt. Nach dem [X.] ist für die Gesamtstrecke des Vorhabens mit einem Gesamteintrag von 71,1 t [X.]l/a zu rechnen. Hiervon entfielen nach dem ursprünglichen Konzept lediglich 7,1 t [X.]l/a auf den [X.]bfluss aus den Regenrückhaltebecken ([X.] S. 27). Gleichwohl führte der Zufluss aus den Regenrückhaltebecken bei Mittelwasser zu einer Erhöhung der [X.]hloridbelastung um 10,4 mg [X.]l/s auf 53,6 mg [X.]l/l, während die neunmal größere Menge Tausalz, die versickert und über den Grundwasserpfad der [X.] zufließt, nur zu einer geringfügigen Zusatzbelastung von 1,1 mg [X.]l/l und damit zu einer Erhöhung der [X.]hloridbelastung der [X.] bei [X.] von 43,2 mg [X.]l/l auf 44,3 mg [X.]l/l führt ([X.] S. 38 f.). Bei Niedrigwasser erreicht die Zusatzbelastung durch Versickerung von 64 t Tausalz über den Grundwasserpfad 5,4 mg [X.]l/l, so dass die Gesamtbelastung bei 48,6 mg [X.]l/l liegt. Dieser Vergleich zeigt, dass eine zusätzliche Versickerung der nach dem ursprünglichen Konzept aus den Regenrückhaltebecken zufließenden Wassermengen nicht zu einer kritischen Gesamtbelastung führen wird, sondern im Gegenteil zu deren deutlicher Reduzierung, die damit klar unter dem [X.] bleibt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Einträge über den Luftpfad berücksichtigt werden.

[X.]usgehend von den nachvollziehbaren [X.]ngaben in dem [X.] ist mit einem [X.]ustrag durch [X.]nhaftungen an Fahrzeugen und auf dem Luftweg von maximal 10 % des ausgebrachten [X.] zu rechnen (S. 18). Dieser Wert steht in Übereinstimmung mit den vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz zitierten Untersuchungen, wonach im innerstädtischen Bereich 5 bis 15 % der [X.] aufgewirbelt und verfrachtet werden. Soweit der Kläger höhere Verwirbelungen durch höhere Geschwindigkeiten auf der [X.]utobahn vermutet, berücksichtigt er nicht die beidseits der Fahrbahnen angebrachten Spritzschutzwände und die durch Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verbesserten Spritzschutzmaßnahmen am Lichtspalt zwischen den Fahrbahnen. Dass auch bei einer unterstellten [X.] von 79 t (71,1 t zuzüglich 7,9 t <10 %> über den Luftpfad) der [X.]hloridgehalt den [X.] nicht erreichen wird, wird deutlich, wenn man die erhöhte [X.] von 79 t in die im [X.] auf [X.] aufgeführte [X.] einstellt. Danach erhöht sich bei Mittelwasser die Zusatzbelastung von 1,1 mg [X.]l/l auf 1,36 mg [X.]l/l (79x109/365x24x3 600 = 2 505 mg/1 836 l/s = 1,36 mg) und bei Niedrigwasser rechnerisch von 5,4 mg [X.]l/l auf 6,7 mg [X.]l/l (2 505mg/375 l/s). In beiden Fällen wird der [X.] nicht erreicht, wobei allerdings die Gesamtbelastung bei Niedrigwasser sehr nahe an den Grenzwert heranreicht (43,2+6,7 = 49,9). Das ist jedoch schon deswegen unbedenklich, weil im [X.] nachvollziehbar dargelegt wird ([X.]), dass es sich bei der Zusatzbelastung bei Niedrigwasser um einen rechnerischen Wert handele, der nicht berücksichtige, dass bei Niedrigwasser zwangsläufig auch die [X.] reduziert seien und damit die [X.] in der [X.] bei Niedrigwasser geringer ausfielen als die rechnerisch nachgewiesenen.

(3) Das [X.] scheitert auch nicht an wasserrechtlichen [X.]nforderungen. Die erforderlichen Erlaubnisse und Bewilligungen gemäß §§ 8, 10 [X.] sind im Planfeststellungsbeschluss erteilt worden. Nach [X.]uskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat die zuständige Wasserbehörde auch unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbots für Grundwasser (§ 47 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]) keine Bedenken gegen das Konzept erhoben. Darüber hinaus hat der Beklagte durch das angeordnete und in der mündlichen Verhandlung auf zehn Jahre mit Verlängerungsoption ausgedehnte Grundwassermonitoring und die darin für den Fall einer Verschlechterung der Wasserqualität vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Vorreinigung des zu [X.], langfristige Vorsorge getroffen für den Fall, dass die angeordneten Maßnahmen sich als unzureichend erweisen sollten.

dd) [X.]uch für den zu den [X.] gehörenden Fischotter sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten, da etwaige [X.]ockungswirkungen der [X.] durch den planfestgestellten trassenbegleitenden Wildschutzzaun wirksam entgegengewirkt wird. Dass dieser auch gegenüber Fischottern und Bibern einen ausreichenden Untergrabschutz bietet, ist von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung einleuchtend dargelegt worden.

ee) Soweit der Kläger rügt, der Hirschkäfer sei bei der Verträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden, muss er sich entgegenhalten lassen, dass diese [X.]rt weder im FFH-Gebiet "Mittlere und [X.]" noch in dem in etwa einem Kilometer Entfernung von der Trasse liegenden FFH-Gebiet "[X.]" zu den [X.] gehört und sich bisher keine Nachweise seines Vorkommens im [X.] der Trasse finden ließen. Lediglich potentiell zukünftig einwandernde [X.]nhang II-[X.]rten müssen von der Verträglichkeitsprüfung nicht erfasst werden.

b) Die auf § 34 [X.]bs. 1 und 2 [X.] gestützte Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den [X.] des mit Verordnung vom 15. Dezember 2008 (GVBl für das Land [X.] Teil II 2009 S. 38) zum Landschaftsschutzgebiet erklärten [X.] "[X.]grarlandschaft [X.]-Stepenitz" ([X.]rt. 7 [X.]) begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

Die bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens auf die nach der Verordnung als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiete bestimmter Vogelarten geschützten Lebensräume insbesondere durch Flächeninanspruchnahmen, Lärmimmissionen und optische Störungen sind untersucht und bezogen auf die jeweilige Vogelart bewertet worden. Die Verträglichkeitsprüfung gelangt zu dem Ergebnis, dass der Neubau der [X.] unter Berücksichtigung des vorgesehenen [X.] zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele führe. Dies gelte auch für den [X.]. Für diese [X.]rt könne zwar allein durch die in die Planung integrierten [X.] und die vorgesehenen bautechnischen und bauzeitlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der [X.]rt nicht ausgeschlossen werden. Durch die mit dem [X.])[X.] zusätzlich angeordnete [X.]age und dauerhafte Bewirtschaftung von [X.] entlang von Gehölzstrukturen mit potentieller Eignung als Teilhabitat des [X.]s könnten die Beeinträchtigungen aber auf ein nicht erhebliches Maß gesenkt werden. Diese Einschätzung ist weder hinsichtlich des rechtlichen Maßstabs für die Feststellung der Verträglichkeit noch in der Sache zu beanstanden.

Der Kritik des [X.], in der Verträglichkeitsprüfung hätten neben der Bestandserfassung aus dem [X.] auch die Ergebnisse der 2005 durchgeführten Kartierung des [X.]s berücksichtigt werden müssen, ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis entgegengetreten, die Kartierung 2005 sei von der Naturschutzfachbehörde als methodisch fehlerhaft und veraltet kritisiert worden, weshalb 2010 eine neue Kartierung mit der empfohlenen Methodik durchgeführt worden sei. Es habe daher kein [X.]ass bestanden, abweichend vom Ergebnis der aktuellen, besten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechenden Bestandserfassung zusätzlich auf ältere Daten zurückzugreifen. [X.]uch die Kritik des [X.] an dem [X.] zugunsten des [X.]s ist der Beklagte in seiner Klageerwiderung in [X.] Punkten überzeugend entgegengetreten. Er hat im Einzelnen dargelegt, dass das Konzept auf den neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen zu den Habitatpräferenzen des [X.]s in der [X.] beruhe und Lage und Größe der zur ortolangerechten Bewirtschaftung vorgesehenen [X.]ckerflächen sowie die für diese Flächen vorgesehenen Bewirtschaftungsbeschränkungen vollumfänglich den Empfehlungen dieser Untersuchungen entsprächen. Dem ist der Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten.

Hinsichtlich der in der Verträglichkeitsprüfung wegen noch fehlender aussagekräftiger Unterlagen unberücksichtigt gebliebenen möglichen kumulativen Beeinträchtigungen für den [X.] durch eine am Ortsrand der [X.] [X.] geplante Biogasanlage hat der Beklagte klargestellt, dass bereits im [X.] durch die [X.]verordnetenversammlung der [X.] [X.] beschlossen worden ist, die Bebauungsplanung für das Projekt nicht weiter zu verfolgen.

Schließlich kann der Kläger auch mit seiner Rüge, die Feldlerche und weitere Vogelarten hätten bei den in § 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "[X.]grarlandschaft [X.]-Stepenitz" (a.a.[X.]) genannten [X.]rten aufgeführt werden müssen, keinen Erfolg haben, da er keine besonderen Umstände aufzeigt, die die Vermutung der Sachgerechtigkeit der [X.]uswahl der [X.] nach [X.]bschluss des [X.] in Frage stellen könnten (vgl. zur [X.] und -abgrenzung von Vogelschutzgebieten Urteil vom 21. Juni 2006 - [X.] 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 20 f. = [X.] 406.400 § 42 [X.] 2002 Nr. 1; Beschluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 33 Rn. 16).

c) Soweit die Verträglichkeitsprüfung für das von dem Vorhaben nicht unmittelbar berührte [X.] "[X.]" nach einer Vorprüfung bau-, anlage- oder betriebsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen der im Standard-Datenbogen aufgeführten Vögel nach [X.]nhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ([X.]Bl EG Nr. L 20 S. 7 - [X.]) sowie der Zugvögel nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 2 [X.] verneint, greifen die dagegen erhobenen Einwendungen des [X.] nicht durch.

aa) Für Vogelschutzgebiete, die noch nicht nach § 32 [X.]bs. 2 [X.] zu besonderen Schutzgebieten im Sinne von [X.]rt. 7 [X.] erklärt worden sind, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit von [X.] nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 4 [X.] und nicht nach dem weniger strengen Regime, das [X.]rt. 6 [X.]bs. 3 und 4 [X.] und die seiner Umsetzung dienende Vorschrift des § 34 [X.] errichten (vgl. Urteil vom 1. [X.]pril 2004 - BVerwG 4 [X.] 2.03 - BVerwGE 120, 276 <282 >). Nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] treffen die Mitgliedstaaten in den Schutzgebieten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzung dieses [X.]rtikels erheblich auswirken, zu vermeiden. Mit diesen [X.]nforderungen erschöpft sich [X.]rt. 4 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] nicht in der Normierung einer Dauerpflicht, sondern bildet zugleich den Maßstab für die Zulässigkeit von Infrastrukturvorhaben im Einzelfall vergleichbar dem Zulassungstatbestand des [X.]rt. 6 [X.]bs. 3 [X.] (Urteil vom 1. [X.]pril 2004 a.a.[X.] [X.]9). Vorhaben dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen und Störungen führen. Die Schwelle der Erheblichkeit ist dabei nicht erst dann erreicht, wenn die Verwirklichung von [X.] unmöglich oder unwahrscheinlich gemacht wird. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus [X.]rt. 3 und 4 [X.] bestehen nach der Rechtsprechung des [X.] bereits, bevor eine Verringerung der [X.]nzahl von Vögeln oder die konkrete Gefahr des [X.]ussterbens einer geschützten [X.]rt nachgewiesen wird ([X.], Urteil vom 2. [X.]ugust 1993 - [X.]. [X.]-355/90 - Slg. 1993 [X.] Rn. 15).

Ohne Erfolg bleibt der Einwand des [X.], die Verträglichkeitsprüfung habe diesen rechtlichen Maßstab verfehlt und ausschließlich auf das Schutzregime des [X.]rt. 6 [X.]bs. 3 [X.] abgestellt. Zwar trifft es zu, dass in der Vorprüfung bezüglich des EU-[X.] "[X.]" nicht ausdrücklich auf das strenge Schutzregime des [X.]rt. 4 [X.]bs. 4 [X.] Bezug genommen wird; dies allein lässt aber nicht den vom Kläger gezogenen Schluss zu. Die unterschiedliche rechtliche Stellung der beiden Gebiete wie auch die unterschiedlichen Schutzregimes sind bei der Verträglichkeitsprüfung erkannt worden, wie die ausdrückliche Erwähnung des [X.] für das Vogelschutzgebiet "[X.]grarlandschaft [X.]-Stepenitz" in der Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 12.4.2. S. 6, 7) und der Hinweis auf das lediglich faktische Vogelschutzgebiet "[X.]" im Planfeststellungsbeschluss zeigen (S. 38).

bb) Bedenken gegen die der Vorprüfung zugrunde liegende Bestandserfassung bestehen nicht. Dem Vorwurf, die Ergebnisse der Kartierungen des Rotmilans sowie des Schwarz- und Mittelspechts aus den Jahren 2003 und 2009 seien unberücksichtigt geblieben, ist der Beklagte mit dem Hinweis entgegengetreten, dass 2010 auf Veranlassung der Naturschutzfachbehörde eine deutlich höheren methodischen Standards genügende Brutvogelkartierung durchgeführt worden sei, die die 2003 und 2009 nachgewiesenen Brutplätze nicht bestätigen konnte. Dass die [X.]ckerlandschaft rund um [X.] grundsätzlich als Habitat für den Rotmilan und die Spechtarten geeignet ist, stellt der Beklagte nicht in Frage, verneint aber eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben mit Blick auf die große Entfernung der zuletzt kartierten Brutplätze von der geplanten Trasse und der Möglichkeit der Vogelarten, in trassenfernere Bereiche auszuweichen. Dies überzeugt.

cc) [X.]uch die speziell zum Rotmilan erhobenen weiteren [X.] des [X.] ändern an der Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den [X.] nichts. Mit der in dem Maßnahmenblatt E13[X.] festgesetzten Extensivierungsmaßnahme einer insgesamt 54,5 ha großen Fläche wird für den Rotmilan trassenfern ein attraktives Nahrungshabitat geschaffen bzw. die vorhandene Fläche aufgewertet. Der Kritik des Klägers, die vorgesehene Schaffung von Feuchtgrünland führe [X.]falls zu einer marginalen Verbesserung des [X.] für den Rotmilan, ist der Gutachter [X.] in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Es sei nur eine Wiedervernässung eines Teils der Fläche zur Stärkung des lokalen Wasser- und [X.] vorgesehen, die weder zu großflächigen Staubildungen führen noch die landwirtschaftliche Nutzung der Wiesen beeinträchtigen werde. Der Rotmilan, der aufgrund seines Jagdverhaltens freie Sicht bis in die Bodenschicht brauche, bejage Wiesen ohnehin nur 2 - 3 Wochen nach der Mahd. In der übrigen Zeit bejage er seine bevorzugte Beute (Mäuse) in der [X.]ckerlandschaft und jeder anderen freie Sicht gewährenden Struktur.

Es bestehen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Rotmilan keinem erhöhten Kollisionsrisiko ausgesetzt sein wird. Der Gutachter [X.] hat unter Berücksichtigung des artspezifischen Verhaltens des Rotmilans, der landschaftsbezogenen Faktoren und der [X.] dargelegt, dass der Rotmilan durch die geplante Trasse nicht erheblich gefährdet werden wird. Die normale Flughöhe, insbesondere beim Suchflug während der Jagd, liege zwischen 10 und 50 m, niedrigere Flughöhen seien [X.]usreißer. Um Beute zu greifen, stürze sich der Rotmilan fast senkrecht hinab und fliege unmittelbar nach der Ergreifung des [X.] wieder weg. Die Gefährdung durch den [X.]nverkehr korreliere mit dem Nahrungsangebot, wie die hohen Rotmilanverluste in [X.] zeigten. Dort sei das Nahrungsangebot schlecht, weshalb die Rotmilane während ihres [X.]ufenthalts dort verstärkt [X.] von der [X.] aufnähmen. In der [X.] herrsche dagegen ein gutes Nahrungsangebot, das durch die festgesetzte Maßnahme E13[X.] trassenfern noch verbessert werde. Durch die im Maßnahmenblatt G1/V(M)[X.] vorgesehene und im Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan ([X.]) näher beschriebene mäusefeindliche Gestaltung der Mittelstreifen der [X.]utobahn und der Bankette sowie die gezielte Bewirtschaftung der Trassenböschung und -begleitflächen mit langgrasigem Bewuchs und hochwüchsigen Strukturen ([X.], [X.]/[X.]), die die Sicht auf mögliche Beutetiere erschwerten, würden F[X.]situationen gezielt reduziert.

Diese [X.]usführungen stehen in Übereinstimmung mit der vom Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des [X.]. Darin wird zwar die [X.]ussage des [X.] bestätigt, dass der Rotmilan aktiv [X.]n anfliege, um dort nach Nahrung zu suchen und deshalb grundsätzlich ein erhöhtes Kollisionsrisiko in Betracht zu ziehen sei. Gleichzeitig wird die Notwendigkeit der Bewertung der strukturellen Raumausstattung und der vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen betont und aufgrund des Jagdverhaltens eine erhöhte Gefährdung durch den [X.]nverkehr verneint. Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des [X.] auf 25 im [X.]fe von 20 Jahren dokumentierte Totfunde entlang eines [X.]bschnitts des [X.]er Rings nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Rotmilans durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht auftreten werden. Dass der [X.]er Ring allein von der Verkehrsbelegung her in keiner Weise mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar ist, sei nur ergänzend erwähnt.

4. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen Regelungen des [X.]rtenschutzes und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

a) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 [X.] entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im [X.] vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, wobei ihr sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten, eine [X.] zukommt. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. zu den [X.]nforderungen Urteile vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 66 f. m.w.N. und vom 12. [X.]ugust 2009 - [X.] 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38). Diesen [X.]nforderungen werden die Untersuchungen der im [X.] vorhandenen [X.]rten, die in den [X.]nwendungsbereich der Verbote f[X.], und ihrer Lebensräume gerecht.

aa) Der Kläger rügt allerdings nicht zu Unrecht, dass die faunistische Untersuchung zum Vorkommen des Eremiten im Bereich der [X.] 1155 vom Oktober 2010 (Unterlage 12.0[X.]) hinsichtlich des Untersuchungsgebiets und der angewandten Methodik nur sehr knappe und teilweise lückenhafte [X.]ngaben macht und die Ergebnisse der Erfassung missverständlich formuliert. Der Beklagte hat jedoch in der mündlichen Verhandlung die [X.]ngaben ergänzt, so dass für den Senat im Ergebnis keine Zweifel an einer ausreichenden Bestandserfassung und einer zutreffenden naturschutzfachlichen Bewertung bestehen. Danach hat der beauftragte Fachgutachter bei insgesamt fünf Begehungen im [X.]ugust 2010 nicht nur den [X.] selbst, sondern darüber hinaus das gesamte Baufeld einschließlich der Nebenanlagen auf Vorkommen des Eremiten abgesucht. Bei [X.] in diesem Bereich vorhandenen [X.]b- und Nadelbäumen mit geeigneten Strukturen sind die Höhlen u.a. mit Hilfe von Leitern in [X.]ugenschein und der [X.] untersucht worden. Eine 2012 durchgeführte gezielte Nachschau im Baufeld, bei der u.a. [X.] zum Einsatz gekommen sind, ist nach [X.]ngaben des Beklagten ebenfalls ohne Befund geblieben. [X.]uch bei dem durch die Schutzmaßnahme S5[X.] vorgeschriebenen [X.]bsuchen des [X.] vor der Baufeldfreimachung seien keine Vorkommen festgestellt worden. Im Lichte dieser Erläuterungen erweist sich die Formulierung in der Untersuchung vom Oktober 2010, dass weder der Eremit nachgewiesen noch potentielle Lebensräume vorhanden seien, zwar als missverständlich, aber im Ergebnis nicht geeignet, die Methodik der Bestandserfassung in Zweifel zu ziehen. Feste methodische Standards für die Erfassung des Eremiten gibt es, wie der Gutachter des Beklagten, [X.], in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ohnehin noch nicht.

bb) Entgegen der [X.]uffassung des [X.] sind die methodischen Standards und der [X.] zur Erfassung der Schmetterlingsarten Großer Feuerfalter und [X.] ebenfalls nicht zu beanstanden.

Durch eine spezielle faunistische Kartierung sind die Verkehrskosteneinheiten 1153, 1154 und 1155 im [X.] 2010 auf Vorkommen der beiden Schmetterlingsarten des [X.]nhangs IV der [X.] untersucht worden. Vorangegangen war eine Tagfalterkartierung im Jahre 2003, durch die keine [X.]nhang IV-[X.]rten nachgewiesen werden konnten. Die faunistische Untersuchung 2010 hat unter Berücksichtigung des Verbreitungsgebiets, der [X.] und der Lebensräume der Schmetterlinge in dem streitgegenständlichen [X.]bschnitt lediglich drei geeignete Flächen für den [X.] und eine für den Großen Feuerfalter identifiziert und näher untersucht. Hierbei wurde u.a. auf die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung angefertigte Biotoptypenkartierung zurückgegriffen und Begehungen des Untersuchungsgebiets vorgenommen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

Die vom Kläger gerügten unterschiedlichen [X.]ngaben hinsichtlich der [X.] im [X.]rtenschutzbeitrag und der faunistischen Untersuchung beruhen - wie der Beklagte eingeräumt hat - auf einer ungenauen Formulierung im [X.]rtenschutzbeitrag. Zu einem inhaltlichen Mangel der Bestandserfassung führt dies aber nicht. Insbesondere ist die kleine Zahl untersuchter Flächen im Gebiet der [X.] 1155 für sich nicht geeignet, die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit in Frage zu stellen. Lassen bereits die vorhandenen Vegetationsstrukturen sichere Schlüsse auf die faunistische [X.]usstattung des Lebensraums zu, so bedarf es keiner weiterführenden Untersuchungen "ins Blaue hinein" (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 54). [X.]uch durch den Einwand in der vom Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Dipl. Biol. [X.], die Suche nach Imagines des [X.] im Bereich der Futterpflanzen bringe meist keinen Erfolg, wird die methodische Vertretbarkeit der Bestandserfassung nicht in Frage gestellt. Gerade wegen der Schwierigkeiten, die oft in sehr geringer Populationsdichte auftretende [X.]rt tagsüber beim [X.] zu beobachten, sind in der Schmetterlingskartierung ergänzend die [X.] einbezogen und bei zwei Begehungen auf abgelegte Eier untersucht worden. Entgegen der Kritik von [X.] ist nicht nur der Flussampfer als geeignete Futterpflanze des [X.] untersucht worden. In der Kartierung findet sich lediglich der Hinweis darauf, dass die Populationen des [X.] in Nord-[X.] und [X.] bisher nur am Flussampfer beobachtet worden seien. Dass der erwähnte Gutachter des [X.] eine aufwändigere mehrjährige Untersuchung sowohl für den Großen Feuerfalter als auch für den [X.] fordert, ist für sich genommen nicht geeignet, der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Untersuchung die fachwissenschaftliche Eignung abzusprechen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 66), zumal bereits die Untersuchung im Jahr 2003 ohne Nachweis der beiden [X.]rten geblieben ist.

Die der faunistischen Kartierung zugrunde liegenden Erfassungszeiträume begegnen ebenfalls keinen fachlichen Bedenken. Der Gutachter des [X.], dem zu dieser Frage hinsichtlich des [X.] in der mündlichen Verhandlung [X.] eingeräumt worden ist, bestätigt in seiner dem nachgelassenen Schriftsatz beigefügten Stellungnahme die Richtigkeit des [X.]s für den Großen Feuerfalter ausdrücklich. Soweit er in dieser Stellungnahme seine Kritik erneuert, die Erfassung des [X.]s habe nach der Falterflug- und Raupenphase stattgefunden, hat der Gutachter des Beklagten dem entgegengehalten, die Erfassung zwischen dem 30. Juni und 7. Juli habe zwar nicht im Flugzeithöhepunkt, aber im erweiterten [X.] des Falters und der Puppe sowie im Kernerfassungszeitraum von Ei und Raupe gelegen. Die zweite Begehung am 24. [X.]ugust, bei der die Futterpflanzen nach Raupen abgesucht wurden, habe ebenfalls im erweiterten [X.] gelegen. Danach ist auch bezüglich des [X.]s des [X.]s kein fachliches Defizit erkennbar, das die Verwertbarkeit der Bestandserfassung in Frage stellen könnte. Das gilt auch für die von den Gutachtern des Beklagten und des [X.] jeweils unterschiedlich beurteilte Frage, ob der Lichtfang eine geeignete Erfassungsmethode für den [X.] darstellt. [X.]uch insoweit ist nicht erkennbar, dass der Gutachter des Beklagten einen fachwissenschaftlich nicht zumindest vertretbaren Standpunkt einnimmt. Dies gilt entsprechend für die Bewertung einer möglichen Betroffenheit des in mehreren Kilometern von der geplanten Trasse nachgewiesenen Vorkommens des [X.].

cc) Die Bestandserfassung der Libellen weist ebenfalls keinen Fehler auf. Dass der [X.] am nördlichen Ende der Trasse ausgespart worden ist, hat der Beklagte mit der Berücksichtigung dieses Gebiets im Planfeststellungsverfahren zu der auf mecklenburgisch-vorpommerscher Seite liegenden [X.] 6 gerechtfertigt. Der Gutachter des Beklagten, [X.], hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt, dass alle für Libellen geeigneten Lebensräume im [X.] ergebnislos auf Vorkommen europäisch geschützter [X.]rten untersucht worden seien. Die abschließende Bewertung des [X.]s habe daher dem Planfeststellungsbeschluss im Folgeabschnitt überlassen werden können.

b) Es ist nicht zu befürchten, dass durch das Vorhaben bau- oder betriebsbedingt der [X.] des § 44 [X.]bs. 1 Nr. 1 1. [X.]lt. [X.] erfüllt wird.

Durch das aus zahlreichen unterschiedlichen Querungshilfen, Leit- und Sperreinrichtungen sowie Gestaltungsmaßnahmen bestehende Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses wird eine signifikante Erhöhung des verkehrsbedingten Kollisionsrisikos ausgeschlossen. Das gilt namentlich für den [X.]. [X.]bgesehen davon, dass territoriale Wölfe im [X.] bisher nicht nachgewiesen worden sind und daher [X.]falls mit durchziehenden Tieren zu rechnen ist, wird durch den vorgesehenen Wildschutzzaun ein Betreten der Trasse durch den [X.] wirksam verhindert. Soweit der Kläger zuletzt noch gerügt hat, dass in dem Bereich, in dem die bisherige [X.] in sehr geringem [X.]bstand parallel zur Trasse der [X.] verläuft, ein erhöhtes Kollisionsrisiko trotz des stark zurückgehenden Verkehrsaufkommens auf der [X.] deshalb bestehe, weil der [X.] nach dem Überqueren der [X.] an dem Wildschutzzaun der [X.] umkehren und erneut die Trasse der [X.] queren werde, hat der Beklagte dem durch die [X.]nordnung eines [X.]smonitorings für den Bereich zwischen der bestehenden [X.] und der zu bauenden [X.] Rechnung getragen. Für den Fall, dass ein [X.]svorkommen festgestellt wird, kommt die Einzäunung auch der [X.] als Schutzmaßnahme in Betracht.

[X.]uch für den Fischotter und den Biber werden durch die vorgesehenen [X.] - wie im Zusammenhang mit dem Habitatrecht dargelegt - Kollisionen mit Fahrzeugen auf der [X.]utobahn verhindert.

Dass die Planfeststellungsbehörde den Tötungstatbestand des § 44 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] für den Rotmilan angesichts des bereits im Zusammenhang mit dem Habitatrecht gewürdigten Flug- und Jagdverhaltens dieser [X.]rt in der [X.] und der ebenfalls bereits erörterten Schutzmaßnahmen verneint hat, ist durch ihren naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum gedeckt.

c) Erhebliche Störungen, die den Erhaltungszustand der lokalen Population der Feldlerche verschlechtern könnten, § 44 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.], treten nach der naturschutzfachlich vertretbaren Einschätzung des Beklagten nicht auf. Die [X.]nnahme des [X.]rtenschutzbeitrags, 36 von 78 im [X.]bstand zwischen 100 und 500 m von der Trasse liegende [X.] der Feldlerche würden aufgrund ihrer optisch deutlich von der Trasse abgeschirmten Lage keinen artenschutzrechtlich relevanten Störungen ausgesetzt, entspricht dem aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand. In der von [X.] und [X.] 2010 erstellten "[X.]rbeitshilfe Vögel und [X.]nverkehr" weisen die [X.]utoren darauf hin, dass die der Ermittlung der 78 betroffenen [X.] zugrunde liegende [X.] einen artspezifischen Orientierungswert bietet, der landschaftsspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigt und deshalb zu einer Überschätzung des tatsächlichen Störpotentials führen könne. [X.]bschirmwirkungen durch die Gestaltung der betroffenen Landschaft könnten dagegen durch eine vertiefte Raumanalyse erfasst werden. Für die Feldlerche zeigt die [X.]rbeitshilfe sodann beispielhaft auf, wie sich das Störpotential einer gegenüber dem Brutplatz tieferliegenden [X.] verringert (S. 47 f.). Diesem [X.]nsatz ist der Beklagte gefolgt. Dem Einwand des [X.], dass Feldlerchen bei ihrem Singflug auch größere Höhen als 50 m erreichen, sind die Gutachter des Beklagten, [X.] und [X.], in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis entgegengetreten, dass beim Übersteigen der mittleren [X.] die Wahrnehmung von Unruhe durch den [X.]nverkehr für die Feldlerche entsprechend abnehme und deshalb der rechnerischen Ermittlung der Störwirkung die mittlere [X.] zugrunde gelegt werden durfte.

[X.]uch die Rüge des [X.], die im Maßnahmenblatt E13[X.] vorgesehene Entwicklung eines struktur- und artenreichen Feuchtgrünlandkomplexes in der Löcknitzniederung als avifaunistischer Lebens- und Nahrungsraum sei für die Feldlerche nicht geeignet, greift nicht. Die Gutachter des Beklagten haben einleuchtend erläutert, dass die geplante [X.]nhebung des [X.] nicht zu großflächigen Stauungen führen werde und insbesondere während der Brutzeit der Feldlerche (Spätfrühjahr und [X.]) keinerlei Beeinträchtigungen durch Nässe zu befürchten seien.

d) Die Kritik des [X.], die im [X.]rtenschutzbeitrag zur Bewältigung der [X.] und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 13 Satz 2, § 15 [X.]bs. 2 [X.]) vorgesehenen Schutz- und [X.]usgleichsmaßnahmen seien in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt, hat keinen Erfolg.

aa) Soweit in den als [X.]age 1[X.] zum [X.] planfestgestellten Maßnahmenblättern in Übereinstimmung mit dem Erläuterungsbericht zum [X.] davon die Rede ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar nach Erlangung der planungsrechtlichen Genehmigung (Maßnahmenblätter V7/[X.][X.], [X.]/[X.][X.], [X.]/[X.][X.], [X.]7[X.], [X.]8[X.], [X.]9(M)[X.], [X.]11[X.], [X.]12[X.], E12[X.], E13[X.]) umzusetzen sind, während im Erläuterungsbericht zum [X.]rtenschutzbeitrag im Hinblick auf eine rechtzeitige Funktionserfüllung verlangt wird, die betreffenden Maßnahmen "mindestens 1 Vegetationsperiode vor Baufeldräumung in den betroffenen Trassenabschnitten durchzuführen" (S. 24, 27), führt dies nicht zur mangelnden zeitlichen Festlegung des Durchführungszeitpunkts der Schutz- und [X.]usgleichsmaßnahmen. Beide Maßgaben stehen nicht in Widerspruch zueinander, sondern in einem Verhältnis der Ergänzung. Die Maßnahmenblätter legen fest, wann mit der Umsetzung der dort als [X.]EF-Maßnahmen bezeichneten Schutz- und [X.]usgleichsmaßnahmen (vgl. zur Begrifflichkeit Urteil vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 98; und [X.], in: [X.]/Müggenborg, [X.], 2011, § 44 Rn. 42) begonnen werden darf und muss, während der [X.]rtenschutzbeitrag hiervon ausgehend für einige Maßnahmen den Mindestzeitraum festlegt, der einzuhalten ist, um die Funktionsfähigkeit der Maßnahme im Zeitpunkt der auszugleichenden Beeinträchtigung sicherzustellen. Das vom Kläger angesprochene Problem eines Vorrangs der Maßnahmenblätter gegenüber den [X.]nforderungen im [X.]rtenschutzbeitrag stellt sich somit nicht.

Die [X.]ngabe des [X.]rtenschutzbeitrags, dass die Maßnahmen "mindestens 1 Vegetationsperiode vor Baufeldräumung" durchzuführen sind, ist auch hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG verlangt zum einen, dass der [X.]dressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die [X.]nforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden Rechts (vgl. Urteil vom 18. [X.]pril 1997 - BVerwG 8 [X.] 43.95 - BVerwGE 104, 301 <317> = [X.] 401.0 § 191 [X.]O Nr. 7 <13>). Mit der Festlegung eines Mindestzeitraums, der zwischen der Durchführung der Maßnahme und der Baufeldfreimachung liegen muss, trägt der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand Rechnung, dass die individuenbezogenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eine Umsetzung der Schutz- und [X.]usgleichsmaßnahmen ohne zeitliche Lücke zwischen Wirksamwerden der Maßnahme und Realisierung des Eingriffs, mithin als artenschutzrechtliche Vorabmaßnahmen erfordern (Urteil vom 9. Juni 2010 - [X.] 20.08 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 208 Rn. 65; Beschluss vom 30. März 2012 - BVerwG 9 VR 5.12 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 223 Rn. 7 f.).

Durch den Zusatz "mindestens" in den Maßnahmenblättern wird darüber hinaus deutlich gemacht, dass auch längere Zeiträume für die Herstellung der vollen Funktionalität im Zeitpunkt des Eingriffs in Betracht kommen können. Umgekehrt ist die Formulierung bei der gebotenen [X.]uslegung anhand ihrer objektiven Erklärungsbedeutung, wie sie der Empfänger verstehen musste (st[X.]pr, Urteil vom 2. September 1999 - BVerwG 2 [X.] 22.98 - BVerwGE 109, 283 <286>), nicht so zu begreifen, dass unabhängig von der [X.]rt der Maßnahme immer mindestens eine Vegetationsperiode zwischen der Umsetzung der Maßnahme und dem Beginn der Baufeldfreimachung, die gemäß Maßnahmenblatt S3(M)[X.] grundsätzlich nur im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar zulässig ist, liegen muss. Erreicht eine Maßnahme bereits in der Vegetationsperiode, in der sie umgesetzt wird, ihre volle Funktionalität, besteht keine naturschutzfachliche Erforderlichkeit, mit dem Baubeginn zuzuwarten.

Einer weitergehenden Festlegung des erforderlichen zeitlichen Vorlaufs bedurfte es im Planfeststellungsbeschluss nicht. Die Planfeststellungsbehörde hat sich zwar Gewissheit darüber zu verschaffen, dass für die durch das Vorhaben aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und muss sie im Planfeststellungsbeschluss verbindlich regeln. Einer genauen zeitlichen Festlegung des Umsetzungszeitpunkts für jede einzelne artenschutzrechtliche Schutz- und [X.]usgleichsmaßnahme bedarf es aber dann nicht, wenn auf andere Weise die vollständige Umsetzung und Funktionalität der Maßnahmen vor Baubeginn sichergestellt wird (vgl. zur technischen [X.]usführungsplanung Urteile vom 3. März 2011 - [X.] 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 21, vom 18. März 2009 - [X.] 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 97 und vom 5. März 1997 - BVerwG 11 [X.] 5.96 - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.). Dies ist hier der Fall. Nach den Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss zu Naturschutz und Landschaftspflege (S. 37) sind die zuständigen Naturschutzbehörden rechtzeitig vorher über den Baubeginn einschließlich der Baufeldfreimachung zu informieren. Vor Beginn der bauvorbereitenden Maßnahmen sind die im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Informationen zu den betroffenen Nist-, Brut-, Ruhe- und Zufluchtstätten der geschützten Tierarten durch geeignete Personen zu überprüfen und zu aktualisieren. Durch eine naturschutzfachlich qualifizierte Baubetreuung ist sodann die vollständige Umsetzung der planfestgestellten Maßnahmen zu überwachen und sicherzustellen. Dies schließt die Prüfung ein, ob die jeweilige Maßnahme rechtzeitig vor der Baufeldfreimachung ihre volle Wirksamkeit erreicht hat.

Entgegen der [X.]nsicht des [X.] kann diese Prüfung jeweils gesondert für den von der Maßnahme betroffenen Trassen- und Bauabschnitt vorgenommen werden. Dass bestimmte Konflikte entlang der ganzen Trasse auftreten, bedeutet nicht, dass die Baufeldfreimachung erst dann begonnen werden darf, wenn alle Schutz- und [X.]usgleichsmaßnahmen erfolgreich umgesetzt wurden. Entscheidend ist allein, das in dem Bereich, in dem ein Baubeginn erfolgt, die für die Kompensation der Eingriffe in diesem räumlichen Umfeld erforderliche Maßnahme bereits wirksam geworden ist.

bb) Die zur Vermeidung von [X.] vorgesehenen Querungsbauwerke entsprechen den [X.]nforderungen, die das Merkblatt zur [X.]age von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an [X.]n (M[X.]Q) vorsieht. Die Brücke über die [X.] wird durch eine Reduzierung der Höhe des [X.] über 185 m von 197 m die nach den M[X.]Q für Gewässer- und Wildunterführungen vorgeschriebene Mindesthöhe von 5 m erreichen und damit für alle Großsäuger mit [X.]usnahme des [X.] eine besonders großzügige Querungsmöglichkeit darstellen und den Biotopverbund zwischen den Gewässer- und [X.]uensystemen von [X.] und [X.] sicherstellen. Dass die [X.]brücke nicht die für den Rothirsch erforderliche lichte Höhe von 10 m aufweist, ist entgegen der [X.]uffassung des [X.] unbeachtlich. In dem zur Bewertung der Beeinträchtigungen der faunistischen Mobilität durch Zerschneidungseffekte eingeholten Fachgutachten der [X.] ([X.]nhang 1 des [X.]) wird ausgeführt, dass kein Bewegungskorridor des [X.] der [X.] in der [X.]niederung verläuft, sondern weiter nordwestlich vor und hinter [X.]. Dort wird durch die 56 m breite Grünbrücke (BW 21Ü5) eine für den Rothirsch geeignete Querungsmöglichkeit geschaffen. Diese Brücke sichert auch für das Reh neben der [X.]niederung eine weitere Querungsmöglichkeit der Trasse. Der 20 m breiten [X.] kommt für das Reh und weitere Kleinsäuger nur zusätzliche Bedeutung zu, weshalb ihre Dimensionierung und ihr für das Reh und andere Tierarten nicht optimaler Standort keinen Bedenken begegnet.

e) Der Planfeststellungsbeschluss genügt den [X.]nforderungen an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. [X.]) auch hinsichtlich der Trassendimensionierung.

Durch die Wahl des eigentlich nur für autobahnähnliche [X.]n vorgesehenen kleinen Trassenquerschnitts [X.] ist in ausdrücklicher [X.]barbeitung des besonderen naturschutzfachlichen Planungsauftrags ([X.]) der Forderung nach einer Minimierung des Flächenverbrauchs und einer Reduzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft Rechnung getragen worden. Den [X.] des [X.], die Dammhöhen insbesondere im Bereich des [X.] (Überführungsbauwerk über die L 13n) seien nicht auf das absolut notwendige Maß reduziert worden und die Kompensation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei unzureichend, ist der Beklagte mit dem Hinweis auf die zur Unterführung von Wirtschaftswegen sowie aus habitat- und artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten erforderliche lichte Höhe der Brücke über die [X.] und die bei einer kompletten Verschiebung des [X.] der [X.] mit der L 13n nach Süden stark erhöhte Flächenversiegelung überzeugend entgegengetreten.

Dass die vorgesehene Trasse im streitgegenständlichen [X.]bschnitt über die beiden im Norden und Süden liegenden [X.]nschlussstellen hinausreicht und "auf der grünen Wiese" endet, führt ebenfalls nicht zu einem vermeidbaren Eingriff im Sinne des § 13 Satz 1, § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]. Der Beklagte hat die Fortführung über die [X.]nschlussstellen hinaus sachlich mit der Verknüpfung des südlichen [X.]bschnittsendes mit dem Ende der Einfädelungsspur der zum planfestgestellten [X.]bschnitt gehörenden [X.]nschlussstelle [X.] und im Norden mit dem [X.]nschluss an die Landesgrenze begründet. Eine abwägungsfehlerhafte [X.]bschnittsbildung und ein im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vermeidbarer Eingriff läge daher nur dann vor, wenn die beiden "Stummelstrecken" aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses gebaut werden dürften, bevor ihnen eine (eigenständige) [X.] zukommt (vgl. zur [X.] bei der [X.]bschnittsbildung Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 [X.] 5.95 - BVerwGE 100, 238 <255> m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall. Durch die [X.] im Planfeststellungsbeschluss ([X.]) wird sichergestellt, dass mit dem Bau der [X.] erst dann begonnen werden darf, wenn ein Planfeststellungsbeschluss für die jeweils anschließenden Verkehrskosteneinheiten ergangen und sofern und solange dieser auch vollziehbar ist. Soweit der Kläger rügt, nach der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 a.a.[X.] S. 256 und vom 7. März 1997 - BVerwG 4 [X.] 10.96 - BVerwGE 104, 144 <152> ) sei es erforderlich, dass die [X.] Bestandskraft erlangt haben, übersieht er, dass der erkennende Senat mit Blick auf die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der [X.] in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren überprüfen zu lassen, bereits im Beschluss vom 4. [X.]ugust 2004 - BVerwG 9 VR 13.04 - ([X.] 316 § 78 VwVfG Nr. 9 S. 2 ff.) hiervon abgerückt ist und die sofortige Vollziehbarkeit in den Fällen als ausreichende Verklammerung der angrenzenden [X.]bschnitte hat genügen lassen, in denen der Gesetzgeber mit dem Ziel der beschleunigten Umsetzung der Vorhaben die sofortige Vollziehbarkeit der [X.] als Regelfall vorsieht (§ 5 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.], § 17e [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]).

5. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet auch mit Blick auf die unterlassene Prüfung der [X.] nicht an einem Mangel der nach § 17 Satz 2 [X.] gebotenen [X.]bwägung.

a) Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass das Vorhaben in dem gesetzlichen Bedarfsplan als Projekt des vordringlichen Bedarfs aufgenommen ist. Die Planfeststellungsbehörde ist trotz der verbindlichen Feststellung des [X.] durch § 1 [X.]bs. 2 FStr[X.]bG verpflichtet zu prüfen, ob dem Vorhaben womöglich wegen der erst auf späteren Planungsstufen gewonnenen Erkenntnisse unüberwindliche Belange entgegenstehen, die dazu nötigen, letztlich doch von der Planung [X.]bstand zu nehmen (vgl. Urteile vom 10. [X.]pril 1997 - BVerwG 4 [X.] 5.96 - BVerwGE 104, 236 <249 f.> und vom 9. Juni 2004 - [X.] - juris Rn. 86 § 61 [X.] 2002 Nr. 5>). Die [X.]ussage im Erläuterungsbericht, auf den der Planfeststellungsbeschluss insoweit vollinhaltlich Bezug nimmt (S. 86), die [X.] sei wegen der [X.]ufnahme des Vorhabens in den vordringlichen Bedarf nicht zu prüfen, erweist sich somit als unzutreffend. Dies lässt jedoch unter Berücksichtigung der [X.]usführungen des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich durch die gesetzliche [X.] einer abwägenden Beurteilung der Frage enthoben gesehen, ob wegen sich erst im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens herausstellender unüberwindlicher Hindernisse auf das Projekt zu verzichten ist. Das Gegenteil folgt aus den [X.]usführungen zur Planrechtfertigung auf S. 82 des Planfeststellungsbeschlusses. Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung verleihe den durch die Planung begünstigten Belangen besonderes Gewicht, diese Belange könnten aber dennoch durch Gegengründe, die ihrerseits über ein entsprechendes Gewicht verfügten, überwunden werden. Dass der Beklagte den Umweltbelangen angesichts des Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung kein solches Gewicht beigemessen hat, ist eine von seiner planerischen Gestaltungsfreiheit offensichtlich gedeckte Entscheidung.

b) Die [X.]lternativenprüfung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Bei der Zusammenstellung des [X.]bwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden [X.]lternativen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen [X.]lternativen berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Ist dies geschehen, sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der [X.]uswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann erreicht, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (Urteile vom 25. Januar 1996 a.a.[X.] S. 249 f. und vom 20. Mai 1999 - [X.] 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556>). [X.] eine Variante auf ein anderes Projekt hinaus, kann von einer [X.]lternative nicht mehr gesprochen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1998 - [X.] 9.97 - BVerwGE 107, 1 <13 f.> und vom 17. Mai 2002 - [X.] 28.01 - BVerwGE 116, 254 <259 ff.>). So verhält es sich mit der vom Kläger favorisierten sogenannten "[X.]".

Diese Variante stellt bereits wegen des danach vorgesehenen Verzichts auf einen durchgängigen vierstreifigen und kreuzungsfreien [X.]usbau keine [X.]lternative dar. Zwar sind gewisse [X.]bstriche am Grad der [X.] als typische Folge des Gebots, [X.]lternativen zu prüfen, hinzunehmen (Urteil vom 17. Mai 2002 a.a.[X.] S. 262). Die hier vorgeschlagene [X.]lternative geht darüber aber erheblich hinaus. Dass mit einem [X.]usbau im Bestandsnetz und einer [X.]bwicklung des Verkehrs auf einer zweistreifigen [X.]straße hinsichtlich der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs sowie der Reisegeschwindigkeit nicht annähernd das gleiche Niveau erreicht werden kann, wie mit dem Bau einer kreuzungsfreien [X.]utobahn, liegt auf der Hand und wird in der vom Kläger eingereichten Stellungnahme von [X.] vom Institut für Verkehrsplanung und [X.]nverkehr der TU [X.] vom 10. Juli 2005 bestätigt. Diese Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass eine [X.] nicht die Geschwindigkeiten bieten könne, wie eine neu trassierte [X.]utobahn und sie - mit nachteiligen Wirkungen für die Bevölkerung - länger werden und stärker in das nachgeordnete [X.]nnetz eingreifen müsse.

Die [X.] hat aber jedenfalls deswegen ein anderes Verkehrsprojekt zum Gegenstand, weil nach der gesetzlichen Bedarfsplanung ein vierstreifiger Neubau vorgesehen ist. Die davon abweichende [X.] kann das mit dem Neubau verfolgte Ziel, das [X.]utobahnnetz zwischen [X.] und [X.] zu schließen und damit insbesondere eine schnelle und leistungsfähige Nord-Süd-Verbindung von [X.] und den [X.] über [X.] bis nach [X.] herzustellen, nicht erreichen. [X.]uch das weitere Ziel, die Einbindung des [X.] der [X.] in das (internationale) [X.]utobahnnetz zu verbessern und damit die Erreichbarkeitsdefizite zu verringern, könnte nicht oder nur in einer nicht vergleichbaren Weise erreicht werden. Dass der Kläger die Möglichkeiten, durch den geplanten Bau der [X.] die wirtschaftlichen [X.] abzubauen, anders beurteilt als der Beklagte, ist - wie bereits im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung erwähnt - nicht geeignet, die Entscheidung des Gesetzgebers in Frage zu stellen.

[X.]uch mit der Rüge, im südlichen Bereich der Trasse hätte eine weitergehende Trassenbündelung erfolgen müssen, zeigt der Kläger einen [X.]bwägungsfehler nicht auf. Der Beklagte ist dem Einwand überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die Trasse der [X.] zwischen dem [X.] und der Kreuzung der [X.] gebündelt mit der Bahnstrecke [X.]-[X.] verlaufe und anschließend in westliche Richtung [X.], um die Siedlungsgebiete der [X.] [X.] zu umgehen. Eine weitere Bündelung der Trasse im Siedlungsbereich sei wegen der damit einhergehenden Beeinträchtigungen dort wohnender Menschen nicht möglich. Dem ist der Kläger, der in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2009 selbst auf die Beeinträchtigung der Lebensqualität für Menschen durch das Vorhaben hingewiesen hat, nicht entgegengetreten.

6. Soweit der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag eine Neubescheidung hinsichtlich der von ihm geforderten zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft begehrt, muss ihm ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. Wie sich aus dem oben [X.] ergibt, sind die angeordneten Schutzmaßnahmen nicht zu beanstanden.

Meta

9 A 16/12

03.05.2013

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 17a FStrG, § 73 VwVfG, Art 6 Abs 3 FFHRL, Art 6 Abs 4 FFHRL, § 64 Abs 2 BNatSchG, § 34 BNatSchG, § 32 BNatSchG, § 44 BNatSchG, § 13 BNatSchG, § 15 BNatSchG, § 3 Abs 2 VerkPBG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.05.2013, Az. 9 A 16/12 (REWIS RS 2013, 6111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6111

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