Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.02.2010, Az. VII R 8/08

7. Senat | REWIS RS 2010, 9158

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Gegenstand

Keine Bananeneinfuhr zum Kontingentszollsatz ohne Einfuhrlizenz - Zur Gültigkeit der Bananenmarktordnung - Bemessung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung an einem völkerrechtlichen Vertrag - Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und WTO-Verpflichtungen - Rechtsschutz und Rechtsstaatsprinzip - Bindung an EuGH-Entscheidungen - Rechtseinheit der Gemeinschaft - Doktrin des ausbrechenden Rechtsakts


Leitsatz

1. Die VO (EWG) Nr. 404/93 mit der Beschränkung der Einfuhr von Bananen außerhalb festgesetzter Kontingente ist unbeschadet ihrer von der Welthandelsorganisation (WTO) festgestellten Unvereinbarkeit mit dem GATT weder nichtig noch wegen Anwendungsvorrangs des GATT unanwendbar. Das gilt unbeschadet dessen, dass die betreffenden Vorschriften der Gemeinschaft inzwischen außer Kraft getreten sind .

2. Die Rechtsprechung des EuGH, dass sich ein Zollbeteiligter auf die Bestimmungen des GATT und die dazu ergangenen Entscheidungen der Streitschlichtungsgremien der WTO über die zum GATT in Widerspruch stehende Bananenmarktordnung der Gemeinschaft nicht berufen kann, stellt unbeschadet der gegen sie erhobenen Einwände keinen ausbrechenden Rechtsakt i.S. der diesbezüglichen Rechtsprechung des BVerfG dar. Sie gibt der deutschen Gerichtsbarkeit auch keinen Anlass, die betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften am Maßstab des Grundgesetzes zu messen. Denn sie gestattet es nicht, in Zweifel zu ziehen, dass der EuGH den unaufgebbaren und durch die Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen nicht aufgegebenen, dem Rechtsstaatsgebot genügenden Rechtsschutz gewährleistet .

3. Die Nacherhebung des gesetzlich geschuldeten Zollbetrags ist auch dann zulässig, wenn die Zollbehörde diesen Betrag nicht innerhalb der Zwei-Tages-Frist des Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK buchmäßig erfasst hat .

4. Von der Nacherhebung abzusehen ist nicht deshalb geboten, weil die Zollbehörde die buchmäßige Erfassung der geschuldeten Abgaben aufgrund eines Irrtums unterlassen hat, ohne in dem Beteiligten Vertrauen zu erwecken, dass er diese nicht schulde .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat im März 1995 Bananen aus [[[[[[X.].].].].].] eingeführt und dafür Einfuhrabgaben entrichtet. Dem damals zuständigen Hauptzollamt [[[[[X.].].].].] war dabei durch einstweilige Anordnung des Finanzgerichts ([[[[[X.].].].].]) aufgegeben worden, die Bananen zu einem Zollsatz von 75 [[[[[X.].].].].]/t abzufertigen, obwohl die Klägerin die dafür nach Maßgabe der Verordnung ([[[[[X.].].].].]) Nr. 404/93 ([[[[[X.].].].].]) des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen ([[[[[X.].].].].], damals anzuwenden in der Fassung der Änderungsverordnungen ([[[[[X.].].].].]) Nr. 3518/93, ABl[[[[[X.].].].].] Nr. L 320/15, und Nr. 3290/94, ABl[[[[[X.].].].].] Nr. L 349/105) erforderliche, im Rahmen von der [[[[[X.].].].].] festgesetzter Einfuhrkontingente zu erteilende Einfuhrlizenz nicht besaß. Nachdem der erkennende Senat diesen Beschluss des [[[[[X.].].].].] aufgehoben hatte (Beschluss vom 22. August 1995 [[[[[X.].].].].]/95 u.a., [[[[[X.].].].].], 15), hat das Hauptzollamt [[[[[X.].].].].] mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. August 1995 die Differenz zu dem nach Maßgabe des [[[[X.].].].] von 822 [[[[[X.].].].].]/t errechneten Zoll nebst Einfuhrumsatzsteuer nacherhoben.

2

Hiergegen richtet sich die Klage, die das [[[[[X.].].].].] abgewiesen hat. Es urteilte, die Nacherhebung sei nicht verfristet und auch weder durch Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex ([[[[X.].].].]) noch mit Rücksicht auf die vom [[[[[X.].].].].] erlassene einstweilige Anordnung durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Ihre Rechtsgrundlage sei Art. 18 [[[[[X.].].].].]. Dieser sei zwar mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ([[[[[[X.].].].].].]) nicht vereinbar; darauf könne sich die Klägerin jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [[[[X.].].].] --früher Gerichtshof der [[[[X.].].].]n [[[[[X.].].].].]en-- ([[[[X.].].].]) nicht berufen. Um einen ausbrechenden Rechtsakt, bei dem Art. 18 [[[[[X.].].].].] nach der Rechtsprechung des [[[[X.].].].] ([[[[X.].].].]) aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angewandt werden dürfe, handele es sich nicht; denn die [[[[[X.].].].].] habe in vorgenannter Vorschrift ihre sachliche Kompetenz nicht überschritten. Ein allgemeiner Prüfungsvorbehalt des [[[[X.].].].] hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von [[[[[X.].].].].]srecht und seiner Vereinbarkeit mit den Grundrechten bestehe nicht.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, zu deren Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen wird:

4

Nach Art. 300 Abs. 7 des Vertrags zur Gründung der [[[[X.].].].]n [[[[[X.].].].].] ([[[[[X.].].].].]) seien von der [[[[[X.].].].].] geschlossene Abkommen wie das [[[[[[X.].].].].].] 1994 für die Organe der [[[[[X.].].].].] und die Mitgliedstaaten verbindlich. Unabhängig von der Frage, ob das [[[[[[X.].].].].].] 1994 subjektive Berechtigungen auslöse, sei es also integraler Bestandteil des [[[[[X.].].].].]srechts, so dass die [[[[[X.].].].].]sgerichte es unmittelbar zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von [[[[[X.].].].].]shandlungen auch dann heranziehen müssten, wenn das gemeinschaftliche [[[[X.].].].] mit dem Primärrecht der [[[[[X.].].].].] vereinbar ist.

5

Das bei Streitigkeiten über die Anwendung des [[[[[[X.].].].].].] 1994 berufene [[[[X.].].].] ([[[[X.].].].]) der [[[[X.].].].] ([[[[X.].].].]) habe in Sachen [[[[[[X.].].].].].] ./. [[[[X.].].].] [[[[[X.].].].].] am 25. September 1997 eine Entscheidung getroffen (vgl. [[[[X.].].].] Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --EuZW-- 1997, 722), aus der sich aber auch die Unvereinbarkeit des [[[[X.].].].]s mit dem Primärrecht ergebe, weil alle Akte des [[[[X.].].].]s an den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben sowie an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden seien, welche die [[[[[X.].].].].] mit der Bananenmarktordnung verletzt habe.

6

Überdies habe die gemeinschaftsrechtliche Einfuhrregelung für Bananen eine Verpflichtung der [[[[[X.].].].].] umsetzen sollen, die diese im Rahmen der [[[[X.].].].] übernommen habe. Die in der Entscheidung des [[[[X.].].].] vom 25. September 1997 festgestellte Unvereinbarkeit der damaligen Bananenmarktordnung mit den [[[[X.].].].]-Regeln sei jedoch durch die Nachfolgeregelungen nicht behoben worden.

7

Ferner sei auch der Gesichtspunkt der [[[[[X.].].].].]streue nach Art. 10 [[[[[X.].].].].] zu berücksichtigen, der nicht nur im Verhältnis der Mitgliedstaaten zur [[[[[X.].].].].], sondern auch umgekehrt gelte; wenn die [[[[[X.].].].].] im [[[[X.].].].]-Streitbeilegungsverfahren endgültig unterliege und die Umsetzungsfrist für die dort getroffene Entscheidung abgelaufen sei, müsse der [[[[X.].].].] Welthandelsrecht als Maßstab des [[[[X.].].].]s anerkennen.

8

Der [[[[X.].].].] könne nach den neuen Entscheidungen des [[[[X.].].].] nicht an seiner Rechtsprechung festhalten, dass das [[[[X.].].].]-Recht innerhalb der [[[[[X.].].].].] keine unmittelbare Wirkung in dem Sinne habe, dass der einzelne Marktbürger sich auf dieses berufen könne, wenn er die Rechtswidrigkeit von [[[[[X.].].].].]shandlungen geltend machen wolle. Denn es stehe fest, dass die [[[[[X.].].].].] fortwährend und nachhaltig gegen das [[[[X.].].].]-Recht und damit gegen den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe.

9

Der [[[[X.].].].] könne auch nicht an der Auffassung festhalten, dass das [[[[[X.].].].].]srecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche.

Die früheren Vorbehalte des [[[[X.].].].] gegenüber dem [[[[[[X.].].].].].] 1947 seien infolge dessen Verrechtlichung nicht mehr durchgreifend; aus ihnen lasse sich eine Ablehnung der unmittelbaren Anwendbarkeit des [[[[[[X.].].].].].] 1994 nicht rechtfertigen. Auch die vom [[[[X.].].].] angeführten prozessualen Spielräume, die auch nach der Verrechtlichung weiterhin bestünden, seien kein Argument, welches gegen die unmittelbare Anwendbarkeit des [[[[[[X.].].].].].] 1994 spreche. Vor allem aber sei dies keine Rechtfertigung für die Nichteinhaltung des Grundsatzes, dass eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Rücknahme vertragswidriger Maßnahmen im [[[[X.].].].]-Recht existiere, an welchen die [[[[[X.].].].].] und die vollziehenden Mitgliedstaaten gebunden seien. Daher sei die bisherige Rechtsprechung des [[[[X.].].].] dahin zu korrigieren, dass eine unmittelbare Wirkung von [[[[X.].].].]-Recht für den einzelnen Marktteilnehmer auch dann anzunehmen sei, wenn die [[[[[X.].].].].] ihre [[[[X.].].].]sakte nicht ausdrücklich auf das [[[[X.].].].]-Recht stütze, aber die [[[[X.].].].]-Widrigkeit durch eine gerichtsförmige [[[[X.].].].]-Entscheidung völkerrechtlich verbindlich festgestellt sei.

Die Revision beruft sich ferner auf die Urteile des Gerichts erster Instanz der [[[[X.].].].] ([[[[X.].].].]) vom 21. September 2005 [[[[X.].].].]/01 --Yusuf-- (Slg. 2005, [[[[X.].].].]) und [[[[X.].].].]/01 --Kadi-- (Slg. 2005, [[[[X.].].].], [[[[X.].].].] Grundrechte Zeitschrift 2005, 592), in denen das Gericht den Vorrang des [[[[X.].].].] vor [[[[X.].].].] anerkannt habe. Gleiches müsse für Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber der [[[[X.].].].] gelten. Wenn ein Beschluss des Sicherheitsrats Anwendungsvorrang vor [[[[X.].].].] habe und eine diesbezügliche Prüfungskompetenz des [[[[[X.].].].].]sgerichts verworfen werde, müsse dies auch für ein bindendes völkerrechtliches Urteil im [[[[X.].].].]-Verfahren gelten.

Der [[[[X.].].].] habe in seiner bisherigen Rechtsprechung zum [[[[X.].].].]-Recht übersehen, dass dieses zwar auf Zwangsmittel gegenüber den Vertragsstaaten verzichte, die Verpflichtungen der in einem Streitbeilegungsverfahren unterlegenen [[[[X.].].].] aber quasi vollstreckungsreif seien. Das [[[[X.].].].]-Recht sei dann unmittelbar anzuwenden, wenn der [[[[[X.].].].].] im [[[[X.].].].]-Prozess keine Handlungsalternativen mehr verblieben. Dieser Fall sei bei der Bananenmarktordnung eingetreten. Durch die Aufhebung der Bananenmarktordnung zum 31. Dezember 2005 habe die [[[[[X.].].].].] allerdings eine einvernehmliche Lösung auf [[[[[[X.].].].].].] unmöglich gemacht; sie dürfe jedoch aus als völkerrechtswidrig festgestellten Regelungen keine Rechte wie Zollforderungen herleiten.

Schließlich macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, die zu der Frage der Berufungsfähigkeit des [[[[X.].].].]-Rechts vorliegende Rechtsprechung des [[[[X.].].].] habe noch nicht die hier zu entscheidende Frage behandelt, ob [[[[X.].].].]-Recht bzw. [[[[X.].].].]-Entscheidungen dann unmittelbar anwendbar seien, wenn die ihnen entgegenstehenden [[[[[X.].].].].]srechtsakte außer [[[[[[X.].].].].].] getreten seien. Deshalb müsse dem [[[[X.].].].] folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werden:

"Ist Art. 300 Abs. 7 [[[[[X.].].].].]V so auszulegen, dass Natur und Struktur der [[[[X.].].].] Abkommen sowie der Grundsatz der Gegenseitigkeit auch dann einer Überprüfung von [[[[[X.].].].].] [[[[X.].].].] entgegenstehen, wenn dieses außer [[[[[[X.].].].].].] getreten ist und gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, nationale Verwaltungsakte aber noch darauf gestützt und durchgesetzt werden sollen?"

Die Revision ist des Weiteren der Auffassung, dass ein ausbrechender Rechtsakt im Sinne der Rechtsprechung des [[[[X.].].].] vorliege, wenn der [[[[X.].].].] eine unmittelbare Anwendung des [[[[X.].].].]-Rechts verneine bzw. an seiner diesbezüglichen Haltung festhalten sollte. Da der [[[[X.].].].] eine unmittelbare Anwendung des [[[[X.].].].]-Rechts bejahe, wenn die [[[[[X.].].].].] dieses Recht ausdrücklich umsetzen wolle, müsse ein ausbrechender Rechtsakt dann angenommen werden, wenn sich die [[[[[X.].].].].] einer völkerrechtlichen Verpflichtung entziehe, weil sie eine solche Umsetzung gerade nicht beabsichtige. Der Begriff "ausbrechender Rechtsakt" sei nicht auf die Überschreitung der sachlichen Kompetenz eines Hoheitsträgers zu beschränken, sondern dahin gehend zu erweitern, dass die bewusste und nachhaltige Nichtanerkennung zwingender Beschlüsse des [[[[X.].].].] durch den [[[[X.].].].] einen solchen Rechtsakt darstelle.

Außerdem werde das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vom [[[[X.].].].] durch Missachtung des Völkerrechts versagt, weil die Rechtsprechung des [[[[X.].].].] weder den Mitgliedstaaten noch den [[[[X.].].].] eine Berufung auf einen [[[[[[X.].].].].].]-Verstoß erlaube und das Recht auf effektiven Rechtsschutz generell vereitele, indem verbindliches und höherrangiges Völkerrecht nachhaltig missachtet werde. Wenn das [[[[X.].].].] in seinem Beschluss vom 7. Juni 2000  2 BvL 1/97 ([[[[X.].].].]E 102, 147) einen ausbrechenden Rechtsakt durch die Bananenmarktordnung verneint habe, so betreffe dies nur das Verhältnis der Grundrechte der Art. 3, 12 und 14 des Grundgesetzes (GG) zum [[[[[X.].].].].]srecht, dem durch die vom [[[[X.].].].] für erforderlich gehaltene Härtefallregelung zumindest annähernd entsprochen werden solle. Dies umfasse aber nicht den Rechtsschutz bezüglich der Weigerung des [[[[X.].].].], dafür Sorge zu tragen, dass völkerrechtswidriges [[[[[X.].].].].]srecht nicht umgesetzt werde. Da das [[[[X.].].].]-Recht nur den Mitgliedstaaten die Möglichkeit biete, gegen Vertragsverletzungen zu klagen, könne der Individualrechtschutz natürlicher und juristischer Personen nur von den mitgliedstaatlichen Gerichten und dem [[[[X.].].].] gewährt werden. Komme aber der [[[[X.].].].] seiner in diesem Rahmen bestehenden Pflicht nicht nach, liege ein ausbrechender Rechtsakt vor. Die Missachtung der Verbindlichkeit von Völkerrecht durch den [[[[X.].].].] beinhalte eine unzulässige Erweiterung der durch den [[[[[X.].].].].]-Vertrag begründeten Kompetenzen der [[[[[X.].].].].]. Daher sei insoweit die Prüfungskompetenz beim [[[[X.].].].] verblieben.

Im Übrigen sei die Verpflichtung [[[[X.].].].] Gerichte, Völkerrecht anzuwenden, nach der Rechtsprechung des [[[[X.].].].] anerkannt; es spreche nichts dagegen, diese Verpflichtung auch auf das [[[[X.].].].]-Recht zu übertragen. Die [[[[[X.].].].].] dürfe die Mitgliedstaaten nicht an der Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen hindern, wie es die [[[[X.].].].]-Rechtsprechung bewirke.

Ferner liege ein ausbrechender Rechtsakt auch deshalb vor, weil der [[[[X.].].].] sonst die Anwendbarkeit völkerrechtlicher Entscheidungen bejahe und dies nur im Bereich der [[[[X.].].].] ablehne.

Das vom [[[[X.].].].] verwandte Argument der Reziprozität, dass nämlich auch andere Vertragsstaaten eine unmittelbare innerstaatliche Geltung des [[[[X.].].].]-Rechts ablehnten, rechtfertige nicht den Ausschluss von Rechtsschutzmöglichkeiten. Die [[[[X.].].].] ([[[[X.].].].]) müsse als Vertragspartner der [[[[X.].].].] die Möglichkeit der Anwendung von [[[[X.].].].]-Recht haben und dürfe nicht durch die Rechtsprechung des [[[[X.].].].] zu einem Verstoß gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen gezwungen werden.

Die Klägerin sieht schließlich den Grundsatz des Vertrauensschutzes deshalb verletzt, weil sie nicht nur nach dem Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Januar 1996 [[[[X.].].].]/95 ([[[[X.].].].], 501) von der Unanwendbarkeit der [[[[[X.].].].].], sondern vor allem nach dem Beitritt der [[[[[X.].].].].] zum [[[[[[X.].].].].].] 1994 davon habe ausgehen können, dass die [[[[[X.].].].].] völkerrechtswidriges [[[[[X.].].].].]srecht baldmöglich außer [[[[[[X.].].].].].] setzen werde.

Die Nacherhebung der Differenz zwischen dem Kontingentszoll und dem [[[[X.].].].] sei aber auch nach Art. 220 [[[[X.].].].] unzulässig. Die Zwei-Tages-Frist des Art. 220 Abs. 1 Satz 1 [[[[X.].].].] sei nicht eingehalten worden, was der erkennende Senat in dem Urteil vom 23. März 1999 [[[[X.].].].] ([[[[X.].].].], 164, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1999, 271) zu Unrecht als für den [[[[X.].].].] nicht rechtsbegründend angesehen habe.

Zudem sei die Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 [[[[X.].].].] unzulässig. Das Hauptzollamt [[[[[X.].].].].] sei bei der zunächst erfolgten Anwendung des Kontingentszollsatzes einem Irrtum nicht nur unterlegen, sondern habe ihn aktiv begangen; es habe von dem Fehlen der Einfuhrlizenzen und der daraus gesetzlich folgenden Anwendung des Drittlandszollsatzes gewusst. Die vom [[[[[X.].].].].] erlassenen einstweiligen Anordnungen hätten das Hauptzollamt [[[[[X.].].].].] nicht gehindert, die Einfuhrabgaben nach Maßgabe des Drittlandszollsatzes von Anfang an buchmäßig zu erfassen; denn sie hätten ihm nur untersagt, [[X.].] zu erheben. Die Klägerin habe den Irrtum des Hauptzollamts [[[[[X.].].].].] auch nicht erkennen können; die Rechtslage sei schwierig gewesen und die Klägerin habe zur Vermeidung eines Irrtums nicht mehr Anstrengungen unternehmen müssen als das [[[[[X.].].].].], das immerhin erhebliche Zweifel an der Anwendbarkeit des Drittlandszollsatzes gehabt habe. Das Gleiche gelte im Hinblick darauf, dass die Klägerin den rechtlichen Unterschied zwischen der buchmäßigen Erfassung des Drittlandszollsatzes und der dem Hauptzollamt [[[[[X.].].].].] verbotenen Mitteilung desselben nicht erkannt habe.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des [[[[[X.].].].].] den Steueränderungsbescheid vom 29. August 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2001 aufzuheben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) nimmt zur Begründung auf das Urteil des [[[[[X.].].].].] Bezug.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[[[[[X.].].].].]O--). Das Urteil des [[[[[X.].].].].] entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 [[[[[X.].].].].]O). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 [[[[[X.].].].].]O). Die Differenz zwischen dem gegen die Klägerin zunächst festgesetzten Kontingentszoll und dem regulären Drittlandszoll ist zu Recht nacherhoben worden.

A. Die Klägerin kann sich auf die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, die ihr eine zollbegünstigte Einfuhr der streitigen Waren aufgrund einer entsprechenden Einfuhrlizenz ermöglicht hätten, nicht berufen. Das ist zwischen den Beteiligten nicht strittig und bedarf keiner weiteren Ausführung. Auf ihre Einfuhren ist daher der für Bananen geltende Drittlandszollsatz anzuwenden; denn anders als die Revision meint, sind die diesbezüglichen Regelungen der [[[[[X.].].].].] weder nichtig noch wegen eines Anwendungsvorrangs des [[[[[X.].].].].] unanwendbar, selbst wenn sie mit diesem unvereinbar sein mögen, noch steht ihrer Anwendung [[[[[X.].].].].] Verfassungsrecht entgegen.

1. Nach der ständigen, zuletzt in dem Urteil vom 9. September 2008 [[[[[X.].].].].]/06 P und [[[[[X.].].].].]/06 P --[[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] ([[[[[X.].].].].] --[[[[[X.].].].].]-- Nr. [[[[[X.].].].].]/3, [[[[[X.].].].].], 75) bekräftigten Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].] ist den [[[[[X.].].].].]sorganen, die für das Aushandeln und den Abschluss eines Abkommens wie des [[[[[X.].].].].] 1994 zuständig waren, nach den Grundsätzen des Völkerrechts unbenommen gewesen, mit den betroffenen Drittstaaten zu vereinbaren, welche Wirkungen die Bestimmungen dieses Abkommens in der internen Rechtsordnung der Vertragsparteien haben sollen. Ist diese Frage in dem Abkommen nicht ausdrücklich geregelt, habe der [[[[[X.].].].].] über diese Frage ebenso wie über jede andere Auslegungsfrage im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens in der [[[[[X.].].].].] zu entscheiden (vgl. u.a. auch [[[[[X.].].].].]-Urteile vom 26. Oktober 1982  104/81 --Kupferberg--, Slg. 1982, 3641, und vom 23. November 1999 [[[[[X.].].].].] --[[[[[X.].].].].]/Rat--, Slg. 1999, [[[[[X.].].].].],) und festzustellen, ob dem [[[[[X.].].].].]srecht unterliegende Personen berechtigt sind, vor Gericht unter Berufung auf ein solches Abkommen die Gültigkeit einer [[[[[X.].].].].]shandlung in Frage zu stellen (vgl. schon [[[[[X.].].].].]-Urteil vom 12. Dezember 1972  21/72 bis 24/72 --International [[[[[X.].].].].], Slg. 1972, 1219), wie es die Klägerin für sich in Anspruch nimmt.

Die Gültigkeit einer [[[[[X.].].].].]sregelung sei nur dann an einem völkerrechtlichen Vertrag zu messen, wenn dessen Art und Struktur dem nicht entgegenstehen und seine Bestimmungen außerdem inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. u.a. Urteil vom 3. Juni 2008 [[[[[X.].].].].]/06 --Intertanko--, Slg. 2008, [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].] 2008, 439). [[[[[X.].].].].] wie das [[[[[X.].].].].] 1994 gehörten wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der [[[[[X.].].].].]sorgane zu messen ist (vgl. u.a. Urteil [[[[[X.].].].].]/Rat, Rz 47, und Urteile vom 30. September 2003 [[[[[X.].].].].]/02 P --[[[[[X.].].].].]--, Slg. 2003, [[[[[X.].].].].], und vom 1. März 2005 [[[[[X.].].].].]/02 --Van [[[[[X.].].].].], Slg. 2005, [[[[[X.].].].].]). Nur wenn die [[[[[X.].].].].] eine bestimmte im Rahmen der [[[[[X.].].].].] übernommene Verpflichtung hätte erfüllen wollen (vgl. [[[[[X.].].].].]-Urteil vom 7. Mai 1991 [[[[[X.].].].].]/89 --Nakajima--, Slg. 1991, [[[[[X.].].].].]) oder wenn die [[[[[X.].].].].]shandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der [[[[[X.].].].].] verweise, sei die Rechtmäßigkeit der fraglichen [[[[[X.].].].].]shandlung an den [[[[[X.].].].].]-Regeln zu messen (vgl. Urteil [[[[[X.].].].].], Rz 53).

Dass die durch die [[[[[X.].].].].] geschaffene, später geänderte gemeinsame Marktorganisation für Bananen nicht sicherstellen soll, dass eine bestimmte, von der [[[[[X.].].].].] im Rahmen des [[[[[X.].].].].] übernommene Verpflichtung in der Rechtsordnung der [[[[[X.].].].].] umgesetzt wird, und dass sie auch nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen des [[[[[X.].].].].] verweist, hat der [[[[[X.].].].].] bereits ausdrücklich festgestellt (Beschluss vom 2. Mai 2001 [[[[[X.].].].].]-307/99 --OGT Fruchthandelsgesellschaft--, Slg. 2001, [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].]). Insbesondere zur --hier ohnehin noch nicht unmittelbar anwendbaren-- Verordnung ([[[[[X.].].].].]) Nr. 1637/98 ([[[[[X.].].].].]) des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung ([[[[[X.].].].].]) Nr. 404/93 über die Gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl[[[[[X.].].].].] Nr. L 210/28) und den zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen hat er in dem Urteil [[[[[X.].].].].] ausgeführt, dass diese nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der [[[[[X.].].].].] verwiesen. Die [[[[[X.].].].].] habe, selbst indem sie sich nach Erlass der Entscheidung des [[[[[X.].].].].] vom 25. September 1997 verpflichtete, den [[[[[X.].].].].]-Regeln, insbesondere den Art. I Abs. 1 und [[[[[X.].].].].] des [[[[[X.].].].].] 1994 nachzukommen, keine besondere Verpflichtung im Rahmen der [[[[[X.].].].].] übernehmen wollen, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung auf die [[[[[X.].].].].]-Regeln vor dem [[[[[X.].].].].]srichter nicht möglich ist, rechtfertigte und es diesem ermöglichen könnte, die Rechtmäßigkeit der [[[[[X.].].].].] und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anhand dieser Regeln nachzuprüfen. Das muss für die [[[[[X.].].].].] in der hier anzuwendenden Fassung erst recht gelten.

Im Übrigen ist zwischen einer unmittelbaren Wirkung der [[[[[X.].].].].]-Regeln, die den Vertragspartnern materielle Verpflichtungen auferlegen, und der Wirkung einer Entscheidung des [[[[[X.].].].].] in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].] nicht zu unterscheiden. Nach dem Urteil des [[[[[X.].].].].] [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] kann eine Entscheidung des [[[[[X.].].].].], mit der darüber befunden wird, ob das Verhalten eines [[[[[X.].].].].]-Mitglieds im Einklang mit den Verpflichtungen steht, die dieses Mitglied in diesem Rahmen eingegangen ist, grundsätzlich nicht von den materiellen Regeln unterschieden werden, in denen diese Verpflichtungen normiert sind und anhand derer eine solche Prüfung erfolgt; dies gelte zumindest dann, wenn es um die Feststellung geht, ob eine Nichtbeachtung dieser Regeln oder dieser Entscheidung vor dem [[[[[X.].].].].]srichter geltend gemacht werden kann, um die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der [[[[[X.].].].].]sorgane zu prüfen. Eine Prüfung eines Rechtsakts der [[[[[X.].].].].] anhand einer Entscheidung des [[[[[X.].].].].] hat mithin nicht zu erfolgen.

Diese Rechtsprechung ist klar und eindeutig und, wenn nicht überzeugend, so doch allemal nachvollziehbar begründet. Neue Gesichtspunkte, von denen eine Änderung dieser Rechtsprechung erwartet werden könnte, hat die Revision weder vorgetragen noch sind sie sonst erkennbar. Der erkennende [[[[[X.].].].].] hat daher keinen Anlass, die eben erörterten Fragen dem [[[[[X.].].].].] gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [[[[[X.].].].].] --AEUV-- (erneut) zur Entscheidung vorzulegen.

Die Auffassung der Klägerin, die eben dargestellte Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].] sei nicht auf den hier zu entscheidenden Fall der Berufung auf die ursprüngliche Nichtigkeit eines [[[[[X.].].].].]srechtsakts wegen Verstoßes gegen [[[[[X.].].].].]-Recht nach Außerkrafttreten des betreffenden Rechtsakts zu übertragen, ist unzutreffend. In der Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].] fehlt es an jedem wortwörtlichen oder gedanklichen Ansatzpunkt für eine solche Differenzierung der [[[[[X.].].].].] einerseits bei noch geltenden und andererseits bei außer [[[[[X.].].].].] getretenen [[[[[X.].].].].]srechtsakten. Dass eine solche Differenzierung nicht geboten und auch nicht zulässig ist, ergibt sich zudem aus dem [[[[[X.].].].].]-Urteil [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].], das eine Klage betrifft, mit der nach (ungenutztem) Ablauf der der [[[[[X.].].].].] vom [[[[[X.].].].].] gesetzten Umsetzungsfrist von einem Marktbürger Ersatz des durch den [[[[[X.].].].].]srechtsakt erlittenen Schadens begehrt wurde. Der [[[[[X.].].].].] hat dazu im Wesentlichen Folgendes erkannt:

Es sei nicht danach zu unterscheiden, ob die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer [[[[[X.].].].].]shandlung aufgrund einer Nichtigkeitsklage oder zur Entscheidung über eine Schadensersatzklage erfolge. Die gesetzgebende Gewalt sei nämlich durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen in der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert, sobald sie Anlass hat, im Allgemeininteresse Rechtsnormen zu erlassen, die die Interessen der Einzelnen berühren können. Zum anderen sei jede Feststellung der Rechtswidrigkeit einer [[[[[X.].].].].]shandlung durch ein [[[[[X.].].].].]sgericht, selbst wenn sie nicht aufgrund der Befugnis dieses Gerichts zur Nichtigerklärung nach Art. 230 [[[[[X.].].].].] (jetzt Art. 263 AEUV) erfolgt, ihrem Wesen nach geeignet, sich auf die Haltung auszuwirken, die das Organ, von dem die fragliche Maßnahme stammt, einzunehmen hat. Stelle nämlich der [[[[[X.].].].].] im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 234 [[[[[X.].].].].] (jetzt Art. 267 AEUV) die Ungültigkeit einer von einer [[[[[X.].].].].]sbehörde erlassenen Maßnahme fest, habe seine Entscheidung insbesondere die Rechtsfolge, dass die zuständigen Organe der [[[[[X.].].].].] verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der festgestellten Rechtswidrigkeit abzuhelfen; die in Art. 233 [[[[[X.].].].].] (jetzt Art. 266 AEUV) für den Fall eines Nichtigkeitsurteils festgelegte Pflicht gelte entsprechend.

Ein Anlass, dem [[[[[X.].].].].] erneut die Frage der Berufungsfähigkeit des [[[[[X.].].].].]-Rechts vorzulegen, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus den Urteilen des [[[[[X.].].].].] [[[[[X.].].].].]. Denn abgesehen davon, dass diese Urteile inzwischen durch Urteil des [[[[[X.].].].].] vom 3. September 2008 [[[[[X.].].].].]/05 P und [[[[[X.].].].].]/05 P ([[[[[X.].].].].] Nr. [[[[[X.].].].].] 285/2, Europarecht --[[[[[X.].].].].]-- 2009, 80) aufgehoben worden sind, ging es in diesen Verfahren nicht --wie hier-- um einen Konflikt zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der [[[[[X.].].].].] und ihrer innergemeinschaftlich wirkenden Gesetzgebung, sondern um die getreue Umsetzung völkerrechtlich verpflichtender Beschlüsse der [[[[[X.].].].].] in der innergemeinschaftlichen Gesetzgebung. Wie die Revision aus dem Begründungszusammenhang dieser Urteile des [[[[[X.].].].].] herleiten will, in dem umgekehrten Fall der unterbleibenden innergemeinschaftlichen Umsetzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung wie einer aus dem [[[[[X.].].].].] folgenden, seien die Rechtsakte der [[[[[X.].].].].] stets (also unabhängig von den insofern getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, auf die der [[[[[X.].].].].] in diesem Zusammenhang überzeugend abstellt) nichtig oder unanwendbar, erschließt sich nicht. Im Übrigen hat der [[[[[X.].].].].] in seiner eben bezeichneten Rechtsmittelentscheidung gerade die Autonomie des Rechtssystems der [[[[[X.].].].].] gegenüber völkerrechtlichen Abkommen und auf diesen beruhenden Maßnahmen wie den Resolutionen des Sicherheitsrats der [[[[[X.].].].].] bekräftigt. Die Verfahren [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] geben daher keinen Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, sondern lassen im Gegenteil deutlich erkennen, dass der [[[[[X.].].].].] an der bereits in dem Urteil International Fruit [[[[[X.].].].].]ompany vorgenommenen Bestimmung des Verhältnisses von [[[[[X.].].].].]srecht und [[[[[X.].].].].]-Verpflichtungen festhält (vgl. dazu auch Kämmerer, [[[[[X.].].].].] im Fall "[[[[[X.].].].].]"; [[[[[X.].].].].]? [[[[[X.].].].].] 2009, 114).

2. Was den angeblichen Anwendungsvorrang des [[[[[X.].].].].] gemäß Art. 307 [[[[[X.].].].].] (jetzt Art. 351 AEUV) angeht, wonach Pflichten der Mitgliedstaaten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 von ihnen mit dritten Ländern geschlossen wurden, durch den [[[[[X.].].].].]-Vertrag nicht berührt werden, genügt der Hinweis auf das Urteil des [[[[[X.].].].].] vom 10. März 1998 [[[[[X.].].].].]-364/95 --T. [[[[[X.].].].].] (Slg. 1998, [[[[[X.].].].].]), in dem der [[[[[X.].].].].] mit Recht darauf hingewiesen hat, dass eine Bestimmung des [[[[[X.].].].].]srechts gegenüber einer völkerrechtlichen Übereinkunft nur dann nach vorgenannter Vorschrift zurückzutreten hat, wenn das fragliche Drittland daraus Rechte herleiten und deren Beachtung von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen kann, dass jedoch [[[[[X.].].].].], woher die hier streitigen Waren eingeführt worden sind, im Jahre 1947 keine Vertragspartei des [[[[[X.].].].].] war, sondern dies erst 1996 geworden ist und folglich das [[[[[X.].].].].] 1947 und 1994 nicht gemäß Art. 307 [[[[[X.].].].].] der Anwendung der hier strittigen Marktordnungsregelung entgegenstehen kann.

Soweit sich die Revision auf Art. 300 Abs. 7 [[[[[X.].].].].] (vgl. jetzt Art. 216 Abs. 2 AEUV) beruft, wonach von der [[[[[X.].].].].] ([[[[[X.].].].].]) abgeschlossene völkerrechtliche Abkommen für die Organe der [[[[[X.].].].].] ([[[[[X.].].].].]) und die Mitgliedstaaten verbindlich sind, und sie daraus die innergemeinschaftliche Wirkung jedenfalls des [[[[[X.].].].].] 1994 und der Entscheidungen des [[[[[X.].].].].] herleiten will, verkennt sie, dass sich aus dieser Vorschrift nicht ohne weiteres ableiten lässt, dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen der [[[[[X.].].].].] ([[[[[X.].].].].]) ungeachtet des Inhalts der betreffenden einzelnen Abkommen und Übereinkommen in im Binnenraum der [[[[[X.].].].].] ([[[[[X.].].].].]) wirksame gemeinschaftsrechtliche Rechte und Pflichten transformiert werden sollten (so aber offenbar [[[[[X.].].].].], Jurisdiktionskonflikte in Mehrebenensystemen, 2008, [[[[[X.].].].].] passim). Eine dahin gehende Annahme widerspräche der von der Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].] mit Recht betonten Eigenart solcher Vereinbarungen, und es ist auch schwerlich erkennbar, dass sich die [[[[[X.].].].].] mit Art. 300 Abs. 7 [[[[[X.].].].].] in einem solchen umfassenden Umfang ihrer internen Rechtsgewalt hat begeben --oder sogar der Jurisdiktionsgewalt des [[[[[X.].].].].] hat unterwerfen-- wollen, was nicht nur im Hinblick auf das [[[[[X.].].].].] 1994, sondern jegliche völkerrechtliche Vereinbarungen weitreichende Auswirkungen haben müsste.

3. Der Anwendung der [[[[[X.].].].].] steht auch nicht [[[[[X.].].].].] Verfassungsrecht entgegen.

Nach dem Urteil des [[[[[X.].].].].] vom 12. Oktober 1993  2 BvR 2134, 2 BvR 2159/92 --[[[[[X.].].].].]-- ([[[[[X.].].].].]E 89, 155) steht allerdings die Anwendung des [[[[[X.].].].].]srechts, das Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten beansprucht, in [[[[[X.].].].].] unter dem Vorbehalt, dass wesentliche Änderungen des im [[[[[X.].].].].]-Vertrag angelegten [[[[[X.].].].].] und seiner Handlungsermächtigungen von dem Zustimmungsgesetz zu diesem Vertrag gedeckt sein müssen. Es sei daher zu prüfen, ob die Rechtsakte der [[[[[X.].].].].] Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der diesen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder ob sie aus ihnen "ausbrechen" (sog. Doktrin des ausbrechenden Rechtsakts).

Im Streitfall liegt indes, wie das [[[[[X.].].].].] zutreffend erkannt hat, ein ausbrechender Rechtsakt zweifelsfrei nicht vor; eine diesbezügliche Vorlage gemäß Art. 100 [[[[[X.].].].].] kommt daher ebenso wenig in Betracht wie die Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV (zu den verfahrensrechtlichen Folgen bei Annahme eines ausbrechenden Rechtsakts vgl. [[[[[X.].].].].]-Entscheidungen vom 8. April 1987  2 [[[[[X.].].].].] --Kloppenburg--, [[[[[X.].].].].]E 75, 223, und vom 30. Juni 2009  2 [[[[[X.].].].].] u.a. --[[[[[X.].].].].]--, [[[[[X.].].].].]E 123, 267; vgl. auch [[[[[X.].].].].], Kompetenz- und Identitätskontrolle von Europarecht nach dem [[[[[X.].].].].]-Urteil, Zeitschrift für Rechtspolitik 2009, 195).

Es bedarf für die Entscheidung des Streitfalls keiner grundsätzlichen und umfassenden Auseinandersetzung des erkennenden [[[[[X.].].].].]s mit den durch die vorgenannte Entscheidung des [[[[[X.].].].].] aufgeworfenen Fragen. Der [[[[[X.].].].].] kann insbesondere unerörtert lassen, ob es mit den durch das [[[[[X.].].].].] Zustimmungsgesetz zum [[[[[X.].].].].]-Vertrag in das [[[[[X.].].].].] Recht inkorporierten Bestimmungen des [[[[[X.].].].].]srechts über die Zuständigkeit des [[[[[X.].].].].] zur Entscheidung über die Gültigkeit und Auslegung des [[[[[X.].].].].]srechts, welche Zuständigkeit die Zuständigkeit der nationalen Gerichte --einschließlich der des [[[[[X.].].].].] (vgl. statt aller [[[[[X.].].].].]lassen in v. Mangoldt[[[[[X.].].].].]/[[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].], 5. Aufl., Art. 24 Rz 52, mit zahlreichen Nachweisen)-- verdrängt, vereinbar wäre, die --vom [[[[[X.].].].].] in der eingangs angeführten Rechtsprechung inzident bejahte-- Wahrung der vertraglichen Kompetenzschranken der [[[[[X.].].].].] Institutionen im Zusammenhang mit der Bananenmarktordnung in diesem Verfahren zu überprüfen, oder ob die Doktrin des ausbrechenden Rechtsakts nicht allenfalls die Prüfung gestattete, ob für einen Rechtsakt der [[[[[X.].].].].] eine entsprechende vertragliche Ermächtigung klar und eindeutig und in diesem Sinne offensichtlich fehlt; ob die Prüfungsbefugnis des nationalen Gerichts nicht also mit anderen Worten --ähnlich wie bei der Prüfung, ob Rechtsakte der [[[[[X.].].].].] Grundrechte verletzen-- ruht, sofern und solange die Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].] eine wirksame kompetenzielle Kontrolle gewährleistet, wie das [[[[[X.].].].].] anzudeuten scheint, wenn es nur "wesentlichen" Änderungen des [[[[[X.].].].].] (Urteil in [[[[[X.].].].].]E 89, 155, [[[[[X.].].].].]) bzw. "ersichtlichen Grenzüberschreitungen" (Urteil in [[[[[X.].].].].]E 123, 267, [[[[[X.].].].].]) die innerstaatliche Wirksamkeit abzusprechen androht (vgl. [[[[[X.].].].].] in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 11 Rz 17, m.w.N.). Denn selbst wenn der erkennende [[[[[X.].].].].] eine diesbezügliche uneingeschränkte Prüfung vornehmen müsste, ginge sie nicht zu Gunsten des Klagebegehrens aus; denn weder die [[[[[X.].].].].] noch die Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].], dass diese [[[[[X.].].].].] ungeachtet entgegenstehender [[[[[X.].].].].]-Regelungen bzw. dazu ergangener Entscheidungen des [[[[[X.].].].].] der [[[[[X.].].].].] in der [[[[[X.].].].].] anzuwenden sei, stellen ausbrechende Rechtsakte dar, mit denen der Rat bzw. der [[[[[X.].].].].] die Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte überschritten hätten.

An der Kompetenz der [[[[[X.].].].].], die Einfuhr von Bananen durch zoll- bzw. marktordnungsrechtliche Regelungen zu reglementieren und dabei ggf. --wie in der [[[[[X.].].].].] geschehen-- alle erdenklichen Differenzierungen zwischen unterschiedlichen Herkunftsländern und unterschiedlichen Gruppen von Importeuren anzuwenden, kann offenbar auch nach Auffassung der Revision nicht ernstlich ein Zweifel bestehen. Ob die [[[[[X.].].].].] Grundrechte der Marktbürger oder mit dem [[[[[X.].].].].] 1994 von der [[[[[X.].].].].] eingegangene völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt, ist keine Frage der Kompetenz der [[[[[X.].].].].]. Ein Rechtsakt bricht nicht deshalb aus dem Integrationsprogramm des [[[[[X.].].].].]-Vertrags und seinen gegenständlich definierten Handlungsermächtigungen aus, weil bei deren Wahrnehmung höherrangiges Recht verletzt wird bzw. völkerrechtliche Verpflichtungen missachtet werden, wenn anders nicht die Doktrin des ausbrechenden Rechtsakts zu einer allemal offenkundig vertragswidrigen Usurpation der dem [[[[[X.].].].].] übertragenen Rechtsprechungsgewalt umgefälscht werden soll.

Anders als die Klägerin offenbar meint, lässt sich die eingangs angeführte Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].] ebenso wenig als ausbrechender Rechtsakt verstehen.

Die Mitgliedstaaten haben sich unbeschadet ihrer Souveränität den Entscheidungen einer auf der Grundlage des [[[[[X.].].].].]-Vertrags errichteten eigenständigen und unabhängigen gemeinschaftlichen Rechtsprechungsgewalt (auch) hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der [[[[[X.].].].].] unterworfen. Darin unterscheidet sich die [[[[[X.].].].].] ([[[[[X.].].].].]) von herkömmlichen internationalen Organisationen und erhält das ihr eigentümliche Gepräge einer Rechtsgemeinschaft, was nicht nur auf eine [[[[[X.].].].].] im gesetzten Recht, sondern auch in der Auslegung und Anwendung dieses Rechts verweist. Die Errichtung des [[[[[X.].].].].] und die Übertragung unabhängiger Rechtsprechungsgewalt an ihn sind von dem vom [[[[[X.].].].].] gewollten Integrationsauftrag offensichtlich umfasst. Nicht ein nationales Gericht, sondern der [[[[[X.].].].].] ist infolgedessen, wie erwähnt, zur Letztentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung von Verordnungen der [[[[[X.].].].].] ([[[[[X.].].].].]) berufen; dies schließt notwendigerweise seine Befugnis ein zu entscheiden, ob solchen Verordnungen von der [[[[[X.].].].].] abgeschlossene völkerrechtliche Vereinbarungen mit der Folge entgegenstehen, dass die Verordnungen nichtig sind, und ob sich darauf ggf. jeder Zollbeteiligte gegenüber den [[[[[X.].].].].] dieser Verordnungen berufen kann.

Wenn der [[[[[X.].].].].] dies hinsichtlich der [[[[[X.].].].].] verneint hat, hat er damit weder zu Gegenständen Recht gesprochen, auf die sich seine Zuständigkeit nicht erstreckt, noch sonst seine Kompetenzen überschritten. Das gilt unbeschadet dessen, dass die Entscheidungen des [[[[[X.].].].].] im Ergebnis dazu führen mögen, dass die [[[[[X.].].].].]n Behörden verpflichtet sind, in Vollzug des [[[[[X.].].].].]srechts Maßnahmen zu ergreifen, die den auch von [[[[[X.].].].].] als Vertragsstaat des [[[[[X.].].].].] 1994 getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen widersprechen. Denn die Doktrin des ausbrechenden Rechtsakts hebt den Grundsatz der Wirksamkeit der [[[[[X.].].].].]srechtsakte in den Mitgliedstaaten --auch solcher, die nach nationalem Recht zu beanstanden wären-- nicht auf, welchen vielmehr auch die diesbezügliche Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].] ausdrücklich anerkannt hat (vgl. [[[[[X.].].].].]-Entscheidungen vom 17. Februar 2000  2 BvR 1210/98, [[[[[X.].].].].] 2000, 2015, und in [[[[[X.].].].].]E 123, 267, [[[[[X.].].].].]).

Was die Revision in diesem Zusammenhang bezweifelt, ist in Wahrheit nicht die Entscheidungskompetenz des [[[[[X.].].].].], sondern dass das [[[[[X.].].].].] Verfassungsrecht gegen eine (vermeintlich) klar und eindeutig und gleichsam grob rechtswidrige Regelung der [[[[[X.].].].].] bzw. eine (vermeintlich) ebenso klar und eindeutig (gegenüber dem [[[[[X.].].].].]) rechtsblinde Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].] keine Handhabe und keinen Schutz bieten soll. Die Revision scheint also mit anderen Worten zu verlangen, dass solchen ihrer Meinung nach qualifiziert fehlerhaften Rechtsakten eines Organs der [[[[[X.].].].].] von Verfassungs wegen die Gefolgschaft versagt wird.

Das verlangt die Doktrin des ausbrechenden Rechtsakts indes nicht und es ist auch anderweit nicht geboten oder zulässig. Es würde vielmehr die Rechtseinheit der [[[[[X.].].].].] auflösen, die jedoch ein wesentliches Ziel des [[[[[X.].].].].]-Vertrags und insbesondere auch der Errichtung eines [[[[[X.].].].].] Gerichtshofs mit unbedingter (d.h. von dem Beifall des betroffenen Mitgliedstaats unabhängiger) Jurisdiktionsgewalt ist und eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes.

Etwas anderes könnte nur gelten und eine Entscheidung des [[[[[X.].].].].] als ausbrechenden Rechtsakt erscheinen lassen, wenn mit einer solchen Entscheidung nur vorgeblich "Recht gesprochen", in Wahrheit jedoch im Mantel der Gerichtsentscheidung ein --von dem Integrationsprogramm des [[[[[X.].].].].]-Vertrags nicht umfasster-- konstitutiver Rechtsakt erlassen würde, die betreffende Entscheidung also mit anderen Worten mit den Mitteln juristischer Argumentation, insbesondere den anzuerkennenden Methoden der Gesetzesauslegung, ggf. auch der Lückenfüllung und richterrechtlichen Rechtsfortbildung, nicht mehr zu rechtfertigen wäre, welche Methoden allerdings dem [[[[[X.].].].].] nicht weniger als nationalen Fach- und Verfassungsgerichten umfassend zu Gebote stehen, wie auch das [[[[[X.].].].].] bereits in seinem "Kloppenburg"-Beschluss (in [[[[[X.].].].].]E 75, 223) zugestanden hat.

Von einer solchen Überschreitung der Grenzen einem Gericht zustehender Rechtsfindung kann indes bei der Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].] zur Bananenmarktordnung, die im [[[[[X.].].].].] auf einer durchaus nachvollziehbaren Auslegung des [[[[[X.].].].].] 1994 beruht, keine Rede sein, wie die nachfolgenden Ausführungen noch verdeutlichen werden.

4. Die Verbindlichkeit der Entscheidungen des [[[[[X.].].].].] kann schon um der Bewahrung vorgenannter Ziele des [[[[[X.].].].].]-Vertrags willen auch nicht etwa deshalb angezweifelt werden, weil der [[[[[X.].].].].] einen dem unaufgebbaren und durch die [[[[[X.].].].].] zu den [[[[[X.].].].].]sverträgen auch nicht aufgegebenen [[[[[X.].].].].] genügenden Rechtsschutz nicht gewährleistete und keinen Schutz von Grundrechten des Bürgers böte, wie sie auch Bestandteil des (ungeschriebenen) [[[[[X.].].].].]srechts sind. Es liegen deshalb nicht die Voraussetzungen vor, unter denen das [[[[[X.].].].].] in Betracht gezogen hat, dass die Jurisdiktionsgewalt [[[[[X.].].].].]r Gerichte nicht länger hinter die des [[[[[X.].].].].] zurücktreten dürfe.

Das ergibt sich schon aus dem --gerade auch unter Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Einfuhrregimes für Bananen ergangenen-- Beschluss des [[[[[X.].].].].] in [[[[[X.].].].].]E 102, 147. Auch die weitere [[[[[X.].].].].] Rechtsentwicklung, insbesondere etwa die eingangs angeführte Entscheidung des [[[[[X.].].].].] [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].], geben keinen Anlass, dies in Frage zu stellen und ernstlich anzunehmen, mangels ausreichenden Rechtsschutzes durch den [[[[[X.].].].].] seien die [[[[[X.].].].].]n Gerichte aufgerufen, das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte gegen die Gesetzgebung der [[[[[X.].].].].] ([[[[[X.].].].].]) zu verteidigen. Es kann ersichtlich keine Rede davon sein, dass die Bananenmarktordnung oder die Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].] zum Fehlen einer innergemeinschaftlichen "Berufungsfähigkeit" des [[[[[X.].].].].] 1994 die in Art. 79 Abs. 3 [[[[[X.].].].].] für unantastbar erklärten Grundsätze der Art. 1 und Art. 20 [[[[[X.].].].].] verletzen und damit zur Wahrung des unantastbaren [[[[[X.].].].].]gehalts der Verfassungsidentität des [[[[[X.].].].].] eine "Identitätskontrolle" eingefordert werden könnte, wie sie das [[[[[X.].].].].] sich vorbehalten hat (vgl. zuletzt Urteil in [[[[[X.].].].].]E 123, 267, [[[[[X.].].].].]).

Im Übrigen dürfte es für eine --hier folglich nicht gebotene-- nach Maßgabe der Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].] durchgeführte grundrechtliche Prüfung der Bananenmarktordnung sowohl hinsichtlich des Art. 12 Abs. 1 [[[[[X.].].].].] --die Berufsbezogenheit des durch die Bananenmarktordnung bewirkten Eingriffs in die Rechtsstellung der Klägerin unterstellt-- ebenso wie hinsichtlich deren Eigentumsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 [[[[[X.].].].].] daran fehlen, dass die Erwerbschancen der Klägerin, die durch die [[[[[X.].].].].] zunichte gemacht worden sein mögen, nicht den Schutz des [[[[[X.].].].].] genießen.

Die Argumentation der Revision, die durch die Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].] das Rechtsstaatsprinzip missachtet sieht, verkennt, dass nicht das Rechtsstaatsprinzip materielle Rechte gewährt --wie etwa auf Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen in der innerstaatlichen bzw. gemeinschaftlichen Rechtsordnung--; vielmehr setzt es solche Rechte voraus und garantiert lediglich deren Wahrung und Verteidigung, wenn und insoweit sie bestehen. Wenn also vorgenanntes ([[[[[X.].].].].] auf Umsetzung des [[[[[X.].].].].] in der [[[[[X.].].].].]srechtsordnung nicht besteht, wie dies der [[[[[X.].].].].] für das [[[[[X.].].].].] 1994 bzw. das [[[[[X.].].].].]srecht entschieden hat, können das von der Revision mit Nachdruck eingeforderte Rechtsstaatsprinzip und dessen Rechtsschutzgewährleistungsgarantie von vornherein nicht erfolgversprechend bemüht werden, um eine defizitäre Rechtsschutzgewährung durch den [[[[[X.].].].].] darzutun.

Es kann auch nicht als Rechtsverweigerung gebrandmarkt werden, dass der [[[[[X.].].].].] dem [[[[[X.].].].].] die Berufung auf durch [[[[[X.].].].].] angeblich begründete ([[[[[X.].].].].]e verwehrt. Es ist nicht willkürlich, wenn der [[[[[X.].].].].] durch den Beitritt zum [[[[[X.].].].].] 1994 die innergemeinschaftliche Rechtsordnung nicht dahin gestaltet sieht, dass dem Einzelnen (oder auch nur den Mitgliedstaaten) eine rechtsschutzfähige Position eingeräumt werden sollte, sich ggf. auf die Unvereinbarkeit des [[[[[X.].].].].]srechts mit [[[[[X.].].].].]-Bestimmungen oder auf die Beurteilung von [[[[[X.].].].].]srecht durch das [[[[[X.].].].].] als [[[[[X.].].].].]-rechtswidrig berufen zu können. Denn diese Rechtsprechung hat im Schrifttum zwar viel Widerspruch, aber auch Zustimmung erfahren (vgl. [[[[[X.].].].].]ottier, [[[[[X.].].].].] in [[[[[X.].].].].], in: Festschrift für [[[[[X.].].].].]arl Baudenbacher, 2007, Seite 99, 115 f.; [[[[[X.].].].].]/Bronckers, [[[[[X.].].].].]ommon Market Law Review 42 (2005), 1313; [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].]-Recht und EU-Recht - neueste Entwicklungen in einem komplexen Rechtsverhältnis, Recht der internationalen Wirtschaft 2008, 817, 818). Sie entspricht der Rechtsauffassung zahlreicher Mitglied- und Drittstaaten. Sie entbehrt vor allem nicht einer nachvollziehbaren Begründung insbesondere in dem Gedanken, dass auch das [[[[[X.].].].].] 1994 keine der [[[[[X.].].].].] übergeordnete Rechtsgemeinschaft begründet hat, sondern nur zwischenstaatlich wirksame (unbeschadet fortgeschrittener "Verrechtlichung" zudem in gewissem Umfang "flexible") Vertragspflichten, zu denen es im Übrigen nicht gehört, dem Einzelnen gegenüber den [[[[[X.].].].].] bzw. der insofern abgeleiteten souveränen Gewalt der [[[[[X.].].].].] die Berufung auf deren völkerrechtliche Pflichten zu gestatten.

Von diesem Ausgangspunkt her liegen alle Argumente der Revision neben der Sache, mit welchen gegen den angefochtenen Zollbescheid vorgebracht wird, die [[[[[X.].].].].] komme ihren völkerrechtlich begründeten Verpflichtungen nicht nach, missachte das Völkerrecht absichtlich und nachhaltig, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verletzte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch, dass sie (bis 2006) keine zur Erlangung einer mit dem [[[[[X.].].].].] vereinbaren Bananenmarktordnung geeigneten Regelungen getroffen habe. Es ist überdies rechtslogisch nicht nachvollziehbar, weshalb, wie die Revision vorträgt, aus als völkerrechtswidrig festgestellten Regelungen, zumal wenn sie inzwischen außer [[[[[X.].].].].] getreten sind, keine Rechte wie Zollforderungen sollen hergeleitet werden dürfen, ebenso wenig, weshalb die Verpflichtung auch [[[[[X.].].].].]s durch das [[[[[X.].].].].] 1994 dem angefochtenen Bescheid entgegengehalten werden könnte, nachdem das [[[[[X.].].].].], wie dargelegt, der Klägerin keine rechtsschutzfähigen Rechte einräumt und die Rechtmäßigkeit jenes Bescheids überdies anhand des [[[[[X.].].].].]srechts zu beurteilen ist, das Anwendungsvorrang vor etwaigen entgegenstehenden Berechtigungen genießt, die sich aus dem Recht eines Mitgliedstaats ergeben mögen.

Denn die im Rahmen der [[[[[X.].].].].] vereinbarten Rechtsregeln lassen sich, anders als die Revision offenbar meint, nicht als im Verhältnis zum [[[[[X.].].].].]srecht "höherrangiges" Recht charakterisieren. Dies setzte nämlich voraus, dass die [[[[[X.].].].].] Hoheitsrechte gegenüber der [[[[[X.].].].].] in Anspruch nehmen kann, während sie in Wahrheit lediglich den institutionellen Rahmen für vertragliche Vereinbarungen ihrer Mitglieder bereitstellt. Auch die Revision hat jedenfalls nicht darzulegen vermocht, durch welchen Rechtsakt oder welche im Rahmen der [[[[[X.].].].].] getroffene Vereinbarung von den Vertragsstaaten Hoheitsrechte --in ähnlicher Weise wie von den Mitgliedstaaten auf die Europäischen [[[[[X.].].].].]en-- auf die [[[[[X.].].].].] übertragen worden sein sollen. Deshalb kommt es für die innergemeinschaftliche Verbindlichkeit der dort vereinbarten Handelsregeln und die Wirkung der Entscheidungen des [[[[[X.].].].].] nicht entscheidend darauf an, ob diese den betroffenen [[[[[X.].].].].] noch Handlungsspielräume offenlassen; selbst wenn das nicht oder nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht mehr der Fall ist, ändert es nichts an der uneingeschränkten Rechtsmacht des betroffenen Staats, die Entscheidung umzusetzen oder dies (vertragswidrig) zu unterlassen.

Dass sich die Klägerin auf das [[[[[X.].].].].] auch nicht deshalb berufen kann, weil ihr in diesem von den Vertragsparteien nach Art eines Vertrags zu Gunsten Dritter Rechte eingeräumt worden sind, die sie gegenüber der [[[[[X.].].].].] geltend machen könnte, bedarf nach den vorgenannten Entscheidungen des [[[[[X.].].].].] hier keiner Wiederholung.

B. Das Urteil des [[[[[X.].].].].] entspricht auch insofern dem Bundesrecht, als es die Voraussetzungen für eine Nacherhebung von Zoll durch den angefochtenen Bescheid bejaht hat.

a) Ist der einer Zollschuld entsprechende [[[[[X.].].].].] mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 [[[[[X.].].].].] eine nachträgliche buchmäßige Erfassung des Restbetrags zu erfolgen.

Im Streitfall ist, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, der gesetzlich geschuldete Betrag bei der Einfuhrabfertigung zunächst nicht richtig erfasst worden. Der Rest des gesetzlich geschuldeten Zolls war daher nachträglich zu erfassen und sodann der Klägerin gemäß Art. 221 Abs. 1 [[[[[X.].].].].] mitzuteilen, d.h. durch den angefochtenen Bescheid nachzuerheben. Dass dies ebenso wie die buchmäßige Nacherfassung selbst erst nach Ablauf der Frist von zwei Tagen geschehen ist, die Art. 220 Abs. 1 Satz 1 [[[[[X.].].].].] der Zollbehörde für buchmäßige Nacherfassung setzt, macht die Mitteilung nicht rechtswidrig; Art. 220 Abs. 1 Satz 1 [[[[[X.].].].].] betrifft nämlich insoweit nicht das Verhältnis zum Zollschuldner (vgl. [[[[[X.].].].].] in Dorsch, Zollrecht, [[[[[X.].].].].] Art. 220 Rz 30), den --hinsichtlich des [[[[[X.].].].].] nur Art. 221 Abs. 3 [[[[[X.].].].].] vor einer späten Nacherhebung schützt. Das ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. schon Urteil des [[[[[X.].].].].] vom 26. November 1998 [[[[[X.].].].].]-370/96 --[[[[[X.].].].].]ovita--, Slg. 1998, [[[[[X.].].].].]) und bedarf deshalb kaum näherer Ausführung. Die systematische Stellung vorgenannter Fristvorschrift mag zwar auf den ersten Blick nahelegen, in ihr eine Vorschrift zum Schutz der Belange des Zollschuldners (und nicht nur derjenigen der [[[[[X.].].].].]) zu sehen. Dieser Deutung steht indes schon entgegen, dass eine rasche buchmäßige Erfassung als solche (ohne entsprechende Mitteilung gemäß Art. 221 [[[[[X.].].].].]) offensichtlich ungeeignet ist, Belange des Zollschuldners zu wahren, insbesondere ein etwaiges Vertrauen in die Endgültigkeit der Abgabenbelastung zu schützen. Überdies hat der [[[[[X.].].].].] in vorgenannter Entscheidung überzeugend darauf abgestellt, dass das Recht zur Nacherhebung mittels der [[[[[X.].].].].] zu beschränken die Nacherhebungsfrist des Art. 221 Abs. 3 [[[[[X.].].].].] sinnlos erscheinen ließe. Diese Entscheidung ist zwar zur Verordnung ([[[[[X.].].].].]) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld (ABl[[[[[X.].].].].] Nr. L 186/1) ergangen; sie ist aber auf den [[[[[X.].].].].] übertragbar, da nicht erkennbar ist, dass der Verordnungsgeber mit dem Erlass des [[[[[X.].].].].] insoweit neues Recht schaffen wollte. Davon geht auch der [[[[[X.].].].].] aus (vgl. Urteil vom 23. Februar 2006 [[[[[X.].].].].]-201/04 --Molenbergnatie--, Slg. 2006, [[[[[X.].].].].], Rz 48).

Aus dem Beschluss des [[[[[X.].].].].] vom 9. Juli 2008 [[[[[X.].].].].]-477/07 ([[[[[X.].].].].], 46) und aus dem Urteil vom 16. Juli 2009 [[[[[X.].].].].]-124/08 und [[[[[X.].].].].]-125/08 ([[[[[X.].].].].], 264) ergibt sich nichts anderes.

b) Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung gemäß Art. 220 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Unterabs. 1 [[[[[X.].].].].] liegen nicht vor. Danach wird ein Restbetrag nicht erfasst, wenn der gesetzlich geschuldete [[[[[X.].].].].] aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Der Restbetrag ist im Streitfall indes nicht aufgrund eines Irrtums des [[[[[X.].].].].], den die Klägerin nicht erkennen konnte, zunächst nicht erfasst worden, sondern aufgrund der vom [[[[[X.].].].].] erlassenen einstweiligen Anordnung. Ob diese zuließ, den geschuldeten Betrag nach Maßgabe des [[X.].]satzes buchmäßig zu erfassen (und dem Hauptzollamt [[[[X.].].].] nur die Mitteilung dieses Betrags an die Klägerin gemäß Art. 221 [[[[[X.].].].].] untersagte), und ob ggf. so verfahren worden ist --was die Klägerin in Abrede stellt und das [[[[X.].].].] zugestanden hat--, bedarf keiner näheren Untersuchung. Denn auch wenn das Hauptzollamt [[[[X.].].].] den geschuldeten Betrag nicht buchmäßig erfasst hat, obwohl ihm dies nicht verboten gewesen sein mag, fehlt es jedenfalls daran, dass die Klägerin, weil ihr die unterbliebene buchmäßige Erfassung bekannt war, davon ausgehen konnte, dass das Hauptzollamt [[[[X.].].].] den [[X.].] nicht erheben werde. Anhand der Gründe der vom [[[[[X.].].].].] erlassenen einstweiligen Anordnung, aber auch des Vortrags des [[[[[X.].].].].] in jenem Verfahren konnte die Klägerin vielmehr ohne weiteres erkennen, dass sie sich nicht, wie dies eine stillschweigende Voraussetzung für die Anwendung eben angeführter Vorschrift wäre, auf die Anwendbarkeit des [[X.].] verlassen konnte, sondern die Rechtslage ungeklärt war, vor allem aber, dass das Hauptzollamt [[[[X.].].].] den [X.] gerade nicht für anwendbar hielt. Ein Irrtum des [[[[[X.].].].].] nur über das bei dieser Sachlage einzuschlagende verwaltungsinterne Verfahren --buchmäßige Erfassung des nach Ansicht des [[[[[X.].].].].] geschuldeten Betrags ohne entsprechende Mitteilung statt Aussetzung der Sachbearbeitung bis zur Entscheidung des [X.] über die gegen den Beschluss des [[[[[X.].].].].] eingelegte [X.] rechtfertigt die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Unterabs. 1 [[[[[X.].].].].] nicht; denn diese Vorschrift hat ersichtlich den Sinn, dass der Zollbeteiligte vor einer Nacherhebung eines [[[[[X.].].].].]s geschützt werden soll, von dem er aufgrund des Verhaltens der Zollbehörde annehmen durfte, dass er ihn nicht schulde.

c) Auf den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Wenn sie, wie sie jetzt vorgibt, tatsächlich darauf vertraut haben sollte, die [[[[[X.].].].].] werde aufgrund des [[[[[X.].].].].] 1994 alsbald ihre Bananenmarktordnung dahin ändern, dass Importeuren in ihrer Lage eine Einfuhr zum [X.] möglich wird, hätte sie sich spätestens durch die bis zu den streitigen Einfuhren ausgebliebene entsprechende Rechtsetzung der [[[[[X.].].].].] eines Besseren belehren lassen müssen und erkennen können, dass eine solche (nach der damals schon vorliegenden Rechtsprechung des [[[[[X.].].].].] wenig fundierte) Erwartung unberechtigt ist. Der Beschluss des erkennenden [[[[[X.].].].].]s in [X.], 501 und der eingangs erwähnte, ebenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Beschluss des [[[[[X.].].].].] haben in der Klägerin ebenfalls schwerlich Vertrauen darauf erwecken können, in den Genuss des [[X.].] kommen zu müssen, ganz abgesehen davon, dass sie mit den streitigen Einfuhren Vertrauen in den Beschluss des [[[[[X.].].].].]s nicht in der erforderlichen Weise betätigt hätte, welche sie nämlich lange vor diesem Beschluss vorgenommen hatte.

Meta

VII R 8/08

23.02.2010

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG Hamburg, 30. Januar 2008, Az: 4 K 224/07, Urteil

Art 18 EWGV 404/93, Art 267 AEUV, Art 300 Abs 7 EG, Art 307 EG, Art 220 Abs 1 ZK, Art 220 Abs 2 Buchst b ZK, Art 221 ZK, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 100 GG, Art 220 Abs 1 EWGV 2913/92, Art 220 Abs 2 Buchst b EWGV 2913/92, Art 221 EWGV 2913/92, Art 351 AEUV, Art 216 Abs 2 AEUV, GATTAbk

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.02.2010, Az. VII R 8/08 (REWIS RS 2010, 9158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9158

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