Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.11.2013, Az. 9 A 14/12

9. Senat | REWIS RS 2013, 1427

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Gegenstand

A 20 bei Bad Segeberg; Gegenstandsloswerden von Bedarfsplänen für Bundesfernstraßen; fernstraßenrechtliche Linienbestimmung als vorbereitende Grundentscheidung; Anforderungen an die Methodenwahl zur Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes; zum Verhältnis von Stadtautobahn und Fernautobahn bei der Alternativenprüfung; Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbands bei unwesentlicher Planänderung


Leitsatz

1. Ein Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FStrAbG), der entgegen § 4 Satz 1 Halbs. 2 FStrAbG nur unvollständig überprüft worden ist, wird ebenso wenig automatisch gegenstandslos wie ein Bedarfsplan, dessen Anpassungsbedarf nicht innerhalb des Zeitrahmens des § 4 FStrAbG überprüft worden ist (Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <149> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29 S. 10).

2. Die Linienbestimmung (§ 16 Abs. 1 FStrG) ist eine vorbereitende Grundentscheidung, die Verbindlichkeit gegenüber dem Straßenbaulastträger und Dritten erst dadurch erlangt, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (im Anschluss an Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203).

3. Die Methode der Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (hier: zur Methode der "faunistischen Potentialanalyse" zur Bestandserfassung von Fledermäusen).

4. Eine Stadtautobahn ist gegenüber einer Fernautobahn nicht ohne Weiteres ein "anderes Projekt", das bei der Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG von vornherein außer Betracht bleiben darf.

5. Ein nach § 3 UmwRG anerkannter Naturschutzverband muss bei einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung i.S.v. § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG nicht beteiligt werden, wenn die Planänderung nicht zu neuen oder zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führt bzw. sich durch die Planänderung keine naturschutzrechtlichen Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint.

Tatbestand

1

Die Kläger sind nach § 3 UmwRG als Naturschutzvereinigungen anerkannt. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. April 2012 für den Neubau der [X.], Nord-West-Umfahrung [X.], Teilstrecke [X.] westlich [X.] bis [X.] westlich [X.].

2

Die planfestgestellte Teilstrecke der [X.] ist die Verlängerung des [X.] Nr. 10 (Neubau der Ostseeautobahn [X.] zwischen [X.] und [X.]). Etwa 340 km der [X.] zwischen dem Autobahnkreuz [X.] an der [X.] nahe der [X.] ([X.]) und [X.] bei [X.] ([X.]) sind bereits durchgängig befahrbar. Die westlich des Autobahnkreuzes [X.] gelegenen Abschnitte der [X.] werden unter dem Oberbegriff "Nord-West-Umfahrung [X.]" zusammengefasst. Sie sind in Ost-West-Richtung in insgesamt acht Streckenabschnitte unterteilt, von denen die beiden ersten bereits fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben sind. Die streitgegenständliche Teilstrecke betrifft den 3. Abschnitt; erst beim 8. Abschnitt ist die Querung der [X.] zwischen der [X.] ([X.]) in [X.] und der [X.] ([X.]) in [X.] vorgesehen. Sie soll nach derzeitiger Planung durch einen Tunnel erfolgen. Sämtliche Abschnitte der "Nord-West-Umfahrung [X.]" sind im Bedarfsplan für die [X.] in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Darüber hinaus sind sie Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V).

3

Der planfestgestellte Abschnitt weist eine Gesamtlänge von ca. 10 km auf. Die [X.] folgt der Linienbestimmung des [X.] vom 28. Juli 2005. Die Trasse verläuft von [X.]/[X.] ([X.]) in westlicher Richtung als ortsnahe Südumfahrung von [X.], kreuzt die [X.] im Bereich der bestehenden Anschlussstellen mit den Bundesstraßen [X.] und [X.] und wird nördlich um [X.] bis auf die Trasse der bestehenden [X.] südlich des [X.] geführt. Verknüpfungen mit dem [X.]netz sind über das Autobahnkreuz [X.]/[X.] sowie mit dem nachgeordneten Straßennetz über die Anschlussstellen [X.]/[X.] ([X.]), [X.]/K 7 ([X.]) und im Zuge der [X.] über die Anschlussstelle [X.]/[X.] ([X.]) vorgesehen. Zur Querung der [X.] und des [X.]tals ist südwestlich von [X.] ein Brückenbauwerk von 250 m Länge, 55 m Breite und 19 m Höhe geplant ([X.] 5.08). Eine weitere Talbrücke von ca. 370 m Länge ist im Bereich der Ortsgrenze zwischen [X.] und [X.] nördlich des [X.] vorgesehen ([X.] 5.12). Hierdurch sollen die Bahnstrecke [X.] - Bad Oldesloe sowie die verlegte [X.] und die [X.] gequert werden.

4

Die Trasse verläuft - ausgehend von ihrem östlichen Anfangspunkt - zunächst in einer Entfernung von ca. 1,3 bis 1,9 km südlich des 3 ha großen FFH-Gebiets [X.] 2027-302 "[X.] Kalkberghöhlen", das sich im Zentrum von [X.] befindet. Die Höhlen sind das größte bekannte Fledermausquartier [X.]; in ihnen überwintern ca. 21 000 Tiere. Die Ansammlungen von [X.] sind die größten bekannten Vorkommen weltweit. Die Trasse schneidet dann über die vorgesehene [X.]brücke in einer Gesamtbreite von etwa 90 m das FFH-Gebiet [X.] 2127-391 "[X.]tal", das über eine Gesamtlänge von etwa 20 km in Nord-Süd-Richtung verläuft und insgesamt eine Größe von 1 280 ha aufweist. Im weiteren Verlauf der Trasse liegt in etwa 2 km Entfernung südlich von [X.] das 311 ha große FFH-Gebiet [X.] 2127-333 "[X.] und Hangwälder" und in etwa 500 m Entfernung westlich von [X.] das Vogelschutzgebiet [X.] 2026-401 "[X.] und [X.]er Heide". Es setzt sich aus 2 Teilgebieten zusammen und umfasst eine Gesamtfläche von 1 392 ha. Die kleinere, ca. 186 ha große "[X.] Heide" im Süden wird von der Bundesstraße [X.] und einem ca. 370 m breiten Streifen entlang der Bundesstraße [X.] von der nördlich gelegenen, 1 206 ha umfassenden "[X.]er Heide" getrennt. Die "[X.] Heide" ist sowohl als Vogelschutzgebiet als auch als FFH-Gebiet ([X.] 2026-304 "[X.] Heide"), die "[X.]er Heide" nur als Vogelschutzgebiet ausgewiesen.

5

Das Verwaltungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

6

Die Linienbestimmung für den streitgegenständlichen Abschnitt erfolgte zunächst in einem eigenständigen Verfahren unter der Bezeichnung "Neubau der BAB [X.] [X.] - [X.], Abschnitt 5, Raum [X.]". Die Planungsunterlagen einschließlich einer Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]I) wurden zwischen November 1994 und April 1999 erarbeitet (sog. "Voruntersuchung Streckenabschnitt 5"). Gegenstand des [X.] waren drei sich deutlich unterscheidende Trassenverläufe: eine kombinierte Ausbau-/Neubauvariante (Ausbau der [X.] östlich [X.]s und der Ortsdurchfahrt [X.]s sowie Neubau westlich der Ortslage [X.], Variante 1), eine ortsnahe Südumfahrung [X.]s als Neubauvariante (Variante 2) sowie eine weite Südumfahrung [X.]s als Neubauvariante mit Versatz auf der [X.] (Variante 3, sog. [X.]). Nach Abschluss der Voruntersuchungen wurden die Unterlagen in der [X.] vom 7. Juni bis zum 7. Juli 1999 in der [X.] [X.] sowie in den Ämtern [X.]-Land und [X.] öffentlich ausgelegt.

7

Für den sich westlich an den streitgegenständlichen Abschnitt anschließenden deutlich längeren Abschnitt gab es ein separates [X.] unter der Bezeichnung "[X.], Nord-West-Umfahrung [X.], Abschnitt [X.] ([X.]) bis [X.] ([X.])". Für diesen Abschnitt fand eine großräumige Variantenprüfung zur Linienfindung statt. Die Unterlagen (Untersuchung zur Linienfindung von Oktober 2002) wurden vom 6. Januar bis 6. Februar 2003 in 30 Städten, amtsfreien Gemeinden und [X.] öffentlich ausgelegt, darunter auch im Rathaus der [X.] [X.], der Amtsverwaltung [X.] und der Amtsverwaltung [X.]-Land (heute: [X.]-Land). Die Kläger nahmen zu der Planung jeweils Stellung.

8

Nachdem das Landesverkehrsministerium [X.] zunächst im März und Juli 2004 zwei getrennte Anträge auf Linienbestimmung nach § 16 [X.] gestellt hatte, forderte das [X.], Bau- und Wohnungswesen (künftig: [X.]) das Landesverkehrsministerium [X.] unter dem 20. Oktober 2004 zur Überarbeitung der Unterlagen auf. Zur Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass im Bereich [X.] der Netzanschluss fehle; ohne den anschließenden Abschnitt [X.] - [X.] sei die weitere Bearbeitung nicht möglich. Auch habe sich gezeigt, dass die Linienbestimmungsabschnitte [X.], [X.] und [X.] - [X.] "sich überlappen, im Überlappungsbereich aber nicht deckungsgleich" seien; außerdem genüge die Begründung und Darstellung der Linienfindung nicht den Anforderungen des [X.] für eine Bundesautobahn, da sie im Wesentlichen auf Ortsentlastungseffekte für [X.] abziele. Darüber hinaus sei die Auswahl der Varianten nicht nachvollziehbar dargestellt. Des Weiteren wurde angekündigt, dass das [X.] künftig für beide Abschnitte gemeinsam fortgeführt werde.

9

Im November 2004 stellten daraufhin die Länder [X.] und [X.] beim [X.] unter Vorlage eines gemeinsamen Erläuterungsberichts den formellen Antrag nach § 16 [X.] auf Bestimmung der Linie für die "[X.], Nord-West-Umfahrung [X.], Abschnitt [X.] ([X.]) bis [X.], östlich [X.] ([X.])". Der Antrag umfasste eine Strecke mit einer Gesamtlänge von ca. 95 km. Aufgrund deutlicher Vorteile in [X.] und städtebaulicher Hinsicht hatte man für den streitgegenständlichen Abschnitt - den früheren "Streckenabschnitt 5" - die Variante 2 (ortsnahe Südumfahrung [X.]s) in der [X.] 2.1 als Vorzugsvariante ermittelt. Eine erhebliche Beeinträchtigung gemeldeter FFH- oder Vogelschutzgebiete wurde verneint. Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 bestimmte das [X.] im Benehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden der beiden Länder die beantragte Linienführung mit verschiedenen Anmerkungen und Maßgaben.

Die [X.] beantragte im September 2006 die Durchführung des Anhörungsverfahrens für eine im Wesentlichen der Linienbestimmung entsprechende Trassenführung. Die Planunterlagen wurden vom 14. November bis 14. Dezember 2006 ausgelegt. Einwendungen konnten bis einschließlich 11. Januar 2007 erhoben werden. Zwischen Februar und Mai 2008 fanden verschiedene Erörterungstermine statt. Im August 2009 beantragte die [X.] die Durchführung eines Planänderungsverfahrens. Die geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der [X.] vom 19. Oktober bis 19. November 2009 bzw. vom 9. November bis 9. Dezember 2009 öffentlich aus. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endete am 17. Dezember 2009 bzw. am 6. Januar 2010. Im Juni/Juli 2010 fanden weitere Erörterungstermine statt. Im August 2011 beantragte die [X.] die Durchführung eines [X.]. Die erneut geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der [X.] vom 19. September bis 19. Oktober 2011 öffentlich aus. Die Einwendungsfrist endete am 16. November 2011. Auf die Festsetzung weiterer Erörterungstermine wurde verzichtet. Beide Kläger nahmen zu der vorgenannten Planung einschließlich der verschiedenen Planänderungen Stellung.

Im Laufe des Verwaltungsverfahrens teilte die [X.] in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2010 der [X.] auf deren Ersuchen nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der [X.] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI EG Nr. L 206 S. 7 - [X.]) ihre Auffassung mit, dass die nachteiligen Auswirkungen des Baus der Autobahn [X.] auf das [X.] [X.] 2127-391 "[X.]tal" aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt seien.

Mit Beschluss vom 30. April 2012 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der [X.], Teilstrecke [X.] westlich [X.] bis [X.] westlich [X.] fest. Wesentliche Bestandteile des Vorhabens sind neben der Trasse der Bau des Autobahnkreuzes [X.]/[X.], verschiedene Anschlussstellen, zwei Brückenbauwerke, [X.] und -wände sowie Gestaltungswälle im Bereich verschiedener Ortslagen. Gegenstand der Planung sind ferner naturschutzfachliche Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie zur Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Eingriffe. [X.] sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Über den Neubau der Teilstrecke der [X.] hinaus ist der Ausbau der bestehenden Bundesautobahn [X.] von [X.] bis Betriebs-km 46+348,959 mit Anbau von Standstreifen vorgesehen.

Hinsichtlich des FFH-Gebiets [X.] 2027-302 "[X.] Kalkberghöhlen" und des Europäischen Vogelschutzgebiets [X.] 2026-401 "[X.] und [X.]er Heide" verneint der Planfeststellungsbeschluss eine erhebliche Beeinträchtigung. Demgegenüber nimmt er hinsichtlich des FFH-Gebiets [X.] 2127-391 "[X.]tal" eine erhebliche Beeinträchtigung des [X.] am Osthang der [X.] (Lebensraumtypen 9130, 9160, *9180, *7220 und *[X.]) durch verschiedene Wirkfaktoren (Flächenverlust, Zerschneidung, Störungen und Stickstoffbelastungen) an, lässt das Vorhaben aber nach § 34 Abs. 3 BNatSchG unter Hinweis auf verkehrliche Belange zu. Zum Ausgleich sind zwei Kohärenzsicherungsmaßnahmen festgelegt. Diese sind nach Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 9 des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend der Beschreibung in den Unterlagen, die die [X.] Behörden der [X.] übermittelt haben, durchzuführen und zu überwachen. Der [X.] ist zudem ein ausführlicher Bericht vorzulegen.

Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben.

Sie halten den Planfeststellungsbeschluss für materiell rechtswidrig. Zur Begründung führen sie aus: Schon das [X.] sei unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht ordnungsgemäß erfolgt. Des Weiteren fehle die Planrechtfertigung, da die Fortführung der Nord-West-Umfahrung [X.]s wegen der absehbar fehlenden Finanzierbarkeit eines Elbtunnels höchst ungewiss sei. Das FFH-Gebiet "[X.] Kalkberghöhlen" werde entgegen der Auffassung des Beklagten erheblich beeinträchtigt; insoweit bemängeln die Kläger insbesondere die Methodik der Fledermauserfassung sowie die Prüfung der charakteristischen Arten. Die Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "[X.]tal" werde unterschätzt. Das FFH-Gebiet "[X.] Kalkberghöhlen" sowie das Vogelschutzgebiet "[X.] und [X.]er Heide" seien zudem unzutreffend abgegrenzt. Die Abweichungsprüfung sei zu beanstanden, da es an zwingenden Gründen fehle und zudem vorzugswürdige Varianten zur Verfügung stünden. Auch sei die Kohärenz des Netzes "Natura 2000" durch die festgesetzten Maßnahmen nicht gesichert. Darüber hinaus verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen Artenschutzrecht. Schließlich fehle eine ordnungsgemäße Abwägung.

Der Beklagte hat mit [X.] vom 16. Oktober 2013 den Planfeststellungsbeschluss um Ausnahmen für vereinzelte Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot für die Haselmaus und verschiedene Fledermausarten ergänzt. Des Weiteren hat er den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung in verschiedenen Punkten ergänzt.

Die Kläger beantragen,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der [X.], Nord-West-Umfahrung [X.], Teilstrecke [X.] westlich [X.] bis [X.] westlich [X.] vom 30. April 2012 in der Fassung des [X.]es vom 16. Oktober 2013 und der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. Oktober 2013 erklärten Ergänzungen aufzuheben,

2. hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

3. weiter hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, dem Träger des Vorhabens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geeignete Vorkehrungen bzw. die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzugeben, die zur weitergehenden Vermeidung bzw. zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses erforderlich sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig.

Der Beklagte hat auf Anregung des Senats eine Stellungnahme des [X.] (BfN) zur Frage der Methodik der Fledermauserfassung eingeholt. Die Stellungnahme datiert vom 14. Oktober 2013.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2012 in der Gestalt der Planänderung vom 16. Oktober 2013 sowie der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen verstößt in Teilen gegen [X.]estimmungen des [X.]undesnaturschutzgesetzes und damit gegen Vorschriften, deren Verletzung die Kläger als anerkannte Naturschutzvereinigungen gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 [X.]NatSchG 2010 rügen können.

Der Vortrag der Kläger umfasst neben unberechtigten Einwänden auch solche [X.], die auf Mängel bei der [X.]ehandlung des [X.], der [X.] Ausnahmeprüfung und des Artenschutzes (A) sowie - infolge der vorgenannten Mängel - der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der fachplanerischen Abwägung führen ([X.]). Diese Mängel rechtfertigen nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben ([X.]).

A. Ohne Erfolg machen die Kläger das Fehlen einer Planrechtfertigung (I.) sowie Mängel des [X.] ([X.].) geltend. Demgegenüber beanstanden sie zu Recht die Verträglichkeitsprüfung in [X.]ezug auf das FFH-Gebiet "[X.] [X.]", und zwar hinsichtlich der angewandten Methodik der Fledermauserfassung sowie hinsichtlich der Prüfung der charakteristischen Arten ([X.]I.). Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Vogelschutzgebiet "[X.] und [X.]" ([X.]). In [X.]ezug auf das FFH-Gebiet "[X.]" ist die Prüfung der Verträglichkeit ebenfalls rechtens ([X.]). Einen beachtlichen Fehler enthält der Planfeststellungsbeschluss aber im Zusammenhang mit der Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 [X.]NatSchG. Zwar fehlt es insoweit nicht an zwingenden Gründen, auch greift die hinsichtlich der [X.] geäußerte Kritik der Kläger im Ergebnis nicht durch; jedoch kann die Alternativenprüfung nicht vollständig überzeugen (VI.). Insbesondere wegen der bereits im Zusammenhang mit dem Gebietsschutz festgestellten methodischen Mängel bei der Erfassung der Fledermäuse erweist sich auch die artenschutzrechtliche [X.]eurteilung des Vorhabens als fehlerhaft (V[X.].).

I. Die Planrechtfertigung ist gegeben.

Ob das Erfordernis der Planrechtfertigung für ein Vorhaben auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin trotz dessen beschränkter Rügebefugnis zu prüfen ist, kann (weiterhin) offenbleiben (vgl. hierzu Urteile vom 12. März 2008 - [X.]VerwG 9 A 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 42 = [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 30 und vom 28. März 2013 - [X.]VerwG 9 [X.]1 - [X.]VerwGE 146, 145 Rn. 28). Denn die Planrechtfertigung ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Es ist im [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 ([X.]G[X.]l I [X.] 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen [X.]edarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG, gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 [X.], vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des [X.]edarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der [X.]edarfsfeststellung für die [X.] die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Das wäre nur der Fall, wenn die [X.]edarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den [X.]edarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der [X.]edarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (st[X.]pr; vgl. nur Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 43).

Davon ist bei der geplanten Autobahn nicht auszugehen. Hiergegen spricht schon die aktuelle Überprüfung des [X.]edarfsplans für die [X.]undesfernstraßen vom 11. November 2010, die ergeben hat, dass Anpassungen nicht erforderlich sind. Zwar wurde die Überprüfung aufgrund der Vielzahl der Projekte nicht für Einzelmaßnahmen vorgenommen. Allerdings wurde - der hier vorliegenden Fragestellung entsprechend - untersucht, ob sich die seinerzeit der [X.]ewertung zugrunde gelegten verkehrlichen Rahmenbedingungen so gravierend verändert haben, dass der [X.] grundsätzlich in Frage gestellt werden muss. Dies wurde verneint. Die Analysen führten vielmehr im Ergebnis zu einer [X.]estätigung aller im geltenden [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen ausgewiesenen Straßenbauprojekte. An der Verwertbarkeit dieses Ergebnisses ändert sich nichts durch die Kritik der Kläger, dass - anders als bei der Aufstellung des [X.]edarfsplans im Jahre 2004 - bei dessen Überprüfung entgegen § 4 Satz 1 Halbs. 2 FStrAbG nur die global-verkehrlichen [X.]elange, nicht aber die [X.]elange des Umweltschutzes einbezogen worden seien und zudem keine strategische Umweltprüfung nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 i.[X.]m. Anlage 3 Nr. 1.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]) stattgefunden habe. Solange sich die Verhältnisse nicht grundlegend gewandelt haben, wird der gesetzliche [X.]edarfsplan nicht dadurch automatisch gegenstandslos, dass die Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs nicht rechtzeitig oder nicht in jeder Hinsicht vollständig stattgefunden hat (vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 2000 - [X.]VerwG 4 A 18.99 - [X.]VerwGE 112, 140 <149> = [X.]uchholz 406.401 § 8 [X.]NatSchG Nr. 29 [X.]).

Die Planrechtfertigung fehlt auch nicht mit [X.]lick auf die Finanzierungsprobleme eines Elbtunnels. Dieser Tunnel betrifft erst den 8. Abschnitt des [X.]. Im Übrigen sind sämtliche [X.]n Abschnitte der [X.] im [X.]edarfsplan als vordringlicher [X.]edarf ausgewiesen. Diese Ausweisung unterstreicht nicht nur die Dringlichkeit der Planung, sondern auch die Vorrangigkeit der Finanzierung (Urteil vom 20. Mai 1999 - [X.]VerwG 4 A 12.98 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 154 [X.]2). Die Planfeststellungsbehörden haben lediglich vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben "unüberwindliche" finanzielle Schranken entgegenstehen (st[X.]pr, vgl. nur Urteil vom 20. Mai 1999 a.a.[X.] [X.]1; [X.]eschluss vom 15. Januar 2008 - [X.]VerwG 9 [X.] 7.07 - [X.]uchholz 406.25 § 41 [X.]ImSchG [X.]). Davon kann hier keine Rede sein. Es steht keineswegs fest, dass die Finanzierung, ggf. auch unter [X.]eteiligung Privater, auf Dauer ausgeschlossen ist.

Dem planfestgestellten Abschnitt kommt auch ein eigenständiger Verkehrswert zu (vgl. zu diesem Kriterium Urteil vom 7. März 1997 - [X.]VerwG 4 [X.] 10.96 - [X.]VerwGE 104, 144 <152 f.> m.w.N.). Es ist nicht zu erkennen, dass im Falle des Scheiterns der Gesamtplanung die Verwirklichung des Projekts nicht sinnvoll bliebe und lediglich einen Planungstorso darstellen würde. Der Planfeststellungsbeschluss geht - gestützt auf Verkehrsprognosen - nachvollziehbar davon aus, dass ein erhebliches Entlastungspotential für [X.]ad [X.] sowie für die an der [X.] 206 zwischen der [X.] und der [X.] liegenden Ortschaften sowohl bei einem Ende der [X.] westlich des Autobahnkreuzes [X.]/[X.] als Kurztrasse ([X.]) als auch bei einem Ende der [X.] westlich von [X.] mit Einbindung in die vorhandene [X.] 206 ([X.]) besteht. Würde die [X.] bis zur [X.] weitergebaut (Planfall 3), würde sich der Entlastungseffekt noch weiter verstärken (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss [X.]36 ff. und [X.] ff. sowie Anlage [X.] 1 "Karte Prognosebelastungen 2025 im Planfall 3" zur Klageerwiderung im früher selbständigen - inzwischen verbundenen - Verfahren [X.]VerwG 9 A 15.12).

[X.]. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht infolge der von den Klägern aufgezeigten Fehler des [X.] rechtswidrig. Aufgrund der nur verwaltungsinternen [X.]edeutung der Linienbestimmung können Fehler des [X.] nur unter engen Voraussetzungen auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durchschlagen (1.); solche Fehler sind hier nicht festzustellen (2.).

1. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält in [X.]ezug auf die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 [X.] bestimmte formelle und inhaltliche Vorgaben: Die Linienbestimmung ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 [X.] [X.], es sei denn, die Umweltverträglichkeitsprüfung hat bereits in einem Raumordnungsverfahren stattgefunden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Zudem ist eine vereinfachte Öffentlichkeitsbeteiligung - ohne Durchführung eines Erörterungstermins - vorgeschrieben. Die Umweltverträglichkeit wird "nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens" geprüft. Alle ernsthaft in [X.]etracht kommenden Trassenvarianten sind einzubeziehen (vgl. § 9 und § 15 Abs. 1 und 2 [X.]).

Fehler, die die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 [X.] betreffen, können nach § 15 Abs. 5 [X.] nur im Rahmen des [X.] gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung - also im Rahmen der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss - überprüft werden. Aufgrund der nur verwaltungsinternen [X.]edeutung der Linienbestimmung sind aber nur wenige Fehler vorstellbar, die ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durchschlagen. Die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 [X.] ist weder eine formelle noch eine materielle Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung. Sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet, sondern hat innerhalb des [X.] den [X.]harakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner [X.]edeutung. Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und gegenüber [X.] erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (st[X.]pr; vgl. nur Urteil vom 12. August 2009 - [X.]VerwG 9 A 64.07 - [X.]VerwGE 134, 308 Rn. 26 = [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 203). Da die Linienbestimmung nicht Teil eines gestuften Verfahrens mit einer der [X.]estandskraft fähigen Vorabentscheidung ist, sondern lediglich verwaltungsinterne [X.]edeutung entfaltet, können Fehler auf [X.] regelmäßig im nachfolgenden Verfahren, in dem "alle Optionen noch offen sind" und "eine im Hinblick auf den Ausgang des [X.] effektive Öffentlichkeitsbeteiligung" noch möglich ist, geheilt werden ([X.], Urteil vom 15. Januar 2013 - [X.]. [X.]/10, [X.] - NVwZ 2013, 347 Rn. 85 ff., 88 f. m.w.N.). Etwas anderes kann allerdings gelten, soweit die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 15 Abs. 4 [X.] im nachfolgenden Verfahren ausdrücklich auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt wurde. Denn in diesem Fall setzt sich ein Fehler, der im abgeschichteten Teil der auf die Linienbestimmung bezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung aufgetreten ist, bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses fort.

2. Vorliegend sind bereits keine Fehler des Verfahrens der Linienbestimmung feststellbar.

a) Die Kläger beanstanden zum einen, dass die einheitliche Linienbestimmungsentscheidung des [X.]undesverkehrsministeriums vom 28. Juli 2005 auf zwei eigenständigen Verfahren beruhte ([X.], [X.]West-Umfahrung [X.] einerseits und [X.], Südumfahrung [X.]-[X.] bis [X.] andererseits); diese Verklammerung habe zu [X.]eteiligungsausfällen geführt. Die [X.]eteiligten des einen Abschnitts seien am jeweils anderen nicht beteiligt worden; insbesondere habe die Öffentlichkeit nicht zum Gesamtkonzept Stellung nehmen können.

Die Kritik trifft nicht zu. Dass die Öffentlichkeit bei einem abschnittsweise geplanten Vorhaben im Regelfall nur in dem jeweiligen Abschnitt beteiligt wird, ist kein Verfahrensfehler; vielmehr liegt dies in der Natur jeder Abschnittsbildung. Im vorliegenden Fall wurde die von dem planfestgestellten Abschnitt betroffene Öffentlichkeit allerdings doppelt angehört, nämlich zunächst im Rahmen des [X.] zur Teilstrecke 5 (Auslegung der Unterlagen im Jahre 1999), sodann später erneut im Rahmen der Linienfindung für die großräumigere [X.]West-Umfahrung [X.] (Auslegung der Unterlagen im Jahre 2003). Da die Auslegung jeweils übereinstimmend im Rathaus der [X.] [X.]ad [X.], der Amtsverwaltung [X.] und der Amtsverwaltung [X.] (heute: [X.]) erfolgte, konnte die Öffentlichkeit zu dem später linienbestimmten Gesamtvorhaben Stellung nehmen.

b) Ebenso wenig greift die Kritik durch, es habe im [X.] an ausreichenden Dokumenten nach §§ 11, 12 [X.] gefehlt. Nach § 11 Satz 4 [X.] kann die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen auch in der Zulassungsentscheidung selbst erfolgen, d.h. die Erstellung einer besonderen Unterlage ist nicht erforderlich. Gleiches gilt für die [X.]ewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 [X.]); auch insoweit ist keine besondere Form vorgeschrieben ([X.]eckmann, in: [X.]/[X.]eckmann, [X.], 4. Aufl. 2012, § 11 Rn. 29 ff. und § 12 Rn. 18 ff.). Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass im großräumigen [X.] für die [X.]West-Umfahrung [X.] auf die entsprechenden Unterlagen aus dem früher selbständigen Verfahren zur Teilstrecke 5 zurückgegriffen und nicht eine neue Gesamtunterlage nach §§ 11, 12 [X.] erstellt wurde.

c) Auch der Vorwurf der Kläger, die in der Linienbestimmungsentscheidung vom 28. Juli 2005 erwähnten [X.] seien zeitlich erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt worden, führt nicht auf einen Fehler.

Es steht dem nationalen Gesetzgeber frei, auf ein vorgelagertes Verfahren der Linienbestimmung zu verzichten. Eine Pflicht zur Durchführung eines derartigen Verfahrens ergibt sich weder aus der [X.] (Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, A[X.]l [X.] Nr. L 26 [X.] 1) noch aus der [X.] (Richtlinie 2001/42/[X.] des [X.] und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, A[X.]l [X.] Nr. L 197 [X.]). [X.]eide Richtlinien regeln nur, dass bestimmte Projekte bzw. bestimmte Pläne oder Programme auf ihre Umweltverträglichkeit hin untersucht werden müssen; zu der davon zu unterscheidenden Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten Pläne oder Programme erlassen müssen, verhalten sich beide Richtlinien nicht. Infolgedessen besteht keine Pflicht zur Wiederholung des Verfahrens, wenn ein vorgelagertes [X.] zu einer [X.] durchgeführt worden ist, zu der Art. 6 Abs. 3 [X.] mangels Listung der betroffenen Gebiete noch nicht anwendbar war. Den Anforderungen des [X.]s ist dann allerdings im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Rechnung zu tragen, d.h. der jeweilige Abschnitt - das Projekt i.[X.]d. Art. 6 Abs. 3 [X.] - ist mit seinen Auswirkungen auf die von ihm betroffenen FFH-Gebiete in den [X.]lick zu nehmen (Urteil vom 28. März 2013 - [X.]VerwG 9 [X.]1 - [X.]VerwGE 146, 145 Rn. 20). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Zwar bestand hier zum [X.]punkt der Entscheidung über die Linienbestimmung (2005) nicht nur eine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, sondern nach § 35 Satz 1 i.[X.]m. § 34 [X.]NatSchG auch eine solche zur Prüfung der Verträglichkeit mit Gebieten von gemeinschaftlicher [X.]edeutung i.[X.]d. Art. 4 [X.]. Auch hatte die [X.] bereits eine - wenn auch noch vorläufige - Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher [X.]edeutung veröffentlicht. Da die vorgeschaltete Öffentlichkeitsbeteiligung aber schon in den Jahren 1999 und 2003 stattgefunden hatte, konnte in diese die Prüfung der FFH-Verträglichkeit etwaiger Schutzgebiete noch nicht einbezogen werden. Auch in der hier vorliegenden Konstellation besteht keine Pflicht zur Wiederholung des [X.] bzw. zur erneuten Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern es genügt, dass dem [X.] im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Rechnung getragen wurde. Ob dies der Fall ist, wird im Folgenden ausgeführt.

[X.]I. Den besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten trägt der Planfeststellungsbeschluss in [X.]ezug auf das FFH-Gebiet "[X.] [X.]" nicht vollständig Rechnung.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]NatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den [X.] eines [X.] 2000-Gebiets zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 [X.]NatSchG nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen [X.]eeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen [X.]estandteilen führen kann. Abweichend von § 34 Abs. 2 [X.]NatSchG darf ein Projekt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 [X.]NatSchG zugelassen werden.

Die Verträglichkeitsprüfung, die ergeben hat, dass es nicht zu vorhabenbedingten erheblichen [X.]eeinträchtigungen des FFH-Gebiets "[X.] [X.]" kommen wird, enthält durchgreifende Mängel, so dass die Zulassung des Vorhabens nicht auf sie gestützt werden kann. Zwar ist die Gebietsabgrenzung entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden (1.). Die der Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegte Methode der Fledermauserfassung entspricht aber nicht den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen (2.), zudem ist der gewählte Prüfungsmaßstab in [X.]ezug auf die charakteristischen Arten zu eng (3.). Nicht durchsetzen können die Kläger sich hingegen mit ihrer grundsätzlichen Kritik hinsichtlich des Schutzkonzepts (4.) und der [X.] (5.).

1. Die Gebietsabgrenzung ist nicht zu beanstanden. Das FFH-Gebiet "[X.] [X.]" umfasst 3 ha; die eigentliche Höhle selbst ist ca. 2 km lang; davon sind 300 m für [X.] geöffnet. Die Höhle stellt laut [X.] das größte bekannte Fledermausquartier [X.] dar. Nach der Installation neuer automatischer Erfassungsanlagen ergaben die Zählungen, dass im Jahr 2007 weit mehr als 21 000 Individuen die Höhle bewohnt haben.

Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.[X.]m. Anhang [X.]I Phase 1 [X.]. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang [X.]I Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; den zuständigen Stellen ist insoweit ein naturschutzfachlicher [X.]eurteilungsspielraum eingeräumt. [X.] ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der [X.] vorausgesetzte ökologische Qualität aufweisen. Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entsprechen, dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der [X.]-[X.] über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (st[X.]pr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - [X.]VerwG 9 [X.]1 - [X.]VerwGE 146, 145 Rn. 36 und vom 14. April 2010 - [X.]VerwG 9 A 5.08 - [X.]VerwGE 136, 291 Rn. 38 ff. = [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 45).

Das ist den Klägern hier nicht gelungen. Sie halten das FFH-Gebiet für zu eng abgegrenzt und meinen, richtigerweise hätte zumindest der [X.] Forst als Lebensraum für die [X.]echsteinfledermaus und das Gebiet der [X.] für die [X.] miteinbezogen werden müssen. Das ist, geht man von den [X.] des in dem FFH-Gebiet geschützten Lebensraumtyps 8310 aus, nicht überzeugend. Unter dem Lebensraumtyp ([X.]) 8310 "nicht touristisch erschlossene Höhlen" sind Höhlen und [X.]almen (Halbhöhlen), soweit sie nicht touristisch erschlossen oder genutzt sind, einschließlich ihrer [X.] zu verstehen. In bestimmten Höhlensystemen kommen sogenannte endemische Arten vor, also Arten, die auf das betreffende Höhlensystem beschränkt sind. Hier wurde nur eine nicht zu den [X.] zählende endemische Käferart ([X.]hlidera holsatica, vgl. Fachgutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung "[X.] [X.]" 2009, aktualisiert Juni 2011, [X.], künftig: [X.] "[X.]") nachgewiesen, die eine Gebietserweiterung nicht erfordert. Höhlen werden zudem als Winterquartier von den meisten einheimischen Fledermausarten genutzt. Gefährdet sind Höhlen vor allem durch die touristische Nutzung, die z.[X.]. zur Veränderung des Höhlenklimas führt und störungsempfindliche Arten wie Fledermäuse bei ihrer Winterruhe beeinträchtigt. Auch die Fledermäuse, die die im [X.]gebiet liegenden [X.] [X.] bevölkern, nutzen diese in erster Linie als Winterquartier; die [X.]quartiere sind zum Teil weit entfernt, so dass eine Gebietserweiterung nicht nahe liegt, auch nicht eine Einbeziehung der Gebiete "[X.] Forst" und "[X.]". Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gebietsschutz auf die Höhlen selbst und die unmittelbare nähere Umgebung beschränkt wird.

2. Die der Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegte Methode der [X.]estandserfassung der als Erhaltungsziel geschützten Fledermausarten nach Anhang [X.] [X.] ([X.]echsteinfledermaus, [X.] und [X.]) entspricht nicht dem Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" und reicht deshalb als Grundlage für die Verträglichkeitsprüfung nicht aus.

Für die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 [X.] hat eine sorgfältige [X.]estandserfassung und -bewertung in einem Umfang zu erfolgen, der es zulässt, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten. Die Methode der [X.]estandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die [X.] muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (st[X.]pr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 a.a.[X.] Rn. 41 und vom 6. November 2012 - [X.]VerwG 9 A 17.11 - [X.]VerwGE 145, 40 Rn. 35; [X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]. [X.]/02 - Slg. 2004, [X.] Rn. 54).

Das kann hier nicht festgestellt werden. Die geplante Autobahn soll in einem Abstand von nur ca. 1,3 km an dem FFH-Gebiet "[X.] [X.]", das sich im [X.] von [X.]ad [X.] befindet, vorbeiführen. [X.]ei diesen Höhlen handelt es sich - wie bereits oben erwähnt - um das größte bekannte Fledermausquartier [X.], dem deshalb besondere [X.]edeutung zukommt, weil Überwinterungsquartiere bei Fledermäusen zugleich als [X.]alz- und Paarungsquartiere dienen. Für die [X.]echsteinfledermaus besitzt das Winterquartier [X.]edeutung für die gesamte [X.] Population, da hier der [X.] während der Überwinterung stattfindet (vgl. zum Vorstehenden [X.] "[X.]" [X.] 2 und 17 f., sowie Stellungnahme des [X.]fN vom 14. Oktober 2013 [X.] 2, künftig: [X.]fN-Stellungnahme).

In sämtlichen einschlägigen Arbeitshilfen und Leitfäden ist als Standardmethode zur [X.]estandserfassung von Fledermäusen ein Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, [X.] etc. vorgesehen (vgl. nur "Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr" des [X.]undesministeriums für Verkehr, [X.]au und [X.]entwicklung, Entwurf Oktober 2011, [X.] ff., künftig: Arbeitshilfe Fledermäuse; Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr [X.], "Fledermäuse und Straßenbau, Arbeitshilfe zur [X.]eachtung der artenschutzrechtlichen [X.]elange bei Straßenbauvorhaben in [X.]", Juli 2011, [X.] ff.; [X.], Arbeit und Verkehr, "Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse - Eine Arbeitshilfe für Straßenbauvorhaben im [X.]" [X.] 42 ff.; weitere Nachweise finden sich in der [X.]fN-Stellungnahme [X.]).

Von der beschriebenen Standardmethode ist der Gutachter des [X.], Dr. M., mit der von ihm gewählten Methode (sog. faunistische Potentialanalyse ohne nähere Vorort-Untersuchungen, kombiniert mit einem "[X.]") ausdrücklich abgewichen (vgl. zu den Einzelheiten der Methode Planfeststellungsbeschluss [X.] 621 f.; Anlage 12.0 der Planfeststellungsunterlagen, [X.]. [X.]; [X.] "[X.]" [X.]9 ff. sowie Stellungnahme des Gutachters Dr. M. vom 27. August 2013 [X.] 1 - 11). Dabei ist er - zusammengefasst - von folgenden Annahmen ausgegangen:

[X.]ei dem Planungsraum handele es sich um ein Gebiet, dessen sehr hohe [X.]edeutung für die [X.] schon seit langem bekannt sei. So habe der Vorhabenträger bereits im Jahre 1995 eine umfassende Untersuchung zur [X.]edeutung des Raums [X.] für Fledermäuse in Auftrag gegeben, die von ortskundigen Fachleuten ([X.] und L.) durchgeführt worden sei. In den folgenden Jahren seien im Rahmen anderer Projekte oder zu Forschungszwecken weitere fledermauskundliche Untersuchungen zu unterschiedlichen Fragestellungen und mit unterschiedlichen Methodenansätzen hinzugekommen. Das Artenspektrum im Raum [X.] sei infolge dieser Arbeiten mittlerweile hinreichend erfasst. Eine Auswertung der Untersuchungen habe gezeigt, dass das [X.] eines bestimmten Gebiets sehr komplex sein könne. Wolle man es vollständig erfassen, wäre angesichts der Anzahl der Fledermäuse im Umfeld der [X.] Höhlen ein Aufwand notwendig, der einem Forschungsvorhaben gleichkomme. Eine auch nur annähernd vollständige Kartierung des [X.]s setze eine intensive, alle Entwicklungsphasen sowohl der Fledermäuse wie auch ihrer [X.]eutetiere berücksichtigende Untersuchung voraus, die zudem artspezifische Verhaltensweisen und insbesondere wechselnde Witterungsverläufe einbeziehen müsse. Hiervon ausgehend habe man sich für eine faunistische Potentialanalyse entschieden, die alle vorliegenden Daten berücksichtige und davon ausgehe, dass alle geeigneten Habitate und Strukturen im Laufe der [X.] von [X.] dort zu erwartenden Fledermausarten zumindest zeitweilig genutzt werden. Diese Methode stelle eine deutlich bessere [X.]asis für die Entwicklung eines Maßnahmenkonzepts zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bzw. erheblicher [X.]eeinträchtigungen der FFH-Gebiete dar, als weitere "Momentaufnahmen" durch zeitlich begrenzte Geländekartierungen.

Das genaue methodische Vorgehen beschreibt der Gutachter in folgenden Schritten: 1. Auswertung aller bereits vorliegenden Untersuchungen sowie der einschlägigen Literatur, 2. flächendeckende [X.]egehungen des [X.]s zur Erfassung aller fledermausrelevanten Strukturen einschließlich ihrer landschaftlichen Einbindung, 3. im Jahr 2009 flächendeckende Suche nach potentiellen Quartieren in einem ca. 200 m breiten Korridor entlang der geplanten Trasse, 4. Durchführung der eigentlichen Potentialanalyse, d.h. [X.]ewertung des vom Vorhaben betroffenen Raums hinsichtlich seiner potentiellen Nutzung durch die Fledermausarten; Methode: "[X.]" der [X.] und Verhaltensweisen aller im Raum [X.] nachgewiesenen Arten mit den im Gelände vorgefundenen Habitatstrukturen unter [X.]erücksichtigung der räumlichen Einbindung dieser Strukturen in die Landschaft ([X.]), 5. Konfliktermittlung und 6. Entwicklung eines Maßnahmekonzepts.

Der [X.] vermochte sich auch und gerade wegen der besonderen [X.]edeutung des betroffenen Fledermaushabitats nicht davon zu überzeugen, dass diese Methode den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Zwar sind [X.] nach der Rechtsprechung - auch bei der [X.]estandsaufnahme - grundsätzlich zulässig, sofern hierdurch ein Ergebnis erzielt wird, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung auf der "sicheren Seite" liegt (st[X.]pr, vgl. nur Urteile vom 12. August 2009 - [X.]VerwG 9 A 64.07 - [X.]VerwGE 134, 308 Rn. 38 = [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 203 und vom 17. Januar 2007 - [X.]VerwG 9 [X.].05 - [X.]VerwGE 128, 1 Rn. 64 = [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 26). Auch kann dem Gutachter noch darin gefolgt werden, dass das Artenspektrum und die Häufigkeit der Arten im Untersuchungsraum, insbesondere im Nahbereich der Höhlen, bereits hinreichend erforscht sind. Nicht gefolgt werden kann ihm aber in der Annahme, durch eine Potentialanalyse ließen sich Flugrouten, Jagd-/Nahrungshabitate und Quartiere hinreichend sicher ermitteln, um darauf aufbauend ein Schutzkonzept zu entwickeln. Die hier angewandte Methode der faunistischen Potentialanalyse birgt schon von ihrem theoretischen Ansatz her die Gefahr, dass scheinbar geeignete Habitate von den Tieren nicht genutzt werden und dass andererseits Arten in [X.]ereichen vorkommen, die dafür eigentlich nicht prädestiniert sind, kurz gesagt: In der Landschaft vorgefundene Strukturen können über- oder unterschätzt werden (vgl. hierzu mit näherer [X.]egründung Stellungnahme des [X.] zu 1, Verfasser: [X.], vom 12. Juli 2013 [X.] 13 f., künftig: Stellungnahme [X.] sowie [X.]fN-Stellungnahme [X.] 8). Hierzu trägt auch der Umstand bei, dass neben der Habitatstruktur eines Lebensraums insbesondere dessen Lage im Raum entscheidend ist; diese zu bewerten fällt allerdings schwer, wenn etwa die Lage der [X.]lebensräume nicht ermittelt worden ist (vgl. hierzu Stellungnahme [X.] [X.] 13). Zu kritisieren ist zudem, dass der behauptete [X.] nicht konsequent durchgehalten wird, denn die vorgefundenen Strukturen werden drei verschiedenen [X.]ewertungsstufen zugeordnet (gering = Flugrouten nicht auszuschließen, mittel = Flugrouten möglich und hoch = bedeutende Flugrouten wahrscheinlich; vgl. hierzu Stellungnahme [X.] [X.] 12 und 20 f.). Im Übrigen erscheint eine Worst-[X.]ase-[X.]etrachtung, bei der wie hier keine Unterschiede in der räumlichen [X.]etroffenheit von Arten bzw. unterschiedliche räumliche Konfliktgrade herausgearbeitet werden, vor dem Hintergrund problematisch, dass diese Angaben als Grundlage zur [X.]ewertung von [X.]eeinträchtigungen notwendig sein können. Die räumliche Differenzierung ist zudem notwendig, um zielgerichtet Maßnahmen zur Schadensbegrenzung konzipieren zu können (vgl. hierzu genauer [X.]fN-Stellungnahme [X.] 9 f.; vgl. zudem Stellungnahme [X.] [X.] 13 f. zum weiteren Problem des Fehlens einer Skala mit einem absoluten [X.]ezugspunkt). Die herkömmliche Methode verlangt entgegen der Darstellung des Gutachters Dr. M. auch keinen Aufwand, der einem Forschungsvorhaben gleichkommt. Das zeigen zum einen die dem [X.] aus anderen Verfahren bekannten [X.]estandsaufnahmen von Fledermäusen; zum anderen weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass diese Methode - wenn auch eingeschränkt im Rahmen der durchgeführten Nullaufnahme - auch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bereits ohne Probleme angewandt wurde.

Dass die Gefahr der Fehleinschätzung der in der Landschaft vorgefundenen Strukturen tatsächlich besteht, hat sich nicht zuletzt daran gezeigt, dass der Gutachter des [X.], Dr. M., in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich einräumen musste, eine von den Klägern mit herkömmlicher Methode ermittelte "lokal besonders bedeutsame [X.]" wenige Kilometer südöstlich der [X.] mit der Potentialanalyse nicht erkannt zu haben. Er hat dies damit erklärt, dass er die entsprechenden [X.] "in ihrer [X.]edeutung unterschätzt" habe. Sie hätten "scheinbar im [X.] geendet"; nach Norden hin habe man "keine Struktur, insbesondere keine Gehölze" erkannt. Diese Fehleinschätzung stellt keinen Anwendungsfehler im Rahmen eines ansonsten methodengerechten Vorgehens dar, sondern verdeutlicht die konzeptionelle Schwäche einer auf Vor-Ort-Ermittlungen der Fledermausvorkommen und -bewegungen gänzlich verzichtenden Potentialanalyse. Eine vergleichbare Fehleinschätzung wäre bei sorgfältiger, den einschlägigen Arbeitshilfen entsprechender Durchführung der Standardmethode unterblieben. Denn danach ist insbesondere in der näheren Umgebung eines europaweit bedeutsamen Winterhabitats - wie hier der [X.] - eine besonders gründliche Untersuchung mittels verschiedener Erfassungsmethoden erforderlich.

3. Ebenfalls zu beanstanden ist der gewählte Prüfungsmaßstab in [X.]ezug auf die charakteristischen Arten des FFH-Gebiets "[X.] [X.]".

Für die Verträglichkeitsprüfung sind auch die in den einschlägigen Lebensraumtypen vorkommenden charakteristischen Arten maßgeblich (Art. 1 [X.]uchst. e [X.]). [X.]harakteristische Arten sind solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird. Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (Urteile vom 6. November 2012 - [X.]VerwG 9 A 17.11 - [X.]VerwGE 145, 40 Rn. 52, vom 14. April 2010 - [X.]VerwG 9 A 5.08 - [X.]VerwGE 136, 291 Rn. 55 = [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 45 und vom 12. März 2008 - [X.]VerwG 9 A 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 79 = [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 30). Richtigerweise hätte deshalb untersucht werden müssen, welche Arten charakteristische Arten der [X.] [X.] sind und ob diese aufgrund des Vorhabens erheblich beeinträchtigt werden. Dass hierzu auch [X.]-Arten - wie etwa die von den Klägern genannte [X.], [X.] und das [X.]raune Langohr - gehören können, ergibt sich bereits daraus, dass die Erhaltung der einzigen [X.] [X.] als herausragender Lebensraum für zahlreiche Fledermausarten der Anhänge [X.] und IV [X.] "übergreifendes" Erhaltungsziel des FFH-Gebiets ist. Stattdessen hat sich die Verträglichkeitsprüfung hier ausdrücklich darauf beschränkt, die ungestörte Erreichbarkeit der Höhlen nur für die drei ausdrücklich als Erhaltungsziele genannten Fledermausarten ([X.], [X.]echsteinfledermaus und [X.]) zu prüfen ([X.] "[X.]" [X.]7 f.). Soweit der [X.]eklagte sein Vorgehen damit rechtfertigt, dass die Höhlen gerade für diese Arten eine besondere [X.]edeutung hätten und es keine weiteren Arten gebe, die noch empfindlicher gegenüber [X.] seien als die drei geprüften Arten, hätte dies näherer [X.]egründung bedurft. Der knappe Hinweis (vgl. [X.] "[X.]" [X.] 42), eine eigenständige Prüfung der sonstigen Fledermausarten als charakteristische Arten des [X.] 8310 erübrige sich deshalb, weil diese Fledermausarten durch die gleichen [X.] beeinträchtigt würden, kann angesichts der gegenteiligen Einschätzung der Kläger nicht genügen.

4. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch das Schutzkonzept, das zur Vermeidung erheblicher [X.]eeinträchtigungen von Fledermäusen entwickelt worden ist, keinen [X.]estand haben kann, denn es setzt genauere Kenntnisse über Flugrouten, Jagdreviere etc. sowie ggf. die Einbeziehung weiterer charakteristischer Arten voraus. Hiervon abgesehen sind grundsätzliche Mängel des Schutzkonzepts entgegen der Auffassung der Kläger nicht feststellbar.

Der Planfeststellungsbeschluss ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die prognostizierten [X.]eeinträchtigungen der Fledermäuse durch Schadensvermeidungsmaßnahmen der hier vorgesehenen Art verhindert werden können. Nach der Arbeitshilfe Fledermäuse ([X.] 51), der als Ergebnis sachverständiger Erkenntnisse besondere [X.]edeutung bei der [X.]ewertung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zukommt, hängt die Wirksamkeit vieler Maßnahmen in hohem Maß von ihrer Einbettung in ein Gesamtkonzept ab. Ein solches Gesamtkonzept, bestehend aus Querungshilfen in Verbindung mit entsprechenden Leit- und Sperreinrichtungen wurde hier entwickelt und im Planfeststellungsbeschluss festgelegt. Die Prognosesicherheit bezüglich der Wirksamkeit ist bei Unterführungen mit geeignetem Querschnitt sehr hoch (Arbeitshilfe [X.]). Soweit in [X.]ezug auf die Wirksamkeit der Leit- und Sperreinrichtungen wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten bestehen (vgl. hierzu Arbeitshilfe [X.]), hat der Planfeststellungsbeschluss dem durch die Anordnung eines Risikomanagements in Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 4 Rechnung getragen (vgl. genauer zum Risikomanagement Urteile vom 6. November 2012 a.a.[X.] Rn. 48 und vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 105). Soweit die Kläger unter Hinweis auf die Studie von [X.]erthinussen und [X.] die Auffassung vertreten haben, die geplanten Leitstrukturen durch Anpflanzungen seien nicht wirksam, ist der [X.]eklagte dem überzeugend entgegengetreten. Danach werden die in der Studie beschriebenen Fledermausbrücken und Ablenkungspflanzungen an der [X.] nicht eingesetzt, da ihre Funktionslosigkeit in [X.] bekannt sei. Von den drei in der Studie untersuchten Tunneln habe einer einen sehr hohen Wirkungsgrad aufgewiesen. Dieser Tunnel habe auf einer traditionellen Flugroute gelegen und eine hohe Durchlasshöhe aufgewiesen. Die beiden anderen Tunnel könnten nicht mit den an der [X.] geplanten verglichen werden, denn sie seien niedriger, insbesondere fehle ihnen eine funktionsfähige Anbindung an Leitstrukturen.

[X.]ezüglich der Wirksamkeit von Fledermauskästen nimmt der [X.] zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Rechtsprechung [X.]ezug (Urteile vom 28. März 2013 - [X.]VerwG 9 [X.]1 - [X.], 565 Rn. 128 und vom 13. Mai 2009 - [X.]VerwG 9 [X.]3.07 - [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 39 Rn. 83).

5. Auch die Kritik der Kläger in [X.]ezug auf Einzelheiten des Monitorings kann nicht überzeugen.

Die Kläger wenden sich zum einen dagegen, dass das Monitoring nach der Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 1 erst in der Ausführungsplanung näher festgelegt werden soll. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Sämtliche Grundbedingungen des Monitorings (Art der Maßnahmen, [X.]e, [X.]punkt der Untersuchungen und Untersuchungsstandard) sind in der Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 4 festgelegt worden. Auch die Möglichkeit der [X.] ist bereits in den Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 1 und 2 geregelt; zudem hat der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung die letztgenannte Nebenbestimmung um einen allgemeinen Auflagenvorbehalt ergänzt. Die Verlagerung der konkreten Ausgestaltung auf die spätere Abstimmung mit den [X.]eteiligten in der Ausführungsplanung ist angesichts dessen ausreichend. Sie ist darüber hinaus auch sinnvoll, weil aus den Ergebnissen der Nullaufnahme noch nicht absehbare Erkenntnisse folgen können. Der [X.]eklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht möglich gewesen sei, konkrete [X.]smaßnahmen für den Fall der [X.] festzulegen. Wäre dies der Fall gewesen, wären sie bereits [X.]estandteil des Schutzkonzepts geworden.

Soweit die Kläger zum anderen beanstanden, dass sie bei der Nullaufnahme zu den Fledermäusen nicht beteiligt wurden, ist nicht erkennbar, aus welcher Rechtsnorm sich ein [X.]eteiligungsrecht der Kläger ergeben soll.

[X.] In [X.]ezug auf das Vogelschutzgebiet "[X.] und [X.]" können die Kläger weder mit ihrer Kritik an der Gebietsabgrenzung (1.) noch an der Verträglichkeitsprüfung (2.) durchdringen.

1. Die Gebietsabgrenzung ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Anforderungen an die Gebietsabgrenzung kann auf die Ausführungen unter A.[X.]I.1. verwiesen werden; Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entsprechen, dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Der [X.] ist der [X.]ehauptung der Kläger nachgegangen, der gesamte [X.]ereich des ehemaligen [X.] [X.] habe - insbesondere wegen seiner [X.]edeutung für den Ziegenmelker und die [X.] - als Vogelschutzgebiet ausgewiesen werden müssen. Die Planung wäre jedenfalls in [X.]ezug auf die Überschreitung der [X.]ritical Loads zu einem anderen Ergebnis gekommen, ginge man von einem unmittelbar an ein Vogelschutzgebiet angrenzenden Trassenverlauf aus (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss [X.] unten mit näherer [X.]egründung). Der [X.]eklagte hat jedoch in seinem Schriftsatz vom 29. August 2013 ([X.] ff.) unter Hinweis auf die Stellungnahme des Gutachters Dr. M. vom 27. August 2013 ([X.] 12 ff.), auf die der [X.] hinsichtlich der Einzelheiten [X.]ezug nimmt, ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die vorgenommene Gebietsabgrenzung fachlich gerechtfertigt ist und für eine Nachmeldung angrenzender Gebiete keine Veranlassung besteht. Die Kläger sind dem nicht entgegengetreten.

2. Auch die Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "[X.] und [X.]" aus November 2010 (künftig: [X.]) weist keine Fehler auf. Sie hat alle aktuellen [X.]rutvogelvorkommen behandelt, soweit sie für das Vogelschutzgebiet als Erhaltungsziel benannt sind (Neuntöter, [X.], [X.] und Schwarzspecht) sowie den im Gebiet nachgewiesenen Sperlingskauz ([X.] [X.] 12). Der Ziegenmelker wurde zu Recht nicht mituntersucht. Er stellt kein Erhaltungsziel mehr dar, da er im Gebiet nicht mehr vorkommt und auch keine Wiederansiedlung als Schutzziel formuliert worden ist (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss [X.] 518). Dass der [X.]rutbestand der [X.] im Vogelschutzgebiet in den Jahren 1999 bis 2008 von 17 auf 7 [X.]rutpaare zurückgegangen ist, wird in der Verträglichkeitsprüfung nachvollziehbar auf die Entwicklung der Wald- und Vegetationsbestände (Neubepflanzung nach [X.]) zurückgeführt; diese Flächen sind aktuell nicht mehr durch die [X.] besiedelbar. Gleiches gilt für Heideflächen, die aufgrund ihrer Vegetationsentwicklung nicht mehr für die Art geeignet sind ([X.] [X.] 21 f.; vgl. zum [X.]estandsrückgang der [X.] auch Stellungnahme Dr. M. vom 27. August 2013 [X.] 21 ff.). Auch die weiteren Annahmen sind nicht zu beanstanden: Erhebliche [X.]eeinträchtigungen durch Lärm können für die zu prüfenden fünf Vogelarten ausgeschlossen werden. Mögliche [X.]eeinträchtigungen durch Stickstoffeinträge werden zwar für die [X.] und den Neuntöter als relevant eingestuft; dies ist aber im Ergebnis unproblematisch, da der [X.]agatellwert von 3 % des [X.]ritical Load bei der prognostizierten Verkehrsmenge in einem Abstand von 300 m zur Trasse unterschritten wird. Damit können relevante Einträge in das mindestens 500 m entfernte Vogelschutzgebiet ausgeschlossen werden (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss [X.] sowie [X.] [X.]5 ff.).

[X.] Die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich des FFH-Gebiets "[X.]", das durch die Trasse gequert wird, ist nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Planfeststellungsbeschluss eine erhebliche - nicht vermeidbare - [X.]eeinträchtigung des [X.] am Osthang der [X.] ([X.] 9130, 9160, *9180, *7220 und *[X.]) durch verschiedene Wirkfaktoren ([X.], Zerschneidung, Störung von charakteristischen Vogelarten und Stickstoffbelastung) an, lässt das Vorhaben aber nach § 34 Abs. 3 [X.]NatSchG unter Hinweis auf verkehrliche [X.]elange zu. Weitere erhebliche [X.]eeinträchtigungen - u.a. der [X.] - werden unter Einbeziehung verschiedener Maßnahmen zur Schadensbegrenzung verneint (Planfeststellungsbeschluss [X.] 220 f.).

Die Kläger halten die [X.]eeinträchtigung des FFH-Gebiets "[X.]" insgesamt für schwerwiegender als vom Planfeststellungsbeschluss angenommen. Soweit sich diese Einschätzung darauf stützt, dass bestimmte Gefahren für Fledermäuse - genannt werden insbesondere [X.] und [X.]echsteinfledermaus - unterschätzt werden, haben sie allerdings die gegenteilige [X.]ewertung der Planfeststellungsbehörde nicht substantiiert in Frage gestellt. Unbeschadet der im Grundsatz berechtigten Kritik an der Methode der Fledermauserfassung (s.o.) durfte die [X.]ehörde angesichts der Größe und Längenausdehnung des dem Flusslauf folgenden, von dem [X.] mittels einer Hochbrücke überspannten FFH-Gebiets "[X.]" zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der dort geschützten Fledermausarten nicht ernsthaft zu besorgen ist. Soweit die Kläger weitergehende [X.]eeinträchtigungen durch Schadstoffeinträge in Folge zu niedrig angesetzter Lkw-Anteile in den Verkehrsprognosen mit der [X.]egründung annehmen, die in der Schalltechnischen Untersuchung angegebenen Werte lägen erheblich unter den Standardwerten der 16. [X.]ImSchV (dort: [X.]), im Anwendungsbereich des [X.] Naturschutzrechts seien Abweichungen von der einzig vorhandenen gesetzlichen Wertung aber nicht zulässig, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. [X.]30) verweist insoweit zutreffend auf Anlage 1 der 16. [X.]ImSchV, die auf die Werte der [X.] [X.]ezug nimmt, "sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen" (genauer zu diesen Voraussetzungen Urteil vom 10. Oktober 2012 - [X.]VerwG 9 [X.]1 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 228 Rn. 28 ff.). Auf solche projektbezogenen Untersuchungsergebnisse beruft sich die Planung hier. Eine Abweichung von normativen Vorgaben ist daher nicht erkennbar.

VI. Einen beachtlichen Fehler enthält der Planfeststellungsbeschluss im Zusammenhang mit der Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 [X.]NatSchG. Zwar fehlt es insoweit nicht an zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses i.[X.]d. § 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.]NatSchG (1.), die die konkrete [X.]eeinträchtigung überwiegen (2.). Nicht vollständig überzeugen kann aber die Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]NatSchG (3.). Die [X.] sind nicht zu beanstanden (4.).

1. Für das planfestgestellte Vorhaben streiten zwingende verkehrliche Gründe innerhalb des [X.] wie des [X.] Netzes.

Als Abweichungsgründe kommen nach § 34 Abs. 4 [X.]NatSchG für ein Vorhaben, das - wie hier - prioritäre Lebensraumtypen erheblich beeinträchtigen kann, grundsätzlich nur zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt in [X.]etracht. Sonstige Gründe im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.]NatSchG (Gründe [X.] oder wirtschaftlicher Art) können allerdings dann berücksichtigt werden, wenn die zuständige [X.]ehörde - wie hier - zuvor über das [X.]undesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der [X.] eingeholt hat.

Mit dem Vorhaben werden überregional bedeutsame verkehrliche Ziele verfolgt, wie sich aus der Aufnahme sämtlicher Abschnitte der "[X.]West-Umfahrung [X.]" bis zur Elbquerung westlich [X.] in den vordringlichen [X.]edarf und in das transeuropäische Verkehrsnetz ([X.]) ergibt. Zwar entspricht die [X.] nicht exakt dem [X.]edarfsplan und dem [X.]. Der Aufnahme der [X.] in den [X.]edarfsplan und in das [X.]-Netz lag ursprünglich eine andere Linienführung (sog. Krausebogen) zugrunde. Diese leichte Abweichung im Trassenverlauf ändert aber im Ergebnis nichts an der [X.]edeutung, die der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhaben zu Recht zumisst. Der [X.]edarfsplan belässt - entsprechend seiner Unbestimmtheit als grobmaschiges Konzept - den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung planerische Spielräume (vgl. auch Urteil vom 24. November 2010 - [X.]VerwG 9 A 13.09 - [X.]VerwGE 138, 226 Rn. 62 m.w.N.). Auch auf die Qualifizierung als potentielles "Vorhaben von gemeinsamem Interesse" ([X.]. Art. 7 der [X.]-Leitlinien - Entscheidung Nr. 1692/96/[X.] des [X.] und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines trans[X.] Verkehrsnetzes, A[X.]I [X.] Nr. L 228 [X.] 1, geändert mit Entscheidung Nr. 1346/2001/[X.] vom 22. Mai 2001, A[X.]I [X.] Nr. L 185 [X.] 1 und Entscheidung Nr. 884/2004/[X.] vom 29. April 2004, A[X.]I [X.] Nr. L 167 [X.] 1) hat die geänderte Linienführung keine Auswirkung (vgl. genauer Tausch, Gestufte [X.]undesfernstraßenplanung, Diss. [X.] 2011, [X.] ff.).

Darüber hinaus werden regional bedeutsame Planungsziele (Förderung und Entwicklung der verkehrlichen Wechselbeziehungen zwischen den [X.]undesländern [X.] und [X.], wirtschaftliche und touristische Erschließung des gesamten [X.], verbesserte Verkehrsanbindung [X.]ad [X.]s an die [X.]n Oberzentren [X.] und [X.], Entlastung der Ortslage von [X.]ad [X.] sowie regionale Erschließung und Wirtschaftsförderung) verfolgt. Das Projekt ist zudem im aktuellen Landesentwicklungsplan [X.] als vordringliches Infrastrukturprojekt vorgesehen und damit als Ziel der Raumordnung zwingend zu beachten.

2. Die vorgenannten Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen das Interesse an der Integrität des FFH-Gebiets. Der [X.]eklagte hat festgestellt, dass der Waldgürtel am Osthang der [X.], ein gebietsweit seltener Komplex aus prioritären und nicht prioritären Lebensraumtypen, durch das Vorhaben in Gestalt von vier kumulativen [X.]eeinträchtigungen betroffen wird, nämlich durch [X.], Zerschneidung, Zunahme von Störungen und Stickstoffbelastung (Planfeststellungsbeschluss [X.] 233). Ob er bei der Gewichtung des Ausmaßes dieser [X.]eeinträchtigungen die vorgesehenen [X.] mindernd berücksichtigen durfte (unter bestimmten Voraussetzungen bejahend: Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 12.07 - [X.]VerwGE 134, 166 Rn. 28; offen lassend demgegenüber: Urteil vom 28. März 2013 - [X.]VerwG 9 [X.]1 - [X.]VerwGE 146, 145 Rn. 100), kann unter den hier gegebenen Umständen dahinstehen. Ein etwaiger Fehler könnte sich auf das Ergebnis der Abwägung nicht ausgewirkt haben. Denn der [X.]eklagte hat auf die seiner Auffassung nach mit der Kohärenzsicherungsmaßnahme einhergehende Minderung des [X.] nicht entscheidend abgehoben, sondern vielmehr unbeschadet dessen die besondere Schwere der [X.]eeinträchtigung ausdrücklich festgestellt (Planfeststellungsbeschluss [X.] 235).

Hiervon ausgehend hält die Abwägung des [X.]eklagten, wonach das Integritätsinteresse trotz des Ausmaßes seiner [X.]eeinträchtigung hinter das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zurückzutreten hat, der Überprüfung stand. Insoweit müssen nach ständiger Rechtsprechung keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 [X.] setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus, wobei allerdings [X.] minderen Gewichts wie freizeitbedingte [X.]edürfnisse in Gebieten mit prioritären Arten ausscheiden (Urteile vom 17. Januar 2007 - [X.]VerwG 9 [X.].05 - [X.]VerwGE 128, 1 Rn. 129 = [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 26 und vom 28. März 2013 a.a.[X.] Rn. 99 m.w.N.). Der [X.]eklagte durfte dem Konzept einer weiträumigen grenzüberschreitenden Küstenautobahn, die mehrere regionale Zentren und strukturschwache Räume an die Seehäfen anbindet und innerorts zu einer Entlastung von nachteiligen verkehrlichen Auswirkungen wie Lärm und Luftschadstoffen führt, in der Gesamtschau den Vorrang gegenüber den Nachteilen für den [X.] einräumen.

3. Die Prüfung, ob nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]NatSchG zumutbare Alternativen gegeben sind, mit denen der mit dem Projekt verfolgte Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren [X.]eeinträchtigungen erreicht werden kann, enthält Mängel. An die Alternativenprüfung für ein Vorhaben, das wie hier mehrere prioritäre Vorkommen erheblich beeinträchtigt, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen (a). In [X.]ezug auf die Variante einer [X.]autobahn wird der Planfeststellungsbeschluss diesen strengen Anforderungen gerecht (b); demgegenüber durfte er weiträumige [X.] nicht ohne nähere Untersuchung aufgrund einer bloßen Grobanalyse verwerfen (c).

a) Mit § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]NatSchG wird Art. 6 Abs. 4 [X.] umgesetzt. Der [X.]egriff der Alternative ist deshalb aus der Funktion des durch Art. 4 [X.] begründeten [X.] zu verstehen. Er steht in engem Zusammenhang mit den mit einem Vorhaben verfolgten [X.]. Zwar darf eine Autobahn nach der vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 [X.] getroffenen Grundentscheidung grundsätzlich nur gebaut werden, wenn für sie ein überörtlicher Verkehrsbedarf besteht. Eine [X.]ündelung mit anderen - lokalen oder regionalen - Zielen ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 - [X.]VerwG 4 A 28.01 - [X.]VerwGE 116, 254 <260 ff.> m.w.N. = [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 7 [X.] 25 f.). Lässt sich das Planungsziel bzw. das [X.] an einem günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein Ermessen wird ihm insoweit nicht eingeräumt. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] bzw. § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]NatSchG enthalten ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot. Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.[X.] Rn. 33; [X.]eschlüsse vom 1. April 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 62 und vom 16. Juli 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 71.06 - juris Rn. 42). Nur gewichtige naturschutzexterne Gründe können es danach rechtfertigen, zulasten des [X.] des durch Art. 4 [X.] festgelegten kohärenten Systems eine Alternativlösung auszuschließen. Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere [X.] erheblich beeinträchtigt; hierzu zählen auch Kostengründe. Der Vorhabenträger braucht sich nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn diese auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten, oder auf eine Alternative, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (st[X.]pr, vgl. zuletzt Urteile vom 28. März 2013 - [X.]VerwG 9 [X.]1 - [X.]VerwGE 146, 145 Rn. 105 und vom 6. November 2012 - [X.]VerwG 9 A 17.11 - [X.]VerwGE 145, 40 Rn. 70, jeweils m.w.N.; vgl. zur Alternativenprüfung auch [X.], Urteil vom 26. Oktober 2006 - [X.]. [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] Rn. 38).

[X.]erühren sowohl die planfestgestellte Lösung als auch eine Planungsalternative FFH-Gebiete, so ist im Rahmen einer Grobanalyse allein auf die Schwere der [X.]eeinträchtigung nach Maßgabe der Differenzierungsmerkmale des Art. 6 [X.] abzustellen, d.h. es ist nur zu untersuchen, ob Lebensraumtypen des [X.] oder Tierarten des Anhangs [X.] der [X.] beeinträchtigt werden und ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen prioritär oder nicht prioritär sind. Demgegenüber haben die bei der Gebietsmeldung zu beachtenden Feindifferenzierungskriterien (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] i.[X.]m. Anhang [X.]I Phase 1) beim [X.] außer [X.]etracht zu bleiben; innerhalb der genannten Gruppen ist also nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen [X.]eeinträchtigungsintensität zu differenzieren (Urteil vom 12. März 2008 - [X.]VerwG 9 A 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 170 f. = [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 30). Die Alternativenprüfung darf auch dann, wenn auf den vorgelagerten Planungsstufen noch keine korridorübergreifende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste, nicht auf den "[X.]" beschränkt werden. Vielmehr kommen grundsätzlich auch Trassen in einem Alternativkorridor in [X.]etracht. Da solche Trassen außerhalb des [X.]s regelmäßig nicht im Einzelnen untersucht worden sind, reicht insoweit eine summarische Würdigung des [X.]eeinträchtigungspotentials aus (Urteil vom 28. März 2013 a.a.[X.] Rn. 106 unter Hinweis auf Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 270 zur [X.] der habitatrechtlichen Realisierbarkeit der Folgeabschnitte nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils").

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei gegen die Variante einer [X.]autobahn entschieden.

aa) Der [X.] braucht nicht der zwischen den [X.]eteiligten streitigen Frage nachzugehen, ob für die Variante einer [X.]autobahn eine zweite [X.]querung erforderlich wäre und ob mit dieser zwingend die Inanspruchnahme des prioritären [X.] *[X.] (Auenwälder) verbunden wäre. Denn der Planfeststellungsbeschluss hat entscheidungstragend auch auf die negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die [X.] [X.]ad [X.] sowie auf verkehrliche Erwägungen abgestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss [X.] 226 und [X.] 413 f.). Der [X.] hält diesen Teil der Abwägung für überzeugend begründet. Die beiden genannten Aspekte stellen - jedenfalls zusammen betrachtet - so gewichtige naturschutzexterne Gründe dar, dass sie einer [X.]autobahn selbst dann entgegenstehen, wenn - wovon die Kläger ausgehen - mit der [X.]autobahn eine Inanspruchnahme prioritärer Vorkommen gänzlich vermieden werden könnte.

bb) Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass mit einer [X.]autobahn gleich mehrere wichtige Teilziele, die mit dem Autobahnprojekt verfolgt werden, nicht - jedenfalls nicht vollständig - erreicht werden könnten. So könnte insbesondere die für eine [X.] geforderte Verbindungsqualität bei einer Führung durch die [X.] von [X.]ad [X.] nicht eingehalten werden. Ursächlich hierfür sind einerseits die Überlagerung innerstädtischer Verkehrsfunktionen mit den Ansprüchen des Fernverkehrs und andererseits die Abstände zwischen den [X.]stellen. Diese Abstände - im Mittel in [X.] etwa alle 10 km - müssten auf 2 km reduziert werden. Im Übrigen müsste die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h festgelegt werden. Zugleich würde die angestrebte gleichbleibende Streckencharakteristik für die [X.], die in ihrer gesamten Streckenführung überwiegend außerhalb bebauter Gebiete verläuft, durchbrochen. Auch würde die Verkehrsstärke infolge verdrängten [X.]verkehrs sprunghaft ansteigen. Nicht erreichen ließe sich auch eine Entlastung der Ortsdurchfahrt von [X.]ad [X.]; diese würde im Gegenteil sogar zusätzlich belastet, weil auf den parallel zur [X.] verlaufenden Innerortsstrecken der Verkehr zunehmen würde (vgl. genauer Anhang I zur [X.] [X.] 9 ff. = "Fachbeitrag: Verkehr" von [X.] aus Mai 2009; Stellungnahme von [X.] aus März 2011 [X.] f. = Anlage [X.] 3 zur Klageerwiderung im Verfahren [X.]VerwG 9 A 15.12; Planfeststellungsbeschluss [X.]75 ff. und [X.] 413).

Ob die Rechtsauffassung des [X.]eklagten zutrifft, dass die vorgenannten Umstände die Variante einer [X.]autobahn bereits als ein "anderes Projekt" im Sinne der oben unter 3a) genannten Rechtsprechung erscheinen lassen (so Planfeststellungsbeschluss [X.]99; ähnlich Erläuterungsbericht zur [X.], Juni 2009, [X.] 63 "keine Alternativen im Rechtssinne"), ist dennoch zweifelhaft, im Ergebnis aber unerheblich. Da das strikte Vermeidungsgebot des Art. 6 Abs. 4 [X.] nur durchbrochen werden darf, soweit dies mit dem Zweck der größtmöglichen Schonung der durch die [X.] geschützten Rechtsgüter vereinbar ist, bedarf es einer sorgfältigen Untersuchung im Einzelfall, welche [X.]edeutung einem Teilziel und seiner etwaigen Nichterreichung oder nicht vollständigen Erreichung nach der [X.] zukommen (Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 12.07 - [X.]VerwGE 134, 166; vgl. auch Winter, [X.] 2010, 601 <605>). Gegen die [X.]ewertung als "anderes Projekt" spricht, dass eine [X.]autobahn, auch wenn sie nicht durchgehend sämtliche Entwurfs- und [X.]etriebsmerkmale einer [X.] aufweist, in das Netz der Fern- oder Überregionalautobahnen integriert sein kann (vgl. Richtlinien für die Anlage von Autobahnen, Ausgabe 2008, [X.] 16). Insoweit spricht einiges dafür, dass es sich bei den vom [X.]eklagten herausgestellten Nachteilen der [X.]autobahnvariante lediglich um Abstriche von [X.] handelt, denen allerdings unter den hier gegebenen Umständen in der Gesamtabwägung ein erhebliches Gewicht zukommt.

Unter dieser Prämisse lässt sich als ein weiteres wesentliches Argument gegen die [X.]autobahn ins Feld führen, dass sie die Zerschneidungswirkung für die [X.] [X.]ad [X.] verfestigen würde, deren Südstadt schon jetzt durch die Ortsdurchfahrt der [X.] 206 von der [X.] getrennt wird. Aufgrund der erforderlichen Immissionsschutzbauwerke würde sich diese Zäsur noch deutlich verstärken. Die Lärmschutzwände müssten in der Ortslage von [X.]ad [X.] eine Höhe von durchgehend 4 m bzw. aufgrund der Überschreitung des Grenzwertes für PM10 sogar teilweise von 6 m haben (vgl. Planfeststellungsbeschluss [X.]77 ff. unter Hinweis auf den im [X.] erstellten Städtebaulichen Fachbeitrag von [X.].-P.-W. zur [X.] aus dem Jahre 1999 sowie Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung [X.]8 f.). Hinzu kämen weitere negative städtebauliche Folgen. Durch die mit dem Ausbau der [X.] 206 verbundenen [X.] würden Planungsziele des [X.]ebauungsplans Nr. 69 der [X.] [X.]ad [X.] aus dem [X.] sowie das städtebauliche Entwicklungsziel einer Entlastung der Kurhausstraße konterkariert. Zudem würde sich die [X.] verschlechtern, wodurch nach Einschätzung der [X.] [X.]ad [X.] Status und Entwicklungspotential des Luftkurortes und Heilbades in Frage gestellt würden; hiervon betroffen wären gerade auch schutzwürdige Nutzungen im [X.]gebiet wie Schulen und Wohngebäude. Von den im Falle einer [X.]autobahn sogar ansteigenden Verkehrsstärken in der Ortslage wäre vor allem die Wohnsiedlung [X.] (mit über 31 000 Kfz/d) betroffen; dies ginge voraussichtlich mit einer Lärmpegelerhöhung nachts von rund 3 d[X.](A) einher. Zwar führt auch die [X.] zur Neubelastung von Wohnbereichen von Klein Gladebrügge; diese [X.]elastung beträfe aber mit 100 m gegenüber 1,2 km eine deutlich kürzere Strecke (vgl. genauer Stellungnahme von [X.] aus März 2011 [X.] 24, 28 = Anlage [X.] 3 zur Klageerwiderung im Verfahren [X.]VerwG 9 A 15.12).

cc) Die Kläger können dagegen nicht einwenden, die Planung stütze sich hinsichtlich der negativen städtebaulichen Folgen auf den Städtebaulichen Fachbeitrag zur [X.] aus Mai 1999; diese Unterlage sei jedoch veraltet, genüge keinen wissenschaftlichen Anforderungen und sei sachlich weitgehend falsch. Die Planfeststellungsbehörde ist der Frage nachgegangen, ob sich an den Kernaussagen zur städtebaulichen Situation, insbesondere der dauerhaften Zerschneidungs- und [X.]arrierewirkung für die [X.] [X.]ad [X.] und der Einschränkung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten, etwas geändert hat. Dies wurde mit nachvollziehbarer [X.]egründung unter Auswertung neuerer Erkenntnisse verneint; der Planfeststellungsbeschluss kommt sogar zu dem Ergebnis, dass die städtebaulichen Veränderungen seit der Linienbestimmung einer [X.]autobahn noch stärker entgegenstehen.

Eine aktuelle und nachvollziehbare Kostenaufstellung liegt entgegen der Auffassung der Kläger vor (vgl. Anhang V[X.] zur [X.] "Fachbeitrag: Aktualisierung der [X.]aukosten" von [X.] aus Mai 2009 sowie Stellungnahme von [X.] aus März 2011 [X.]1 ff. = Anlage [X.] 3 zur Klageerwiderung im Verfahren [X.]VerwG 9 A 15.12).

Die Kläger können die [X.] auch nicht erfolgreich mit dem Hinweis darauf angreifen, dass ein Rückbau der [X.] 206 angesichts der in der [X.] verbleibenden Verkehrsmengen ausgeschlossen sei. Von einem sicheren Rückbau der [X.] 206 geht der Planfeststellungsbeschluss schon nicht aus (vgl. nur [X.] 415: "realistische [X.]hance", "möglicher Rückbau"). Zwar teilt der [X.] die [X.]edenken der Kläger, dass selbst die angenommene Möglichkeit eines Rückbaus angesichts der prognostizierten Verkehrszahlen eher unrealistisch erscheint. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn die Frage des Rückbaus ändert im Rahmen der zu treffenden [X.] nichts an dem Gewicht der beschriebenen negativen Folgen der [X.]autobahn; demgegenüber liegt es auf der Hand, dass jede Trasse - so auch die [X.] -, die zu einer nennenswerten Verkehrsentlastung in der Ortslage [X.]ad [X.]s führt, schon angesichts der Reduzierung von Lärm und Schadstoffen mit Vorteilen für die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten verbunden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich gerade in dem Rückbau der innerstädtischen Haupt-Durchgangsstraße liegt.

dd) Schließlich führen auch die weiteren Argumente der Kläger zu keiner anderen Einschätzung. Den Vorschlag eines Kurztunnels von 30 m Länge mit jeweils anschließendem zweimal 200 m langem Trogbauwerk zwischen dem Knotenpunkt [X.]ahnhofstraße/[X.]urgfeldstraße und der Abfahrt "Am [X.]" (vgl. hierzu Stellungnahme von [X.] "Alternativen zur planfestgestellten Variante der [X.] und [X.]" aus Mai 2012 [X.] 12 ff., vorgelegt im Parallelverfahren [X.]VerwG 9 A 9.12) hat der [X.]eklagte mit nachvollziehbaren Erwägungen zurückgewiesen: Die [X.]elastung der Wohngebiete mit Lärm und Schadstoffen würde im [X.] von [X.]ad [X.] extrem ansteigen, da über die Kurztunnel-/Troglösung der gesamte innerstädtische Verkehr abgewickelt werden müsste. Zudem lägen die vorgesehenen [X.]stellen der [X.] im Ortsbereich zu eng beieinander und stellten eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Auch erschienen die von [X.] angesetzten Troglängen und daran anknüpfend die [X.]aukosten nicht plausibel, zudem würden keine Kosten für die erforderlichen Arbeiten an Versorgungsleitungen, die zwischen der [X.] und Südstadt von [X.]ad [X.] verlaufen und insofern einen infrastrukturellen Riegel bilden, sowie für Ausbaumaßnahmen im nachgelagerten Straßennetz veranschlagt. Auf die Varianten [X.] und [X.] aus dem Gutachten [X.] kommt es nach dem Vorstehenden schon deshalb nicht an, weil diese nur den westlichen [X.] an die problematische [X.]durchfahrt betreffen. Hiervon ausgehend muss auch der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob eine Inanspruchnahme des bestehenden Kasernengeländes ([X.]) in [X.]etracht gekommen wäre.

c) Der [X.]eklagte durfte aber eine weiter südliche Umfahrung von [X.]ad [X.] nicht im Wege einer Grobanalyse verwerfen.

Insoweit stellt der Planfeststellungsbeschluss ([X.] 224 und [X.]53 f.) darauf ab, dass die Trasse im Falle einer weiträumigen Südumfahrung [X.]ad [X.]s in einem weiten [X.]ogen um das FFH-Gebiet DE 2127-333 "[X.]er Au-Niederung und Hangwälder" und um den [X.] geführt werden müsste, um ohne Zerschneidung weiterer [X.] 2000-Gebiete und ohne Versatz auf der [X.] weiter in Richtung Westen verlaufen zu können. Eine so weit südliche Trassenführung wäre verkehrlich aber nicht mehr sinnvoll; sie würde die Ost-West-Orientierung der [X.] für ein erhebliches Teilstück in eine [X.]Süd-Richtung verschwenken und zugleich die Gesamtstrecke erheblich verlängern. Alle denkbaren Varianten wären mit einem größeren Flächenverbrauch, einer Zerschneidung von verkehrsarmen Räumen und - wegen der erheblichen Streckenverlängerung - mit höheren Gesamtimmissionen verbunden. Dies widerspreche den selbständigen [X.] der Sicherung und Gewährleistung einer angemessenen Verbindungsqualität und der Minimierung von Fahrtzeit und Transportkosten. Auch könnten die selbständigen Planungsziele der Entlastung der [X.] 206 westlich von [X.]ad [X.] und der Ortsdurchfahrt nicht mehr erreicht werden. Eine geradlinige Fortführung auf der sog. "[X.]" über die [X.] hinweg scheide aufgrund des erheblichen Konfliktpotentials im Hinblick auf den [X.] und das FFH-Gebiet "[X.]er Au-Niederung und Hangwälder" von vornherein aus.

Diese [X.]egründung greift zu kurz. Insbesondere durchlaufende, d.h. einen Versatz vermeidende Trassenvarianten in dem Korridor zwischen einer derart weiträumigen Südumfahrung und der [X.] durften nicht von vornherein ausgeblendet werden. Der Umstand allein, dass eine in diesem Korridor verlaufende Trasse neben dem FFH-Gebiet "[X.]" ein weiteres FFH-Gebiet queren müsste, reicht nicht als Ausschlussgrund. Vielmehr hätte - wie sich aus der oben angegebenen Rechtsprechung zu den [X.]. 6 [X.] ergibt - näher untersucht werden müssen, ob die jeweilige [X.], und zwar unter Einbeziehung von Schadensvermeidungsmaßnahmen, ebenso wie die [X.] zwingend prioritäre Vorkommen in Anspruch nehmen müsste. Das liegt bei einer großräumigen Südumfahrung trotz der Querung eines weiteren FFH-Gebiets nicht ohne Weiteres auf der Hand. Denn das FFH-Gebiet "[X.]" könnte bei einem südlicheren Trassenverlauf möglicherweise an einer weniger empfindlichen Stelle gequert werden, so dass nicht - wie bei der jetzigen [X.] - drei prioritäre [X.] in einer besonders seltenen Kombination und Ausprägung (vgl. genauer hierzu Anhang V zur [X.] [X.] 6 ff.) beeinträchtigt werden müssten. Ebenso hätte näher untersucht werden müssen, ob die Querung des FFH-Gebiets "[X.]er Au-Niederung und Hangwälder", zu dessen [X.] der prioritäre [X.] *[X.] (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) gehört, zwingend mit der Inanspruchnahme gerade dieses prioritären Vorkommens verbunden wäre oder ob auch insoweit ein schonenderer Trassenverlauf in [X.]etracht käme.

Eine solche Untersuchung hat nicht stattgefunden. Im Rahmen der sog. "Voruntersuchung Streckenabschnitt 5" wurden zwischen November 1994 und April 1999 verschiedene Planungsunterlagen erarbeitet, darunter eine Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus [X.] ([X.] Teil I) und [X.] ([X.] Teil [X.]). Dabei war der [X.] beider Teile aufgrund eines vorangegangenen Scopings von vornherein deutlich eingegrenzt, d.h. südlichere Varianten als die sog. [X.] schieden von vornherein aus. Selbst die [X.] ist erst aufgrund einer nachträglichen Erweiterung des [X.] hinzugenommen worden (vgl. Voruntersuchung [X.] I [X.] 5 unten ).

Im Planfeststellungsverfahren hat der Vorhabenträger zwar, nachdem sich die erhebliche [X.]eeinträchtigung des FFH-Gebiets "[X.]" herausgestellt hatte, eine spezielle Abweichungsprüfung durchgeführt (vgl. Erläuterungsbericht zur [X.] [X.] 46 ff. sowie Anhang [X.] zur [X.] "[X.]eurteilung der Alternativen aus Sicht der [X.]elange von [X.] 2000"). Hierbei hat er aber nur die bereits im [X.] untersuchten Varianten nochmals näher betrachtet, also die [X.]autobahn (Variante 1), die sog. [X.] (Variante 3), die aber einen verkehrstechnisch von vornherein ungünstigen Versatz auf der [X.] aufweist, sowie eine Untervariante (2.2) der [X.], die sich von der Vorzugslinie (Untervariante 2.1) vor allem dadurch unterscheidet, dass die Querung der [X.] etwa 230 m südlich liegt und die [X.] [X.] schräg und nicht rechtwinklig gequert werden. Hinsichtlich der weiträumigen südlichen Varianten enthält die spezielle Alternativenprüfung lediglich einen knappen Hinweis darauf, dass die Trasse nach Süden hin in einem weiten [X.]ogen um das FFH-Gebiet "[X.]er Au-Niederung und Hangwälder" und um den [X.]ebensee (gemeint ist offenbar der [X.] in der [X.] [X.]ebensee) geführt werden müsste. Da die Niederung der [X.]er Au von Hangwäldern umrahmt werde und auf dem [X.]grund stellenweise [X.] ([X.] 7140) sowie quellige [X.] ausgebildet seien, sei eine Querung der Niederung der [X.]er Au - zusätzlich zur ohnehin notwendigen Querung des [X.]s - als kritisch zu bewerten (Anhang [X.] zur [X.] [X.] 6).

Die genauere Untersuchung anderer südlicher Trassenvarianten war auch nicht deshalb von vornherein entbehrlich, weil naturschutzexterne, insbesondere verkehrstechnische Gegenargumente ohne Weiteres den Vorzug verdienten. Der pauschale Hinweis darauf, dass die verkehrliche Entlastung [X.]ad [X.]s umso geringer ausfällt, je weiter von der [X.] nach Süden abgewichen wird, genügt nicht. Er verkennt zum einen, dass auch eine durchgehende südlichere Trasse den Fernverkehr in Ost-West-Richtung aufnehmen und einer Entlastung von [X.] und [X.] über den bestehenden [X.] an die [X.] herbeiführen würde. Zum anderen wird übersehen, dass nach den bisher vorliegenden Untersuchungen auch die [X.] aufgrund des starken Quell- und Zielverkehrs in [X.]ad [X.] nur eine relativ geringe Entlastung der Ortslage bewirkt.

Je nach dem Ergebnis der danach erforderlichen naturschutzfachlichen und verkehrlichen Untersuchung einer weiträumigen Südumfahrung wird sich herausstellen, ob es weiterhin sinnvoll erscheint, die Trasse - wie bislang geplant - westlich der [X.]-Querung an der "Gelenkstelle [X.]" auf die [X.] 206 zurückzuführen. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass dieser Gelenkpunkt vor dem Hintergrund der geänderten Trassierung (nicht mehr entlang der [X.] 206 durch den [X.] Forst) nicht mehr zwingend erscheint. Dennoch mag ein Festhalten an dem Gelenkpunkt plausibel sein, um die angestrebten [X.] im [X.] sowie im Westen von [X.]ad [X.] bestmöglich zu erreichen. Dass die mit einer Straßenplanung verfolgten Teilziele auch regionale und lokale Ziele einschließen dürfen, ergibt sich aus der o.g. Rechtsprechung. Daher darf sich der [X.]eklagte im Grundsatz auch auf die stark auf [X.]ad [X.] zugeschnittenen Teilziele, also die Entlastung der Ortsdurchfahrt, die Entlastung der [X.] 206 westlich von [X.]ad [X.], die verbesserte Verkehrsanbindung [X.]ad [X.]s an [X.] und [X.] und die Verknüpfung mit dem nachgeordneten Straßennetz von [X.]ad [X.] berufen, ohne dass ihm der von den Klägern erhobene Vorwurf einer "unionsrechtswidrigen Verengung der Planungsziele" gemacht werden kann. Gerade die Entlastung des Großraums [X.]ad [X.], insbesondere der Ortsdurchfahrt, gehörte bereits in der "Voruntersuchung zum Streckenabschnitt 5" seit Mitte der 90er Jahre zu den beabsichtigten Zielen (vgl. Allgemeinverständliche Zusammenfassung gemäß § 6 [X.] [X.] 4 f. und [X.] I [X.]3), die mit der jetzigen Planung weiterverfolgt werden sollen. Ob die genannten Ziele sowie insbesondere das übergeordnete Planungsziel einer Trassenbündelung zur Vermeidung der Zerschneidung bislang unzerschnittener Räume die bisherige [X.] rechtfertigen können, kann allerdings abschließend erst auf einer vollständigen Tatsachengrundlage entschieden werden.

4. Die nach § 34 Abs. 5 [X.]NatSchG festgesetzten Maßnahmen sichern die Kohärenz des FFH-Gebietsnetzes.

Wird ein Projekt nach § 34 Abs. 3 und 4 [X.]NatSchG zugelassen, sind nach § 34 Abs. 5 [X.]NatSchG die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "[X.] 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die durch die [X.]eeinträchtigung entstehende [X.] im FFH-Gebiet ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren. Die Ausgestaltung der [X.] hat sich funktionsbezogen an der jeweiligen [X.]eeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Sie muss die beeinträchtigten Lebensräume und Arten in vergleichbaren Dimensionen erfassen, sich auf die gleiche biogeographische Region im gleichen Mitgliedstaat beziehen und Funktionen vorsehen, die mit den Funktionen, aufgrund deren die Auswahl des ursprünglichen Gebiets begründet war, vergleichbar sind ([X.]-[X.], [X.] 2000 - Gebietsmanagement - Die Vorgaben des Artikels 6 der [X.] 92/43/[X.], 2000, [X.] 49 ff.). Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz "[X.] 2000" einzugliedern ist ([X.]-[X.], [X.] zu Artikel 6 Absatz 4 der "[X.]" 92/43/[X.], Januar 2007, [X.], 16 und 21, künftig: [X.]-[X.]; vgl. auch Urteile vom 6. November 2012 - [X.]VerwG 9 A 17.11 - [X.]VerwGE 145, 40 Rn. 82 f. und vom 12. März 2008 - [X.]VerwG 9 A 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 199 = [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 30). Der Ausgleich zur Kohärenzsicherung muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der [X.]eeinträchtigung erfolgen; es reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet ([X.]-[X.] [X.] 20 f.). In zeitlicher Hinsicht muss zumindest sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten [X.] nicht irreversibel geschädigt wird (Urteil vom 17. Januar 2007 - [X.]VerwG 9 [X.].05 - [X.]VerwGE 128, 1 Rn. 148 = [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 26). Ist das gewährleistet, lässt sich die [X.]eeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die [X.] rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die [X.]n hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (Urteile vom 6. November 2012 a.a.[X.] Rn. 82 und vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 200).

Die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die [X.]eurteilung sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenigen der Eignung von Schadensvermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Während für letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 54 ff.), genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen. Würde man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive [X.] regelmäßig am [X.] scheitern. Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.]. Schon mit Rücksicht auf den prognostischen [X.]harakter der Eignungsbeurteilung verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über [X.] über eine naturschutzfachliche [X.]. Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Um sie vornehmen zu können, muss die Eingriffs- und [X.] im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar offengelegt werden. Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der [X.]ilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (Urteil vom 6. November 2012 a.a.[X.] Rn. 83 m.w.N.).

Diesen Grundsätzen genügen die planfestgestellten [X.], mit denen der erhebliche Eingriff in das FFH-Gebiet "[X.]" ausgeglichen werden soll. Die Kritik der Kläger greift weder hinsichtlich der Kohärenzsicherungsmaßnahme "Seitental der [X.]" (a), noch bezüglich der Kohärenzsicherungsmaßnahme "[X.]" (b) durch. Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass durch beide Maßnahmen gemeinsam der Zusammenhang des Netzes "[X.] 2000" gesichert wird, ist vertretbar (c).

a) Die Kohärenzsicherungsmaßnahme "Seitental der [X.]" ist am [X.] in einer Entfernung von ca. 1,5 km Luftlinie vom [X.] geplant. Die derzeit am Maßnahmeort vorhandenen [X.] *[X.] (Ausprägung als Quellwald), *9180 sowie [X.] 9130 und 9160 sind hinsichtlich Alter und Entwicklungsstadien mit denen des Eingriffsgebiets vergleichbar. Durch ihre Lage im [X.]iotopverbund der [X.] haben sie sehr gute standörtliche Voraussetzungen, damit hier ein Lebensraumkomplex, bestehend aus [X.] 9130, 9160 und *9180 durch Waldumbau und Waldentwicklungsmaßnahmen entstehen kann; der bereits vorhandene [X.] *[X.] soll durch Umwandlung einer artenarmen Feuchtgrünlandfläche mit Flutrasenvegetation in einen Quell- und Auenwald entwickelt werden. Nach Durchführung der erforderlichen Entwicklungsmaßnahmen sollen die [X.] sämtlich aus der forstwirtschaftlichen Nutzung genommen werden. Da die für die Kohärenzsicherung vorgesehene Fläche zugleich im [X.]eeinträchtigungsband der [X.] liegen wird - der überwiegende Teil des [X.] befindet sich in einem Abstand von weniger als 100 m zur geplanten Trasse -, sieht die Planung verschiedene Maßnahmen vor, um der Stickstoffbelastung durch die Autobahn entgegenzuwirken. So ist nach Norden, also zur Trasse hin, die Anlage eines [X.]s sowie einer Immissionsschutzpflanzung vorgesehen. Zur südlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Offenlandschaft hin ist die Entwicklung einer Pufferzone (Anlage eines [X.] und eines [X.]) geplant, um stoffliche Einträge durch Einschwemmung und Einwehung von Ackerboden sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln zu senken. Zur Sicherstellung des Erfolgs der Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ein umfangreiches Monitoring vorgesehen, bei dem u.a. die Entwicklung und Funktionsfähigkeit der [X.] überprüft wird (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss [X.] 236 f. sowie Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 11 und 12, Maßnahmenblätter A 9.2, 9.4, 9.5, 10.3 und 10.4 sowie [X.] zur [X.] "Maßnahmen zur Kohärenzsicherung" Mai 2009, künftig: Unterlage Kohärenzsicherung).

Der [X.] weist zur Klarstellung darauf hin, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Stickstoffreduzierung nicht als Schadensvermeidungsmaßnahmen für die [X.]eeinträchtigung des FFH-Gebiets "[X.]" geplant sind. Als solche Schadensvermeidungsmaßnahme wurde allerdings - neben einer Einhausung - eine vergleichbare Maßnahme, nämlich eine beidseitige Verwallung mit einer Höhe von 10 m über [X.] entlang der geplanten Trasse östlich der [X.]querung näher untersucht. Letzteres wurde verworfen, weil deutliche Reduzierungen nur im absoluten Trassennahbereich erzielt werden könnten und derartige Anlagen zudem aus landschaftsplanerischen und Kostengründen kaum vertretbar seien (vgl. Erläuterungsbericht zur [X.] [X.]7 f.). Die hier in Rede stehenden Maßnahmen im [X.]seitental ([X.] sowie Immissionsschutzpflanzung) können und sollen indes keinen unmittelbaren Ausgleich für im FFH-Gebiet "[X.]" entstehende vorhabenbedingte [X.] bewirken; schon wegen ihrer Entfernung zum [X.] scheiden sie als Schadensvermeidungsmaßnahme aus. Sie sind vielmehr [X.]estandteil der Kohärenzsicherungsmaßnahme "[X.]seitental", die zum Ziel hat, den Habitatverbund des betroffenen [X.]abschnitts durch die Integration des Seitentals der [X.] in das Netz "[X.] 2000" zu erweitern. Dabei sollen Wall und Pflanzungen - sozusagen als Schadensvermeidungsmaßnahmen im Rahmen einer Kohärenzsicherungsmaßnahme - langfristig dafür sorgen, dass die Stickstoffeinträge zu keiner erheblichen [X.]eeinträchtigung des neu zu meldenden FFH-Gebiets führen.

Die pauschale Kritik der Kläger, die vorgesehenen Schutzstreifen seien zu schmal, kann nicht überzeugen. Abgesehen davon, dass die in den Maßnahmenblättern A 9.4 und [X.] festgesetzten Schutzstreifen teilweise bis zu 20 m breit sind, wird in den Planungsunterlagen nachvollziehbar dargelegt, dass gerade in den ersten 50 bis 100 m vom [X.], d.h. unmittelbar hinter dem Gestaltungswall, die höchste Abschirmungswirkung gegeben ist. Da [X.] sehr schmal ist (50 bis 100 m) und weitgehend [X.] verläuft, wird der überwiegende Teil des [X.] in dem [X.]ereich dieser größten Abschirmungswirkung liegen (Unterlage Kohärenzsicherung [X.], 13). Zwar wurde die Stickstoffbelastung bzw. die aufgrund von [X.] und -pflanzungen zu erreichende Reduzierung nicht im Einzelnen untersucht; es lassen sich aber hinreichend aussagekräftige Rückschlüsse aus der bereits erwähnten Untersuchung zur Einhausung bzw. Verwallung ziehen.

b) Die Kohärenzsicherungsmaßnahme "[X.]" ist ca. 30 km vom [X.] entfernt im [X.] der [X.], einem Zufluss der [X.], in [X.] im [X.] geplant. Die große Entfernung hängt damit zusammen, dass die im [X.] beeinträchtigten Lebensraumtypen zum Teil sehr selten und in der Kombination der [X.] 3260, *7220, 9130, *9180 und *[X.] in [X.] bisher nur im [X.] vertreten sind. Daher wurde für die Kohärenzsicherung eine landesweite Standortsuche durchgeführt. Die [X.] ist insgesamt 19,2 ha groß, davon entf[X.] 17 ha auf alte [X.]. Das [X.] umfasst eine in einen größeren Wald eingebettete [X.]achschlucht der [X.]; hier sind auf einer Fläche von 0,21 ha gut ausgebildete Kalktuffquellen des prioritären [X.] *7220, sowie darüber hinaus der [X.] 9130, grundwassergeprägte Eichen-Hainbuchenwälder des [X.] 9160 sowie prioritäre Auenwälder des Typs *[X.] (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxus excelsior ) in [X.] und bachbegleitender Ausprägung vorhanden. Sämtliche Lebensraumtypen sind in ausgereiftem Zustand vorhanden. Auf dem nicht bewaldeten Teil des Flurstücks 10/2 ist zudem ein unter [X.]iotopschutz stehender [X.]insen- und [X.] auf einer Nasswiese ausgebildet sowie an den Grenzen zur landwirtschaftlichen Nutzung eine Feldhecke bzw. ein [X.] mit waldmantelähnlichem [X.]estand, ebenfalls ein gesetzlich geschütztes [X.]iotop. Herausragendes Merkmal des gesamten [X.] ist die Störungsarmut. Der vom Vorhaben ebenfalls beeinträchtigte [X.] *9180 Schlucht- und [X.] ist an der [X.] zurzeit nicht ausgeprägt, aber standörtlich möglich. Die [X.]odenverhältnisse und die Krautschicht zeigen nach Einschätzung der Gutachter an, dass die typkennzeichnende Linde dort vorkommen könnte; die aktuelle Dominanz der [X.]uche sei das Ergebnis der selektiven [X.]uchenförderung durch Forstwirtschaft. Die Planung geht davon aus, dass sich die gewünschte Verbesserung des Erhaltungszustands im Umfeld der Kalktuffquellen durch den natürlichen Abgang der dort noch vorhandenen Fichten von selbst einstellen wird; die forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Gewässerunterhaltung soll vollständig eingestellt werden (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss [X.] 237 f. und [X.] 852 sowie Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 13, [X.] 32.1; sowie Unterlage Kohärenzsicherung [X.] 6 f. und [X.] 15 ff.).

Auch in [X.]ezug auf diese Maßnahme greift die Kritik der Kläger nicht durch. Dass die Flächen bereits jetzt unter gesetzlichem [X.]iotopschutz nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.]NatSchG bzw. § 21 Abs. 1 Nr. 5 LNatSchG SH stehen, betrifft zum einen nur einen Teil der [X.]; im Übrigen haben die Vertreter des [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass der [X.] über den [X.]iotopschutz hinausgehen kann (vgl. § 30 Abs. 8 [X.]NatSchG). Im Hinblick auf die vollständige Einstellung der forstwirtschaftlichen Nutzung ist das hier auch tatsächlich der Fall.

Soweit die Kläger beanstanden, dass Aufwertungsmaßnahmen fehlen, kann der [X.] offenlassen, ob solche Maßnahmen für eine Kohärenzsicherungsmaßnahme unabdingbar sind. Dafür spricht der ausdrückliche Hinweis im [X.]-[X.] ([X.] 15 Mitte), wonach die Ausweisung neuer [X.] 2000-Gebiete zwar Teil eines Ausgleichspakets sein könne, allerdings reiche "eine Ausweisung allein, ohne entsprechende [X.]egleitmaßnahmen, nicht aus". Dagegen spricht der auf derselben Seite enthaltene Hinweis, der Ausgleich könne in der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz "[X.] 2000" bestehen, das ähnliche Eigenschaften wie das ursprüngliche Gebiet aufweise; denn das Projekt würde zwar zu einem Verlust bei diesem Lebensraumtyp auf [X.] des Mitgliedstaates führen, auf [X.] der [X.] komme aber ein neues Gebiet in den Genuss des in Art. 6 [X.] vorgesehenen Schutzes. Der zuletzt beschriebene Fall liegt hier aus Sicht des [X.]s vor. Die Frage des Erfordernisses von Aufwertungsmaßnahmen kann aber dahinstehen, da die geplante Herausnahme aus der forstlichen Nutzung, die den Zweck verfolgt, die aktuelle Dominanz der [X.]uche zurückzudrängen, in Verbindung mit der Absicht, die Lebensraumflächen der natürlichen Sukzession zu überlassen, damit sich die bereits im Unterwuchs vorhandenen standortgerechten Laubhölzer entwickeln können, als eine solche Aufwertungsmaßnahme angesehen werden kann.

c) Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass durch beide Maßnahmen gemeinsam der Zusammenhang des Netzes "[X.] 2000" gesichert wird, ist vertretbar.

Der Eingriff besteht hier in einer erheblichen [X.]eeinträchtigung des [X.] am Osthang der [X.] ([X.] 9130, 9160, *9180, *7220 und *[X.]) durch verschiedene Wirkfaktoren ([X.], Zerschneidung, Störung von charakteristischen Vogelarten und Stickstoffbelastung); der Eingriffsumfang wird in den verschiedenen Planungsunterlagen näher beschrieben und soweit möglich, d.h. in [X.]ezug auf die Stickstoffbelastung (5,55 ha) sowie in [X.]ezug auf den [X.] durch Überbauung (1 027 qm durch das [X.]rückenwiderlager) quantifiziert (vgl. Fachgutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung "[X.]", aktualisiert 2011, [X.]1 ff. und [X.] 153; Anhang V zur [X.] [X.] 5 ff.). Diesem Eingriff stehen insgesamt ausreichend Kompensationsmaßnahmen gegenüber. Für den überbauten [X.] ([X.] 9160) steht ein Kohärenzausgleich im Verhältnis von 1:12, für den nicht überbauten Komplex der Quell- und Auenwälder ([X.] *7220 und *[X.]) im Umfang von 1:2,5 und für den nicht überbauten Komplex der Laubwälder ([X.] 9130, 9160 und *9180) im Umfang von 1:8 zur Verfügung. Dieses Verhältnis erscheint ausreichend, um den im [X.]ereich der zu entwickelnden Lebensraumtypen im Seitental der [X.] entstehenden [X.]versatz und die Problematik der [X.]ewältigung der bereits bestehenden hohen Hintergrundbelastung durch Stickstoff, die in [X.] mehrfach die [X.]ritical Loads für naturnahe Laubwälder überschreitet, aufzufangen (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss [X.] 238, Erläuterungsbericht zur [X.] [X.]9).

[X.]eide außerhalb des bisherigen FFH-Gebiets "[X.]" neu entwickelten Flächen werden entsprechend den oben beschriebenen Anforderungen in das FFH-Gebiet einbezogen und die Änderung der Grenzziehung an die [X.]-[X.] bekannt gegeben. Soweit die Kläger [X.]edenken hinsichtlich der fehlenden Kompetenz des [X.]eklagten zur Meldung sowie hinsichtlich des [X.] geäußert haben, sind diese inzwischen ausgeräumt. Hinsichtlich des [X.] hat der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung durch Protokollerklärung die Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 10 dahin geändert, dass die Gebiete nunmehr "sogleich nach [X.]estandskraft des Planfeststellungsbeschlusses" (statt "in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit der Projektumsetzung und der Durchführung der [X.]") zu melden sind. Zudem haben die Vertreter des [X.]eklagten erläutert, dass es im Zusammenhang mit der Ausnahmeprüfung bereits Absprachen mit dem zuständigen [X.]undesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gegeben habe. Danach steht hinreichend sicher fest, dass eine Meldung rechtzeitig erfolgen wird.

Für die Übergangszeit ist die erforderliche rechtliche Sicherung der Maßnahme gegenüber der Flächeneigentümerin durch den Eintrag einer Grunddienstbarkeit gewährleistet (vgl. Planfeststellungsbeschluss [X.] 238, 572). Ein Monitoring wurde festgelegt (siehe Nebenbestimmungen 2.3.8 = Planfeststellungsbeschluss [X.] 25 ff.).

V[X.]. Die artenschutzrechtliche [X.]eurteilung des Vorhabens enthält zum Teil Mängel.

[X.]ei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche [X.] sowohl bei der ökologischen [X.]estandsaufnahme als auch bei deren [X.]ewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher [X.]etroffenheiten und bei der [X.]eurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten [X.]ewertungsverfahren beruhen (st[X.]pr, vgl. nur Urteile vom 28. März 2013 - [X.]VerwG 9 [X.]1 - [X.]VerwGE 146, 145 Rn. 114 und vom 6. November 2012 - [X.]VerwG 9 A 17.11 - [X.]VerwGE 145, 40 Rn. 100). Wegen der bereits im Zusammenhang mit dem Gebietsschutz festgestellten methodischen Mängel bei der Erfassung der Fledermäuse erweist sich diesbezüglich auch die artenschutzrechtliche [X.]estandsaufnahme - und infolgedessen auch die artenschutzrechtliche [X.]ewertung etwaiger Verbotstatbestände - als fehlerhaft; hiervon abgesehen bleibt die allgemeine Kritik der Kläger hinsichtlich der artenschutzrechtlichen [X.]estandsaufnahme sowie hinsichtlich der [X.]auzeitenregelungen zu vage (1.). Die artenschutzrechtliche [X.]ehandlung der [X.] erweist sich als unzureichend (2.); demgegenüber ist diejenige der Reptilien (3.), der [X.] Vogelarten (4.), der Schmetterlinge (5.) und der Amphibien (6.) nicht zu beanstanden.

1. Die artenschutzrechtliche [X.]estandsaufnahme beruht hinsichtlich der Fledermäuse auf methodischen Mängeln; insofern kann auch die [X.]ewertung etwaiger Verbotstatbestände nicht gerichtlich bestätigt werden. Hinsichtlich der übrigen artenschutzrechtlichen [X.]estandsaufnahme, die die Kläger ebenfalls für unzureichend halten, bleibt ihre Kritik zu allgemein. Gleiches gilt für die [X.]auzeitenregelungen.

Regelmäßig speisen sich die erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen [X.]etroffenheiten im Planungsraum aus zwei wesentlichen Quellen: der [X.]estandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur. Eine aus beiden Quellen gewonnene, sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird der Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können ([X.]eschluss vom 14. April 2011 - [X.]VerwG 4 [X.] 77.09 - juris Rn. 67; ausführlich zur artenschutzrechtlichen [X.]estandsaufnahme Urteil vom 9. Juli 2008 - [X.]VerwG 9 A 14.07 - [X.]VerwGE 131, 274 Rn. 63 ff. = [X.]uchholz 406.400 § 42 [X.]NatSchG 2002 Nr. 6). Wegen der bereits im Zusammenhang mit dem Gebietsschutz festgestellten methodischen Mängel bei der Erfassung der Fledermäuse erweist sich die artenschutzrechtliche [X.]estandsaufnahme insoweit - und infolgedessen auch die [X.]ewertung etwaiger Verbotstatbestände - als fehlerhaft. Namentlich im Hinblick darauf, dass die [X.] den südöstlichen Teil des [X.] Forstes durchschneidet, genügt das Vorgehen des [X.]eklagten, eine "flächendeckende Nutzung aller geeigneten Waldbereiche durch die wertgebenden Fledermausarten" zu unterstellen und auf diese Annahme - ohne konkrete Erfassung der Quartiere - ein Maßnahmekonzept aufzubauen, das die "nicht ausgeschlossenen Konflikte" maßgeblich mindern soll (Stellungnahme des Gutachters Dr. M. vom 27. August 2013 [X.] 40 f.), auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht den methodischen Anforderungen. Anders ist die Situation freilich im [X.]ereich der [X.]querung. Angesichts des die Flugrouten weiträumig überspannenden, mit Kollisionsschutzwänden ausgestatteten [X.]rückenbauwerks ([X.]W 5.08) hat der [X.]eklagte insoweit ein signifikantes Kollisionsrisiko im Ergebnis zu Recht ausgeschlossen.

Hinsichtlich aller übrigen Tierarten, bei denen es "Datenlücken" gab, durfte die [X.]estandserfassung auf eine Potentialanalyse beschränkt werden. Der [X.]eklagte hat dieses methodische Vorgehen nachvollziehbar damit gerechtfertigt, dass es in den Jahren 2003 ausreichende faunistische Erfassungen der Tiergruppen [X.]rutvögel, Amphibien, Libellen, Heuschrecken, Tagfalter und Nachtfalter gegeben habe; die Auswahl dieser Indikatorengruppen sowie die Methodik der Erfassung werde im biologischen Fachbeitrag und in seiner Aktualisierung ([X.] 2005 und 2009) näher beschrieben und begründet. Eine nochmalige Aktualisierung sei im Rahmen der 2. Planänderung im Jahre 2011 nicht erforderlich gewesen. Die Kläger haben sich nur in allgemeiner Form gegen dieses methodische Vorgehen gewandt, ohne der Argumentation des [X.]eklagten etwas Konkretes entgegenzusetzen. Infolgedessen muss der [X.] der Frage der [X.]estandsaufnahme - mit Ausnahme der nachfolgend speziell geprüften Arten - nicht weiter nachgehen.

Ähnlich allgemein bleibt die Kritik in [X.]ezug auf die für verschiedene Arten festgesetzten [X.]auzeitenregelungen. Diese können nicht pauschal mit dem Argument mangelnder Durchsetzbarkeit in Frage gestellt werden. [X.]auzeitenregelungen stellen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich wirksame Maßnahmen dar. Allerdings ist im Einzelfall zu untersuchen, ob die Regelung artangemessen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der [X.]auzeitenregelungen nicht - wie in Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 7 vorgesehen - durch die [X.] überwacht wird, werden von den Klägern nicht benannt; solche Anhaltspunkte sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Auch der Umstand, dass hiervon bereits im Planfeststellungsbeschluss selbst Ausnahmen vorgesehen und im näher begründeten Einzelfall etwa Vergrämungsmaßnahmen zugelassen werden (vgl. Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 30), steht der grundsätzlichen Wirksamkeit nicht entgegen.

2. Der [X.]estand der [X.] wurde in einem zu engen [X.] erfasst (a); auch die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (b) kann wegen der auch vom Planfeststellungsbeschluss selbst erkannten Probleme der räumlichen Entfernung der [X.] nicht überzeugen (c).

a) Die im [X.] 2008 durchgeführte systematische Erfassung des [X.] nach [X.] (Nestern) und Fraßspuren, die insgesamt 29 Nachweise (22 durch [X.] und 7 durch Fraßspuren) erbracht hat, stellt wegen des zu engen [X.]s von nur 50 m beidseits der Trasse keine ausreichende [X.]estandsaufnahme dar. Der Gutachter hat hierzu auf gerichtliche Nachfrage erläutert, dass der Untersuchungsraum aufgrund der konkreten Lebensraumstruktur der Habitate im Umfeld des Eingriffs auf diese [X.]reite festgelegt worden sei. Die [X.] besiedele im Raum [X.] vorwiegend lineares Straßenbegleitgrün sowie [X.], nur in Einzelfällen flächige Gehölze. Die Konzentration auf Straßenbegleitgrün erkläre sich aus dem sehr geringen Nahrungsangebot in den intensiv "gepflegten" und dadurch weitgehend degradierten [X.] in der im Raum [X.] vorherrschenden Agrarlandschaft (Stellungnahme des Gutachters Dr. M. vom 27. August 2013 [X.] f.; vgl. im Übrigen Planfeststellungsbeschluss [X.] 565 f.; Fachgutachten zur Prüfung der [X.] [X.]elange nach § 42 [X.]NatSchG, 2009, aktualisiert Juni 2011, [X.]8, künftig: Artenschutzbeitrag, sowie Formblatt [X.]; [X.]iologischer Fachbeitrag aus August 2009 [X.] 9 und [X.]latt 1.1). Dieses Vorgehen erscheint fachlich nicht vertretbar. Dass [X.] im Straßenbegleitgrün teilweise in hohen Dichten auftreten können, wird auch von den Klägern nicht bestritten. Da es hier aber um einen Neubau und nicht etwa um eine nachträgliche Maßnahme an einer bestehenden Straße geht, gibt es noch kein Straßenbegleitgrün. Vielmehr muss sich der Untersuchungsraum nach dem typischen Aktionsradius der Art richten. Zwar hat die [X.] einen vergleichsweise geringen Aktionsradius. Die Weibchen legen meist nur Entfernungen von weniger als 50 m zurück, während die Männchen größere Ortswechsel bis über 300 m in einer Nacht vornehmen können (vgl. Infosysteme und Datenbanken des [X.] "Geschützte Arten in [X.]", Stichwort [X.] ; etwas größere Radien ergeben sich aus dem Endbericht zum [X.] im Rahmen des Umweltforschungsplanes des [X.]undesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des [X.]undesamtes für Naturschutz "Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben", künftig: Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief zur [X.], sowie aus den Angaben auf [X.] 150 der [X.] im Verfahren [X.]VerwG 9 A 15.12). Vor diesem Hintergrund bedürfte die [X.]emessung des [X.], jedenfalls soweit er einen Korridor von 100 m beidseits der Trasse unterschreitet, einer plausiblen naturschutzfachlichen [X.]egründung, an der es bislang fehlt. Ob sogar der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung geforderte 500 m-Korridor beidseits der Trasse geboten ist, mag der [X.]eklagte im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens fachlich bewerten.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG) mit [X.]lick auf die bei einem [X.]auvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (st[X.]pr, vgl. nur Urteile vom 14. Juli 2011 - [X.]VerwG 9 A 12.10 - [X.]VerwGE 140, 149 Rn. 99 = [X.]uchholz 406.400 § 61 [X.]NatSchG 2002 Nr. 13 und vom 9. Juli 2008 - [X.]VerwG 9 A 14.07 - [X.]VerwGE 131, 274 Rn. 91 = [X.]uchholz 406.400 § 42 [X.]NatSchG 2002 Nr. 6). Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die [X.]etrachtung einzubeziehen. Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]NatSchG kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte [X.]eeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (Urteile vom 9. Juni 2010 - [X.]VerwG 9 [X.].08 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 208 Rn. 49 und vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 104 f.), aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (Urteile vom 14. April 2010 - [X.]VerwG 9 A 5.08 - [X.]VerwGE 136, 291 Rn. 114 = [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 45 und vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 105). Dabei enthält das Störungsverbot bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz. Eine erhebliche Störung liegt nach der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.]NatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (s. dazu Urteil vom 12. März 2008 - [X.]VerwG 9 A 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 258 = [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 30). Der [X.]egriff der "[X.]" in § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG ist eng auszulegen. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des [X.]eschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG, der die [X.] Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 [X.]NatSchG, die im Rahmen einer funktionalen [X.]etrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht. Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des [X.]egriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelegt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die [X.] primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter [X.]erücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (Urteil vom 18. März 2009 - [X.]VerwG 9 A 39.07 - [X.]VerwGE 133, 239 Rn. 66).

c) Hiervon ausgehend sind dem Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des [X.] vom 16. Oktober 2013 bei der Prüfung der Verbotstatbestände teilweise Fehler unterlaufen.

aa) Der mit der [X.]aufeldfreimachung einhergehende Tötungstatbestand sowie die Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der [X.] soll durch artenschutzrechtliche [X.]n (Fangen und Umsiedlung in besonders zu sichernde [X.]e; Festlegung artspezifischer Fällzeitpunkte) sowie durch vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (langfristige Entwicklung neuer [X.]anlagen) vermieden werden (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss [X.]2 ff. und [X.] 565 sowie Artenschutzbeitrag [X.]8 ff.). Das Umsiedlungskonzept ist im Grundsatz nicht zu beanstanden; die Ersatzlebensräume sind allerdings überwiegend so weit entfernt, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten entgegen der Annahme im Planfeststellungsbeschluss nicht im räumlichen Zusammenhang i.[X.]d. § 44 Abs. 5 Satz 2 [X.]NatSchG erhalten bleibt; zudem ist die vorgesehene Funktionskontrolle ergänzungsbedürftig.

(1) Der [X.] lässt weiterhin offen, ob das der Umsiedlung vorangehende Fangen wild lebender Tiere neben dem Entzug der [X.]ewegungsfreiheit als solchem eine gewisse Dauer des Entzugs voraussetzt (Urteil vom 14. Juli 2011 - [X.]VerwG 9 A 12.10 - [X.]VerwGE 140, 149 Rn. 130 = [X.]uchholz 406.400 § 61 [X.]NatSchG 2002 Nr. 13). Denn insoweit läge eine objektive Ausnahmelage vor, sodass der etwaige Mangel unerheblich wäre (vgl. Urteil vom 28. März 2013 - [X.]VerwG 9 [X.]1 - [X.], 565 Rn. 143 unter Hinweis auf Urteil vom 14. April 2010 - [X.]VerwG 9 A 5.08 - [X.]VerwGE 136, 291 Rn. 147 = [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 45).

Die Umsiedlung der [X.] wird in den Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 20 und 21 näher geregelt. Danach sind im Jahr der [X.]aufeldfreimachung im April geeignete Kunstnester auszubringen und im September auf [X.]esatz zu kontrollieren. [X.]esiedelte [X.] und Kunstnester sind zu verschließen und in die hierfür vorgesehenen Ersatzlebensräume zu versetzen; der Vorgang ist mehrfach zu wiederholen, bis davon ausgegangen werden kann, dass sich keine [X.] mehr im [X.]aufeld aufhält. Die betroffenen Gehölze sollen unmittelbar nach der Umsiedlung der Tiere - Anfang bis Mitte Oktober - gefällt, gerodet und abtransportiert werden, um eine kurzfristige Wiederbesiedlung der Standorte durch die [X.], deren Winterruhe Ende Oktober einsetzt, zu verhindern. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich vereinzelt noch gehölzbewohnende Fledermäuse, deren Winterschlaf ebenfalls noch nicht begonnen hat, in den [X.]äumen befinden und sich, statt zu fliehen, noch tiefer in die Spalten und Höhlen verkriechen. Diese vereinzelt möglichen Tötungen der Fledermaus nimmt der Planfeststellungsbeschluss aber zugunsten der [X.] ausdrücklich hin. Lediglich für den [X.]ereich des [X.] Forstes, dem für die Fledermäuse eine herausragende [X.]edeutung zukomme, nimmt der Planfeststellungsbeschluss eine andere Wertung vor. Hier ist zum Schutz der Fledermäuse eine Fällung der Gehölze erst ab 1. Dezember, also dem endgültigen [X.]eginn der Winterruhe der Fledermäuse, zulässig (vgl. Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 24). Hierdurch besteht eine Tötungsgefahr für die [X.], da nicht auszuschließen ist, dass sie vereinzelt nach erfolgter Umsiedlung in das [X.]aufeld zurückwandert und sich im [X.] oder im [X.]oden aufhält. Angesichts dieser Konfliktlage hat der [X.]eklagte mit Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2013 die Nebenbestimmung 2.3.5 dahin neu gefasst, dass nunmehr für 14 näher bezeichnete Fledermausarten außerhalb des [X.] Forstes sowie für die [X.] im [X.] Forst nach § 45 Abs. 7 [X.]NatSchG eine artenschutzrechtliche Ausnahme von dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG erteilt wird.

Der festgesetzte Pflegezeitraum, der einen Verzicht auf einen Gehölzrückschnitt für zwei Vegetationsperioden vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu kurz bemessen. Vielmehr hat ihn der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 27. August 2013 ([X.] f.) überzeugend begründet: [X.], die in [X.] verbreitet Ersatzlebensräume der [X.] sind, werden traditionell alle 8 bis 15 Jahre auf den Stock gesetzt, wobei die Gehölze rasch wieder ausschlagen. Ohne dieses "[X.]en" verarmen die [X.] langfristig. [X.] sind zwar an diese Vorgänge gewöhnt; da die beabsichtigte Umsiedlung für sie aber eine besondere Stresssituation darstellt, soll der neue Lebensraum zumindest die halbe normale Lebensspanne einer [X.] optimale [X.]edingungen bieten, bevor der [X.] dann - aus Gründen der langfristigen Erhaltung - mit Eintritt der Winterruhe der [X.] erneut auf den Stock gesetzt wird. [X.]is zu diesem [X.]punkt werden sich umgesetzte [X.] in ihrem neuen Lebensraum bereits ein- bis mehrfach reproduziert haben (erster Wurf normalerweise nach einem Jahr, ein bis drei Würfe pro Jahr).

Auch der angenommene Ausgleichsbedarf ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die [X.]länge von 50 m pro [X.] soll neben der Sicherstellung des [X.] zugleich den Verlust der Lebensstätten ausgleichen. Durch das Einbringen zusätzlicher Nistkästen wird zudem die Attraktivität des Lebensraums gesteigert; die neuen Lebensräume sollen in das bestehende und für die Art geeignete [X.]netz eingebunden werden. Zusätzlich werden weitere [X.] in einem Umfang von 6,6 km als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen neu angelegt, diese können langfristig u.a. auch der [X.] als Lebensräume dienen. Die neuen [X.]anlagen sollen möglichst frühzeitig, jedoch nicht vor der [X.]aufeldfreimachung hergestellt werden, um [X.] nicht in den [X.]austellenbereich zu locken. Zwar ist insoweit nicht sichergestellt, dass die [X.] rechtzeitig hergestellt werden. Dennoch hat die Planung den Konflikt aus Sicht des [X.]s angemessen gelöst, da eine Rückwanderung der [X.] in den [X.]austellenbereich verhindert werden soll. Der entstehende [X.]verzug muss im Rahmen der [X.] berücksichtigt werden.

(2) Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt aber für einen überwiegenden Teil der Maßnahme nicht im räumlichen Zusammenhang i.[X.]d. § 44 Abs. 5 Satz 2 [X.]NatSchG erhalten.

Die vorgesehenen [X.] befinden sich nur zu einem geringen Teil in [X.], im Übrigen liegen sie im [X.]ereich der 15 km entfernten Kompensationsflächen am [X.], da eingriffsnähere Maßnahmeorte für den Vorhabenträger nicht verfügbar waren. Der Planfeststellungsbeschluss ([X.] 566) geht zu Recht davon aus, dass bei dieser Entfernung kein Zusammenhang mehr zwischen der lokalen Population des Eingriffgebiets und der Population des [X.] besteht. Die Planfeststellungsbehörde will die Maßnahme dennoch in Abstimmung mit dem [X.] als [X.]EF-Maßnahme anerkennen, weil die Umsiedlungsmaßnahmen und die geplanten Ausgleichsmaßnahmen "in Kombination" dazu führten, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der [X.] im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt (Planfeststellungsbeschluss [X.]2 ff. und [X.] 566). Das vermag nicht zu überzeugen. Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen - Herstellung neuer [X.]anlagen - können den Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht kompensieren; denn auch bei der Vernetzung kleiner Teilhabitate darf die Entfernung zwischen der zentralen Population und kleineren Teilpopulationen nicht mehr als 500 m betragen (Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief zur [X.] A 103). Konsequenterweise hätte der [X.]eklagte daher - wie von den Klägern gefordert - die Erteilung einer Ausnahme erwägen müssen.

(3) Die schon jetzt im Planfeststellungsbeschluss umfassend vorgesehene Funktionskontrolle i.[X.]d. § 17 Abs. 7 [X.]NatSchG (vgl. Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 2 und 7 sowie der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte allgemeine Auflagenvorbehalt) bedarf der Ergänzung. Angesichts der mit der geplanten Umsiedlung verbundenen Unsicherheiten genügt es nicht, die Funktionalität der [X.] zu prüfen. Vielmehr erscheint es geboten, die Ersatzlebensräume in einem festgelegten Turnus nach der Umsiedlung auf [X.]esatz durch die [X.] zu kontrollieren. In diesem Zuge sollten auch die Nisthilfen instandgehalten und gesäubert werden (vgl. Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief zur [X.] A 104). Einer aufwändigen Fang-Wiederfangmethode mit markierten [X.]n, wie sie der Gutachter Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 27. August 2013 ([X.]1) als Gegenargument für eine Populationsüberwachung anführt und wie sie offenbar auch die Kläger für geboten halten (vgl. hierzu zuletzt in der mündlichen Verhandlung überreichte Folie Nr. 41 "Risikomanagement"), bedarf es hingegen nicht.

bb) Soweit, wie oben beschrieben, aus Gründen des Fledermausschutzes im [X.] Forst eine Tötung der [X.] während des [X.] nicht ausgeschlossen werden kann, durfte der [X.]eklagte - ebenso wie außerhalb des Forstes für den umgekehrten Fall vereinzelter Tötungen von Fledermäusen zu Gunsten der [X.] - mit Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2013 grundsätzlich eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 [X.]NatSchG zulassen.

(1) Der die Ausnahmeregelung enthaltende Änderungsbescheid ist formell rechtmäßig.

Nach § 76 Abs. 2 VwVfG, der hier über die Verweisung des § 17d [X.] Anwendung findet, da es um eine Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens geht, kann die Planfeststellungsbehörde bei Planänderungen von unwesentlicher [X.]edeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die [X.]elange anderer nicht berührt werden oder wenn die [X.]etroffenen der Änderung zugestimmt haben. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Eine Planänderung ist gegeben, da es um eine nachträgliche Änderung des festsetzenden Teils (hier: inhaltliche Änderung der Nebenbestimmung 2.3.5) und nicht nur um eine bloße Änderung der [X.]egründung geht (vgl. [X.]/[X.], VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 76 Rn. 5 m.w.N.). Dass die Planänderung von unwesentlicher [X.]edeutung ist, wird im Änderungsbescheid ([X.] f.) zutreffend damit begründet, dass sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens gleich bleiben. Die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahme führt nicht einmal zu einer Änderung des Schutzkonzepts für die von der Ausnahme betroffenen Arten; es wird lediglich der bereits im Planfeststellungsbeschluss beschriebene artenschutzrechtliche Konflikt rechtlich anders bewertet. Hieraus folgt zugleich, dass auch "die [X.]elange anderer" nicht berührt werden. Der [X.]eklagte hat auch von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht; dass er sich hierbei statt auf § 76 Abs. 2 VwVfG irrtümlich auf die wortgleiche Vorschrift des § 143 Abs. 2 LVwG gestützt hat, ist unschädlich.

Entgegen der Auffassung der Kläger mussten sie nicht an dem Änderungsbescheid beteiligt werden. Selbst wenn die Planfeststellungsbehörde hier statt einer Planänderung nach § 76 Abs. 2 VwVfG i.[X.]m. § 17d [X.] ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahren durchgeführt hätte, hätte es nach § 76 Abs. 3 VwVfG keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen [X.]ekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses und nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 [X.]NatSchG auch keiner [X.]eteiligung der nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzvereinigungen bedurft. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Planänderung zu neuen oder zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft geführt hätte (vgl. [X.]/Hopp, [X.] 2003, 1 <6> m.w.N.), zumindest hätten sich durch die Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen müssen, zu deren [X.]eantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint (vgl. zur Funktion des [X.]eteiligungsrechts Urteil vom 12. November 1997 - [X.]VerwG 11 A 49.96 - [X.]VerwGE 105, 348 <350 f.> = [X.]uchholz 406.401 § 29 [X.]NatSchG Nr. 16 [X.] 41 f.). Das ist hier nicht der Fall.

Die Planfeststellungsbehörde hat auch keine neuen Untersuchungen angestellt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] 19.95 - [X.]VerwGE 102, 358 <362> = [X.]uchholz 406.401 § 29 [X.]NatSchG Nr. 12 [X.] 25 f.), sondern ist lediglich zu einer anderen rechtlichen [X.]ewertung gelangt.

(2) Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 [X.]NatSchG liegen grundsätzlich vor. Ob eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 [X.]NatSchG gegeben ist, kann jedoch mit [X.]lick auf die Ausführungen zu einer großräumigen Südumfahrung (s. dazu oben unter [X.]) derzeit nicht abschließend festgestellt werden.

Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 [X.]NatSchG können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen [X.]ehörden - wegen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses also auch die Planfeststellungsbehörden - im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 [X.]NatSchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher [X.] oder wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 [X.]NatSchG, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Anders als beim [X.] des § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]NatSchG ist im Rahmen der Ausnahme nicht der Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens maßgeblich, sondern eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen (Teil-)Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den [X.]lick nimmt. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Diese Voraussetzung wurde von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des ihr dabei zustehenden [X.]eurteilungsspielraums (s. Urteile vom 9. Juni 2010 - [X.]VerwG 9 [X.].08 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 208 Rn. 60 und vom 28. März 2013 - [X.]VerwG 9 [X.]1 - [X.]VerwGE 146, 145 Rn. 133 ff.) fehlerfrei angenommen.

Ob im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung eine zumutbare Alternative besteht, kann hingegen nicht abschließend beurteilt werden. Zu den möglichen anderen zufriedenstellenden Lösungen i.[X.]d. Art. 16 Abs. 1 [X.] können alternative Standorte (oder Trassen), andere Größenordnungen oder alternative Aktivitäten, Prozesse oder Methoden gehören (vgl. Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der [X.] 92/43/[X.], Februar 2007, [X.]I.2.2 Rn. 37). Andere Trassenalternativen hat der [X.]eklagte hier mit der Erwägung verworfen, dass damit keine grundsätzlich bessere Lösung des unvermeidbaren Konflikts zu erwarten sei (Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2013 [X.] 5). Diese Aussage kann angesichts der obigen Ausführungen zu einer denkbaren großräumigen Südumfahrung - jedenfalls derzeit - nicht bestätigt werden; eine Südumfahrung würde gerade den [X.] Forst und damit den konkret betroffenen Konfliktraum unter Umständen meiden. Dass für den in Rede stehenden Prozess - die Freimachung des [X.]aufeldes - weniger eingreifende Varianten zur Verfügung stünden, ist hingegen weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass eine Änderung des Schutzkonzepts das Tötungsrisiko für eine andere Art - verschiedene Fledermausarten - erhöhen würde; auch die Höhergewichtung der Schutzbelange dieser betroffenen Fledermausarten hält der [X.] für überzeugend begründet. Schließlich wird sich auch der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen aufgrund der vereinzelt möglichen Tötungen von [X.]n im [X.] Forst nicht verschlechtern. Der Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2013 geht davon aus, dass hierzu auch das festgesetzte Schutzkonzept beitragen wird. Diese [X.]ewertung ist nicht zu beanstanden, zumal sich - bezogen auf die hier in Rede stehende Konfliktsituation - auch [X.]EF-[X.]n in enger räumlicher Verbindung zu den Eingriffsflächen befinden.

3. Hinsichtlich der Reptilien (Zauneidechse und Schlingnatter) ist die artenschutzrechtliche Prüfung nicht zu beanstanden.

a) Die Kläger wenden sich ohne Erfolg gegen die artenschutzrechtliche Datenerfassung, die auf einer Potentialanalyse aufbaut und eine Sichtbeobachtung der Zauneidechse einschließt.

Die Kriterien für die Annahme potentiell geeigneter Lebensräume für Zauneidechse und Schlingnatter hat der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 27. August 2013 ([X.]2 f.), auf die wegen der Einzelheiten [X.]ezug genommen wird, näher dargelegt; sie sind nicht zu beanstanden. Auch gegen die hieraus abgeleiteten weiteren Untersuchungen und Annahmen ist nichts zu erinnern: Die für die Zauneidechse potentiell geeigneten Flächen westlich bzw. nordwestlich der geplanten [X.] im [X.]ereich des [X.] im [X.] Forst wurden im [X.] 2008 (Juni bis September) mehrfach abgesucht, ohne dass ein Nachweis erbracht werden konnte. Da die Witterungsbedingungen dabei ungünstig waren (kühl und nass), fand eine zusätzliche [X.]egehung im Juli 2009 - ebenfalls ohne Nachweis - statt. Da zum [X.]punkt der Untersuchung der Zauneidechse in 2008/2009 kein rezentes Schlingnattervorkommen aus dem Raum [X.]ad [X.] bekannt war, wurde zwar nicht gezielt nach der Schlingnatter gesucht. Der Gutachter konnte aber davon ausgehen, dass sie bei der Suche mit angetroffen worden wäre, da sie die gleichen Habitate besiedelt wie die Zauneidechse. Die Schlingnatter wurde erst 2010 auf einer größeren Heidefläche westlich des [X.] ([X.]) [X.], ca. 400 m nördlich der Ausgleichsfläche [X.] nachgewiesen. Der Artenschutzbeitrag schließt weitere Vorkommen beider Reptilien in weiteren Offenlandbereichen und an Saumstrukturen in [X.] nicht aus; er nimmt potentielle Lebensräume im Umfeld des [X.] ([X.]innendüne) und auf der Ausgleichsfläche im [X.] Forst an (vgl. zum Vorstehenden [X.]iologischer Fachbeitrag aus August 2009 [X.] 24 f., Artenschutzbeitrag [X.] 48 f. sowie Stellungnahme Dr. M. vom 27. August 2013 [X.]1 f.).

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Prüfung der Verbotstatbestände.

Der Artenschutzbeitrag ([X.] 48) geht davon aus, dass eine [X.]aufeldfreiräumung außerhalb der Reproduktions- und Ruhezeit der Zauneidechse nicht möglich ist, da diese ihre Lebensräume ganzjährig besiedele und sehr ortstreu sei. Als [X.] ist eine näher beschriebene temporäre Sperreinrichtung sowie das Einfangen und [X.] in geeignete Ersatzhabitate vorgesehen; der [X.]eitrag enthält genauere Angaben zum [X.]punkt der Aufstellung des Zauns und zur Anzahl der [X.]egehungen (sechs). Eine Rückwanderung werde durch die Dauer der Sperre - gesamte [X.]auzeit - verhindert. Da im Umfeld der Maßnahme ([X.]innendüne beim [X.] sowie [X.] [X.]) geeignete [X.] ausgebildet seien, die sich in einem ausreichenden Abstand zum [X.]aufeld befinden, könnten die Zauneidechsen dorthin umgesiedelt werden (Maßnahme S 2.1); zusätzliche [X.]EF-Maßnahmen seien nicht erforderlich. Relevante Zerschneidungseffekte seien nicht zu erwarten.

Die Ausführungen zur Schlingnatter sind vergleichbar (Artenschutzbeitrag [X.] 48a f.); hier sind allerdings zehn [X.]egehungen sowie die Einrichtung detailliert beschriebener, dauerhafter Ersatzlebensstätten als [X.]EF-Maßnahme (Ausgleichsfläche [X.]) vorgesehen. Als Entwicklungszeit werden - bei ausreichender Einbringung reptiliengeeigneter Strukturen - zwei Jahre als ausreichend angesehen; die Entwicklung sei durch Fachleute zu begleiten und ggf. durch die Einbringung weiterer Kleinstrukturen zu fördern.

Die genannten Vorschläge werden im Planfeststellungsbeschluss in den Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 22 und 23 (Planfeststellungsbeschluss [X.]4 f., 243 f.) im Einzelnen umgesetzt.

Die unter verschiedenen Gesichtspunkten geübte Kritik der Kläger an diesem Konzept greift nicht durch. Ihnen kann zunächst nicht darin gefolgt werden, dass das Aufstellen eines mobilen Absperrzauns keinen ausreichenden Schutz biete. Der Zaun soll nach der Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 22 mindestens 70 cm über [X.] hoch und mindestens 30 cm in den [X.]oden eingegraben sein, aus glattem Material bestehen und einen Überkletterschutz nach außen aufweisen und damit die Anforderungen der beiden einschlägigen Merkblätter ([X.] zur Anlage Querungshilfen für Tiere, Ausgabe 2008 sowie [X.] zum Amphibienschutz an Straßen, Ausgabe 2000) erfüllen. Ebenso wenig überzeugt das klägerische Argument, die Termine zum Abfangen der Schlingnatter seien unzureichend, der [X.]raum sei falsch gewählt und die Wirksamkeit der Maßnahme sei unsicher. Der Gutachter hat sich hierzu in seiner Stellungnahme vom 27. August 2013 ausführlich geäußert und die einzelnen Maßnahmen nachvollziehbar erläutert. Danach bestehen gegen die Wirksamkeit des [X.] keine durchgreifenden [X.]edenken. Der Umsiedlung von Reptilien wird im Übrigen auch im Endbericht Rahmenbedingungen des o.g. [X.]s eine "sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme" zugebilligt (Artensteckbrief zur Zauneidechse A 173). Soweit die Kläger schließlich bemängeln, sämtliche [X.]faktoren (Waldrodung, Wirksamkeit) seien unspezifiziert und nicht auf einen quantitativen Erfolg hin ausgelegt, ist auch dem zu widersprechen. Die Formulierung in der Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 23 ("Die [X.]EF-Maßnahme [X.] im [X.] Forst ist mindestens drei Vegetationsperioden vor [X.]eginn der Waldrodung und [X.]aufeldfreimachung ...durchzuführen") ist hinreichend bestimmt. Sofern die Kläger eine genaue zeitliche Eingrenzung der Waldrodung für erforderlich halten, ist diese nun in der überarbeiteten Fassung des Maßnahmenblattes (planfestgestellte Unterlage 12.0 [X.] 587) enthalten ("Waldrodung vom 01.09. - 28.02.").

4. [X.]ezogen auf die verschiedenen Vogelarten ergeben sich ebenfalls keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche [X.]estimmungen. Sowohl die [X.]estandsaufnahme (a) als auch der Prüfungsmaßstab in [X.]ezug auf die [X.] (b) sowie die Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände (c) halten einer gerichtlichen Prüfung stand.

a) Die [X.]estandsaufnahme hat in einem vertretbaren Umfang stattgefunden. Die [X.]rutvögel wurden im Jahre 2009 erstmals flächendeckend erfasst, und zwar in einem Korridor um die [X.] von 600 m [X.]reite bzw. bei [X.] bis zu 1 000 m [X.]reite ([X.]iologischer Fachbeitrag aus August 2009 [X.] 27). Soweit die Kläger den gewählten Korridor für zu klein halten, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der "Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr", herausgegeben vom [X.]undesministerium für Verkehr, [X.]au und [X.]entwicklung, Ausgabe 2010, bearbeitet von [X.] und [X.], [X.] 6, künftig: Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, liegen die empirisch festgestellten Effektdistanzen in der Größenordnung von 100 m bis max. 500 m, im Übrigen bei max. 300 m ([X.] 6 ff.). [X.] mit einer Effektdistanz von 500 m ist die Feldlerche, die weite Offenflächen bewohnt; auch für sie ist deshalb der gewählte Korridor ausreichend groß.

b) Die [X.] auf die Vögel wurden nicht unterschätzt. Hinsichtlich des aus Sicht der Kläger zu niedrig angesetzten [X.] kann auf die Ausführungen zu [X.] verwiesen werden. Soweit die Kläger sich unter Hinweis auf das mit dem [X.] (Vk[X.]l 2010, 397) veröffentlichte sog. "[X.]" der [X.]undesanstalt für Straßenwesen darauf berufen, der sog. Referenzpegel liege um 0,6 d[X.](A) zu niedrig, was zumindest bei naturschutzfachlichen [X.]etrachtungen hätte berücksichtigt werden müssen, nimmt der [X.] auf die umfangreiche Erwiderung des [X.]eklagten im Schriftsatz vom 29. August 2013 [X.]ezug. Darin wird unter Hinweis auf die beigefügte Stellungnahme des Ingenieurbüros [X.] vom 27. August 2013 (Anlage [X.] 7) ausgeführt, dass die Lärmimmissionen eines Straßenbauprojektes - wie hier geschehen - nach der [X.] zu berechnen sind (vgl. Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr [X.] 4). Die Aussagen des sog. "[X.]" haben in das dort festgelegte Verfahren keinen Eingang gefunden. Hiervon unabhängig wird die in dem Papier geäußerte Schlussfolgerung, dass bei Fortschreibung des Trends zwischen 1990 und 1998 der Referenzwert heute um 0,6 d[X.](A) höher liege als 1998 insofern relativiert, als eingeräumt wird, dass genauere Untersuchungen dazu nicht vorlägen; messtechnisch ist also der höhere Referenzpegel nicht belegt.

c) Auch die Prüfung der einzelnen Verbotstatbestände ist hinsichtlich der Vögel nicht zu beanstanden.

Der Artenschutzbeitrag ([X.] 65) kommt zu dem Ergebnis, dass bezüglich aller in [X.] gefährdeten, seltenen oder im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geführten [X.]rutvögel (Eisvogel, Feldlerche, Fichtenkreuzschnabel, [X.], [X.], Kranich, Neuntöter, Schwarzspecht und Trauerschnäpper) sowie hinsichtlich der ungefährdeten [X.] [X.]rutvogelarten, die in ihren nach [X.]ruthabitaten unterschiedenen Artengilden betrachtet wurden (etwa Koloniebrüter, Gehölzbrüter etc.), die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 [X.]NatSchG generell oder jedenfalls unter [X.]erücksichtigung artspezifischer Schutz-, Vermeidungs-, Ausgleichsmaßnahmen oder [X.]EF-Maßnahmen ausgeschlossen werden können. Der Planfeststellungsbeschluss schließt sich dieser Einschätzung an ([X.] 249 ff.). Insbesondere die verschiedenen [X.]auzeitenregelungen (vgl. Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 29 ff.) gewährleisteten, dass Tötungen vermieden werden können. Auch gegen das [X.] nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG werde nicht verstoßen. Zwar sei mit dem Verlust verschiedener [X.]rutreviere, etwa der [X.], der Feldlerche und des Neuntöters zu rechnen. Die Vögel könnten aber teilweise in angrenzende geeignete Habitate ausweichen; teilweise werde durch verschiedene vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ([X.]EF-Maßnahmen) sichergestellt, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibe.

Die Kritik der Kläger an dieser [X.]ewertung greift nicht durch. Soweit sie [X.]EF-Maßnahmen zugunsten der Feldlerche vermissen, was im Widerspruch zum [X.] Fachbeitrag (Formblatt Feldlerche, dort [X.] A-121 und [X.]) stehe, kann ihre Kritik nicht nachvollzogen werden. Denn solche [X.]EF-Maßnahmen sind vorgesehen (vgl. Artenschutzbeitrag [X.] 26, 51 ff. sowie Formblatt Feldlerche). So soll dem dauerhaften Verlust von fünf Revieren durch die Einrichtung von [X.] begegnet werden (Maßnahmen [X.], [X.].1 und [X.]), davon ein Revier vor [X.]aubeginn und vier Reviere vor [X.]etriebsbeginn. Die Lage, weitere Voraussetzungen (wie Art der [X.]epflanzung und Pflege) sowie in [X.]etracht kommende Ausgleichsflächen werden im Artenschutzbeitrag näher beschrieben. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden im Planfeststellungsbeschluss (Nebenbestimmungen 2.3.8 Nr. 34 und 35) sowie in den genannten Maßnahmenblättern umgesetzt. Ebenso wenig ist die Kritik bezüglich der [X.] nachvollziehbar. Hier wird gerügt, die Maßnahme [X.] (Umfeldaufwertung [X.] Forst) sei unspezifisch und nicht - wie erforderlich - auf einen quantitativen Erfolg hin ausgelegt. Aus dem Formblatt [X.] ([X.] A-131) ergibt sich jedoch, dass durch die Maßnahme u.a. ein Ersatzhabitat für ein Revier der [X.] geschaffen werden soll. Sowohl das Formblatt als auch das Maßnahmenblatt wurden überarbeitet; es wird jetzt genauer beschrieben, welche gestalterischen Maßnahmen (insbesondere Abschieben des [X.] zur Schaffung von Rohbodenstandorten) und Pflegemaßnahmen durchzuführen sind. Ohne Substanz bleibt schließlich auch die Kritik in [X.]ezug auf den Ziegenmelker, den [X.], den Schwarzspecht und den Neuntöter. Hinsichtlich des [X.] - einer Nachtschwalbe - beanstanden die Kläger, dass er im Artenschutzbeitrag - und konsequenterweise in den Maßnahmenblättern - fehle. Gleiches gelte für den [X.], eine Eulenart. Diese Kritik ist nicht berechtigt. Der [X.] wird im Artenschutzbeitrag behandelt (dort [X.] 28 f.). Da er im Untersuchungsraum aber aktuell nicht nachgewiesen werden konnte, geht der Gutachter aufgrund des Vorkommens des Schwarzspechts nur vom potentiellen Vorkommen des [X.]es aus. Konkrete Maßnahmen werden daher nicht abgeleitet. Das erscheint konsequent. Hinsichtlich des [X.] gilt dasselbe: Er wurde im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen, so dass keine Maßnahmen abzuleiten sind. Ähnlich verhält es sich mit dem Schwarzspecht und dem Neuntöter; auch für diese reklamieren die Kläger Maßnahmen, da diese im Formblatt-Teil des [X.] Fachbeitrages ([X.] ff. und [X.]) verlangt würden. Auch hier trifft die Kritik nicht zu, denn die im Artenschutzbeitrag lediglich geforderten [X.]auzeitenregelungen werden im Planfeststellungsbeschluss umgesetzt.

5. Soweit die Kläger geltend machen, auch der [X.], eine Schmetterlingsart, der im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen wurde (vgl. Artenschutzbeitrag [X.] 25), habe in die Prüfung miteinbezogen werden müssen, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

6. Auch in [X.]ezug auf Amphibien enthält der Planfeststellungsbeschluss keine durchgreifenden Mängel. Die [X.]estandsaufnahme hat in einem vertretbaren Umfang stattgefunden; auch die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden.

[X.]ereits 1996 wurden die Amphibien flächendeckend in den Korridoren der drei Trassenalternativen (Untersuchungsraum: 350 m beidseitig der jeweiligen [X.]) untersucht. Damals wurden drei [X.]egehungen zur Erfassung der Amphibien durchgeführt. Dabei wurde nur in einem Gewässer (seinerzeit [X.]iotop 1706) der Kammmolch nachgewiesen. Im Jahre 2003 wurden erneut alle potentiell als Laichhabitat geeigneten Gewässer (insgesamt 60) im [X.]raum von April bis einschließlich August 2003 innerhalb des faunistischen [X.] (Streifen von beidseitig jeweils mindestens 100 m ab [X.] aller untersuchten Trassenvarianten) bis zu sechsmal begangen; dies wurde durch eine Potentialabschätzung der Landlebensräume ergänzt. Dominant waren die drei ungefährdeten Arten Grasfrosch, Teichmolch und Erdkröte; die seltenste Amphibienart ist der Kammmolch mit nur einem Nachweis (Gewässer Nr. 115, Lage im [X.]ereich einer alternativen Trasse und mindestens 600 m vom planfestgestellten Eingriff entfernt). Die Knoblauchkröte wurde nicht nachgewiesen. Da die streng geschützten Arten (Kammmolch in einem Gewässer und Moorfrosch in fünf Gewässern) sämtlich außerhalb des 200 m-Korridors festgestellt wurden, werden artenschutzrechtliche Konflikte für diese beiden Arten im Artenschutzbeitrag verneint. [X.]eide Arten verblieben in der Nähe ihres [X.] und fänden im Übrigen in trassenabgewandter Nähe optimale Landlebensräume vor (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss [X.] 497, 557, 608). Zum Schutz der betroffenen Amphibienbestände sieht der Planfeststellungsbeschluss ausreichende Sicherungsmaßnahmen vor: Während der [X.]auphase sind nach Nebenbestimmung 2.3.8 Nr. 41 [X.] geplant, die dem Schutz vorhandener großer Amphibienpopulationen von Erdkröte, Grasfrosch und Teichmolch dienen sollen. Da Wanderbewegungen bislang nicht erfasst wurden, wird dies während der [X.]auphase nachgeholt; ggf. werden dauerhafte [X.] errichtet (Planfeststellungsbeschluss [X.] 40, 260). Darüber hinaus sollen die Querungshilfen ([X.]er Moorgraben, [X.], [X.] und [X.]) auch den Amphibien dienen (Planfeststellungsbeschluss [X.] 501).

Hiervon ausgehend trifft der Vorwurf der Kläger, für die Amphibien werde fehlerhaft die Planungsrelevanz verneint, nicht zu. Dass weitere Vorkommen des Kammmolchs außerhalb des [X.] seinerzeit wegen ihrer Lage - zu große Entfernung vom [X.] - nicht systematisch erfasst wurden, ist nicht zu beanstanden. Die von den Klägern unter Hinweis auf ihr früheres Vorbringen im [X.] behauptete [X.] mit insgesamt sechs Laichgewässern gehört offenbar zu diesen nicht weiter untersuchten Vorkommen. Auch der Umstand, dass im Jahre 1999 sowie offenbar erneut bei einer aktuellen Erhebung eine Knoblauchkröte gefunden wurde, stellt die methodische Angemessenheit der Amphibienkartierung nicht grundsätzlich in Frage. Im Übrigen hat der Planfeststellungsbeschluss sich bereits mit dem Vorbringen der Kläger auseinandergesetzt (vgl. [X.] 648); auf diese aus Sicht des [X.]s nicht zu beanstandenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug genommen. Soweit die Kläger schließlich erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, die Planung weiche vom [X.] zum Amphibienschutz an Straßen ([X.] 2000) ab, das eine mindestens zweijährige Überprüfung der Wanderwege zwischen den Lebensräumen vorsieht, hat der [X.]eklagte, sollte es ihm nicht gelingen, sein Vorgehen nachträglich zu plausibilisieren, die im [X.] vorgesehenen Untersuchungen im ergänzenden Verfahren vorzunehmen.

[X.]. Die vorgenannten Mängel der Verträglichkeitsuntersuchung und der artenschutzrechtlichen Prüfung infizieren nach der Rechtsprechung des [X.]s (Urteil vom 14. Juli 2011 - [X.]VerwG 9 A 12.10 - [X.]VerwGE 140, 149 Rn. 67, 96 = [X.]uchholz 406.400 § 61 [X.]NatSchG 2002 Nr. 13) auch die behördliche [X.]eurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die planerische Abwägung (§ 17 Satz 2 [X.]). Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Planfeststellungsbehörde aufgrund des Ergebnisses einer ordnungsgemäßen Verträglichkeitsprüfung eine veränderte Feintrassierung und/oder andere Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen angeordnet hätte.

Demgegenüber begegnet die Abschnittsbildung keinen [X.]edenken. Die Kläger stellen diese in Frage, weil die Trasse in späteren Abschnitten auf erhebliche, teilweise rechtlich unüberwindliche Widerstände stoße. So stelle der spätere Abschnitt "Elbquerung" ein Rastgebiet für Nonnengänse dar, das als [X.] auszuweisen sei; im Abschnitt "[X.]" führe die [X.] am FFH-Gebiet "Wetternsystem [X.] Marsch" entlang, das bei zutreffender Gebietsabgrenzung sogar gekreuzt werde; eine weitere Durchschneidung erfolge im Abschnitt [X.] bis [X.] ("[X.]"), dort gebe es Konflikte mit Ausgleichsflächen im Zusammenhang mit der [X.]. Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s erfährt die grundsätzliche Zulässigkeit der Abschnittsbildung auch durch das Habitatrecht keine Einschränkung; für das Artenschutzrecht gilt nichts anderes. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine [X.] auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils. Die Prognose muss ergeben, dass nach summarischer Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Diese Prognose fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil das Vorhaben im weiteren Verlauf voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet haben kann oder haben wird; vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob es möglich erscheint, mit Hilfe von Schutzmaßnahmen die Verträglichkeit zu gewährleisten oder aufgrund einer Abweichungsprüfung zur Zulässigkeit des Vorhabens zu gelangen (vgl. zum Ganzen Urteile vom 12. August 2009 - [X.]VerwG 9 A 64.07 - [X.]VerwGE 134, 308 Rn. 114 f. = [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 203 und vom 12. März 2008 - [X.]VerwG 9 A 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 270 f. = [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 30). Nach diesem Maßstab ist die Abschnittsbildung hier auch nicht aus naturschutzrechtlichen Gründen zu beanstanden. Es wird nicht substantiiert dargetan, dass dem Gesamtvorhaben der [X.] in den Nachbarabschnitten ein unüberwindbares naturschutzrechtliches Planungshindernis entgegensteht.

Nicht gefolgt werden kann den Klägern auch darin, dass die Planung zu Unrecht die Gesichtspunkte [X.]iodiversität/Klimaschutz nicht geprüft habe, obwohl das Projekt insbesondere durch die Zerschneidungswirkung und die Stickstoffeinträge wesentlich zu einer Verschlechterung beitrage. Der Planfeststellungsbeschluss hält die [X.]iodiversitätskonvention entgegen der Darstellung der Kläger nicht für unanwendbar; vielmehr geht er - zutreffend - davon aus, dass die Konvention durch die bestehenden Richtlinien der [X.] und durch das nationale Recht, etwa durch den auch von den Klägern zitierten § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.], umgesetzt worden ist. Der Sache nach sind die genannten Punkte daher durchaus geprüft worden (so auch Planfeststellungsbeschluss [X.] 616 f.).

[X.]. Die aufgezeigten Fehler nötigen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Es genügt, ihn für rechtswidrig und nichtvollziehbar zu erklären. Die in § 17e Abs. 6 Satz 2 [X.] getroffene Fehlerfolgenregelung findet nicht nur auf den Abwägungsmangel, sondern - entsprechend - auch auf Verstöße gegen Vorschriften strikten Rechts Anwendung, die wie die hier festgestellten Verstöße gegen die [X.] der Abwägung Schranken setzen (vgl. Urteile vom 14. Juli 2011 - [X.]VerwG 9 A 12.10 - [X.]VerwGE 140, 149 Rn. 68 = [X.]uchholz 406.400 § 61 [X.]NatSchG 2002 Nr. 13 und vom 17. Mai 2002 - [X.]VerwG 4 A 28.01 - [X.]VerwGE 116, 254 <268>). Die festgestellten Fehler sind nicht von solcher Art, dass sie die Planung von vornherein als Ganzes in Frage stellen. Vielmehr besteht die konkrete Möglichkeit, dass die erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen und [X.]ewertungen in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.

Meta

9 A 14/12

06.11.2013

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 17 Abs 7 BNatSchG, § 34 Abs 3 BNatSchG, § 44 Abs 1 BNatSchG, § 44 Abs 5 BNatSchG, § 45 Abs 7 S 1 Nr 5 BNatSchG, § 45 Abs 7 S 2 BNatSchG, § 63 Abs 2 Nr 6 BNatSchG, § 64 Abs 1 Nr 1 BNatSchG, Art 16 Abs 1 EWGRL 43/92, Art 4 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, § 1 Abs 2 S 1 FStrAbG, § 4 S 1 Halbs 2 FStrAbG, § 1 FStrG, § 16 FStrG, § 17 S 2 FStrG, § 17d FStrG, § 17e Abs 6 S 2 FStrG, § 3 UmwRG, § 11 UVPG, § 12 UVPG, § 15 UVPG, § 2 Abs 3 Nr 2 UVPG, § 9 UVPG, § 76 Abs 2 VwVfG, § 76 Abs 3 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.11.2013, Az. 9 A 14/12 (REWIS RS 2013, 1427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1427


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 KSt 6/14, 9 KSt 6/14 (9 A 14/12)

Bundesverwaltungsgericht, 9 KSt 6/14, 9 KSt 6/14 (9 A 14/12), 30.09.2014.


Az. 9 A 14/12

Bundesverwaltungsgericht, 9 A 14/12, 06.11.2013.


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3 K 1329/16.MZ

M 7 M 16.3397

AN 11 K 15.00639

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